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{'item': 'L508 2126571-5'}

Obsah (22)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 6§ 29§ 68§ 53§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 62§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL508 2126571-5 Spruch, L508 2126571-5/7E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Befragungen gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst zu Protokoll, dass er Pakistan wegen Problemen mit den Taliban verlassen habe. Er stamme aus der Provinz Kyber Pakhtunkhwa und habe in Parachinar gelebt. Er habe einen Karatekurs besucht und sei er von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Drei Kursteilnehmer seien ebenfalls zur Zusammenarbeit aufgefordert worden und seien diese von den Taliban entführt und getötet worden. Auch er sei von den Taliban entführt und in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort habe ein Mullah versucht ihn zu überreden einen Selbstmordanschlag zu begehen. Er habe sich geweigert und sei er deswegen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund eines Bombenangriffs habe er flüchten können. Sein Vater habe sodann seine Ausreise organisiert. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er von den Taliban getötet zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. L508 XXXX , stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2017, Zl. L508 römisch 40 , stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit begründet, dass sich die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des BF als qualifiziert unschlüssig erweise. So stütze sich das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung ausschließlich auf ein Interview im Rahmen der Fact-Finding-Mission 2015, aus welchem sich ergäbe, dass die Interviewpartner angegeben hätten, dass sie noch nie von Fällen, dass nämlich Zwangsrekrutierung unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt werde, gehört hätten. Die Vorgehensweise des BFA, die Begründung der Unglaubwürdigkeit ausschließlich auf die Information eines Länderberichtes zu stützen ohne das individuelle Fluchtvorbringen des BF zu beurteilen bzw. auf dessen Glaubwürdigkeit zu überprüfen, erweise sich jedenfalls als verfehlt. I.2. In der Folge wurde der BF am 04.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut im fortgesetzten Verfahren einvernommen. römisch eins.2. In der Folge wurde der BF am 04.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut im fortgesetzten Verfahren einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen des BF wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, warum der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020, Zl. L508 XXXX insofern abgewiesen, dass die Beschwerde

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wurde

§ 6AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

Die Revision wurde

Artikel 133Abs 4.

B-VG für nicht zulässig erachtet.Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020, Zl. L508 römisch 40 insofern abgewiesen, dass die Beschwerde

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wurde

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Beweiswürdigung des BFA schlüssig sei und der BF dieser nicht begründet entgegengetreten sei. Zudem sei selbst bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des BF vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.03.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. I.3. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF

§ 46Abs 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem festgelegten Termin und Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem festgelegten Termin und Ort zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der BF verweigerte im Zuge einer Einvernahme am 22.06.2020 die Befüllung erforderlicher Formblätter, damit ein Ersatzreisedokument von der Vertretungsbehörde angefordert werden kann. I.

  1. Am 07.07.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 07.07.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 07.07.2020 an, dass sein Anwalt Dokumente über den versuchten Mord an seinen Vater nicht vorgelegt habe. Der Vater des BF sei mit einem Messer verletzt worden und liege aktuell in einem Spital in Pakistan. Man habe den BF für die Taliban rekrutieren wollen. Der BF habe dies nicht gewollt und sei daraufhin geschlagen worden. Das sei auch der Grund, warum man seinen Vater attackiert hätte. Der BF arbeite in Österreich und möchte nicht nach Pakistan zurückkehren. Der BF möchte hier in Österreich sein Leben verbringen. Er habe auch eine österreichische Freundin und wolle heiraten. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben dort nicht sicher. Man würde den BF sofort umbringen. Dem BF wurden am 13.07.2020 Verfahrensanordnungen

§ 29Abs 3 und § 15a Asyl

G sowie § 29 Abs 3 Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt.Dem BF wurden am 13.07.2020 Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt. Am 12.08.2020 brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF leide an keiner bekannten Vorerkrankung. Er habe einen Nierenstein gehabt, der in Österreich entfernt worden sei, jedoch nicht operativ. Sonst sei er immer gesund gewesen. Er sei in seinem Heimatland, außerhalb seines Heimatlandes oder in einem EU Mitgliedstaat nicht in besonderer medizinischer Behandlung gewesen. Er habe bis jetzt im Verfahren zur seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Er habe nie Probleme mit der Polizei, Militär und/oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gehabt. Er sei in Pakistan nie gerichtlich verurteilt worden. Er sei auch nie in Pakistan inhaftiert gewesen. Der BF sei kein Mitglied/Anhänger einer politischen Partei. Die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder des BF würden in Pakistan leben. Der BF habe eineinhalb Jahre in Österreich als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet. Seit der Antragstellung arbeite er nicht mehr. Derzeit lebe er von seinen Ersparnissen. Der BF bekomme Unterstützung von seinem Freund. Er könne ansonsten das Leben nicht finanzieren. Der BF habe im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Der BF habe eine Freundin. Sie sei Österreicherin. Wenn diese ihr Studium fertig abgeschlossen habe, hätten sie vor zu heiraten. Seit einem halben Jahr sei der BF mit seiner Freundin in einer Beziehung, wohne aber mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt. Er besuche sie und übernachte auch gelegentlich bei ihr. Der BF habe in Österreich keine aufhältigen Eltern oder Kinder. Der BF habe Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Der BF habe einen Deutsch Kurs auf A1 Niveau abgeschlossen. Für einen Kurs auf Niveau A2 habe er sich angemeldet und mache diesen demnächst. Der BF habe legal gearbeitet. Der BF habe sehr viele österreichische Freunde. Der BF habe ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt (Gartenarbeit). Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Der BF habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er in Österreich bleiben wolle. Er habe eine Freundin und einen Freundeskreis. Er habe sich integriert. Er beherrsche die Sprache, habe gearbeitet und sei weiterhin bereit zu arbeiten und ein friedliches Leben zu führen. Vor 2 Monaten sei auf seinen Vater mit einem Messer mehrmals eingestochen worden. Er habe auch einen Bericht darüber. Dieser sei wegen dem BF angegriffen worden. Der Vater des BF sei mehrmalig aufgefordert worden, dass er mit dem BF Kontakt aufnehmen solle, dass der BF zurück nach Hause müsse. Aber weil das nicht passierte, hätten sie den Vater des BF mit einem Messer attackiert. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde der BF mit Sicherheit getötet. In seinem Heimatort würden sich alle Privaten und staatlichen Geheimdienste und terroristische Organisationen befinden. Parachinar sei die Brutstätte des Terrorismus. Organisationen aus Afghanistan und Pakistan operieren in diesem Gebiet. Er habe Angst auch innerhalb Pakistans zu flüchten, da diese seine Identität bereits kennen würden. Diese ganzen Probleme in seinem Heimatort würden die pakistanische Behörden verursachen. Sie würden die Taliban und Geheimdienste schicken. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)., Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer physischen bzw. psychischen Krankheit leide. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft und sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF sei unbescholten, verfüge über Deutschkenntnisse. Er sei in Grundversorgung gewesen, habe über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, sei derzeit nicht beschäftigt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und sei derzeit nicht ehrenamtlich tätig. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L512 XXXX

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Absatz1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine neue Verfolgungssituation behauptete, sondern sich auch in diesem Verfahren auf die bereits als unwahr erkannte Fluchtgeschichte aus dem ersten Verfahren stützte und darüber hinaus die gegenständliche Geschichte ohnehin von der Rechtskraft des ersten Verfahrens mitumfasst sei. Ferner wurde begründend dargetan, warum auch im Hinblick auf § 8 Absatz 1 AsylG nicht vom Vorliegen eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auszugehen sei. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle. Im übrigen wurde dargetan, warum sich das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot als zulässig erweise. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L512 römisch 40

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine neue Verfolgungssituation behauptete, sondern sich auch in diesem Verfahren auf die bereits als unwahr erkannte Fluchtgeschichte aus dem ersten Verfahren stützte und darüber hinaus die gegenständliche Geschichte ohnehin von der Rechtskraft des ersten Verfahrens mitumfasst sei. Ferner wurde begründend dargetan, warum auch im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 1 AsylG nicht vom Vorliegen eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auszugehen sei. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle. Im übrigen wurde dargetan, warum sich das auf 2 Jahre befristete Einreiseverbot als zulässig erweise. Diese Entscheidung erwuchs am 24.09.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. I.5. Der BF stellte am 11.01.2022 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF an, dass er sich vor den Taliban und der Regierung fürchte. Derzeit seien die Taliban an der Macht und er habe Angst getötet zu werden. römisch eins.5. Der BF stellte am 11.01.2022 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF an, dass er sich vor den Taliban und der Regierung fürchte. Derzeit seien die Taliban an der Macht und er habe Angst getötet zu werden. Dem BF wurde am 19.01.2022 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 und § 15a Asyl

G ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass die 20tägige Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. Dem BF wurde am 19.01.2022 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass die 20tägige Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. Im Rahmen der Einvernahme am 02.03.2022 gab der BF an, dass sein Onkel, welcher in nach Österreich geschickt habe, vor 3 Monaten von einem anderen Onkel, welcher mit den Taliban zusammenarbeiten würde, getötet worden wäre. Die Taliban würden ihn suchen, weil sie ihn verdächtigen würden, dass er ihre Stellungen verraten habe. Er sei damals noch ein kleiner Junge gewesen. Als damals sein Vater von den Taliban angegriffen worden sei, sei dieser schwer verletzt worden und seither habe er keinen Kontakt mehr zur Familie. Seit ca. einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Beweismittel für dieses Vorbringen vermochte der BF nicht vorzuweisen. Hinsichtlich seiner Integration gab der BF an, dass er vier Jahre in Österreich gearbeitet habe und er beim AMS versichert sei. Er könne gut Deutsch sprechen und habe sich für den B1 Deutschkurs anmelden wollen. Er habe auch kein Strafrechtsdelikt in Österreich begangen und wolle hier bleiben. Er würde eine schnelle Lösung benötigen, da er in drei Wochen eine Österreicherin heiraten wolle. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 02.03.2022 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAsyl

G auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 02.03.2022 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben. I.

  1. Der Verwaltungsakt des BFA samt Vorakten langte am 17.03.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.römisch eins.
  2. Der Verwaltungsakt des BFA samt Vorakten langte am 17.03.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der aus Parachinar, Distrikt Kurram, der Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammt. Der BF spricht die Sprachen Paschtu und Urdu. Er gehört dem moslemischen/schiitischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen an. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, stellte der BF erstmals am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020, Zl. L508 XXXX , wurde die Beschwerde des BF insofern abgewiesen, dass die Beschwerde

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

Die Revision wurde

Artikel 133Abs 4.

B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020, Zl. L508 römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF insofern abgewiesen, dass die Beschwerde

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Das Erkenntnis erwuchs am 20.03.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 07.07.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L512 XXXX

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Absatz1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, L512 römisch 40

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Diese Entscheidung erwuchs am 24.09.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach. Am 19.01.2022 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (dritter Antrag) in Österreich ein. Diesen Antrag begründet er damit, dass er sich vor den Taliban fürchte und dass sein Onkel, welcher ihn nach Österreich geschickt habe, vor ca. 3 Monaten von einem Onkel, welcher mit den Taliban zusammenarbeiten würde, getötet worden wäre. Neue Gründe, denen Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz beizumessen wäre bzw. welche zu einer anderslautenden Beurteilung respektive Entscheidung führen würden, wurden nicht vorgebracht. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten. Der BF ist gesund. Er leidet weder an psychischen noch an einer physischen Erkrankung. Er zählt weder aufgrund seines Alters zu einer Risikogruppe für eine COVID-19-Erkrankung, noch hat er relevante Vorerkrankungen. Die diesbezügliche Lage in Pakistan ist weiters nicht dergestalt, dass eine Rückkehr jedem Pakistani allein aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar wäre. Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum dritten und nunmehr verfahrensgegen-ständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. römisch zwei.2.
  4. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem Vorbringen des BF zu diesen Anträgen, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum dritten und nunmehr verfahrensgegen-ständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. II.2.
  5. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. römisch zwei.2.
  6. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. Die aktuelle Situation in Pakistan betreffend die COVID-19 Pandemie ändert sohin nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Pakistan, da der BF weder bezogen auf sein Alter, noch auf seinen Gesundheitszustand zur besonderen Risikogruppe für eine schwere COVID19-Erkrankung zählt. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2020 (vgl. VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, als Vergleichsbescheid ist jene Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (Rz 13)) rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich des in diesem vorigen Asylverfahren vom BVwG beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wurden dem BF vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nicht bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2020 vergleiche VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/18/0088, als Vergleichsbescheid ist jene Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (Rz 13)) rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich des in diesem vorigen Asylverfahren vom BVwG beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wurden dem BF vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nicht bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. Eine gravierende Verschlechterung der Covid-19-Situation in Pakistan oder im Besonderen der Sicherheits- und Versorgungslage kann sohin nicht erkannt werden. Festzuhalten ist ferner, dass bereits im ersten Folgeantragsverfahren, über welches mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde, die Covid-19-Situation Berücksichtigung fand. Hinweise auf etwaige physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren ebensowenig zu Tage getreten. Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Befragungen (vgl. NS des BFA Seite 2). Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Befragungen vergleiche NS des BFA Seite 2). II.2.
  7. Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor. römisch zwei.2.
  8. Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor. Dem BFA ist beizupflichten, dass der BF kein neues und auch kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet hat, welches zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des gegenständlichen Verfahrens wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wiederum auf seine Fluchtgründe des ersten und zweiten Asylverfahrens beruft und nun neu vorbringt, dass sein Onkelt vor ca. 3 Monaten von einem anderen Onkel, welcher den Taliban angehöre, getötet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im wesentlichen auf seinem ursprünglichen Vorbringen fußt und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht erkannt werden kann. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass, wie schon in seinen ersten zwei Asylverfahren, seinem Fluchtvorbringen, insbesondere aufgrund der stetigen Steigerung des Vorbringens, aber auch der Vagheit seiner Angaben, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte. Abgerundet wird dieses Bild in Bezug auf seine divergierenden Angaben zwischen Erstbefragung und weiterer Befragung durch das BFA, brachte er doch in der Erstbefragung die Tötung seines Onkels nicht vor und gab er lediglich an, nicht nach Pakistan zurückkehren zu können, da die Taliban an der Macht seien. Zudem ist entscheidungsrelevant, dass das Vorbringen des BF bereits im ersten und zweiten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde und kann folglich dem nunmehrigen auf den bisherigen Angaben fußendem Vorbringen, weder Glaubwürdigkeit noch Asylrelevanz (vgl. die Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2020, Zl. L508 XXXX ) beigemessen werden. Dem BFA ist beizupflichten, dass der BF kein neues und auch kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet hat, welches zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des gegenständlichen Verfahrens wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wiederum auf seine Fluchtgründe des ersten und zweiten Asylverfahrens beruft und nun neu vorbringt, dass sein Onkelt vor ca. 3 Monaten von einem anderen Onkel, welcher den Taliban angehöre, getötet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im wesentlichen auf seinem ursprünglichen Vorbringen fußt und ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht erkannt werden kann. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass, wie schon in seinen ersten zwei Asylverfahren, seinem Fluchtvorbringen, insbesondere aufgrund der stetigen Steigerung des Vorbringens, aber auch der Vagheit seiner Angaben, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte. Abgerundet wird dieses Bild in Bezug auf seine divergierenden Angaben zwischen Erstbefragung und weiterer Befragung durch das BFA, brachte er doch in der Erstbefragung die Tötung seines Onkels nicht vor und gab er lediglich an, nicht nach Pakistan zurückkehren zu können, da die Taliban an der Macht seien. Zudem ist entscheidungsrelevant, dass das Vorbringen des BF bereits im ersten und zweiten Asylverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde und kann folglich dem nunmehrigen auf den bisherigen Angaben fußendem Vorbringen, weder Glaubwürdigkeit noch Asylrelevanz vergleiche die Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2020, Zl. L508 römisch 40 ) beigemessen werden. II.2.
  9. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet - nicht erkennbar ist, zumal diese Entscheidung rund eineinhalb Jahre zurückliegt und der BF auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben vorbrachte. Somit verfügt der BF weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.
  10. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet - nicht erkennbar ist, zumal diese Entscheidung rund eineinhalb Jahre zurückliegt und der BF auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben vorbrachte. Somit verfügt der BF weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.

  1. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.
  2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes II.3.2.
  3. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,2.

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Paragraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,,

  1. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,,
  2. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“ II.3.2.

  1. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“"

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ II.3.2.

  1. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ II.3.2.

  1. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG

§ 22

BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Daher war diese Entscheidung vom BVwG

Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot vorliegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.09.2020 in Rechtskraft. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot vorliegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.09.2020 in Rechtskraft. Der BF hat seit seiner illegalen Einreise in Österreich im März 2015 das Bundesgebiet

seinen Angaben auch nicht verlassen. Der BF ist – ausweislich den Feststellungen – seiner Ausreispflicht nicht nachgekommen, sodass die gegen ihn ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht besteht. Aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dass kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im wesentlichen gleich geblieben und hat sich auch durch die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht entscheidungsrelevant verändert, zumal diese auch bereits im Erkenntnis vom 24.09.2020 Berücksichtigung gefunden hat. In Erkenntnis des BVwG 17.03.2020, wie auch in jenem vom 24.09.2020, wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In Erkenntnis des BVwG 17.03.2020, wie auch in jenem vom 24.09.2020, wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem BFA keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Pakistan sprechen würden. Das BVwG teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Pakistan unzulässig erscheinen zu lassen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2022 als rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2022 als rechtmäßig. Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand. Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig. II.3.3.

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.römisch zwei.3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2126571.5.00

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