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{'item': 'L517 2246512-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 19Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 12§ 81§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL517 2246512-1 Spruch, L517 2246512-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. N

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der Bescheid vom römisch 40 2021, VN: römisch 40 und die Beschwerdevorentscheidung vom vom römisch 40 2021, GZ: römisch 40 SVNR.: römisch 40 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückverwiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.01.2011 – Bescheid der AMS XXXX , Einstellung der Notstandshilfe von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) ab 20.01.2011 mangels Arbeitswilligkeit (mit Bescheid vom 08.03.2010 – gemeint wohl 2011 wurde der Berufung der bP nicht stattgegeben)13.01.2011 – Bescheid der AMS römisch 40 , Einstellung der Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) ab 20.01.2011 mangels Arbeitswilligkeit (mit Bescheid vom 08.03.2010 – gemeint wohl 2011 wurde der Berufung der bP nicht stattgegeben) 10.01.-20.01.2012 – Beschäftigung der bP als Arbeiter bei der Firma XXXX 10.01.-20.01.2012 – Beschäftigung der bP als Arbeiter bei der Firma römisch 40 30.06.2021 – Antrag der bP auf Notstandshilfe beim AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)30.06.2021 – Antrag der bP auf Notstandshilfe beim AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) XXXX 2021 – Bescheid der bB, dem Antrag wird keine Folge gegeben römisch 40 2021 – Bescheid der bB, dem Antrag wird keine Folge gegeben 30.07.2021 – Beschwerde der bP 18.08.2021 – Stellungnahme der bP XXXX 2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB römisch 40 2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 08.09.2021 – Vorlageantrag der bP 20.09.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 13.01.2011 wurde die Notstandshilfe der bP ab 20.01.2011 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Der dagegen von der bP erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 08.03.2010 (gemeint wohl 2011) nicht stattgegeben. Davor hatte die bP von 26.10.2010 bis 19.01.2011 Notstandshilfe bezogen. Vom 10.01.-20.01.2012 war die bP als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt. In der Folge ging die bP bis zum 21.02.2022 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.Vom 10.01.-20.01.2012 war die bP als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt. In der Folge ging die bP bis zum 21.02.2022 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Am 30.06.2021 langte beim AMS ein Antrag der bP auf Notstandshilfe ein. Mit Bescheid der bB vom XXXX 2021 wurde dem Antrag der bP keine Folge gegeben. Die bB gründete ihre Entscheidung auf § 33 Abs. 4 AlVG und führte aus, dass Notstandshilfe nur gewährt werden könne, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewerbe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am 19.01.2016 geendet habe.Mit Bescheid der bB vom römisch 40 2021 wurde dem Antrag der bP keine Folge gegeben. Die bB gründete ihre Entscheidung auf Paragraph 33, Absatz 4, AlVG und führte aus, dass Notstandshilfe nur gewährt werden könne, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewerbe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Frist zur Beantragung der Notstandshilfe am 19.01.2016 geendet habe. Am 30.07.2021 erhob die bP rechtzeitig gegen diesen Bescheid Beschwerde, sie führte darin § 15 und § 81 Abs. 10 (gemeint wohl AlVG) an und führte unter III. aus:Am 30.07.2021 erhob die bP rechtzeitig gegen diesen Bescheid Beschwerde, sie führte darin Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, (gemeint wohl AlVG) an und führte unter römisch drei. aus: „Dass fünf Jahr nach der gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenfrist notstandshilfe zu beantrage – Habe Ich Recht als Österreich staatsbürger eine anspruch auf notstandshilfe in anbetracht mein bisherige Leistungen in der Allg. Pensionssystem.“ Am 11.08.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Eine entsprechende Stellungnahme der bP langte beim AMS am 18.08.2021 ein: „Ich ersuche um entscheidung bescheid gegen mein beschwerde gegen der bescheid des Ams XXXX - betreffend antrag auf notstandshilfe. Eine entsprechende Stellungnahme der bP langte beim AMS am 18.08.2021 ein: „Ich ersuche um entscheidung bescheid gegen mein beschwerde gegen der bescheid des Ams römisch 40 - betreffend antrag auf notstandshilfe. Vorgeschichte Ich würde am 13/01/2011 auf grund viel falsche behauptungen vom damals Ams XXXX ungerecht Hausverbot verhängt und mein notstandshilfe am 20/01/2011 eingestellt. Der viel behauptungen dass, ich wollte nicht arbeiten, war als flasch und erfundene Geschichte. Eines war klar, dass ich damals der Ams auf mein Schwere gesundheitlich Probleme aufmerksam gemacht, und dass ich eine Probleme mit Bandscheiben haben, weiteren habe auch eine oder andere Ams mitarbeiter (Vermittler) über mein problem mit unzumutbar geredet auf grund mein gesundheitlich Situationen - daher würde aufgrund mein beschwerde, Habe der Ams mich zur Untersuchung an der XXXX - XXXX , XXXX geschickt. Vorgeschichte Ich würde am 13/01/2011 auf grund viel falsche behauptungen vom damals Ams römisch 40 ungerecht Hausverbot verhängt und mein notstandshilfe am 20/01/2011 eingestellt. Der viel behauptungen dass, ich wollte nicht arbeiten, war als flasch und erfundene Geschichte. Eines war klar, dass ich damals der Ams auf mein Schwere gesundheitlich Probleme aufmerksam gemacht, und dass ich eine Probleme mit Bandscheiben haben, weiteren habe auch eine oder andere Ams mitarbeiter (Vermittler) über mein problem mit unzumutbar geredet auf grund mein gesundheitlich Situationen - daher würde aufgrund mein beschwerde, Habe der Ams mich zur Untersuchung an der römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 geschickt. Der Untersuchungen hat den zum TEIL Mein schwerer gesundheitlich Probleme bestätigt - und mit dies erkenntnis und zur wissen dass sie mich an zumutbar Arbeit nicht vermitteln konnte (bzw Büroarbeit) außer Vermittlung an oder über Leasingfirmas (Vermittlung agentur) an BAU - unzumutbar Arbeit. Aufgrund diese erkenntnis und weiterem grund hat der Leute versucht dinge zu erfinden um mich los zu werden - falsche erfunden ungerecht, geschichte und behauptungen zu Basteln (als schikanös). Der viel falsche behauptungen dass ich wollte nicht arbeiten war komplett falsch und stimmen überhaupt nicht, sondern wegen mein gesundheitlich probleme, konnte ich nicht bei Leasingfirmas durchkommen, dass von allen Leasing Firmen wo ich gearbeitet wissen schon bescheid auf mein schwere gesundheitlich probleme, und dass ich unzumutbar arbeit am BAU oder beim schwerer heben durch halten kann. Aber, der frage ist? War diese grund genügend mich eine Hausverbot zu verhängen und mein anspruch auf notstandshilfe einzustellen. Wohlwissend dass ich aufgrund mein gesundheitlich Probleme nicht in der arbeit weit zurecht finden kann oder würden. Ohne behördliche Unterstützungen. Auch wohlwissend, dass aufgrund der Empfehlung BBRZ/BDZ Medizinische gutachten mit nicht schwer Heben, Tragen, Länger stehen, Hocken, Beugen (u.a.) - Es so schwer - ist beim eine Leasing firma in Bau (unzumutbar) arbeit zu kriegen oder arbeit wo man mit schwerer bandscheiben problem - last zu heben - aufgefordert werden. Es ist kein geheimnis dass es sehr schwer ist mit schwerer gesundheitlich proleme und fortgeschrittenes Lebensalter - arbeit zu kriegen. Ebenso wenn der Leasing Firmen Kenntnis haben - dass mann nicht kerngesund oder eine schwerer gesundheitlich hast und kann nicht schwer unzumutbar Arbeit machen kann. Mein Kampf mit mein gesundheitlich proleme ist kein geheimnis mehr. In Anbetracht so viel medizinisch gutachten - und der tatsäche dass viel Leasing Firma dies schon wissen. Ich werde der Ams um eine menschlicher Lösung Ersuchen I In Anbetracht mein fortgeschrittenen Lebensalter. römisch eins In Anbetracht mein fortgeschrittenen Lebensalter. II In Anbetracht mein gesundheitliches Situationen römisch zwei In Anbetracht mein gesundheitliches Situationen III In Anbetracht der Schwierigkeit dass ich nicht in die arbeit weit etwas zumutbar finden kann.“römisch drei In Anbetracht der Schwierigkeit dass ich nicht in die arbeit weit etwas zumutbar finden kann.“ Die bP legte ihrer Stellungnahme ärztliche Gutachten bei. Am XXXX 2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen für den Inhalt führte die bB die Bestimmungen der §§ 14, 15, 19, 38 und 81 Abs. 10 AlVG an. Am römisch 40 2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen für den Inhalt führte die bB die Bestimmungen der Paragraphen 14, 15, 19, 38 und 81 Absatz 10, AlVG an. Rechtlich begründete das AMS seine Entscheidung damit, dass „unstrittig ist, dass Sie keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, weil Sie in der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten erworben haben (vgl. § 14 AlVG). Rechtlich begründete das AMS seine Entscheidung damit, dass „unstrittig ist, dass Sie keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, weil Sie in der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten erworben haben vergleiche Paragraph 14, AlVG).

§ 19Abs.

1 A1VG ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug der Notstandshilfe für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,

Paragraph 19, Absatz eins, A1VG ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug der Notstandshilfe für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gem. § 15 und gem. § 81 Abs.

  1. Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gem. Paragraph 15 und gem. Paragraph 81, Absatz 10, Rahmenfristerstreckende Tatbestände im Sinne des § 15 A1VG bzw. § 81 Abs. 10 A1VG, die eine Verlängerung der fünfjährigen Frist bewirken, haben Sie nicht nachgewiesen. Eine Verlängerung der Frist ist daher nicht möglich.Rahmenfristerstreckende Tatbestände im Sinne des Paragraph 15, A1VG bzw. Paragraph 81, Absatz 10, A1VG, die eine Verlängerung der fünfjährigen Frist bewirken, haben Sie nicht nachgewiesen. Eine Verlängerung der Frist ist daher nicht möglich. In Ihrem Fall ist die Geltendmachung nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Bezugstag, dem 19.1.2011, erfolgt. Die Frist zur erfolgreichen Beantragung von Notstandshilfe hat mit 19.1.2016 geendet. Sie haben Ihren Antrag auf Notstandshilfe jedoch erst am 23.6.2021 eingebracht. Die regionale Geschäftsstelle hat Ihren Antrag daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgelehnt.“ Am 08.09.2021 ging beim AMS ein Vorlageantrag der bP ein, in dem sie unter anderem auf ihre schwere gesundheitliche Situation und darauf hinwies, dass sie aufgrund des jahrelang andauernden und ungerechten Hausverbots keine Möglichkeit mehr habe, auf das AMS Service System zuzugreifen. Die Beschwerde wurde am 20.09.2021 dem BVwG vorgelegt. 2.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP und dem Bezug von Unterstützungsleistungen wurden aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getroffen. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […] Dauer des Bezuges § 18.

(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sicha) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  1. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  2. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich,
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(3)Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

§ 12Abs. 5.

(4)Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen

Paragraph 12, Absatz 5,

(5)Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,
(5)Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Absatz 6, teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen, […] Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt undb) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,,
  1. a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und,
  2. b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs.

10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10 und 8,

(2)Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt. […] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) Dauer §

  1. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Allgemeine Bestimmungen §
  2. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.

  1. Die Notstandshilfe der bP war vom AMS XXXX ab 20.01.2011 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden.3.
  2. Die Notstandshilfe der bP war vom AMS römisch 40 ab 20.01.2011 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Die bB legte ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2021 über die Beschwerde der bP vom 30.07.2021 als Rechtsgrundlagen die Bestimmungen der §§ 14, 15, 19, 38, und 81 Abs. 10 AlVG zugrunde.Die bB legte ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2021 über die Beschwerde der bP vom 30.07.2021 als Rechtsgrundlagen die Bestimmungen der Paragraphen 14, 15, 19, 38,, und 81 Absatz 10, AlVG zugrunde. Die bP führt zunächst zutreffend unter Hinweis auf § 14 AlVG aus, dass die bP keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, weil sie in der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten erworben habe.Die bP führt zunächst zutreffend unter Hinweis auf Paragraph 14, AlVG aus, dass die bP keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, weil sie in der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten erworben habe. Bei der folgenden Zitierung der Bestimmung des § 19 AlVG führt die bB sowohl im Verfahrensgang als auch in der rechtlichen Beurteilung in Klammern neben dem Ausdruck Arbeitslosengeld den Ausdruck Notstandshilfe an, obwohl dies im Gesetz selbst nicht auf diese Weise normiert ist, es findet sich hier nicht der Ausdruck „Notstandshilfe“. Mit dieser Vorgehensweise wollte die bB offenbar zum Ausdruck bringen, dass ihrer Ansicht nach diese Bestimmung gem. § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden ist.Bei der folgenden Zitierung der Bestimmung des Paragraph 19, AlVG führt die bB sowohl im Verfahrensgang als auch in der rechtlichen Beurteilung in Klammern neben dem Ausdruck Arbeitslosengeld den Ausdruck Notstandshilfe an, obwohl dies im Gesetz selbst nicht auf diese Weise normiert ist, es findet sich hier nicht der Ausdruck „Notstandshilfe“. Mit dieser Vorgehensweise wollte die bB offenbar zum Ausdruck bringen, dass ihrer Ansicht nach diese Bestimmung gem. Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden ist. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht der Fall: Die im § 19 Abs. 1 AlVG erwähnte zulässige Höchstdauer gibt es nur bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld, was sich aus § 18 AlVG ergibt.Die im Paragraph 19, Absatz eins, AlVG erwähnte zulässige Höchstdauer gibt es nur bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld, was sich aus Paragraph 18, AlVG ergibt. Bezüglich der Gewährung von Notstandshilfe normiert hingegen § 35 AlVG, dass diese bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 33 Abs. 2 AlVG (der Arbeitslose steht der Vermittlung zur Verfügung und befindet sich in Notlage) jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird. Eine zulässige Höchstdauer wie es für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld normiert ist, existiert hier nicht. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 19 AlVG auf die Notstandshilfe ist demnach nicht zulässig, es besteht bei der Notstandshilfe eben nicht die Möglichkeit, diese bis zu einer gewissen zulässigen Höchstdauer in Anspruch zu nehmen, vielmehr kann die Notstandshilfe bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen (§ 33 Abs. 2 AlVG) ohne Bedachtnahme auf eine Höchstdauer mehrmals gewährt werden, wenn eine entsprechender Antrag gestellt wird. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine rechtswidrige Entscheidung der bB vor, die sich bezüglich des Antrags auf Notstandshilfe der bB auf diese Bestimmung des § 19 AlVG bezogen hat.Bezüglich der Gewährung von Notstandshilfe normiert hingegen Paragraph 35, AlVG, dass diese bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. Paragraph 33, Absatz 2, AlVG (der Arbeitslose steht der Vermittlung zur Verfügung und befindet sich in Notlage) jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird. Eine zulässige Höchstdauer wie es für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld normiert ist, existiert hier nicht. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 19, AlVG auf die Notstandshilfe ist demnach nicht zulässig, es besteht bei der Notstandshilfe eben nicht die Möglichkeit, diese bis zu einer gewissen zulässigen Höchstdauer in Anspruch zu nehmen, vielmehr kann die Notstandshilfe bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG) ohne Bedachtnahme auf eine Höchstdauer mehrmals gewährt werden, wenn eine entsprechender Antrag gestellt wird. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine rechtswidrige Entscheidung der bB vor, die sich bezüglich des Antrags auf Notstandshilfe der bB auf diese Bestimmung des Paragraph 19, AlVG bezogen hat. Die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid der bB waren daher zu beheben. Die bB wird in der Folge den Antrag der bP auf Notstandshilfe einer neuerlichen Prüfung unterziehen müssen, wobei zu beachten sein wird, dass bei neuerlicher Einbringung eines Antrags auf Notstandshilfe nach Einstellung der Leistung (Notstandshilfe) mangels Arbeitswilligkeit nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die bP erkennen lässt, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, reicht hier nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen kann zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246512.1.00

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