RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW108 2190815-1 Spruch, W108 2191300-1/17EW108 2190815-1/14EW108 2191300-1/17E, W108 2190815-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX und
- XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
- Zl. 1106739407/160303372 vom 16.02.2018 idF der Berichtigungsbescheide vom 21.03.2018 und vom 11.04.2018 und
- Zl. IFA: 1106740005 Verfahren 160303364 vom 16.02.2018 wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. römisch 40 und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
- Zl. 1106739407/160303372 vom 16.02.2018 in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 21.03.2018 und vom 11.04.2018 und
- Zl. IFA: 1106740005 Verfahren 160303364 vom 16.02.2018 wegen insbesondere Paragraph 3, AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und
- XXXX und
- XXXX gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
- römisch 40 und
- römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- XXXX und
- XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- römisch 40 und
- römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran und volljährige Brüder. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 26.02.
- An diesem Tag stellte auch die Schwester der beschwerdeführenden Parteien XXXX , geb. XXXX , (in der Folge S.) mit ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran und volljährige Brüder. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 26.02.
- An diesem Tag stellte auch die Schwester der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge S.) mit ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gaben die beschwerdeführenden Parteien an, sie seien iranische Staatsangehörige und muslimisch, schiitischen Glaubens. Sie hätten den Iran im Jänner 2016 illegal und schlepperunterstützt in die Türkei verlassen. Ein paar Tage später sei ihre Schwester S. mit ihrem Sohn in die Türkei nachgekommen. Von dort aus seien sie gemeinsam bis nach Österreich gereist. Sie hätten ihr Land verlassen müssen, weil sie im Iran als Tätowierer gearbeitet hätten, dies sei strafbar. Der Erstbeschwerdeführer sei aus diesem Grund von der Polizei verhaftet worden, dem Zweitbeschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach ca. 10 Tagen in Haft auf freiem Fuß angezeigt worden, dessen Anwalt habe ihnen gesagt, dass ihnen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren drohe, weshalb sie sich entschieden hätten, das Land zu verlassen. Die beschwerdeführenden Parteien legten ihre jeweiligen Taufscheine der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX (in der Folge: evangelische Pfarrgemeinde W.) vom 11.10.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.03.2017 (Zweitbeschwerdeführer), Bestätigungen über ihre ehrenamtliche Betreuungstätigkeiten für minderjährige Flüchtlinge vom 18.04.2017, eine Bestätigung über den Religionsaustritt des Zweitbeschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 09.03.2017 sowie eine Kopie der Erklärung des Austrittes des Erstbeschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 09.10.2017 vor.Die beschwerdeführenden Parteien legten ihre jeweiligen Taufscheine der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 (in der Folge: evangelische Pfarrgemeinde W.) vom 11.10.2017 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 19.03.2017 (Zweitbeschwerdeführer), Bestätigungen über ihre ehrenamtliche Betreuungstätigkeiten für minderjährige Flüchtlinge vom 18.04.2017, eine Bestätigung über den Religionsaustritt des Zweitbeschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 09.03.2017 sowie eine Kopie der Erklärung des Austrittes des Erstbeschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 09.10.2017 vor. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi legte der Erstbeschwerdeführer seinen iranischen Führerschein im Original samt Übersetzung, eine Kopie seiner iranischen Geburtsurkunde, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 24.11.2017 (wonach der Erstbeschwerdeführer Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich sei und seit Herbst 2015 die evangelische Pfarrgemeinde W. besuche, an Gottesdiensten und seit dem Frühjahr 2017 auch laufend am wöchentlichen Erwachsenen-Taufkurs teilnehme, ehrenamtlich bei diversen Pfarr-Tätigkeiten helfe, mit den Menschen in der evangelischen Pfarrgemeinde W. einen freundlichen und offenen Umgang pflege, seine Taufe im Herbst 2017 sehr ernst genommen habe und ihm das Christsein ein echtes Anliegen sei), eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche A.B. vom 08.01.2018, eine Kursantrittsbestätigung einer VHS über den Antritt des Deutschkurses A2 in der Zeit von 20.11.2017 bis 26.02.2018 vom 21.11.2017 sowie eine Teilbesuchsbestätigung dieses Kurses vom 28.11.2017, Bestätigungen der MA 17 über die Teilnahme an Info-Modulen für Flüchtlinge vom 13.07.2016, 20.07.2016 und 27.07.2016 sowie zwei private Empfehlungsschreiben vor. Der Erstbeschwerdeführer sagte aus: Er gehöre der Volksgruppe der Perser an, im Iran sei er ohne Bekenntnis gewesen, hier sei er Christ geworden. Im Iran habe er zuletzt in der Stadt XXXX gelebt, dort würden auch noch seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben, es gehe ihnen gut, er habe aber nicht so viel Kontakt mit ihnen. Weiters würden sechs Onkel und vier Tanten im Iran leben. Er habe keine sozialen Kontakte mehr im Iran, er sei verheiratet gewesen, habe sich aber wieder scheiden lassen. In Österreich habe er nunmehr seit ca. einem Jahr eine Partnerin, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und welche derzeit schwanger von ihm sei. Im Iran habe er acht Jahre lang als Tätowierer in einem eigenen Studio gearbeitet und daneben auch ein eigenes Geschäft für Schmuck und Uhren gehabt, der Zweitbeschwerdeführer habe auch als Tätowierer gearbeitet und ihm beim Tätowieren geholfen und auch ein eigenes Geschäft für Schmuck und Uhren gehabt. Das Geschäft sei bei ihm zu Hause im Hof gewesen, er habe ca. 7-10 männliche Kunden in der Woche betreut, man habe sehr viel Geld damit verdienen können. Er selbst habe sehr viele Tattoos am Körper, die meisten habe er sich selbst gestochen, am Hinterkopf habe ihn sein Bruder (der Zweitbeschwerdeführer) tätowiert. Aufgrund seiner Tätowiertätigkeit und weil er auch Kreuze tätowiert habe, sei er ca. am 20.12.2015 im Iran in Haft gekommen, nach ca. 15 Tagen sei er für einen Tag auf Kaution freigelassen worden und habe am 06.01.2016 zusammen mit dem Zweitbeschwerdeführer den Iran verlassen. Er sei geflüchtet, weil er nicht mehr ins Gefängnis habe wollen, bei einer Rückkehr würde er viele Peitschenschläge und hohe Geldstrafen bekommen, keiner könne ihm sagen, wie lange er im Gefängnis sein müsse und was danach passiere. Die Regierung habe auch zwei Mal sein Schmuckgeschäft zugesperrt, weil er Kreuze verkauft habe und es gebe auch ein Problem mit seiner Exfrau. Im Iran habe er das Christentum über einen Freund kennengelernt, sich aber nicht viel damit beschäftigt. Ca. einen Monat, nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er angefangen eine Kirche zu besuchen, seit acht Monaten sei er in der evangelischen Pfarrgemeinde W. Mitglied, davor habe er eine Freikirche in Wien besucht. Er lese jeden zweiten oder dritten Tag in der Bibel. Seine Familie und ein paar Freunde wüssten von seiner Konversion, im Iran werde man wegen der Konversion umgebracht, es sei nicht möglich, sich darüber zu äußern.Der Erstbeschwerdeführer sagte aus: Er gehöre der Volksgruppe der Perser an, im Iran sei er ohne Bekenntnis gewesen, hier sei er Christ geworden. Im Iran habe er zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt, dort würden auch noch seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben, es gehe ihnen gut, er habe aber nicht so viel Kontakt mit ihnen. Weiters würden sechs Onkel und vier Tanten im Iran leben. Er habe keine sozialen Kontakte mehr im Iran, er sei verheiratet gewesen, habe sich aber wieder scheiden lassen. In Österreich habe er nunmehr seit ca. einem Jahr eine Partnerin, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und welche derzeit schwanger von ihm sei. Im Iran habe er acht Jahre lang als Tätowierer in einem eigenen Studio gearbeitet und daneben auch ein eigenes Geschäft für Schmuck und Uhren gehabt, der Zweitbeschwerdeführer habe auch als Tätowierer gearbeitet und ihm beim Tätowieren geholfen und auch ein eigenes Geschäft für Schmuck und Uhren gehabt. Das Geschäft sei bei ihm zu Hause im Hof gewesen, er habe ca. 7-10 männliche Kunden in der Woche betreut, man habe sehr viel Geld damit verdienen können. Er selbst habe sehr viele Tattoos am Körper, die meisten habe er sich selbst gestochen, am Hinterkopf habe ihn sein Bruder (der Zweitbeschwerdeführer) tätowiert. Aufgrund seiner Tätowiertätigkeit und weil er auch Kreuze tätowiert habe, sei er ca. am 20.12.2015 im Iran in Haft gekommen, nach ca. 15 Tagen sei er für einen Tag auf Kaution freigelassen worden und habe am 06.01.2016 zusammen mit dem Zweitbeschwerdeführer den Iran verlassen. Er sei geflüchtet, weil er nicht mehr ins Gefängnis habe wollen, bei einer Rückkehr würde er viele Peitschenschläge und hohe Geldstrafen bekommen, keiner könne ihm sagen, wie lange er im Gefängnis sein müsse und was danach passiere. Die Regierung habe auch zwei Mal sein Schmuckgeschäft zugesperrt, weil er Kreuze verkauft habe und es gebe auch ein Problem mit seiner Exfrau. Im Iran habe er das Christentum über einen Freund kennengelernt, sich aber nicht viel damit beschäftigt. Ca. einen Monat, nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er angefangen eine Kirche zu besuchen, seit acht Monaten sei er in der evangelischen Pfarrgemeinde W. Mitglied, davor habe er eine Freikirche in Wien besucht. Er lese jeden zweiten oder dritten Tag in der Bibel. Seine Familie und ein paar Freunde wüssten von seiner Konversion, im Iran werde man wegen der Konversion umgebracht, es sei nicht möglich, sich darüber zu äußern. Weiters wurden vom Erstbeschwerdeführer am darauffolgenden Tag seiner Einvernahme eine (korrigierte) Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 08.01.2018 (wonach der Erstbeschwerdeführer seit Herbst 2016 die Pfarrgemeinde W. besuche), Kopien des Mutter-Kind-Passes seiner Lebensgefährtin sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Lebensgefährtin vom 15.01.2018 vorgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde weiters seine nationale Identitätskarte sowie seine Geburtsurkunde jeweils samt deutscher Übersetzung, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B2, eine Besuchsbestätigung einer Sportunion, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde W. vom 08.01.2018 (wonach der Zweitbeschwerdeführer Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich sei und seit Herbst 2016 die evangelische Pfarrgemeinde W. besuche, an Gottesdiensten und auch laufend am wöchentlichen Erwachsenen-Taufkurs teilnehme, ehrenamtlich bei diversen Pfarrtätigkeiten helfe, seine Taufe im Frühjahr 2017 sehr ernst genommen habe und ihm sein Glaube als Vertrauen in Gott, als Freude an der evangelischen Freiheit im Glauben und als Anleitung zum versöhnlichen, mitmenschlichen Handeln wichtig sei), ein ÖSD-Zertifikat über die gut bestandene Prüfung B1 vom 08.01.2018, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eines Auszuges aus dem Standesamtsregister jeweils vom 15.01.2018, ein Dienstzeugnis vom 27.11.2017 (wonach der Zweitbeschwerdeführer seit März 2016 als Dolmetscher/Native Speaker Betreuer in der Wohngemeinschaft für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge ehrenamtlich tätig sei und ihm im Fall eines positiven Asylbescheides eine bezahlte Anstellung als Betreuer in Aussicht gestellt werde), einen medizinischen Befund eines medizinischen Diagnosezentrums vom 04.10.2017 sowie mehrere Empfehlungsschreiben vor. Der Zweitbeschwerdeführer gab an: Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei bis zu seinem
- Lebensjahr muslimisch-schiitischen Glaubens gewesen, nunmehr sei er protestantischer Christ. Im Iran habe er zuletzt in XXXX gelebt, dort würden noch seine Eltern sowie zwei seiner Schwestern leben. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen, sie würden regelmäßig über das Internet telefonieren. Er sei seit 15.01.2018 standesamtlich verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach in einem Computergeschäft gearbeitet, anschließend habe er ein Geschäft für Kosmetik und eines für Haushaltsgeschäfte gehabt. Er habe das Tätowieren gelernt und diese Tätigkeit als Nebenjob in einer Wohnung geheim mit seinem Bruder ausgeübt. Das Tätowieren sei im Iran illegal, man dürfe es nicht betreiben. Sie hätten in der Woche etwa 8-10 Kunden gehabt, überwiegend jüngere Männer. Man könne mit dem Tätowieren viel Geld verdienen. Er selbst habe auch Tattoos, diese habe er sich teilweise selbst gestochen, teilweise habe ihn der Erstbeschwerdeführer tätowiert. Ca. 15 bis 20 Tage vor der Ausreise habe er mit dem Erstbeschwerdeführer in dessen Wohnung einen Bekannten tätowiert, plötzlich habe die Sicherheitspolizei an der Tür geklopft, sei in die Wohnung eingedrungen, auf sie losgegangen und habe sie geschlagen. Er sei gefesselt und raus in ein Auto gebracht worden. Er habe die Autotür kaputtgemacht und sei mit dem Kunden weggelaufen. Sie seien ein paar Straßen weitergelaufen und hätten einen Freund angerufen, der sie abgeholt und zu einem Garten gebracht hätte, wo er ihnen die Fesseln entfernt habe. Dieser Freund habe ihm dann erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer auf der Polizeistation sei. Der Erstbeschwerdeführer sei dann gegen Kaution entlassen worden und habe ein paar Tage später zu Gericht gehen müssen. Auch er selbst hätte zu Gericht gehen müssen, seine Mutter habe ihm gesagt, dass Sicherheitsleute bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei dann zu einer Haftstrafe von ca. zwei Jahren verurteilt worden, seine Mutter habe die Kaution bezahlt und der Erstbeschwerdeführer habe dann das Gericht verlassen können. Bevor der Erstbeschwerdeführer die Haftstrafe hätte antreten müssen, seien sie geflüchtet. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert und könne er seinen Glauben im Iran nicht ausleben, darauf stehe im Iran die Todesstrafe. Im Iran habe er noch wenig mit dem Christentum zu tun gehabt, er habe im Geheimen Kreuze tätowiert. In Österreich sei er einen Monat nach seiner Einreise das erste Mal zu einer Kirche gegangen, dort seien alle sehr nett zu ihm gewesen, dies habe ihm ein gutes Gefühl gegeben und er habe sich dann entscheiden, Christ zu werden. In Österreich könne er frei zur Kirche gehen und das Heilige Buch lesen, was ihm im Iran verwehrt worden sei. Die Familie wisse von seiner Konversion, er gehe jeden Sonntag zur Kirche und zu Bibelkursen und beschäftige sich etwa eine halbe bis ganze Stunde am Tag mit der Bibel. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er Angst, getötet zu werden, die Behörden würden den Erstbeschwerdeführer und ihn suchen.Der Zweitbeschwerdeführer gab an: Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei bis zu seinem
- Lebensjahr muslimisch-schiitischen Glaubens gewesen, nunmehr sei er protestantischer Christ. Im Iran habe er zuletzt in römisch 40 gelebt, dort würden noch seine Eltern sowie zwei seiner Schwestern leben. Er habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen, sie würden regelmäßig über das Internet telefonieren. Er sei seit 15.01.2018 standesamtlich verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau, einer deutschen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach in einem Computergeschäft gearbeitet, anschließend habe er ein Geschäft für Kosmetik und eines für Haushaltsgeschäfte gehabt. Er habe das Tätowieren gelernt und diese Tätigkeit als Nebenjob in einer Wohnung geheim mit seinem Bruder ausgeübt. Das Tätowieren sei im Iran illegal, man dürfe es nicht betreiben. Sie hätten in der Woche etwa 8-10 Kunden gehabt, überwiegend jüngere Männer. Man könne mit dem Tätowieren viel Geld verdienen. Er selbst habe auch Tattoos, diese habe er sich teilweise selbst gestochen, teilweise habe ihn der Erstbeschwerdeführer tätowiert. Ca. 15 bis 20 Tage vor der Ausreise habe er mit dem Erstbeschwerdeführer in dessen Wohnung einen Bekannten tätowiert, plötzlich habe die Sicherheitspolizei an der Tür geklopft, sei in die Wohnung eingedrungen, auf sie losgegangen und habe sie geschlagen. Er sei gefesselt und raus in ein Auto gebracht worden. Er habe die Autotür kaputtgemacht und sei mit dem Kunden weggelaufen. Sie seien ein paar Straßen weitergelaufen und hätten einen Freund angerufen, der sie abgeholt und zu einem Garten gebracht hätte, wo er ihnen die Fesseln entfernt habe. Dieser Freund habe ihm dann erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer auf der Polizeistation sei. Der Erstbeschwerdeführer sei dann gegen Kaution entlassen worden und habe ein paar Tage später zu Gericht gehen müssen. Auch er selbst hätte zu Gericht gehen müssen, seine Mutter habe ihm gesagt, dass Sicherheitsleute bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei dann zu einer Haftstrafe von ca. zwei Jahren verurteilt worden, seine Mutter habe die Kaution bezahlt und der Erstbeschwerdeführer habe dann das Gericht verlassen können. Bevor der Erstbeschwerdeführer die Haftstrafe hätte antreten müssen, seien sie geflüchtet. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert und könne er seinen Glauben im Iran nicht ausleben, darauf stehe im Iran die Todesstrafe. Im Iran habe er noch wenig mit dem Christentum zu tun gehabt, er habe im Geheimen Kreuze tätowiert. In Österreich sei er einen Monat nach seiner Einreise das erste Mal zu einer Kirche gegangen, dort seien alle sehr nett zu ihm gewesen, dies habe ihm ein gutes Gefühl gegeben und er habe sich dann entscheiden, Christ zu werden. In Österreich könne er frei zur Kirche gehen und das Heilige Buch lesen, was ihm im Iran verwehrt worden sei. Die Familie wisse von seiner Konversion, er gehe jeden Sonntag zur Kirche und zu Bibelkursen und beschäftige sich etwa eine halbe bis ganze Stunde am Tag mit der Bibel. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er Angst, getötet zu werden, die Behörden würden den Erstbeschwerdeführer und ihn suchen.
- Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (jeweils Spruchpunkt I. und II.).
- Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Erstbeschwerdeführer, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen den Erstbeschwerdeführer, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität der beschwerdeführenden Parteien fest, dass diese im Februar 2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und am 26.02.2016 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hätten. Sie seien iranische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Perser angehören. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorbringen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Iran einer Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt seien. Der Erstbeschwerdeführer habe in unglaubhafter Weise angegeben, den Iran aufgrund der Tätigkeit als Tätowierer und der damit zusammenhängenden Verhaftung verlassen zu haben. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien (aus innerer Überzeugung) zum Christentum konvertiert seien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf seine Fluchtgeschichte keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, glaubhaft habe schildern können, auch gehe aus seinen Angaben keine stabile und innere Glaubensüberzeugung hervor. Der Erstbeschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahme nicht die Möglichkeit ergriffen, sein Fluchtvorbringen frei und detailliert zu schildern, es hätten sich auch einige Widersprüche bezüglich seiner Inhaftierung ergeben. Weiters habe er kaum etwas über den Zweitbeschwerdeführer angeben können, obwohl sie zusammen ausgereist seien. Die Glaubwürdigkeit, als Tätowierer gearbeitet zu haben, werde dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu denen des Zweitbeschwerdeführers abgesprochen. Er habe seine Arbeit als Tätowierer nicht beschreiben können, wäre seinen Angaben zufolge der Tätigkeit ohnehin nur nachgegangen, da er gut verdient habe und nicht wie ein richtiger Tätowierer, der seine künstlerische Begabung und sein Talent ausüben wollen würde und habe nur sehr oberflächliche Angaben über sein Fachgebiet machen können. Merkwürdig sei, dass der Erstbeschwerdeführer kein Spezialgebiet habe, obwohl jeder Tätowierer sich mit der Zeit einen eigenen Stil antrainiere, der Erstbeschwerdeführer habe auch keine zeichnerische Begabung aufweisen können, welche bei einem Tätowierer unerlässlich sei. Der Erstbeschwerdeführer habe auch nicht angeben können, wie viele Tattoos er selbst besitze. Falls der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aufgrund der Tätowiertätigkeit gesucht werden würde, wäre es ihm nicht möglich gewesen, nach Hinterlegung der Kaution weitere drei Tage im Iran aufhältig zu sein. Er habe auch nicht erwähnt, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, wäre er tatsächlich einer Bedrohung durch staatliche Behörden ausgesetzt, hätten diese versucht, ihn anzutreffen. Auch hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Erstbeschwerdeführer im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, sei ihm die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Er habe sich nicht eingehend mit dem Christentum und der Gemeinde, die er besuche, auseinandergesetzt, unklar erscheine, wie er dem deutschsprachigen Gottesdienst folgen könne, obwohl er bis auf Grundbegriffe kein Deutsch verstehe und wie er beurteilen könne, dass ihm die Art und Einstellung der Gemeinde besser gefallen würde, als jene der Gemeinde, welche er angeblich zuvor besucht habe. In Summe gesehen gelange die belangte Behörde daher zum Schluss, dass aufgrund der Unkenntnis des Erstbeschwerdeführers der allgemeinbekannten Überzeugungen aber auch der Details das Christentum betreffend, der Erstbeschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieser in Bezug auf seine Fluchtgründe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, glaubhaft habe schildern können. Es sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu denen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig, dass der Zweitbeschwerdeführer Tätowierer sei. Er habe auch keine genauen Angaben zum Tätowieren an sich machen und keine Arten von Tätowiernadeln nennen können. Weiters habe er keine speziellen Cremen, keine speziellen Hygienevorschriften und nicht das gesamte Equipment, welches für das Tätowieren benötigt werde, nennen können. Die im Rahmen der Einvernahme anfertigten Zeichnungen würden auch nicht von künstlerischem Talent zeugen. Auch die Schilderung der angeblichen Flucht vor der Polizei sei sehr merkwürdig, das Vorgehen der Sicherheitspolizei müsste bei Zugrundelegung der Fluchtgeschichte des Zweitbeschwerdeführers als dilettantisch bezeichnet werden, auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht wisse und nicht versucht habe herauszufinden, was mit dem ebenfalls verhafteten Kunden passiert sei. Auch sei nicht glaubwürdig, dass der Zweitbeschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Er habe nicht überzeugend darstellen können, weshalb er nun gerade ein gläubiger Christ geworden sei, wenn er vorher nie ein gläubiger Mensch gewesen sei. Die Ausführungen der Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam seien sehr verallgemeinernd und pauschalisierend, es habe den Anschein, dass der Zweitbeschwerdeführer zum Schein zum Christentum konvertiert sei, um dadurch einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen, andernfalls hätte er die gestellten Fragen konkreter beantworten können. Eine innere Auseinandersetzung mit der christlichen Lehre habe nicht festgestellt werden können. Er habe somit insgesamt keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
- Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sie habe sich mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien nur unvollständig auseinandergesetzt, es unterlassen, durch konkretisierendes Nachfragen auf eine vollständige Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken und eine einseitige und unvollständige Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens vorgenommen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht mit der wesentlichen Begründung, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, sie habe sich mit den Angaben der beschwerdeführenden Parteien nur unvollständig auseinandergesetzt, es unterlassen, durch konkretisierendes Nachfragen auf eine vollständige Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzuwirken und eine einseitige und unvollständige Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens vorgenommen. Der Erstbeschwerdeführer führte aus: Er wäre jederzeit in der Lage gewesen, erforderliche Angaben zu ergänzen oder von der belangten Behörde behauptete Widersprüche aufzuklären, es seien ihm jedoch keine Fragen dazu gestellt worden. Er habe nicht nur rein oberflächliche, sondern sehr detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit als Tätowierer gemacht, er habe das Betreiben des Tattoostudios, die damit verbundenen Schwierigkeiten und die während seiner Haft erlittenen Misshandlungen als maßgeblichen Fluchtgrund angegeben und seien seine Angaben auch nicht widersprüchlich zu denen des Zweitbeschwerdeführers gewesen. Nach Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass er im Iran als Tätowierer tätig gewesen sei und wäre es diesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gekommen. Auch hinsichtlich des Vorbringens zu seiner Konversion setze sich die unschlüssige und unvollständige Beweiswürdigung der belangten Behörde fort. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei daher in der Lage, dem deutschsprachigen Gottesdienst zu folgen, er habe mittlerweile die Prüfung A2 bestanden. Es sei daher unrichtig, dass er sich zur Taufe entschlossen habe, ohne sich mit den behandelten Materien der Kirche beschäftigen zu können. Er habe bereits im Iran eine kritische Haltung zum Islam eingenommen und diese Haltung auch durch den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bestätigt. Die Taufe sei nach intensiver und gewissenhafter Vorbereitung erfolgt. Hätte die belangte Behörde die aufgezeigten Verfahrensmängel vermieden, wäre sie zur Gewährung des Status des Asylberechtigten aufgrund erfolgter Konversion zum Christentum gelangt. Der Beschwerde beigelegt wurden Lichtbilder hinsichtlich der Tätowiertätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Iran sowie ein Lichtbild einer Narbe am Rücken des Erstbeschwerdeführers, die er durch die Misshandlungen durch die Polizei erlitten habe, ein ÖSD-Zertifikat über die bestandene Prüfung A2 vom 02.03.2018, eine Kopie der Geburtsurkunde, eine ZMR-Bestätigung sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Sohnes des Erstbeschwerdeführers sowie eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung jeweils vom 12.03.
- Der Zweitbeschwerdeführer führte aus: Der Vorhalt der unglaubhaften Fluchtgründe sei unrichtig, da er sämtliche Fragen über das Tätowieren genau habe beantworten können und aus diesen Antworten ersichtlich sei, dass er Erfahrungen als Tätowierer habe. Tatsächlich hätten sich zahlreiche Personen von ihm tätowieren lassen und sei diese Tätigkeit auch durch Fotos dokumentiert. Angebliche Widersprüche zwischen seinen Angaben und denen des Erstbeschwerdeführers würden nicht vorliegen, die vorgenommene Beweiswürdigung sei unvollständig und ignoriere weitgehend sein Vorbringen. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der Konversion sei nicht nachvollziehbar, der niederschriftlichen Einvernahme könne entnommen werden, dass er sämtliche Fragen genau beantwortet habe und somit bei objektiver und vollständiger Würdigung seiner Angaben die belangte Behörde zur Feststellung hätte kommen müssen, dass der Zweitbeschwerdeführer konvertiert sei.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Im Beschwerdeverfahren legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seiner Lenkberechtigung samt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie der iranischen Scheidungsurkunde samt Übersetzung vom 20.01.2018 vor. Weiters übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eines Auszuges aus dem Standesamtsregister jeweils vom 29.05.2018 und ein persönliches Schreiben (in welchem er auf seine Tätowiertätigkeit im Iran Bezug nahm und ausführte, den Beruf des Tätowierers richtig erlernen und ausüben zu wollen, weshalb er den Tätowierkurs eines Institutes besuchen wolle). Dem Schreiben beigelegt wurden ua. Fotos von Tätowierungen, ein E-Mail-Verkehr des Erstbeschwerdeführers mit dem Institut sowie ein ÖSD-Zertifikat über die befriedigend bestandene Prüfung B1 vom 16.06.
- Der Erstbeschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass seine Ehefrau von 2010 bis 2015 ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, in Spanien das Doktorats-Studium Biomedizin erfolgreich absolviert und in einem Forschungslabor gearbeitet habe. Aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, sei er unionsrechtlich zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei daher unzulässig. Mit weiterem Schriftsatz legte er hierzu die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte vor. Der Erstbeschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass seine Ehefrau von 2010 bis 2015 ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen, in Spanien das Doktorats-Studium Biomedizin erfolgreich absolviert und in einem Forschungslabor gearbeitet habe. Aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, sei er unionsrechtlich zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei daher unzulässig. Mit weiterem Schriftsatz legte er hierzu die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligten. In der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch das Vorbringen der Schwester der beschwerdeführenden Parteien S. in deren Asylverfahren, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, erörtert, so deren Angabe, sie sei, nachdem die beschwerdeführenden Parteien den Iran verlassen hätten, mit ihrem Sohn legal aus dem Iran ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer legte den Taufschein seines Sohnes der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 20.10.2018 vor und sagte ua. aus, dass er weiterhin denselben Fluchtgrund habe, im Iran sei er beschuldigt worden, Satan zu folgen, das Christentum zu missionieren und Satan anzubeten. Wenn er zurückkehre würde er vom islamisch-iranischen Regime verhaftet werden und er sei sich sicher, dass er dann auch getötet werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Er sei auf Kaution rausgekommen, diese Möglichkeit habe er ausgenutzt und sei geflüchtet. Im Iran sei er ohne Bekenntnis gewesen, dies sei ein Abfall vom Islam und werde auch bestraft. Bei einer Rückkehr würde er auch Probleme bekommen, weil er nunmehr Christ sei. Er werde immer noch gesucht im Iran, er habe seine Taufe auf Instagram veröffentlicht, alle seine Freunde im Iran hätten diesen Film gesehen. Ein Freund habe ihm erzählt, dass auch sein ehemaliger Nachbar, ein Mitglied von Sepah, seinen Tauffilm gesehen habe. Zusätzlich habe er eine Bestätigung, dass er aus dem Islam ausgetreten sei, dies sei für die iranische Regierung genug, ihn umzubringen. Weiters hätte er im Iran damals nach einem Tag ins Gefängnis zurückkehren müssen, was er nicht gemacht habe, weshalb sein Akt immer noch offen sei. Die Beamten würden der Familie im Iran auch Druck machen, dass sie sich stellen sollten. Er habe im Iran keine Möglichkeit gehabt, seine Religion zu wechseln, weshalb er beschlossen habe, ohne Bekenntnis zu sein. Er habe im Iran aber bereits Kreuzanhänger verkauft. In Österreich habe er sich mehr mit dem Christentum beschäftigt und nach dem ersten Besuch einer evangelischen Kirche, der ihn berührt habe, beschlossen, ein gläubiger Christ zu werden und sich taufen zu lassen. In anderen Religionen werde von Gewalt und Krieg gesprochen, nur im Christentum werde von der Liebe und der Vergebung erzählt. Seine Frau sei Christin. Alles, was er von Jesus gewollt habe, habe dieser ihm gegeben: Gesundheit, seine Frau und ein gesundes Kind, das sei für ein ausreichender Grund gewesen, weiter als Christ zu leben. Er lese nicht jeden Tag in der Bibel, habe aber, seit er Christ sei, seine innere Ruhe gefunden. Er sei mit Herz und Seele Christ geworden und glaube wirklich an Jesus. In der Vergangenheit habe er einen Afghanen zur Baptistengemeinde gebracht, aktuell missioniere er nicht, würde dies aber einer Rückkehr in den Iran im privaten Bereich tun. Mit der Taufe sei es für ihn möglich gewesen, noch einmal zu beginnen, es sei wie eine neue Geburt, die Taufe bedeute Tod und Widerauferstehung, dann könne er noch einmal ohne Sünde leben. Aktuell besuche er sehr oft mit seinem Sohn die Kirche, es könne sein, dass er sie einen Monat gar nicht besuche, in einem anderen Monat aber auch drei- bis viermal. Weihnachten habe er mit der Familie seiner Frau in XXXX gefeiert. Er habe im Iran auch Kreuzanhänger in seinem Schmuckgeschäft verkauft, drei bis viermal sei er auch erwischt worden, er habe eine Geldstrafe erhalten und sein Geschäft sei für einige Tage gesperrt worden.Der Erstbeschwerdeführer legte den Taufschein seines Sohnes der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 vom 20.10.2018 vor und sagte ua. aus, dass er weiterhin denselben Fluchtgrund habe, im Iran sei er beschuldigt worden, Satan zu folgen, das Christentum zu missionieren und Satan anzubeten. Wenn er zurückkehre würde er vom islamisch-iranischen Regime verhaftet werden und er sei sich sicher, dass er dann auch getötet werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Er sei auf Kaution rausgekommen, diese Möglichkeit habe er ausgenutzt und sei geflüchtet. Im Iran sei er ohne Bekenntnis gewesen, dies sei ein Abfall vom Islam und werde auch bestraft. Bei einer Rückkehr würde er auch Probleme bekommen, weil er nunmehr Christ sei. Er werde immer noch gesucht im Iran, er habe seine Taufe auf Instagram veröffentlicht, alle seine Freunde im Iran hätten diesen Film gesehen. Ein Freund habe ihm erzählt, dass auch sein ehemaliger Nachbar, ein Mitglied von Sepah, seinen Tauffilm gesehen habe. Zusätzlich habe er eine Bestätigung, dass er aus dem Islam ausgetreten sei, dies sei für die iranische Regierung genug, ihn umzubringen. Weiters hätte er im Iran damals nach einem Tag ins Gefängnis zurückkehren müssen, was er nicht gemacht habe, weshalb sein Akt immer noch offen sei. Die Beamten würden der Familie im Iran auch Druck machen, dass sie sich stellen sollten. Er habe im Iran keine Möglichkeit gehabt, seine Religion zu wechseln, weshalb er beschlossen habe, ohne Bekenntnis zu sein. Er habe im Iran aber bereits Kreuzanhänger verkauft. In Österreich habe er sich mehr mit dem Christentum beschäftigt und nach dem ersten Besuch einer evangelischen Kirche, der ihn berührt habe, beschlossen, ein gläubiger Christ zu werden und sich taufen zu lassen. In anderen Religionen werde von Gewalt und Krieg gesprochen, nur im Christentum werde von der Liebe und der Vergebung erzählt. Seine Frau sei Christin. Alles, was er von Jesus gewollt habe, habe dieser ihm gegeben: Gesundheit, seine Frau und ein gesundes Kind, das sei für ein ausreichender Grund gewesen, weiter als Christ zu leben. Er lese nicht jeden Tag in der Bibel, habe aber, seit er Christ sei, seine innere Ruhe gefunden. Er sei mit Herz und Seele Christ geworden und glaube wirklich an Jesus. In der Vergangenheit habe er einen Afghanen zur Baptistengemeinde gebracht, aktuell missioniere er nicht, würde dies aber einer Rückkehr in den Iran im privaten Bereich tun. Mit der Taufe sei es für ihn möglich gewesen, noch einmal zu beginnen, es sei wie eine neue Geburt, die Taufe bedeute Tod und Widerauferstehung, dann könne er noch einmal ohne Sünde leben. Aktuell besuche er sehr oft mit seinem Sohn die Kirche, es könne sein, dass er sie einen Monat gar nicht besuche, in einem anderen Monat aber auch drei- bis viermal. Weihnachten habe er mit der Familie seiner Frau in römisch 40 gefeiert. Er habe im Iran auch Kreuzanhänger in seinem Schmuckgeschäft verkauft, drei bis viermal sei er auch erwischt worden, er habe eine Geldstrafe erhalten und sein Geschäft sei für einige Tage gesperrt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sagte ua. aus, dass der Erstbeschwerdeführer, ein Freund und er selbst gemeinsam zu Hause gewesen seien, als die Polizei zu ihnen gekommen sei und sie alle verhaften habe wollen. Seinen Freund und ihn hätten sie mit Handschellen mitgenommen und in ein Zivilauto gesetzt. Danach seien die Polizisten zum Erstbeschwerdeführer gegangen und hätten die Wohnung durchsucht, wodurch sein Freund und er die Möglichkeit gehabt hätten, sich zu befreien und zu flüchten. Sie seien zwei bis drei Straßen weitergelaufen und hätten dann einen weiteren Freund angerufen, der sie abgeholt hätte. Er habe sich dann ca. 10 bis 12 Tage bei diesem Freund versteckt, bis er erfahren habe, dass der Erstbeschwerdeführer nicht mehr im Gefängnis sei, dann hätten sie die Flucht organisiert und seien gemeinsam geflüchtet. In den letzten vier Jahren habe er über seine Mutter erfahren, dass die Beamten mehrmals bei ihnen zu Hause gewesen seien, um zu erfahren, ob der Erstbeschwerdeführer und er noch da seien oder nicht. In den letzten Jahren seines Aufenthaltes im Iran habe er keinen Glauben gehabt, er sei ohne Bekenntnis gewesen. Er habe im Iran viele christliche Filme gesehen, das Christentum sei daher nichts Neues für ihn gewesen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er durch seine Schwester S. mehr Interesse bekommen, mit der Zeit sei es dazu gekommen, dass er sich entschlossen habe, Christ zu werden. Grund dafür sei die Kirche gewesen, mit dieser eine Einheit zu sein, habe ihn fasziniert. Seine Schwester S. habe dabei eine große Rolle gespielt, sie habe viel mit ihm über das Christentum gesprochen. Er besuche im Monat ca. zweimal die Kirche, an jedem Gottesdienst könne er nicht teilnehmen, weil er sehr viel arbeite. Das bedeute aber nicht, dass er nicht Christ sei, er versuche, seinen Freunden zu helfen und für sie da zu sein. Er bete auch zu Hause vor dem zu Bett gehen, er spüre Gott bzw. Jesus nicht nur in der Kirche, er sei bei ihm. Von 2017 bis 2018 habe er freiwillig in einem Heim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gearbeitet, er habe in dieser Zeit von seinem Leben erzählt und vier oder fünf Muslime in die Kirche eingeladen und so zum Christentum gebracht. Er rede auch oft mit seiner Frau, die ohne Bekenntnis sei, über seinen Glauben. Die Taufe sei sehr wichtig für ihn gewesen, weil er nachher das Gefühl gehabt habe, dass er nochmal geboren worden sei. Jesus schütze ihn vor den Sünden, die er vorher in seinem Leben begangen habe, wie bei den 10 Geboten. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er als erstes eine Kirche aufsuchen, er würde jedem erzählen, dass er Christ sei und über seinen Glauben sprechen. Er wisse, dass er dadurch sein Leben gefährde, er würde es aber tun, weil der Iran Hilfe und Glauben brauche. Aktuell missioniere er aber nicht so aktiv, weil er arbeite. Weihnachten habe er mit Freunden gefeiert. In der mündlichen Verhandlung wurde die Pfarrerin (im Ruhestand) der evangelischen Pfarrgemeinde W., die die beschwerdeführenden Parteien getauft hat, XXXX als Zeugin einvernommen. Sie gab an, die beschwerdeführenden Parteien seit Herbst 2016 zu kennen, sie seien mit ihrer Schwester S. gekommen, beide seien präsent in der Pfarrgemeinde. In der mündlichen Verhandlung wurde die Pfarrerin (im Ruhestand) der evangelischen Pfarrgemeinde W., die die beschwerdeführenden Parteien getauft hat, römisch 40 als Zeugin einvernommen. Sie gab an, die beschwerdeführenden Parteien seit Herbst 2016 zu kennen, sie seien mit ihrer Schwester S. gekommen, beide seien präsent in der Pfarrgemeinde. Der Zweitbeschwerdeführer sei von Anfang an stark engagiert gewesen, habe wirklich bei allen Pfarraktivitäten mitgearbeitet, sodass er als Helfer in der Pfarrgemeinde sehr bekannt sei. Er sei auch von Anfang an in den Erwachsenen-Glaubenskurs gekommen. Im Frühjahr 2017 habe sich der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen eines großen Gottesdienstes taufen lassen, sodass die ganze Gemeinde daran Anteil nehmen könne. Er sei offensichtlich berührt von seiner Taufe gewesen und bis jetzt aktiv in der Pfarrgemeinde, sehr hilfsbereit und geschätzt für seine Herzlichkeit und Offenheit. Die Kirche besuche er geschätzt jede zweite Woche. Der Zweitbeschwerdeführer verstehe auch gut Deutsch, er habe im Glaubenskurs auch übersetzt. In den Glaubenskurs sei er auch nach seiner Taufe noch weitergegangen. Der Zweitbeschwerdeführer sei auch ein Mitdenker im Kurs gewesen und habe nachgefragt sowie Bestätigungen und Erklärungen in Glaubensfragen eingefordert. Es habe ihn gefreut, dass der evangelische Glaube so offen und modern sei. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass der Zweitbeschwerdeführer es nicht ernst meinen könnte, seine Ernsthaftigkeit habe sie aus seiner Präsenz, seiner Hilfsbereitschaft und aus seinem Verhalten in Bezug auf Glaubensfragen abgeleitet. Der Erstbeschwerdeführer sei auch von Anfang an mitgekommen, vor allem zu den Kochprojekten. Von Herbst 2016 bis Frühling 2017 sei er ab und zu in die Kirche gekommen, habe gemütlich teilgenommen und auch mitgeholfen. Als im Frühjahr 2017 seine Schwester S. in die Kirche eingetreten sei und der Zweitbeschwerdeführer in der Kirche getauft worden sei, sei er auch - offensichtlich recht bewegt – dabei gewesen und habe ebenfalls den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe dann ebenfalls den Glaubenskurs besucht und auch Rückfragen gestellt. Er habe an der Person Jesu so einen Gefallen gefunden und gesagt, dass ihn Jesus so fasziniere und die Gewaltlosigkeit sowie die Aufforderung zu Nächstenliebe. Der Erstbeschwerdeführer sei dann regelmäßiger in die Kirche gekommen und habe auch sehr viel mitgeholfen. Ab dem Frühling 2018 sei er dann gemeinsam mit seinem Kind in die Kirche gekommen, das tue er auch jetzt noch. Von seiner eigenen Taufe sei er sichtlich berührt gewesen, es sei ihm auch wichtig gewesen, sein Kind evangelisch taufen zu lassen, was schließlich in XXXX bei den Angehörigen der Familie seiner Ehefrau stattgefunden habe. Es gebe für sie keine Anhaltspunkte, dass der Erstbeschwerdeführer es nicht ernst meinen könnte, jeder der Geschwister (die beschwerdeführenden Parteien und deren Schwester S.) habe eine eigene Färbung des Glaubens, dem Erstbeschwerdeführer seien die Nächstenliebe und Solidarität, das ethisch gelebte Christentum, sehr wichtig, ihm gefalle, dass die evangelische Kirche eine menschennahe Ethik vertrete. Er habe auch reflektiert, dass es für ihn im Islam schrecklich sei, dass dort nicht die Liebe für den Feind, sondern sogar das Töten von Feinden gelehrt werde. Das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers kombiniert mit den Gesprächen über den Glauben und über die Freude an den Gottesdiensten und der Taufe spreche für die vollkommene Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer sei auch von Anfang an mitgekommen, vor allem zu den Kochprojekten. Von Herbst 2016 bis Frühling 2017 sei er ab und zu in die Kirche gekommen, habe gemütlich teilgenommen und auch mitgeholfen. Als im Frühjahr 2017 seine Schwester S. in die Kirche eingetreten sei und der Zweitbeschwerdeführer in der Kirche getauft worden sei, sei er auch - offensichtlich recht bewegt – dabei gewesen und habe ebenfalls den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe dann ebenfalls den Glaubenskurs besucht und auch Rückfragen gestellt. Er habe an der Person Jesu so einen Gefallen gefunden und gesagt, dass ihn Jesus so fasziniere und die Gewaltlosigkeit sowie die Aufforderung zu Nächstenliebe. Der Erstbeschwerdeführer sei dann regelmäßiger in die Kirche gekommen und habe auch sehr viel mitgeholfen. Ab dem Frühling 2018 sei er dann gemeinsam mit seinem Kind in die Kirche gekommen, das tue er auch jetzt noch. Von seiner eigenen Taufe sei er sichtlich berührt gewesen, es sei ihm auch wichtig gewesen, sein Kind evangelisch taufen zu lassen, was schließlich in römisch 40 bei den Angehörigen der Familie seiner Ehefrau stattgefunden habe. Es gebe für sie keine Anhaltspunkte, dass der Erstbeschwerdeführer es nicht ernst meinen könnte, jeder der Geschwister (die beschwerdeführenden Parteien und deren Schwester S.) habe eine eigene Färbung des Glaubens, dem Erstbeschwerdeführer seien die Nächstenliebe und Solidarität, das ethisch gelebte Christentum, sehr wichtig, ihm gefalle, dass die evangelische Kirche eine menschennahe Ethik vertrete. Er habe auch reflektiert, dass es für ihn im Islam schrecklich sei, dass dort nicht die Liebe für den Feind, sondern sogar das Töten von Feinden gelehrt werde. Das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers kombiniert mit den Gesprächen über den Glauben und über die Freude an den Gottesdiensten und der Taufe spreche für die vollkommene Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers.
- Zu den in der Beschwerdeverhandlung auf Grundlage von Länderberichten erörterten Verhältnissen im Iran gaben die beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme ab, in der sie ausführten, dass ihnen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum und aufgrund des Ablegens des islamischen Glaubens lange Haftstrafen und auch die Todesstrafe drohen würden. Bestraft werden würden sie auch für die Tätigkeit als Tätowierer und wegen ihrer Tätowierungen, für den Verkauf von Schmuck mit Kreuzen als christliche Symbole, für das illegale Verlassen des Iran, für die Flucht vor der Festnahme und für die Flucht während des Freiganges gegen Kaution aus dem Gefängnis. Durch Social Media hätten viele im Iran lebende Menschen, die die beschwerdeführenden Parteien kennen würden, erfahren, dass diese zum Christentum konvertiert seien. Es würden die beschwerdeführenden Parteien unter besonderen Beobachtung durch die iranischen Behörden stehen, da auch ihre Schwester S. den Iran verlassen habe und zum Christentum konvertiert sei. Den beschwerdeführenden Parteien drohe willkürliche Behandlung, Verhaftung und Folter durch die iranischen Behörden und auch der soziale Ausschluss und schwere Diskriminierung aufgrund ihrer Konversion. Besonders gefährdet seien die beschwerdeführenden Parteien dadurch, dass sie auch im Iran probieren würden, andere Menschen zum Christentum zu missionieren, da dies ihrer christlichen Überzeugung entspreche. Es dürfe den beschwerdeführenden Parteien nicht zugemutet werden, ihren neuen Glauben vor anderen zu verstecken. Dem Erstbeschwerdeführer drohe weiters Verfolgung, da er eine Taufe auf Instagram veröffentlicht habe. Er erhöhe damit auch die Gefahr der Verfolgung für den Zweitbeschwerdeführer, die Überwachung von Aktivitäten von Iranern im Ausland gelte als wahrscheinlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
- Hinsichtlich der Lage im Iran: Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wieder gewählt. Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020). Es scheint eher unwahrscheinlich, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wird, es ist aber schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich. Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren.Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich. Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung. Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich. Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). NGOs und Menschenrechtsaktivisten NGOs gegenüber agiert der iranische Staat sehr misstrauisch, aufgrund der Befürchtung, dass NGOs die staatliche Ordnung untergraben würden. Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran somit nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle. Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und sie müssen um eine Genehmigung ansuchen, wenn sie ausländische Subventionen erhalten. Auf Anfragen und Berichte seitens der Aktivisten reagieren Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachung. Unabhängige Menschenrechtsgruppen und NGOs sehen sich weiterhin Schikane aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber. In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie „Propaganda gegen das Regime“ oder „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen. Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, Frauenrechte und seit 2018 auch Umweltschutz müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des „Defenders of Human Rights Center“, deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Meinungs- und Pressefreiheit Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich“ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit“ sind. In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert und Behörden nutzen das Gesetz, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Der staatliche Rundfunk wird streng von Hardlinern kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert. Die iranischen Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen. Die iranische Presselandschaft spiegelt eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System“ bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen. „Propaganda gegen den Staat“ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden – dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda“ verhängt. Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden. Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt. Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen. Die Behörden gestatten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren. Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists“ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung. Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikation und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder „islamfeindliche“ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden. Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt. Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht“ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace“ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram“ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreichen Frauen, die „unsittliche“ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten. In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019: 170) von
- Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen Journalisten und nicht professionellen Journalisten, vor allem solche, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert. Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen der Opposition sind seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden, finden jedoch in kleinem Umfang statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich, denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der „Propaganda gegen das Regime“ und „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet, jedoch können streikende Arbeiter von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Mehrere inhaftierte Arbeiteraktivisten wurden 2019 zu schweren Haftstrafen von 14 Jahren oder mehr verurteilt. Nach den Ende Dezember 2017 ausgebrochenen Protestdemonstrationen im ganzen Land nahmen Behörden zahlreiche Menschen fest. Berichten zufolge gingen Sicherheitskräfte mit Schusswaffen und anderer exzessiver Gewaltanwendung gegen Protestierende vor und verletzten und töteten unbewaffnete Demonstrierende. Zahlreiche friedliche Regierungskritiker (Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende etc.) wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Seit diesen Protesten im Dezember 2017 haben die Behörden das Recht auf friedliche Versammlung systematisch verletzt. Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC), unterdrücken weiterhin Aktivisten der Zivilgesellschaft und behalten friedliche Versammlungen, besonders arbeitsbedingte Proteste fest im Griff. Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Erlaubt sind nur „Islamische Arbeitsräte“ unter der Aufsicht des „Haus der Arbeiter“ (keine unabhängige Institution). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. Proteste gegen zu geringe oder gar nicht ausbezahlte Löhne mehren sich seit Anfang 2018, auch dabei kommt es immer wieder zu Festnahmen. Es kommt auch vermehrt zu Protesten im Zusammenhang mit zunehmendem Wassermangel in manchen Teilen des Landes. Seit Anfang 2018 sind auch Umweltaktivisten von Verfolgung bedroht. Unter dem Vorwurf der (mitunter „unbewussten“) Spionage im Umfeld von atomaren Einrichtungen wurden seit Jänner 2018 mehrere Dutzend Personen inhaftiert. Die iranischen Behörden unterdrückten brutal landesweite Proteste, die nach dem Anstieg der Kraftstoffpreise am
- November 2019 ausbrachen. Videomaterial und Augenzeugenberichte, die nach einer fast vollständigen Schließung des Internets durch die Regierung im Land entstanden waren, zeigen Sicherheitskräfte, die sich direkt gegen Demonstranten richteten. Es sollen über 200 Menschen bei diesen Protesten getötet worden sein und laut Schätzungen ca. 7.000 Personen verhaftet worden sein. In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen westlich-demokratischer Prägung. Auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Bei Wahlen (sowohl bei Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert – dabei wurden auch schon ehemalige Präsidenten als „nicht geeignet“ ausgeschlossen. Die entscheidenden Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt oft zwischen den Rohani-Loyalen (Reformern und Moderaten) einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits, bisweilen kommen aber auch andere Gegensätze zum Tragen. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Ohne entsprechende Führung und angesichts umfassender Überwachung der Kommunikationskanäle spielen die verbleibenden Oppositionellen kaum eine Rolle. Das Fehlen oppositioneller Führungspersonen zeigte sich auch bei den Unruhen zum Jahreswechsel 2017/18 und den Protesten im November
- Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen. Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard stehen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020). Situation für Konvertiten Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen.Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2002 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 19.06.2020). Menschenrechtslage/Sanktionen Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden