RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL524 2193264-1 Spruch, , (1.) L524 2193264-1/27E (2.) L524 2193262-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde (1.) der XXXX , geb. XXXX , StA Irak und (2.) der mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. (1.) 1109682602/160439282/BMI-BFA_STM_AST_01 und (2.) 1164951707/170973035/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde (1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak und (2.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, beide vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. (1.) 1109682602/160439282/BMI-BFA_STM_AST_01 und (2.) 1164951707/170973035/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben. XXXX , geb. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , geb. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben. römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird (vgl. dazu auch VwGH 27.07.2021, Ra 2021/22/0095). Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird vergleiche dazu auch VwGH 27.07.2021, Ra 2021/22/0095). Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Von der belangten Behörde wurde kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt.Von der belangten Behörde wurde kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt. Die Beschwerdeführerinnen stellten zwar am 17.01.2022 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, doch verzichteten sie bereits davor, nämlich am 11.01.2022 nach der mündlichen Verkündung und in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Die Beschwerdeführerinnen stellten zwar am 17.01.2022 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, doch verzichteten sie bereits davor, nämlich am 11.01.2022 nach der mündlichen Verkündung und in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Das Erkenntnis konnte daher in gekürzter Form ausgefertigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2193264.1.00
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