RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW178 2238620-1 Spruch, W178 2238620-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Mari
§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
- […]
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
- April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
- April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)[…]
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. […]
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
- a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
- b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
- c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
- f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
- f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
- g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
- g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
- b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3b)Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(3b)Absatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a)Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 4 1. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
- a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,;
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
- b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Absatz 4 d, vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Absatz eins b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, maßgeblich.
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(6)Beitragsgrundlage ist 1.
§ 2Abs.
1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherte Person das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
- für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 2 b, Absatz 2, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,
- für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
- für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b;
- für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
- für eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Absatz eins, für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist. Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
(7)Beitragsgrundlage
§ 2Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.
(7)Beitragsgrundlage
Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten.
(8)Beitragsgrundlage
§ 2Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(8)Beitragsgrundlage
Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist a)
§ 2Abs.
1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag; b)
§ 2Abs.
1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; c)
§ 2Abs.
1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent. Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
- a)für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
- aa)in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- aa)in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- ab)in der Unfallversicherung 824,51 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage);
- ab)in der Unfallversicherung 824,51 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
- ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
- ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
- bb)in der Krankenversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Unfallversicherung 1 549,35 € (Anm. 3) (Mindestbeitragsgrundlage).
- bb)in der Krankenversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) und in der Unfallversicherung 1 549,35 € Anmerkung 3) (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. b)
§ 2Abs.
1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage); c)
§§ 2aAbs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partner
In Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c)
Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent; d)
§§ 2aAbs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partner
Innen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d)
Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent; e)
§ 2Abs.
1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage). Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € (Anm. 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € Anmerkung 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(11)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig. 3.3 Im konkreten Fall: Im gegenständlichen Fall wurde unbestritten die Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in Anspruch genommen. In der Folge sind als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (Beitragsgrundlagenoption), vgl. dazu § 23 Abs 4 BSVG.Im gegenständlichen Fall wurde unbestritten die Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG in Anspruch genommen. In der Folge sind als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (Beitragsgrundlagenoption), vergleiche dazu Paragraph 23, Absatz 4, BSVG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind in diesem Fall an Stelle des Versicherungswertes, der nach Abs. 2 gebildet wird, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Der Beitragsgrundlagenbildung ist somit der Einkommensteuerbescheid des Bf zugrunde zu legen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind in diesem Fall an Stelle des Versicherungswertes, der nach Absatz 2, gebildet wird, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Der Beitragsgrundlagenbildung ist somit der Einkommensteuerbescheid des Bf zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat lt. dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 € 339,43 an Einkünften erzielt. Werden diese Einkünfte - nach Zurechnung oder Abzug von Beträgen nach Abs. 4 leg.cit. - der Beitragsgrundlagenbildung zugrundgelegt, so wird dabei die Mindestbeitragsgrundlage gemäß. Abs. 10 leg.cit. unterschritten. Die Vorschreibung der Beiträge hat auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen.Der Beschwerdeführer hat lt. dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 € 339,43 an Einkünften erzielt. Werden diese Einkünfte - nach Zurechnung oder Abzug von Beträgen nach Absatz 4, leg.cit. - der Beitragsgrundlagenbildung zugrundgelegt, so wird dabei die Mindestbeitragsgrundlage gemäß. Absatz 10, leg.cit. unterschritten. Die Vorschreibung der Beiträge hat auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu erfolgen. Die Heranziehung der einkommensteuerlichen Daten wird auch von der belangten Behörde bejaht. Strittig ist die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage - analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Abs. 2 iVm Abs 3 lit. h) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und dann dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der Gesellschafter:innen abzustellen. Strittig ist die Frage, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage - analog zur Ermittlung des Versicherungswertes nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Litera h,) – die Einkünfte der Gesellschafter zusammenzurechnen und im Verhältnis der Köpfe der Gesellschaft zu teilen sind und dann dieser Betrag dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen ist, oder ob auf den individuellen Einkommensteuerbescheid der Gesellschafter:innen abzustellen. Das BVwG teilt diese Ansicht der belangten Behörde, dass hier eine Drittelung der Gesamteinkünfte der Gesellschafter der GesBR (samt Zurechnungsbeträgen) zu erfolgen hat, nicht. § 23 Abs 3 lit h BSVG regelt die Ermittlung des Versicherungswertes bei Führung eines Betriebes in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei dem nicht alle Mitgesellschafter des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sind. Für die Prüfung der Pflichtversicherung (Bildung des Versicherungswertes) hat eine Teilung nach Köpfen zu erfolgen. In dieser Bestimmung wird auf die Frage, wie vorzugehen ist, wenn nicht auf Basis der Einheitswerte, sondern auf Basis der Einkommensteuerbescheide vorzugehen ist, also im Falle einer Beitragsgrundlagenoption, nicht eingegangen. Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG regelt die Ermittlung des Versicherungswertes bei Führung eines Betriebes in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei dem nicht alle Mitgesellschafter des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sind. Für die Prüfung der Pflichtversicherung (Bildung des Versicherungswertes) hat eine Teilung nach Köpfen zu erfolgen. In dieser Bestimmung wird auf die Frage, wie vorzugehen ist, wenn nicht auf Basis der Einheitswerte, sondern auf Basis der Einkommensteuerbescheide vorzugehen ist, also im Falle einer Beitragsgrundlagenoption, nicht eingegangen. Die Materialien zur Regelung der Beitragsgrundlagenoption sehen vor, dass bei Optanten die Beitragsgrundlage wie im GSVG zu bilden ist, vgl. unten.Die Materialien zur Regelung der Beitragsgrundlagenoption sehen vor, dass bei Optanten die Beitragsgrundlage wie im GSVG zu bilden ist, vergleiche unten. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die einzelnen Elemente der gesetzlichen Regelung des BSVG betreffend eine GesBR, deren Gesellschafter:innen optiert haben, nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar sind. Es ist durch Interpretation eine sachgerechte Anwendung zu finden. Durch die Regelung der Mindestbeitragsgrundlage im BSVG kann auch in einem Fall wie dem gegenständlichen, bei dem sehr geringe Einkünfte eines Gesellschafters vorliegen, eine vertretbare Beitragsgrundlagenermittlung gefunden werden. Die Beitragsgrundlagenoption sollte die Regelung des GSVG auf den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung übertragen. Das Abstellen auf den (individuellen) Einkommenssteuerbescheid ist Kern dieser Regelung. Es ist daher im Sinne des Gesetzgebers, dass die individuellen Einkünfte aus dem Steuerbescheid der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt werden. Vgl. dazu die Materialien zum BudgetbegleitG (311 der Beilagen XXI. GP):“Generell soll ab 01.01.2001 für den Betriebsführer die Möglichkeit bestehen, entweder den Versicherungswert oder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage zu wählen.Vgl. dazu die Materialien zum BudgetbegleitG (311 der Beilagen römisch 21 . GP):, “Generell soll ab 01.01.2001 für den Betriebsführer die Möglichkeit bestehen, entweder den Versicherungswert oder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage zu wählen. …. - Für Versicherte, die sich für das Beitragsgrundlagensystem auf Grund eines Einkommenssteuerbescheides entschieden haben bzw. und für die daher ein in den Grundsätzen gleiches System wie für Gewerbetreibende gilt, soll daher auch der für diese Versichertengruppe festgesetzte Beitragssatz in der Pensionsversicherung (das sind ab dem Jahre 2001 15 % 9 maßgebend sein….“. Es wird diesbezüglich auch auf den BSVG-Kommentar (Pacic, BSVG, Die Sozialversicherung der Bauern, Große Gesetzesausgabe, Manz, S. 70/10 ff.) verwiesen: „Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 142/2000, hat das System der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge m BSVG mit Wirkung ab 01.01.2001 eine grundlegende Neuerung erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde im Wege der pauschalen Ermittlung des bäuerlichen Einkommens auf dem Grunde des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswert der Versicherungswert gebildet und dieser unabhängig von der konkreten Einkommenssituation des jeweiligen bäuerlichen Betriebes als ein aus dem Einheitswert abgeleitetes „fiktives“ monatliches Betriebseinkommen als Beitragsgrundlage herangezogen.„Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, hat das System der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge m BSVG mit Wirkung ab 01.01.2001 eine grundlegende Neuerung erfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde im Wege der pauschalen Ermittlung des bäuerlichen Einkommens auf dem Grunde des land(forst)wirtschaftlichen Einheitswert der Versicherungswert gebildet und dieser unabhängig von der konkreten Einkommenssituation des jeweiligen bäuerlichen Betriebes als ein aus dem Einheitswert abgeleitetes „fiktives“ monatliches Betriebseinkommen als Beitragsgrundlage herangezogen. Seit 01.01.2001 steht den Betriebsführen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes die Beitragsgrundlagenoption offen, wonach an Stelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, die im Einkommensteuerbescheid der Versicherten ausgewiesen sind, für die Beitragsbemessung herangezogen werden, diese Neuerung soll die Leistung von Beiträgen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ermöglichen und hat daher auch unmittelbare Auswirkung auf die Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird von der Beitragsgrundlagenoption in der bäuerlichen Sozialversicherung Gebrauch gemacht, bewirkt dies, dass der steuerliche Gewinn nicht auf Grund einer Vollpauschalierung (pauschale Gewinnermittlung nach Prozentsätzen vom Einheitswert) berechnet werden kann, sondern mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden muss. Dem Einwand der belangten Behörde, dass die Berücksichtigung lediglich der persönlichen Einkünfte des Bf teurer wäre als die Zusammenrechnung, ist zu entgegnen, dass das Ergebnis der Auslegung durch die SVS zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass den jährlichen Einkünften des Bf von € 339,43 eine Beitragsgrundlage von € 22 945,68 (monatlich € 1.912,14 lt. angefochtenem Bescheid) gegenübersteht. Eine Betriebsbetrachtung ist für den Bereich der Pensionsversicherung nicht sachgerecht, weil nicht dieser Pensionsversicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen erwirbt, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätigen. Die Beitragsgrundlage hat den jeweiligen Einkünften der Person des Erwerbstätigen zu entsprechen. Das BVwG übersieht nicht, dass der Bf jedenfalls im Jahr 2019 Miteigentümer eines beträchtlichen Teils der von der GesBR bewirtschafteten Grundstücke war, was dem Gesellschaftsanteil von 1% bzw. den Einkünften von € 393 nicht entspricht. Es ist aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass der Bf seine Bewirtschaftungsrechte durch die Einbringung an die GesBR an diese und damit an die Gesellschafter:innen, die die Mehrheitsanteile innehaben, überlassen hat.Das BVwG übersieht nicht, dass der Bf jedenfalls im Jahr 2019 Miteigentümer eines beträchtlichen Teils der von der GesBR bewirtschafteten Grundstücke war, was dem Gesellschaftsanteil von 1% bzw. den Einkünften von € 393 nicht entspricht. Es ist aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass der Bf seine Bewirtschaftungsrechte durch die Einbringung an die GesBR an diese und damit an die Gesellschafter:innen, die die Mehrheitsanteile innehaben, überlassen hat., 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt., aber da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt., aber da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Da es sich um rein rechtliche Fragen handelt, steht auch nach den zuletzt im Urteil des EGMR vom 21.06.2021, Applications nos. 56387/17 and 69808/17, Rz.28, vertretene Auffassung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dem Absehen in diesem Fall nicht entgegen. Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:, Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Fragen der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, da die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die im Beschluss vertretene Rechtsanschauung gebunden ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des VwGH zur Fragen der Beitragsgrundlagenbildung von Gesellschaftern einer GesBR, die von der Beitragsgrundlagenoption Gebrauch gemacht haben. Dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Zurückweisungsbeschluss handelt, steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, da die belangte Behörde bei der weiteren Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die im Beschluss vertretene Rechtsanschauung gebunden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2238620.1.00