4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
BG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 8 AuslBG auf ihre Mutter, Frau XXXX , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auf ihre Mutter, Frau römisch 40 , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden. 2. Mit Parteiengehör vom 28.10.2021 gab das AMS bekannt, dass die BF vor dem Zuzug nach Österreich aufgrund ihrer Beschäftigung in Dubai keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe und für die Zeit in Österreich kein Unterhalt nachgewiesen werden könne, weshalb eine Ausnahmebestätigung
BG von der Mutter der BF nicht abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, diesbezüglich weitere Unterlagen einzubringen. In der Folge erstattete die BF mit Schreiben vom 03.11.2021 eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor.2. Mit Parteiengehör vom 28.10.2021 gab das AMS bekannt, dass die BF vor dem Zuzug nach Österreich aufgrund ihrer Beschäftigung in Dubai keinen Unterhaltsanspruch gehabt habe und für die Zeit in Österreich kein Unterhalt nachgewiesen werden könne, weshalb eine Ausnahmebestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG von der Mutter der BF nicht abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, diesbezüglich weitere Unterlagen einzubringen. In der Folge erstattete die BF mit Schreiben vom 03.11.2021 eine Stellungnahme und legte weitere Unterlagen vor. 3. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
BG ab, und führte begründend aus, dass die BF in den Jahren vor Zuzug nach Österreich aufgrund von Beschäftigung nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei und damit kein Ausnahmetatbestand
2 lit. l von der Mutter abgeleitet werden könne.3. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ab, und führte begründend aus, dass die BF in den Jahren vor Zuzug nach Österreich aufgrund von Beschäftigung nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei und damit kein Ausnahmetatbestand
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, von der Mutter abgeleitet werden könne.
BG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 8 AuslBG auf ihre Mutter, Frau XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden.Die BF, geb. am römisch 40 , Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stellte am 08.10.2021 beim AMS einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Dem Antrag zufolge sollte der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auf ihre Mutter, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörige der Schweiz, gestützt werden. Die BF ist in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage derzeit nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Die Mutter der BF kommt für den notwendigen Unterhalt der BF auf. Der Wohnbedarf der BF wird durch ihre Mutter gedeckt, die der BF ein unentgeltliches Wohnrecht an der nunmehr gemeinsam bewohnten Mietwohnung eingeräumt hat. Dass die BF Einkünfte aus selbstständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht oder sonst über eigenes Vermögen verfügt, ist nicht hervorgekommen. Frau XXXX bezieht eine monatliche Ehegattenpension in Höhe von € 1.116,18 bei der Pensionskasse SBB bzw. eine Witwenrente in Höhe von € 1.242,32 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK und verfügte zum 20.10.2021 über ein Kontoguthaben in Höhe von € 14.084,
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), StF: BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung lauten: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der geltenden Fassung lauten: § 1 Paragraph eins, „Geltungsbereich § 1.
2 oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
BG gilt dies sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Paragraph 32, Absatz 9, AuslBG gilt dies sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Z 2 lit c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
, Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
BG auszustellen war.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§32 Absatz 9, AuslBG) ist die BF somit als Familienangehörige einer Staatsangehörigen der Schweiz vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, weshalb ihr hierüber eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen war. Der Beschwerde war folglich stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., , Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250977.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.