Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL517 2246428-1 Spruch, L517 2246428-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. A) Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2021 wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der Bescheid des AMS XXXX vom XXXX 2021 ersatzlos behoben.B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird der Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 2021 ersatzlos behoben. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX 2021 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde – „bB“) an XXXX (in der Folge „bP“) als Front Office Mitarbeiter im XXXX in XXXX römisch 40 2021 – Stellenangebot des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde – „bB“) an römisch 40 (in der Folge „bP“) als Front Office Mitarbeiter im römisch 40 in römisch 40 XXXX 2021 – E-Mail bP an den Hoteldirektor römisch 40 2021 – E-Mail bP an den Hoteldirektor XXXX 2021 – Meldung Bewerbungsergebnis an AMS römisch 40 2021 – Meldung Bewerbungsergebnis an AMS XXXX 2021 – Stellenangebot AMS an bP als Front Office Mitarbeiter im XXXX in XXXX römisch 40 2021 – Stellenangebot AMS an bP als Front Office Mitarbeiter im römisch 40 in römisch 40 XXXX 2021 – Meldung des potentiellen Dienstgebers an SfU bzgl. zu hoher Gehaltsvorstellungen der bP römisch 40 2021 – Meldung des potentiellen Dienstgebers an SfU bzgl. zu hoher Gehaltsvorstellungen der bP XXXX 2021 – Mitteilung bP bezüglich Bewerbung vom XXXX 2021 an AMS römisch 40 2021 – Mitteilung bP bezüglich Bewerbung vom römisch 40 2021 an AMS XXXX 2021 – Notiz AMS bezgl. Telefonat mit Hoteldirektor römisch 40 2021 – Notiz AMS bezgl. Telefonat mit Hoteldirektor XXXX 2021 – Niederschrift römisch 40 2021 – Niederschrift XXXX 2021 – E-Mail des Hoteldirektors an das AMS samt E-Mail der bP vom XXXX 2021 römisch 40 2021 – E-Mail des Hoteldirektors an das AMS samt E-Mail der bP vom römisch 40 2021 XXXX 2021 – Bescheid der bB römisch 40 2021 – Bescheid der bB XXXX 2021 – Beschwerde der bP römisch 40 2021 – Beschwerde der bP XXXX 2021 – Aufforderung zur Stellungnahme an Hoteldirektor römisch 40 2021 – Aufforderung zur Stellungnahme an Hoteldirektor XXXX 2021 – Stellungnahme des Hoteldirektors römisch 40 2021 – Stellungnahme des Hoteldirektors XXXX 2021 – Parteiengehör römisch 40 2021 – Parteiengehör XXXX 2021 – Stellungnahme bP römisch 40 2021 – Stellungnahme bP XXXX 2021 – Parteiengehör römisch 40 2021 – Parteiengehör XXXX 2021 – Stellungnahme der bP römisch 40 2021 – Stellungnahme der bP XXXX 2021 – Nachricht bP an AMS über eAMS römisch 40 2021 – Nachricht bP an AMS über eAMS XXXX 2021 – Nachricht bP an AMS über eAMS römisch 40 2021 – Nachricht bP an AMS über eAMS XXXX 2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB römisch 40 2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB XXXX 2021 – Vorlageantrag der bP römisch 40 2021 – Vorlageantrag der bP XXXX 2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG römisch 40 2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG XXXX 2022 – Aufforderung des BVwG an AMS zur Vorlage fehlender Unterlagen römisch 40 2022 – Aufforderung des BVwG an AMS zur Vorlage fehlender Unterlagen XXXX , XXXX und XXXX 2022 – Vorlage von Unterlagen durch das AMS römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 2022 – Vorlage von Unterlagen durch das AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Am XXXX 2021 wurde der bP vom AMS ein Stellenangebot als Front Office Mitarbeiter im XXXX in XXXX übermittelt. Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Front Office Mitarbeiter/in beträgt 1.850,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Am römisch 40 2021 wurde der bP vom AMS ein Stellenangebot als Front Office Mitarbeiter im römisch 40 in römisch 40 übermittelt. Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Front Office Mitarbeiter/in beträgt 1.850,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Die bP las diesen Vermittlungsvorschlag am 01.03.2021 um 13:44 Uhr über ihr eAMS-Konto Die bP übermittelte am XXXX 2021 folgende E-Mail an den Hoteldirektor:Die bP übermittelte am römisch 40 2021 folgende E-Mail an den Hoteldirektor: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , bezüglich Ihrer Front-Office-Stelle würde ich gerne die eine oder andere Frage vorab stellen, mich aber mit dem angeschlossenen Kurz-Lebenslauf gleich einmal bewerben: - kann man 40h pro Woche an 5 Tagen arbeiten, die 2 freien Tage aufeinanderfolgend? - ist für eine erfahrene Kraft ein Gehalt zwischen 2.100 und 2.500 brutto möglich? - wir gestaltet sich die Unterkunft? (wo gelegen, Ausstattung, eventuelle Kosten) Vielen Dank schon jetzt für Ihre Information“ Der von der bP als Kurz-Lebenslauf bezeichnete Lebenslauf enthält neben den persönlichen Daten der bP Angaben zu Sprachkenntnissen, beruflichen Herausforderungen, Interessen & Hobbies, Software, Soft Skills/Rhetorik/Fortbildungen, Berufserfahrung und Ausbildung. Ob in der Folge ein telefonischer Kontakt zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber stattfand, kann nicht festgestellt werden. Eine schriftliche Rückmeldung des Dienstgebers an die bP aufgrund der Bewerbung vom XXXX 2021 erfolgte nicht.Ob in der Folge ein telefonischer Kontakt zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber stattfand, kann nicht festgestellt werden. Eine schriftliche Rückmeldung des Dienstgebers an die bP aufgrund der Bewerbung vom römisch 40 2021 erfolgte nicht. Es erfolgte zunächst auch keine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das SfU bezüglich der Bewerbung der bP. Am XXXX 2021 meldete die bP dem AMS als Bewerbungsergebnis, dass die Entscheidung (voraussichtlich) bis 31.3.2021 fallen werde.Am römisch 40 2021 meldete die bP dem AMS als Bewerbungsergebnis, dass die Entscheidung (voraussichtlich) bis 31.3.2021 fallen werde. Am 07.04.2021 erfolgte ein Storno der Stelle durch den Dienstgeber beim AMS, da er den Zeitpunkt der Wiedereröffnung noch nicht fixieren konnte, am 11.05.2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS erneut die offene Stelle als Front-Office-Mitarbeiter und gab als Einstellungstermin den 19.5.2021 an. Das AMS übermittelte am XXXX 2021 erneut der bP das Stellenangebot als Front Office Mitarbeiter im XXXX in XXXX . Der Vermittlungsvorschlag wurde von der bP am XXXX 2021 um 12:38 in ihrem eAMS-Konto gelesen. Das AMS übermittelte am römisch 40 2021 erneut der bP das Stellenangebot als Front Office Mitarbeiter im römisch 40 in römisch 40 . Der Vermittlungsvorschlag wurde von der bP am römisch 40 2021 um 12:38 in ihrem eAMS-Konto gelesen. Dienstgeber bekommen nach Bekanntgabe von offenen Stellen an das Service für Unternehmen (SfU) des AMS üblicherweise eine Bewerberliste, dem Hotel XXXX war daher bekannt, dass der bP die Stelle neuerlich am 12.5.2021 zugewiesen worden war. Am selben Tag meldete der potentielle Dienstgeber über seine elektronische Schiene zum AMS (eAMS-Konto des Dienstgebers) dem AMS um 11:15 Uhr zurück, dass es zu hohe Gehaltsvorstellungen gegeben hätte, durch diese Rückmeldung wurde automatisch ein Aktenvermerk vom 12.5.2021 im Datensatz der bP generiert, der die Hinweise „Entlohnung“ und „Zu Hohe Gehalt“ enthielt. Im gegenständlichen Akt liegt dazu folgender Ausdruck auf: Dienstgeber bekommen nach Bekanntgabe von offenen Stellen an das Service für Unternehmen (SfU) des AMS üblicherweise eine Bewerberliste, dem Hotel römisch 40 war daher bekannt, dass der bP die Stelle neuerlich am 12.5.2021 zugewiesen worden war. Am selben Tag meldete der potentielle Dienstgeber über seine elektronische Schiene zum AMS (eAMS-Konto des Dienstgebers) dem AMS um 11:15 Uhr zurück, dass es zu hohe Gehaltsvorstellungen gegeben hätte, durch diese Rückmeldung wurde automatisch ein Aktenvermerk vom 12.5.2021 im Datensatz der bP generiert, der die Hinweise „Entlohnung“ und „Zu Hohe Gehalt“ enthielt. Im gegenständlichen Akt liegt dazu folgender Ausdruck auf: „AMS Aktenvermerk – XXXX XXXX , Erstellung: XXXX , Betreff: SfU-Meldung zu ADG-Nummer XXXX Entlohnung, (ENT) Zu Hohe Gehaltsvorstellungen., eAMS-Rückmeldung DG: Bewerber wird nicht eingestellt, da er zu hohe Gehaltsvorstellungen hat!“„AMS Aktenvermerk – römisch 40 römisch 40 , Erstellung: römisch 40 , Betreff: SfU-Meldung zu ADG-Nummer römisch 40 Entlohnung, (ENT) Zu Hohe Gehaltsvorstellungen., eAMS-Rückmeldung DG: Bewerber wird nicht eingestellt, da er zu hohe Gehaltsvorstellungen hat!“ Am XXXX 2021 wurde vom AMS eine Gesprächsnotiz betreffend eines Telefonats mit Herrn XXXX XXXX Familienhotel verfasst, diese weist folgenden Inhalt auf: „lt. Herrn XXXX wurde versucht ein Vorstellungstermin zu vereinbaren. Herr XXXX hat dann jedoch vorab schon Fragen geschickt und gefordert, dass die zwei freien Tage aufeinander folgen müssten. Weiters wurde ein Gehalt von 2500 EUR Brutt gefordert(in einem Telefonat mit dem Rezeptionschef). Somit kam es zu keiner Anstellung.“Am römisch 40 2021 wurde vom AMS eine Gesprächsnotiz betreffend eines Telefonats mit Herrn römisch 40 römisch 40 Familienhotel verfasst, diese weist folgenden Inhalt auf: „lt. Herrn römisch 40 wurde versucht ein Vorstellungstermin zu vereinbaren. Herr römisch 40 hat dann jedoch vorab schon Fragen geschickt und gefordert, dass die zwei freien Tage aufeinander folgen müssten. Weiters wurde ein Gehalt von 2500 EUR Brutt gefordert(in einem Telefonat mit dem Rezeptionschef). Somit kam es zu keiner Anstellung.“ Am selben Tag wurde der bP vom AMS ein Klärungstermin für den XXXX 2021 übermittelt, die bP teilte dem AMS mit, sie habe gelesen, dass es um das Hotel XXXX gehe. Sie habe da eine Bewerbung hingeschickt und gar keine Antwort erhalten. Es habe also weder einen Termin gegeben noch sei über ein Gehalt gesprochen worden.Am selben Tag wurde der bP vom AMS ein Klärungstermin für den römisch 40 2021 übermittelt, die bP teilte dem AMS mit, sie habe gelesen, dass es um das Hotel römisch 40 gehe. Sie habe da eine Bewerbung hingeschickt und gar keine Antwort erhalten. Es habe also weder einen Termin gegeben noch sei über ein Gehalt gesprochen worden. Am XXXX 2021 wurde mit der bP eine Niederschrift beim AMS aufgenommen, im Zuge dessen legte die bP ihre E-Mail vom XXXX 2021 vor und gab an, es habe überhaupt kein Telefonat stattgefunden. Sie sei möglicherweise auch bereit gewesen zum Kollektiv zu arbeiten, hätte ein diesbezügliches Gespräch stattgefunden. Am römisch 40 2021 wurde mit der bP eine Niederschrift beim AMS aufgenommen, im Zuge dessen legte die bP ihre E-Mail vom römisch 40 2021 vor und gab an, es habe überhaupt kein Telefonat stattgefunden. Sie sei möglicherweise auch bereit gewesen zum Kollektiv zu arbeiten, hätte ein diesbezügliches Gespräch stattgefunden. Am XXXX 2021 übermittelte der Hoteldirektor dem AMS ebenfalls die E-Mail der bP vom XXXX 2021 und gab an: „Lt. Telefonat mit Hr. XXXX (Stellv. Hoteldirektor) hat er ein sehr hohes Gehalt gefordert, welches ich nicht bereit bin zu zahlen. Er war sehr an die freien Tage interessiert usw.“Am römisch 40 2021 übermittelte der Hoteldirektor dem AMS ebenfalls die E-Mail der bP vom römisch 40 2021 und gab an: „Lt. Telefonat mit Hr. römisch 40 (Stellv. Hoteldirektor) hat er ein sehr hohes Gehalt gefordert, welches ich nicht bereit bin zu zahlen. Er war sehr an die freien Tage interessiert usw.“ Die bB erließ am XXXX 2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 19.05.2021 – 29.06.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Annahme der vom AMS XXXX . zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX Familienhotel verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Die bB erließ am römisch 40 2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 19.05.2021 – 29.06.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Annahme der vom AMS römisch 40 . zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Familienhotel verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die bP erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig am XXXX 2021 folgende Beschwerde:Die bP erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig am römisch 40 2021 folgende Beschwerde: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Beschwerde und Einspruch gegen den Bescheid ein, welcher von der AMS- Geschäftsstelle XXXX am 1.6.2021 ausgestellt und mir am 2.6.2021 in mein eAMS-Konto zugestellt wurde. Dieser beinhaltet die Bezugseinstellung wegen angeblicher Vereitelung einer Anstellung.hiermit lege ich Beschwerde und Einspruch gegen den Bescheid ein, welcher von der AMS- Geschäftsstelle römisch 40 am 1.6.2021 ausgestellt und mir am 2.6.2021 in mein eAMS-Konto zugestellt wurde. Dieser beinhaltet die Bezugseinstellung wegen angeblicher Vereitelung einer Anstellung. Mein Begehren ist die Aufhebung dieses Bescheides, da es keine stichhaltige Begründung dafür gibt. Ich werde das nachfolgend detailliert darlegen, also durch meine Erklärungen den Bescheid anfechten. Vorab hätte ich zwei allgemeine Anmerkungen zu machen:
- Es ist schon eine ganz skurrile Situation, wenn man seine AMS-Betreuerin zum ersten Mal persönlich bei der Amtshandlung = Niederschrift (27.5.2021) kennenlernt. Man hätte hier durchaus vorher eine gemeinsame Klärung mit dem potentiellen Dienstgeber anstreben können.
- Da nach dem Termin der Niederschrift die Situation "Aussage gegen Aussage" eingetreten ist, verwundert mich, dass nach dem internationalen Rechtsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht zu meinen Gunsten entschieden worden ist. Nun möchte ich zu den beiden inhaltlichen Punkten klar Stellung beziehen:
- Es gab nie ein persönliches Angebot einer Anstellung des Hotels XXXX , das mich erreicht hätte, weshalb auch eine Vereitelung gar nicht möglich sein kann. Es gab lediglich die Vermittlungsangebote des AMS.
- Es gab nie ein persönliches Angebot einer Anstellung des Hotels römisch 40 , das mich erreicht hätte, weshalb auch eine Vereitelung gar nicht möglich sein kann. Es gab lediglich die Vermittlungsangebote des AMS.
- Es gab auch nie eine Gehaltsforderung, auch keinen Gehaltswunsch - so etwas steht immer am Ende einer Bewerbung - sondern eine ganz einfach formulierte FRAGE zur Entlohnung. (im Grunde zur Überzahlung, welche im Vermittlungsangebot vom Dienstgeber in Aussicht gestellt wurde! ) Chronologisch darf ich Ihnen den Fall wiedergeben, so wie ich ihn erlebt habe: Ich hatte mich nach dem Vermittlungsangebot von Ende Februar 2021 am 2.3.2021 für die Stelle beworben. Da dieses Hotel mehr als 100km von meinem Wohnort entfernt ist, habe ich mir verständlicherweise erlaubt, Fragen zum Quartier, den freien Tagen und der in Aussicht gestellten Überzahlung zu stellen. Danach gab es keine Rückmeldung vom Hotel. Lange Zeit später gab es ein erneutes Vermittlungsangebot (12.5.201), gerade als ich die neuerliche Bewerbung vorbereitete, sah ich im eAMS-Konto, dass die Stelle auf "Absage" mit dem Grund "Entlohnung" gestellt worden war. Ich dachte, die Sache sei erledigt. Kurz darauf kam aber von meiner AMS-Betreuerin, Frau XXXX , die direkte Aufforderung zum Klärungstermin am 27.5.2021.Kurz darauf kam aber von meiner AMS-Betreuerin, Frau römisch 40 , die direkte Aufforderung zum Klärungstermin am 27.5.
- Für mich ein Schock einerseits, da ich nicht wusste was hier verging und andererseits mehr als eine Woche des Wartens auf diesen Termin, wo ich die Sache doch am liebsten noch am gleichen Tag geklärt hätte. Der Termin dann ein weiterer Schock aufgrund der Behauptung des Hotels, man hätte mit mir ein Gespräch geführt. Natürlich gab es das nicht, aber wie beweist man das? Mit Frau XXXX wurde auch ein Einzelgesprächsnachweis (EGN) kurz diskutiert, falls nötig. Gute Idee meiner Meinung nach.Der Termin dann ein weiterer Schock aufgrund der Behauptung des Hotels, man hätte mit mir ein Gespräch geführt. Natürlich gab es das nicht, aber wie beweist man das? Mit Frau römisch 40 wurde auch ein Einzelgesprächsnachweis (EGN) kurz diskutiert, falls nötig. Gute Idee meiner Meinung nach. Vom AMS in XXXX wurde dann in Person von Frau XXXX leider für mich negativ entschieden, da konnte auch ein Telefonat mit ihr am 31.5.2021 nichts mehr ändern.Vom AMS in römisch 40 wurde dann in Person von Frau römisch 40 leider für mich negativ entschieden, da konnte auch ein Telefonat mit ihr am 31.5.2021 nichts mehr ändern. In meiner Verzweiflung habe ich dann den Hoteldirektor vom Hotel XXXX per Mail angeschrieben, um ihm den Ernst der Situation klarzumachen (siehe Mail und Antwort, die ich unten als Anhang hereinkopiert habe) und ihn auch auf den EGN mit Gesprächsdauer von vermeintlichen Telefonaten anzusprechen. Nur so lässt sich sowas schließlich fair und relativ einfach aufklären.In meiner Verzweiflung habe ich dann den Hoteldirektor vom Hotel römisch 40 per Mail angeschrieben, um ihm den Ernst der Situation klarzumachen (siehe Mail und Antwort, die ich unten als Anhang hereinkopiert habe) und ihn auch auf den EGN mit Gesprächsdauer von vermeintlichen Telefonaten anzusprechen. Nur so lässt sich sowas schließlich fair und relativ einfach aufklären. Die Antwort ist schon einigermaßen kurios. Mehr als eine Info bezüglich Gehalt an das AMS XXXX auf deren Anfrage gab es nicht, und mehr wolle er auch nicht tun.Die Antwort ist schon einigermaßen kurios. Mehr als eine Info bezüglich Gehalt an das AMS römisch 40 auf deren Anfrage gab es nicht, und mehr wolle er auch nicht tun. Für mich lässt das den Schluss zu, daß man in der Zwischenzeit intern im Hotel gesprochen hat, sich wegen etwaiger Gespräche unsicher geworden ist oder schon draufgekommen ist, dass es die nicht gab. Immerhin reden wir von einem Datum von vor mehr als zweieinhalb Monaten. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass ein Mitarbeiter versucht hat, mich zu erreichen, ist jedoch nicht durchgekommen und hat die Sache dann erst einmal nicht weiter verfolgt. Er hätte auch ganz einfach eine Mail an mich schicken können, mit Antworten auf meine Fragen oder gleich mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Das ist immer eine gute Lösung, weil dann alles leicht nachvollziehbar und dokumentiert ist. Was meinen Verdacht erhärtet: nach dem ersten Vermittlungsangebot gab es keine Rückmeldung im eAMS-Konto. Hätte es besagtes Telefonat gegeben, hätte entweder ich dort einen Eintrag gemacht oder das Hotel hätte - so wie beim zweiten Vermittlungsangebot eine "Absage" an das AMS gemeldet. Da es aber keine Rückmeldung gab und die Stelle besonders lange als "beworben" im System stand, hat meine Betreuerin mich einmal darauf angesprochen und die Stelle dann "abgebucht", wie sie das nennt. Dann sieht man im eAMS-Konto den Eintrag "Absage", jedoch ohne Grund. Anders als nun beim zweiten Vermittlungsangebot. Das lässt sich im eAMS-Konto gut nachvollziehen. Für mich ist das so etwas wie ein kleiner Beweis. Dazu kommt, dass sich der Mitarbeiter vom Hotel nach so langer Zeit so genau erinnert? Ich kenne den hektischen Alltag an einer Rezeption sehr genau und halte das für sehr unwahrscheinlich. Ich denke, er wollte einfach nur eine schnelle Antwort an den Chef geben und die Sache damit vom Tisch haben, obwohl er nicht mit mir gesprochen hat. Den Hoteldirektor habe ich ja auch auf vermeintliche Telefonate angesprochen, dass er nicht darauf eingeht, sagt ja auch sehr viel aus. Jedoch ist mir am wichtigsten, dass es eine faire Methode gibt, alles zu klären: der EGN mit Gesprächsdauer. (So ein Gespräch dauert in der Regel 10-20 Minuten, vielleicht eine halbe Stunde) Ich wollte das schon diesem Einspruch als finalen Beweis anschließen, ich habe bei meinem Telefonanbieter mittels Online-Zugang in zirka 5 Minuten meine ausgehenden Anrufe auflisten können, in vielleicht weiteren 10 Minuten hätte ich eine Telefonnummer überprüfen können. Leider darf jedoch der Telefonanbieter die eingehenden Nummern nicht speichern. Sonst hätte ich diese Arbeit gerne übernommen. Ich habe auch extra beim Telefonanbieter angerufen, um jede Möglichkeit zu nutzen und alles abzuklären. Somit wäre es eine schnelle (via Online-Zugang), zumutbare und vor allem faire weil unabhängige und neutrale Sache, das so zu kontrollieren. Denn wir wissen auch, dass Mitarbeiter in ihren Aussagen ja durch das Arbeitsverhältnis befangen sind. Aber es gibt ja nun auch die Aussage des Hoteldirektors, er gar nicht weiter zur Aufklärung beitragen will. Das ist allerdings bei einer so schwerwiegenden Konsequenz wie einer Bezugseinstellung gegen mich halt nicht tragbar. Hier sieht man dann schon genau, dass eine Seite wenig bis nichts an Mitwirkung zeigt und ich hingegen zu 120% das ganze geklärt haben möchte. Denn immerhin geht es neben Geld ja vor allem auch um die Ehre! Mir wäre sogar noch eine Idee eingefallen: da ich ja ein Beschuldigter bin, könnte ich ja eventuell zu meiner Polizeidienststelle gehen und dort um den entsprechenden Rufnummernauszug ersuchen. Das sollte aber vielleicht die letzte Möglichkeit sein, falls nötig. Nun noch ein paar Gedanken zum Thema Entlohnung: Es wurde hier vom Hotel her von hohen Vorstellungen gesprochen, trotzdem wollte man mich aber eh zum Vorstellungsgespräch einladen. Das heißt für mich dann auch, dass das Thema Gehalt nie ein Problem ergeben hätte, vor allem, wenn es ein Gespräch gegeben hätte. Zudem war das Vermittlungsangebot mit einem Mindestentgelt von Euro 1850 ausgeschrieben, explizit mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Rechnet man hier noch ein wenig dazu, hat man sich definitiv schon getroffen. Deshalb auch meine Frage zur Entlohnung im Zuge der Bewerbung, einfach um einen gewissen Richtwert zu haben. Was schlussendlich bei einer Bewerbung finanziell herauskommt, ist ja dann von vielen Faktoren abhängig und stellt sich erst beim persönlichen Kennenlernen heraus. Ich würde mich auch nicht auf eine Art "Gehaltsverhandlung" am Telefon mit einem Mitarbeiter einlassen, da ja letztlich der Hoteldirektor die Entscheidung trifft, die man vor Ort bespricht. Das Thema Förderung hätte ich bei einem Gespräch oder Telefonat auch einmal angesprochen, um meine Chancen zu erhöhen. Für jeden Arbeitgeber natürlich hochinteressant. Wieder ein Beleg dafür, dass es kein Gespräch gab, denn das hätte das Hotel auf jeden Fall beim Thema Entlohnung an das AMS rückgemeldet. Man muss auch sehen, dass das Thema Kollektivvertrag sich oft so leicht anhört, aber ganz schön komplex sein kann. Auf keinen Fall gibt es den einen Betrag für eine bestimmte Stelle. Stellen sind oft sehr unterschiedlich vom Aufgabenbereich her, dem einen Mitarbeiter überträgt man mehr Verantwortung, dem anderen weniger. Der KV hat dann die vielen, unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen. Ich habe mich beispielsweise in den letzten Monaten in drei verschiedenen Bundesländern beworben, jedes Bundesland hat andere Tabellen. Zudem müsste man bei jeder Bewerbung versuchen, die Stelle und sich selbst einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zuzuordnen. Also, tatsächlich alles nicht wirklich trivial. Ich denke auch einem Bezieher der Notstandsbeihilfe wird man zugestehen, einen halbwegs normalen Bewerbungsablauf einhalten zu dürfen. Damit meine ich, dass man Gehaltsangebote von Arbeitgebern abwarten darf oder auch Fragen dazu stellen kann, immer natürlich in einem realistischen Rahmen, versteht sich. Um meine Angaben noch zu untermauern, gebe ich ein absolut positives Beispiel einer Bewerbung der letzten Zeit: Ich hatte mich in quasi identischer Weise beim Hotel XXXX in XXXX beworben.Ich hatte mich in quasi identischer Weise beim Hotel römisch 40 in römisch 40 beworben. Der Hoteldirektor XXXX ruft mich an, antwortet in Ruhe auf meine Fragen von der Bewerbung, meint, das hört sich alles toll an.Der Hoteldirektor römisch 40 ruft mich an, antwortet in Ruhe auf meine Fragen von der Bewerbung, meint, das hört sich alles toll an. Wir vereinbaren ein Vorstellungsgespräch. Ganz ein normaler Ablauf, mit der gleichen Bewerbung. Leider hat er dann schneller als erwartet jemanden in der Nähe gefunden und der Termin war hinfällig. Aber es ist doch ein Vorzeigebeispiel, und Sie können dort gerne meine Aussagen überprüfen. Der Herr war supernett und nimmt sich gerne die Zeit. Zum Abschluss möchte ich noch zusammenfassen: 1) Ein Gespräch mit dem Hotel XXXX gab es nicht. Das lässt sich auf faire und zumutbare Weise auch beweisen. (EGN mit Gesprächsdauer)1) Ein Gespräch mit dem Hotel römisch 40 gab es nicht. Das lässt sich auf faire und zumutbare Weise auch beweisen. (EGN mit Gesprächsdauer) 2) Zur Entlohnung gab es lediglich eine Frage im Rahmen der E-Mail-Bewerbung, die sämtliche weiteren Schritte eines normalen Bewerbunsverlaufs offen gelassen hat. Damit hat mein Verhalten auf keinen Fall eine mögliche Anstellung verhindert. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich bei Fragen kontaktieren, wie schon dargelegt will ich alles mit 120% Einsatz und Mitwirkung klären. Leider kann man das derzeit seitens des Hoteldirektors nicht behaupten. Ich hoffe sehr, dass Sie meine schlüssigen Angaben möglichst rasch zur Aufhebung dieses Bescheides bewegen.“ Am XXXX 2021 wurde der Direktor des Hotels XXXX nochmals um eine schriftliche Stellungnahme ersucht.Am römisch 40 2021 wurde der Direktor des Hotels römisch 40 nochmals um eine schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser antwortete am XXXX 2021 wie folgt mittels e-Mail:Dieser antwortete am römisch 40 2021 wie folgt mittels e-Mail: „Ich habe ein Schreiben von Ihnen bezüglich der Bewerbung Hr. XXXX bekommen.„Ich habe ein Schreiben von Ihnen bezüglich der Bewerbung Hr. römisch 40 bekommen. Von unserer Seite wurde bereits alles gesagt und ich möchte mit diesem Fall nichts mehr zu tun haben. Ich arbeite schon über 15 Jahren erfolgreich mit dem AMS zusammen und hatte hier schon in unterschiedlichen Hotels jeweils Bewerber von Ihnen bekommen. Bisher wurden sicherlich schon über 100 Personen mit einem Job belohnt. Wie schon in den Emails zuvor ersichtlich meine Aussagen dazu. Telefonnotizen etc. wird es von mir dazu nicht mehr geben. Ich habe unseren Rezeptionsleiter dazu nochmals befragt. Er meinte schon das er auch telefoniert hat und hatte mir das selbe bestätigt wie im E-Mail von mir geschrieben. Beweisen kann ich das aber nicht und möchte ich auch nicht. Der Eintrag im E-Ams Konto wurde von mir also mit zu hohem Gehaltswunsch geschrieben. Dies bestätigte auch das Email von Hr. XXXX wie im Anhang von Ihnen.Dies bestätigte auch das Email von Hr. römisch 40 wie im Anhang von Ihnen. Hoffe das ich das Thema nun beenden kann. Mit den besten Grüßen aus dem Mühlviertel“ Am XXXX 2021 wurde die bP im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.Am römisch 40 2021 wurde die bP im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahme erfolgte – bedingt durch einen Sterbefall in der Familie der bP nicht bis zum 02.07.2021 sondern vereinbarungsgemäß erst später, nämlich am XXXX 2021:Diese Stellungnahme erfolgte – bedingt durch einen Sterbefall in der Familie der bP nicht bis zum 02.07.2021 sondern vereinbarungsgemäß erst später, nämlich am römisch 40 2021: „Hauptpunkt: Arbeitsminister Kocher als oberster Chef hat in den letzten Tagen im TV und in den Printmedien wiederholt explizit erklärt, dass Bezugssperren des AMS mit Verweigerungen einhergehen. Das finde ich absolut legitim. Im konkreten Fall gibt es keine Verweigerung, weshalb jegliche Rechtsgrundlage für die vom AMS verhängte Bezugssperre fehlt. Deshalb sollte sie auch so schnell wie möglich revidiert werden. Eine Verweigerung ist ja eine aktive Handlung gegen ein konkretes, persönliches Arbeitsangebot, die normalerweise nur nach einem Vorstellungsgespräch erfolgen könnte. Im Gegenteil gab es eine normale und ernst gemeinte Bewerbung, auf die der Arbeitgeber leider nicht reagiert hat. Die bei der Niederschrift vom AMS klaren Angaben des Arbeitgebers haben sich mittlerweile in vage Angaben wie "ich glaube schon, den Bewerber angerufen zu haben" verwandelt, zudem ist er zu keinerlei Beweisen(wie EGN mit Gesprächsdauer)bereit, weshalb wir diese ganzen Aussagen vor Gericht für null und nichtig erklären lassen werden. Hauptpunkt 2: FRAGEN sind keine Forderungen, sondern ein Anstoß zur Kommunikation! Die Kritik an der Bewerbung selber wird auch durch einen Gegenbeweis entkräftet. Die mit der Bewerbung gestellten Fragen sind bei ca. 100km Entfernung von zuhause absolut normal. In einem Quartier muss man sich wohlfühlen, die 2 freien Tage sind für Heimfahrten notwendig und eine Frage nach einem marktkonformen Gehalt ist für die meisten Unternehmen auch überhaupt kein Problem. Bei meinem Alter, also vielen Jahren an Berufs- und Lebenserfahrung, höchster Ausbildung und vielen Zusatzqualifikationen führt eine ganz einfach gehaltene Bewerbungsemail fast immer dazu, ganz oben auf Bewerberlisten zu stehen. So gab es eine fast idente Bewerbung beim Hotel XXXX in XXXX . Herr XXXX rief mich an, hat meine drei Fragen in vollster Ruhe beantwortet, das Gehaltsfenster war völlig normal. Er meinte, wir werden uns hier auf jeden Fall einigen, ein Vorstellungsge-spräch wurde vereinbart. Alles ist völlig normal abgelaufen. Nur kurz vor dem Termin hat er anscheinend vor Ort eine Kollegin aus der Region gefunden, was natürlich ein großer Vorteil ist.So gab es eine fast idente Bewerbung beim Hotel römisch 40 in römisch 40 . Herr römisch 40 rief mich an, hat meine drei Fragen in vollster Ruhe beantwortet, das Gehaltsfenster war völlig normal. Er meinte, wir werden uns hier auf jeden Fall einigen, ein Vorstellungsge-spräch wurde vereinbart. Alles ist völlig normal abgelaufen. Nur kurz vor dem Termin hat er anscheinend vor Ort eine Kollegin aus der Region gefunden, was natürlich ein großer Vorteil ist. Kontakt: Hotel & Restaurant XXXX Hotel & Restaurant römisch 40 XXXX 6, XXXX Direktor XXXX römisch 40 6, römisch 40 Direktor römisch 40 Geschäftsführer XXXX Hotel GmbH römisch 40 Hotel GmbH Den Herrn XXXX würden wir dann gerne als Zeugen laden, er ist ein sehr netter Mensch und wird sicherlich helfen.Den Herrn römisch 40 würden wir dann gerne als Zeugen laden, er ist ein sehr netter Mensch und wird sicherlich helfen. Zudem gibt es auch Stellenangebote von weiteren Firmen, die aktuell durchaus in diesem marktkonformen Fenster liegen, auch die können dann als Beweis vorgelegt werden. Weiters würden wir dann einen unabhängigen Arbeitsmartkexperten vor Gericht benötigen, der bestätigen würde, dass die Verwendung von Gehaltsfenstern empfohlenen wird, so wie auch ein frühes Ansprechen von Gehaltsthemen, da dies ein Zeichen von Stärke ist. Auch die Marktkonformität kann so ein Experte einfach darlegen. Es wird nie gleiche Kandidaten geben, der eine hat mehr, der andere weniger Erfahrung oder Qualifikation. Deshalb muß der Arbeitgeber ja dann Vorstellungsgespräche vereinbaren und konkrete Angebote machen. Entweder gilt bis dorthin eine gewisse Flexibilität bei Bewerbungen (selbstverständlich ohne 5000 Euro brutto oder netto pro Monat zu verlangen) oder aber das AMS sollte Vorlagen erstellen, deren Verwendung an den Bezug von Leistungen geknüpft wird. Daran halte ich mich dann auch gerne. Meines Wissens gibt es diese aber nicht. Abschließend möchte ich noch sagen, dass nicht nur mein persönlicher Trauerfall in der Familie mich traurig stimmt, sondern auch die Tatsache, dass mich diese Bezugssperre völlig unerwartet getroffen hat, mein gesamtes Leben durcheinander gebracht hat, sich vor allem völlig kontraproduktiv auf die Bewerbunsprozesse ausgewirkt hat. Für Fehler stehe ich immer gerade, aber es gab hier keinen. Ich hoffe nun, dass diese unangenehme Zeit schnell und ohne Gericht beendet werden kann. Denn so könnte ich mich wieder schnellstmöglich auf mögliche Jobs konzentrieren.“ Am XXXX 2021 wurde die bP aufgrund der neuerlichen Stellenausschreibung der Beschäftigung als Front Office Mitarbeiter und des Stellenvorschlags vom 12.5.2021 Parteiengehör gewährt und wurde sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, warum sie keine umgehende Bewerbung für diese Stelle nachgewiesen habe. Herr XXXX habe das AMS darüber informiert, dass eine zweite Bewerbung nach dem 12.5.2021 nicht erfolgt sei.Am römisch 40 2021 wurde die bP aufgrund der neuerlichen Stellenausschreibung der Beschäftigung als Front Office Mitarbeiter und des Stellenvorschlags vom 12.5.2021 Parteiengehör gewährt und wurde sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, warum sie keine umgehende Bewerbung für diese Stelle nachgewiesen habe. Herr römisch 40 habe das AMS darüber informiert, dass eine zweite Bewerbung nach dem 12.5.2021 nicht erfolgt sei. Die Stellungnahme der bP vom XXXX 2021 lautete folgendermaßen:Die Stellungnahme der bP vom römisch 40 2021 lautete folgendermaßen: „Gerne schildere ich noch einmal den Beginn der Causa: Ich habe, wie Sie richtig schreiben, am 12.5.2021 das neuerliche Vermittlungsangebot vom AMS bezüglich dem Hotel XXXX gesehen, mich zwar gewundert, aber sofort begonnen, mir Gedanken über die zweite Bewerbung zu machen, dies auch am Feiertag, dem 13.5.
- Als ich dann am Tag darauf, Freitag, den 14.5.2021 mein eAMS-Konto überprüft habe, um ja nichts zu übersehen, da ja Wartungsarbeiten des AMS angekündigt waren, war genau dieses Vermittlungsangebot bereits auf "Absage" gestellt worden. Ich war zwar überrascht, aber dies hatte bedeutet, dass die Stelle hinfällig geworden war, ich selber hatte den Status ja nicht eingetragen.Ich habe, wie Sie richtig schreiben, am 12.5.2021 das neuerliche Vermittlungsangebot vom AMS bezüglich dem Hotel römisch 40 gesehen, mich zwar gewundert, aber sofort begonnen, mir Gedanken über die zweite Bewerbung zu machen, dies auch am Feiertag, dem 13.5.
- Als ich dann am Tag darauf, Freitag, den 14.5.2021 mein eAMS-Konto überprüft habe, um ja nichts zu übersehen, da ja Wartungsarbeiten des AMS angekündigt waren, war genau dieses Vermittlungsangebot bereits auf "Absage" gestellt worden. Ich war zwar überrascht, aber dies hatte bedeutet, dass die Stelle hinfällig geworden war, ich selber hatte den Status ja nicht eingetragen. Zur Erklärung: nur ich oder die Betreuerin des AMS können den Status eintragen. Wenn ich es mache, muss ich einen Grund angeben, es wird eine automatische Meldung an die Betreuerin gesendet sowie eine Empfansbestätigung an mich gesendet. Dies war jedoch nicht der Fall, also hatte meine Betreuerin, Frau XXXX , dies gemacht. Deshalb war ich auch nicht zu einer neuerlichen Bewerbung verpflichtet.Zur Erklärung: nur ich oder die Betreuerin des AMS können den Status eintragen. Wenn ich es mache, muss ich einen Grund angeben, es wird eine automatische Meldung an die Betreuerin gesendet sowie eine Empfansbestätigung an mich gesendet. Dies war jedoch nicht der Fall, also hatte meine Betreuerin, Frau römisch 40 , dies gemacht. Deshalb war ich auch nicht zu einer neuerlichen Bewerbung verpflichtet. Trotzdem hatte ich mir vorgenommen, den Hintergrund bald bei ihr nachzufragen. Als ich nach dem Wochenende am Montag, den 17.5.2021 von meiner Bewerbungsarbeit nach Hause kam und nach den Wartungsarbeiten im eAMS-Konto Einträge machen wollte, musste ich schockiert von einem Kontrolltermin bezüglich Hotel XXXX lesen. In den weiteren Tagen war es nicht möglich, alles gemeinsam und rasch aufzuklären, so hätte ich das jedenfalls gemacht, gerade wenn man einen Klienten zuvor noch kein einziges Mal persönlich getroffen hatte. Man bestand seitens des AMS XXXX auf einer Niederschrift, welche dann ja am 27.5.2021 stattgefunden hat.Trotzdem hatte ich mir vorgenommen, den Hintergrund bald bei ihr nachzufragen. Als ich nach dem Wochenende am Montag, den 17.5.2021 von meiner Bewerbungsarbeit nach Hause kam und nach den Wartungsarbeiten im eAMS-Konto Einträge machen wollte, musste ich schockiert von einem Kontrolltermin bezüglich Hotel römisch 40 lesen. In den weiteren Tagen war es nicht möglich, alles gemeinsam und rasch aufzuklären, so hätte ich das jedenfalls gemacht, gerade wenn man einen Klienten zuvor noch kein einziges Mal persönlich getroffen hatte. Man bestand seitens des AMS römisch 40 auf einer Niederschrift, welche dann ja am 27.5.2021 stattgefunden hat. So ging das ganze los. Was mich jetzt sehr verwundert: es gab Vorwürfe in der Niederschrift, Thema "angebliche Telefonate", Thema "Entlohnung", die dürften ja anscheinend ausreichend und sehr plausibel widerlegt worden sein. Nun wird ein neuer Vorwurf gemacht - ob das rechtens ist, weiß ich nicht - aber der ist auch klar widerlegt, da die Stelle ja von meiner Betreuerin "ausgebucht" wurde, wie sie das im Fachjargon nennt. An diesem Punkt muss ich mich natürlich fragen wielange das so weitergehen soll? Ist hier gar ein Ping-Pong-Spiel von Antworten und RSb-Briefen bis Jahresende möglich? Ich kann nur sagen, das ist mir psychisch zu anstrengend. Der entstandene Schaden ist ohnehin schon sehr groß. Das kann wahrscheinlich nur jemand nachvollziehen, der es am eigenen Leib bzw. der eigenen Psyche erlebt. Mir geht es damit sehr schlecht. Es gibt im Grunde nur zwei Alternativen: Entweder Sie A) bestätigen mir schriftlich, dass die Bezugssperre zu unrecht erfolgt ist, da es keine Gründe dafür gibt und das Geld wird nachgezahlt, oder B) Sie nennen mir und meinem Rechtsanwalt das Gericht, wo wir gegen die Bezugssperre Klage einreichen müssen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form genau, damit das nicht an Formvorschriften scheitert. Bei diesem Weg würde natürlich Schadensersatz für den entstandenen psychischen und materiellen Schaden gefordert werden. Zudem ist die Causa, vor allem wenn man die Chronologie der Ereignisse genau betrachtet, mittlerweile schon einigermaßen grotesk geworden, sodass man so eine Geschichte eventuell einer breiteren Bevölkerung in verschiedenen Medien zugänglich machen könnte. Ich bin aber weiterhin der Meinung, dass man das nun möglichst rasch und ohne weiteren, großen Aufwand beenden sollte. Dann würde wieder Ruhe einkehren und die Zukunft kann positiv und konstruktiv gestaltet werden. Bitte geben Sie mir deshalb bis 20.8.2021 eine entsprechende Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen, XXXX römisch 40 P.s.: Da Sie den Hoteldirektor vom XXXX mit seiner Neumeldung vom 11.5.2021 ins Spiel gebracht haben, möchte ich auch damit schließen, Ihnen noch einmal die unglaubliche Quintessenz der ganzen Causa quasi zusammen zu fassen: der Hoteldirektor meldet erneut eine offene Stelle ans AMS, sieht daß ich erneut zugeteilt werde, lehnt mich postwendend ab und meldet das ans AMS zurück, obwohl er noch nie mit mir gesprochen hatte. Meine Betreuerin gibt umgehend die Stelle als "Absage" ins System ein, noch bevor ich eine wohlüberlegte Bewerbung abgeben kann. Und mir wirft man ernsthaft Vereitelung vor?P.s.: Da Sie den Hoteldirektor vom römisch 40 mit seiner Neumeldung vom 11.5.2021 ins Spiel gebracht haben, möchte ich auch damit schließen, Ihnen noch einmal die unglaubliche Quintessenz der ganzen Causa quasi zusammen zu fassen: der Hoteldirektor meldet erneut eine offene Stelle ans AMS, sieht daß ich erneut zugeteilt werde, lehnt mich postwendend ab und meldet das ans AMS zurück, obwohl er noch nie mit mir gesprochen hatte. Meine Betreuerin gibt umgehend die Stelle als "Absage" ins System ein, noch bevor ich eine wohlüberlegte Bewerbung abgeben kann. Und mir wirft man ernsthaft Vereitelung vor? Ich möchte hier noch anregen, dass es endlich auch Sanktionierungen gegen Arbeitgeber geben sollte, die sich vollkommen unprofessionell in Bewerbungsprozessen verhalten.“ Am XXXX 2021 übermittelte die bP noch eine weitere Nachricht an das AMS, in der sie über eine Rückmeldung ersuchte.Am römisch 40 2021 übermittelte die bP noch eine weitere Nachricht an das AMS, in der sie über eine Rückmeldung ersuchte. Am XXXX 2021 schickte die bP dem AMS noch folgende Nachricht: Am römisch 40 2021 schickte die bP dem AMS noch folgende Nachricht: „Sehr geehrte Herr Mag. XXXX ,„Sehr geehrte Herr Mag. römisch 40 , ich bin zwar der Überzeugung, dass mittlerweile alle Punkte, die mir vorgeworfen wurden, ausreichend entkräftet werden konnten. Sollte jedoch dennoch bei Ihnen in XXXX das Thema Entlohnung noch eines sein, dann möchte ich Ihnen im Sinne der Logik noch folgende Tatsache mitgeben:Bereits bei der ersten Bewerbung bei diesem Hotel habe ich bereits alle Voraussetzungen für den Kombilohn erfüllt, weshalb es für mich nie einen Grund gegeben hätte, wegen finanziellen Gründen eine Anstellung abzulehnen.Es ist jedoch aus zwei Gründen richtig und logisch, sich immer um ein normales, marktkonformes Gehalt zu bemühen (d.h.explizit nicht zu fordern):Einerseits gibt es ja auch eine Zeit nach den Förderungen und anderseits zahlt das AMS umso weniger Zuschuss umso mehr ein Arbeitgeber bereit ist zu zahlen. Hier ist man als Kunde des AMS auch in einer gewissen Sorgfaltspflicht. Letztlich bleibt sowieso übrig, daß man über sämtliche Punkte immer persönlich reden muss. Ich denke, dies sind wichtige Fakten für Ihre Entscheidung.“ich bin zwar der Überzeugung, dass mittlerweile alle Punkte, die mir vorgeworfen wurden, ausreichend entkräftet werden konnten. Sollte jedoch dennoch bei Ihnen in römisch 40 das Thema Entlohnung noch eines sein, dann möchte ich Ihnen im Sinne der Logik noch folgende Tatsache mitgeben:Bereits bei der ersten Bewerbung bei diesem Hotel habe ich bereits alle Voraussetzungen für den Kombilohn erfüllt, weshalb es für mich nie einen Grund gegeben hätte, wegen finanziellen Gründen eine Anstellung abzulehnen.Es ist jedoch aus zwei Gründen richtig und logisch, sich immer um ein normales, marktkonformes Gehalt zu bemühen (d.h.explizit nicht zu fordern):Einerseits gibt es ja auch eine Zeit nach den Förderungen und anderseits zahlt das AMS umso weniger Zuschuss umso mehr ein Arbeitgeber bereit ist zu zahlen. Hier ist man als Kunde des AMS auch in einer gewissen Sorgfaltspflicht. Letztlich bleibt sowieso übrig, daß man über sämtliche Punkte immer persönlich reden muss. Ich denke, dies sind wichtige Fakten für Ihre Entscheidung.“ Die bB erließ am XXXX 2021 eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwei Monate und endete am 07.08.
- Die bB erließ am römisch 40 2021 eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwei Monate und endete am 07.08.
- Am XXXX 2021 stellte die bP einen rechtzeitigen Vorlageantrag.Am römisch 40 2021 stellte die bP einen rechtzeitigen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am XXXX 2021.Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am römisch 40
- Am 03.02.2022 forderte das BVwG das AMS zur Vorlage zusätzlicher, nicht im vorgelegten Akt befindlicher Unterlagen auf, diese wurden in der Folge vorgelegt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Hinsichtlich eines angeblich von einem Mitarbeiter des Hotel XXXX geführten Telefonats mit der bP konnte nicht festgestellt werden, ob ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. Die bP gab dazu an, dass es ein derartiges Gespräch nie gegeben hätte, der Hoteldirektor macht dazu nur sehr vage Angaben und geht in seiner Antwort auf eine Anfrage der bP vom 31.5.2021 in keiner Weise auf die Frage eines Telefonats ein. Auch zeugt die Antwort des Hoteldirektors auf eine Anfrage des AMS vom XXXX 2021 von einer gewissen Unwilligkeit an der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts mitzuwirken, gibt er doch an, er habe den Rezeptionsleiter nochmals dazu befragt. Dieser meine schon, dass er telefoniert habe und habe das selbe bestätigt wie im E-Mail von ihm (dem Hoteldirektor) geschrieben. Beweisen könne er das aber nicht und möchte er das auch nicht. Auch die Angabe „Von unserer Seite wurde bereits alles gesagt und ich möchte mit diesem Fall nichts mehr zu tun haben“ spiegelt deutlich die fehlende Bereitschaft der Leitung des Hotels wider, einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu leisten.Hinsichtlich eines angeblich von einem Mitarbeiter des Hotel römisch 40 geführten Telefonats mit der bP konnte nicht festgestellt werden, ob ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. Die bP gab dazu an, dass es ein derartiges Gespräch nie gegeben hätte, der Hoteldirektor macht dazu nur sehr vage Angaben und geht in seiner Antwort auf eine Anfrage der bP vom 31.5.2021 in keiner Weise auf die Frage eines Telefonats ein. Auch zeugt die Antwort des Hoteldirektors auf eine Anfrage des AMS vom römisch 40 2021 von einer gewissen Unwilligkeit an der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts mitzuwirken, gibt er doch an, er habe den Rezeptionsleiter nochmals dazu befragt. Dieser meine schon, dass er telefoniert habe und habe das selbe bestätigt wie im E-Mail von ihm (dem Hoteldirektor) geschrieben. Beweisen könne er das aber nicht und möchte er das auch nicht. Auch die Angabe „Von unserer Seite wurde bereits alles gesagt und ich möchte mit diesem Fall nichts mehr zu tun haben“ spiegelt deutlich die fehlende Bereitschaft der Leitung des Hotels wider, einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu leisten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zweiten Stellenangebot für die Stelle im Hotel XXXX vom XXXX 2021 wurden anhand der vom AMS vorgelegten Ausdrucke aus der Dokumenteninformation und den dazu gemachten Angaben des AMS getroffen.Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zweiten Stellenangebot für die Stelle im Hotel römisch 40 vom römisch 40 2021 wurden anhand der vom AMS vorgelegten Ausdrucke aus der Dokumenteninformation und den dazu gemachten Angaben des AMS getroffen. Dass die bP dem AMS als Bewerbungsergebnis am 2.3.2021 meldete, dass die Entscheidung voraussichtlich bis 31.3.2021 fallen werde, wurde der BVE entnommen (s. S 7). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar aufgrund ihrer verspäteten Erlassung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, diese aber dennoch vom erkennenden Gericht als Beweismittel zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes herangezogen werden kann. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A): Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in § 14 VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu § 64a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu § 64a; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247).Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in Paragraph 14, VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu Paragraph 64 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu Paragraph 64 a,; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Zu Spruchpunkt B): 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Aus der Begründung des Bescheides vom XXXX 2021 geht nicht hervor, welche konkrete Handlung der bP als Vereitelung der Beschäftigung im Hotel XXXX angelastet wird. Dem Parteiengehör vom XXXX 2021 ist zu entnehmen, dass die bB ihre Entscheidung offenbar auch darauf stützt, dass die bP ihren Verpflichtung zu einer Bewerbung hinsichtlich des zweiten Stellenangebotes vom XXXX 2021 nicht nachgekommen sei. Dazu ist auszuführen, dass es der bP – wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist – gar nicht möglich war, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben, zumal sie das Angebot am XXXX 2021 um 12:38 Uhr gelesen hat, es aber noch am gleichen Tag aufgrund einer Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers um 11:15 einen Aktenvermerk im Datensatz der bP gegeben hat, wonach eine Absage an den Beschwerdeführer wegen zu hoher Gehaltsvorstellungen erteilt wurde. Es kann der bP demnach hier in keinster Weise ein Fehlverhalten etwa in Form einer nicht erfolgten Bewerbung vorgeworfen werden, das den Tatbestand einer Vereitelung im Sinne der Bestimmung des § 10 AlVG begründen würde, zumal es gar keine Möglichkeit für die bP gab, eine Bewerbung zu übermitteln.3.
- Aus der Begründung des Bescheides vom römisch 40 2021 geht nicht hervor, welche konkrete Handlung der bP als Vereitelung der Beschäftigung im Hotel römisch 40 angelastet wird. Dem Parteiengehör vom römisch 40 2021 ist zu entnehmen, dass die bB ihre Entscheidung offenbar auch darauf stützt, dass die bP ihren Verpflichtung zu einer Bewerbung hinsichtlich des zweiten Stellenangebotes vom römisch 40 2021 nicht nachgekommen sei. Dazu ist auszuführen, dass es der bP – wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist – gar nicht möglich war, sich auf dieses Stellenangebot zu bewerben, zumal sie das Angebot am römisch 40 2021 um 12:38 Uhr gelesen hat, es aber noch am gleichen Tag aufgrund einer Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers um 11:15 einen Aktenvermerk im Datensatz der bP gegeben hat, wonach eine Absage an den Beschwerdeführer wegen zu hoher Gehaltsvorstellungen erteilt wurde. Es kann der bP demnach hier in keinster Weise ein Fehlverhalten etwa in Form einer nicht erfolgten Bewerbung vorgeworfen werden, das den Tatbestand einer Vereitelung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG begründen würde, zumal es gar keine Möglichkeit für die bP gab, eine Bewerbung zu übermitteln. Die bP hat sich auf das Stellenangebot vom XXXX 2021 am XXXX 2021 per E-Mail beworben und dieser Nachricht einen Kurz-Lebenslauf angeschlossen, der alle für die Beurteilung einer Bewerbung wesentlichen Angaben dahingehend, ob ein Dienstgeber an einem weiteren Bewerbungsverfahren Interesse haben könnte, enthält. Auch sind die von der bP formulierten Fragestellungen nicht als Forderungen zu beurteilen sondern ist es durchaus legitim, wenn sich ein Arbeitnehmer, der 100 km von seinem künftigen Arbeitsplatz entfernt wohnt, zunächst danach erkundigt, ob er mit einer 5-Tageswoche rechnen könne und die 2 freien Tage aufeinanderfolgend zur Verfügung haben könne. Dies gilt auch für die Frage nach der Unterkunft. Auch die Frage nach einem möglichen Bruttogehalt zwischen EUR 2.100,-- und 2.500,-- stellt keine unabdingbare und überzogene Gehaltsforderung dar sondern sollte eine Verhandlungsbasis sein und ist nicht geeignet, ohne ein darauf folgendes Vorstellungsgespräch - zu dem es ja nie gekommen ist - eine Vereitlung aufgrund zu hoher Gehaltsforderungen anzunehmen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich hier nicht um einen Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht.Die bP hat sich auf das Stellenangebot vom römisch 40 2021 am römisch 40 2021 per E-Mail beworben und dieser Nachricht einen Kurz-Lebenslauf angeschlossen, der alle für die Beurteilung einer Bewerbung wesentlichen Angaben dahingehend, ob ein Dienstgeber an einem weiteren Bewerbungsverfahren Interesse haben könnte, enthält. Auch sind die von der bP formulierten Fragestellungen nicht als Forderungen zu beurteilen sondern ist es durchaus legitim, wenn sich ein Arbeitnehmer, der 100 km von seinem künftigen Arbeitsplatz entfernt wohnt, zunächst danach erkundigt, ob er mit einer 5-Tageswoche rechnen könne und die 2 freien Tage aufeinanderfolgend zur Verfügung haben könne. Dies gilt auch für die Frage nach der Unterkunft. Auch die Frage nach einem möglichen Bruttogehalt zwischen EUR 2.100,-- und 2.500,-- stellt keine unabdingbare und überzogene Gehaltsforderung dar sondern sollte eine Verhandlungsbasis sein und ist nicht geeignet, ohne ein darauf folgendes Vorstellungsgespräch - zu dem es ja nie gekommen ist - eine Vereitlung aufgrund zu hoher Gehaltsforderungen anzunehmen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich hier nicht um einen Gehaltswunsch, der über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht. Anzumerken ist auch dass es hinsichtlich der ersten angebotenen Stelle niemals eine bekanntermaßen sonst übliche Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das SfU gab, die auch im Akt enthalten sein müsste, erst am XXXX 2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem SfU, dass es eine Absage aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen gegeben hätte. Anzumerken ist auch dass es hinsichtlich der ersten angebotenen Stelle niemals eine bekanntermaßen sonst übliche Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das SfU gab, die auch im Akt enthalten sein müsste, erst am römisch 40 2021 meldete der potentielle Dienstgeber dem SfU, dass es eine Absage aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen gegeben hätte. Nachdem nicht festgestellt werden konnte, dass im Anschluss an die Bewerbung der bP vom XXXX 2021 ein Telefonat zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hat, geht dies zu Lasten dessen, der im Verfahren eine derartige Behauptung aufgestellt hat, diesfalls des AMS, das im Parteiengehör vom XXXX 2021 auf Seite 2 anführt, dass „weiters in einem Telefonat mit dem Rezeptionschef ein Gehalt von 2500 EUR Brutto gefordert worden sei“. Eine Gehaltsforderung der bP in dieser Höhe kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Nachdem nicht festgestellt werden konnte, dass im Anschluss an die Bewerbung der bP vom römisch 40 2021 ein Telefonat zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hat, geht dies zu Lasten dessen, der im Verfahren eine derartige Behauptung aufgestellt hat, diesfalls des AMS, das im Parteiengehör vom römisch 40 2021 auf Seite 2 anführt, dass „weiters in einem Telefonat mit dem Rezeptionschef ein Gehalt von 2500 EUR Brutto gefordert worden sei“. Eine Gehaltsforderung der bP in dieser Höhe kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Aus all diesen Erwägungen kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass kein der bP vorwerfbares Verhalten vorliegt, das die Vereitelung der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Hotel XXXX begründen würde. Dass es zunächst zu keiner Reaktion des potentiellen Dienstgebers auf die Bewerbung der bP kam und in der Folge am 12.5.2021 eine Absage offenbar aufgrund der Angaben der bP in ihrer E-Mail vom XXXX 2021 erfolgte, liegt nicht im Risikobereich der bP und ist ihr nicht zuzurechnen. Der Beschwerde der bP war daher stattzugeben und der Bescheid der bB war entsprechend ersatzlos zu beheben.Aus all diesen Erwägungen kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass kein der bP vorwerfbares Verhalten vorliegt, das die Vereitelung der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Hotel römisch 40 begründen würde. Dass es zunächst zu keiner Reaktion des potentiellen Dienstgebers auf die Bewerbung der bP kam und in der Folge am 12.5.2021 eine Absage offenbar aufgrund der Angaben der bP in ihrer E-Mail vom römisch 40 2021 erfolgte, liegt nicht im Risikobereich der bP und ist ihr nicht zuzurechnen. Der Beschwerde der bP war daher stattzugeben und der Bescheid der bB war entsprechend ersatzlos zu beheben. 3.7.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) und B) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246428.1.00