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{'item': 'W125 2252211-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW125 2252211-1 Spruch, W125 2252211-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 18Abs.

1 lit b der Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 14.01.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 31.01.2022 teilte die belangte Behörde der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und dass Bulgarien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 31.01.2022 teilte die belangte Behörde der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und dass Bulgarien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

  1. Am 10.02.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei teilte er zunächst mit, gesund zu sein und sich in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden. In Österreich lebe ein Cousin väterlicherseits, zu welchem er aber keinen Kontakt habe. Ansonsten habe er keine Verwandte im Bundesgebiet oder in Europa. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien führte er weiters aus, sich erstmals am 01.12.2021 schlepperunterstützt Richtung Sofia begeben zu haben. Auf dem Weg dorthin wären er und seine Mitreisenden jedoch von bulgarischen Polizisten aufgegriffen und wieder an die türkisch-bulgarische Grenze zurückgebracht worden. Man habe dort mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen und sie dazu aufgefordert, wieder in die Türkei zurückzukehren. Da er in der Türkei schon zuvor ein Schreiben erhalten habe, diese verlassen zu müssen, sei er aber am 04.12.2021 erneut nach Bulgarien eingereist. Nachdem er dort das zweite Mal von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe man ihn in das geschlossene Camp XXXX gebracht, wo er insgesamt 16 Tage verbracht habe. Ihm seien dort auch die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihn zu einer Einvernahme gezwungen; dies obwohl er eigentlich nach Österreich gewollt habe. Nachdem er dort das zweite Mal von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe man ihn in das geschlossene Camp römisch 40 gebracht, wo er insgesamt 16 Tage verbracht habe. Ihm seien dort auch die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihn zu einer Einvernahme gezwungen; dies obwohl er eigentlich nach Österreich gewollt habe. Die Behandlung im Camp XXXX sei sehr schlecht gewesen: Zum Umziehen hätten er und die anderen Flüchtlinge lediglich eine Unterhose und ein T-Shirt bekommen und während des Umziehens sei auf sie eingeschlagen worden. Sie hätten auch ziemlich gefroren, da die Heizung nicht funktioniert habe und es sei ihnen dort sogar verwehrt worden, in der Nacht die Toiletten zu benützen. Obwohl er sehr starke Zahnschmerzen gehabt habe und sein linkes Fußgelenk aufgrund der vielen Übergriffe stark angeschwollen gewesen sei, sei ihm dort zudem die medizinische Versorgung verwehrt worden. Die Behandlung im Camp römisch 40 sei sehr schlecht gewesen: Zum Umziehen hätten er und die anderen Flüchtlinge lediglich eine Unterhose und ein T-Shirt bekommen und während des Umziehens sei auf sie eingeschlagen worden. Sie hätten auch ziemlich gefroren, da die Heizung nicht funktioniert habe und es sei ihnen dort sogar verwehrt worden, in der Nacht die Toiletten zu benützen. Obwohl er sehr starke Zahnschmerzen gehabt habe und sein linkes Fußgelenk aufgrund der vielen Übergriffe stark angeschwollen gewesen sei, sei ihm dort zudem die medizinische Versorgung verwehrt worden. Später sei er in ein offenes Camp namens XXXX (vermutlich XXXX ) gebracht worden, wo er sich für fünf Tage aufgehalten habe. Dort sei es zwar etwas besser, aber dennoch katastrophal gewesen. Alles sei sehr verdreckt gewesen, man habe nur wenig zu essen bekommen und es wären in dem Camp auch Schlepper und sohin gefährliche Leute untergebracht gewesen. Eines Nachts habe es sogar einen Streit gegeben, bei dem jemand „abgestochen“ worden sei. Ihm sei folglich nichts Anderes übriggeblieben, als auszureisen; Bulgarien sei nicht sicher. Später sei er in ein offenes Camp namens römisch 40 (vermutlich römisch 40 ) gebracht worden, wo er sich für fünf Tage aufgehalten habe. Dort sei es zwar etwas besser, aber dennoch katastrophal gewesen. Alles sei sehr verdreckt gewesen, man habe nur wenig zu essen bekommen und es wären in dem Camp auch Schlepper und sohin gefährliche Leute untergebracht gewesen. Eines Nachts habe es sogar einen Streit gegeben, bei dem jemand „abgestochen“ worden sei. Ihm sei folglich nichts Anderes übriggeblieben, als auszureisen; Bulgarien sei nicht sicher. Dazu befragt, ob er sich in Bulgarien jemals über die Behandlung bzw. über die Verhältnisse in den Camps beschwert habe, führte der Beschwerdeführer weiters aus, einmal gemeinsam mit anderen Flüchtlingen eine Beschwerde auf Englisch geschrieben zu haben, welche sie in einen im Gang der Unterkunft befindlichen Briefkasten eingeworfen hätten. Zwei Tage später habe die bulgarische Polizei sie dann zu sich kommandiert. Sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer und seine Freunde die Verfasser des Briefes gewesen wären, da im Gang Kameras befestigt gewesen wären. Da Beschwerden ohnehin bei den bulgarischen Sicherheitskräften landen würden, würden diese folglich nichts bringen. Die bulgarischen Polizisten würden überdies mit den Schleppern konspirieren, man könne niemandem trauen. Sollte man ihn nach Bulgarien überstellen, so würde er für achtzehn Monate lang eingesperrt und danach wieder nach Afghanistan abgeschoben werden; so wie es auch anderen Flüchtlingen passiert wäre. Selbst wenn er sich beschweren würde, so würde dies viel Zeit benötigen. Die wirtschaftliche Lage in Bulgarien sei zudem sehr schlecht. Er sei ein gesunder Mensch und möchte arbeiten. Er habe schließlich auch eine Frau und zwei Kinder für die gesorgt werden müsse.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Bulgarien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, gekürzt]: „Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 29.07.2020 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vgl. CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2020; vergleiche CoE-SG 19.4.2018, EMN 6.6.2020; SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 9.2019; USDOS 13.3.2020). (…) Die Zahl der Antragsteller ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken. 2019 lag die Quote der Antragssteller, der ihr Verfahren nicht zu Ende führten, bei 72%. Davon wurde in 40% der Fälle das Asylverfahren eingestellt (discontinued) und bei 24% in Abwesenheit entschieden (AIDA 2.2020). 2020 gab es in Bulgarien bis 31.5.2020 289 Asylanträge (VB 15.7.2020). Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vgl. USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten, dass die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte, dass die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020).Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von weit verbreiteten sogenannten Pushbacks (AIDA 2.2020; vergleiche USDOS 13.3.2020), Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Im August 2019 behaupteten Medienveröffentlichungen, die angeblich interne Quellen der europäischen Grenzkontrollagentur Frontex zitierten, dass die Grenzpolizei Migranten mit Hunden gejagt, geschlagen und über die Grenze zurückgedrängt habe. Die Vorwürfe wurden vom Innenminister dementiert und er erklärte, dass die Grenzschutzbeamten nur dann Gewalt anwenden, wenn die Situation es erfordert (USDOS 13.3.2020). Es gibt Vorwürfe, dass die bulgarischen Behörden Migranten, die es schaffen bulgarisches Territorium zu betreten, durch- und auch wieder ausreisen lassen, um sich der Verantwortung im Rahmen der Dublin-Verordnung oder der Rückübernahmeabkommen zu entziehen (AIDA 2.2020). Der Zugang von Asylsuchenden zum bulgarischen Hoheitsgebiet bliebt auch 2019 stark eingeschränkt. Dem Innenministerium zufolge wurden insgesamt 2.495 Drittstaatsangehörige festgenommen, darunter 2.184 neu angekommene Asylwerber. Dies entspricht einem Rückgang von 23% im Vergleich zum
  4. Seit dem
  5. Jänner 2017 gibt das Innenministerium die Zahl der verweigerten Einreisen ins Land in seinen öffentlich zugänglichen Statistiken nicht mehr bekannt. 2019 haben 309 Asylsuchende an den Grenzen internationalen Schutz beantragt aber nur 2% von ihnen (d.h. 12 Personen) hatten Zugang zum Asylverfahren. Die restlichen 98% kamen in die Schubhaftzentren des Innenministeriums (AIDA 2.2020). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  EMN – European Migration Network (6.6.2020): Annual Report on Migration and Asylum 2019, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/00_eu_arm2019_synthesis_report_final_en_0.pdf, Zugriff 20.7.2020  SAR – State Agency for Refugees (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 20.7.2020  SAR – State Agency for Refugees (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 20.7.2020  UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020  USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020  VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail  VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 29.07.2020 Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien. Nach Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird das Asylverfahren regelmäßig eingeleitet bzw. wieder aufgenommen, dabei wird je nach Verfahrensstand unterschieden (UNHCR 17.12.2018): ● Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, hat die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (UNHCR 17.12.2018). ● Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Ein Verfahren wird nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (AuFG) ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von 10 Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet (UNHCR 17.12.2018; vgl. BAMF-BMI 5.2019).  Bei Dublin-Rückkehrern, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Ein Verfahren wird nach bulgarischem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (AuFG) ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von 10 Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet (UNHCR 17.12.2018; vergleiche BAMF-BMI 5.2019). ● Wurde das Asylgesuch auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen, besteht die Möglichkeit, erneut einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wird als Folgeantrag betrachtet und ist nur zulässig, wenn er neue Elemente enthält. Wird der Folgeantrag für zulässig erklärt, was in der Praxis selten der Fall ist, wird der Antrag im regulären Verfahren geprüft. Eine Prüfung im regulären Verfahren erfolgt auch dann, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht (UNHCR 17.12.2018). Die Aufnahmebedingungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung zurückkehren, sind abhängig vom Verfahrensstand (UNHCR 17.12.2018). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAR die Grenzpolizei über die voraussichtliche Ankunft und gibt an, ob der Rückkehrer in ein Asylaufnahmezentrum oder in ein Schubhaftzentrum zu überstellen ist (AIDA 2.2020): ● Wer sich in einem laufenden Asylverfahren befindet, wird in ein Unterbringungszentrum der SAR gebracht (AIDA 2.2020). ● Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Bulgarien gestellt hat, kann bei der Ankunft in einem der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accommodation of Foreigners, SCTAF) gebracht werden. Nach Stellen eines Asylantrags wird sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR überstellt (UNHCR 17.12.2018). ● Auch Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht. UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies kann jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreichen (UNHCR 17.12.2018). ● Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum (SCTAF) gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (UNHCR 17.12.2018; vgl. AIDA 2.2020; BAMF-BMI 5.2019).  Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft und abgewiesen wurde, werden in einem geschlossenen Zentrum untergebracht. Während des anschließenden Zulässigkeitsverfahrens kommt es darauf an, ob der asylsuchenden Person die negative Erstentscheidung vor deren Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht. Ist Letzteres der Fall, wird sie einem Aufnahmezentrum zugewiesen. Wurde die Entscheidung der asylsuchenden Person allerdings vor deren Ausreise aus Bulgarien bereits zugestellt und nicht innerhalb der Frist angefochten, wird sie inhaftiert und in ein geschlossenes Zentrum (SCTAF) gebracht. Die Haft kann während des Zulässigkeitsverfahrens andauern. Auch wenn dies nicht der Fall ist, werden sie jedoch keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe (UNHCR 17.12.2018; vergleiche AIDA 2.2020; BAMF-BMI 5.2019). In der Praxis werden in Sofia ankommende Personen nach der Überstellung unterrichtet, dass sie verpflichtet sind, sich bei der staatlichen Asylbehörde vorzustellen, meist schon am folgenden Tag. Wenn sie dort vorstellig werden, erhalten sie die Entscheidung, dass das Verfahren wiedereröffnet wird zusammen mit der 'take-back' Entscheidung (UNHCR 26.3.2019). Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum 'Nadya' IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  BAMF-BMI – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / Bundesministerium des Innern (Deutschland) (5.2019): Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylwerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/684878/684880/684924/20138868/21716440/Deutschland___Botschaft_%28Bulgarien%29%2C_Aktuelle_Entwicklungen_zur_Rechtslage_und_Situaton_von_Asylbewerbern_und_anerkannt_Schutzberechtigten_in_Bulgarien%2C_2019.pdf?nodeid=21726048&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020  UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (26.3.2019): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/20122890/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_%28Berlin%29%2C_26%2E03%2E2019%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20149532&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020  UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020  VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017): Auskunft SAR, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 29.07.2020 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2020). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vgl. BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte 'Pushbacks' an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2020; vergleiche BM 2.3.2020; USDOS 11.3.2020). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  BM – Boardermonitoring Bulgaria (2.3.2020): Bulgaria ist not changing its push-back policy at its border to Turkey, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 20.7.2020  USDOS – US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/document/2027508.html, Zugriff 20.7.2020 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 29.07.2020 Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020). Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. 2015 wurde die Auszahlung der Sozialhilfe für Asylwerber eingestellt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass sie in den Aufnahmezentren mit Lebensmitteln versorgt werden (AIDA 2.2020; vergleiche UNHCR 17.12.2018). Spezielle Bedürfnisse können daher nicht mehr angemessen berücksichtigt werden, was besonders für Familien mit kleinen Kindern, chronisch kranke und ältere Menschen problematisch ist (UNHCR 17.12.2018). Um außerhalb des Aufnahmezentrums zu wohnen, müssen Asylwerber schriftlich erklären, dass sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, was sie automatisch vom Recht auf die monatliche finanzielle Unterstützung ausschließt (AIDA 2.2020). Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2020). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2019 wurden 101 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 72 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2020). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020 Unterbringung Letzte Änderung: 29.07.2020 Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Im Dezember 2018 wurde das Aufnahmezentrum Vrazhdebna in Sofia von der SAR geschlossen und im Mai 2019 wiedereröffnet. Vrazhdebna wurde mit EU-Mitteln vollständig renoviert (AIDA 2.2019). Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug zwischen Ende Dezember 2019 5.330 Plätze (5.190 Plätze in Aufnahmezentren und 140 in Privatunterkünften) (AIDA 2.2020). Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vgl. UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020).Die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber sind nach wie vor inadäquat, obwohl die Zahl der nach Bulgarien einreisenden Personen deutlich zurückgegangen ist (AI 16.4.2020). Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren bis auf in Vrazhdebna und in der Sicherheitszone für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa sind trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen nach wie vor schlecht und liegen unter den Mindeststandards oder erfüllen diese knapp, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen (AIDA 2.2019; vergleiche UNHCR 9.2019). Darüber hinaus beklagten sich die Bewohner aller Aufnahmezentren außer in Vrazhdebna über die insgesamt schlechten hygienischen Umstände, insbesondere aber über Bettwanzen, die regelmäßig zu Gesundheitsproblemen führen. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2020). Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vgl. CoE-CPT 11.7.2019).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 Plätze). Der Betrieb des geschlossenen Verteilerzentrums Elhovo wurde im Februar 2017 eingestellt. Das Aufnahmezentrum Pastrogor kann gegebenenfalls auch als geschlossenes Zentrum verwendet werden. Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten stehen ebenfalls unter Kritik (AIDA 2.2020), ebenso wie unter anderem unzureichende Verpflegung, zu kurzer Aufenthalt im Freien, fehlende spezielle Voraussetzungen für Familien, fehlender Zugang zu Toiletten in der Nacht und der Mangel an qualifizierten Dolmetschern (FRA 5.2019; vergleiche CoE-CPT 11.7.2019). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  AIDA – Asylum Information Database (2.2019): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2018update.pdf, Zugriff 20.7.2020  AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgiaria [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028188.html, Zugriff 20.7.2020  CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf

(2019)24],https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 20.7.2020 CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (11.7.2019): Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 17 December 2018 [CPT/Inf
(2019)24],, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012591/2019-24-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 20.7.2020  FRA – European Agency for Fundamental Rights (5.2019): Migration: key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 20.7.2020  UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2019): Bulgaria Factsheet, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/73117_0.pdf, Zugriff 20.7.2020  VB des BM.I Bulgarien (15.7.2020): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 29.07.2020 Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger (AIDA 2.2020; vgl. UNHCR 17.12.2018), das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (UNHCR 17.12.2018). Asylwerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten gewährleistet, unabhängig vom Wohnort der Asylwerber (AIDA 2.2020).Asylwerber in Bulgarien haben nach wie vor Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger (AIDA 2.2020; vergleiche UNHCR 17.12.2018), das umfasst auch den Zugang zu psychologischer/psychiatrischer Versorgung (UNHCR 17.12.2018). Asylwerber, die sich für eine Unterkunft außerhalb der Aufnahmezentren entscheiden oder denen keine Unterkunft gewährt wird, haben keinen Zugang zu psychologischer Unterstützung. Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ist ansonsten gewährleistet, unabhängig vom Wohnort der Asylwerber (AIDA 2.2020). SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2020), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2020; vgl. BTI 29.4.2020; OECD/EO 29.10.2019). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2020).SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2020), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2020; vergleiche BTI 29.4.2020; OECD/EO 29.10.2019). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2020). Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar. Zudem umfasst die Versicherung nicht alle medizinischen Behandlungen und Medikamente. Insbesondere bei schweren und chronischen Erkrankungen können einige Behandlungen nur teilweise erstattet werden. Ohne finanzielle Unterstützung stoßen Asylsuchende auf Schwierigkeiten, diese zusätzlichen Kosten zu decken. Das Bulgarische Rote Kreuz verfügt über einen kleinen Fonds, der hauptsächlich von UNHCR finanziert wird, um die Kosten für medizinische Versorgung und Medikamente für eine begrenzte Anzahl extrem vulnerabler Asylsuchender zu decken. In der Praxis wird psychologische Unterstützung in den Aufnahmezentren von NGOs geleistet, die auf Projektbasis finanziert wird, und nicht in allen Zentren auf dem gleichen Niveau und in gleicher Häufigkeit angeboten werden kann. Die Nachhaltigkeit dieser Dienstleistungen ist entsprechend nicht gewährleistet (UNHCR 17.12.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (2.2020): Country Report: Bulgaria, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2019update.pdf, Zugriff 20.7.2020  BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020 BTI – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029432/country_report_2020_BGR.pdf, Zugriff 20.7.2020  MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail  OECD/EO – Organisation for Economic Co-operation and Development/European Observatory on Health Systems and Policies (29.10.2019): Bulgaria: Country Health Profile 2019, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/34781ac1-en.pdf?expires=1594814329&id=id&accname=guest&checksum=975003598D2DE0B62B342C613516F30C, Zugriff 20.7.2020  UNHCR Representation in Germany – Die Vertretung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (17.12.2018): Auskunft des UNHCR, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687466/687288/19129797/United_Nations___High_Commissioner_for_Refugees___Amt_des_Vertreters_in_der_Bundesrepublik_Deutschland__Berlin_%2C_17%2E12%2E2018%2C_ohne_Az.pdf?nodeid=20024439&vernum=-2, Zugriff 20.7.2020  WHO – World Health Organisation
(2018): Bulgaria – Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0005/383054/HiT-Bulgaria-2018-web.pdf?ua=1, Zugriff 20.7.2020“ Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben beziehungsweise das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben beziehungsweise das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2022 durch seine Vertretung gemäß § 52 BFA-VG fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2022 durch seine Vertretung gemäß Paragraph 52, BFA-VG fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich die Behörde mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, und es beabsichtige, seine Außerlandesbringung zuzulassen, obwohl der Beschwerdeführer ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Die im Akt einliegenden Feststellungen zu Bulgarien wären nicht mehr hinreichend aktuell und es würden diese auch nicht der verfahrensrechtlichen Anforderung, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen der Entscheidung zugrunde zu legen, genügen. Letztlich könne - mit Hinblick auf die behördlichen Länderberichte – aber auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da in diesen kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, obwohl der VwGH eine „breite Recherche“, die „einen ausreichenden Querschnitt von Länderberichten verschiedener Quellen“ berücksichtigt, fordere. Aus in der Beschwerde zitierten aktuellen Berichten gehe demgegenüber hervor, dass es in Bulgarien zu rassistischen Übergriffen, ebenso wie zu (systematischen) Mängeln in der Unterbringung, medizinischen Versorgung oder bei der Verhängung von Haft komme; wobei insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus vom 30.08.2019 verwiesen werde. Zudem werde im AIDA-Bericht von 2021 beschrieben, dass auch viele Dublin-Staaten, ebenso wie der EGMR, Überstellungen nach Bulgarien wegen mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten, und aus dem Jahresbericht des US Department of State (USDOS) sei ferner zu entnehmen, dass es in Bulgarien weiterhin zu Gewalt gegenüber Flüchtlingen und Migrant:innen, vor allem an den Grenzen zur Türkei komme. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien wären somit unvollständig, veraltet sowie teilweise einseitig, und es habe sich die belangte Behörde auch zu Unrecht nicht näher mit den geschilderten Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Da es die Behörde ferner unterlassen habe, sich über den tatsächlichen Stand des Asylverfahrens in Bulgarien zu informieren, sei im Übrigen auch nicht feststellbar, wie sich die Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien konkret darstellen würde. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nach Bulgarien abgeschoben werden, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre Situation geraten. Er habe nachvollziehbar berichtet, wie mit ihm in Bulgarien umgegangen worden sei, und es würden sich diese Ausführungen auch mit den von der belangten Behörde beigefügten Länderberichten decken. So wären in Bulgarien Pushbacks, Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei weiterhin weit verbreitet, und auch die Aufnahme und Unterbringungsbedingungen einschließlich der Verpflegung für Migranten und Asylwerber wären dort nach wie vor inadäquat. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei letztlich keine unwiderlegliche Vermutung. So sei Art 4 der GRC dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der EU einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, das ein Asylwerber nicht an den nach der Dublin-III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werde, wenn dort systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, in einem Mitgliedstaat einer unmenschlichen /erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta ausgesetzt zu werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei letztlich keine unwiderlegliche Vermutung. So sei Artikel 4, der GRC dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der EU einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, das ein Asylwerber nicht an den nach der Dublin-III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werde, wenn dort systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, in einem Mitgliedstaat einer unmenschlichen /erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta ausgesetzt zu werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systematischer Natur seien, so sei doch im Sinne der Judikatur der EGMR Tarakhel klargestellt, dass dies nicht notwendig sei. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem BF drohe durch die schlechten Zustände in Bulgarien eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Rechte, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systematischer Natur seien, so sei doch im Sinne der Judikatur der EGMR Tarakhel klargestellt, dass dies nicht notwendig sei. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem BF drohe durch die schlechten Zustände in Bulgarien eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 01.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität steht nicht fest. Der Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er am 20.12.2021 in Bulgarien anlässlich einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 14.01.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem die bulgarische Dublinbehörde durch Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zustimmte. Die Zuständigkeit Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher am 14.01.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem die bulgarische Dublinbehörde durch Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO zustimmte. Die Zuständigkeit Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.
  2. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit der Rückkehr nach Bulgarien. Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Bulgarien finden derzeit auch statt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener, der an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet. 1.
  4. In Österreich befindet sich ein Cousin des Beschwerdeführers. Die beiden volljährigen Verwandten pflegen aber jedenfalls keine besonders enge Beziehung und es konnte sie betreffend auch kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) festgestellt werden. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine schutzwürdigen familiären- oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest; so wurden von ihm lediglich eine Kopie eines afghanischen Ausweises sowie von Dokumenten und Fotos in Vorlage gebracht. Der im Spruch angeführte Name dient somit lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung zu seiner Identität; für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch nicht entscheidend. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit werden nicht in Abrede gestellt. Ebenso folgen die Feststellungen zu seinen Reisebewegungen, die mit dem EURODAC-Treffer zu Bulgarien in Übereinstimmung stehen, in der Substanz den (diesbezüglich objektiv hinreichend wahrscheinlichen) Einlassungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich ferner aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt; konkret aus dem dort befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublinbehörde. 2.
  7. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Bulgarien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). 2.
  10. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Nachdem sich die epidemiologische Lage innerhalb der EU weitgehend stabilisiert hat, sind zahlreiche Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, aber dazu übergegangen, Überstellungen von Dublin-Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder durchzuführen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Eine Prognose dahingehend, dass es wegen der Situation in Zusammenhang mit der „Omikron-Variante“ (oder sonstiger Virus-Mutationen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen größeren Aussetzung von Überstellungen käme, ist aus derzeitiger Sicht nicht zu treffen. Aktuell kann (in der Regel) nach Bulgarien überstellt werden. Eine allfällige Quarantäne nach der Einreise ist zumutbar und steht dem nicht entgegen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende (erneute) Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden.Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist, es ist aber davon auszugehen, dass etwaig daraus resultierende (erneute) Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungfrist) überwunden sein werden. 2.
  11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Es liegen keinerlei Hinweise auf Krankheiten oder sonstige gesundheitliche Beschwerden vor und es wurden solche auch nicht behauptet. 2.
  12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen in Österreich aufhältigen Cousin hat sowie jene zum (nicht in schützenswertem Maße vorhandenen) Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus seinem Vorbringen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18,,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant. 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  16. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer vor weniger als zwölf Monaten aus einem Drittstaat (Türkei) kommend irregulär über Bulgarien in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist ist und dieses seither auch nicht wieder verlassen hat. 3.1.
  17. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer vor weniger als zwölf Monaten aus einem Drittstaat (Türkei) kommend irregulär über Bulgarien in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist ist und dieses seither auch nicht wieder verlassen hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, zumal der Beschwerdeführer während der Prüfung seines in Bulgarien gestellten Antrags in Österreich einen weiteren (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Da es die bulgarische Dublin-Behörde verabsäumte, binnen Frist zu antworten, stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO, zumal der Beschwerdeführer während der Prüfung seines in Bulgarien gestellten Antrags in Österreich einen weiteren (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Da es die bulgarische Dublin-Behörde verabsäumte, binnen Frist zu antworten, stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht und weder aus Artikel 16, (abhängige Personen) noch aus Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  18. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  19. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  20. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  21. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.
  22. Kritik am bulgarischen Asylwesen/die Situation in Bulgarien Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Bulgarien – welche generell nicht besonders volatil ist - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Sofern in der Beschwerde, zur Beschreibung der „aktuellen“ Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Bulgarien, (auszugsweise) auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen wird, so ist im Übrigen festzuhalten, dass dieser auf den 30.08.2019 datiert und sohin älter als die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen (Gesamtaktualisierung 29.07.2020) ist. Der in der Beschwerde geübten Kritik, wonach die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig und teilweise einseitig wären, ist ferner zu entgegnen, dass es durchwegs denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen können, ohne dass dies zu einer Erschütterung des Ergebnisses der behördlichen Länderberichte zu führen vermag. Darüber hinaus stützten sich die in der Beschwerde angeführten Berichte ohnehin zu einem überwiegenden Teil auf Quellen (AIDA, USDOS etc.), die auch den behördlichen Länderberichten zugrunde gelegt und entsprechend gewürdigt wurden. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Befürchtungen hinsichtlich mangelhafter Versorgung/Unterbringung in Bulgarien können ebenso durch die behördlichen Länderfeststellungen ausgeräumt werden. Denn diesen zufolge ist (für Asylwerber) mit Erhalt der Asylwerberkarte das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie auf Sozialhilfe, Krankenversicherung, medizinische /psychologische Versorgung und Bildung gegeben. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch selbst ausführte, in Bulgarien untergebracht und verpflegt worden zu sein; und zwar zunächst in einem geschlossenen Camp und sodann – nach Abgabe seiner Fingerabdrücke– in einem offenen Lager. Es ist demnach nicht zu erkennen, dass ihm im Zuge seines Aufenthalts in Bulgarien während des laufenden Verfahrens auf internationalen Schutz Versorgungsleistungen insgesamt rechtswidrig verweigert worden sind; auch wenn er deren Qualität bemängelte. Dass der Standard der Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist ferner unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Sofern der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm während seines Aufenthaltes im geschlossenen Camp XXXX , die medizinische Versorgung verwehrt worden sei, so lässt sich zwar auch aus den behördlichen Länderfeststellungen entnehmen, dass die medizinische Versorgung nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar ist und dass dort nicht genügend Medikamente vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer später in das Aufnahmezentrum XXXX überstellt wurde. Dass ihm auch dort die (allenfalls) erforderliche medizinische Versorgung verwehrt worden wäre, wurde von ihm nicht behauptet und es wird auch an dieser Stelle an die behördlichen Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass für Asylwerber in Bulgarien der Zugang zu medizinischen Versorgung gewährleistet ist. Abgesehen davon liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Bulgarien tatsächlich stark erkrankte; und es ist festzuhalten, dass er aktuell gesund ist.Sofern der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm während seines Aufenthaltes im geschlossenen Camp römisch 40 , die medizinische Versorgung verwehrt worden sei, so lässt sich zwar auch aus den behördlichen Länderfeststellungen entnehmen, dass die medizinische Versorgung nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar ist und dass dort nicht genügend Medikamente vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer später in das Aufnahmezentrum römisch 40 überstellt wurde. Dass ihm auch dort die (allenfalls) erforderliche medizinische Versorgung verwehrt worden wäre, wurde von ihm nicht behauptet und es wird auch an dieser Stelle an die behördlichen Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass für Asylwerber in Bulgarien der Zugang zu medizinischen Versorgung gewährleistet ist. Abgesehen davon liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Bulgarien tatsächlich stark erkrankte; und es ist festzuhalten, dass er aktuell gesund ist. Wenn der Beschwerdeführer – von der medizinischen Versorgung abgesehen - bemängelte, dass der Zustand der Unterbringungseinrichtungen (auch noch im Aufnahmezentrum XXXX ) „katastrophal“ gewesen sei, so ist zudem festzuhalten, dass selbst im Falle des subjektiven Zutreffens seiner Angaben im Sinne einer Momentaufnahme, die von ihm angeführten Missstände in ihrer Intensität nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK im Lichte der hier zu treffenden Prognoseentscheidung überschreiten. Wenn der Beschwerdeführer – von der medizinischen Versorgung abgesehen - bemängelte, dass der Zustand der Unterbringungseinrichtungen (auch noch im Aufnahmezentrum römisch 40 ) „katastrophal“ gewesen sei, so ist zudem festzuhalten, dass selbst im Falle des subjektiven Zutreffens seiner Angaben im Sinne einer Momentaufnahme, die von ihm angeführten Missstände in ihrer Intensität nicht die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK im Lichte der hier zu treffenden Prognoseentscheidung überschreiten. Das erkennende Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre, die einer Art 3 EMRK-Verletzung gleichzuhalten wäre.Das erkennende Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre, die einer Artikel 3, EMRK-Verletzung gleichzuhalten wäre. Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Bulgariens im Sinne der TARAKHEL-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich überdies um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen, jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörde zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers gebieten würde. Es ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass über das Verfahren des Beschwerdeführers bereist negativ entschieden wurde; selbst wenn Bulgarien dem auf Art. 18 abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch lediglich durch Verfristung zustimmte. Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Tage in Bulgarien auf und es wurde von ihm auch zu keiner Zeit erwähnt, nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke bzw. nach seiner Asylantragstellung, eine negative Entscheidung bzw. eine Mitteilung erhalten zu haben, derzufolge er den Mitgliedstaat Bulgarien wieder verlassen hätte müssen. Vielmehr erklärte er, seine Asylunterkunft letztlich freiwillig verlassen zu haben. Es ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass über das Verfahren des Beschwerdeführers bereist negativ entschieden wurde; selbst wenn Bulgarien dem auf Artikel 18, abs. 1 Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch lediglich durch Verfristung zustimmte. Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Tage in Bulgarien auf und es wurde von ihm auch zu keiner Zeit erwähnt, nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke bzw. nach seiner Asylantragstellung, eine negative Entscheidung bzw. eine Mitteilung erhalten zu haben, derzufolge er den Mitgliedstaat Bulgarien wieder verlassen hätte müssen. Vielmehr erklärte er, seine Asylunterkunft letztlich freiwillig verlassen zu haben. Da der Beschwerdeführer demnach (zum Entscheidungszeitpunkt) keinen Folgeantrag in Bulgarien stellen müsste, ist es im gegenständlichen Fall auch nicht von Bedeutung, dass den behördlichen Länderfeststellungen zufolge Folgeantragsteller in Bulgarien kein Recht auf Versorgung haben (vgl. zur Relevanz eines solchen Umstandes das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, ZI. W125 2246892-1). Da der Beschwerdeführer demnach (zum Entscheidungszeitpunkt) keinen Folgeantrag in Bulgarien stellen müsste, ist es im gegenständlichen Fall auch nicht von Bedeutung, dass den behördlichen Länderfeststellungen zufolge Folgeantragsteller in Bulgarien kein Recht auf Versorgung haben vergleiche zur Relevanz eines solchen Umstandes das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2021, ZI. W125 2246892-1). Wenn der Beschwerdeführer ferner erklärt hat, er habe in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollen, da sein Zielland Österreich gewesen sei, so ist überdies anzumerken, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Bulgariens ergeben haben. Eine allfällig schlechtere wirtschaftliche Lage im zuständigen Mitgliedstaat führt hierbei ebenso zu keinem anderen Ergebnis. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zur erkennungsdienstlichen Behandlung „gezwungen“ worden, nicht als potentiell willkürliche Zwangsausübung zu beurteilen. Sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) sind dazu gehalten, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit in der Regel um einen zumutbaren Eingriff. Nachdem der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er als Asylwerber geführt und als solcher wurde er auch untergebracht. Ein zu beanstandendes Verhalten der bulgarischen Behörden ist hieraus nicht zu erblicken. Es gibt überdies keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Bulgarien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Und auch aus den behördlichen Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Bulgarien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulement-Schutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Es gibt überdies keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Bulgarien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Und auch aus den behördlichen Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Bulgarien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulement-Schutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die bulgarische Asylbehörde Anträge auf internationalen Schutz nach den für ein faires Verfahren vorgesehenen Kriterien prüft; dies auch im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan und der dort - nach wie vor- vorherrschenden besorgniserregenden humanitären Lage. Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre anzunehmen, dass Bulgarien im Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde fernerhin nicht erstattet. Auch dass Bulgarien aktuell Abschiebungen nach Afghanistan durchführen würde, ist nicht bekannt und (angesichts der verschlechterten Lage dort seit der vollständigen Machtübernahme der Taliban) auch nicht zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo), liegen im Übrigen ebenso wenig vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo), liegen im Übrigen ebenso wenig vor. Hinsichtlich der (vermeintlich) dem Beschwerdeführer von Seiten der bulgarischen Polizei zugefügten Gewaltakte, ist weiters festzuhalten, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien nicht völlig auszuschließen sind und dass in solchen Fällen, die Möglichkeit offensteht, sich diesbezüglich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. In Bulgarien besteht notorischerweise ein unabhängiges Justizwesen und es ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass in Bulgarien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer körperlicher Übergriffe durch für den bulgarischen Behördenapparat tätige Personen geworden sein sollte, könnte dies zwar eines von vielen Indizien für die dortige (schlechte) Behandlung von Asylwerbern sein. Dies lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120; 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Ein Ssstematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut BMI-Verbindungsbeamten jedenfalls nicht und es deckt sich dies – in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde - ebenso mit dem hg. Amtswissen; Demnach sorgen die bulgarischen Sicherheitskräfte (grundsätzlich) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und es gehen diese bei Vorliegen strafbarer Handlungen – ebenso wie die dortigen Gerichte - der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vor, was sich für einen Mitgliedstaat der EU als selbstverständlich erweist. Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die bulgarische Polizei von Asylwerbern eingebrachte Beschwerden generell „abfangen“ würde, oder wonach die dortigen Polizisten ohnehin alle mit den Schleppern „unter einer Decke stünden“ waren schließlich ebenso wenig geeignet, ein systematisches Fehlverhalten der bulgarischen Sicherheitskräfte aufzuzeigen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneuten) Übergriffen oder sonstiger unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar berichten, den behördlichen Länderberichten zufolge, in Bulgarien Menschenrechtsorganisationen weiterhin von weitverbreiten sogenannten illegalen Pushbacks, Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Derartige Übergriffe würden den Beschwerdeführer bei einer geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Bulgarien freilich nicht drohen. Zusammengefasst wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des bulgarischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe und auch eine individuelle ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK vermochte er nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Zwar ist es richtig, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht unwiderlegbar ist; diese kann jedoch nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.4.2019 Ra 2019/01/0109, mwN); was dem Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – nicht gelungen ist darzutun.Zusammengefasst wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des bulgarischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe und auch eine individuelle ihm drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK vermochte er nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Zwar ist es richtig, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht unwiderlegbar ist; diese kann jedoch nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.4.2019 Ra 2019/01/0109, mwN); was dem Beschwerdeführer – wie soeben gewürdigt – nicht gelungen ist darzutun. Sofern in der Beschwerde auf den AIDA-Bericht von 2021 verweisen wird, aus dem sich entnehmen lasse, dass auch andere Dublin-Staaten Überstellungen nach Bulgarien wegen mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten, so wird noch angemerkt, dass dies vorwiegend auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern zutrifft, die etwa aufgrund ihrer individuellen Umstände besonders schutzbedürftig sind oder aber im Hinblick auf ihren dortigen Verfahrensstand (Stichwort Folgeantragsteller; vgl die zitierte hg Rechtsprechung) mit keiner adäquaten Versorgung rechnen können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demgegenüber aber um einen jungen gesunden Mann, der sich zudem noch im laufenden Asylverfahren befindet. Aus den AIDA-Berichten lässt sich ferner auch (nur) entnehmen, dass der EGMR Bulgarien einmal wegen mangelhafter Bedingungen für minderjährige Schutzsuchende in einer Hafteinrichtung der Grenzpolizei verurteilt hätte (Urteil des EGMR vom 7.12.2017, Nr. 8138/16), was für den konkreten Fall somit ebenso nicht von Bedeutung ist. Sofern in der Beschwerde auf den AIDA-Bericht von 2021 verweisen wird, aus dem sich entnehmen lasse, dass auch andere Dublin-Staaten Überstellungen nach Bulgarien wegen mangelnden Aufnahmebedingungen und dem Fehlen effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten, so wird noch angemerkt, dass dies vorwiegend auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern zutrifft, die etwa aufgrund ihrer individuellen Umstände besonders schutzbedürftig sind oder aber im Hinblick auf ihren dortigen Verfahrensstand (Stichwort Folgeantragsteller; vergleiche die zitierte hg Rechtsprechung) mit keiner adäquaten Versorgung rechnen können. Beim Beschwerdeführer handelt es sich demgegenüber aber um einen jungen gesunden Mann, der sich zudem noch im laufenden Asylverfahren befindet. Aus den AIDA-Berichten lässt sich ferner auch (nur) entnehmen, dass der EGMR Bulgarien einmal wegen mangelhafter Bedingungen für minderjährige Schutzsuchende in einer Hafteinrichtung der Grenzpolizei verurteilt hätte (Urteil des EGMR vom 7.12.2017, Nr. 8138/16), was für den konkreten Fall somit ebenso nicht von Bedeutung ist. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  23. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen und er ist seinen eigenen Angaben zufolge gesund. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und - vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen - davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Bulgarien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis nach Bulgarien erkennbar. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt und mit Hinblick darauf, dass das Risiko einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung bei Omikron ohnehin geringer ist, als bei früherer Wellen. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch in diesem Kontext nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Bulgarien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt und mit Hinblick darauf, dass das Risiko einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung bei Omikron ohnehin geringer ist, als bei früherer Wellen. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch in diesem Kontext nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Bulgarien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen. 3.1.
  24. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  25. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich aufhältigen Cousin. Es besteht jedoch kein Kontakt zu diesem und während der behördlichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer sogar, nicht einmal die Adresse seines Vetters zu kennen. Sonstige familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen wurden zu keiner Zeit ins Treffen geführt, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist folglich nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich aufhältigen Cousin. Es besteht jedoch kein Kontakt zu diesem und während der behördlichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer sogar, nicht einmal die Adresse seines Vetters zu kennen. Sonstige familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen wurden zu keiner Zeit ins Treffen geführt, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist folglich nicht erkennbar. Aber auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Aber auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während seines etwa zweimonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer schon eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.1.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand. 3.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen

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