Obsah (5)
§§136§§142§§127§§15§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW171 2242507-5 Spruch, W171 2242507-5/13E Schriftliche Ausfertigung des am 28.01.2022 mündlich verkündeten Erkenn
§§136/1, 136/3 (1. Fall) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten – bedingt - verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2011 (RK 28.02.2011)
§§142/1, 127, 129/1, 15, 127, 130, §§ 125, 126 ABS 1/5 U 7 § 229/1, § 15 136/1 U 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt- verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2011 (RK 28.02.2011)
§§142/1, 127, 129/1, 15, 127, 130, Paragraphen 125, 126, ABS 1/5 U 7 Paragraph 229 /, eins,, Paragraph 15, 136/1 U 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt- verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.07.2011 (RK 26.07.2011)
§§127, 129/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.09.2011 (RK 20.09.2011)
§§15127, 129/3 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2012 (RK 28.01.2012)
§§ 127, 129 Z 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2012 (RK 28.01.2012)
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2012 (RK 15.06.2012)
§ 15127, 129 Z 1, 130 4. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2012 (RK 15.06.2012)
Paragraph 15, 127, 129 Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2012 (RK 18.12.2012)
§ 15StGB § 299
(1)StGB, § 288
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2012 (RK 18.12.2012)
Paragraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB, Paragraph 288,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.05.2014 (RK 05.11.2014)
§ 15StGB §§ 142
(1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.05.2014 (RK 05.11.2014)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.03.2016 (RK 07.03.2016)
§ 83(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.03.2016 (RK 07.03.2016)
Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 1.
- Am 24.02.2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.1.
- Am 24.02.2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
- Seit 04.08.2020 war der BF nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Am 08.10.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und aufgrund des Sachverhaltes seine Einlieferung in das PAZ verfügt. 1.
- Am 08.10.2020 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen und auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Da der BF weder seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, noch über gültige Reisedokumente verfügte, wurde mit ihm vereinbart, dass er am 12.10.2020 um 08:30 Uhr für die Niederschrift zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erneut im PAZ zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. 1.
- Da der BF seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bestanden, wurde am 25.12.2020 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den BF erlassen.1.
- Da der BF seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bestanden, wurde am 25.12.2020 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF erlassen. 1.
- Am 18.04.2021 wurde der Festnahmeauftrag des BFA vollzogen. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in Schubhaft genommen.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in Schubhaft genommen. 1.
- Die Behörde bemühte sich um ein Heimreisezertifikat (HRZ). Ein HRZ-Verfahren wurde am 23.04.2021 eingeleitet. Die Geburtsurkunde des BF wurde den russischen Behörden übermittelt. 1.
- Die gegen den Schubhaftbescheid vom 19.04.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen. 1.
- Der BF stellte in Folge am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Einem Rechtmittel gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nach § 18 BFA-VG aberkannt.1.
- Der BF stellte in Folge am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Einem Rechtmittel gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG aberkannt. 1.
- Am 09.08.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. 1.
- Am 09.08.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis vom 16.08.2021 stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. 1.
- Am 02.09.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaftfortführung vor.1.
- Am 02.09.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis vom 13.09.2021 stellte das BVWG fest, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Begründend führte es aus, dass der Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom 24.02.2020 dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.08.2021 (Abweisung des Asylfolgeantrags) als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte in der Entscheidung unter anderem fest, dass der Bescheid vom 24.02.2020 rechtswirksam zugestellt wurde. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.08.2021 (Abweisung des Asylfolgeantrags) als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte in der Entscheidung unter anderem fest, dass der Bescheid vom 24.02.2020 rechtswirksam zugestellt wurde. 1.
- Der BF wurde am 18.01.2022 durch Beamte der LPD XXXX festgenommen und am selben Tag durch das BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er nicht beabsichtige, auszureisen oder an der Außerlandesbringung mitzuwirken. Er wohne in einer Unterkunft in Gänserndorf, sei aber in einer Obdachlosenunterkunft in XXXX gemeldet. Er beziehe Sozialhilfe und werde von Verwandten unterstützt. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses, nur einer Kopie. 1.
- Der BF wurde am 18.01.2022 durch Beamte der LPD römisch 40 festgenommen und am selben Tag durch das BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er nicht beabsichtige, auszureisen oder an der Außerlandesbringung mitzuwirken. Er wohne in einer Unterkunft in Gänserndorf, sei aber in einer Obdachlosenunterkunft in römisch 40 gemeldet. Er beziehe Sozialhilfe und werde von Verwandten unterstützt. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses, nur einer Kopie. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass der BF das Land auch verlassen werde, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können. 1.
- Am 21.01.2022 stellte der BF einen weiteren Asylfolgeantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er befürchte, im Fall einer Abschiebung von den tschetschenischen Behörden ermordet zu werden oder zu verschwinden. 1.
- Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 21.01.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag zugestellt.1.
- Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 21.01.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag zugestellt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 (offenbar irrtümlich mit 21.10.2021 datiert) wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Judikatur des VwGH kein neuer Schubhaftbescheid erlassen werden dürfe, wenn ein negativer Fortsetzungsausspruch vorliege und es zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen sei. Weiters liege keine Fluchtgefahr vor, da der BF alles unternommen habe, um für die Behörde greifbar zu sein. Eine Kontaktaufnahme mit dem BFA sei jedoch erfolgslos geblieben. Der BF sei vor Schubhaftverhängung auch nicht einvernommen worden. Die Eltern, Geschwister, die Lebensgefährtin und der Freundeskreis des BF befänden sich im Bundesgebiet, der BF verfüge hierdurch auch über eine Wohnmöglichkeit. Die Straffälligkeit des BF begründe keine Fluchtgefahr und sei die Verhinderung von Straftaten kein zulässiger Schubhaftzweck. Im gegenständlichen Bescheid fänden sich keine Hinweise auf den Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und habe die Anhaltung des BF bereits die zulässige Höchstdauer der Schubhaft überschritten. Die Verhängung der Schubhaft sei weiters unverhältnismäßig und habe der BF auch zugesagt, den Auflagen eines gelinderen Mittels nachzukommen. Der Beschwerde lag ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr bei. 1.
- Am 24.01.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass laut Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021 die Zustellung des Aberkennungsbescheides rechtmäßig gewesen sei. Der BF habe die Verständigung über die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion Ausstellungstraße persönlich übernommen, jedoch das Schriftstück, den Bescheid, selbst nie dort abgeholt. Die Rückkehrentscheidung mit dem 10-jährigen Einreiseverbot sei somit bereits am 19.04.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Sachlage habe sich in seinem Fall geändert, da bereits einer HRZ-Ausstellung zugestimmt worden und diese auch bis zum 13.12.2021 gültig gewesen sei. Der BF habe selbst angegeben, dass er auf keinen Fall ausreisen möchte. Er sei die letzten Jahre entweder obdachlos oder in einer Justizanstalt gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Derzeit könne kein neuerliches Heimreisezertifikat beantragt werden, da der BF nun neuerlich einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Sobald nun über das neuerliche Asylverfahren entschieden worden sei, könne neuerlich um ein Heimreisezertifikat angesucht werden. Nach Zustimmung einer weiteren Ausstellung, werde der BF mit dem nächstmöglichen Charter in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF selbst habe dies durch seinen Asylfolgeantrag verzögert. Der Ersatz der Kosten wurde beantragt. 1.
- Am 28.01.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der eine Vertreterin der belangten Behörde erschien. Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass er beabsichtige, bei seiner Lebensgefährtin einen Wohnsitz anzumelden. Derzeit lebe er von Zuwendungen seiner Familie. Im Jahr 2019 sei er einen Monat erwerbstätig gewesen, im Jahr 2020 habe er keine Bezüge gehabt. Bis November 2021 habe er Notstandshilfe bezogen. Einen Termin beim BFA am 12.10.2020 habe er nicht wahrnehmen können, da er im Krankenhaus gewesen sei. Er werde nicht freiwillig ausreisen, aber im Fall einer Abschiebung kooperieren. Er werde alle zulässigen Rechtsmittel ergreifen und keine Unterlagen für die Botschaft der Russischen Föderation unterschreiben. Einer periodischen Meldeverpflichtung werde er nachkommen. Er habe mehrmals bei der Polizei seiner Meldeverpflichtung nachkommen wollen, sei aber weggeschickt worden. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft bis zu seiner neuerlichen Verhaftung habe er bei seinen Eltern und später bei seiner Lebensgefährtin übernachtet. Die anwesende Vertreterin des BFA gab an, dass im Asylverfahren des BF (Antrag vom 21.01.2021) eine Einvernahme am 31.01.2022 geplant sei. Sie rechne mit einem Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG. Da bereits eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgelegen habe, sei mit einer weiteren Zustimmung zu rechnen. Dies könne mindestens vier Wochen dauern. Danach sei innerhalb von zwei Wochen eine Flugbuchung möglich. Die anwesende Vertreterin des BFA gab an, dass im Asylverfahren des BF (Antrag vom 21.01.2021) eine Einvernahme am 31.01.2022 geplant sei. Sie rechne mit einem Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG. Da bereits eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgelegen habe, sei mit einer weiteren Zustimmung zu rechnen. Dies könne mindestens vier Wochen dauern. Danach sei innerhalb von zwei Wochen eine Flugbuchung möglich. Die Schwester des BF gab als Zeugin befragt an, dass sie mit dem BF beinahe täglich im Kontakt stehe. Sie habe den BF beispielsweise im Dezember 2021 mit 600 -700 € unterstützt. Sie sei sicher, dass ihr Bruder auch von anderen Familienmitgliedern unterstützt werde. Die Freundin ihres Bruders treffe sie heute zum ersten Mal. Sie unterstütze auch ihre beiden anderen Brüder, wobei einer selbst arbeite und der andere sich in Haft befinde. Ihre Eltern seien nicht erwerbstätig. Ihre ältere Schwester sei in Karenz. Die Lebensgefährtin des BF gab als Zeugin befragt an, den BF seit Sommer 2019 zu kennen. Eine Beziehung bestehe seit zwei Monaten. Der BF könne nach seiner Entlassung bei ihr wohnen. Eine Anmeldung sei wegen fehlender Dokumente bisher nicht möglich gewesen. Sie habe den BF im Jänner 2022 mit ca. 200 € unterstützt. Familienangehörige des BF habe sie bisher nicht getroffen. 1.
- Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. 1.23 Mit Eingabe vom 01.02.2022 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.
- Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.
- Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.
- Der BF stellte am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob gegen diese Entscheidung sowohl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Revision bzw. Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen den BF besteht daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.2.
- Der BF stellte am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob gegen diese Entscheidung sowohl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Revision bzw. Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gegen den BF besteht daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 2.
- Der BF befand sich von 19.04.2021 bis 13.09.2021 in Schubhaft. 2.
- Seitens der russischen Vertretungsbehörde erging eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats, die bis 13.12.2021 gültig war. Mit einer neuerlichen Zustimmung ist nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen. 2.
- Der BF stellte am 21.01.2022 einen weiteren Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen mit den gleichen Rückkehrbefürchtungen begründete, wie den Folgeantrag vom 17.07.
- Dieser Antrag wurde in der ausschließlichen Absicht gestellt, die Abschiebung des BF zu verzögern. 2.
- Der BF war haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF war von 11.11.2013 bis 29.01.2014, von 04.08.2020 bis 20.04.2021 und von 13.09.2021 bis 30.09.2021 nicht behördlich gemeldet und für die Behörde nicht greifbar. Von 09.10.2019 bis 04.08.2020 war der BF obdachlos gemeldet, kam seiner daraus resultierenden Meldeverpflichtung aber nie nach. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Er ist nicht gewillt in seine Heimat auszureisen. 3.
- Der BF kam einer Aufforderung des BFA, am 12.10.2020 zu einer Niederschrift zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erscheinen, unentschuldigt nicht nach. 3.
- Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig. 3.
- Der BF wurde in Österreich neun Mal strafrechtlich verurteilt.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF ging seit 2019 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel. 4.
- Er könnte im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen. 4.
- Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner Eltern und Geschwister.4.
- Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner Eltern und Geschwister., 4.
- Die Familie des BF ist nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 4.
- Die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin besteht erst seit weniger als zwei Monaten und weist (noch) eine geringe Intensität auf. B. Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.): Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.): Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 24.02.2020 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dieser Bescheid dem BF rechtmäßig zugestellt wurde, wurde in der Entscheidung des BVwG vom 02.11.2021 festgestellt (2.1.). Mit dieser Entscheidung wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Asylfolgeantrag des BF abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Daraus ergibt sich, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof haben der Revision bzw. der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des BVwG die aufschiebende Wirkung erteilt (2.2.). Die frühere Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (2.3.). Die Feststellung, dass mit der Zustimmung der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist, ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des BFA als auch aus den Angaben der Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung. Da nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft am 13.09.2021 und der Entscheidung des BVwG (betreffend unter anderem die Zustellung des Bescheids über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten) eine Abschiebung im Dezember 2021 nicht mehr möglich war, lief die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats am 13.12.2021 ab. Da der BF einen Asylfolgeantrag stellte, kann ein Heimreisezertifikat erst nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beantragt werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses nicht erteilt werden würde. Das BVwG geht daher von der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats aus (2.4.). Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag ergeben sich aus der Niederschrift vom 21.01.2022 und aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021 (2.5.). Der BF begründete seinen zweiten Folgeantrag erneut mit der Befürchtung, von tschetschenischen Behörden ermordet oder verschleppt zu werden. Im Erkenntnis vom 02.11.2021 wurde jedoch bereits festgestellt, dass es sich bei diesem Vorbringen, das auch schon im ersten Folgeantrag erstatte wurde, um rein spekulative Befürchtungen handelt, welche eine individuelle Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich machen. Da der BF bei seinem zweiten Asylfolgeantrag keine neuen Rückkehrbefürchtungen geltend machte, steht für das erkennende Gericht fest, dass der BF keine tatsächliche Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchtet, sondern den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.6.). 1.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Die festgestellten fehlenden Meldezeiten gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Der BF konnte hierfür keine glaubhaften Gründe nennen. Zum Zeitraum November 2013 bis Jänner 2014 gab er an, dass er sich in Polen aufgehalten habe, um dort den Führerschein zu machen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der seit 2003 mit seiner gesamten Kernfamilie in Österreich lebt, mehrere Monate in Polen verbringen sollte, nur um dort den Führerschein zu machen. Auch für die beiden folgenden Perioden, in denen der BF nicht gemeldet war, konnte er keine glaubwürdige Rechtfertigung liefern. Dass der BF auch während seiner Obdachlosenmeldung von 09.10.2019 bis 04.08.2020 seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 02.11.
- Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einem Bericht der LPD (3.1.). Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden. Die Feststellung zu (3.3) hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Aussage des BF im Rahmen der Einvernahme am 18.01.2021 und in der mündlichen Verhandlung am 28.01.
- Vor dem BFA gab der BF Folgendes an: „Ich kann und will nicht ausreisen. Ich habe dieselben Probleme, die ich bereits in meinem Vorverfahren geschildert habe. Ich würde sehr gerne die Probleme in Österreich hinter mir lassen, aber ich kann nicht ausreisen. Ich werde auch jedes Mittel ergreifen, dass ich nicht ausreisen muss. F: Sind sie bereit, an einer Außerlandesbringung mitzuwirken? A: Nein.“ In der mündlichen Verhandlung gab er zu seiner Ausreise Folgendes an: „Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Einvernahme vom 18.01.2022 (Seite 2 Mitte) angegeben habe, dass ich nicht ausreisen will und dass ich auch jedes Mittel ergreifen werde, dass ich nicht ausreisen muss, gebe ich hiezu heute an: Dies möchte ich insofern konkretisieren, als ich nicht freiwillig ausreisen werde. Wenn ich einen Termin erhalte, dann werde ich ausreisen. Hinsichtlich des Ergreifens jedes Mittels meine ich, ich werde alle zulässigen Rechtsmittel ergreifen. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in dieser Einvernahme auch angegeben habe, bei einer Außerlandesbringung nicht mitzuwirken, führe ich ergänzend aus, dass ich nicht bereit bin, bei der Botschaft irgendwelche Unterlagen zu unterschreiben. Ich befürchte in weiterer Folge, dass ich in Tschetschenien deswegen umgebracht werde.“ Auf die Frage, ob er im gelinderen Mittel auf die Abschiebung warten werde, gab der BF hingegen an: „Ja, ich würde dann gerne in das Flugzeug steigen.“ Der Versuch in der Verhandlung seine im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2022 getätigten Aussagen zu einem gewissen Grad zu relativieren, ist gegenüber dem Gericht insofern nicht gelungen, als sich der BF nicht glaubwürdig ausdrücken konnte und auch sein gesamtes Erscheinungsbild im Rahmen der Verhandlung ihn nicht als glaubwürdig darstellte. Die teils widersprüchlichen Aussagen des BF sind daher lediglich als Versuch zu werten, seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Aus den Aussagen ergibt sich, dass sich der BF aller ihm zur Verfügung stehender Mittel bedienen würde, um eine Abschiebung zu verhindern. Dies ergibt sich auch aus den beiden vom BF aus dem Stand der Schubhaft gestellten Asylfolgeanträgen. Eine Rückreisewilligkeit des BF in sein Herkunftsland kann daher weder aus seinem bisherigen Verhalten, noch aus seinen verbalen Äußerungen entnommen werden. Aus Sicht des Gerichtes war daher im gegenständlichen Fall nicht von Rückkehrwilligkeit im Sinne von einer Heimreise auszugehen (3.3.). Unter 3.
- wird dem BF weder Kooperationswille, noch Vertrauenswürdigkeit attestiert. Der BF verstieß in der Vergangenheit mehrmals gegen seine Meldeverpflichtung, indem er sich entweder gar nicht behördlich meldete, oder seiner periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen von Obdachlosenmeldungen nicht nachkam. Vor seiner Festnahme am 18.01.2022 war der BF obdachlos gemeldet, gab aber in seiner Einvernahme am selben Tag an, über eine Wohnung in Gänserndorf zu verfügen, ohne dort gemeldet zu sein. In der Verhandlung vor dem BVwG gab er an, sich meist bei seinen Eltern aufgehalten zu haben, wieder ohne dort gemeldet zu sein. Einen Termin beim BFA am 12.10.2020 nahm der BF nicht war (.3.4.). In der Verhandlung begründete er dies damit, im Spital gewesen zu sein, Nachweise für diese Behauptung konnte er jedoch nicht vorlegen. Der BF weigerte sich auch am 18.01.2022 das Anhalteprotokoll zu unterschreiben. Nach Vorhalt, dass er sein Anhalteprotokoll nicht unterschreiben wollte bzw. die Unterschrift verweigert hat, bestritt er generell, dass ihm Derartiges vorgehalten worden wäre. Das ergibt sich jedoch objektiviert aus dem Akt (AS 843). Gegen die Vertrauenswürdigkeit des BF sprechen auch seine neun strafrechtlichen Verurteilungen. Es kann also im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der sich in der Vergangenheit nicht an seine Meldeverpflichtung und Vereinbarungen mit dem BFA halten konnte sowie mehrfach straffällig wurde, nunmehr, wo ihm bewusst wird, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen könnte, als kooperationswillig oder auch vertrauenswürdig geworden wäre. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug (3.6.). 1.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.): Die Feststellungen zu Punkt 4.
- beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF zuletzt im Jahr 2019 für einen kurzen Zeitraum (einen Monat) erwerbstätig war, ergibt sich auch aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich auch aus dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr iHv 30 €. Darauf ist vermerkt, dass der BF über 10 € Barmittel verfügt. Die Lebensgefährtin des BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der BF bei ihr Unterkunft nehmen könne, weshalb dies entsprechend festzustellen war (4.2.). Die familiären Anknüpfungspunkte des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Verfahrensakt (4.3.) Die Schwester des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie den BF finanziell unterstütze, dies zuletzt im Dezember 2021 mit einer Zuwendung iHv 600 – 700 €. Dieses Vorbringen wird vom erkennenden Gericht als nicht glaubwürdig angesehen, da eine regelmäßige finanzielle Unterstützung in dieser Höhe seitens der Schwester, die als Laborantin tätig ist, nicht realistisch erscheint, zumal die Schwester angab, auch ihre beiden anderen Brüder finanziell zu unterstützen, obwohl einer ihrer Brüder selbst erwerbstätig sei. Die Eltern des BF gehen ebenfalls keiner Beschäftigung nach, die ältere Schwester ist in Karenz. Es ist daher nicht realistisch, dass die Schwester des BF mit ihrem Gehalt mehrere erwachsene Personen dauerhaft in nennenswerter Höhe unterstützen könnte. Dies wird auch durch die Beantragung von Verfahrenshilfe durch den BF unterstrichen (4.4.). Die Lebensgefährtin des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den BF bereits seit 2019 zu kennen, eine Beziehung bestehe jedoch erst seit zwei Monaten. Schon aufgrund des kurzen Zeitraums ist nicht von einer hohen Beziehungsintensität auszugehen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angab, die Familie des BF nicht zu kennen, seine Schwester habe sie erst im Rahmen der Verhandlung kennen gelernt. Demgegenüber gaben der BF und auch seine Schwester an, dass sich der BF täglich bei seinem Vater aufhalte. Die Schwester gab auch an, dass sie den BF täglich sehe. Dass die Lebensgefährtin trotz dieses engen familiären Kontakts die Familienmitglieder bisher nicht einmal gesehen hat, lässt nicht auf eine bereits bestehende besondere Nahebeziehung zum BF schließen (4.5.).
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchpunkt I.:1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
- Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2022, der Aussagen in der Einvernahme vom 18.01.2022 und dem bisherigen Verhalten zeigt sich, dass der BF jedenfalls nicht als rückkehrwillig bezeichnet werden kann (siehe Beweiswürdigung oben). Der BF verfügt zweifellos über ein soziales Netz in Form seiner Familie und seiner Freundin, auch wenn diese Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und noch wenig ausgeprägt ist. Dieses bestehende soziale Netz im Inland war jedoch bisher nicht in der Lage, den BF von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten und auch nicht ihn dazu anzuleiten, nicht unterzutauchen. Nach den Angaben im Akt und in der Verhandlung vom 28.01.2022 verbringt der BF viel Zeit bei seinem Vater, ist jedoch obdachlos gemeldet und hat in der Vergangenheit auch (ebenfalls ohne Meldung) bei seiner Freundin gewohnt. Es zeigte sich mehrmals im Verfahren, dass der BF mit der Wichtigkeit der korrekten Meldung im ZMR nicht vertraut ist. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses des hg. Verfahrens über einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Freundin. Der BF hat in der relevanten Zeit einige Monate bzw. Jahre vor der Verhandlung im wesentlichen keine Erwerbstätigkeit an den Tag gelegt. Zuletzt war er im Jahr 2019 für kurze Zeit (einen Monat) erwerbstätig. Der BF ist daher weder wirtschaftlich verankert noch selbsterhaltungsfähig, er verfügt auch über kein Vermögen. Wie festgestellt, ist auch die Familie des BF nicht in der Lage, ihn auf Dauer finanziell zu unterstützen. Einem Termin zur Beantragung eines Ersatzreisedokuments am 12.10.2020 kam der BF unentschuldigt nicht nach. Der BF kam auch seiner Meldeverpflichtung mehrmals nicht nach, auch während seiner Obdachlosenmeldung meldete er sich nicht wie vorgeschrieben bei der Polizei. Es zeigt sich daher, dass der BF in der Vergangenheit als untergetaucht zu bezeichnen war und vom BFA nicht zu jeder Zeit erreichbar gewesen wäre. Es kann sohin die geltend gemachte, aber gering zu bewertende soziale Verankerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden neuerlich unerreichbar wäre. Nach den Ausführungen des Judikats XXXX vom 02.11.2021 wurde der seinerzeitige Aberkennungsbescheid, der auch eine Rückkehrentscheidung enthielt, rechtswirksam zugestellt. Diese Rückkehrentscheidung ist daher seit geraumer Zeit auch durchsetzbar. Der BF hat in der Vergangenheit zweimal während der Schubhaft Asylfolgeanträge gestellt, einmal am 17.07.2021 und einmal am 21.01.
- Alles in allem, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, konnte das Gericht in einer Gesamtsicht nicht davon ausgehen, dass der BF auch vertrauenswürdig ist. Der BF hat nach Ansicht des Gerichts durch sein Verhalten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 sowie für den Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen auch die Z 5 FPG erfüllt. Der Sicherungsbedarf ist daher hinreichend gegeben. Nach den Ausführungen des Judikats römisch 40 vom 02.11.2021 wurde der seinerzeitige Aberkennungsbescheid, der auch eine Rückkehrentscheidung enthielt, rechtswirksam zugestellt. Diese Rückkehrentscheidung ist daher seit geraumer Zeit auch durchsetzbar. Der BF hat in der Vergangenheit zweimal während der Schubhaft Asylfolgeanträge gestellt, einmal am 17.07.2021 und einmal am 21.01.
- Alles in allem, auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, konnte das Gericht in einer Gesamtsicht nicht davon ausgehen, dass der BF auch vertrauenswürdig ist. Der BF hat nach Ansicht des Gerichts durch sein Verhalten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 sowie für den Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen auch die Ziffer 5, FPG erfüllt. Der Sicherungsbedarf ist daher hinreichend gegeben. 1.1.
- Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Seine bestehenden sozialen Kontakte können in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF dennoch über keine derart relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen wäre. Wie oben bereits erörtert, geht das Gericht von einem sehr kleinen sozialen Netz aus, das im Wesentlichen stark auf Familienbeziehungen basiert, wobei dieses soziale Netz nicht geeignet gewesen ist, den BF von Straftaten fernzuhalten. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts schließen, dass ihm sein soziales Netz nicht den erforderlichen Halt bieten könnte. Diesen schwachen sozialen Bindungen ist das öffentliche Interesse entgegenzustellen. Die öffentlichen Interessen zeigen sich klar bereits aus der Tatsache, dass der Asylstatus des BF aberkannt wurde. Dies basiert auf neun Vorstrafen. Betrachtet man die konkreten Vorstrafen, so zeigt sich, dass sich dabei auch schwerere Delikte finden lassen, die durchaus in der Lage sind, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des BF als sehr hoch zu bezeichnen. Darüber hinaus besteht ein legitimes Interesse der Republik Österreich, ein geordnetes Fremdenwesen und auch Sicherheit im Lande zu haben. In diesem Fall lag bereits eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bis zum 13.
- vor. Die Identität des BF ist geklärt. Es ist in weiterer Folge davon auszugehen, dass neuerlich ein derartiges Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Aufgrund des von der Vertreterin des BFA glaubhaft geschilderten Procederes ist mit einer Abschiebung Ende März 2022 zu rechnen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch verhältnismäßig ist. 1.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
- erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Wie oben angeführt, beurteilt das Gericht das Vorverhalten des BF als für sein zukünftiges Verhalten nicht berechenbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, nicht alles unternehmen würde, seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt im Inland oder zumindest seinen illegalen Verbleib im EU-Raum weiter zu verlängern und unterzutauchen. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden könnte. 1.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
- Im vorangegangenen Schubhaftverfahren zu XXXX war die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Aberkennungsbescheides inklusive Rückkehrentscheidung aufgrund der gesetzlichen kurzen Entscheidungsfrist lediglich als Vorfrage zu behandeln. Nunmehr liegt eine Entscheidung im Aberkennungsbeschwerdeverfahren durch das BVwG vom 02.11.2021 vor, die den Punkt der Zustellung im Rahmen dieses normalen Verfahrens eingehend erörtert und zu einem anderen Ergebnis kommt. Insofern liegt eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage vor und entfaltet daher die Vorentscheidung im Schubhaftverfahren, die diesen Punkt lediglich als Vorfrage zu behandeln hatte, keine Bindungswirkung im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Judikatur des VwGH.1.1.
- Im vorangegangenen Schubhaftverfahren zu römisch 40 war die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Aberkennungsbescheides inklusive Rückkehrentscheidung aufgrund der gesetzlichen kurzen Entscheidungsfrist lediglich als Vorfrage zu behandeln. Nunmehr liegt eine Entscheidung im Aberkennungsbeschwerdeverfahren durch das BVwG vom 02.11.2021 vor, die den Punkt der Zustellung im Rahmen dieses normalen Verfahrens eingehend erörtert und zu einem anderen Ergebnis kommt. Insofern liegt eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage vor und entfaltet daher die Vorentscheidung im Schubhaftverfahren, die diesen Punkt lediglich als Vorfrage zu behandeln hatte, keine Bindungswirkung im Sinne der in der Beschwerdeschrift zitierten Judikatur des VwGH. 1.1.
- Zur Rechtmäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft nach dem Asylfolgeantrag vom 21.01.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG: 1.1.
- Zur Rechtmäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft nach dem Asylfolgeantrag vom 21.01.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG: Der BF stellte am 21.01.2022 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das BFA mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.Der BF stellte am 21.01.2022 einen Asylfolgeantrag, woraufhin das BFA mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF am 21.01.2022 seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das BFA zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist ausreichend und nachvollziehbar begründet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF am 21.01.2022 seinen Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das BFA zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Die diesbezüglichen Gründe wurden vom Bundesamt in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Aktenvermerk ist ausreichend und nachvollziehbar begründet. Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch Im Falle einer (weiteren) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG steht die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund und ist - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in die insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da das BFA beabsichtigt, den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstehen, erscheint die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch als verhältnismäßig.insbesondere auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da das BFA beabsichtigt, den dem BF auf Grund des Folgeantrages zukommenden faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und im Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, die einem Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstfrist entgegenstehen, erscheint die weitere Anhaltung des BF auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch als verhältnismäßig. 1.1.
- Zur Dauer der Schubhaft: Die vorangegangene Schubhaft vom 19.04.2021 bis 13.09.2021 ist auf die laufende Frist anzurechnen, da auch damals auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gewartet wurde und es sich daher um denselben Sachverhalt handelt. Das Gericht vermeint jedoch, dass hinsichtlich der denkbaren Schubhaftdauer davon auszugehen ist, dass sich nunmehr wieder die Ausstellung des Heimreisezertifikates verzögen wird, da der BF abermals einen Asylfolgeantrag gestellt hat und daher dieses Abschiebehindernis im Sinne des 80 Abs. FPG zu vertreten hat. Es gilt daher nunmehr eine Frist von 18 Monaten. Zu Spruchpunkt II., Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei., Fortsetzungsausspruch: Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Zu den Spruchpunkten III. bis IV. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch vier. – Ersatz der Verfahrenskosten: Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der BF hat im Rahmen seines abgegebenen Vermögensbekenntnisses und seiner Angaben in der Verhandlung glaubwürdig seine Vermögenslosigkeit dargetan und hat das gerichtliche Verfahren durch Einblick in die Anhaltedatei ebenso kein Vermögen des BF ergeben. Es war daher gemäß § 8 a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu gewähren.Der BF hat im Rahmen seines abgegebenen Vermögensbekenntnisses und seiner Angaben in der Verhandlung glaubwürdig seine Vermögenslosigkeit dargetan und hat das gerichtliche Verfahren durch Einblick in die Anhaltedatei ebenso kein Vermögen des BF ergeben. Es war daher gemäß Paragraph 8, a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu gewähren. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2242507.5.00