GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.02.2017 wandte sich Frau XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, =MP) an das Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) und gab niederschriftlich zu Protokoll, sie sei zwischen 01.09.2010 und 22.11.2016 als Reinigungskraft bei Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, =BF) beschäftigt, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich vereinbart worden; ihr Tätigkeitsbereich habe Putzen, Kochen und die „Begleitung der Kinder zum Konzert üben“, zwei bis drei mal die Woche, umfasst. Es sei kein fixes Entgelt vereinbart worden. Tatsächlich habe die MP Beträge in unterschiedlicher Höhe erhalten, manchmal EUR 300,-, manchmal EUR 400,- und manchmal EUR 800,-. Das Geld sei bar ausbezahlt worden, Belege habe sie keine erhalten. Ihre Tätigkeiten habe sie an verschiedenen Wohnsitzen der BF ausgeübt. Arbeitszeitaufzeichnungen habe sie keine geführt. Sie habe Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden pro Tag gearbeitet. Sie sei gekündigt worden, nachdem sie von der BF einen Lohnzettel verlangt habe, den sie für eine Kreditaufnahme gebraucht hätte. Am 09.02.2017 wandte sich Frau römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, =MP) an das Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) und gab niederschriftlich zu Protokoll, sie sei zwischen 01.09.2010 und 22.11.2016 als Reinigungskraft bei Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, =BF) beschäftigt, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Das Dienstverhältnis sei mündlich vereinbart worden; ihr Tätigkeitsbereich habe Putzen, Kochen und die „Begleitung der Kinder zum Konzert üben“, zwei bis drei mal die Woche, umfasst. Es sei kein fixes Entgelt vereinbart worden. Tatsächlich habe die MP Beträge in unterschiedlicher Höhe erhalten, manchmal EUR 300,-, manchmal EUR 400,- und manchmal EUR 800,-. Das Geld sei bar ausbezahlt worden, Belege habe sie keine erhalten. Ihre Tätigkeiten habe sie an verschiedenen Wohnsitzen der BF ausgeübt. Arbeitszeitaufzeichnungen habe sie keine geführt. Sie habe Montag bis Freitag jeweils 6 Stunden pro Tag gearbeitet. Sie sei gekündigt worden, nachdem sie von der BF einen Lohnzettel verlangt habe, den sie für eine Kreditaufnahme gebraucht hätte. Die belangte Behörde räumte der BF die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Vorbringen der MP ein. BF gab daraufhin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 27.02.2017 an, sie habe nach der Geburt ihres fünften Kindes, im XXXX 2010, die MP, die damals ihre Freundin gewesen sei, ersucht, ihr fallweise im Haushalt zu helfen, was diese bejaht habe. Als Gegenleistung seien € 5,-- pro Stunde vereinbart worden. Eine von der BF vorgeschlagene Anmeldung zur Sozialversicherung sei von der MP explizit nicht gewünscht worden. Die MP habe die BF, eine Berufsmusikerin, mit dem Neugeborenen zu Konzerten begleitet und dieses, solange es gestillt wurde, in räumlicher Nähe zur BF betreut. Im Jahr 2011 sei das jüngste Kind der BF in die Kinderkrippe gekommen. Die Tätigkeit der MP sei daraufhin reduziert worden. Die MP habe nur mehr fallweise und unregelmäßig im Haushalt geholfen und dabei kaum individuelle Aufträge erhalten. Vielmehr habe sie das übliche Programm wie Putzen, Geschirrwaschen und Bügeln standardisiert erledigt und gewusst, was zu tun sei. Die MP habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und es sei ihr freigestanden, wann sie kommen würde. Im Jahr 2012 sei die Tätigkeit der MP weiter reduziert worden und es seien als Ausgleich dafür € 8,-- pro Stunde als Gegenleistung vereinbart worden. Abgestritten werde jedoch eine Tätigkeit der MP bis 22.11.2016, ferner eine Tätigkeit der MP Montag bis Freitag sechs Stunden am Tag. Die BF habe in ihrem Taschenkalender handschriftliche Aufzeichnungen über die Tätigkeit der MP und das an sie bezahlte Entgelt geführt. Diese Aufzeichnungen wurden vorgelegt.Die belangte Behörde räumte der BF die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Vorbringen der MP ein. BF gab daraufhin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 27.02.2017 an, sie habe nach der Geburt ihres fünften Kindes, im römisch 40 2010, die MP, die damals ihre Freundin gewesen sei, ersucht, ihr fallweise im Haushalt zu helfen, was diese bejaht habe. Als Gegenleistung seien € 5,-- pro Stunde vereinbart worden. Eine von der BF vorgeschlagene Anmeldung zur Sozialversicherung sei von der MP explizit nicht gewünscht worden. Die MP habe die BF, eine Berufsmusikerin, mit dem Neugeborenen zu Konzerten begleitet und dieses, solange es gestillt wurde, in räumlicher Nähe zur BF betreut. Im Jahr 2011 sei das jüngste Kind der BF in die Kinderkrippe gekommen. Die Tätigkeit der MP sei daraufhin reduziert worden. Die MP habe nur mehr fallweise und unregelmäßig im Haushalt geholfen und dabei kaum individuelle Aufträge erhalten. Vielmehr habe sie das übliche Programm wie Putzen, Geschirrwaschen und Bügeln standardisiert erledigt und gewusst, was zu tun sei. Die MP habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt und es sei ihr freigestanden, wann sie kommen würde. Im Jahr 2012 sei die Tätigkeit der MP weiter reduziert worden und es seien als Ausgleich dafür € 8,-- pro Stunde als Gegenleistung vereinbart worden. Abgestritten werde jedoch eine Tätigkeit der MP bis 22.11.2016, ferner eine Tätigkeit der MP Montag bis Freitag sechs Stunden am Tag. Die BF habe in ihrem Taschenkalender handschriftliche Aufzeichnungen über die Tätigkeit der MP und das an sie bezahlte Entgelt geführt. Diese Aufzeichnungen wurden vorgelegt. Würde man die Tätigkeit der MP in der Zeit von 09.09.2010 bis 17.02.2011 als Dienstverhältnis ansehen so wären diesbezügliche Beitragsnachforderungen bereits verjährt. In der Zeit von 18.11.2011 bis Ende Juli 2013 sei nach Ansicht der BF keinesfalls von persönlicher und wirtschaftlicher Unterordnung der MP auszugehen (die BF verwies auf das Urteil des OGH 9ObA189/98). Die MP wäre für diesen Zeitraum im „ungünstigsten Fall“ als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin zu beurteilen. Tatsächlich betrachte die BF die Tätigkeit der MP als selbständige Erwerbstätigkeit. Die von der BF vorgelegten Aufzeichnungen weisen für den Zeitraum von September 2010 bis Juli 2013 die Beschäftigungstage der MP und das an sie gezahlte Entgelt aus. Die MP erhielt diese Stellungnahme und die Zusammenfassung der nach Meinung der belangten Behörde sich daraus ergebenden vollversicherungspflichtigen und teilversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 25.07.2017 hielt die MP an ihren bisherigen Vorbringen fest und begehrte die Feststellung ihrer durchgehenden Vollversicherungspflicht von September 2010 bis November 2016. Mit Spruchpunkt 1 des nun angefochtenen Bescheid und Anlage 1 als dessen Bestandteil sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 10.09.2010, 14.09.2010, 27.09.2010, 29.09.2010, 30.09.2010, 02.12.2010, 03.12.2010, 06.12.2010, 07.12.2010, 09.12.2010, 13.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 16.12.2010., 17.12.2010, 11.01.2011, 12.01.2011, 14.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 26.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 29.01.2011, 23.04.2012, 24.04.2012, 25.04.2012, 26.04.2012, 27.04.2012, 30.04.2012, 18.07.2012, 25.07.2012, 07.08.2012
Vm § 471a, erster Halbsatz ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlegen sei; Mit Spruchpunkt 1 des nun angefochtenen Bescheid und Anlage 1 als dessen Bestandteil sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 10.09.2010, 14.09.2010, 27.09.2010, 29.09.2010, 30.09.2010, 02.12.2010, 03.12.2010, 06.12.2010, 07.12.2010, 09.12.2010, 13.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 16.12.2010., 17.12.2010, 11.01.2011, 12.01.2011, 14.01.2011, 17.01.2011, 18.01.2011, 19.01.2011, 20.01.2011, 21.01.2011, 26.01.2011, 27.01.2011, 28.01.2011, 29.01.2011, 23.04.2012, 24.04.2012, 25.04.2012, 26.04.2012, 27.04.2012, 30.04.2012, 18.07.2012, 25.07.2012, 07.08.2012
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 471 a,, erster Halbsatz ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei; Mit Spruchpunkt 2. des nun angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 04.10.2010, 05.10.2010, 06.10.2010, 07.10.2010, 08.10.2010, 11.10.2010, 12.10.2010, 13.10.2010, 14.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010, 22.10.2010, 25.10.2010, 27.10.2010, 28.10.2010, 29.10.2010, 02.11.2011, 03.11.2011, 04.11.2011, 05.11.2011, 08.11.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 12.11.2011, 13.11.2011, 15.11.2011, 16.11.2010, 17.11.2010, 18.11.2011, 19.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 30.11.2011, 02.02.2011, 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.02.2011, 22.02.2011, 23.02.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 02.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 01.04.2011, 04.04.2011, 07.04.2011, 08.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 13.04.2011, 14.04.2011, 15.04.2011, 10.05.2011, 11.05.2011, 12.05.2011, 13.05.2011, 16.05.2011, 23.05.2011, 28.05.2011, 01.06.2011, 15.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 22.06.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 04.01.2012, 05.01.2012, 09.01.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 12.01.2012, 14.01.2012, 16.01.2012, 02.05.2012, 03.05.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 09.05.2012, 10.05.2012, 11.05.2012, 13.05.2012, 14.05.2012, 22.05.2012, 25.05.2012, 30.05.2012, 04.06.2012, 06.06.2012, 11.06.2012, 12.06.2012, 13.06.2012, 18.06.2012, 19.06.2012, 20.06.2012, 26.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 05.10.2012, 17.10.2012, 18.10.2012, 22.10.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 25.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 07.11.2012, 13.11.2012, 14.11.2012, 20.11.2012, 21.11.2012, 22.11.2012, 26.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.03.2013, 14.05.2013, 28.05.2013, 04.06.2013, 16.07.2013
1 Z 1 und 2 ASVG, § 471c ASVG und § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen und
a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 2. des nun angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die MP aufgrund ihrer fallweisen Beschäftigung im Haushalt der BF am 04.10.2010, 05.10.2010, 06.10.2010, 07.10.2010, 08.10.2010, 11.10.2010, 12.10.2010, 13.10.2010, 14.10.2010, 15.10.2010, 18.10.2010, 19.10.2010, 20.10.2010, 22.10.2010, 25.10.2010, 27.10.2010, 28.10.2010, 29.10.2010, 02.11.2011, 03.11.2011, 04.11.2011, 05.11.2011, 08.11.2011, 09.11.2011, 10.11.2011, 11.11.2011, 12.11.2011, 13.11.2011, 15.11.2011, 16.11.2010, 17.11.2010, 18.11.2011, 19.11.2011, 22.11.2011, 23.11.2011, 30.11.2011, 02.02.2011, 14.02.2011, 15.02.2011, 16.02.2011, 18.02.2011, 22.02.2011, 23.02.2011, 24.02.2011, 25.02.2011, 28.02.2011, 01.03.2011, 02.03.2011, 28.03.2011, 29.03.2011, 30.03.2011, 01.04.2011, 04.04.2011, 07.04.2011, 08.04.2011, 11.04.2011, 12.04.2011, 13.04.2011, 14.04.2011, 15.04.2011, 10.05.2011, 11.05.2011, 12.05.2011, 13.05.2011, 16.05.2011, 23.05.2011, 28.05.2011, 01.06.2011, 15.06.2011, 16.06.2011, 17.06.2011, 20.06.2011, 21.06.2011, 22.06.2011, 24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 04.01.2012, 05.01.2012, 09.01.2012, 10.01.2012, 11.01.2012, 12.01.2012, 14.01.2012, 16.01.2012, 02.05.2012, 03.05.2012, 07.05.2012, 08.05.2012, 09.05.2012, 10.05.2012, 11.05.2012, 13.05.2012, 14.05.2012, 22.05.2012, 25.05.2012, 30.05.2012, 04.06.2012, 06.06.2012, 11.06.2012, 12.06.2012, 13.06.2012, 18.06.2012, 19.06.2012, 20.06.2012, 26.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 29.06.2012, 05.10.2012, 17.10.2012, 18.10.2012, 22.10.2012, 23.10.2012, 24.10.2012, 25.10.2012, 29.10.2012, 30.10.2012, 07.11.2012, 13.11.2012, 14.11.2012, 20.11.2012, 21.11.2012, 22.11.2012, 26.11.2012, 27.11.2012, 28.11.2012, 29.11.2012, 13.12.2012, 05.03.2013, 14.05.2013, 28.05.2013, 04.06.2013, 16.07.2013
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, Paragraph 471 c, ASVG und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen und
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 3. sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit im Haushalt der BF von 01.09.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses von der Vollversicherung
Vm § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG ausgenommen gewesen und der Teilversicherung in der Unfallversicherung
a ASVG unterlegen sei.Mit Spruchpunkt 3. sprach die belangte Behörde aus, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit im Haushalt der BF von 01.09.2011 bis 31.12.2011 aufgrund eines durchgehenden Dienstverhältnisses von der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG ausgenommen gewesen und der Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, ASVG unterlegen sei. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die MP zu den nun festgestellten Beschäftigungszeiten zweifelsfrei im Haushalt der BF beschäftigt gewesen sei. Der Umstand, dass großteils eine fallweise Beschäftigung vorliege, stehe der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegen. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht werde, dass die MP eine Anmeldung ursprünglich nicht gewollt habe, so sei dazu zu bemerken, dass die Versicherungspflicht unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft gesetzlicher Bestimmungen eintrete. Dieser Umstand sei von der BF nicht berücksichtigt worden. Was den Beschäftigungszeitraum betrifft, so habe nur für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis festgestellt werden können, ansonsten sei eine fallweise Beschäftigung (entsprechend Spruchpunkt 1 und 2) festzustellen gewesen. Die entsprechenden Zeiträume (Kalendertage) hätten sich aus den Angaben der BF ergeben. Die MP habe zur Untermauerung ihrer darüber hinausgehenden Behauptungen keine tauglichen Beweismittel anbieten können insbesondere keine Belege und Aufzeichnungen, die eine Beschäftigung nach dem Juli 2013 untermauern würden. Auch im vor dem Arbeits- und Sozialgericht zum gleichen Sachverhalt geführten Verfahren XXXX , hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung und einer damit verbundenen Versicherungspflicht nach dem Juli 2013 ergeben.Was den Beschäftigungszeitraum betrifft, so habe nur für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis festgestellt werden können, ansonsten sei eine fallweise Beschäftigung (entsprechend Spruchpunkt 1 und 2) festzustellen gewesen. Die entsprechenden Zeiträume (Kalendertage) hätten sich aus den Angaben der BF ergeben. Die MP habe zur Untermauerung ihrer darüber hinausgehenden Behauptungen keine tauglichen Beweismittel anbieten können insbesondere keine Belege und Aufzeichnungen, die eine Beschäftigung nach dem Juli 2013 untermauern würden. Auch im vor dem Arbeits- und Sozialgericht zum gleichen Sachverhalt geführten Verfahren römisch 40 , hätten sich keine relevanten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung und einer damit verbundenen Versicherungspflicht nach dem Juli 2013 ergeben. Die MP erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Die BF erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verwies das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts, Zl. XXXX mit dem die von der MP gegen die BF erhobene Klage auf sich nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ergebende Entgeltnachzahlungen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die MP habe sich aufgrund von privaten Ereignissen an der BF rächen wollen. In der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgericht, seien die Angaben der MP und ihrer Angehörigen als unglaubwürdig beurteilt worden.Die BF erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, verwies das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts, Zl. römisch 40 mit dem die von der MP gegen die BF erhobene Klage auf sich nach dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ergebende Entgeltnachzahlungen rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die MP habe sich aufgrund von privaten Ereignissen an der BF rächen wollen. In der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgericht, seien die Angaben der MP und ihrer Angehörigen als unglaubwürdig beurteilt worden. Nach Ansicht der BF wären im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 die materiell rechtlichen Kriterien für das Tätigwerden der MP als neue Selbständige iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (allenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG, da die BF als Privatperson aufgetreten sei) erfüllt. Eine Pflichtversicherung
2 ASVG sei nicht gegeben, da keine persönliche Abhängigkeit der MP vorgelegen sei. Es sei der MP jederzeit möglich gewesen, ihre Tätigkeit abzulehnen oder zu verkürzen, ohne mit dienstrechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen. Es habe de facto auch viele tage-, wochen- und monateweise Unterbrechungen gegeben. Auch aufgrund der bis 28.11.2016 bestandenen Freundschaft sei eine persönliche Abhängigkeit der MP zu verneinen.Nach Ansicht der BF wären im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 die materiell rechtlichen Kriterien für das Tätigwerden der MP als neue Selbständige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, da die BF als Privatperson aufgetreten sei) erfüllt. Eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei nicht gegeben, da keine persönliche Abhängigkeit der MP vorgelegen sei. Es sei der MP jederzeit möglich gewesen, ihre Tätigkeit abzulehnen oder zu verkürzen, ohne mit dienstrechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen. Es habe de facto auch viele tage-, wochen- und monateweise Unterbrechungen gegeben. Auch aufgrund der bis 28.11.2016 bestandenen Freundschaft sei eine persönliche Abhängigkeit der MP zu verneinen. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, substantiiert vorgebrachte Umstände für die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 ASVG zu würdigen. Es habe in der Ausgestaltung der Tätigkeit der MP Veränderungen gegeben. Der Kontakt sei immer loser geworden. Die Betreuungsbedürfnisse des jüngsten Kind hätten sich ab dem Besuch der Kinderkrippe schlagartig geändert. Auch habe die MP ab Mitte 2011 nicht mehr fallweise gekocht und die Kinder seien immer älter geworden. Zudem habe aufgrund von finanziellen Belastungen der Gürtel enger geschnallt werden müssen, was zu einer Reduktion der Tätigkeiten der MP geführt habe. Da die MP ferner eine Beschäftigung ab 01.09.2010 bis 09.09.2010 und von 17.07.2013 bis 22.11.2016 beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der BF an der Verneinung der Versicherungspflicht der MP während dieser Zeiträume. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, substantiiert vorgebrachte Umstände für die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu würdigen. Es habe in der Ausgestaltung der Tätigkeit der MP Veränderungen gegeben. Der Kontakt sei immer loser geworden. Die Betreuungsbedürfnisse des jüngsten Kind hätten sich ab dem Besuch der Kinderkrippe schlagartig geändert. Auch habe die MP ab Mitte 2011 nicht mehr fallweise gekocht und die Kinder seien immer älter geworden. Zudem habe aufgrund von finanziellen Belastungen der Gürtel enger geschnallt werden müssen, was zu einer Reduktion der Tätigkeiten der MP geführt habe. Da die MP ferner eine Beschäftigung ab 01.09.2010 bis 09.09.2010 und von 17.07.2013 bis 22.11.2016 beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der BF an der Verneinung der Versicherungspflicht der MP während dieser Zeiträume. Die BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 nicht
Abs.1 Z 1 und 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterlegen sei. In eventu wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, die von der BF geleisteten Sozialversicherungsbeiträge rückzuerstatten. Die BF beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die MP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum von 10.09.2010 bis 16.07.2013 nicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. In eventu wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, die von der BF geleisteten Sozialversicherungsbeiträge rückzuerstatten. Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1) Sache des Verfahrens: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind. Gem. § 471a Abs 1, erster Halbsatz in der anzuwendenden Fassung sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts versichert (vollversichert).Gem. Paragraph 471 a, Absatz eins,, erster Halbsatz in der anzuwendenden Fassung sind fallweise beschäftigte Personen in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts versichert (vollversichert). Zufolge § 471a Abs 2 wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.Zufolge Paragraph 471 a, Absatz 2, wird die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. Zufolge § 471b ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Zufolge Paragraph 471 b, ASVG sind unter fallweise beschäftigten Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Zufolge § 471c in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung tritt die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte DienstnehmerInnen nur ein, wenn das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.Zufolge Paragraph 471 c, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung tritt die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte DienstnehmerInnen nur ein, wenn das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, geltenden Betrag übersteigt.
Abs 2 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,13
Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, aus welchen Gründen sie bezüglich der zu Spruchpunkt
Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4 ASVG).
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4, ASVG). Im vorliegenden Fall wurde unstrittig die Verrichtung von Arbeiten einer Haushaltshilfe (Putzen, Geschirr spülen, Bügeln, anfangs ferner die Beaufsichtigung des jüngsten Kindes), somit die Verrichtung von einfachen manuellen Arbeiten vereinbart, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der MP erlaubten. Somit greift die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall eintretende Vermutung des Vorliegens eines (echten) Dienstverhältnisses. Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall wurde unstrittig die Verrichtung von Arbeiten einer Haushaltshilfe (Putzen, Geschirr spülen, Bügeln, anfangs ferner die Beaufsichtigung des jüngsten Kindes), somit die Verrichtung von einfachen manuellen Arbeiten vereinbart, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum der MP erlaubten. Somit greift die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für diesen Fall eintretende Vermutung des Vorliegens eines (echten) Dienstverhältnisses. Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten wurden im Haushalt der BF bzw. in ihrer räumlichen Nähe verrichtet, somit integriert in den Betrieb (Haushalt) der Leistungsempfängerin. Die MP war in eine vorgegebene Ablauforganisation eingebunden. Daraus, dass die MP ihre Arbeiten im Haushalt der BF verrichtete, ergab sich für die BF eine permanente Kontrollmöglichkeit und jederzeitige Möglichkeit bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die MP ihr arbeitsbezogenes Verhalten wunschgemäß ändern würde. Die MP unterlag der stillen Autorität der BF. Sie war weisungsgebunden und kontrollunterworfen. Das Beschwerdeargument, wonach die Arbeiten mitunter in Abwesenheit der BF verrichtet wurden, ist vor dem Hintergrund, dass hier auf das Kontrollrecht und die Kontrollmöglichkeit abzustellen ist, insoweit unbeachtlich. Soweit die BF einwendet, die Arbeiten wären spätestens ab 2011 „standardisiert“ gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF ihr Weisungs- und Kontrollrecht nicht stets nach außen erkennbar ausüben musste, um das Erfordernis der Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit zu erfüllen. Dem Beschwerdeeinwand, dass die MP einen Schlüssel zur Wohnung der BF hatte und zeitlich nicht gebunden war, kommt im vorliegenden Gesamtzusammenhang kein entscheidendes Gesicht zu. Denn im Rahmen des Gesamtbildes der vorliegenden Beschäftigung überwogen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit klar. Die belangte Behörde ist zu Recht von (echten) Dienstverhältnissen ausgegangen. Weitere Beschäftigungselemente sind nicht mehr zu prüfen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Somit war die im angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung zu bestätigen. Ein Eingehen auf die von der BF mit dem Argument, dass sie als Privatperson aufgetreten sei, ins Treffen geführte Ausnahme von § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich.Somit war die im angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung zu bestätigen. Ein Eingehen auf die von der BF mit dem Argument, dass sie als Privatperson aufgetreten sei, ins Treffen geführte Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2209116.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.