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{'item': 'W151 2250977-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 1§ 6§ 20f§ 58§ 17Art. 130§ 32Art 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW151 2250977-1 SpruchW151 2250977-1/3E, , W151 2250977-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 8 AuslBG auf ihre Mutter, Frau XXXX , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auf ihre Mutter, Frau römisch 40 , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden. 2. Mit Parteiengehör vom 28.10.2021 gab das AMS bekannt, dass die BF vor dem Zuzug nach Österreich aufgrund ihrer Beschäftigung in Dubai keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe und für die Zeit in Österreich kein Unterhalt nachgewiesen werden könne, weshalb eine Ausnahmebestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG von der Mutter der BF nicht abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, diesbezüglich weitere Unterlagen einzubringen. In der Folge erstattete die BF mit Schreiben vom 03.11.2021 eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor.2. Mit Parteiengehör vom 28.10.2021 gab das AMS bekannt, dass die BF vor dem Zuzug nach Österreich aufgrund ihrer Beschäftigung in Dubai keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe und für die Zeit in Österreich kein Unterhalt nachgewiesen werden könne, weshalb eine Ausnahmebestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG von der Mutter der BF nicht abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, diesbezüglich weitere Unterlagen einzubringen. In der Folge erstattete die BF mit Schreiben vom 03.11.2021 eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor. 3. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG ab, und führte begründend aus, dass die BF in den Jahren vor Zuzug nach Österreich aufgrund von Beschäftigung nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei und damit kein Ausnahmetatbestand

§ 1Abs.

2 lit. l von der Mutter abgeleitet werden könne.3. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ab, und führte begründend aus, dass die BF in den Jahren vor Zuzug nach Österreich aufgrund von Beschäftigung nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei und damit kein Ausnahmetatbestand

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, von der Mutter abgeleitet werden könne.

  1. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte die BF im Wesentlichen vor, sie habe während ihres Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina und ihres Studiums in Kroatien Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 200,-- bis EUR 300,-- monatlich von ihrer Mutter erhalten. Auch während ihres Aufenthalts in Dubai sei sie aufgrund der hohen Lebenserhaltungskosten von ihrer Mutter unterstützt worden. Aufgrund der Kündigung durch den Dienstgeber im Dezember 2019 sei sie seither zur Gänze von ihrer Mutter finanziell abhängig.
  2. Einlangend am 25.01.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF, geb. am XXXX , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 8 AuslBG auf ihre Mutter, Frau XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden.Die BF, geb. am römisch 40 , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auf ihre Mutter, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden. Die BF ist in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage derzeit nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Die Mutter der BF kommt für den notwendigen Unterhalt der BF auf. Der Wohnbedarf der BF wird durch ihre Mutter gedeckt, die der BF ein unentgeltliches Wohnrecht an der nunmehr gemeinsam bewohnten Mietwohnung eingeräumt hat. Dass die BF Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht oder sonst über eigenes Vermögen verfügt, ist nicht hervorgekommen. Frau XXXX bezieht eine monatliche Ehegattenpension in Höhe von € 1.116,18 bei der Pensionskasse SBB bzw. eine Witwenrente in Höhe von € 1.242,32 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK und verfügte zum 20.10.2021 über ein Kontoguthaben in Höhe von € 14.084,

  1. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel wurde damit erbracht.Frau römisch 40 bezieht eine monatliche Ehegattenpension in Höhe von € 1.116,18 bei der Pensionskasse SBB bzw. eine Witwenrente in Höhe von € 1.242,32 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK und verfügte zum 20.10.2021 über ein Kontoguthaben in Höhe von € 14.084,
  2. Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel wurde damit erbracht.
  3. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit sowie das Geburtsdatum der BF sowie ihrer Mutter steht aufgrund der Aktenklage als unstrittig fest. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der BF zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach die Mutter der BF derzeit für ihren notwendigen Unterhalt aufkommt, ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2021 in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Deckung des Wohnbedürfnisses bzw. zum eingeräumten Wohnrecht ergeben sich aus den aktenkundigen Meldebestätigungen sowie der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung. Die Feststellungen zu den Einkünften und dem Sparvermögen der Mutter der BF ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen sowie dem Rentenbescheid der Pensionskasse SBB vom 02.12.2014 und der Bescheinigung der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 17.03.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), StF: BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung lauten: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der geltenden Fassung lauten: § 1 Paragraph eins, „Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden aufa) bis j) …
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf,
  1. a)bis
  2. j)
  3. l)Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
  4. m)…“ § 3 Abs. 8 AuslBGParagraph 3, Absatz 8, AuslBG „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3.
(1)
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

§ 1Abs.

2 oder aufgrund einer Verordnung

§ 1Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Paragraph 3,,

(1)…,
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung

Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9)…“ § 32 Abs. 9 AuslBGParagraph 32, Absatz 9, AuslBG „Übergangsbestimmungen § 32.
(1)
(9)§ 1 Abs. 2 lit. l und § 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.Paragraph 32,,
(1)…,
(9)Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(9)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 1. Abs. 2 lit l. Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

§ 32Abs. 9 Ausl

BG gilt dies sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Paragraph 32, Absatz 9, AuslBG gilt dies sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art 2

Z 2 lit c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind unter dem Begriff "Familienangehöriger" der genannten Richtlinie auch Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, erfasst.

Artikel 2

, Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind unter dem Begriff "Familienangehöriger" der genannten Richtlinie auch Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, erfasst. Mit dem letztgenannten Begriff hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil C423/12 vom 16.1.2014 (Flora May Reyes) - auseinandergesetzt und festgestellt, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – folgendes nachzuweisen hat: Es muss das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus der tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat oder von dessen Ehegatten, sichergestellt wird. Es ist nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit zu ermitteln. Es ist auch nicht der Nachweis darüber erforderlich, dass die betreffende Person vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslandes Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise ihren Unterhalt zu bestreiten. Auch der Umstand, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, schadet nicht. In seinem Urteil C1/05 vom 9.1.2007 (Jia) hat der Europäische Gerichtshof bezogen auf Art 1 Abs. 1 Buchstabe d der Vorgänger-Richtlinie 73/148/EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und bezogen auf den Begriff "Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren" folgendes festgestellt:In seinem Urteil C1/05 vom 9.1.2007 (Jia) hat der Europäische Gerichtshof bezogen auf Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe d der Vorgänger-Richtlinie 73/148/EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und bezogen auf den Begriff "Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren" folgendes festgestellt: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet wird, dass der erforderliche Unterhalt vom Gemeinschaftsangehörigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Die Eigenschaft, als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, setzt keinen Unterhaltsanspruch voraus. Es ist nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Es ist lediglich zu prüfen, ob der Verwandte eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die BF in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage ihre Grundbedürfnisse für ihren Aufenthalt in Österreich selbst decken kann. Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die BF in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage derzeit nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Die Mutter der BF kommt für den notwendigen Unterhalt der BF auf. Der Wohnbedarf der BF wird durch ihre Mutter gedeckt, die der BF ein unentgeltliches Wohnrecht an der nunmehr gemeinsam bewohnten Mietwohnung eingeräumt hat. Dass die BF Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht oder sonst über eigenes Vermögen verfügt, ist nicht hervorgekommen. Daraus ergibt sich, dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, ihre wirtschaftlichen Grundbedürfnisse selbst zu decken. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass es auf den Umstand, auf den sich die belangte Behörde in ihrer Abweisung stützt, dass nämlich die BF während ihres Aufenthalts in Dubai zwischen Oktober 2011 und Jänner 2020 aufgrund ihrer dort verübten beruflichen Tätigkeit nicht unterhaltsbedürftig war, nicht ankommt, da – wie soeben dargelegt – zum Entscheidungszeitpunkt von der Unterhaltsbedürftigkeit der BF auszugehen ist und darüber hinaus das - hier nicht relevante - Einkommen in Dubai jedenfalls nicht aus dem Herkunftsstaat stammt. Zu der Frage der Verfügbarkeit der erforderlichen Unterhaltsmittel ist festzuhalten, dass die Mutter der BF eine monatliche Ehegattenpension in Höhe von € 1.116,18 bei der Pensionskasse SBB bzw. eine Witwenrente in Höhe von € 1.242,32 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK bezieht und zum 20.10.2021 über ein Kontoguthaben in Höhe von € 14.084,42 verfügte. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, sofern dieses nicht aus illegalen Quellen stammt (vgl. zu § 11 NAG, VwGH 31.05.2011, 2009/22/0260).Nach der Rechtsprechung des VwGH darf der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, sofern dieses nicht aus illegalen Quellen stammt vergleiche zu Paragraph 11, NAG, VwGH 31.05.2011, 2009/22/0260). Im Ergebnis kann daher davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt der BF aufgrund des verfügbaren Sparguthabens und des Rentenbezuges durch ihre Mutter dauerhaft bewerkstelligt werden kann. In sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§32 Abs. 9 AuslBG) ist die BF somit als Familienangehörige einer Staatsangehörigen der Schweiz vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, weshalb ihr hierüber eine Bestätigung

§ 3Abs. 8 Ausl

BG auszustellen war.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§32 Absatz 9, AuslBG) ist die BF somit als Familienangehörige einer Staatsangehörigen der Schweiz vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, weshalb ihr hierüber eine Bestätigung

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen war. Der Beschwerde war folglich stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., , Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250977.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.