← Österreich

{'item': 'W164 2209116-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 4§ 1§ 7Art. 130§ 6§ 414§ 17§ 5§ 35§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW164 2209116-1 SpruchW164 2209116-1/7E, W164 2209116-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.02.2017 wandte sich Frau XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, =MP) an das Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) und gab niederschriftlich zu Protokoll, sie sei zwischen 01.09.2010 und 22.11.2016 als Reinigungskraft bei Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, =BF) beschäftigt, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich vereinbart worden; ihr Tätigkeitsbereich habe Putzen, Kochen und die „Begleitung der Kinder zum Konzert üben“, zwei bis drei mal die Woche, umfasst. Es sei kein fixes Entgelt vereinbart worden. Tatsächlich habe die MP Beträge in unterschiedlicher Höhe erhalten, manchmal EUR 300,-, manchmal EUR 400,- und manchmal EUR 800,-. Das Geld sei bar ausbezahlt worden, Belege habe sie keine erhalten. Ihre Tätigkeiten habe sie an verschiedenen Wohnsitzen der BF ausgeübt. Arbeitszeitaufzeichnungen habe sie keine geführt. Sie habe Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden pro Tag gearbeitet. Sie sei gekündigt worden, nachdem sie von der BF einen Lohnzettel verlangt habe, den sie für eine Kreditaufnahme gebraucht hätte. Am 09.02.2017 wandte sich Frau römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, =MP) an das Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) und gab niederschriftlich zu Protokoll, sie sei zwischen 01.09.2010 und 22.11.2016 als Reinigungskraft bei Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, =BF) beschäftigt, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich vereinbart worden; ihr Tätigkeitsbereich habe Putzen, Kochen und die „Begleitung der Kinder zum Konzert üben“, zwei bis drei mal die Woche, umfasst. Es sei kein fixes Entgelt vereinbart worden. Tatsächlich habe die MP Beträge in unterschiedlicher Höhe erhalten, manchmal EUR 300,-, manchmal EUR 400,- und manchmal EUR 800,-. Das Geld sei bar ausbezahlt worden, Belege habe sie keine erhalten. Ihre Tätigkeiten habe sie an verschiedenen Wohnsitzen der BF ausgeübt. Arbeitszeitaufzeichnungen habe sie keine geführt. Sie habe Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden pro Tag gearbeitet. Sie sei gekündigt worden, nachdem sie von der BF einen Lohnzettel verlangt habe, den sie für eine Kreditaufnahme gebraucht hätte. Die belangte Behörde räumte der BF die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Vorbringen der MP ein. BF gab daraufhin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 27.02.2017 an, sie habe nach der Geburt ihres fünften Kindes, im XXXX 2010, die MP, die damals ihre Freundin gewesen sei, ersucht, ihr fallweise im Haushalt zu helfen, was diese bejaht habe. Als Gegenleistung seien € 5,-- pro Stunde vereinbart worden. Eine von der BF vorgeschlagene Anmeldung zur Sozialversicherung sei von der MP explizit nicht gewünscht worden. Die MP habe die BF, eine Berufsmusikerin, mit dem Neugeborenen zu Konzerten begleitet und dieses, solange es gestillt wurde, in räumlicher Nähe zur BF betreut. Im Jahr 2011 sei das jüngste Kind der BF in die Kinderkrippe gekommen. Die Tätigkeit der MP sei daraufhin reduziert worden. Die MP habe nur mehr fallweise und unregelmäßig im Haushalt geholfen und dabei kaum individuelle Aufträge erhalten. Vielmehr habe sie das übliche Programm wie Putzen, Geschirrwaschen und Bügeln standardisiert erledigt und gewusst, was zu tun sei. Die MP habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und es sei ihr freigestanden, wann sie kommen würde. Im Jahr 2012 sei die Tätigkeit der MP weiter reduziert worden und es seien als Ausgleich dafür € 8,-- pro Stunde als Gegenleistung vereinbart worden. Abgestritten werde jedoch eine Tätigkeit der MP bis 22.11.2016, ferner eine Tätigkeit der MP Montag bis Freitag sechs Stunden am Tag. Die BF habe in ihrem Taschenkalender handschriftliche Aufzeichnungen über die Tätigkeit der MP und das an sie bezahlte Entgelt geführt. Diese Aufzeichnungen wurden vorgelegt.Die belangte Behörde räumte der BF die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Vorbringen der MP ein. BF gab daraufhin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 27.02.2017 an, sie habe nach der Geburt ihres fünften Kindes, im römisch 40 2010, die MP, die damals ihre Freundin gewesen sei, ersucht, ihr fallweise im Haushalt zu helfen, was diese bejaht habe. Als Gegenleistung seien € 5,-- pro Stunde vereinbart worden. Eine von der BF vorgeschlagene Anmeldung zur Sozialversicherung sei von der MP explizit nicht gewünscht worden. Die MP habe die BF, eine Berufsmusikerin, mit dem Neugeborenen zu Konzerten begleitet und dieses, solange es gestillt wurde, in räumlicher Nähe zur BF betreut. Im Jahr 2011 sei das jüngste Kind der BF in die Kinderkrippe gekommen. Die Tätigkeit der MP sei daraufhin reduziert worden. Die MP habe nur mehr fallweise und unregelmäßig im Haushalt geholfen und dabei kaum individuelle Aufträge erhalten. Vielmehr habe sie das übliche Programm wie Putzen, Geschirrwaschen und Bügeln standardisiert erledigt und gewusst, was zu tun sei. Die MP habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und es sei ihr freigestanden, wann sie kommen würde. Im Jahr 2012 sei die Tätigkeit der MP weiter reduziert worden und es seien als Ausgleich dafür € 8,-- pro Stunde als Gegenleistung vereinbart worden. Abgestritten werde jedoch eine Tätigkeit der MP bis 22.11.2016, ferner eine Tätigkeit der MP Montag bis Freitag sechs Stunden am Tag. Die BF habe in ihrem Taschenkalender handschriftliche Aufzeichnungen über die Tätigkeit der MP und das an sie bezahlte Entgelt geführt. Diese Aufzeichnungen wurden vorgelegt. Würde man die Tätigkeit der MP in der Zeit von 09.09.2010 bis 17.02.2011 als Dienstverhältnis ansehen so wären diesbezügliche Beitragsnachforderungen bereits verjährt. In der Zeit von 18.11.2011 bis Ende Juli 2013 sei nach Ansicht der BF keinesfalls von persönlicher und wirtschaftlicher Unterordnung der MP auszugehen (die BF verwies auf das Urteil des OGH 9ObA189/98). Die MP wäre für diesen Zeitraum im „ungünstigsten Fall“ als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin zu beurteilen. Tatsächlich betrachte die BF die Tätigkeit der MP als selbständige Erwerbstätigkeit. Die von der BF vorgelegten Aufzeichnungen weisen für den Zeitraum von September 2010 bis Juli 2013 die Beschäftigungstage der MP und das an sie gezahlte Entgelt aus. Die MP erhielt diese Stellungnahme und die Zusammenfassung der nach Meinung der belangten Behörde sich daraus ergebenden vollversicherungspflichtigen und teilversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 25.07.2017 hielt die MP an ihren bisherigen Vorbringen fest und begehrte die Feststellung ihrer durchgehenden Vollversicherungspflicht von September 2010 bis November 2016. Mit Spruchpunkt 1 des nun angefochtenen Bescheid und Anlage 1 als dessen Bestandteil sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 10.09.2010, 14.09.2010, 27.09.2010, 29.09.2010, 30.09.2010, 02.12.2010, 03.12.2010, 06.12.2010, 07.12.2010, 09.12.2010, 13.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 16.12.2010., 17.12.2010, 11.01.2011, 12.01.2011, 14.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 26.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 29.01.2011, 23.04.2012, 24.04.2012, 25.04.2012, 26.04.2012, 27.04.2012, 30.04.2012, 18.07.2012, 25.07.2012, 07.08.2012

§ 4Abs 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 471a, erster Halbsatz ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen sei; Mit Spruchpunkt 1 des nun angefochtenen Bescheid und Anlage 1 als dessen Bestandteil sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 10.09.2010, 14.09.2010, 27.09.2010, 29.09.2010, 30.09.2010, 02.12.2010, 03.12.2010, 06.12.2010, 07.12.2010, 09.12.2010, 13.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 16.12.2010., 17.12.2010, 11.01.2011, 12.01.2011, 14.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 26.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 29.01.2011, 23.04.2012, 24.04.2012, 25.04.2012, 26.04.2012, 27.04.2012, 30.04.2012, 18.07.2012, 25.07.2012, 07.08.2012

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 471 a,, erster Halbsatz ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei; Mit Spruchpunkt 2. des nun angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 04.10.2010, 05.10.2010, 06.10.2010, 07.10.2010, 08.10.2010, 11.10.2010, 12.10.2010, 13.10.2010, 14.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010, 22.10.2010, 25.10.2010, 27.10.2010, 28.10.2010, 29.10.2010, 02.11.2011, 03.11.2011, 04.11.2011, 05.11.2011, 08.11.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 12.11.2011, 13.11.2011, 15.11.2011, 16.11.2010, 17.11.2010, 18.11.2011, 19.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 30.11.2011, 02.02.2011, 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.02.2011, 22.02.2011, 23.02.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 02.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 01.04.2011, 04.04.2011, 07.04.2011, 08.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 13.04.2011, 14.04.2011, 15.04.2011, 10.05.2011, 11.05.2011, 12.05.2011, 13.05.2011, 16.05.2011, 23.05.2011, 28.05.2011, 01.06.2011, 15.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 22.06.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 04.01.2012, 05.01.2012, 09.01.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 12.01.2012, 14.01.2012, 16.01.2012, 02.05.2012, 03.05.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 09.05.2012, 10.05.2012, 11.05.2012, 13.05.2012, 14.05.2012, 22.05.2012, 25.05.2012, 30.05.2012, 04.06.2012, 06.06.2012, 11.06.2012, 12.06.2012, 13.06.2012, 18.06.2012, 19.06.2012, 20.06.2012, 26.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 05.10.2012, 17.10.2012, 18.10.2012, 22.10.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 25.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 07.11.2012, 13.11.2012, 14.11.2012, 20.11.2012, 21.11.2012, 22.11.2012, 26.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.03.2013, 14.05.2013, 28.05.2013, 04.06.2013, 16.07.2013

§ 4Abs.

1 Z 1 und 2 ASVG, § 471c ASVG und § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen und

§ 7Z 1 lit.

a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 2. des nun angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 04.10.2010, 05.10.2010, 06.10.2010, 07.10.2010, 08.10.2010, 11.10.2010, 12.10.2010, 13.10.2010, 14.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010, 22.10.2010, 25.10.2010, 27.10.2010, 28.10.2010, 29.10.2010, 02.11.2011, 03.11.2011, 04.11.2011, 05.11.2011, 08.11.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 12.11.2011, 13.11.2011, 15.11.2011, 16.11.2010, 17.11.2010, 18.11.2011, 19.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 30.11.2011, 02.02.2011, 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.02.2011, 22.02.2011, 23.02.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 02.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 01.04.2011, 04.04.2011, 07.04.2011, 08.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 13.04.2011, 14.04.2011, 15.04.2011, 10.05.2011, 11.05.2011, 12.05.2011, 13.05.2011, 16.05.2011, 23.05.2011, 28.05.2011, 01.06.2011, 15.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 22.06.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 04.01.2012, 05.01.2012, 09.01.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 12.01.2012, 14.01.2012, 16.01.2012, 02.05.2012, 03.05.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 09.05.2012, 10.05.2012, 11.05.2012, 13.05.2012, 14.05.2012, 22.05.2012, 25.05.2012, 30.05.2012, 04.06.2012, 06.06.2012, 11.06.2012, 12.06.2012, 13.06.2012, 18.06.2012, 19.06.2012, 20.06.2012, 26.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 05.10.2012, 17.10.2012, 18.10.2012, 22.10.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 25.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 07.11.2012, 13.11.2012, 14.11.2012, 20.11.2012, 21.11.2012, 22.11.2012, 26.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.03.2013, 14.05.2013, 28.05.2013, 04.06.2013, 16.07.2013

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, Paragraph 471 c, ASVG und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen und

Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 3. sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit im Haushalt der BF von 01.09.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses von der Vollversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG ausgenommen gewesen und der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 7Z 1 lit.

a ASVG unterlegen sei.Mit Spruchpunkt 3. sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit im Haushalt der BF von 01.09.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses von der Vollversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG ausgenommen gewesen und der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, ASVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die MP zu den nun festgestellten Beschäftigungszeiten zweifelsfrei im Haushalt der BF beschäftigt gewesen sei. Der Umstand, dass großteils eine fallweise Beschäftigung vorliege, stehe der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegen. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht werde, dass die MP eine Anmeldung ursprünglich nicht gewollt habe, so sei dazu zu bemerken, dass die Versicherungspflicht unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft gesetzlicher Bestimmungen eintrete. Dieser Umstand sei von der BF nicht berücksichtigt worden. Was den Beschäftigungszeitraum betrifft, so habe nur für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis festgestellt werden können, ansonsten sei eine fallweise Beschäftigung (entsprechend Spruchpunkt 1 und 2) festzustellen gewesen. Die entsprechenden Zeiträume (Kalendertage) hätten sich aus den Angaben der BF ergeben. Die MP habe zur Untermauerung ihrer darüber hinausgehenden Behauptungen keine tauglichen Beweismittel anbieten können insbesondere keine Belege und Aufzeichnungen, die eine Beschäftigung nach dem Juli 2013 untermauern würden. Auch im vor dem Arbeits- und Sozialgericht zum gleichen Sachverhalt geführten Verfahren XXXX , hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung und einer damit verbundenen Versicherungspflicht nach dem Juli 2013 ergeben.Was den Beschäftigungszeitraum betrifft, so habe nur für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis festgestellt werden können, ansonsten sei eine fallweise Beschäftigung (entsprechend Spruchpunkt 1 und 2) festzustellen gewesen. Die entsprechenden Zeiträume (Kalendertage) hätten sich aus den Angaben der BF ergeben. Die MP habe zur Untermauerung ihrer darüber hinausgehenden Behauptungen keine tauglichen Beweismittel anbieten können insbesondere keine Belege und Aufzeichnungen, die eine Beschäftigung nach dem Juli 2013 untermauern würden. Auch im vor dem Arbeits- und Sozialgericht zum gleichen Sachverhalt geführten Verfahren römisch 40 , hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung und einer damit verbundenen Versicherungspflicht nach dem Juli 2013 ergeben. Die MP erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Die BF erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verwies das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts, Zl. XXXX mit dem die von der MP gegen die BF erhobene Klage auf sich nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ergebende Entgeltnachzahlungen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die MP habe sich aufgrund von privaten Ereignissen an der BF rächen wollen. In der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgericht, seien die Angaben der MP und ihrer Angehörigen als unglaubwürdig beurteilt worden.Die BF erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verwies das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts, Zl. römisch 40 mit dem die von der MP gegen die BF erhobene Klage auf sich nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ergebende Entgeltnachzahlungen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die MP habe sich aufgrund von privaten Ereignissen an der BF rächen wollen. In der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgericht, seien die Angaben der MP und ihrer Angehörigen als unglaubwürdig beurteilt worden. Nach Ansicht der BF wären im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 die materiell rechtlichen Kriterien für das Tätigwerden der MP als neue Selbständige iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (allenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG, da die BF als Privatperson aufgetreten sei) erfüllt. Eine Pflichtversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG sei nicht gegeben, da keine persönliche Abhängigkeit der MP vorgelegen sei. Es sei der MP jederzeit möglich gewesen, ihre Tätigkeit abzulehnen oder zu verkürzen, ohne mit dienstrechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen. Es habe de facto auch viele tage-, wochen- und monateweise Unterbrechungen gegeben. Auch aufgrund der bis 28.11.2016 bestandenen Freundschaft sei eine persönliche Abhängigkeit der MP zu verneinen.Nach Ansicht der BF wären im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 die materiell rechtlichen Kriterien für das Tätigwerden der MP als neue Selbständige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, da die BF als Privatperson aufgetreten sei) erfüllt. Eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei nicht gegeben, da keine persönliche Abhängigkeit der MP vorgelegen sei. Es sei der MP jederzeit möglich gewesen, ihre Tätigkeit abzulehnen oder zu verkürzen, ohne mit dienstrechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen. Es habe de facto auch viele tage-, wochen- und monateweise Unterbrechungen gegeben. Auch aufgrund der bis 28.11.2016 bestandenen Freundschaft sei eine persönliche Abhängigkeit der MP zu verneinen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, substantiiert vorgebrachte Umstände für die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 ASVG zu würdigen. Es habe in der Ausgestaltung der Tätigkeit der MP Veränderungen gegeben. Der Kontakt sei immer loser geworden. Die Betreuungsbedürfnisse des jüngsten Kind hätten sich ab dem Besuch der Kinderkrippe schlagartig geändert. Auch habe die MP ab Mitte 2011 nicht mehr fallweise gekocht und die Kinder seien immer älter geworden. Zudem habe aufgrund von finanziellen Belastungen der Gürtel enger geschnallt werden müssen, was zu einer Reduktion der Tätigkeiten der MP geführt habe. Da die MP ferner eine Beschäftigung ab 01.09.2010 bis 09.09.2010 und von 17.07.2013 bis 22.11.2016 beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der BF an der Verneinung der Versicherungspflicht der MP während dieser Zeiträume. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, substantiiert vorgebrachte Umstände für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu würdigen. Es habe in der Ausgestaltung der Tätigkeit der MP Veränderungen gegeben. Der Kontakt sei immer loser geworden. Die Betreuungsbedürfnisse des jüngsten Kind hätten sich ab dem Besuch der Kinderkrippe schlagartig geändert. Auch habe die MP ab Mitte 2011 nicht mehr fallweise gekocht und die Kinder seien immer älter geworden. Zudem habe aufgrund von finanziellen Belastungen der Gürtel enger geschnallt werden müssen, was zu einer Reduktion der Tätigkeiten der MP geführt habe. Da die MP ferner eine Beschäftigung ab 01.09.2010 bis 09.09.2010 und von 17.07.2013 bis 22.11.2016 beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der BF an der Verneinung der Versicherungspflicht der MP während dieser Zeiträume. Die BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 nicht

§ 4

Abs.1 Z 1 und 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen sei. In eventu wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, die von der BF geleisteten Sozialversicherungsbeiträge rückzuerstatten. Die BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 nicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. In eventu wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, die von der BF geleisteten Sozialversicherungsbeiträge rückzuerstatten. Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF, eine Berufsmusikerin gebar im XXXX 2010 ihr fünftes Kind. Sie vereinbarte mit der MP, mit der sie damals privat befreundet war, dass diese ihr zeitweise im Haushalt helfen und das Neugeborene, solange es gestillt würde während der Konzerttätigkeit der BF in deren räumlicher Nähe betreuen würde. Es wurden € 5,-- pro Stunde vereinbart. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde einverständlich unterlassen. Die MP war in der Folge tageweise, für die BF in der vereinbarten Weise tätig. Als das Kind größer wurde war die MP weiterhin fallweise als Haushaltshilfe für die BF tätig. Sie verrichtete neben der Betreuung des jüngsten Kindes Arbeiten wie Putzen, Geschirr spülen und Bügeln. Ab dem Zeitpunkt wo das jüngste Kind in die Kinderkrippe gehen konnte verrichtete sie ausschließlich die drei letztgenannten Arbeiten. Ab 2012 wurde ein Stundenlohn von € 8,-- vereinbart. Die BF notierte die Beschäftigungstage und das bezahlte Entgelt. Die MP machte keinerlei Aufzeichnungen. Im Jahr 2016 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen MP und BF. Die MP suchte daraufhin die belangte Behörde auf und behauptet, durchgehend von
  2. September 2010 bis 22.11.2016 für die BF als Haushaltshilfe mit sechs Stunden täglich Montag bis Freitag beschäftigt gewesen zu sein. Die BF, eine Berufsmusikerin gebar im römisch 40 2010 ihr fünftes Kind. Sie vereinbarte mit der MP, mit der sie damals privat befreundet war, dass diese ihr zeitweise im Haushalt helfen und das Neugeborene, solange es gestillt würde während der Konzerttätigkeit der BF in deren räumlicher Nähe betreuen würde. Es wurden € 5,-- pro Stunde vereinbart. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde einverständlich unterlassen. Die MP war in der Folge tageweise, für die BF in der vereinbarten Weise tätig. Als das Kind größer wurde war die MP weiterhin fallweise als Haushaltshilfe für die BF tätig. Sie verrichtete neben der Betreuung des jüngsten Kindes Arbeiten wie Putzen, Geschirr spülen und Bügeln. Ab dem Zeitpunkt wo das jüngste Kind in die Kinderkrippe gehen konnte verrichtete sie ausschließlich die drei letztgenannten Arbeiten. Ab 2012 wurde ein Stundenlohn von € 8,-- vereinbart. Die BF notierte die Beschäftigungstage und das bezahlte Entgelt. Die MP machte keinerlei Aufzeichnungen. Im Jahr 2016 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen MP und BF. Die MP suchte daraufhin die belangte Behörde auf und behauptet, durchgehend von
  3. September 2010 bis 22.11.2016 für die BF als Haushaltshilfe mit sechs Stunden täglich Montag bis Freitag beschäftigt gewesen zu sein. Unter Zugrundelegung der von der BF vorgelegten Aufzeichnungen hat die MP am 10.09.2010, 14.09.2010, 27.09.2010, 29.09.2010, 30.09.2010, 02.12.2010, 03.12.2010, 06.12.2010, 07.12.2010, 09.12.2010, 13.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 16.12.2010., 17.12.2010, 11.01.2011, 12.01.2011, 14.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 26.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 29.01.2011, 23.04.2012, 24.04.2012, 25.04.2012, 26.04.2012, 27.04.2012, 30.04.2012, 18.07.2012, 25.07.2012, 07.08.2012 ; ferner am 04.10.2010, 05.10.2010, 06.10.2010, 07.10.2010, 08.10.2010, 11.10.2010, 12.10.2010, 13.10.2010, 14.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010, 22.10.2010, 25.10.2010, 27.10.2010, 28.10.2010, 29.10.2010, 02.11.2011, 03.11.2011, 04.11.2011, 05.11.2011, 08.11.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 12.11.2011, 13.11.2011, 15.11.2011, 16.11.2010, 17.11.2010, 18.11.2011, 19.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 30.11.2011, 02.02.2011, 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.02.2011, 22.02.2011, 23.02.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 02.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 01.04.2011, 04.04.2011, 07.04.2011, 08.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 13.04.2011, 14.04.2011, 15.04.2011, 10.05.2011, 11.05.2011, 12.05.2011, 13.05.2011, 16.05.2011, 23.05.2011, 28.05.2011, 01.06.2011, 15.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 22.06.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 04.01.2012, 05.01.2012, 09.01.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 12.01.2012, 14.01.2012, 16.01.2012, 02.05.2012, 03.05.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 09.05.2012, 10.05.2012, 11.05.2012, 13.05.2012, 14.05.2012, 22.05.2012, 25.05.2012, 30.05.2012, 04.06.2012, 06.06.2012, 11.06.2012, 12.06.2012, 13.06.2012, 18.06.2012, 19.06.2012, 20.06.2012, 26.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 05.10.2012, 17.10.2012, 18.10.2012, 22.10.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 25.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 07.11.2012, 13.11.2012, 14.11.2012, 20.11.2012, 21.11.2012, 22.11.2012, 26.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.03.2013, 14.05.2013, 28.05.2013, 04.06.2013, 16.07.2013 als Haushaltshilfe für die BF gearbeitet. Die MP erhielt für diese Tätigkeit von der BF in den nachfolgend aufgelisteten Monaten, die jeweils angeführten monatlichen Entgelte bzw. sich daraus für einen Arbeitstag ergebende Durchschnittsentgelte: September 2010: EUR 335,--; 5 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 67,-- Oktober 2010: EUR 335,--; 18 Beschäftigungstags, Durchschnitt € 18,61,-- November 2010: EUR 335,--; 18 Beschäftigungstags, Durchschnitt € 18,61 Dezember 2010: EUR 335,-; 10 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 33,50 Jänner 2011: EUR 350,--; 12 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 29,16 Februar 2011: EUR 250,--; 10 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 25,-- März 2011: EUR 100,--; 5 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 20,-- April 2011: EUR 225,--; 9 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 25,-- Mai 2011: EUR 180,--; 7 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 25,21 Juni 2011: EUR 350,--; 13 Beschäftigungstage; Durchschnitt 26,92 September 2011: EUR 250,-; 10 Beschäftigungstage; Durchschnitt € 25,-- Oktober 2011: EUR 250,-; 10 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 25,-- November 2011: EUR 250,--; 10 Beschäftigungstage, Durchschnitt €25,-- Dezember 2011: EUR 170,--; 6 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 28,33 Jänner 2012: EUR 200,--; 8 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 25,-- April 2012: EUR 240,--; 6 Beschäftigungstags, Durchschnitt € 40,-- Mai 2012: EUR 310,--; 13 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 23,85 Juni 2012: EUR 340,--, 12 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 28,33 Juli 2012: EUR 100,--; 2 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 50,-- August 2012: EUR 70,--; 1 Beschäftigungstag, Durchschnitt € 70,-- Oktober 2012: EUR 250,--; 9 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 27,77 November 2012: EUR 198,--; 7 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 28,29 Dezember 2012: EUR 24,--; 1 Beschäftigungstag, Durchschnitt € 24,-- März 2013: EUR 24,--; 1 Beschäftigungstag, Durchschnitt € 24,-- Mai 2013: EUR 48,--, 2 Beschäftigungstage, Durchschnitt e 24,-- Juni 2013: EUR 24,--, 1 Beschäftigungstag, Durchschnitt € 24,-- Juli 2013: EUR 24,--; 1 Beschäftigungstage, Durchschnitt € 24,-- Die belangte Behörde hat im Mai 2017 die An- und Abmeldung für die MP als fallweise beschäftigte Person für den Zeitraum 09/2010 bis 07/2013 anhand der von der BF vorgelegten Aufstellung über die Arbeitszeiten und ausbezahlten Beträge vorgenommen. Die belangte Behörde hat im Mai 2017 die An- und Abmeldung für die MP als fallweise beschäftigte Person für den Zeitraum 09 aus 2010, bis 07 aus 2013, anhand der von der BF vorgelegten Aufstellung über die Arbeitszeiten und ausbezahlten Beträge vorgenommen. Mit Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgericht Wien ( XXXX ) vom 19.04.2018 wurde eine Klage der MP auf EUR 15.508,82 für ausstehende Leistungen für ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe im auch hier gegenständlichen Zeitraum abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgericht Wien ( römisch 40 ) vom 19.04.2018 wurde eine Klage der MP auf EUR 15.508,82 für ausstehende Leistungen für ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe im auch hier gegenständlichen Zeitraum abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
  4. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, ferner aus dem Akt des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, GZ XXXX , auf en die BF in ihrer Beschwerde Bezug genommen hat. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentliche unbestritten. Insbesondere unbestritten sind die festgestellten Beschäftigungstage der MP und das für die so festgestellte Beschäftigung bezahlte monatliche Entgelt, weiters die Feststellung, dass die MP an den festgestellten Beschäftigungstagen Arbeiten wie Putzen, Geschirr spülen und Bügeln, sowie in der ersten Zeit ihrer Beschäftigung auch die Betreuung des neugeborenen Kindes für die BF verrichtete. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich daher.Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, ferner aus dem Akt des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, GZ römisch 40 , auf en die BF in ihrer Beschwerde Bezug genommen hat. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentliche unbestritten. Insbesondere unbestritten sind die festgestellten Beschäftigungstage der MP und das für die so festgestellte Beschäftigung bezahlte monatliche Entgelt, weiters die Feststellung, dass die MP an den festgestellten Beschäftigungstagen Arbeiten wie Putzen, Geschirr spülen und Bügeln, sowie in der ersten Zeit ihrer Beschäftigung auch die Betreuung des neugeborenen Kindes für die BF verrichtete. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich daher.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1) Sache des Verfahrens: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2012/11/0013). Wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden – muss bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides und das Begehren des Bescheidantrages miteinbezogen werden. vergleiche VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet). Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der Begründung (nur) die Feststellung der die MB betreffenden Versicherungspflicht. Die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht verjährt nicht (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0002).) Die Frage der Beitragspflicht und deren Verjährung bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens, ebensowenig die Frage der Rückzahlung von bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen.Im vorliegenden Fall behandelt der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung der Begründung (nur) die Feststellung der die MB betreffenden Versicherungspflicht. Die Möglichkeit der Feststellung der Versicherungspflicht verjährt nicht vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0002).) Die Frage der Beitragspflicht und deren Verjährung bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens, ebensowenig die Frage der Rückzahlung von bereits geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen. Was den Zeitraum der festgestellten Versicherungspflicht betrifft, so hat die belangte Behörde die Versicherungspflicht der MP im Umfang des Bescheidspruchs des angefochtenen Bescheides positiv festgestellt. Unter Einbeziehung der Begründung lässt der Bescheid ferner erkennen, dass die belangte Behörde eine darüber hinausgehende Versicherungspflicht mangels eines Vorliegens von Beweisen implizit verneint hat. Die MP hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Die Sache des Beschwerdeverfahrens bilden daher jene Behauptungen der BF, welche sich gegen die von der belangten Behörde getroffenen positiven Feststellung der Versicherungspflicht richten. 2) In der Sache: Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides:

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4

Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1Abs 1 lit a Al

VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind. Gem. § 471a Abs 1, erster Halbsatz in der anzuwendenden Fassung sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts versichert (vollversichert).Gem. Paragraph 471 a, Absatz eins,, erster Halbsatz in der anzuwendenden Fassung sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts versichert (vollversichert). Zufolge § 471a Abs 2 wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.Zufolge Paragraph 471 a, Absatz 2, wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Zufolge § 471b ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Zufolge Paragraph 471 b, ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Zufolge § 471c in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung tritt die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte DienstnehmerInnen nur ein, wenn das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.Zufolge Paragraph 471 c, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung tritt die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte DienstnehmerInnen nur ein, wenn das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, geltenden Betrag übersteigt.

§ 5

Abs 2 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13

(2010), 28,72 €
(2011), 18,89 €
(2012)bzw. 29,70
(2013)insgesamt jedoch von höchstens 366,33
(2010), 374,02 €
(2011), 376,26 €
(2012)bzw. 386,80
(2013)gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 366,33
(2010), 374,02 €
(2011), 376,26 €
(2012)bzw. 386,80
(2013)gebührt.

§ 35

Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, aus welchen Gründen sie bezüglich der zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides festgestellten Beschäftigungstage von einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Tätigkeit der MB im Haushalt der BF ausging, ferner, aus welchen Gründen sie bezüglich der der zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides festgestellten Beschäftigungstage von einer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitenden Tätigkeit der MB im Haushalt der BF ausging, und aus welchen Gründen sie 01.09.2011 bis 31.12.2011 von einem durchgehenden geringfügigen Dienstverhältnis zwischen der BF und der MP ausging. Die BF gegen diese Feststellung keine substantiierten Einwendungen gemacht. Die von der belangten Behörde festgestellten Beschäftigungstage und dafür bezahlten Entgelte an sich hat die BF ihrerseits vorgelegt und somit bereits im Verfahren erster Instanz außer Streit gestellt. In der Beschwerde in Frage gestellt wird, dass die von der MP verrichteten Arbeiten in „persönlicher und wirtschaftlicher Unterordnung“ (unter Hinweis auf ein arbeitsrechtliches Urteil des Obersten Gerichtshofs) geleistet wurden. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bestimmungen des ASVG primär nach der Judikatur Verwaltungsgerichtshofs und Verfassungsgerichtshofes auszulegen sind. Zur Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit der MP: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrags einerseits und vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02, 2001/08/0131 vom 17.11.2004). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl.VwGH Ra 2017/08/0016 vom 28.03.2017).Werden laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies in Fällen, in denen Erwerbstätige über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation verfügen und im Wesentlichen nur über den Einsatz der eigenen, zumal keine besondere Qualifikation aufweisenden Arbeitskraft disponieren, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl.VwGH Ra 2017/08/0016 vom 28.03.2017). Im vorliegenden Fall wurde unstrittig mündlich eine (wenn auch nicht durchgehend regelmäßig) immer wiederkehrende Tätigkeit (Putzen, Geschirr spülen, Bügeln), somit eine fortlaufende nach Gattungsmerkmalen umschriebene Tätigkeit und ein dauerndes Bemühen (Hilfe im Haushalt der BF) vereinbart Es wurde die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart. Unstrittig wurde die Vereinbarung unter Privatpersonen getroffen. Dass die MP in der stritttigen Zeit ein Reinigungsunternehmen mit eigenem Büro und Angestellten geführt hätte wurde von keiner Partei behauptet. Zur Frage der persönlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG:Zur Frage der persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. VwGH 2002/08/0234 vom 22.12.2004).Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist vergleiche VwGH 2002/08/0234 vom 22.12.2004). Nur wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der beschäftigten Person in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten im Einzelfall keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmals persönlicher Abhängigkeit ergibt, sind weitere an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien (wie z.B. die Art des Entgelts) in die Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 2013/08/0175 vom 15.10.2015).Nur wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der beschäftigten Person in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten im Einzelfall keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmals persönlicher Abhängigkeit ergibt, sind weitere an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien (wie z.B. die Art des Entgelts) in die Beurteilung mit einzubeziehen vergleiche VwGH 2013/08/0175 vom 15.10.2015). Zur Frage der persönlichen Arbeitspflicht: Ein mit der MP vereinbartes Recht, sich beliebig vertreten, zu lassen wurde im vorliegenden Fall von keiner Partei behauptet. Soweit die BF einwendet, dass die BF das Erscheinen an bestimmten Arbeitstagen sanktionslos hätte ablehnen können, ist folgendes auszuführen: Die Befugnis einer erwerbstätigen Person, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen. Anders wäre ein Sachverhalt z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Anders wäre ein Sachverhalt z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur war im vorliegenden Fall weder vereinbart noch wurde ein solches ausgeübt. Zur Frage der Weisungsbindung und Kontollunterworfenheit: Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert (vgl. VwGH Ra 2016/08/0119 vom 21.08.2017).Die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation hat in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert vergleiche VwGH Ra 2016/08/0119 vom 21.08.2017). Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofsdann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, etwa bei Arbeiten im Haushalt, die großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung verrichtet werden (vgl. VwGH
  3. 04.1991, Zl. 90/08/0153). Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofsdann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, etwa bei Arbeiten im Haushalt, die großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung verrichtet werden vergleiche VwGH
  4. 04.1991, Zl. 90/08/0153). Für den Arbeitgeber muss lediglich die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zutage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird (vgl. VwGH 2005/08/0051 vom 21.11.2007).Für den Arbeitgeber muss lediglich die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zutage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird vergleiche VwGH 2005/08/0051 vom 21.11.2007). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH
  5. 2011, Zl. 2010/08/0089, mwN). Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte, etwa besondere atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstünden (vgl. VwGH 2013/08/0052 vom 26.05.2014; 2012/08/0081 vom 24.04.2014, VwGH Ra 2020/08/0158 vom 09.12.2020).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH
  6. 2011, Zl. 2010/08/0089, mwN). Spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte, etwa besondere atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstünden vergleiche VwGH 2013/08/0052 vom 26.05.2014; 2012/08/0081 vom 24.04.2014, VwGH Ra 2020/08/0158 vom 09.12.2020). Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002).Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539, 539 a, ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002).

§ 539a

Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4 ASVG).

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4, ASVG). Im vorliegenden Fall wurde unstrittig die Verrichtung von Arbeiten einer Haushaltshilfe (Putzen, Geschirr spülen, Bügeln, anfangs ferner die Beaufsichtigung des jüngsten Kindes), somit die Verrichtung von einfachen manuellen Arbeiten vereinbart, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der MP erlaubten. Somit greift die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall eintretende Vermutung des Vorliegens eines (echten) Dienstverhältnisses. Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde unstrittig die Verrichtung von Arbeiten einer Haushaltshilfe (Putzen, Geschirr spülen, Bügeln, anfangs ferner die Beaufsichtigung des jüngsten Kindes), somit die Verrichtung von einfachen manuellen Arbeiten vereinbart, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der MP erlaubten. Somit greift die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall eintretende Vermutung des Vorliegens eines (echten) Dienstverhältnisses. Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten wurden im Haushalt der BF bzw. in ihrer räumlichen Nähe verrichtet, somit integriert in den Betrieb (Haushalt) der Leistungsempfängerin. Die MP war in eine vorgegebene Ablauforganisation eingebunden. Daraus, dass die MP ihre Arbeiten im Haushalt der BF verrichtete, ergab sich für die BF eine permanente Kontrollmöglichkeit und jederzeitige Möglichkeit bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die MP ihr arbeitsbezogenes Verhalten wunschgemäß ändern würde. Die MP unterlag der stillen Autorität der BF. Sie war weisungsgebunden und kontrollunterworfen. Das Beschwerdeargument, wonach die Arbeiten mitunter in Abwesenheit der BF verrichtet wurden, ist vor dem Hintergrund, dass hier auf das Kontrollrecht und die Kontrollmöglichkeit abzustellen ist, insoweit unbeachtlich. Soweit die BF einwendet, die Arbeiten wären spätestens ab 2011 „standardisiert“ gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF ihr Weisungs- und Kontrollrecht nicht stets nach außen erkennbar ausüben musste, um das Erfordernis der Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit zu erfüllen. Dem Beschwerdeeinwand, dass die MP einen Schlüssel zur Wohnung der BF hatte und zeitlich nicht gebunden war, kommt im vorliegenden Gesamtzusammenhang kein entscheidendes Gesicht zu. Denn im Rahmen des Gesamtbildes der vorliegenden Beschäftigung überwogen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit klar. Die belangte Behörde ist zu Recht von (echten) Dienstverhältnissen ausgegangen. Weitere Beschäftigungselemente sind nicht mehr zu prüfen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Somit war die im angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung zu bestätigen. Ein Eingehen auf die von der BF mit dem Argument, dass sie als Privatperson aufgetreten sei, ins Treffen geführte Ausnahme von § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich.Somit war die im angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung zu bestätigen. Ein Eingehen auf die von der BF mit dem Argument, dass sie als Privatperson aufgetreten sei, ins Treffen geführte Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2209116.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.