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{'item': 'L529 2148049-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlL529 2148049-6 SpruchL529 2148049-6/14E, L529 2148049-6/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.römisch eins.5. Die rechtliche Vertretung des BF stellte am 14.04.2021 für den BF einen ersten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 gem. § 58 Abs. 5 AsylG zurückgewiesen, da der Antrag nicht vom BF persönlich, sondern von dessen rechtlicher Vertretung eingebracht worden war und somit die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.04.2021 in Rechtskraft.Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2021 gem. Paragraph 58, Absatz 5, AsylG zurückgewiesen, da der Antrag nicht vom BF persönlich, sondern von dessen rechtlicher Vertretung eingebracht worden war und somit die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.04.2021 in Rechtskraft. I.6. Der BF stellte am 12.05.2021 einen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2021, Zl. XXXX , zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, L529 2148049-5, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Der BF stellte am 12.05.2021 einen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2021, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, L529 2148049-5, als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Der BF stellte am 24.10.2021 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der BF stellte am 24.10.2021 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. I.7.
  3. In der Erstbefragung am 25.10.2021 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, dass seit 04.10.2021 neue Fluchtgründe bestehen würden. Da habe er einen Anwalt eingeschaltet und sei wegen der dauernden Bedrohung im Irak vor Gericht gezogen. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF diverse Schriftstücke (in Kopie) in Vorlage. römisch eins.7.
  4. In der Erstbefragung am 25.10.2021 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, dass seit 04.10.2021 neue Fluchtgründe bestehen würden. Da habe er einen Anwalt eingeschaltet und sei wegen der dauernden Bedrohung im Irak vor Gericht gezogen. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF diverse Schriftstücke (in Kopie) in Vorlage. I.7.
  5. Am 10.11.2021 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, sein Vater habe Drohbriefe erhalten und dem Anwalt übergeben; dieser habe dann Schritte bei der Polizei und bei Gericht eingeleitet. Der BF wisse weder von wem oder weshalb er mit dem Tod bedroht werde, er habe die Unterlagen zu seiner Bedrohung, die ihm sein Vater übermittelt habe, nicht gelesen, da ihn das psychisch zu sehr belaste. römisch eins.7.
  6. Am 10.11.2021 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, sein Vater habe Drohbriefe erhalten und dem Anwalt übergeben; dieser habe dann Schritte bei der Polizei und bei Gericht eingeleitet. Der BF wisse weder von wem oder weshalb er mit dem Tod bedroht werde, er habe die Unterlagen zu seiner Bedrohung, die ihm sein Vater übermittelt habe, nicht gelesen, da ihn das psychisch zu sehr belaste. I.7.
  7. Am 02.12.2021 wurde der BF abermals beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF verwies dabei wiederholt auf die vorgelegten Unterlagen und dass das BFA diese überprüfen solle. Zur Bedrohung selbst könne er keine Angaben machen.römisch eins.7.
  8. Am 02.12.2021 wurde der BF abermals beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF verwies dabei wiederholt auf die vorgelegten Unterlagen und dass das BFA diese überprüfen solle. Zur Bedrohung selbst könne er keine Angaben machen. I.7.
  9. Dieser gegenständliche (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021, Zl: XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.7.
  10. Dieser gegenständliche (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2021, Zl: römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte und sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. I.7.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten.römisch eins.7.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang angefochten. I.
  13. Der Verwaltungsakt langte am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  14. Der Verwaltungsakt langte am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  15. Mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2021 wurde der Beschwerde des BF gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom 27.12.2021 wurde der Beschwerde des BF gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  17. Für den 28.01.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.
  18. Für den 28.01.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.
  19. Mit Schreiben vom 17.01.2022 nahm der BF zu den übermittelten Länderinformationen Stellung; insbesondere wies er auf seine lange Aufenthaltsdauer, auf die verlorene Bindung zum Herkunftsstaat und existenzbedrohende Lebenssituation im Rückkehrfall, auf sein rechtliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich hin. römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 17.01.2022 nahm der BF zu den übermittelten Länderinformationen Stellung; insbesondere wies er auf seine lange Aufenthaltsdauer, auf die verlorene Bindung zum Herkunftsstaat und existenzbedrohende Lebenssituation im Rückkehrfall, auf sein rechtliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich hin. I.
  21. Am 28.01.2022 wurde von 08.30 Uhr bis 11.45 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. römisch eins.
  22. Am 28.01.2022 wurde von 08.30 Uhr bis 11.45 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
  23. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  24. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  25. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  26. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  27. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  28. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  29. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  30. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Mossul (Ost). Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Am 30.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 05.02.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.09.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde gegen den BF eine neue Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 01.09.2020 in Rechtskraft. Der BF hält sich seit seiner Einreise in Österreich auf. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist ab der Rechtskraft der ersten Rückkehrentscheidung, dem 05.02.2020, unrechtmäßig. Die zweite Rückkehrentscheidung vom 31.08.2020, rechtskräftig mit 01.09.2020, ist noch immer aufrecht. Der BF stellte am 24.10.2021 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wieder rechtmäßig. Der BF stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach auf dieselbe Bedrohungslage, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren geltend gemacht hat. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt kann nicht festgestellt werden. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Beim BF wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Er ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt und er ist arbeitsfähig. Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A
  31. Der BF war von 01.02.2019 bis 31.08.2019 und von 17.12.2019 – 30.04.2021 bei der SV der Selbständigen als gewerbl. selbständig Erwerbstätiger gemeldet. Er ist nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich seit den rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, und vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. II.1.
  32. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat: II.1.3.
  34. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendoku Irak vom 15.10.2021, Version 4) übermittelt und auf die Berücksichtigung weiterer Dokumente bei der Entscheidungsfindung hingewiesen:römisch zwei.1.3.
  35. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Länderinfo COI CMS Staatendoku Irak vom 15.10.2021, Version 4) übermittelt und auf die Berücksichtigung weiterer Dokumente bei der Entscheidungsfindung hingewiesen: * EASO Irak, gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019 * EASO Sicherheitslage im Irak, Oktober 2020 * EASO Irak - Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019 * UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen; Mai 2019 * IBC, aktuelle Version * BMF, Länderreport 25 Irak – Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 II.1.3.
  36. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.3.
  37. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi. Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren“ eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 proiranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 25.3.2021). (ACCORD 25.3.2021) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Dezember 2022 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 1.2022). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer und im Jahr 2021 wurden 669 zivile Todesopfer verzeichnet (IBC 1.2022). (IBC 1.2022) Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung „umstrittenen Gebiete“. IS-Kämpfer wenden „Hit-and-Run“-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021). Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018). In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des sog. IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die kurdische Regionalregierung (KRG) und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021). Gouvernement Ninewa Das Gouvernement Ninewa ist eine der Regionen, die dem IS als logistische Drehscheibe dienen (Wing 6.7.2021). Sie wird genutzt, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen (Wing 7.6.2021). Die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Die Zunahme an sicherheitsrelevenaten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des sog. IS gesehen. Die Mehrheit der Vorfälle betraf Sabotage an Strommasten und den Einsatz von Sprengsätzen (IEDs) (Wing 6.9.2021). Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vgl. NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vgl. NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).Im Februar 2021 wurden in Ninewa vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Ninewa neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Ninewa sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vergleiche NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vergleiche NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). Wirtschaftslage Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021). Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021). Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020). Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~ 561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~ 314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~ 422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~ 672.250 IQD). Für ungelernte Arbeitskräfte betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~ 230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~ 384.350 IQD). Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und 327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Nahrungsmittelversorgung Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021). Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021). Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021). Wasserversorgung Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021). Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021). Medizinische Versorgung Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021) Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021). Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnischkonfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021). Staatsbürgerschaft und Dokumente Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vgl. USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26 aus 2006,, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b). Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a). Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 30.3.2021).Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 30.3.2021). Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum sog. Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der sog. IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Heiratsurkunden, die in den vom sog. IS kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, werden zum Beispiel von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 1.4.2021; vfl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert – entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021). Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 22.1.2021). II.1.3.3. Coronavirus COVID-19römisch zwei.1.3.3. Coronavirus COVID-19 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). II.1.3.4. aktuellrömisch zwei.1.3.4. aktuell In Österreich gibt es derzeit (Stand 10.03.2022) 2,97 Mio bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 15.113 Todesfälle; im Irak wurden bislang 2,31 Mio Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 25.082 Todesfälle bestätigt wurden. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022. II.2.2. Zur Person des BF:römisch zwei.2.2. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens und der fremdenrechtlichen Verfahren des BF. Bereits das BFA stellte die Identität des BF fest und der erkennende Richter hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister und er lebt – seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge – auch in keiner Lebensgemeinschaft. Die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 sowie seine Integrationsbemühungen wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, festgestellt und hat sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dazu keine Änderung ergeben. Auch in der privaten Situation und am Familienstand des BF hat sich seit den rk. Entscheidungen des BVwG nichts geändert; es befinden sich nach wie vor keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Dass der BF in Österreich nicht mehr erwerbstätig ist und seine Gewerbeberechtigung abgemeldet wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Woraus der BF derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar. Zwar gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, etwa XXXX EUR/Monat zu verdienen (Verhandlungsschrift [VHS] S 5), doch stellte sich im Laufe der Verhandlung auch heraus, dass die Gewerbeberechtigung des BF bescheidmäßig entzogen wurde und der BF nunmehr von seinen Ersparnissen lebe (VHS, S 8). Auch wenn der BF seit 20.01.2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist er als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Dass der BF in Österreich nicht mehr erwerbstätig ist und seine Gewerbeberechtigung abgemeldet wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Woraus der BF derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar. Zwar gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst an, etwa römisch 40 EUR/Monat zu verdienen (Verhandlungsschrift [VHS] S 5), doch stellte sich im Laufe der Verhandlung auch heraus, dass die Gewerbeberechtigung des BF bescheidmäßig entzogen wurde und der BF nunmehr von seinen Ersparnissen lebe (VHS, S 8). Auch wenn der BF seit 20.01.2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist er als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Zum Gesundheitszustand des BF und seiner Arbeitsfähigkeit ist wie folgt festzuhalten: Zum Zeitpunkt der hg. Entscheidungen vom 04.02.2020 und 31.08.2020 wurde festgestellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Noch in der Stellungnahme vom 15.06.2021 (AS 219 zu Zl. L529 2148049-5) gab der BF an, an keinen Erkrankungen zu leiden. Im Verfahren zum neuerlichen Asylantrag gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erstmalig an, psychisch belastet zu sein und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die vom BF dazu vorgelegten Unterlagen belegen einen Behandlungsbeginn im Oktober 2021 wegen schwerer Depression und posttraumatischer Belastungsstörung (OZ 3). Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF die psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm, da er in seinem Heimatland „Verfolgung und brutaler Folterung“ ausgeliefert gewesen sei, doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF weder im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren noch im nunmehrigen zweiten Verfahren eine Folterung im Herkunftsland behauptete. Die festgestellte Diagnose relativiert sich daher unter dem Aspekt, dass der BF bei der Anamnese offenbar unrichtige Angaben machte. In der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.01.2022 brachte der BF noch zwei weitere psychologische Befunde vom 18.01.2022 und 27.01.2022 in Vorlage. Diesen Befunden zufolge wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert. Der Befund vom 18.01.2022 stammt wiederum vom behandelnden Therapeuten, wobei in diesem bei den anamnestischen Daten nunmehr die behauptete Folter nicht mehr aufscheint. Dem zweiten Befund vom 27.01.2022 ist zu entnehmen, dass der BF diesen Termin in Begleitung seines behandelnden Therapeuten wahrnahm und dass die posttraumatische Belastungsstörung aus Misshandlungen in der Kindheit durch Familienangehörige resultiere, die Symptome hätten sich im Zusammenhang mit der langen Flucht entwickelt. Dem Befundbericht ist die Medikation Sertralin 50mg 1/0/0, Seroquel 50mg XR 0/0/1 und Seroquel 25 mg 0/01 zu entnehmen. Es erschließt sich dem erkennenden Richter zunächst nicht, weshalb der BF während seiner verschiedenen verwaltungsrechtlichen Verfahren, zuletzt noch am 15.06.2021, angab, keinerlei Erkrankungen zu haben, im Oktober 2021 aber eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche auf Kindheitserlebnisse und die Fluchtbewegung im Jahr 2015 zurückzuführen sei. Zudem fühlt sich der BF selbst arbeitsfähig und war zumindest bis April 2020 erwerbstätig. Sowohl der späte Behandlungsbeginn als auch die bis zum gegenständlichen Verfahren in den vorangegangenen behördlichen Verfahren getätigte Aussage gesund zu sein, die in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie seine Aussage, wegen des Verlusts der Gewerbeberechtigung derzeit nicht zu arbeiten (VHS, S 6, 8), lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Beschwerden des BF zwar um gesundheitliche Einschränkungen handeln mag, diese aber nicht derart gravierend sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine akut lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Befund des Uniklinikums XXXX vom 15.12.2021 bestätigt, wonach trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar sei (AS 283). Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass sich – trotz der vorliegenden Diagnose – auch in der gesundheitlichen Situation des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 31.08.2020 keine gravierenden bzw. entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Es erschließt sich dem erkennenden Richter zunächst nicht, weshalb der BF während seiner verschiedenen verwaltungsrechtlichen Verfahren, zuletzt noch am 15.06.2021, angab, keinerlei Erkrankungen zu haben, im Oktober 2021 aber eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche auf Kindheitserlebnisse und die Fluchtbewegung im Jahr 2015 zurückzuführen sei. Zudem fühlt sich der BF selbst arbeitsfähig und war zumindest bis April 2020 erwerbstätig. Sowohl der späte Behandlungsbeginn als auch die bis zum gegenständlichen Verfahren in den vorangegangenen behördlichen Verfahren getätigte Aussage gesund zu sein, die in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie seine Aussage, wegen des Verlusts der Gewerbeberechtigung derzeit nicht zu arbeiten (VHS, S 6, 8), lassen den Schluss zu, dass es sich bei den Beschwerden des BF zwar um gesundheitliche Einschränkungen handeln mag, diese aber nicht derart gravierend sind, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine akut lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt. Dies wird auch durch den Befund des Uniklinikums römisch 40 vom 15.12.2021 bestätigt, wonach trotz der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung fassbar sei (AS 283). Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass sich – trotz der vorliegenden Diagnose – auch in der gesundheitlichen Situation des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 31.08.2020 keine gravierenden bzw. entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben. II.2.3. Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragsstellungrömisch zwei.2.3. Zum Vorbringen des BF zu seiner nunmehrigen Antragsstellung Der BF begründete seinen ersten Asylantrag in der Erstbefragung damit, wegen des Bürgerkriegs seine Heimat verlassen zu haben. In der Einvernahme vor dem BFA änderte der BF seinen Fluchtgrund ab und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet zu haben und deswegen persönlich bedroht sowie aufgefordert worden zu sein, für den IS zu arbeiten. Dieses Vorbringen wurde seitens des BFA mit Bescheid vom 14.08.2018 für nicht glaubwürdig befunden und der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Die erkennende Richterin des BVwG im Erstverfahren kam – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der BF den fluchtkausalen Vorfall weiter abänderte – ebenfalls zum Schluss, dass sich der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet erwiesen hat, weshalb die Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA als unbegründet abgewiesen wurde. Das Vorbringen des BF wurde im Erkenntnis vom 04.02.2020, L529 2148049-1/11E, mit ausführlicher Beweiswürdigung auf Grund des Aussageverhaltens des BF, der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben, des gesteigerten Vorbringens sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten für nicht glaubhaft befunden. II.2.3.1. Der BF hat sich in seinem nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wiederum auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt. römisch zwei.2.3.1. Der BF hat sich in seinem nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wiederum auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe gestützt. So gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, im Herkunftsland einen Prozess zu haben und deshalb bedroht und gefährdet zu sein. Er könne dazu auch Unterlagen vorlegen. Konkret gab er dazu an, er werde „deshalb vor Gericht gezogen“ (AS 41). In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 dagegen gab er an, das Gericht hätte ihn als Zeugen laden wollen (VHS Seite 14). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, sein Vater habe Drohbriefe erhalten und sei damit zur Polizei gegangen. Der Vater habe ihm auch die Unterlagen vom Gericht geschickt. Zunächst fällt auf, dass der BF nicht in der Lage war, Ausführungen zu den von ihm vorgelegten Unterlagen zu tätigen, sondern gab dazu befragt an, dazu nichts sagen zu können, da er nicht dabei gewesen sei und die Schriftstücke daher auch nur vorlesen könne (AS 115) bzw. sein Vater über die Bedrohung aus Angst nicht sprechen konnte (AS 117). Ein Anwalt habe die nötigen Schritte bei der Polizei und bei Gericht eingeleitet, er könne sich aber auch nicht an den Namen des Anwalts erinnern, dieser stehe in den Unterlagen. Er wisse auch nicht, warum er bedroht werde. Seit er erfahren habe, dass er mit dem Tod bedroht werde, lebe er in großer Angst. Er sei psychisch so belastet, dass er nicht über diese Bedrohung sprechen könne, das BFA könne aber im Herkunftsland die Unterlagen prüfen lassen. Es erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, dass der BF einerseits durch die Bedrohung derart in Furcht und Angst versetzt worden sein soll, dass sogar seine nunmehrigen psychischen Probleme ausgelöst worden sein sollen (AS 113), er aber andererseits zur Bedrohung selbst keinerlei Angaben machen konnte und offenbar die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht kannte. So wusste er nicht einmal, ob in seinen Unterlagen ein tatsächliches Bedrohungsschreiben dabei sei, er habe es nicht gelesen und wisse nicht, was da drin stehe (AS 121). Es ist aber Aufgabe des Antragstellers, das Bestehen einer aktuellen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Indem sich der BF nachhaltig weigerte, konkrete Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung gröblich. Es erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, dass der BF einerseits durch die Bedrohung derart in Furcht und Angst versetzt worden sein soll, dass sogar seine nunmehrigen psychischen Probleme ausgelöst worden sein sollen (AS 113), er aber andererseits zur Bedrohung selbst keinerlei Angaben machen konnte und offenbar die von ihm selbst vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht kannte. So wusste er nicht einmal, ob in seinen Unterlagen ein tatsächliches Bedrohungsschreiben dabei sei, er habe es nicht gelesen und wisse nicht, was da drin stehe (AS 121). Es ist aber Aufgabe des Antragstellers, das Bestehen einer aktuellen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Indem sich der BF nachhaltig weigerte, konkrete Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, verletzte er die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung gröblich. Aber auch in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme konnte der BF keine konkreten Angaben zu der von ihm behaupteten Bedrohung machen. Doch geht aus den – zwischenzeitig übersetzten – Unterlagen hervor, dass der Vater des BF den Ermittlungsrichter darauf hinwies, dass im Jahr 2014 der IS mit der Tötung seines Sohnes, dem BF, gedroht habe (AS 163) und er nunmehr gegen den Bedroher, einem Mitglied des IS, Beschwerde bzw. eine Anzeige erstattete und dass im Jahr 2014 eine Bedrohung wegen der Tätigkeit als Wachmann erfolgt sei (AS 160). Daraus erschließt sich, dass sich die nunmehr behauptete Verfolgung auf dieselbe Bedrohungslage bezieht, die der BF bereits im ersten Asylverfahren darzulegen versuchte. Diesem Vorbringen – Bedrohung durch IS wegen der Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma – wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. In weiterer Konsequenz kann folglich nicht von der Glaubwürdigkeit des nunmehr geltend gemachten Fortwirkens dieses Fluchtgrundes ausgegangen werden, stellen diese doch lediglich eine Aufrechterhaltung des bisherigen im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringens dar. II.2.3.2. Dem BFA ist aber auch dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass das neue Vorbringen des BF, das mangels Vorbringen des BF nur anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft werden konnte, ebenfalls keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Relevanz zukommt.römisch zwei.2.3.2. Dem BFA ist aber auch dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass das neue Vorbringen des BF, das mangels Vorbringen des BF nur anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft werden konnte, ebenfalls keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Relevanz zukommt. Das BFA wies zu Recht darauf hin, dass sich die vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht mit dem bisherigen Vorbringen des BF in Einklang bringen lassen. So lautet der Inhalt der vom Vater des BF erhobenen Beschwerde (AS 160), dass dieser, ebenso wie sein Sohn, bei der Gesellschaft XXXX gearbeitet habe, und wegen dieser Arbeit sowohl er selbst als auch sein Sohn mit dem Tode bedroht worden seien, wenn sie ihre Kündigung nicht einreichen würden. Den Ausführungen des BF im Erstverfahren zufolge habe der BF jedoch bei XXXX gearbeitet, was der BF auch mit Dokumentenkopien zu belegen versuchte, und sein Vater habe ein Geschäft gehabt (VHS vom 29.01.2020, S 4, 6, 8).So lautet der Inhalt der vom Vater des BF erhobenen Beschwerde (AS 160), dass dieser, ebenso wie sein Sohn, bei der Gesellschaft römisch 40 gearbeitet habe, und wegen dieser Arbeit sowohl er selbst als auch sein Sohn mit dem Tode bedroht worden seien, wenn sie ihre Kündigung nicht einreichen würden. Den Ausführungen des BF im Erstverfahren zufolge habe der BF jedoch bei römisch 40 gearbeitet, was der BF auch mit Dokumentenkopien zu belegen versuchte, und sein Vater habe ein Geschäft gehabt (VHS vom 29.01.2020, S 4, 6, 8). Der Beschwerde des Vaters zufolge sei die Bedrohung im November 2014 gewesen. Der Vater sei nunmehr besorgt, weil der namentlich genannte Beschuldigte der Justiz entkommen sei und er ersuche um Prüfung, weil er am 04.09.2021, somit sieben Jahre nach der ersten Bedrohung, wieder einen Drohbrief erhalten habe (AS 160). Dem erkennenden Richter erschließt sich schon nicht, weshalb der Vater des BF sieben Jahre nach der ersten Bedrohung wiederum einen Drohbrief erhalten haben soll, wo doch der Grund der Bedrohung, nämlich die Tätigkeit bei der Firma XXXX , zumindest in Bezug auf den BF, der sich seit 2015 in Österreich befindet, weggefallen ist. Der Beschwerde des Vaters zufolge sei die Bedrohung im November 2014 gewesen. Der Vater sei nunmehr besorgt, weil der namentlich genannte Beschuldigte der Justiz entkommen sei und er ersuche um Prüfung, weil er am 04.09.2021, somit sieben Jahre nach der ersten Bedrohung, wieder einen Drohbrief erhalten habe (AS 160). Dem erkennenden Richter erschließt sich schon nicht, weshalb der Vater des BF sieben Jahre nach der ersten Bedrohung wiederum einen Drohbrief erhalten haben soll, wo doch der Grund der Bedrohung, nämlich die Tätigkeit bei der Firma römisch 40 , zumindest in Bezug auf den BF, der sich seit 2015 in Österreich befindet, weggefallen ist. Das vorgelegte Schreiben, welches vom Vater des BF an die Präsidentschaft des Bundesberufungsgerichtes gerichtet ist, beinhaltet den Hinweis, dass im Jahr 2014 sein Sohn, der BF, mit dem Tod bedroht worden sei (AS 163). Auch der Inhalt dieses Schreibens bezieht sich somit eindeutig auf die Bedrohung, welche der BF im Erstverfahren – nicht glaubhaft – geltend gemacht hat. Dem Schreiben zufolge kenne der Vater das Schicksal seines Sohnes nicht, obwohl der BF selbst angab, bis zur Bedrohung in Kontakt mit seinem Vater gestanden zu haben (VHS, S 8). Auch in diesem Schreiben wird – im Widerspruch zum Vorbringen des BF – die Tätigkeit des BF bei XXXX angeführt. Weiters erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb dieses mit 05.10.2021 datierte Schreiben an das Bundesberufungsgericht gerichtet ist, will doch der Vater erst am 04.09.2021 die Drohung erhalten und am 04.10.2021 die Polizeidienststelle und das Untersuchungsgericht (AS 159, 160) verständigt und die Polizeidienststelle am 05.10.2021 den Antrag des Vaters an den Ermittlungsrichter weitergeleitet haben.Das vorgelegte Schreiben, welches vom Vater des BF an die Präsidentschaft des Bundesberufungsgerichtes gerichtet ist, beinhaltet den Hinweis, dass im Jahr 2014 sein Sohn, der BF, mit dem Tod bedroht worden sei (AS 163). Auch der Inhalt dieses Schreibens bezieht sich somit eindeutig auf die Bedrohung, welche der BF im Erstverfahren – nicht glaubhaft – geltend gemacht hat. Dem Schreiben zufolge kenne der Vater das Schicksal seines Sohnes nicht, obwohl der BF selbst angab, bis zur Bedrohung in Kontakt mit seinem Vater gestanden zu haben (VHS, S 8). Auch in diesem Schreiben wird – im Widerspruch zum Vorbringen des BF – die Tätigkeit des BF bei römisch 40 angeführt. Weiters erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb dieses mit 05.10.2021 datierte Schreiben an das Bundesberufungsgericht gerichtet ist, will doch der Vater erst am 04.09.2021 die Drohung erhalten und am 04.10.2021 die Polizeidienststelle und das Untersuchungsgericht (AS 159, 160) verständigt und die Polizeidienststelle am 05.10.2021 den Antrag des Vaters an den Ermittlungsrichter weitergeleitet haben. Völlig unglaubwürdig ist aber auch das Aussageverhalten des BF. Es ist völlig unplausibel, dass jemand, der sich mit dem Tode bedroht fühlt, keine einzige Aussage zu dieser Bedrohung tätigen kann. Trotz mehrfacher Nachfragen des Einvernahmeleiters beim BFA war der BF nicht in der Lage, den Grund seiner Bedrohung oder den Inhalt der vorgelegten Schriftstücke darzulegen. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung waren die Aussagen des BF zu seiner Bedrohung äußerst dürftig; so wusste er nicht, ob der Vater die Bedrohung selbst angezeigt hat oder dies vom Anwalt übernommen worden wäre. Auch die vom BF in Kopie vorgelegten Dokumente können sein Vorbringen nicht stützen. Wie schon das BFA zutreffend ausführte, legte der BF diese Dokumente in Kopie vor, weshalb eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich ist. Bereits aus diesem Grund muss dessen Beweiskraft als äußerst gering eingeschätzt werden. Im Übrigen sind dem BF die Länderfeststellungen entgegen zu halten, wonach im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist (AA 22.1.2021). Auch die unterschiedliche Qualität der wiederholt vorgelegten Dokumente konnte der BF nicht plausibel erklären. Hinzu kommt, dass eine bloße Anzeigeerstattung keinen Beweis dafür darstellt, dass eine Bedrohung auch tatsächlich stattgefunden hat. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung zu den vorgelegten Dokumenten befragt (VHS Seite 13). Dabei gab er an, das auf AS 79 dargestellte Dokument sei der Drohbrief. Dieses Dokument findet sich ein weiteres Mal auf AS 143 – dort allerdings unvollständig. In der Verhandlung wurde der Dolmetscher ersucht, dazu Teile zu übersetzen – konkret das Datum am unteren Rand. Der Übersetzung des Dolmetschers handelt es sich um „19. Safar 1443“, das entspreche dem 26.09.2021 im gregorianischen Kalender. Aus den im Akt einliegenden Übersetzungen (AS 159: 23.09.2021; AS 160: 04.09.2021; AS 163: 04.09.2021; AS 164: 23.09.2021) sind frühere Datumsangaben zum angezeigten Sachverhalt zu ersehen. Demnach müsste die Drohung vom 26.09.2021 schon Tage bzw. Wochen zuvor angezeigt worden sein, was denkunmöglich ist. Bestätigung findet das durch die Übersetzung eines Dokumentes in der mündlichen Verhandlung (VHS Seite 15 oben). Bei der diesbezüglichen Aktseitenbezeichnung
(144)handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler im Protokoll, AS 144 ist die leere Rückseite von AS 143, gemeint muss AS 141 sein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die vom BF im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Dokumente Fälschungen sind, die für seinen Folgeantrag angefertigt wurden. Das erklärt auch den Groll seines Vaters gegen ihn (vgl. VHS Seite 12). Wenig später in der Verhandlung gab der BF zur letzten [der gegenständlichen] Drohung an, dies sei im Oktober 2021 (VHS Seite 16) gewesen, was die vorigen Ausführungen bestätigt.Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung zu den vorgelegten Dokumenten befragt (VHS Seite 13). Dabei gab er an, das auf AS 79 dargestellte Dokument sei der Drohbrief. Dieses Dokument findet sich ein weiteres Mal auf AS 143 – dort allerdings unvollständig. In der Verhandlung wurde der Dolmetscher ersucht, dazu Teile zu übersetzen – konkret das Datum am unteren Rand. Der Übersetzung des Dolmetschers handelt es sich um „19. Safar 1443“, das entspreche dem 26.09.2021 im gregorianischen Kalender. Aus den im Akt einliegenden Übersetzungen (AS 159: 23.09.2021; AS 160: 04.09.2021; AS 163: 04.09.2021; AS 164: 23.09.2021) sind frühere Datumsangaben zum angezeigten Sachverhalt zu ersehen. Demnach müsste die Drohung vom 26.09.2021 schon Tage bzw. Wochen zuvor angezeigt worden sein, was denkunmöglich ist. Bestätigung findet das durch die Übersetzung eines Dokumentes in der mündlichen Verhandlung (VHS Seite 15 oben). Bei der diesbezüglichen Aktseitenbezeichnung
(144)handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler im Protokoll, AS 144 ist die leere Rückseite von AS 143, gemeint muss AS 141 sein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die vom BF im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Dokumente Fälschungen sind, die für seinen Folgeantrag angefertigt wurden. Das erklärt auch den Groll seines Vaters gegen ihn vergleiche VHS Seite 12). Wenig später in der Verhandlung gab der BF zur letzten [der gegenständlichen] Drohung an, dies sei im Oktober 2021 (VHS Seite 16) gewesen, was die vorigen Ausführungen bestätigt. Auf die Frage, wieviele Drohbriefe der BF erhalten habe, gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals an, früher oft Drohbriefe erhalten zu haben, vielleicht alle sechs Monate oder jedes Jahr (VHS, S 15). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der BF im Erstverfahren keine Drohbriefe erwähnte, sondern lediglich die an ihn gerichtete Drohung (bzw. dem Vater gegenüber ausgesprochene, aber gegen den BF gerichtete Drohung) sowie eine vor der Haustür abgelegte Bombe (VHS vom 29.01.2020, S 9). Dass er regelmäßig Drohbriefe erhalten habe, gab der BF weder im gegenständlichen behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde an. Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF die mehrfache Bedrohung bislang nicht erwähnte, geht der erkennende Richter auch insoweit von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus. II.2.3.
  1. Es ist es dem BF somit nicht gelungen, eine neuerliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Bereits im ersten Asylverfahren wurde die Bedrohung des BF durch den IS bzw. im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma für unglaubwürdig befunden und auch die nunmehr behauptete Verfolgung hat ihren Ursprung in einer Tätigkeit des BF, welche bereits im ersten Asylverfahren bestanden hat. Das Vorbringen des BF ist – wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt – zudem nicht glaubwürdig. römisch zwei.2.3.
  2. Es ist es dem BF somit nicht gelungen, eine neuerliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Bereits im ersten Asylverfahren wurde die Bedrohung des BF durch den IS bzw. im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma für unglaubwürdig befunden und auch die nunmehr behauptete Verfolgung hat ihren Ursprung in einer Tätigkeit des BF, welche bereits im ersten Asylverfahren bestanden hat. Das Vorbringen des BF ist – wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt – zudem nicht glaubwürdig. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass das neue Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist; es weist keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen könnte und konnte daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das BFA hat in Ermangelung einer glaubhaften individuellen konkreten Bedrohung zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass das neue Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist; es weist keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommen könnte und konnte daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Das BFA hat in Ermangelung einer glaubhaften individuellen konkreten Bedrohung zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Letztlich weist auch die zweifache Asylantragstellung, die zweifache Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Ausschöpfung des Rechtsweges sowie die wiederholte erfolglose Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, seinen Aufenthalt in Österreich in Missbrauch des Asylrechtes zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat, in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück, im Asylverfahren – trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben – über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. II.2.
  3. Zur aktuellen Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
  4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsland II.2.4.
  5. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 15.10.2021, Version 4, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.4.
  6. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 15.10.2021, Version 4, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit sich diese Feststellungen auf konkrete Berichte beziehen, ist darin die jeweilige Lage zum Berichtszeitpunkt dokumentiert. Diese Berichte sind daher im Lichte der zu diesen Zeiten dokumentierten Opferzahlen zu interpretieren. Beispielsweise weisen Berichte aus 2017 (IBC) wesentlich höhere Opferzahlen aus, als solche neueren Datums (IBC 1.2022). Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348). Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
  7. zu verweisen, wonach der BF nicht akut lebensbedrohlich erkrankt ist.Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung konnten anhand der entsprechenden Abschnitte der Länderfeststellungen getroffen werden, denen seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  8. zu verweisen, wonach der BF nicht akut lebensbedrohlich erkrankt ist. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art. 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF in Österreich die Gelegenheit wahrgenommen hat, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen.Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF in Österreich die Gelegenheit wahrgenommen hat, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Abweisung der Beschwerde 3.1.
  12. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.1.
  13. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind da

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