RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL529 2148049-5 SpruchL529 2148049-5/9E, L529 2148049-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.römisch eins.5. Die rechtliche Vertretung des BF stellte am 14.04.2021 für den BF einen ersten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 gem. § 58 Abs. 5 AsylG zurückgewiesen, da der Antrag nicht vom BF persönlich, sondern von dessen rechtlicher Vertretung eingebracht worden war und somit die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.04.2021 in Rechtskraft.Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 gem. Paragraph 58, Absatz 5, AsylG zurückgewiesen, da der Antrag nicht vom BF persönlich, sondern von dessen rechtlicher Vertretung eingebracht worden war und somit die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.04.2021 in Rechtskraft. I.6. Der BF stellte am 12.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.römisch eins.6. Der BF stellte am 12.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Er begründete diesen Antrag mit seinen Deutschkenntnissen (A2) und seiner Erwerbstätigkeit. I.6.
- Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021 wurde der BF zur Stellungnahme, Beweismittelvorlage und Beantwortung der ihm gestellten Fragen aufgefordert. Der BF kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 15.06.2021 nach. Zu seiner Identität verwies der BF auf seinen Reisepass, der sich beim BFA befinde und legte die Kopie der Geburtsurkunde vor. römisch eins.6.
- Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021 wurde der BF zur Stellungnahme, Beweismittelvorlage und Beantwortung der ihm gestellten Fragen aufgefordert. Der BF kam dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 15.06.2021 nach. Zu seiner Identität verwies der BF auf seinen Reisepass, der sich beim BFA befinde und legte die Kopie der Geburtsurkunde vor. I.6.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.06.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 12.05.2021 gem. § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. römisch eins.6.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 12.05.2021 gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 01.09.2020 keine maßgeblichen Änderungen im Privat- und Familienleben des BF ergeben hätten. I.6.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine Integration und sein Privatleben und dass mit der abweisenden Entscheidung des BF unverhältnismäßig in sein Privatleben eingegriffen werde. römisch eins.6.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine Integration und sein Privatleben und dass mit der abweisenden Entscheidung des BF unverhältnismäßig in sein Privatleben eingegriffen werde. I.
- Der Verwaltungsakt langte am 19.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
- Der Verwaltungsakt langte am 19.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
- Der BF stellte am 24.10.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher nach Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung ebenfalls hg. anhängig ist und mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, L529 2148049-6, als unbegründet abgewiesen wird.römisch eins.
- Der BF stellte am 24.10.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher nach Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung ebenfalls hg. anhängig ist und mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, L529 2148049-6, als unbegründet abgewiesen wird. I.
- Für den 28.01.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Diese wurde am 28.01.2022 von 08.30 Uhr bis 11.45 Uhr durchgeführt, wobei der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. römisch eins.
- Für den 28.01.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Diese wurde am 28.01.2022 von 08.30 Uhr bis 11.45 Uhr durchgeführt, wobei der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
- Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
- Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Zur Person des BFrömisch zwei.1.
- Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Mossul (Ost). Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Am 30.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 05.02.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.09.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.09.2020 in Rechtskraft. Der BF stellte am 24.10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit hg. Erkenntnis vom gleichen Tag (L529 2148049-6), als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit seiner Einreise in Österreich auf. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist ab der Rechtskraft der ersten Rückkehrentscheidung, dem 05.02.2020, unrechtmäßig. Die zweite Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, ist noch immer aufrecht. Von 24.10.2021 (Stellung des Folgeantrages) bis zur Erlassung (Zustellung) der diesbezüglichen negativen Entscheidung (des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag – vgl. L529 2148049-6) war der Aufenthalt des BF wiederum rechtmäßig. Dagegen ändert die Stellung eines Antrages aus Gründen des Art. 8 EMRK nichts an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes.Der BF hält sich seit seiner Einreise in Österreich auf. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist ab der Rechtskraft der ersten Rückkehrentscheidung, dem 05.02.2020, unrechtmäßig. Die zweite Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, ist noch immer aufrecht. Von 24.10.2021 (Stellung des Folgeantrages) bis zur Erlassung (Zustellung) der diesbezüglichen negativen Entscheidung (des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag – vergleiche L529 2148049-6) war der Aufenthalt des BF wiederum rechtmäßig. Dagegen ändert die Stellung eines Antrages aus Gründen des Artikel 8, EMRK nichts an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Der BF stellte am 12.05.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.Der BF stellte am 12.05.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Der BF hat nicht dargetan, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020 konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Beim BF wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Er ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt und er ist arbeitsfähig. Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A
- Der BF war von 01.02.2019 bis 31.08.2019 und von 17.12.2019 – 30.04.2021 bei der SV der Selbständigen als gewerbl. selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Er ist nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. In den Entscheidungen vom 04.02.2020 (L524 2148049-1/11E) und 31.08.2020 (L504 2148049-2/4E) wurden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration des BF in Österreich berücksichtigt und ist insoweit seither eine relevante Änderung nicht eingetreten (es sind allenfalls Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind). II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.
- II.2.
- Zur Person des BF:römisch zwei.2.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens und der fremdenrechtlichen Verfahren des BF. Bereits das BFA stellte die Identität des BF fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister und er lebt – seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge – auch in keiner Lebensgemeinschaft. Die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 sowie seine Integrationsbemühungen wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, festgestellt und hat sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dazu keine Änderung ergeben. Sämtliche dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigeschlossenen relevanten Integrationsnachweise stammen aus den Jahren 2016 – 2018 bzw. fanden bereits in den angeführten Vorentscheidungen Berücksichtigung (Verfahren 1 und 2). Auch in der privaten Situation und am Familienstand des BF hat sich seit den rk. Entscheidungen des BVwG nichts geändert; es befinden sich nach wie vor keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Dass der BF in Österreich nicht mehr erwerbstätig ist und seine Gewerbeberechtigung abgemeldet wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Woraus der BF derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet ist unklar. Zwar gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, etwa XXXX EUR/Monat zu verdienen (Verhandlungsschrift [VHS] S 5), doch stellte sich im Laufe der Verhandlung auch heraus, dass die Gewerbeberechtigung des BF bescheidmäßig entzogen wurde und der BF nunmehr von seinen Ersparnissen lebe (VHS, S 8). Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 15.06.2021 (AS 218) angibt, eine Bestätigung der Firma XXXX als Arbeitgeber vorzulegen, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Arbeitgeberbestätigung handelt, sondern um Überweisungen aus dem Zeitraum Jänner – März 2021, die der BF im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt, die aber mittlerweile beendet ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels am 12.05.2021 übte der BF dem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge die Erwerbstätigkeit auch nicht mehr – zumindest nicht offiziell – aus. Auch wenn der BF seit 20.01.2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist er als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Dass der BF in Österreich nicht mehr erwerbstätig ist und seine Gewerbeberechtigung abgemeldet wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Woraus der BF derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet ist unklar. Zwar gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, etwa römisch 40 EUR/Monat zu verdienen (Verhandlungsschrift [VHS] S 5), doch stellte sich im Laufe der Verhandlung auch heraus, dass die Gewerbeberechtigung des BF bescheidmäßig entzogen wurde und der BF nunmehr von seinen Ersparnissen lebe (VHS, S 8). Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 15.06.2021 (AS 218) angibt, eine Bestätigung der Firma römisch 40 als Arbeitgeber vorzulegen, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Arbeitgeberbestätigung handelt, sondern um Überweisungen aus dem Zeitraum Jänner – März 2021, die der BF im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt, die aber mittlerweile beendet ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels am 12.05.2021 übte der BF dem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge die Erwerbstätigkeit auch nicht mehr – zumindest nicht offiziell – aus. Auch wenn der BF seit 20.01.2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist er als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner Arbeitsfähigkeit ist wie folgt festzuhalten: Zum Zeitpunkt der hg. Entscheidungen vom 04.02.2020 und 31.08.2020 wurde festgestellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Noch in der Stellungnahme vom 15.06.2021 (AS 219) gab der BF an, an keinen Erkrankungen zu leiden. Im Verfahren zum neuerlichen Asylantrag (hg. L529 2148049-6) gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erstmalig an, psychisch belastet zu sein und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die vom BF dazu vorgelegten Unterlagen belegen einen Behandlungsbeginn im Oktober 2021 wegen schwerer Depression und posttraumatischer Belastungsstörung (OZ 3 zu L529 2148049-6). Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF die psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm, da er in seinem Heimatland „Verfolgung und brutaler Folterung“ ausgeliefert gewesen sei, doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF weder im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren noch im nunmehrigen zweiten Verfahren eine Folterung im Herkunftsland behauptete. Die festgestellte Diagnose relativiert sich daher unter dem Aspekt, dass der BF bei der Anamnese offenbar unrichtige Angaben machte. In der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.01.2022 brachte der BF noch zwei weitere psychologische Befunde vom 18.01.2022 und 27.01.2022 in Vorlage. Diesen Befunden zufolge wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert. Der Befund vom 18.01.2022 stammt wiederum vom behandelnden Therapeuten, wobei in diesem bei den anamnestischen Daten nunmehr die behauptete Folter nicht mehr aufscheint. Dem zweiten Befund vom 27.01.2022 ist zu entnehmen, dass der BF diesen Termin in Begleitung seines behandelnden Therapeuten wahrnahm und dass die posttraumatische Belastungsstörung aus Misshandlungen in der Kindheit durch Familienangehörige resultiere, die Symptome hätten sich im Zusammenhang mit der langen Flucht entwickelt. Dem Befundbericht ist die Medikation Sertralin 50mg 1/0/0, Seroquel 50mg XR 0/0/1 und Seroquel 25 mg 0/0/1 zu entnehmen. Es erschließt sich dem erkennenden Richter zunächst nicht, weshalb der BF während seiner verschiedenen verwaltungsrechtlichen Verfahren, zuletzt noch am 15.06.2021, angab, keinerlei Erkrankungen zu haben, im Oktober 2021 aber eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche auf Kindheitserlebnisse und die Fluchtbewegung im Jahr 2015 zurückzuführen sei. Zudem fühlt sich der BF selbst arbeitsfähig und war zumindest bis April 2020 erwerbstätig. Sowohl der späte Behandlungsbeginn als auch die bis zum gegenständlichen Verfahren in den vorangegangenen behördlichen Verfahren getätigten Aussagen gesund zu sein, die in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie seine Aussage, wegen des Verlusts der Gewerbeberechtigung derzeit nicht zu arbeiten (VHS, S 6, 8), lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Beschwerden des BF zwar um gesundheitliche Einschränkungen handeln mag, diese aber nicht derart gravierend sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine akut lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Befund des Uniklinikums XXXX vom 15.12.2021 bestätigt, wonach trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar sei (AS 283). Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass sich – trotz der vorliegenden Diagnose – auch in der gesundheitlichen Situation des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 31.08.2020 keine gravierenden bzw. entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Es erschließt sich dem erkennenden Richter zunächst nicht, weshalb der BF während seiner verschiedenen verwaltungsrechtlichen Verfahren, zuletzt noch am 15.06.2021, angab, keinerlei Erkrankungen zu haben, im Oktober 2021 aber eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche auf Kindheitserlebnisse und die Fluchtbewegung im Jahr 2015 zurückzuführen sei. Zudem fühlt sich der BF selbst arbeitsfähig und war zumindest bis April 2020 erwerbstätig. Sowohl der späte Behandlungsbeginn als auch die bis zum gegenständlichen Verfahren in den vorangegangenen behördlichen Verfahren getätigten Aussagen gesund zu sein, die in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie seine Aussage, wegen des Verlusts der Gewerbeberechtigung derzeit nicht zu arbeiten (VHS, S 6, 8), lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Beschwerden des BF zwar um gesundheitliche Einschränkungen handeln mag, diese aber nicht derart gravierend sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine akut lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Befund des Uniklinikums römisch 40 vom 15.12.2021 bestätigt, wonach trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar sei (AS 283). Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass sich – trotz der vorliegenden Diagnose – auch in der gesundheitlichen Situation des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 31.08.2020 keine gravierenden bzw. entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. II.2.
- Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch zwei.2.
- Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Gegen den BF wurde erstmals mit Bescheid vom 31.01.2017, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2020, RK 05.02.2020, bestätigt. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da der BF als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen und ebensowenig nach dem AsylG (mehr) zukam, war sein Aufenthalt in Österreich seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, somit ab 05.02.2020, nicht rechtmäßig.Gegen den BF wurde erstmals mit Bescheid vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2020, RK 05.02.2020, bestätigt. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da der BF als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen und ebensowenig nach dem AsylG (mehr) zukam, war sein Aufenthalt in Österreich seit der Rechtskraft dieses Erkenntnisses, somit ab 05.02.2020, nicht rechtmäßig. Die (zuletzt) aufrechte Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.06.2020, Zl. XXXX , in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E. Die (zuletzt) aufrechte Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.06.2020, Zl. römisch 40 , in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E. Erst mit Stellung des Folgeantrages mit 24.10.2021 konnte der BF seinen Aufenthalt wieder rechtmäßig auf das Asylrecht stützen. Als zusätzliche Nachweise seiner Integration bzw. neuen Sachverhalt, was sich seit den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 04.02.2020 und 31.08.2020 geändert habe, gab der BF an, er habe drei Mal erfolglos versucht, den B1-Kurs zu machen. Derzeit arbeite er nicht mehr, er helfe aber manchmal Freunden (VHS, S 8). Neu hinzugekommen ist somit nur, dass der BF keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Zwar gab der BF im Verfahren zum Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (noch) an, dass er gesund sei, doch war zum hg. Entscheidungszeitpunkt die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ bekannt. Wie zuvor ausgeführt (vgl. Punkt II.2.2.) stellt diese Diagnose aber keine gravierende bzw. entscheidungsrelevante Änderung dar und war festzustellen, dass der BF arbeitsfähig und nicht akut lebensbedrohlich erkrankt ist.Neu hinzugekommen ist somit nur, dass der BF keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Zwar gab der BF im Verfahren zum Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels (noch) an, dass er gesund sei, doch war zum hg. Entscheidungszeitpunkt die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ bekannt. Wie zuvor ausgeführt vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.) stellt diese Diagnose aber keine gravierende bzw. entscheidungsrelevante Änderung dar und war festzustellen, dass der BF arbeitsfähig und nicht akut lebensbedrohlich erkrankt ist. Da sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich bereits im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden sind, er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr selbsterhaltungsfähig ist und seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020 nur die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF neu hinzugekommen ist, welche jedoch nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß festgestellt werden konnte, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.3.).Da sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich bereits im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden sind, er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht mehr selbsterhaltungsfähig ist und seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020 nur die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF neu hinzugekommen ist, welche jedoch nicht in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß festgestellt werden konnte, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.3.). II.2.
- Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.
- Zur Beschwerde des BF Soweit der BF in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF, er sei aus dem Irak entwurzelt und würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten (AS 331), dass sich die allgemeine Lage im Irak verschlechtert habe und für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, ist auszuführen, dass diese Angaben gegenständlich nicht verfahrensrelevant sind. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels II.3.1.
- gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
- gesetzliche Grundlagen § 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „§ 55
(1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ § 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren „[...]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“ II.3.1.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:römisch zwei.3.1.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58,). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. II.3.1.
- Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diesbezüglich überhaupt keine Neuerung zu Gunsten des BF eingetreten ist, sondern – im Gegenteil – der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, zumindest nicht legal, erwerbstätig ist. Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal in den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 04.02.2020 und 31.08.2020 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, Freundes- und Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Soweit seitens des Beschwerdeführers die lange Aufenthaltsdauer – nunmehr fast sieben Jahre – hervorgehoben wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2021 – somit etwa knapp ein Jahr – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.römisch zwei.3.1.
- Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diesbezüglich überhaupt keine Neuerung zu Gunsten des BF eingetreten ist, sondern – im Gegenteil – der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, zumindest nicht legal, erwerbstätig ist. Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal in den rechtskräftigen Erkenntnissen vom 04.02.2020 und 31.08.2020 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, Freundes- und Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Soweit seitens des Beschwerdeführers die lange Aufenthaltsdauer – nunmehr fast sieben Jahre – hervorgehoben wird, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2021 – somit etwa knapp ein Jahr – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Zudem erweist sich der Großteil der hinzugekommenen Aufenthaltsdauer (05.02.2020 – 23.10.2021) als unrechtmäßig. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2148049.5.00