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{'item': 'W171 2251941-2'}

Obsah (16)Art. 28§ 22§ 35Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 22aArt. 20§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW171 2251941-2 Spruch, W171 2251941-1/22E W171 2251941-2/7E Schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2022 mündlich

Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 22a Abs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: − Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 23.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. − Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 02.03.2021 in Rumänien. − Am 20.04.2021 wurde ihr die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Kenntnis gebracht, diesem Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wurde. − Mit schriftlicher Erklärung vom 14.04.2021 teilte Rumänien seine Zuständigkeit für das Asylverfahren

Art. 18

.1.c der Dublin III VO mit.− Mit schriftlicher Erklärung vom 14.04.2021 teilte Rumänien seine Zuständigkeit für das Asylverfahren

Artikel 18Punkt eins Punkt c, der Dublin römisch drei VO mit.

- Mit Bescheid vom 10.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG erlassen.

Der Bescheid wurde an die rechtliche Vertretung am 14.06.2021 zugestellt.- Mit Bescheid vom 10.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG erlassen. Der Bescheid wurde an die rechtliche Vertretung am 14.06.2021 zugestellt. - Die rechtliche Vertretung brachte gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig Beschwerde ein. - Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2021 wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. - Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2021 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. - Am 07.07.2021 tauchte die BF unter und die GVS Leistungen wurden eingestellt. - Am 07.07.2021 wurde Rumänien über das Dublin Büro informiert, dass die BF untergetaucht war. Es kam zu einer Aussetzung der Überstellungsfrist. - Am 12.07.2021 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG erlassen.- Am 12.07.2021 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG erlassen. − Am 10.02.2022 erschienen diese persönlich vor der Behörde und stellten einen Asyl-Folgeantrag. Der Festnahmeauftrag wurde vollzogen, die BF der Asyleinvernahmegruppe vorgeführt und direkt in das PAZ zur Erstbefragung und Einvernahme überstellt. − Sie wurde am 10.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie gesund sei und sie bestätigte im Wesentlichen den ihr vorgehaltenen bisherigen Verfahrensgang. Sie sei gesund, wolle nicht nach Rumänien zurück und sei deshalb schlepperunterstützt in die Türkei und auch wieder zurück nach Österreich gereist. Eigentlich habe sie nach Syrien zurückreisen wollen, doch habe ihr Vater ihr davon abgeraten. Eine Schwester und zwei Neffen seien in Österreich. Sie wolle hier in Österreich bei ihrer Schwester leben. Sie sei ein paar Monate bei ihrer Schwester in der Türkei aufhältig gewesen. − Im Anschluss an die Einvernahme wurde über die BF am 10.02.2022 mit Mandatsbescheid

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 6a und 9 FPG erfüllt und es sei daher von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit der BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in den für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaat Rumänien ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.− Im Anschluss an die Einvernahme wurde über die BF am 10.02.2022 mit Mandatsbescheid

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3, 6a und 9 FPG erfüllt und es sei daher von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit der BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in den für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaat Rumänien ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. − Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die BBU mit Schriftsatz vom 21.02.2022 und ein rechtsanwaltlicher Vertreter mit Schriftsatz vom 22.02.2022 Beschwerde. Die Beschwerden wurden seitens des Gerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Beide Beschwerden beantragten, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass durch die Abwesenheit der BF die Zuständigkeit Rumäniens erloschen sei und sohin die Schubhaft auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Darüber hinaus bestünde keine erhebliche Fluchtgefahr und könne die BF bei ihrer Schwester, die mit Namen u. Adresse angeführt wurde, jedoch nicht zur Einvernahme beantragt wurde, einen Wohnsitz begründen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Darüber hinaus sei die Verhängung eines gelinderen Mittels im konkreten Falle als ausreichend anzusehen und die Verweigerung dieses im Bescheid nicht hinreichend begründet worden. - Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 22.02.2022 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt: „Zu den Einwänden in der Schubhaftbeschwerde XXXX wird Folgendes angeführt: „Zu den Einwänden in der Schubhaftbeschwerde römisch 40 wird Folgendes angeführt: 1. Falsche Rechtsgrundlage der Schubhaft Österreich ist auch jetzt nicht für die inhaltliche Führung des Asylverfahrens zuständig. Die BF unterliegt weiterhin einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Rumänien eingeleitet. Am 14.04.2021 ist die Zustimmung von Rumänien gem. Art. 18

(1)b der Dublin III-VO zur Rückübernahme ihrer Person eingelangt. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihre Person ist durchsetzbar.Am 14.04.2021 ist die Zustimmung von Rumänien gem. Artikel 18 (, eins,) b der Dublin III-VO zur Rückübernahme ihrer Person eingelangt. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihre Person ist durchsetzbar. Die BF konnte in keinster Weise nachweisen, für mehr als 3 Monate das Hoheitsgebiet verlassen und wie behauptet, sich bei ihrer Schwester in der Türkei aufgehalten zu haben (siehe Beilage). Weder wurde ein gültiges Reisedokument im Original mit den entsprechenden Eintragungen der Behörde vorgelegt, noch kann die vorgelegte „Meldebestätigung“ ihrer in der Türkei lebenden Schwester als aussagekräftiges Beweismittel herangezogen werden. Angemerkt wird, dass die BF selbst angab, ihren Reisepass in Rumänien verloren zu haben. Inwieweit eine Rückkehr ohne Personal- und Reisedokumente in die Türkei möglich ist, kann schlüssig nicht nachvollzogen werde, insbesondere auch im Hinblick auf die aktuellen Einreisebestimmungen durch die vorherrschende weltweite Pandemie. Die vorgelegte „Meldebestätigung“ ist ein Schriftstück. Die behauptete Wohnadresse der Schwester in der Türkei ist nachträglich handschriftlich hinzugefügt worden (Übersetzung auf Deutsch).
  1. Zum Nichtvorliegen von (erheblicher) Fluchtgefahr In Bezug auf den in der Beschwerde vom 22.02.2022 eingebrachten Einwand, dass die erhebliche Fluchtgefahr nicht gegeben ist, wird Folgendes angeführt: Es ist anhand der Aktenlage und des Verhaltens der BF, welches der BF wohl bekannt sein wird, unbestritten, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die BF war und ist bis jetzt nicht bereit, bei der Überstellung Ihrer Person nach Rumänien mitzuwirken. Vielmehr tauchte die BF unter, verblieb weiteres ohne behördliche Meldung im Verborgenen im Bundesgebiet und behinderte so ihre Abschiebung. Die BF war bis zur Stellung ihres Folgeantrages niemals für die Behörde aus Eigenem greifbar. Vielmehr versuchte die BF anhand der vorgelegten „türkischen Meldebestätigung“, die Behörde massiv zu täuschen, um einen günstigeren Ausgang ihres Asylverfahrens zu erwirken. Ziel der BF ist es, bei ihrer in Österreich lebenden Schwester oder Neffen, welche asylberechtigt sind, verbleiben zu können. Auch wird die erhebliche Fluchtgefahr aufgrund der familiären Bindungen nicht vermindert. Vielmehr besteht der Verdacht, dass sich die BF in den letzten Monaten bei ihrer Schwester in Wien oder bei ihren Neffen im Umland ohne behördliche Meldung aufhielt. Im Fall der BF kommt somit die Anwendung des gelinderen Mittels nicht in Betracht, da es anhand ihres bereits gesetzten Verhaltens und ihrer Angaben sehr wahrscheinlich ist, dass die BF wieder untertaucht und sich somit ihrer Abschiebung nach Rumänien entzieht. Im konkreten Fall ist daher davon auszugehen, dass die begleite Abschiebung der BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer realisiert wird (Fristende 24.03.2022). Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wird von der Behörde zügig fortgesetzt. Da die Zustimmung Rumäniens nach wie vor aufrecht ist, eine Überstellung der BF aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes bis dato nicht erfolgen konnte und die Überstellungsfrist (bis 14.10.2022) aufgrund der Aussetzung wegen ihres unbekannten Aufenthaltes noch nicht abgelaufen ist, ist Rumänien nach wie vor zuständig. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinden, ausschließt. Im Schubbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert bestritten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass die BF wieder untertaucht, um sich der Abschiebung nach Rumänien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist und erhebliche Fluchtgefahr weiterhin besteht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.“ Am 28.02.2022 führte das Gericht eine öffentliche mündliche Schubhaftverhandlung durch in welcher die BF durch den erkennenden Richter befragt im Wesentlichen angab, am 05.07.2021 aus Österreich ausgereist und erst am 10.02.2022 wieder zurückgekehrt zu sein. Sie habe die Zeit bei ihrer Schwester in der Türkei verbracht und habe der Ehemann ihrer Schwester, der Elektriker sei, handschriftlich auf Urkunde ./1 bestätigt, dass die BF am genannten Tag an der angeführten Adresse aufhältig gewesen sei. Sie habe in der Türkei nicht versucht, von einer offiziellen Stelle bzw. Behörde eine Meldebestätigung zu erlangen. Sie sei nicht ausreisewillig in Bezug auf Rumänien, habe jedoch während ihrer Zeiten in Österreich weder ihre Schwester, noch ihre in Österreich lebenden Neffen je getroffen. Entgehen dem gerichtlichen Auftrag wurde die in Österreich lebende Schwester der BF nicht für diese Verhandlung stellig gemacht. Eine zeugenschaftliche Einvernahme war daher nicht möglich. Im Zuge dieser Verhandlung wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person: 1.
  3. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige Syriens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für ein Mitgliedsland. Sie ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  4. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige Syriens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für ein Mitgliedsland. Sie ist Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  5. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. 1.
  6. Die BF hat am 02.03.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat das Verfahren dort nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist. 1.
  7. Sie hat in Österreich am 23.03.2021 einen Asylantrag gestellt. 1.
  8. Rumänien hat sich mit schriftl. Erklärung vom 14.04.2021 für zuständig erklärt. 1.
  9. Die BF verfügt über einen syrischen Personalausweis. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2021 wurde über die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung ihrer Person nach Rumänien für zulässig erklärt. Eine Zustellung an die BF erfolgte am 14.06.
  11. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2021 abgewiesen. 2.
  12. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist weiterhin Rumänien zuständig. Eine Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme der BF ist nicht erloschen, da die BF im Verfahren die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO nicht hinreichend nachweisen konnte.2.
  13. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist weiterhin Rumänien zuständig. Eine Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme der BF ist nicht erloschen, da die BF im Verfahren die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO nicht hinreichend nachweisen konnte. 2.
  14. Es lagen dem Gericht zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Rumänien nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte. 2.
  15. Die BF ist haftfähig. 2.
  16. Ein konkreter Termin für die Rückführung der BF nach Rumänen ist dem Gericht nicht bekannt. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
  17. Die BF hat bereits in Rumänien in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat das Verfahren nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist. 3.
  18. Nach negativer Beendigung des österreichischen Antragsverfahrens tauchte die BF unter und war für die Behörden in Österreich bis zum 10.02.2022 nicht greifbar. 3.
  19. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 3.
  20. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF ist diese nicht als vertrauenswürdig und nicht als kooperativ anzusehen. 3.
  21. Die BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Rumänien nicht ausreisewillig. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  22. Die BF hat in Österreich eine Schwester und zwei Neffen, zu denen bisher kein Kontakt bestand. 4.
  23. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Barmittel zur Existenzsicherung. 4.
  24. Die BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland. 4.
  25. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der BF (1.
  28. – 1.6.), ergeben sich aus den Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt verfügt die BF über einen syrischen Personalausweis (1.6.). Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF. Derartiges kam auch in der Verhandlung nicht hervor. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit der BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde in das IZR Einsicht genommen. Daraus war zu entnehmen, dass für die BF ein EURODAC-Treffer in Rumänien registriert ist. Nach der dementsprechenden Eintragung in IZR hat die BF am 02.03.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (1.3.). 2.
  29. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die Feststellung zu 2.
  30. basiert im Wesentlichen auf dem behördlichen Akteninhalt. Die Durchsetzbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Einverständniserklärung zur Rückübernahme der BF ist Aktenbestandteil. Das BFA hatte im Zuge des laufenden Asylverfahrens über die Zuständigkeit vorab eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Prognoseentscheidung führte zum Ergebnis, dass das BFA nicht von einer erloschenen Pflicht zur Aufnahme seitens Rumäniens ausgeht, da eine dreimonatige Absenz der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahrens hat aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung ergeben, dass es der BF weiterhin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie zumindest drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragsstaaten zugebracht hat, da die von ihr vorgelegte „Meldebestätigung“ nicht von einer hiezu mit öffentlichen Glauben ausgestatteten Person ausgestellt wurde. Weiters ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung lediglich, dass die Beschwerdeführerin ab 15.07.2021 an einer angegebenen Adresse in der Türkei gelebt habe und sich aus dieser Bestätigung daher keine Zeitdauer, wie lange die BF an dieser Adresse in der Türkei gelebt haben will, ergibt. Im Rahmen der Verhandlung ist für das Gericht nicht hervorgekommen, ob, bzw. wie lange und wo sich die BF in der fraglichen Zeit aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Angaben der BF waren spärlich, gingen über Behauptungen nicht hinaus und waren für das Gericht nicht glaubwürdig. Der handschriftliche Vermerk auf dem Personaldatenblatt der BF war für sich genommen ebenso nicht geeignet, den notwendigen Nachweis zu erbringen, dass aufgrund der Dublin III VO die Rückübernahmeverpflichtung Rumäniens erloschen wäre. In Zusammensicht mit dem von der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben über ihre Reisebewegungen ergibt sich daher für das Gericht kein hinreichender Nachweis dafür, dass die Pflicht Rumäniens zur Aufnahme der BF nunmehr

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erloschen sein könnte. Das Gericht geht daher weiterhin von einer Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren aus (2.2.).Das BFA hatte im Zuge des laufenden Asylverfahrens über die Zuständigkeit vorab eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese Prognoseentscheidung führte zum Ergebnis, dass das BFA nicht von einer erloschenen Pflicht zur Aufnahme seitens Rumäniens ausgeht, da eine dreimonatige Absenz der Beschwerdeführerin aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht glaubhaft dargelegt worden ist. Eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahrens hat aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung ergeben, dass es der BF weiterhin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sie zumindest drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Vertragsstaaten zugebracht hat, da die von ihr vorgelegte „Meldebestätigung“ nicht von einer hiezu mit öffentlichen Glauben ausgestatteten Person ausgestellt wurde. Weiters ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung lediglich, dass die Beschwerdeführerin ab 15.07.2021 an einer angegebenen Adresse in der Türkei gelebt habe und sich aus dieser Bestätigung daher keine Zeitdauer, wie lange die BF an dieser Adresse in der Türkei gelebt haben will, ergibt. Im Rahmen der Verhandlung ist für das Gericht nicht hervorgekommen, ob, bzw. wie lange und wo sich die BF in der fraglichen Zeit aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Angaben der BF waren spärlich, gingen über Behauptungen nicht hinaus und waren für das Gericht nicht glaubwürdig. Der handschriftliche Vermerk auf dem Personaldatenblatt der BF war für sich genommen ebenso nicht geeignet, den notwendigen Nachweis zu erbringen, dass aufgrund der Dublin römisch drei VO die Rückübernahmeverpflichtung Rumäniens erloschen wäre. In Zusammensicht mit dem von der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben über ihre Reisebewegungen ergibt sich daher für das Gericht kein hinreichender Nachweis dafür, dass die Pflicht Rumäniens zur Aufnahme der BF nunmehr

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erloschen sein könnte.

Das Gericht geht daher weiterhin von einer Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren aus (2.2.). Aus den dem Gericht im Zuge des Verfahrens vorliegenden Informationen war nicht zu entnehmen, dass eine Überstellung der BF nicht innerhalb kurzer, den gesetzlichen Fristen gerechtwerdender Zeit durchgeführt werden hätte können. Eine mit der kriegerischen Auseinandersetzung einhergehende Aussetzung der Dublinüberstellungen nach Rumänien war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung in keiner Weise vorhersehbar (2.3.). Die unter 2.

  1. festgestellte Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür hervorkamen, dass der BF zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht haftfähig wäre. Eine psychische Belastung der BF konnte im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Die BF zog es auch vor, die Verhandlung nach dem Wochenende fortzusetzen und hatte gegenüber dem Gericht ausdrücklich kein Problem, zumindest zusätzliche zwei Tage in Schubhaft zuzubringen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen der Behörde ergab sich kein konkreter Termin für die Außerlandesbringung der BF (2.5.). 2.
  2. Zum Sicherungsbedarf: Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass die BF am 02.03.2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte, das Verfahren dort nicht abgewartet hat und weiter nach Österreich gereist ist. Sie ist daher während des laufenden Verfahrens auf int. Schutz untergetaucht und weitergereist (3.1.). Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in Österreich tauchte die BF unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar. Dies ergibt sich objektiviert bereits aus dem Akteninhalt. Ob die BF tatsächlich aus Österreich ausreiste, wie lange sie sich im Ausland aufhielt und wohin sie reiste, konnte die BF in laufenden Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht mit hinreichenden Mitteln bescheinigen und war ihre Aussage diesbezüglich nicht glaubhaft. Sie hat nach eigenen Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, eine offizielle Meldebestätigung zu erlangen und war die Richtigkeit der handschriftlichen Notiz weiters in Zweifel zu zieht. Sie hat sich jedoch jedenfalls durch ihre „Abwesenheit“ einer Außerlandesbringung ihrer Person nach Rumänien erfolgreich entzogen. Eine erfolgte Rückreise in ihre Heimat Syrien hat sie nicht behauptet und auch nicht bescheinigt (3.2.). Die Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich im Wesentlichen aus der korrespondierenden Eintragung in IZR (3.3.). Die Feststellungen zu 3.
  3. und 3.
  4. beruhen im Wesentlichen auf das bisherige Verhalten der BF. Sie ist nach Ansicht des Gerichts nicht vertrauenswürdig, da sie Rumänien vor Abschluss des dortigen Verfahrens verlassen hatte, weil sie lieber nach Österreich wollte. In Österreich passte ihr das negative Ergebnis des Verfahrens nicht und sie tauchte unter. Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass auch in Hinkunft nicht von einer notwendigen Kooperation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und sieht keinen Grund nunmehr auf eine ab nun beginnende Kooperationswilligkeit vertrauen zu können (3.4.). Die BF hat zuletzt in der Verhandlung vom 28.02.2022 glaubwürdig erklärt, nicht nach Rumänien ausreisen zu wollen. Eine Ausreisewilligkeit kann daher nicht erkannt werden (3.5.). 2.
  5. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen zu 4.
  6. bis 4.
  7. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Verhandlung am 28.02.2022 sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Die BF hat selbst angegeben, mit den von ihr angegebenen Familienangehörigen in Österreich bisher keinen Kontakt gehabt zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die ihre Existenz im Inland sichern könnte, konnte sie gleichfalls nicht darlegen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  8. wird darauf verwiesen, dass die Schwester nicht zur Verhandlung erschienen ist und sohin die BF nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie tatsächlich Aufnahme bei ihrer Schwester würde finden können. Einen gesicherten Wohnsitz konnte die BF ebenso weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Verhandlung bescheinigen und konnte das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen. Aus der Anhaltedatei wiederum ergibt sich ein Guthaben von € 0,-. Eine sonstige soziale Verankerung wurde nicht dargetan. 2.
  9. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  13. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]). Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. In folgendem Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO aus. Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union (Rumänien) gestellt. Sie hat das Verfahren dort nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist, ohne einen aufrechten Aufenthaltstitel für ein europäisches Land zu besitzen. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist, wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, weiterhin Rumänien zuständig. 3.1.
  2. In folgendem Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO aus. Die BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union (Rumänien) gestellt. Sie hat das Verfahren dort nicht abgewartet und ist nach Österreich weitergereist, ohne einen aufrechten Aufenthaltstitel für ein europäisches Land zu besitzen. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist, wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, weiterhin Rumänien zuständig. Die BF hat sich bisher in Österreich als nicht kooperativ erwiesen, da sie im höchsten Maße ausreiseunwillig in Bezug auf Rumänien ist. Dies hat sie auch im Rahmen der Verhandlung wieder bestätigt. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens in Rumänien tauchte sie unter und reiste nach Österreich weiter. In Österreich tauchte sie nach Abschluss des Dublin-Verfahrens unter und war für die Behörde nicht greifbar. Sie behinderte somit ihre Außerlandesbringung. Das gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass keine Wohnmöglichkeit ihrer Person bei ihrer Schwester besteht. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Einkommensquelle und ist dies auch in Zukunft kurzfristig nicht zu erwarten. Sie hat keine wesentlichen Geldmittel. Das Gericht konnte auch keine sonstige soziale Vernetzung im Inland feststellen. Die Beschwerdeführerin hatte selbst zu ihren Verwandten (Schwester und zwei Neffen) bisher in Österreich keinen Kontakt aufgebaut. Hinzu kommt die bereits mit der Entscheidung des BVwG im ersten Dublin-Verfahren festgestellte fehlende Integration. Weiters hat das gerichtliche Verfahren ergeben, dass zum Zeitpunkt des nunmehr noch offenen Asylantrags bereits ein durchsetzbarer Auftrag zur Außerlandesbringung vorlag und daher ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Fluchtgefahr erfüllt ist. Für den laufenden Asylantrag ist ebenso Rumänien zuständig und hat die BF sohin bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten mehrere Asylanträge gestellt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bleibt es weiter wahrscheinlich, dass die BF auf freiem Fuße in Österreich untertauchen, oder in ein anderes europäisches Land weiterreisen würde und sohin für die Behörde unauffindbar sein würde. Sie ist auch aufgrund ihres Vorverhaltens jedenfalls nicht als vertrauenswürdig und kooperativ anzusehen und hat das gerichtliche Verfahren ergeben, dass die BF auch nicht als ausreisewillig im Hinblick auf Rumänien einzustufen ist. Das Verfahren hat darüber hinaus nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde, um sich auch einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung nach Rumänien zu entziehen. Es stellt sich daher für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass die BF im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss. Die Beschwerdeführerin hat daher in Summe die Tatbestandsvoraussetzung für § 76 Abs. 3 Z 1, Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 6 a und Ziffer 9 erfüllt. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtsicht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Die Beschwerdeführerin hat daher in Summe die Tatbestandsvoraussetzung für Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 6 a und Ziffer 9 erfüllt. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtsicht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären und sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. In einer Gesamtschau war nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Auch konnte sie bisher keinerlei Kontakt zu ihrer im Inland befindlichen Schwester herstellen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von ihren eigenen Angaben, nicht ergeben, dass sie in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Die BF hat die sie treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihres Asylverfahrens missachtet und hat seinerzeit Rumänien verlassen um weiter nach Österreich zu reisen. Sie hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass sie es mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen der BF aufgrund ihrer aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln. 3.1.
  4. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass die Beschwerdeführerin in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal in naher Zukunft eine Abschiebung möglich erscheint. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass die BF aufgrund ihres Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. 3.3 Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Zu Spruchpunkt III.– Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei.– Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2251941.2.00

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