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{'item': 'L517 2245581-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL517 2245581-1 Spruch, L517 2245581-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 22.04.2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) als Lagerhilfsarbeiter/in für Materiallager bei der XXXX Kunststofftechnik und Formenbau in XXXX an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei: „bP“)22.04.2021 – Stellenangebot des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) als Lagerhilfsarbeiter/in für Materiallager bei der römisch 40 Kunststofftechnik und Formenbau in römisch 40 an römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei: „bP“) XXXX – Rückmeldung XXXX , dass keine Bewerbung erfolgt sei römisch 40 – Rückmeldung römisch 40 , dass keine Bewerbung erfolgt sei XXXX – Tel. Mitteilung der bP an AMS über Serviceline römisch 40 – Tel. Mitteilung der bP an AMS über Serviceline XXXX – Parteiengehör römisch 40 – Parteiengehör XXXX – Bescheid der bB, Verlust der Notstandshilfe von 17.05.2021 – 27.06.2021 römisch 40 – Bescheid der bB, Verlust der Notstandshilfe von 17.05.2021 – 27.06.2021 XXXX – Stellungnahme der bP römisch 40 – Stellungnahme der bP XXXX – Beschwerde der bP römisch 40 – Beschwerde der bP XXXX – Parteiengehör und Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen römisch 40 – Parteiengehör und Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen XXXX – Antwort der bP (ohne Beilagen) römisch 40 – Antwort der bP (ohne Beilagen) XXXX – Beschwerdevorentscheidung der bB römisch 40 – Beschwerdevorentscheidung der bB XXXX – Vorlageantrag der bP römisch 40 – Vorlageantrag der bP XXXX – Vorlage der Beschwerde beim BVwG römisch 40 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war zuletzt vom 04.11.2019 bis 10.11.2019 bei der Firma XXXX und am 02.12.2020 bei XXXX GmbH als Arbeiter beschäftigt.Die bP war zuletzt vom 04.11.2019 bis 10.11.2019 bei der Firma römisch 40 und am 02.12.2020 bei römisch 40 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Seit 02.10.2019 bezieht die bP mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Die bP hat eine Lehre zum Betriebslogistikkaufmann ohne Lehrabschlussprüfung beendet und verfügt über Praxis als Lagerarbeiter und Kommissionierer. Der Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die bP verfügt über einen Staplerschein. Im letzten Antrag auf Notstandshilfe vom 16.04.2021 gab die bP an alleine zu leben. Sie machte Unterhaltspflichten für ihr Kind, XXXX , geboren XXXX geltend. Im Antrag auf Notstandshilfe gab die bP an, den Nachweis der aktuellen Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie einen Vaterschaftsnachweis bis 23.04.2021 nachzureichen. Diesbezügliche Nachweise wurden dem AMS in der Folge nicht vorgelegt.Im letzten Antrag auf Notstandshilfe vom 16.04.2021 gab die bP an alleine zu leben. Sie machte Unterhaltspflichten für ihr Kind, römisch 40 , geboren römisch 40 geltend. Im Antrag auf Notstandshilfe gab die bP an, den Nachweis der aktuellen Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie einen Vaterschaftsnachweis bis 23.04.2021 nachzureichen. Diesbezügliche Nachweise wurden dem AMS in der Folge nicht vorgelegt. Um die bP bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen hat ihr das AMS am 22.04.2021 eine Vollzeitbeschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung vermittelt.Um die bP bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen hat ihr das AMS am 22.04.2021 eine Vollzeitbeschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung vermittelt. Im Inserat wurde die Stelle folgendermaßen beschrieben: 1 Lagerhilfsarbeiter/in für Materiallager Ihr Profil: * ausreichend gute Deutschkenntnisse um alle Aufträge lesen und verstehen zu können *EDV-Anwenderkenntnisse (Word, Excel) * Teamfähigkeit * Genauigkeit * Flexibilität * Staplerschein Ihre Aufgaben: * Material ein- und ausbuchen * Vorbereitung für die Produktion * diverse Hilfstätigkeiten * Inventur 2 x pro Jahr Wir bieten Ihnen: * sicheren Arbeitsplatz in einer zukunftsorientierten Branche in einem modernen Unternehmen * Arbeitszeiten: 40-Stundenwoche, Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 16:15 Uhr, Freitag 7:00 bis 12:00 Uhr * Überstundenbereitschaft Arbeitsort: XXXX bei XXXX . Der Arbeitsplatz ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln (15 min zu Fuß zum Bahnhof 5 min zum Bus) erreichbar. In unmittelbarer Nähe zur Firma befinden sich auch ein Supermarkt und eine Tankstelle zum Jause holenArbeitsort: römisch 40 bei römisch 40 . Der Arbeitsplatz ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln (15 min zu Fuß zum Bahnhof 5 min zum Bus) erreichbar. In unmittelbarer Nähe zur Firma befinden sich auch ein Supermarkt und eine Tankstelle zum Jause holen Sie fühlen sich angesprochen dann richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: XXXX e-Mail: XXXX römisch 40 e-Mail: römisch 40 Wir freuen uns! Nähere Informationen zum Unternehmen unter: XXXX Nähere Informationen zum Unternehmen unter: römisch 40 Laut Rückmeldung der Firma XXXX vom XXXX hat sich die bP sich auf die o.a. Arbeitsstelle nicht beworben.Laut Rückmeldung der Firma römisch 40 vom römisch 40 hat sich die bP sich auf die o.a. Arbeitsstelle nicht beworben. Die angebotene Arbeitsstelle wäre für die bP in 45 Minuten inklusive erforderlichem Fußweg erreichbar. Die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt daher 90 Minuten. Am XXXX teilte die bP der ServiceLine des AMS mit, dass Sie sich um die angebotene Stelle nicht beworben habe, da sie keinen Hubstaplerschein besitze.Am römisch 40 teilte die bP der ServiceLine des AMS mit, dass Sie sich um die angebotene Stelle nicht beworben habe, da sie keinen Hubstaplerschein besitze. Mittels Parteiengehör vom XXXX wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt bis zum 18.06.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde mit Beginn der Abholfrist 14.06.2021 hinterlegt und am 24.06.2021 von der bP übernommen.Mittels Parteiengehör vom römisch 40 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Sachverhalt bis zum 18.06.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör wurde mit Beginn der Abholfrist 14.06.2021 hinterlegt und am 24.06.2021 von der bP übernommen. Am XXXX erließ die bB einen Bescheid, es wurde ausgesprochen, dass die bP die Notstandshilfe im Zeitraum 17.05.2021 – 27.06.2021 verloren habe. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP sich nicht als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „ XXXX “ beworben habe Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Am römisch 40 erließ die bB einen Bescheid, es wurde ausgesprochen, dass die bP die Notstandshilfe im Zeitraum 17.05.2021 – 27.06.2021 verloren habe. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP sich nicht als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beworben habe Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Stellungnahme der bP mit folgendem Inhalt ging am XXXX beim AMS ein:Eine Stellungnahme der bP mit folgendem Inhalt ging am römisch 40 beim AMS ein: „Ich habe mich am 22.04.2021 beim Dienstgeber nicht gemeldet, da ich zwar einen Staplerschein besitze, jedoch keine Praxis. Ich habe Angst vor dem Staplerfahren. Da mir einmal eine gesamte Palette WC’s auf den Kopf geflogen ist und ich den Berater gebeten habe, mir keine Stellen mit Stapler zu schicken. Weiters möchte ich erwähnen, dass ich keinen Führerschein besitze und ich unter der Woche meinen kleinen Sohn zur Krabbelstube bringen muss. Deshalb geht sich das gar nicht aus zeitlich. Ich bin gewillt eine Arbeit anzunehmen, jedoch schickt mir das AMS keine geeigneten Stellen, z.B. Stellenangebote, wo ich schon gearbeitet habe.“ In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom XXXX gibt die bP Folgendes an:In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom römisch 40 gibt die bP Folgendes an: „Ich hab mich der der firma XXXX nicht gemeldet da ich keinen staplerschein mehr bestize und keine praxis habe mir idt einmal in meiner einschulung eine gesamte palette wc auf den kopf geflogen beim staplerfahren und deshalb habe ich angst vor dem staplerfahren weiters möchte ich hinzufügen das ich einen kleinen sohn habe den ich zur krabbelstube bringen muss ind es soch zeitlich deshalb nicht ausgeht da ich keienn führerschein bestizte ich siche seobständig stellen und versiche eine arbeit zu finden.“„Ich hab mich der der firma römisch 40 nicht gemeldet da ich keinen staplerschein mehr bestize und keine praxis habe mir idt einmal in meiner einschulung eine gesamte palette wc auf den kopf geflogen beim staplerfahren und deshalb habe ich angst vor dem staplerfahren weiters möchte ich hinzufügen das ich einen kleinen sohn habe den ich zur krabbelstube bringen muss ind es soch zeitlich deshalb nicht ausgeht da ich keienn führerschein bestizte ich siche seobständig stellen und versiche eine arbeit zu finden.“ Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der bP die Aktenlage zur Kenntnis gebracht. Sie wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten bzw. zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert:Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der bP die Aktenlage zur Kenntnis gebracht. Sie wurde um Beantwortung folgender Fragen gebeten bzw. zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: • Vorlage eines Nachweises des Entzuges des Hubstaplerscheines unter Angabe der Gründe warum, wann und von wem dieser entzogen wurde. • Bis dato liegen dem AMS keine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, wonach Ihnen z.B. die Tätigkeit als Hubstaplerfahrer oder auch andere Tätigkeiten gesundheitlich nicht möglich sind. • Laut Aktenlage sind sie alleinstehend mit Zahlungsverpflichtungen für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind. Ist das korrekt? Wenn nicht Meldung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter Vorlage der aktuellen Meldebestätigungen und Angabe der Arbeits- bzw. Einkommensverhältnisse. In Beantwortung dazu teilte die bP am XXXX folgendes über Ihr eAMS-Konto mit, wobei keine Beilagen angeschlossen wurden:In Beantwortung dazu teilte die bP am römisch 40 folgendes über Ihr eAMS-Konto mit, wobei keine Beilagen angeschlossen wurden: „Das ist richtig ich habe meinen staplerschein verloren ich habe überall gesucht und habe mich bei der berufsschule XXXX schon informiert wegen einen neuen weil ich den drüben gemacht habe ich habe wirkliche angst vor dem fahren ich bin mir für GAR KEINE Arbeit zu schade jedoch ist mir in meiner lehre eine gesamte palette voller wc auf den Stapler gefallen unteranderem sind die ganzen kleinen Splitter auf den körper gefallen und wie gesagt ich muss meinen sohn hin und wieder in die krabbel- stube bringen ich bewerbe mich für jede geeignete stelle betone es nochmal ich bin mir gar nicht zu schade um zu arbeiten jedoch nach diesen Unfall wirklich angst habe.“„Das ist richtig ich habe meinen staplerschein verloren ich habe überall gesucht und habe mich bei der berufsschule römisch 40 schon informiert wegen einen neuen weil ich den drüben gemacht habe ich habe wirkliche angst vor dem fahren ich bin mir für GAR KEINE Arbeit zu schade jedoch ist mir in meiner lehre eine gesamte palette voller wc auf den Stapler gefallen unteranderem sind die ganzen kleinen Splitter auf den körper gefallen und wie gesagt ich muss meinen sohn hin und wieder in die krabbel- stube bringen ich bewerbe mich für jede geeignete stelle betone es nochmal ich bin mir gar nicht zu schade um zu arbeiten jedoch nach diesen Unfall wirklich angst habe.“ Am XXXX wies die bB die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Nach Darlegung des Sachverhalts beurteilte die bB das Verhalten der bP, die sich nicht auf die angebotene Stelle als Lagerhilfsarbeiter beworben hatte, als Vereitelung gem. § 10 AlVG und hielt fest, dass die vermittelte Stelle der bP auch zumutbar gewesen wäre, dies auch hinsichtlich der Wegzeit von 1 Stunde und 46 Minuten, zumal die zumutbare Wegzeit nach der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls 2 Stunden betrage.Am römisch 40 wies die bB die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Nach Darlegung des Sachverhalts beurteilte die bB das Verhalten der bP, die sich nicht auf die angebotene Stelle als Lagerhilfsarbeiter beworben hatte, als Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG und hielt fest, dass die vermittelte Stelle der bP auch zumutbar gewesen wäre, dies auch hinsichtlich der Wegzeit von 1 Stunde und 46 Minuten, zumal die zumutbare Wegzeit nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls 2 Stunden betrage. Laut einer Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 20.08.2021 hatte die bP bis zu diesem Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die bP beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und führte sinngemäß aus, sie könne nicht um 7 Uhr in XXXX sein und ihr Kind in den Kindergarten bringen, das sei zeitlich nicht zu schaffen, sie bot an, ein ärztliches Attest zu besorgen, falls dies benötigt würde.Die bP beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und führte sinngemäß aus, sie könne nicht um 7 Uhr in römisch 40 sein und ihr Kind in den Kindergarten bringen, das sei zeitlich nicht zu schaffen, sie bot an, ein ärztliches Attest zu besorgen, falls dies benötigt würde. Am XXXX erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.Am römisch 40 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben aus der Beschwerdevorentscheidung bzw. aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Dass die bP über einen Staplerschein verfügt, ist dem im Akt aufliegenden Lebenslauf zu entnehmen, der dem AMS seit 13.03.2018 vorliegt, was sich aus einem im Zuge der Nachforderung von Unterlagen vorgelegten EDV-Ausdruck der bB ergibt. Die widersprüchlichen Angaben der bP selbst dazu, in denen sie zunächst behauptet, keinen Staplerschein zu besitzen, dann angibt, einen Staplerschein zu haben, jedoch Angst vor dem Staplerfahren zu haben und schließlich behauptet, keinen Staplerschein mehr zu besitzen, da sie ihn verloren habe, stellen Schutzbehauptungen der bP dar und sind unglaubwürdig. Die Feststellungen zur Fahrzeit vom Wohnort der bP zum angebotenen Arbeitsplatz konnten grundsätzlich aus der Beschwerdevorentscheidung übernommen werden, die im Akt erliegenden Ausdrucke von Fahrplanauskünften über das Portal „Scotty“ der ÖBB wurden geprüft, es ergab sich für das erkennende Gericht eine Abweichung dahingehend, dass bei einem Arbeitsende laut Stellenausschreibung um 16.15 Uhr und einer Gehzeit von 15 Minuten zum Bahnhof der Zug um 16:26 laut Ausdruck für die bP nicht erreichbar wäre, eine neuerliche Abfrage durch das erkennende Gericht ergab jedoch dass um 16:39 eine Busverbindung besteht (Gehzeit zum Bus 5 Minuten), dieser Bus kommt um 17:17 Uhr in XXXX an, vor dort beträgt der Fußweg bis zur Wohnadresse der bP in XXXX , XXXX noch 2 Minuten, was eine Wegzeit für den Rückweg von 45 Minuten ergeben würde (Rückweg laut AMS: 51 Minuten). Insgesamt ergibt sich daher eine Wegzeit von 90 Minuten täglich.Die Feststellungen zur Fahrzeit vom Wohnort der bP zum angebotenen Arbeitsplatz konnten grundsätzlich aus der Beschwerdevorentscheidung übernommen werden, die im Akt erliegenden Ausdrucke von Fahrplanauskünften über das Portal „Scotty“ der ÖBB wurden geprüft, es ergab sich für das erkennende Gericht eine Abweichung dahingehend, dass bei einem Arbeitsende laut Stellenausschreibung um 16.15 Uhr und einer Gehzeit von 15 Minuten zum Bahnhof der Zug um 16:26 laut Ausdruck für die bP nicht erreichbar wäre, eine neuerliche Abfrage durch das erkennende Gericht ergab jedoch dass um 16:39 eine Busverbindung besteht (Gehzeit zum Bus 5 Minuten), dieser Bus kommt um 17:17 Uhr in römisch 40 an, vor dort beträgt der Fußweg bis zur Wohnadresse der bP in römisch 40 , römisch 40 noch 2 Minuten, was eine Wegzeit für den Rückweg von 45 Minuten ergeben würde (Rückweg laut AMS: 51 Minuten). Insgesamt ergibt sich daher eine Wegzeit von 90 Minuten täglich. Feststellungen zu etwaigen Betreuungspflichten der bP konnten nicht getroffen werden, zumal diese trotz ausdrücklicher Aufforderung im Parteiengehör vom XXXX , das von ihr zwar am XXXX beantwortet wurde, keinerlei Unterlagen vorlegte. Auch die erforderlichen Nachweise zum Antrag auf Notstandshilfe vom 16.04.2021, die bis 23.04.2021 nachzureichen gewesen wären, wurden von der bP nicht vorgelegt. Zudem enthält die vom AMS nachgereichte Betreuungsvereinbarung vom 30.12.2019 die Angabe, dass keine Betreuungspflichten vorliegen.Feststellungen zu etwaigen Betreuungspflichten der bP konnten nicht getroffen werden, zumal diese trotz ausdrücklicher Aufforderung im Parteiengehör vom römisch 40 , das von ihr zwar am römisch 40 beantwortet wurde, keinerlei Unterlagen vorlegte. Auch die erforderlichen Nachweise zum Antrag auf Notstandshilfe vom 16.04.2021, die bis 23.04.2021 nachzureichen gewesen wären, wurden von der bP nicht vorgelegt. Zudem enthält die vom AMS nachgereichte Betreuungsvereinbarung vom 30.12.2019 die Angabe, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Lagerhilfsarbeiter für Materiallager entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN)Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN) Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen zumindest darauf hinwirken müssen, Gelegenheit zu einem Vorstellungs-gespräch zu erhalten. Dort hätte sie dann die näheren Bedingungen der angebotenen Arbeitsstelle abklären müssen, vor allem auch die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß Staplerfahrtätigkeiten erforderlich gewesen wären. Nachdem die bP jedoch keinerlei Schritte in diese Richtung gesetzt hat und sie auch das AMS nicht vor der Rückmeldung des Unternehmens über die ausgebliebene Bewerbung am XXXX über den Stand ihrer Bewerbung informiert hat (obwohl laut Begleitschreiben zum Stellenangebot vom 22.4.2021 eine Verpflichtung zur Information das AMS innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Stellenangebotes bestanden hätte), hat die bP sich dieses Verhalten zurechnen zu lassen. Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen zumindest darauf hinwirken müssen, Gelegenheit zu einem Vorstellungs-gespräch zu erhalten. Dort hätte sie dann die näheren Bedingungen der angebotenen Arbeitsstelle abklären müssen, vor allem auch die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß Staplerfahrtätigkeiten erforderlich gewesen wären. Nachdem die bP jedoch keinerlei Schritte in diese Richtung gesetzt hat und sie auch das AMS nicht vor der Rückmeldung des Unternehmens über die ausgebliebene Bewerbung am römisch 40 über den Stand ihrer Bewerbung informiert hat (obwohl laut Begleitschreiben zum Stellenangebot vom 22.4.2021 eine Verpflichtung zur Information das AMS innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Stellenangebotes bestanden hätte), hat die bP sich dieses Verhalten zurechnen zu lassen. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der VwGH sehr hohe Anforderungen an die Unverzüglichkeit von Bewerbungen stellt. So hat er zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
  2. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
  3. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG dar.“Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der VwGH sehr hohe Anforderungen an die Unverzüglichkeit von Bewerbungen stellt. So hat er zur Frage einer relativ spät nach erstmaliger Möglichkeit erfolgenden Bewerbung zu Zl 2008/08/0244 ausgeführt: „Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er sich mit den am
  4. April 2008 erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages beschäftigt und dadurch den Termin bei der Firma S am Vormittag jenes Tages versäumt. Da er keinerlei Vorbringen dazu erstattet hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß auszurichten, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)Termins bei der Firma S. am
  5. April 2008 eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG dar.“ Dass damit eine gänzlich unterbliebene Bewerbung eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG darstellt und das Verhalten der bP kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.Dass damit eine gänzlich unterbliebene Bewerbung eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG darstellt und das Verhalten der bP kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr unterlassenen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr unterlassenen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen verhängtWenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die bB hat auch zu Recht die verfahrensgegenständliche Sanktion im Ausmaß von 6 Wochen verhängt 3.
  6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und finanzieller Hinsicht tauglich. Die diversen Argumentationen der bP, dass sie hinsichtlich ihres Sohnes, für den sie bislang trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Nachweise erbracht hat Verpflichtungen habe, gehen ins Leere. Es läßt sich hier jegliche Bereitschaft der bP vermissen, am Verfahren durch die Vorlage der geforderten Unterlagen mitzuwirken, was in ihre Risikosphäre fällt und sich die bP zu ihren Lasten zurechnen zu lassen hat. Auch die Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt den Feststellungen zufolge innerhalb des nach der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG zulässigen Rahmens von 2 Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung.Auch die Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln liegt den Feststellungen zufolge innerhalb des nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zulässigen Rahmens von 2 Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2245581.1.00

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