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{'item': 'L517 2246197-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL517 2246197-1 Spruch, L517 2246197-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der Bescheid vom römisch 40 und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 SVNR.: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückverwiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG :, BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 27.05.2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) als Schlosserhelfer bei der Firma XXXX an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)27.05.2021 – Stellenangebot des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) als Schlosserhelfer bei der Firma römisch 40 an römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 07.06.2021 – Bewerbung bP bei Firma XXXX per e-Mail07.06.2021 – Bewerbung bP bei Firma römisch 40 per e-Mail 21.06.2021 – Vorstellungstermin bP bei Fa. XXXX 21.06.2021 – Vorstellungstermin bP bei Fa. römisch 40 15.07.2021 – Bescheid der bB 23.07.2021 – Beschwerde der bP 30.07.2021 – Parteiengehör 09.08.2021 – Stellungnahme der bP 16.08.2021 – Parteiengehör 20.08.2021 – Stellungnahme der bP 23.08.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 08.09.2021 – Vorlageantrag der bP 09.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 06.12.2008 (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld und seit 10.5.2009 Notstandshilfe. Seither liegen insgesamt 218 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Kurzbeschäftigungszeiten vor. Am 27.5.2021 wurde der bP von der bB eine Stelle als Schlosserhelfer bei Firma XXXX , mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten.Am 27.5.2021 wurde der bP von der bB eine Stelle als Schlosserhelfer bei Firma römisch 40 , mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Am 07.06.2021 bewarb sich die bP als Schlosserhelfer bei der Firma XXXX .Am 07.06.2021 bewarb sich die bP als Schlosserhelfer bei der Firma römisch 40 . Am 21.06.2021 um 12:19 Uhr teilte die bP der bB schriftlich mit: (Originalwortlaut) „Ich wollte mitteilen das ich denn Termin verschoben habe bei der Firma XXXX , da es uns durch Vorstelltermine und Termine von meiner Frau und mir leider nicht mehr um dieser Uhrzeit ausgegangen ist und wir relativ viel Termine hatten die Woche, da wir auch zwei Kinder haben und Zeitlich aufpassen müssen, wenn wer von uns auf ein Termin gehen muß. Dadurch ich am 21.06.21 um 10.00 einen neuen Termin ausgemacht habe. Ich möchte ausdrücklich sagen das es sich hierbei nicht um eine Vereitlung eines Dienstverhältnis handelte sondern lediglich nur denn Termin verschoben habe da es sich Zeitlich leider nicht mehr ausging, und ich bereits schon bei der Firma XXXX war und vorgemerkt bin da es zur Zeit, und mich auch Zeitlich beworben habe per Email. Da es in der jetzigen Zeit mit denn Covid.19 schon schwer genug ist, das man so durch Leben kommt und ich mich auch noch in einen Insolvenz verfahren befinde, wo ich auch monatlich meine Raten zahlen muss. Und ich auch zwei Kinder habe. Wollte ich sie bitte das sie denn Leistungsbezug wieder aufheben“.Am 21.06.2021 um 12:19 Uhr teilte die bP der bB schriftlich mit: (Originalwortlaut) „Ich wollte mitteilen das ich denn Termin verschoben habe bei der Firma römisch 40 , da es uns durch Vorstelltermine und Termine von meiner Frau und mir leider nicht mehr um dieser Uhrzeit ausgegangen ist und wir relativ viel Termine hatten die Woche, da wir auch zwei Kinder haben und Zeitlich aufpassen müssen, wenn wer von uns auf ein Termin gehen muß. Dadurch ich am 21.06.21 um 10.00 einen neuen Termin ausgemacht habe. Ich möchte ausdrücklich sagen das es sich hierbei nicht um eine Vereitlung eines Dienstverhältnis handelte sondern lediglich nur denn Termin verschoben habe da es sich Zeitlich leider nicht mehr ausging, und ich bereits schon bei der Firma römisch 40 war und vorgemerkt bin da es zur Zeit, und mich auch Zeitlich beworben habe per Email. Da es in der jetzigen Zeit mit denn Covid.19 schon schwer genug ist, das man so durch Leben kommt und ich mich auch noch in einen Insolvenz verfahren befinde, wo ich auch monatlich meine Raten zahlen muss. Und ich auch zwei Kinder habe. Wollte ich sie bitte das sie denn Leistungsbezug wieder aufheben“. Am 15.07.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.06.2021-09.08.2021 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage waren § 38 iVm § 10 AlVG. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben den vereinbarten Termin am 15.06.2021 beim Dienstgeber „ XXXX “ nicht eingehalten und somit das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung verhindert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Am 15.07.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.06.2021-09.08.2021 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage waren Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben den vereinbarten Termin am 15.06.2021 beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht eingehalten und somit das Zustandekommen einer möglichen Beschäftigung verhindert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Am 23.07.2021 erhob die bP Beschwerde und führte darin aus:„Am 07.06.2021 habe ich mich schriftlich und ordnungsgemäß bei der Firma XXXX , XXXX beworben. Siehe dazu Beilage ./A. Da meine schriftliche Bewerbung nicht beantwortet wurde, habe ich die Initiative ergriffen und in der Firma angerufen und einen Termin für eine persönliches Vorstellungsgespräch am 15.06.2021 vereinbart. Wie dem AMS mit Schreiben vom 21.6.2021 bereits mitgeteilt (siehe dazu Beilage ./B), habe ich aus zwingenden und wichtigen Gründen den am 15.6.2021 vereinbarten Termin auf Montag, den 21.06.2021 verschoben. Siehe dazu den Screenshot von meinem Handy in der Beilage ./C. Um sicher zu stellen, dass der Termin für das Vorstellungsgespräch am Montag, den 21.06.2021 in Ordnung geht und ich mich dort vorstellen kann, habe ich am 18.06.2021 mit dem Handy meiner Gattin angerufen und wurde mir der Termin bestätigt. Siehe dazu Beilage ./D. Am 21.06.2021 habe ich auch das Vorstellungsgespräch in Anspruch genommen. Es wurde mir gesagt, dass ich vorgemerkt werde und bei einer passenden Stelle werde ich informiert. Ich sollte daher abwarten. Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt.Eine Vereitelung, die Sie mir mit dem gegenständlichen Bescheid vorwerfen, ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis). Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 2000/08/0056). Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH
  2. 2005, 2004/08/0244). Erfolgt eine Bewerbung eigeninitiativ, kann kein Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vorliegen, da dieser voraussetzt, dass die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice oder einem von diesem beauftragten Dienstleister zugewiesen wurde (BVwG
  3. 2020, W209 2224427- 1). Nach bestem Wissen und Gewissen habe ich mich ordnungsgemäß und mit dem Ziel, die Stelle als Schlosserhelfer auch tatsächlich zu bekommen, beworben. In weiterer Folge habe ich aktiv die Firma telefonisch kontaktiert und den Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart. Weiters habe ich den Termin von 15.
  4. auf den 21.6.2021 verschoben. Dies kann ich durch Vorlage des Screenshots meines Handys nachweisen und dadurch auch die Aussage der Firma XXXX widerlegen, wonach ich mich nicht gemeldet hätte. Dem Screenshot können Sie entnehmen, dass ich mit der Firma XXXX über 3 Minuten lang telefoniert und auch einen neuen Termin vereinbart habe. Aus obigen nachweisbaren bzw. nachgewiesenen Schilderungen geht eindeutig hervor, dass ich alles Mögliche unternommen habe, die gegenständliche Stelle zu bekommen. Ich habe keine einzige Handlung gesetzt bzw. keine einzige Handlung unterlassen, die als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG qualifiziert werden kann. Mein Verhalten war und ist für das Nichtzustandekommen der gegenständlichen Stelle als Schlosserhelfer daher nicht kausal. Ich stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir die Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.
  5. bis 09.08.2021 zuerkannt wird.Am 23.07.2021 erhob die bP Beschwerde und führte darin aus:, „Am 07.06.2021 habe ich mich schriftlich und ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 , römisch 40 beworben. Siehe dazu Beilage ./A. Da meine schriftliche Bewerbung nicht beantwortet wurde, habe ich die Initiative ergriffen und in der Firma angerufen und einen Termin für eine persönliches Vorstellungsgespräch am 15.06.2021 vereinbart. Wie dem AMS mit Schreiben vom 21.6.2021 bereits mitgeteilt (siehe dazu Beilage ./B), habe ich aus zwingenden und wichtigen Gründen den am 15.6.2021 vereinbarten Termin auf Montag, den 21.06.2021 verschoben. Siehe dazu den Screenshot von meinem Handy in der Beilage ./C. Um sicher zu stellen, dass der Termin für das Vorstellungsgespräch am Montag, den 21.06.2021 in Ordnung geht und ich mich dort vorstellen kann, habe ich am 18.06.2021 mit dem Handy meiner Gattin angerufen und wurde mir der Termin bestätigt. Siehe dazu Beilage ./D. Am 21.06.2021 habe ich auch das Vorstellungsgespräch in Anspruch genommen. Es wurde mir gesagt, dass ich vorgemerkt werde und bei einer passenden Stelle werde ich informiert. Ich sollte daher abwarten. , Ich bin in meinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt., Eine Vereitelung, die Sie mir mit dem gegenständlichen Bescheid vorwerfen, ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis). Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 2000/08/0056). Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH
  6. 2005, 2004/08/0244). Erfolgt eine Bewerbung eigeninitiativ, kann kein Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegen, da dieser voraussetzt, dass die Beschäftigung vom Arbeitsmarktservice oder einem von diesem beauftragten Dienstleister zugewiesen wurde (BVwG
  7. 2020, W209 2224427- 1). Nach bestem Wissen und Gewissen habe ich mich ordnungsgemäß und mit dem Ziel, die Stelle als Schlosserhelfer auch tatsächlich zu bekommen, beworben. In weiterer Folge habe ich aktiv die Firma telefonisch kontaktiert und den Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart. Weiters habe ich den Termin von 15.
  8. auf den 21.6.2021 verschoben. Dies kann ich durch Vorlage des Screenshots meines Handys nachweisen und dadurch auch die Aussage der Firma römisch 40 widerlegen, wonach ich mich nicht gemeldet hätte. Dem Screenshot können Sie entnehmen, dass ich mit der Firma römisch 40 über 3 Minuten lang telefoniert und auch einen neuen Termin vereinbart habe. Aus obigen nachweisbaren bzw. nachgewiesenen Schilderungen geht eindeutig hervor, dass ich alles Mögliche unternommen habe, die gegenständliche Stelle zu bekommen. Ich habe keine einzige Handlung gesetzt bzw. keine einzige Handlung unterlassen, die als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG qualifiziert werden kann. Mein Verhalten war und ist für das Nichtzustandekommen der gegenständlichen Stelle als Schlosserhelfer daher nicht kausal. Ich stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir die Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.
  9. bis 09.08.2021 zuerkannt wird. […] Ich beantrage außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“ Am 30.07.2021 wurden von der bB ergänzende Ermittlungen durchgeführt und Parteiengehör gewährt. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 11.08.2021 schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP gab am 09.08.2021 eine Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt ab:„[…] Es ist nicht richtig, dass mir die Firma XXXX auf Grund der Vergabe der Stelle als Schlosserhelfer in XXXX alternativ ab sofort ein Beschäftigungsverhältnis als Schlosserhelfer oder allgemeine Hilfsarbeiten im Raum XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten hat. So ein Angebot wurde mir gegenüber weder schriftlich noch mündlich angeboten/unterbreitet. Daher ersuche ich die Firma XXXX um Vorlage von Beweismittel diesbezüglich.Es ist auch nicht richtig, dass mich die Firma XXXX bzw. Frau XXXX am 11.06.2021 angerufen hat. (siehe meine Anrufliste Beilage A). Richtig ist es, dass ich am 10.06.2021 angerufen worden bin und zunächst einmal nicht abgehoben habe, weil ich das Handy beim Laden nicht gehört habe. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich außerhalb der Wohnung. Ich habe aber unverzüglich als ich es gesehen habe und noch am gleichen Tag die Rufnummer in Abwesenheit zurückgerufen, jedoch hat dort wiederum keine/r abgehoben. Es ist daher nicht richtig, dass ich nicht zurückgerufen habe. Diesbezüglich lege ich ein Screenshot meines Handys vor (Beilage B). Es ist auch nicht richtig, dass mir Frau XXXX einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 14.06.2021 angeboten hat. Ich habe von mir aus am 14.06.2021, um 13:52 Uhr (den Screenshot habe ich bereits dem AMS vorgelegt) bei der Firma XXXX angerufen und mit Frau XXXX gesprochen. Sie wollte mir einen Termin für den 15.06.2021 anbieten. Aus zwingenden und wichtigen Gründen (meine Frau hatte an diesem Tag mehrere Vorstellungstermine und einige Behördenwege bzw. behördliche Erledigungen und musste ich daher auf unsere Kinder aufpassen) haben wir den Termin für das Vorstellungsgespräch am 21.06.2021 fixiert. Aus diesem Grund kann es daher auch kein unentschuldigtes Fernbleiben am 14.06.2021 meinerseits geben. Um sicher zu stellen, dass der Termin für das Vorstellungsgespräch am Montag den 21.06.2021 in Ordnung geht und ich mich dort vorstellen kann, habe ich am 18.06.2021 mit dem Handy meiner Gattin angerufen und wurde mir der Termin bestätigt. (den Screenshot habe ich bereits dem AMS vorgelegt). Es ist richtig, dass ich das Vorstellungsgespräch am 21.06.2021 wahrgenommen habe. Es ist aber absolut nicht richtig, dass ich beim Vorstellungsgespräch gesagt hätte „ich bin zum Vorstellungsgespräch gekommen, weil mir das AMS das Geld gesperrt hat“. Nach einem Telefonat mit dem AMS, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich bei der Firma XXXX eine Stelle vereitelt hätte, habe ich im Rahmen dieses Gesprächs Herrn XXXX gefragt, wie es sein kann, dass mir die Leistung vom AMS gesperrt ist bzw. wie es sein kann, dass ich die Stelle vereitelt habe, obwohl sie mir keine Stelle angeboten haben? Herr XXXX sagte daraufhin: „er müsse dem AMS sagen, dass er freie Stellen hat, da er ansonsten keine Vermittlungen vom AMS mehr bekommt. Wenn er sagen würde, dass er keine freien Stellen hat, dann würde das AMS keine Mitarbeiter mehr schicken.“ Die bP gab am 09.08.2021 eine Stellungnahme mit folgendem wesentlichen Inhalt ab:, „[…] Es ist nicht richtig, dass mir die Firma römisch 40 auf Grund der Vergabe der Stelle als Schlosserhelfer in römisch 40 alternativ ab sofort ein Beschäftigungsverhältnis als Schlosserhelfer oder allgemeine Hilfsarbeiten im Raum römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten hat. So ein Angebot wurde mir gegenüber weder schriftlich noch mündlich angeboten/unterbreitet. Daher ersuche ich die Firma römisch 40 um Vorlage von Beweismittel diesbezüglich., Es ist auch nicht richtig, dass mich die Firma römisch 40 bzw. Frau römisch 40 am 11.06.2021 angerufen hat. (siehe meine Anrufliste Beilage A). Richtig ist es, dass ich am 10.06.2021 angerufen worden bin und zunächst einmal nicht abgehoben habe, weil ich das Handy beim Laden nicht gehört habe. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich außerhalb der Wohnung. Ich habe aber unverzüglich als ich es gesehen habe und noch am gleichen Tag die Rufnummer in Abwesenheit zurückgerufen, jedoch hat dort wiederum keine/r abgehoben. Es ist daher nicht richtig, dass ich nicht zurückgerufen habe. Diesbezüglich lege ich ein Screenshot meines Handys vor (Beilage B). Es ist auch nicht richtig, dass mir Frau römisch 40 einen Termin für ein Vorstellungsgespräch am 14.06.2021 angeboten hat. Ich habe von mir aus am 14.06.2021, um 13:52 Uhr (den Screenshot habe ich bereits dem AMS vorgelegt) bei der Firma römisch 40 angerufen und mit Frau römisch 40 gesprochen. Sie wollte mir einen Termin für den 15.06.2021 anbieten. Aus zwingenden und wichtigen Gründen (meine Frau hatte an diesem Tag mehrere Vorstellungstermine und einige Behördenwege bzw. behördliche Erledigungen und musste ich daher auf unsere Kinder aufpassen) haben wir den Termin für das Vorstellungsgespräch am 21.06.2021 fixiert. Aus diesem Grund kann es daher auch kein unentschuldigtes Fernbleiben am 14.06.2021 meinerseits geben. Um sicher zu stellen, dass der Termin für das Vorstellungsgespräch am Montag den 21.06.2021 in Ordnung geht und ich mich dort vorstellen kann, habe ich am 18.06.2021 mit dem Handy meiner Gattin angerufen und wurde mir der Termin bestätigt. (den Screenshot habe ich bereits dem AMS vorgelegt). Es ist richtig, dass ich das Vorstellungsgespräch am 21.06.2021 wahrgenommen habe. Es ist aber absolut nicht richtig, dass ich beim Vorstellungsgespräch gesagt hätte „ich bin zum Vorstellungsgespräch gekommen, weil mir das AMS das Geld gesperrt hat“. Nach einem Telefonat mit dem AMS, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich bei der Firma römisch 40 eine Stelle vereitelt hätte, habe ich im Rahmen dieses Gesprächs Herrn römisch 40 gefragt, wie es sein kann, dass mir die Leistung vom AMS gesperrt ist bzw. wie es sein kann, dass ich die Stelle vereitelt habe, obwohl sie mir keine Stelle angeboten haben? Herr römisch 40 sagte daraufhin: „er müsse dem AMS sagen, dass er freie Stellen hat, da er ansonsten keine Vermittlungen vom AMS mehr bekommt. Wenn er sagen würde, dass er keine freien Stellen hat, dann würde das AMS keine Mitarbeiter mehr schicken.“ Zusammenfassend halte ich daher fest, dass ich keine Vereitelungshandlungen gesetzt habe. Ich war und bin nach wie vor an einer Stelle interessiert und werde mich auch künftig bemühen eine Stelle zu bekommen.“ Am 16.08.2021 gab Frau XXXX von der Firma XXXX folgende Stellungnahme ab: […] ich kann Ihnen versichern, dass dieses Schreiben von Herrn XXXX nicht ganz der Richtigkeit entspricht. Ich habe am Donnerstag, 10.06.2021, versucht Herrn XXXX telefonisch als auch schriftlich zu kontaktieren, leider hat er vorerst auf beides nicht reagiert.Vier Tage später, Montag 14.06.2021, wurde ich von Herrn XXXX zurückgerufen. Wir haben uns einen Vorstelltermin für den nächsten Tag, Dienstag 15.06.2021 vereinbart. Herr XXXX durfte die Zeit bestimmen und ich habe ihn ausdrücklich darum gebeten, dass er Bescheid geben soll, falls er verhindert sein sollte. Dies hat er leider nicht gemacht. Er hat an diesem Tag weder angerufen noch geschrieben. Ein paar Tage später war Herr XXXX dann zu einem persönlichen Gespräch bei Herrn XXXX , was die beiden gesprochen haben- bitte an Herrn XXXX wenden.Am 16.08.2021 gab Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 folgende Stellungnahme ab: , […] ich kann Ihnen versichern, dass dieses Schreiben von Herrn römisch 40 nicht ganz der Richtigkeit entspricht. Ich habe am Donnerstag, 10.06.2021, versucht Herrn römisch 40 telefonisch als auch schriftlich zu kontaktieren, leider hat er vorerst auf beides nicht reagiert., Vier Tage später, Montag 14.06.2021, wurde ich von Herrn römisch 40 zurückgerufen. Wir haben uns einen Vorstelltermin für den nächsten Tag, Dienstag 15.06.2021 vereinbart. Herr römisch 40 durfte die Zeit bestimmen und ich habe ihn ausdrücklich darum gebeten, dass er Bescheid geben soll, falls er verhindert sein sollte. Dies hat er leider nicht gemacht. Er hat an diesem Tag weder angerufen noch geschrieben. Ein paar Tage später war Herr römisch 40 dann zu einem persönlichen Gespräch bei Herrn römisch 40 , was die beiden gesprochen haben- bitte an Herrn römisch 40 wenden. Am 16.08.2021 wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt und Parteiengehör gewährt. Die bP wurde über die im Verfahren getätigten Ermittlungen nachweislich und im Wesentlichen informiert. Die bP wurde ersucht Nachweise aller von ihr am 15.06.2021 getätigten Termine (eigene und die ihrer Gattin, in Form von Bestätigungen der Unternehmen, wo die bP oder Ihre Gattin Vorstellungstermine wahrgenommen haben (mit Datum und Uhrzeit und Kontaktperson beim Unternehmen) beizubringen. Weiters wurde um Nachweise der erledigten Behördenwege und behördlichen Erledigungen (Bestätigung der Behörde mit Datum und Uhrzeit) und Nachweise von Kindergarten und Schule (Stundenplan, Bestätigung Aufenthalt im Kindergarten) ersucht. Aus den vorgelegten Screenshots könne die bB keine hinreichenden Schlüsse ziehen würden diese in der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung finden. Folgende Nachweise hat die bP erbracht: Vorstellungstermin 15.06.2021 Firma XXXX Vorstellungstermin 15.06.2021 Firma römisch 40 Vorstellungstermin 15.06.2021 Firma XXXX Vorstellungstermin 15.06.2021 Firma römisch 40 Vorstellungstermin der Gattin der bP am 15.06.2021 XXXX Vorstellungstermin der Gattin der bP am 15.06.2021 römisch 40 Die bB hat diese Firmen am 16.8.2021 telefonisch kontaktiert und folgende Aussagen erhalten: „Herr XXXX / XXXX / Herr XXXX war am 15.6.2021 vorstellen. Die Uhrzeit kann nicht mehr nachvollzogen werden. Ich weiß nicht mehr, wann dieser Termin vereinbart wurde. Eventuell war Herr XXXX spontan da“.„Herr römisch 40 / römisch 40 / Herr römisch 40 war am 15.6.2021 vorstellen. Die Uhrzeit kann nicht mehr nachvollzogen werden. Ich weiß nicht mehr, wann dieser Termin vereinbart wurde. Eventuell war Herr römisch 40 spontan da“. „Herr XXXX / XXXX /Herr XXXX hat meines Wissens spontan am 15.6.2021 vorgesprochen. Von mir wurde er nicht kontaktiert, weil ich den ejobroom nicht nutze, Uhrzeit nicht mehr bekannt“.„Herr römisch 40 / römisch 40 /Herr römisch 40 hat meines Wissens spontan am 15.6.2021 vorgesprochen. Von mir wurde er nicht kontaktiert, weil ich den ejobroom nicht nutze, Uhrzeit nicht mehr bekannt“. „Frau XXXX / XXXX / Frau XXXX hat den Vorstellungstermin am 14.6.2021 auf 15.6.2021 gleich in der Früh verschoben, Grund unbekannt. Am 15.6.2021 in der Früh ist sie nicht gekommen. Sie hat angerufen und ihr wurde gesagt, sie kann bis 11:45 Uhr kommen. Sie ist nicht um diese Zeit gekommen. Um 12:30 ist sie gekommen, ihr Mann und Kind sind draußen gesessen“.„Frau römisch 40 / römisch 40 / Frau römisch 40 hat den Vorstellungstermin am 14.6.2021 auf 15.6.2021 gleich in der Früh verschoben, Grund unbekannt. Am 15.6.2021 in der Früh ist sie nicht gekommen. Sie hat angerufen und ihr wurde gesagt, sie kann bis 11:45 Uhr kommen. Sie ist nicht um diese Zeit gekommen. Um 12:30 ist sie gekommen, ihr Mann und Kind sind draußen gesessen“. Am 23.08.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 15.6.2021 bis 9.8.
  10. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage war betreffend das Verfahren § 14 VwGVG, betreffend die Zuständigkeit §§ 56 AlVG und betreffend den Inhalt §§ 9,10 und 38 AlVG.Am 23.08.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 15.6.2021 bis 9.8.
  11. Nachsicht wurde nicht erteilt. Rechtsgrundlage war betreffend das Verfahren Paragraph 14, VwGVG, betreffend die Zuständigkeit Paragraphen 56, AlVG und betreffend den Inhalt Paragraphen 9,,10 und 38 AlVG. Am 09.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 01.02.2021 übermittelte das BVwG dem AMS einen umfangreichen Fragenkatalog und forderte diverse für die Entscheidung wesentliche Unterlagen an, die mit dem Akt nicht vorgelegt worden waren. Punkt 4.) lautete wie folgt: Herr XXXX teilte der bB am 05.07.2021 mit, dass er der bP mehrere Stellen im Bereich Schlosserhelfer, allgemeine Helferstellen, Vollzeit, im Raum XXXX , angeboten habe. Herr XXXX habe das Gefühl gehabt, dass die bP keiner Beschäftigung nachgehen wolle, weil sie bei jeder angebotenen Stelle etwas auszusetzen gehabt habe, z.B zu weit weg usw..außerdem habe die bP ausschließlich im Bereich Montage Sonnenschutz tätig sein wollen, weswegen Herr XXXX der bP mitteilte, dass er ihr in diesem Bereich keine Stelle anbieten könne, da diese Stellen eher selten vakant seien. Ein anderes Jobangebot habe die bP aber nicht annehmen wollen.Herr römisch 40 teilte der bB am 05.07.2021 mit, dass er der bP mehrere Stellen im Bereich Schlosserhelfer, allgemeine Helferstellen, Vollzeit, im Raum römisch 40 , angeboten habe. Herr römisch 40 habe das Gefühl gehabt, dass die bP keiner Beschäftigung nachgehen wolle, weil sie bei jeder angebotenen Stelle etwas auszusetzen gehabt habe, z.B zu weit weg usw..außerdem habe die bP ausschließlich im Bereich Montage Sonnenschutz tätig sein wollen, weswegen Herr römisch 40 der bP mitteilte, dass er ihr in diesem Bereich keine Stelle anbieten könne, da diese Stellen eher selten vakant seien. Ein anderes Jobangebot habe die bP aber nicht annehmen wollen. Diese Stellungnahme befindet sich nicht im Akt. Es wird um Vorlage ersucht! Am selben Tag legte das AMS dem BVwG eine Stellungnahme der bP vom 21.06.2021 samt Beilage (Beschluss und Edikt Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens), eine Stellungnahme der bP vom 20.08.2021, eine Meldung der Firma XXXX vom 15.06.2021, wonach die bP nicht zum vereinbarten VT erschienen sei, eine Gesprächsnotiz vom 15.06.2021 bzw. 21.06.2021 sowie das Stellenangebot an die bP vom 27.05.2021 vor.Am selben Tag legte das AMS dem BVwG eine Stellungnahme der bP vom 21.06.2021 samt Beilage (Beschluss und Edikt Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens), eine Stellungnahme der bP vom 20.08.2021, eine Meldung der Firma römisch 40 vom 15.06.2021, wonach die bP nicht zum vereinbarten VT erschienen sei, eine Gesprächsnotiz vom 15.06.2021 bzw. 21.06.2021 sowie das Stellenangebot an die bP vom 27.05.2021 vor. Auf den o.a. Punkt 4.) ging das AMS nicht ein, es wurde auch keine Mitteilung von Herrn XXXX vorgelegt.Auf den o.a. Punkt 4.) ging das AMS nicht ein, es wurde auch keine Mitteilung von Herrn römisch 40 vorgelegt. 2.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  14. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  15. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  16. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  18. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  19. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  20. Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP und dem Bezug von Unterstützungsleistungen wurden aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getroffen bzw. wurden diese der Beschwerdevorentscheidung der bB entnommen. Dass tatsächlich am 21.06.2021 ein Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX bei der XXXX stattgefunden hat, ergibt sich aus der e-Mail der bP an das AMS vom 21.06.2021 und den Angaben der Mitarbeiterin der Firma XXXX in der e-Mail an das AMS vom 16.08.2021 bzw. aus der Gesprächsnotiz des AMS vom 15./21.06.2021.Dass tatsächlich am 21.06.2021 ein Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch 40 bei der römisch 40 stattgefunden hat, ergibt sich aus der e-Mail der bP an das AMS vom 21.06.2021 und den Angaben der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 in der e-Mail an das AMS vom 16.08.2021 bzw. aus der Gesprächsnotiz des AMS vom 15./21.06.
  21. Eine Mitteilung von Herrn XXXX wie in der BVE auf S 3 unten erwähnt, befindet sich nicht im Akt, sodass bezüglich des Inhalts des Vorstellungsgesprächs der bP bei der Firma XXXX keine Feststellungen möglich waren, vor allem konnte das Gericht deshalb auch nicht die Angaben der bP in der Stellungnahme vom 09.08.2021 würdigen, wonach es nicht richtig sei, dass ihr die Firma XXXX auf Grund der Vergabe der Stelle als Schlosserhelfer in XXXX alternativ ab sofort ein Beschäftigungsverhältnis als Schlosserhelfer oder allgemeine Hilfsarbeiten im Raum XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten habe.Eine Mitteilung von Herrn römisch 40 wie in der BVE auf S 3 unten erwähnt, befindet sich nicht im Akt, sodass bezüglich des Inhalts des Vorstellungsgesprächs der bP bei der Firma römisch 40 keine Feststellungen möglich waren, vor allem konnte das Gericht deshalb auch nicht die Angaben der bP in der Stellungnahme vom 09.08.2021 würdigen, wonach es nicht richtig sei, dass ihr die Firma römisch 40 auf Grund der Vergabe der Stelle als Schlosserhelfer in römisch 40 alternativ ab sofort ein Beschäftigungsverhältnis als Schlosserhelfer oder allgemeine Hilfsarbeiten im Raum römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten habe. Auch liegt dem Gericht kein Nachweis der bB über ein angeblich am 11.08.2021 geführtes Telefonat mit Herrn XXXX vor. Dies gilt auch für das auf S 9 der BVE angeführte Telefonat zwischen Frau XXXX und dem AMS.Auch liegt dem Gericht kein Nachweis der bB über ein angeblich am 11.08.2021 geführtes Telefonat mit Herrn römisch 40 vor. Dies gilt auch für das auf S 9 der BVE angeführte Telefonat zwischen Frau römisch 40 und dem AMS. 3.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  24. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das erkennende Gericht hat am 01.02.2021 dem AMS einen umfangreichen Fragenkatalog übermittelt, die Fragen wurden zwar großteils beantwortet, es ist dem erkennenden Gericht jedoch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, im gegenständlichen Fall einen maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, der eine Entscheidung über die Beschwerde der bP ermöglichen würde. Im vorgelegten Akt befinden sich keinerlei Stellungnahmen oder Dokumentationen über das von der bP am 21.06.2021 bei der Firma XXXX mit Herrn XXXX geführte Vorstellungsgespräch. Die Gesprächsnotiz des AMS vom 21.06.2021 bezüglich eines Telefonats mit Frau XXXX von der Firma XXXX am selben Tag bietet keine ausreichende Grundlage für entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Vorstellungsgespräch, da Frau XXXX offenbar nicht bei dem Vorstellungsgespräch dabei war daher und diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat. Nachdem es sich hinsichtlich des Ablaufs und des Inhalts des Vorstellungsgesprächs aber um die entscheidungswesentlichen Grundlagen handelt um die im Raum stehende Vereitelung beurteilen zu können, waren der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Es ist dem Gericht verwehrt, seine Entscheidung über die Beschwerde der bP auf Ausführungen der bB in der Beschwerdevorentscheidung zu stützen, für die es keine Grundlagen im Akt gibt. Dies gilt auch für das in der BVE angeführte Telefonat der Behörde mit Herrn XXXX vom 11.08.

  1. Die bB wird daher im weiteren Verfahren entsprechend ausführliche Ermittlungen des Sachverhalts in Bezug auf den genauen Ablauf und Inhalt des Vorstellungsgesprächs der bP mit Herrn XXXX vom 21.06.2021 vornehmen müssen – vor allem auch im Hinblick auf die von der bP in der Stellungnahme vom 09.08.2021 gemachten Ausführungen - und im Falle einer neuerlichen Beschwerde dem Gericht alle entscheidungswesentlichen Unterlagen vorzulegen haben. Im vorgelegten Akt befinden sich keinerlei Stellungnahmen oder Dokumentationen über das von der bP am 21.06.2021 bei der Firma römisch 40 mit Herrn römisch 40 geführte Vorstellungsgespräch. Die Gesprächsnotiz des AMS vom 21.06.2021 bezüglich eines Telefonats mit Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 am selben Tag bietet keine ausreichende Grundlage für entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Vorstellungsgespräch, da Frau römisch 40 offenbar nicht bei dem Vorstellungsgespräch dabei war daher und diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat. Nachdem es sich hinsichtlich des Ablaufs und des Inhalts des Vorstellungsgesprächs aber um die entscheidungswesentlichen Grundlagen handelt um die im Raum stehende Vereitelung beurteilen zu können, waren der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Es ist dem Gericht verwehrt, seine Entscheidung über die Beschwerde der bP auf Ausführungen der bB in der Beschwerdevorentscheidung zu stützen, für die es keine Grundlagen im Akt gibt. Dies gilt auch für das in der BVE angeführte Telefonat der Behörde mit Herrn römisch 40 vom 11.08.
  2. Die bB wird daher im weiteren Verfahren entsprechend ausführliche Ermittlungen des Sachverhalts in Bezug auf den genauen Ablauf und Inhalt des Vorstellungsgesprächs der bP mit Herrn römisch 40 vom 21.06.2021 vornehmen müssen – vor allem auch im Hinblick auf die von der bP in der Stellungnahme vom 09.08.2021 gemachten Ausführungen - und im Falle einer neuerlichen Beschwerde dem Gericht alle entscheidungswesentlichen Unterlagen vorzulegen haben. 3.4.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246197.1.00

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