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{'item': 'W108 2189762-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW108 2189762-1 Spruch, W108 2189762-1/11EW108 2189758-1/11EW108 2189762-1/11E, W108 2189758-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX und
  2. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
  3. Zl. 1106739810/160303399 und
  4. Zl. 1106740103/160303385, jeweils vom 16.02.2018 wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
  7. Zl. 1106739810/160303399 und
  8. Zl. 1106740103/160303385, jeweils vom 16.02.2018 wegen insbesondere Paragraph 3, AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und
  9. XXXX und
  10. XXXX gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
  11. römisch 40 und
  12. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  13. XXXX und
  14. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  15. römisch 40 und
  16. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
  17. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran, die Beschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Beschwerdeführers. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 26.02.2016, wobei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. An diesem Tag stellten auch die Brüder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX (in der Folge: A.), und XXXX , geb. XXXX (in der Folge: M.), einen Antrag auf internationalen Schutz.
  18. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran, die Beschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Beschwerdeführers. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 26.02.2016, wobei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war. An diesem Tag stellten auch die Brüder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: A.), und römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: M.), einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei iranische Staatsangehörige, geschieden und ohne religiöses Bekenntnis, sie wolle zum Christentum wechseln. Die Eltern und zwei Schwestern sowie ihr Ex-Ehemann seien im Iran aufhältig. Sie habe ihr Land verlassen müssen, weil die iranische Regierung erfahren habe, dass sie an geheimen Treffen von Christen teilgenommen habe, da sie zum Christentum konvertieren wolle. Sie fürchte um ihr Leben, im Iran drohe konvertierten Christen die Todesstrafe. Am 24.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme ihren iranischen Führerschein im Original samt Übersetzung, ihre iranische Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original samt Übersetzung, die Scheidungsurkunde im Original samt Übersetzung, ihren und den den Beschwerdeführer betreffenden Eintrittsschein zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (in der Folge: evangelische Pfarrgemeinde W.) vom 21.03.2017, ihre sowie die den Beschwerdeführer betreffende Taufkurkunde vom 23.10.2016 bzw. 18.11.2016, ihre und die den Beschwerdeführer betreffende Religionsaustrittbescheinigung aus der Baptistischen Gemeinde vom 15.03.2017, ihre und die den Beschwerdeführer betreffende Religionsaustrittbestätigung aus dem Islam vom 09.03.2017 bzw. 15.03.2017, ein Schreiben über psychologische Gespräche vom 28.11.2017, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 08.01.2018 (wonach die Beschwerdeführerin aktives Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich und seit Herbst 2016 in der evangelischen Pfarrgemeinde W. sehr präsent sei, regelmäßig, mit Begeisterung und meist begleitet vom Beschwerdeführer die Gottesdienste besuche sowie auch am wöchentlichen Erwachsenentaufkurs teilnehme, ehrenamtlich bei diversen Pfarr-Tätigkeiten und beim Pfarrcafé mithelfe, in einer Freikirche getauft worden und im Frühjahr 2017 in die evangelisch-lutherische Kirche übergetreten sei, weil die Offenheit der evangelischen Kirche und das freie Denken ihr besser entsprechen würden, den österreichischen Gottesdienst-Besuchern bekannt und als freundlich und hilfsbereit beliebt sei, voll integriert sei und sie das Christ-Sein mit großer Freunde erfülle), Bestätigungen über die Teilnahme an Info-Modulen für Flüchtlinge vom 13.07.2016, 20.07.2016, 27.07.2016 und 03.08.2016, Teilnahmebestätigungen eines Vereins vom 21.09.2016, 28.09.2016 und 28.01.2017, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom 13.09.2017, eine Kursbesuchsbestätigung eines Weiterbildungsinstituts vom 27.11.2017 sowie ein ÖSD-Zertifikat über die sehr gut bestandene Prüfung A1 vom 08.01.2018 vor.Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Einvernahme ihren iranischen Führerschein im Original samt Übersetzung, ihre iranische Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original samt Übersetzung, die Scheidungsurkunde im Original samt Übersetzung, ihren und den den Beschwerdeführer betreffenden Eintrittsschein zur evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 (in der Folge: evangelische Pfarrgemeinde W.) vom 21.03.2017, ihre sowie die den Beschwerdeführer betreffende Taufkurkunde vom 23.10.2016 bzw. 18.11.2016, ihre und die den Beschwerdeführer betreffende Religionsaustrittbescheinigung aus der Baptistischen Gemeinde vom 15.03.2017, ihre und die den Beschwerdeführer betreffende Religionsaustrittbestätigung aus dem Islam vom 09.03.2017 bzw. 15.03.2017, ein Schreiben über psychologische Gespräche vom 28.11.2017, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 08.01.2018 (wonach die Beschwerdeführerin aktives Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich und seit Herbst 2016 in der evangelischen Pfarrgemeinde W. sehr präsent sei, regelmäßig, mit Begeisterung und meist begleitet vom Beschwerdeführer die Gottesdienste besuche sowie auch am wöchentlichen Erwachsenentaufkurs teilnehme, ehrenamtlich bei diversen Pfarr-Tätigkeiten und beim Pfarrcafé mithelfe, in einer Freikirche getauft worden und im Frühjahr 2017 in die evangelisch-lutherische Kirche übergetreten sei, weil die Offenheit der evangelischen Kirche und das freie Denken ihr besser entsprechen würden, den österreichischen Gottesdienst-Besuchern bekannt und als freundlich und hilfsbereit beliebt sei, voll integriert sei und sie das Christ-Sein mit großer Freunde erfülle), Bestätigungen über die Teilnahme an Info-Modulen für Flüchtlinge vom 13.07.2016, 20.07.2016, 27.07.2016 und 03.08.2016, Teilnahmebestätigungen eines Vereins vom 21.09.2016, 28.09.2016 und 28.01.2017, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom 13.09.2017, eine Kursbesuchsbestätigung eines Weiterbildungsinstituts vom 27.11.2017 sowie ein ÖSD-Zertifikat über die sehr gut bestandene Prüfung A1 vom 08.01.2018 vor. Die Beschwerdeführerin sagte aus: Sie gehöre der Volksgruppe der Perser an, sie sei gebürtige Moslemin, jetzt sei sie protestantische Christin. Sie habe den Iran legal in die Türkei verlassen, nach ihrer Ausreise habe sie dort ihre Brüder getroffen. Im Iran habe sie zuletzt in der Stadt XXXX mit ihrem Sohn gelebt, dort würden auch noch ihre Eltern und ihre zwei Schwestern leben, sie habe guten Kontakt zu ihnen. Weiters würden acht Onkel und drei Tanten im Iran leben, sie habe auch Kontakt zu zwei ihrer Cousinen. Sie habe sich im Iran offiziell vor ca. 10 Jahren scheiden lassen. Sie habe von Anfang an Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann gehabt, als Mädchen habe sie diesen wegen gewisser Probleme heiraten müssen. Als Frau habe sie nie Schutz von der iranischen Regierung bekommen. Ihr Mann habe bemerkt, dass sie eine Hauskirche besucht habe und habe gedroht, sie an die Polizei zu verraten. Ihr Ex-Mann habe sie tagtäglich verfolgt, er sei krank, sie habe sehr oft Anzeige erstattet, aber die Polizei habe gemeint, dass sie nicht mehr zu kommen brauche. Die Polizei helfe Frauen nicht, wenn man keine Beziehungen habe. Als ihr Ex-Mann sie verbrannt habe, habe sie es durch einen Anwalt geschafft, dass dieser zweimal ins Gefängnis gekommen sei, als er aber wieder herausgekommen sei, habe sich die Situation verschlechtert. Ihr Ex-Mann habe sie jeden Tag innerlich getötet. Aus dem Islam sei sie schon vor Jahren innerlich ausgetreten, sie habe immer wieder im Fernsehen kirchliche Programme gesehen und auch zweimal eine Hauskirche besucht. Sie habe auch den Koran gelesen, die Geschichte mit Maria sei sehr schön für sie gewesen. Sie habe sich auch ein Jahr vor ihrer Ausreise eine kleine Kreuztätowierung gemacht. Die gesamte Familie wisse von ihrer Konversion, sie habe es erst gesagt, nachdem sie den Iran verlassen habe. In Österreich besuche sie die Johanneskirche der evangelischen Pfarrgemeinde W., jeden Sonntag nach dem Gottesdienst helfe sie in der Kirche und freitags treffe sie sich mit ihren Freunden in der Kirche, wo sie über die Bibel sprechen würden. Nach ihrer Einreise nach Österreich sei sie in einer farsisprachigen Gemeinde gewesen, aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit aber dann in die evangelische Gemeinde gegangen. Sie habe Kochprojekte gemacht und beim Kirchenkaffee geholfen. Die Einstellung und die Art habe ihr in der evangelischen Gemeinde besser gefallen, sie habe sich verstanden gefühlt. Sie sei bemüht, der Kirche zu helfen, es sei ihr so wichtig, da sie mit Liebe und Überzeugung in die Kirche gehe. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte sie große Angst vor ihrem Mann, sie sei sich sicher, dass er den Beschwerdeführer und sie töten würde. Durch ihre Konversion und ihre Tattoos bekäme sie die Todesstrafe und auch wegen einer Demonstration, bei der sie in Österreich gewesen sei. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.Die Beschwerdeführerin sagte aus: Sie gehöre der Volksgruppe der Perser an, sie sei gebürtige Moslemin, jetzt sei sie protestantische Christin. Sie habe den Iran legal in die Türkei verlassen, nach ihrer Ausreise habe sie dort ihre Brüder getroffen. Im Iran habe sie zuletzt in der Stadt römisch 40 mit ihrem Sohn gelebt, dort würden auch noch ihre Eltern und ihre zwei Schwestern leben, sie habe guten Kontakt zu ihnen. Weiters würden acht Onkel und drei Tanten im Iran leben, sie habe auch Kontakt zu zwei ihrer Cousinen. Sie habe sich im Iran offiziell vor ca. 10 Jahren scheiden lassen. Sie habe von Anfang an Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann gehabt, als Mädchen habe sie diesen wegen gewisser Probleme heiraten müssen. Als Frau habe sie nie Schutz von der iranischen Regierung bekommen. Ihr Mann habe bemerkt, dass sie eine Hauskirche besucht habe und habe gedroht, sie an die Polizei zu verraten. Ihr Ex-Mann habe sie tagtäglich verfolgt, er sei krank, sie habe sehr oft Anzeige erstattet, aber die Polizei habe gemeint, dass sie nicht mehr zu kommen brauche. Die Polizei helfe Frauen nicht, wenn man keine Beziehungen habe. Als ihr Ex-Mann sie verbrannt habe, habe sie es durch einen Anwalt geschafft, dass dieser zweimal ins Gefängnis gekommen sei, als er aber wieder herausgekommen sei, habe sich die Situation verschlechtert. Ihr Ex-Mann habe sie jeden Tag innerlich getötet. Aus dem Islam sei sie schon vor Jahren innerlich ausgetreten, sie habe immer wieder im Fernsehen kirchliche Programme gesehen und auch zweimal eine Hauskirche besucht. Sie habe auch den Koran gelesen, die Geschichte mit Maria sei sehr schön für sie gewesen. Sie habe sich auch ein Jahr vor ihrer Ausreise eine kleine Kreuztätowierung gemacht. Die gesamte Familie wisse von ihrer Konversion, sie habe es erst gesagt, nachdem sie den Iran verlassen habe. In Österreich besuche sie die Johanneskirche der evangelischen Pfarrgemeinde W., jeden Sonntag nach dem Gottesdienst helfe sie in der Kirche und freitags treffe sie sich mit ihren Freunden in der Kirche, wo sie über die Bibel sprechen würden. Nach ihrer Einreise nach Österreich sei sie in einer farsisprachigen Gemeinde gewesen, aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit aber dann in die evangelische Gemeinde gegangen. Sie habe Kochprojekte gemacht und beim Kirchenkaffee geholfen. Die Einstellung und die Art habe ihr in der evangelischen Gemeinde besser gefallen, sie habe sich verstanden gefühlt. Sie sei bemüht, der Kirche zu helfen, es sei ihr so wichtig, da sie mit Liebe und Überzeugung in die Kirche gehe. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte sie große Angst vor ihrem Mann, sie sei sich sicher, dass er den Beschwerdeführer und sie töten würde. Durch ihre Konversion und ihre Tattoos bekäme sie die Todesstrafe und auch wegen einer Demonstration, bei der sie in Österreich gewesen sei. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.
  19. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies sie die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (jeweils Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt IV.).
  20. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wies sie die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der beschwerdeführenden Parteien fest, dass diese iranische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Perser seien. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft vorbringen können. Sie habe in unglaubhafter Weise angegeben, im Iran aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Zur Steigerung ihres Fluchtvorbringens habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie den Iran aufgrund ihres Exmannes verlassen hätte, da sie nicht genug Schutz durch die iranische Regierung erhalten habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Iran einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der sie ausgesetzt gewesen wäre, glaubhaft habe schildern können. Gegensätzlich zur Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin absolut nichts über ihren Ex-Ehegatten erwähnt, sondern eine Verfolgung aufgrund des Aufsuchens einer Hauskirche geschildert. Ihre Angaben seien sehr oberflächlich gewesen, die gegebenen Antworten kurz angebunden. Von selbst habe die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht, ihr Fluchtvorbringen zu schildern. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der geschilderten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann offensichtlich in der Lage gewesen, staatliche Hilfe im Iran in Anspruch zu nehmen, und sei es ihr auch jederzeit möglich, in eine andere Stadt oder Region im Iran zu ziehen. Dazu komme, dass der Ex-Ehemann der Scheidung zugestimmt habe und die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorgerecht für den Beschwerdeführer verfüge, weshalb umso unklarer sei, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände Verfolgungshandlungen durch ihren Ex-Ehemann ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer einstweiligen Verfügung, selbst in Österreich würde sie nicht mehr Schutz vor beharrlicher Verfolgung erhalten. Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Konversion mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, sei ihr die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Im Iran habe die Beschwerdeführerin das Christentum laut ihren eigenen Angaben nicht wirklich praktiziert und habe sich nicht wirklich damit beschäftigt, weshalb sie nicht aus tatsächlich innerer Überzeugung ausgereist sei. Es sei ihr zumutbar, mit einer kleinen, kreuzähnlichen Tätowierung im Iran zu leben. Aus den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin gehe keine stabile und innere Glaubensüberzeugung hervor, die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit den verschiedenen Glaubensrichtungen auseinandergesetzt, um die richtige Religion für sich zu finden. Sie wisse nicht einmal was „A.B.“ bedeute, obwohl sie die evangelische Gemeinde nun schon fast ein Jahr besuchen würde und habe widersprüchlich angegeben, dass sie von Maria begeistert wäre und diese sie zur Konversion bewegt hätte, obwohl Maria von der evangelischen Kirche kaum Anerkennung erhalte. Unklar erscheine, wie die Beschwerdeführerin dem deutschsprachigen Gottesdienst folgen könne, obwohl sie der deutschen Sprache kaum mächtig sei und wie sie beurteilen könne, dass ihr die Art und Einstellung der Gemeinde besser gefallen würde, als jene der Gemeinde, welche sie zuvor besucht habe. In Summe gesehen gelange die belangte Behörde daher zum Schluss, dass aufgrund der Unkenntnis der Beschwerdeführerin der allgemeinbekannten Überzeugungen aber auch der Details das Christentum betreffend, die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können.
  21. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie im Rahmen der Einvernahme nicht durch konkrete Fragen darauf hingewirkt habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe auch nicht darauf hingewirkt, dass durch entsprechende Fragestellungen etwaige entstandene Widersprüche oder Unklarheiten aufgeklärt werden könnten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin Angst vor Repressalien im Iran habe, da sie in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin genauer dazu zu befragen, diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ausführen können, dass sie bereits mehrmals an Demonstrationen in XXXX teilgenommen habe, welche sich gegen die iranische Regierung gerichtet hätten, die Beschwerdeführerin habe auf diesen Demonstrationen lautstark kundgemacht, dass sie die iranische Regierung, insbesondere die dortige Unterdrückung der Frauen und der Religionsfreiheit, ablehne. Zudem sei die vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft, die belangte Behörde stütze die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf vermeintliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme, obwohl sich die Erstbefragung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht näher auf die Fluchtgründe beziehen dürfe. Zudem würden sich aus der Gesamtheit der Angaben keine Widersprüche ergeben, die Beschwerdeführerin habe auch auf ein entsprechendes Missverständnis bei der Erstbefragung hingewiesen. Die in Anspruch genommene Hilfe gegen ihren Ex-Mann sei ihr nur zuteilgeworden, nachdem sie viel Geld aufbringen und einen Anwalt habe bezahlen können. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, erneut so viel Geld zu beschaffen und sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer sorgen müsse -, staatliche Hilfe für die Beschwerdeführerin faktisch nicht verfügbar. Es sei auch unrichtig, dass die beschwerdeführenden Parteien jederzeit in einer anderen Stadt Fuß fassen könnten, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits ihre Heimatstadt verlassen, seien umgezogen und trotzdem erneut vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden. Hinsichtlich der Tattoos der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass diese neben dem kleinen Kreuztattoo auch ein ca. 15cm großes Gemälde von Jesus Christus auf dem Unterarm tätowiert habe. Dieses Tattoo sei ein eindeutiges Zeichen des Glaubenswandels der Beschwerdeführerin und würde sie schon allein deshalb im Iran mit massiven Repressalien zu rechnen haben. Die belangte Behörde würdige das Vorbringen der Beschwerdeführerin unrichtig, diese habe angegeben, die Geschichte der Maria im Koran sehr schön gefunden zu haben, sie habe nicht angegeben, dass Maria in der evangelischen Glaubensgemeinde als Heilige verehrt werde und sei dies auch nicht relevant für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe zudem richtig angeben können, was die Abkürzung A.B. bedeute, es handle sich tatsächlich um eine Stadt in Deutschland, welche der Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Nervosität entfallen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die beschwerdeführenden Parteien nur zum Schein konvertiert wären, hätte sich die belangte Behörde auch mit den Folgen einer Scheinkonversion auseinandersetzen müssen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine bloß vorübergehende Annahme des christlichen Glaubens von staatlicher Seite oder Privatpersonen keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nach sich ziehe. Es bestehe damit eine begründete Furcht vor Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien sowohl durch den iranischen Staat als auch durch private Gruppierungen, aufgrund der Konversion zumindest massiv diskriminiert und willkürlich verhaftet zu werden.
  22. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie im Rahmen der Einvernahme nicht durch konkrete Fragen darauf hingewirkt habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und alle Aufschlüsse gegeben würden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe auch nicht darauf hingewirkt, dass durch entsprechende Fragestellungen etwaige entstandene Widersprüche oder Unklarheiten aufgeklärt werden könnten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin Angst vor Repressalien im Iran habe, da sie in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin genauer dazu zu befragen, diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ausführen können, dass sie bereits mehrmals an Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen habe, welche sich gegen die iranische Regierung gerichtet hätten, die Beschwerdeführerin habe auf diesen Demonstrationen lautstark kundgemacht, dass sie die iranische Regierung, insbesondere die dortige Unterdrückung der Frauen und der Religionsfreiheit, ablehne. Zudem sei die vorgenommene Beweiswürdigung mangelhaft, die belangte Behörde stütze die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf vermeintliche Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme, obwohl sich die Erstbefragung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht näher auf die Fluchtgründe beziehen dürfe. Zudem würden sich aus der Gesamtheit der Angaben keine Widersprüche ergeben, die Beschwerdeführerin habe auch auf ein entsprechendes Missverständnis bei der Erstbefragung hingewiesen. Die in Anspruch genommene Hilfe gegen ihren Ex-Mann sei ihr nur zuteilgeworden, nachdem sie viel Geld aufbringen und einen Anwalt habe bezahlen können. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, erneut so viel Geld zu beschaffen und sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer sorgen müsse -, staatliche Hilfe für die Beschwerdeführerin faktisch nicht verfügbar. Es sei auch unrichtig, dass die beschwerdeführenden Parteien jederzeit in einer anderen Stadt Fuß fassen könnten, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits ihre Heimatstadt verlassen, seien umgezogen und trotzdem erneut vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden. Hinsichtlich der Tattoos der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass diese neben dem kleinen Kreuztattoo auch ein ca. 15cm großes Gemälde von Jesus Christus auf dem Unterarm tätowiert habe. Dieses Tattoo sei ein eindeutiges Zeichen des Glaubenswandels der Beschwerdeführerin und würde sie schon allein deshalb im Iran mit massiven Repressalien zu rechnen haben. Die belangte Behörde würdige das Vorbringen der Beschwerdeführerin unrichtig, diese habe angegeben, die Geschichte der Maria im Koran sehr schön gefunden zu haben, sie habe nicht angegeben, dass Maria in der evangelischen Glaubensgemeinde als Heilige verehrt werde und sei dies auch nicht relevant für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe zudem richtig angeben können, was die Abkürzung A.B. bedeute, es handle sich tatsächlich um eine Stadt in Deutschland, welche der Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer Nervosität entfallen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die beschwerdeführenden Parteien nur zum Schein konvertiert wären, hätte sich die belangte Behörde auch mit den Folgen einer Scheinkonversion auseinandersetzen müssen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass eine bloß vorübergehende Annahme des christlichen Glaubens von staatlicher Seite oder Privatpersonen keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nach sich ziehe. Es bestehe damit eine begründete Furcht vor Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien sowohl durch den iranischen Staat als auch durch private Gruppierungen, aufgrund der Konversion zumindest massiv diskriminiert und willkürlich verhaftet zu werden. Der Beschwerde beigelegt wurden vier Lichtbilder, welche die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen mit der bis 1979 gültigen iranischen Flagge zeigen würden.
  23. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  24. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Beschwerdeergänzung und führten aus, dass die Beschwerdeführerin noch als Minderjährige vom Sohn einer damaligen Nachbarin vergewaltigt worden sei. Als Konsequenz sei die aufgrund der iranischen sozialen, kulturellen und rechtlichen Gepflogenheiten gebotene Verehelichung mit dem inzwischen Ex-Ehemann erfolgt. Die Jahre der Ehe seien von unterschiedlichen Formen der massiven Gewaltanwendung geprägt gewesen, der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin grausame, „sadistisch-sexuelle“ Gewalt zugefügt und sei auch der Beschwerdeführer im Kindesalter regelmäßig in brutalster Weise von diesem misshandelt und mit unterschiedlichsten Gegenständen verprügelt worden, wovon er noch heute sichtbare Narben davontrage. Die psychische und physische Gewalt seitens des Ex-Ehemann habe mit der Scheidung kein Ende genommen, dieser habe vielmehr ein intensives und freiheitseinschränkendes Stalkingverhalten entwickelt und sei die Beschwerdeführerin auch in den Jahren nach der Scheidung mehrfach Opfer grausamster Gewaltübergriffe geworden. Sie sei erneut von ihrem Ex-Ehemann aufgesucht und vergewaltigt worden, im Zuge der Vergewaltigung habe dieser eine erhitzte Handzange benutzt und die Beschwerdeführerin in der Region ihres Gesäßes verbrannt, die Narbe sei heute noch ersichtlich. Vor der Flucht der beschwerdeführenden Parteien habe sich die Intensität der Stalkinghandlungen zugespitzt und sei die Beschwerdeführerin sowohl in tatsächlicher aber auch und vor allem in psychischer Hinsicht durch ihren Ex-Ehemann verfolgt. Die gegenüber dem Ex-Ehemann gesetzten Maßnahmen hätten keinen Effekt gezeigt, im Gegenteil, sobald dieser wieder auf freiem Fuß gewesen sei, habe er offensichtlich sein Ziel darin gesehen, das Leben der Beschwerdeführerin zu zerstören. Die Beharrlichkeit zeige sich im Umstand, dass dieser auch nach der Flucht der beschwerdeführenden Parteien die Beschwerdeführerin psychisch terrorisiert habe. Im ersten Halbjahr 2019 sei die Beschwerdeführerin im Wege von WhatsApp-Nachrichten mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei es dieser in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, in aller Fülle über die erlebten Gewalterfahrungen zu sprechen, die Beschwerdeführerin habe aber keinesfalls in rechtsmissbräuchlicher Weise ihr Fluchtvorbringen gesteigert, erst nach Jahren psychotherapeutischer Therapie gelinge es der Beschwerdeführerin sukzessive die eigenen Gewalterfahrungen zu reflektieren und darüber zu sprechen. Die gegenüber der Beschwerdeführerin verübten Gewalttaten seien aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht wohlbegründet sei. Dem Schriftsatz beigelegt wurde ua. eine Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens gegen einen unbekannten Täter wegen § 107 StGB samt Begründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.07.2019, ein Sozialbericht sowie eine Bestätigung des Einsatzes für Hilfsdienste vom 10.01.2020, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 22.01.2019, ein Ansuchen der Diakonie um stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 22.01.2019, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 20.07.2019 (wonach die Beschwerdeführerin weiterhin aktives Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich sei, schon seit Herbst 2016 in der Pfarrgemeinde präsent sei, immer wieder und gelegentlich begleitet vom Beschwerdeführer die Gottesdienste besuche, weiterhin manchmal beim Pfarrcafé und diversen Pfarr-Tätigkeiten helfe und durch ihre schwere Depression nicht mehr so oft wie früher in der Lage sei, das Haus zu verlassen und die Kirche zu besuchen), eine Bestätigung der Organisation „ XXXX “ vom 13.01.2020 (wonach die Beschwerdeführerin aktives Mitglied sei, seit Dezember 2017 aktiv bei diversen Kundgebungen gegen das Regime im Iran beteiligt gewesen sei und diese Teilnahme durch zahlreiche Fotos und Videoaufnahmen dokumentiert sei, sie bei der Organisation der Demos und als Ordnungskraft mitgeholfen habe und bei den Vorbereitungssitzungen als Schriftführerin tätig gewesen sei, als unmittelbare Folge ihrer Aktivitäten im Iran über das Konto ihrer Mutter eine Sperre verhängt worden sei, die Mutter zu Sicherheitsorganen zitiert worden sei und die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach XXXX verlangt worden sei und die Aktivitäten das Regime auf sie aufmerksam gemacht hätten, sodass die Rückkehr in den Iran eine Gefährdung in Form von und Festnahme, Folter und Tod bedeuten würde, wie aus ähnlichen Fällen bekannt sei), sieben Lichtbilder betreffend den politischen Exil-Aktivismus der Beschwerdeführerin, ein Transkript in Farsi einer öffentlich gehaltenen Rechte über Frauenrechte, Teilnahmebestätigungen der beschwerdeführenden Parteien am Deutschkurs B1 einer VHS vom 16.07.2019, eine Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Jugendcollege vom 22.02.2019 sowie ein ÖSD-Zertifikat der Beschwerdeführerin über die bestandene Prüfung A2 vom 12.07.2018.Dem Schriftsatz beigelegt wurde ua. eine Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens gegen einen unbekannten Täter wegen Paragraph 107, StGB samt Begründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.07.2019, ein Sozialbericht sowie eine Bestätigung des Einsatzes für Hilfsdienste vom 10.01.2020, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 22.01.2019, ein Ansuchen der Diakonie um stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 22.01.2019, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 20.07.2019 (wonach die Beschwerdeführerin weiterhin aktives Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich sei, schon seit Herbst 2016 in der Pfarrgemeinde präsent sei, immer wieder und gelegentlich begleitet vom Beschwerdeführer die Gottesdienste besuche, weiterhin manchmal beim Pfarrcafé und diversen Pfarr-Tätigkeiten helfe und durch ihre schwere Depression nicht mehr so oft wie früher in der Lage sei, das Haus zu verlassen und die Kirche zu besuchen), eine Bestätigung der Organisation „ römisch 40 “ vom 13.01.2020 (wonach die Beschwerdeführerin aktives Mitglied sei, seit Dezember 2017 aktiv bei diversen Kundgebungen gegen das Regime im Iran beteiligt gewesen sei und diese Teilnahme durch zahlreiche Fotos und Videoaufnahmen dokumentiert sei, sie bei der Organisation der Demos und als Ordnungskraft mitgeholfen habe und bei den Vorbereitungssitzungen als Schriftführerin tätig gewesen sei, als unmittelbare Folge ihrer Aktivitäten im Iran über das Konto ihrer Mutter eine Sperre verhängt worden sei, die Mutter zu Sicherheitsorganen zitiert worden sei und die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach römisch 40 verlangt worden sei und die Aktivitäten das Regime auf sie aufmerksam gemacht hätten, sodass die Rückkehr in den Iran eine Gefährdung in Form von und Festnahme, Folter und Tod bedeuten würde, wie aus ähnlichen Fällen bekannt sei), sieben Lichtbilder betreffend den politischen Exil-Aktivismus der Beschwerdeführerin, ein Transkript in Farsi einer öffentlich gehaltenen Rechte über Frauenrechte, Teilnahmebestätigungen der beschwerdeführenden Parteien am Deutschkurs B1 einer VHS vom 16.07.2019, eine Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Jugendcollege vom 22.02.2019 sowie ein ÖSD-Zertifikat der Beschwerdeführerin über die bestandene Prüfung A2 vom 12.07.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligten. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung über seinen beabsichtigten Austritt aus der evangelischen Glaubensgemeinschaft vor und gab dazu an, dass er sich nicht mehr zum christlichen Glauben bekenne, er habe gar keine Religion und sei ohne Bekenntnis. Er habe damals, als er 14 Jahre alt gewesen sei, seine Mutter beobachtet, sie sei fasziniert vom Christentum gewesen, daher habe er beschlossen, auch in diese Kirche zu gehen. Als er älter geworden sei, habe er besser verstanden und es deshalb für sich so entschieden. Im Iran sei man gezwungen, Moslem zu sein und wenn die iranischen Behörden erfahren würden, dass er ohne Bekenntnis sei, würde er sicher Probleme bekommen. Die Beschwerdeführerin sagte ua. aus, sie sei in den letzten Jahren im Iran ohne Bekenntnis gewesen, sie habe dies aber aus Angst niemandem bekanntgegeben. Der Islam bestehe für sie aus Vergeltung und Gewalt, er sei nicht barmherzig und eine Frau habe keine Rechte im Islam. Sie habe im Iran zweimal als Zuschauerin eine Hauskirche besucht. Ein paar Tage bevor sie den Iran verlassen habe, hätten ihre Brüder aus der Türkei Kontakt zu ihr aufgenommen, sie habe dann zu Jesus gebetet, dass er ihr helfe und Jesus habe zu ihr gesprochen. Sie habe ihn in ihren Gedanken gespürt und die Organisation ihrer Reise sei sehr leicht gewesen. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie schon Interesse am Christentum gehabt, als sie sich mehr mit dem Christentum befasst habe, habe sie beschlossen, Christin zu werden. Sie fühle sich als Christin und sei deshalb Teil von ihrer evangelischen Kirche. Getauft worden sei sie am 23.10.2016 von ihrer damaligen Kirche, einer Freikirche, davor habe sie von März 2016 bis zur Taufe einmal in der Woche Taufunterricht gehabt. Zwei Wochen nach der Taufe habe sie dann die Johanneskirche der evangelischen Pfarrgemeinde W. für sich ausgesucht. Bevor sie in der Freikirche gewesen sei, sei sie auch bei den Zeugen Jehovas gewesen, habe sich aber bei beiden nicht wohlgefühlt. Nach ihrer Taufe sei die Pfarrerin der evangelischen Kirche in ihre Unterkunft gekommen und habe viele Personen von dort mitgenommen, um zu helfen. Die Beschwerdeführerin habe die Kirchen verglichen und gesehen, dass die evangelische Kirche besser sei. Sie habe sich dort wohler gefühlt. Aktuell nehme sie fast an jedem Gottesdienst teil, sie arbeite im Café-Bereich der Kirche und manchmal helfe sie beim Flohmarkt. Bei jedem Fest und jeder Veranstaltung wisse die Kirche, dass sie auf sie zählen könne, und sie helfe dabei. Sie leide an Depressionen, seit eineinhalb Jahren habe sie mit niemandem Kontakt gehabt, sie fühle sich nur in der Kirche wohl, dort könne sie alles vergessen. Sie lese je nach ihrer Gesundheitsverfassung in unregelmäßigen Abständen in der Bibel und bete in ihren eigenen Worten zu Gott. Sie vergesse leider alles, was sie in der Bibel lese, sehr schnell, aber sie glaube mit Herz und Seele an Jesus. Sie sei stolz, Christin zu sein, bei einer Rückkehr in den Iran würde sie Jesus nicht verleugnen, obwohl sie wisse, dass sie ihr Leben verliere und Probleme bekomme, wenn sie in der Öffentlichkeit sage, dass sie Christin sei. Sie würde im Iran über ihren Glauben sprechen, sie habe schon ihrer Schwester den richtigen Weg gezeigt. Dass der Beschwerdeführer die Kirche nicht mehr besuchen wolle, habe sie zunächst enttäuscht, er sei aber frei und könne für sich selbst entscheiden. Im Iran würde er aber sicher Probleme bekommen, da er, im Gegensatz zu ihr früher, seine Meinung sagen und nicht verleugnen würde, nicht mehr an den Islam zu glauben. Seit ca. zweieinhalb Jahren nehme sie an fast jeder Demonstration teil, die gegen das iranische Regime sei, sie sei die Sekretärin dieses Vereins, welcher gegen das Regime arbeite, und habe die Aufgabe einer Security bei den Demonstrationen. Vor zwei Jahren hätten sie fast zweimal täglich demonstriert, auch aktuell demonstriere sie, diese Demonstrationen würden vor der XXXX , am XXXX , auf dem XXXX und manchmal auch vor dem XXXX stattfinden. Bei den Demonstrationen würde die Trennung von Politik und Religion im Iran gefordert, sie seien gegen die Mullahs, sie würden wollen, dass der Iran frei vom Islam werde. Ihr Land sei nicht frei, im Iran sei sie vor ihrem Ex-Mann nicht beschützt worden und sie hätte als Frau keine Rechte gehabt. Bei einer Demonstration sei sie laut und deutlich für Frauenrechte im Iran eingetreten. Dadurch seien Beamte bei ihrer Mutter zu Hause gewesen und hätten diese aufgefordert, sie zu kontaktieren und ihr fünf Tage Zeit gegeben, dass sie sich bei der Polizei melde. Es sei auch das Konto der Mutter gesperrt worden. Sie habe auch regelmäßig Fotos und Beiträge von Demonstrationen auf ihrer Instagram-Seite gepostet. Die Beschwerdeführerin sagte ua. aus, sie sei in den letzten Jahren im Iran ohne Bekenntnis gewesen, sie habe dies aber aus Angst niemandem bekanntgegeben. Der Islam bestehe für sie aus Vergeltung und Gewalt, er sei nicht barmherzig und eine Frau habe keine Rechte im Islam. Sie habe im Iran zweimal als Zuschauerin eine Hauskirche besucht. Ein paar Tage bevor sie den Iran verlassen habe, hätten ihre Brüder aus der Türkei Kontakt zu ihr aufgenommen, sie habe dann zu Jesus gebetet, dass er ihr helfe und Jesus habe zu ihr gesprochen. Sie habe ihn in ihren Gedanken gespürt und die Organisation ihrer Reise sei sehr leicht gewesen. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie schon Interesse am Christentum gehabt, als sie sich mehr mit dem Christentum befasst habe, habe sie beschlossen, Christin zu werden. Sie fühle sich als Christin und sei deshalb Teil von ihrer evangelischen Kirche. Getauft worden sei sie am 23.10.2016 von ihrer damaligen Kirche, einer Freikirche, davor habe sie von März 2016 bis zur Taufe einmal in der Woche Taufunterricht gehabt. Zwei Wochen nach der Taufe habe sie dann die Johanneskirche der evangelischen Pfarrgemeinde W. für sich ausgesucht. Bevor sie in der Freikirche gewesen sei, sei sie auch bei den Zeugen Jehovas gewesen, habe sich aber bei beiden nicht wohlgefühlt. Nach ihrer Taufe sei die Pfarrerin der evangelischen Kirche in ihre Unterkunft gekommen und habe viele Personen von dort mitgenommen, um zu helfen. Die Beschwerdeführerin habe die Kirchen verglichen und gesehen, dass die evangelische Kirche besser sei. Sie habe sich dort wohler gefühlt. Aktuell nehme sie fast an jedem Gottesdienst teil, sie arbeite im Café-Bereich der Kirche und manchmal helfe sie beim Flohmarkt. Bei jedem Fest und jeder Veranstaltung wisse die Kirche, dass sie auf sie zählen könne, und sie helfe dabei. Sie leide an Depressionen, seit eineinhalb Jahren habe sie mit niemandem Kontakt gehabt, sie fühle sich nur in der Kirche wohl, dort könne sie alles vergessen. Sie lese je nach ihrer Gesundheitsverfassung in unregelmäßigen Abständen in der Bibel und bete in ihren eigenen Worten zu Gott. Sie vergesse leider alles, was sie in der Bibel lese, sehr schnell, aber sie glaube mit Herz und Seele an Jesus. Sie sei stolz, Christin zu sein, bei einer Rückkehr in den Iran würde sie Jesus nicht verleugnen, obwohl sie wisse, dass sie ihr Leben verliere und Probleme bekomme, wenn sie in der Öffentlichkeit sage, dass sie Christin sei. Sie würde im Iran über ihren Glauben sprechen, sie habe schon ihrer Schwester den richtigen Weg gezeigt. Dass der Beschwerdeführer die Kirche nicht mehr besuchen wolle, habe sie zunächst enttäuscht, er sei aber frei und könne für sich selbst entscheiden. Im Iran würde er aber sicher Probleme bekommen, da er, im Gegensatz zu ihr früher, seine Meinung sagen und nicht verleugnen würde, nicht mehr an den Islam zu glauben. Seit ca. zweieinhalb Jahren nehme sie an fast jeder Demonstration teil, die gegen das iranische Regime sei, sie sei die Sekretärin dieses Vereins, welcher gegen das Regime arbeite, und habe die Aufgabe einer Security bei den Demonstrationen. Vor zwei Jahren hätten sie fast zweimal täglich demonstriert, auch aktuell demonstriere sie, diese Demonstrationen würden vor der römisch 40 , am römisch 40 , auf dem römisch 40 und manchmal auch vor dem römisch 40 stattfinden. Bei den Demonstrationen würde die Trennung von Politik und Religion im Iran gefordert, sie seien gegen die Mullahs, sie würden wollen, dass der Iran frei vom Islam werde. Ihr Land sei nicht frei, im Iran sei sie vor ihrem Ex-Mann nicht beschützt worden und sie hätte als Frau keine Rechte gehabt. Bei einer Demonstration sei sie laut und deutlich für Frauenrechte im Iran eingetreten. Dadurch seien Beamte bei ihrer Mutter zu Hause gewesen und hätten diese aufgefordert, sie zu kontaktieren und ihr fünf Tage Zeit gegeben, dass sie sich bei der Polizei melde. Es sei auch das Konto der Mutter gesperrt worden. Sie habe auch regelmäßig Fotos und Beiträge von Demonstrationen auf ihrer Instagram-Seite gepostet. In der mündlichen Verhandlung wurde die Pfarrerin (im Ruhestand) der evangelischen Pfarrgemeinde W., XXXX , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Herbst, glaublich November, 2016 zu kennen, diese habe in der Flüchtlingsunterkunft XXXX gewohnt und auf Initiative der Pfarrgemeinde sei ein Kochprojekt entstanden, an dem die Beschwerdeführerin begeistert teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht begeistert vom christlichen Glauben gewesen, sie habe von ihrer Taufe erzählt, dass sie sich ganz heilig und glücklich gefühlt habe, aber in der Freikirche, wo sie getauft worden sei, nicht glücklich sei, weil es dort sehr streng und eng zugehe. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt gewesen, dass es in der evangelischen Pfarrgemeinde viel offener, toleranter und herzlicher zugehe. Sie sei dann regelmäßig in die Gottesdienste gekommen und habe auch im Kirche-Café mitgearbeitet. Die Kirchenmitglieder würden sie gut kennen, weil sie regelmäßig in der Kirche anzutreffen und sehr integriert sei. Die Beschwerdeführerin habe auch an einem Erwachsenen-Glaubenskurs teilgenommen und der Zeugin im Frühjahr 2017 gesagt, dass sie Mitglied in der evangelischen Pfarrgemeinde sein wolle. Bis Frühling 2018 sei die Beschwerdeführerin dann beim Glaubenskurs dabei gewesen. Die Beschwerdeführerin sei emotional und mit Begeisterung bei der Sache gewesen, wenn man sie aber in der nächsten Stunde zu etwas gefragt habe, habe sie es nicht wiedergeben können. Ihr sei das Thema der Vergebung sehr wichtig und sie finde großen Halt und Trost im Glauben. Trotz ihrer starken Depressionen komme die Beschwerdeführerin regelmäßig in die Kirche. Im Frühling 2018 sei die Beschwerdeführerin einmal ganz aufgelöst in die Kirche gekommen und habe weinend erzählt, dass sie auf Instagram Bilder gepostet habe, auf denen sie bei einer Demonstration in Österreich gegen den iranischen Staat teilgenommen habe, woraufhin die Polizei im Iran bei ihrer Mutter gewesen sei; sie habe jetzt Todesangst um ihre Mutter. In der mündlichen Verhandlung wurde die Pfarrerin (im Ruhestand) der evangelischen Pfarrgemeinde W., römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Herbst, glaublich November, 2016 zu kennen, diese habe in der Flüchtlingsunterkunft römisch 40 gewohnt und auf Initiative der Pfarrgemeinde sei ein Kochprojekt entstanden, an dem die Beschwerdeführerin begeistert teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht begeistert vom christlichen Glauben gewesen, sie habe von ihrer Taufe erzählt, dass sie sich ganz heilig und glücklich gefühlt habe, aber in der Freikirche, wo sie getauft worden sei, nicht glücklich sei, weil es dort sehr streng und eng zugehe. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt gewesen, dass es in der evangelischen Pfarrgemeinde viel offener, toleranter und herzlicher zugehe. Sie sei dann regelmäßig in die Gottesdienste gekommen und habe auch im Kirche-Café mitgearbeitet. Die Kirchenmitglieder würden sie gut kennen, weil sie regelmäßig in der Kirche anzutreffen und sehr integriert sei. Die Beschwerdeführerin habe auch an einem Erwachsenen-Glaubenskurs teilgenommen und der Zeugin im Frühjahr 2017 gesagt, dass sie Mitglied in der evangelischen Pfarrgemeinde sein wolle. Bis Frühling 2018 sei die Beschwerdeführerin dann beim Glaubenskurs dabei gewesen. Die Beschwerdeführerin sei emotional und mit Begeisterung bei der Sache gewesen, wenn man sie aber in der nächsten Stunde zu etwas gefragt habe, habe sie es nicht wiedergeben können. Ihr sei das Thema der Vergebung sehr wichtig und sie finde großen Halt und Trost im Glauben. Trotz ihrer starken Depressionen komme die Beschwerdeführerin regelmäßig in die Kirche. Im Frühling 2018 sei die Beschwerdeführerin einmal ganz aufgelöst in die Kirche gekommen und habe weinend erzählt, dass sie auf Instagram Bilder gepostet habe, auf denen sie bei einer Demonstration in Österreich gegen den iranischen Staat teilgenommen habe, woraufhin die Polizei im Iran bei ihrer Mutter gewesen sei; sie habe jetzt Todesangst um ihre Mutter.
  26. In einer nachfolgenden Stellungnahme führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe, da sie vom Islam abgefallen und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin habe einen mehrmonatigen Taufkurs besucht, sich taufen lassen, beherrsche christliche Gebete wie das „Vater unser“, besuche regelmäßig Gottesdienste, sei aktives Mitglied einer christlichen Gemeinde, aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und verfüge auch sonst über elementare Grundkenntnisse hinausgehendes theologisches Wissen. Weiters gehe Gefahr vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aus und drohe der Beschwerdeführerin durch das iranische Regime politische Verfolgung, da diese durch ihren exilpolitischen, den iranischen Staat kritisierenden, Aktivismus (Teilnahme an etlichen Demonstrationen, öffentliches Sprechen über die Unterdrückung von Frauen im Iran und der Forderung nach Trennung von Staat und Kirche, regimekritische Posts auf Social Media) bereits in das Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden auch im Einklang mit den Länderberichten, wonach Aktivitäten im Ausland von den iranischen Behörden überwacht würden. Der Beschwerdeführer sei zwar aus der christlichen Gemeinde ausgetreten, habe aber die in Österreich gewährleistete Religions- und Gewissensfreiheit zu schätzen gelernt und seien diese zu einem integralen Bestandteil seiner Identität geworden. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich dem islamisch geprägten Regime und dessen Regeln zu unterwerfen, er würde seine hier gelernte Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit im Iran außenwirksam zeigen und würde dieses Handeln nach den Länderberichten staatliche Verfolgung bzw. den mangelnden Schutz vor dieser nach sich ziehen. Der Stellungnahme beigelegt wurde die Religionsaustrittsbescheinigung des Beschwerdeführers aus der evangelischen Kirche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
  29. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
  30. Hinsichtlich der Lage im Iran: Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  31. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wieder gewählt. Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020). Es scheint eher unwahrscheinlich, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wird, es ist aber schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich. Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren.Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich. Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung. Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich. Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). NGOs und Menschenrechtsaktivisten NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden. Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle. Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikane aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber. In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie „Propaganda gegen das Regime“ oder „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen. Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des „Defenders of Human Rights Center“, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Meinungs- und Pressefreiheit Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich“ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit“ sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert und Behörden nutzen das Gesetz, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Der staatliche Rundfunk wird streng von Hardlinern kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Die iranischen Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen. Die iranische Presselandschaft spiegelt eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System“ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen. „Propaganda gegen den Staat“ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda“ verhängt. Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt. Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen. Die Behörden gestatten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren. Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists“ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikation und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder „islamfeindliche“ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt. Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht“ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace“ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram“ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreichen Frauen, die „unsittliche“ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten. In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019: 170) von
  32. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen Journalisten und nicht professionellen Journalisten, vor allem solche, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert. Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich, denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der „Propaganda gegen das Regime“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu schweren Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Nach den Ende Dezember 2017 ausgebrochenen Protestdemonstrationen im ganzen Land nahmen Behörden zahlreiche Menschen fest. Berichten zufolge gingen Sicherheitskräfte mit Schusswaffen und anderer exzessiver Gewaltanwendung gegen Protestierende vor und verletzten und töteten unbewaffnete Demonstrierende. Zahlreiche friedliche Regierungskritiker (Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende etc.) wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Seit diesen Protesten im Dezember 2017 haben die Behörden das Recht auf friedliche Versammlung systematisch verletzt. Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC), unterdrücken weiterhin Aktivisten der Zivilgesellschaft und behalten friedliche Versammlungen, besonders arbeitsbedingte Proteste fest im Griff. Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Erlaubt sind nur „Islamische Arbeitsräte“ unter der Aufsicht des „Haus der Arbeiter“ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Es kommt auch vermehrt zu Protesten im Zusammenhang mit zunehmendem Wassermangel in manchen Teilen des Landes. Seit Anfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Unter dem Vorwurf der (mitunter „unbewussten“) Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen wurden seit Jänner 2018 mehrere Dutzend Personen inhaftiert. Die iranischen Behörden unterdrückten brutal landesweite Proteste, die nach dem Anstieg der Kraftstoffpreise am
  33. November 2019 ausbrachen. Videomaterial und Augenzeugenberichte, die nach einer fast vollständigen Schließung des Internets durch die Regierung im Land entstanden waren, zeigen Sicherheitskräfte, die sich direkt gegen Demonstranten richteten. Es sollen über 200 Menschen bei diesen Protesten getötet worden sein und laut Schätzungen ca. 7.000 Personen verhaftet worden sein. In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Bei Wahlen (sowohl bei Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als „nicht geeignet“ ausgeschlossen. Die entscheidenden Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt oft zwischen den Rohani-Loyalen (Reformern und Moderaten) einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits, bisweilen kommen aber auch andere Gegensätze zum Tragen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18 und den Protesten im November
  34. Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage/Sanktionen Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Art. 1 bis 18 des
  35. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Artikel eins bis 18 des
  36. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Nied

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