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{'item': 'W156 2251904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW156 2251904-1 SpruchW156 2251904-1/3E, W156 2251904-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässigrömisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Im Zuge des Antrages des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde vom AMS Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 18.06.2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht vorliegen würden.
  3. Im Zuge des Antrages des römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde vom AMS Wien Esteplatz (in weiterer Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 18.06.2021 festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht vorliegen würden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 18.08.2019 bis 09.05.2021 für „ XXXX “ (in Folge als Unternehmen bezeichnet) ausgestellt worden wäre. Der BF wäre mittels Parteiengehör vom 30.04.2021 und ergänzend darüber informiert worden, dass für die weitere Bearbeitung seines Rot-Weiß-Rot-Plus Antrages die Jahreslohnkonten für den Zeitraum 2019, 2020 und 2021 benötigt werden und nachzureichen wären. Dabei wären die Lohnkonten fristgerecht für die Jahre 2019 bis 05/2021 nachgereicht worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Zeitraum von 18.08.2019 bis 09.05.2021 für „ römisch 40 “ (in Folge als Unternehmen bezeichnet) ausgestellt worden wäre. Der BF wäre mittels Parteiengehör vom 30.04.2021 und ergänzend darüber informiert worden, dass für die weitere Bearbeitung seines Rot-Weiß-Rot-Plus Antrages die Jahreslohnkonten für den Zeitraum 2019, 2020 und 2021 benötigt werden und nachzureichen wären. Dabei wären die Lohnkonten fristgerecht für die Jahre 2019 bis 05 aus 2021, nachgereicht worden. Von den erforderlichen 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate wäre der BF gesamt 20 Monate ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und entlohnt worden. Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seien damit nicht erfüllt.Von den erforderlichen 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate wäre der BF gesamt 20 Monate ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und entlohnt worden. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seien damit nicht erfüllt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit dem Vorbringen, dass er, da die Rot-Weiß-Rot-Karte für weniger als 21 Monate ausgestellt worden wäre, er keine Möglichkeit gehabt habe, die erforderlichen 21 Monate vor Ablauf zu erreichen. Da er aufgrund seines Verlängerungsantrages rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, wäre die 9 Tage von Mai 2021 anzurechnen gewesen. Darüber hinaus habe er vor dem 18.08.2019 aufgrund einer Studentenaufenthaltsbewilligung beim selben Unternehmen gearbeitet. Die fehlenden 9 Tage könnten auch von 09.08.2019 bis 17.09.2021 herangezogen werden.
  5. Mit Schreiben vom 21.02.2022 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF von 01.01.2019 bis 09.05.2021 (20 Monate und 9 Tage) beim Unternehmen als Facharbeiter in dem Mangelberuf „Application Development“ beschäftigt. Für diese Beschäftigung war eine Rot-Weiß-Rot-Karte gültig von 18.8.2019 bis 09.05.2021 (20 Monate und 21 Tage) für 38,5 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.700,00 ausgestellt. Vor dem 18.08.2919 war der BF im Rahmen seines Studentenaufenthaltstitels beim Unternehmen nicht Vollzeit tätig. Der BF stellte am 30.04.2021 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41 a Abs 1 NAG. Der BF stellte am 30.04.2021 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, NAG. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden durch den BF die Lohnkonten für die 2019 bis 05/2021 nachgereicht. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden durch den BF die Lohnkonten für die 2019 bis 05 aus 2021, nachgereicht.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und ist nicht strittig. Insbesondere, dass der BF keine 21 Monate Beschäftigung im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte erreichen konnte, wurde vom BF zugestanden.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zum Spruchpunkt I: 3.1.
  10. Materiellrechtliche Grundlagen: § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG lautet: Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG lautet: Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. § 20e Abs. 2 AuslBG lautet: Paragraph 20 e, Absatz 2, AuslBG lautet: Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch ZeitenAls Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
  11. eines Erholungsurlaubes,
  12. des Wochengeldbezugs,
  13. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  14. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  15. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  16. einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
  17. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
  18. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
  19. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt. § 20e Abs. 3 AuslBG lautet: Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG lautet: Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. 3.1.
  20. Auf den Beschwerdefall bezogen: Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte (§ 12), Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a), sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1) und ausländische Studienabsolventen (§ 12b Z 2) erhalten zunächst eine auf zwei Jahre befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber berechtigt.Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte (Paragraph 12,), Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraph 12 a,), sonstige Schlüsselkräfte (Paragraph 12 b, Ziffer eins,) und ausländische Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,) erhalten zunächst eine auf zwei Jahre befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber berechtigt. Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 41a Abs 1 NAG iVm § 20e Abs 1 Z 2).Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2,). Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte endet bei negativer Erledigung in Form eines bekämpfbaren Bescheides, und bei positiver Erledigung durch die Aushändigung der Karte, deren Form durch die NAG-DV festgelegt ist. Daraus ergibt sich, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte einem positiven Bescheid gleichzuhalten ist, deren auf dieser Karte vermerktes Gültigkeitsdatum jenen Zeitraum bezeichnet, in dem dem Ausländer die Erlaubnis zur Niederlassung und Beschäftigung erteilt wurde. Damit aber sind jene Daten für die Gültigkeitsdauer und die daraus resultierenden Rechte des Ausländers relevant, die auf der Karte selbst vermerkt sind. Wie aus dem Gesetzeswortlaut des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG eindeutig hervorgeht, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dass der Ausländer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Wie aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG eindeutig hervorgeht, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dass der Ausländer innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Der BF wurde gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ab dem 01.09.2019 beim Unternehmen unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt (38,5 Stunden/Woche und einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.700,00) beschäftigt. Die Rot-Weiß-Rot-Karte war vom 18.08.2019 bis 09.05.2021 gültig. Der BF bringt vor, dass ihm für die auf die 21 Monate fehlenden Tage jene, die er bei dem Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit aufgrund seine Studentenaufenthaltstitels absolviert hat, angerechnet werden könnten, da es sich um eine lediglich geringfügige Unterschreitung der 21 Monate handelt. Es ist auszuführen, dass in der Bestimmung des § 20e zwar Vorsorge für bestimmte Sachverhalte getroffen, die als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, wie z.B. Erholungsurlaub, Bildungskarenz. Eine Bestimmung jedoch, aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären, findet sich hingegen nicht. Insoweit gehen diese Ausführungen des BF ins Leere; auch deshalb, da der BF vor dem 01.09.2021 weder 38,5 Stunden noch mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.700 beschäftigt war.Es ist auszuführen, dass in der Bestimmung des Paragraph 20 e, zwar Vorsorge für bestimmte Sachverhalte getroffen, die als Beschäftigungszeiten herangezogen werden können, wie z.B. Erholungsurlaub, Bildungskarenz. Eine Bestimmung jedoch, aus welchen Gründen auch immer, weniger als 21 Monate Beschäftigung ausreichend wären, findet sich hingegen nicht. Insoweit gehen diese Ausführungen des BF ins Leere; auch deshalb, da der BF vor dem 01.09.2021 weder 38,5 Stunden noch mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.700 beschäftigt war. Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen in § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG erfüllte der BF damit die Voraussetzung einer Beschäftigung über einen Zeitraum von 21 Monaten während der letzten 24 Monate nicht. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung müssen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jedoch eindeutig zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine andere Interpretation lässt das Gesetz gar nicht zu, da anderenfalls die regionale Geschäftsstelle des AMS, wie vom Gesetz gefordert, auch keine Bestätigung über eine Beschäftigung des Ausländers von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate ausstellen könnte. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde auch zu Recht aufgrund der Voraussetzungen im Antragszeitpunkt entschieden.Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllte der BF damit die Voraussetzung einer Beschäftigung über einen Zeitraum von 21 Monaten während der letzten 24 Monate nicht. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung müssen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ jedoch eindeutig zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine andere Interpretation lässt das Gesetz gar nicht zu, da anderenfalls die regionale Geschäftsstelle des AMS, wie vom Gesetz gefordert, auch keine Bestätigung über eine Beschäftigung des Ausländers von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate ausstellen könnte. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde auch zu Recht aufgrund der Voraussetzungen im Antragszeitpunkt entschieden. Da somit die Voraussetzung des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  21. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
  22. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  23. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  24. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  25. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  26. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  27. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  28. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  29. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Beschwerdeführerin hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der verfahrensrelevante Sachverhalt unbestritten ist.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der verfahrensrelevante Sachverhalt unbestritten ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
  30. Spruchpunkt II. Unzulässigkeit der Revision:3.
  31. Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 20e AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 20 e, AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2251904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.