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{'item': 'W183 2250438-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW183 2250438-1 Spruch, W183 2250438-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 2 BDG mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 gekündigt und endete dieses Dienstverhältnis mit 28.02.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2, BDG mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 gekündigt und endete dieses Dienstverhältnis mit 28.02.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit am 28.02.2022 unterzeichneten Antrag ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Verfahrenshilfe und füllte das Vermögensbekenntnisformular aus.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.03.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um einen Beleg über sein aktuelles Einkommen (zB Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld) sowie um einen Beleg betreffend den Kontostand.
  6. Binnen offener Frist legte der Beschwerdeführer seine Kontoauszüge von Jänner, Februar und März vor und gab an, bis zum 14.03.2022 noch keinen Arbeitslosengeldantrag gestellt zu haben, weshalb er auch keinen Nachweis des Arbeitslosengeldes vorlegen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2021 gekündigt. Der entsprechende Bescheid wurde ihm am 06.12.2021 zugestellt und brachte er am 22.12.2021 seine Beschwerde ein.
  9. Der Beschwerdeführer erhielt im Jänner und Februar 2022 jeweils ein Gehalt in Höhe von EUR 1.474 netto.
  10. Bis zum 14.03.2022 stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  11. Am 28.02.2022 betrug der Kontostand des Beschwerdeführers EUR 127,60 und am 15.03.2022 EUR 277,
  12. Der Beschwerdeführer wohnt bei seinen Eltern und zahlt dafür nichts. Abgesehen von der auf o.g. Konto vorhandenen Geldsumme besteht sein Vermögen in einem Auto (VW, BJ 2020). Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere relevant ist das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers samt Ergänzung. Der Sachverhalt ist unstrittig.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.
  17. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen (Abs. 2 leg. cit.) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen (Absatz 2, leg. cit.) Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8a VwGVG ergibt sich wie folgt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8 a, VwGVG ergibt sich wie folgt: Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC in § 8a Abs. 1 VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des § 8a Abs. 2 VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums (vgl. EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Z 55) - der ZPO entsprechen soll. Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG und damit an die Kriterien, die nach diesen Bestimmungen für die Beurteilung, ob Verfahrenshilfe erforderlich ist, maßgeblich sind, wird anderes als in der ZPO angeordnet. Für die Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG, wonach sich - soweit nicht anderes bestimmt wird - die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO richten, bleibt insofern ein Anwendungsbereich, als die nähere Ausgestaltung des Instituts der Verfahrenshilfe - unter Berücksichtigung des dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Spielraums vergleiche EGMR 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06, Ziffer 55,) - der ZPO entsprechen soll. Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/
  18. Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K 5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche EDER/MARTSCHIN/SCHMID, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K 5). 3.
  19. Im gegenständlichen Fall mangelt es an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts) und ist darauf näher einzugehen. Da § 8a VwGVG auf die Bestimmungen der ZPO verweist, ist auch die entsprechende Judikatur relevant. Demnach sei Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn jemand absichtlich eine Erwerbstätigkeit unterlässt (OLG Wien 22.02.1974, EFSlg 23.102, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, § 63 E 48). Auch gehe es nicht an, in Kenntnis eines zu führenden Prozesses vorhandene erhebliche Barmittel für andere Zwecke zu verbrauchen (LGZ Wien 11.07.1985, EFSlg 49.312, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, § 63 E 49). Eine Kontoüberziehung bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen könne zumutbar sein (LGZ Wien 44 R 367/03 a, EFSlg 105.632, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, § 63 E 45c). Da Paragraph 8 a, VwGVG auf die Bestimmungen der ZPO verweist, ist auch die entsprechende Judikatur relevant. Demnach sei Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn jemand absichtlich eine Erwerbstätigkeit unterlässt (OLG Wien 22.02.1974, EFSlg 23.102, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, Paragraph 63, E 48). Auch gehe es nicht an, in Kenntnis eines zu führenden Prozesses vorhandene erhebliche Barmittel für andere Zwecke zu verbrauchen (LGZ Wien 11.07.1985, EFSlg 49.312, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, Paragraph 63, E 49). Eine Kontoüberziehung bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen könne zumutbar sein (LGZ Wien 44 R 367/03 a, EFSlg 105.632, Klauser/Kodek, JN-ZPO17, Paragraph 63, E 45c). Wie festgestellt wurde, erhielt der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2022 noch sein Gehalt in der Höhe von EUR 1.474 netto. Von der Kündigung seines Dienstverhältnisses erfuhr der Beschwerdeführer am 06.12.2021 und war ihm durch das Erheben einer Beschwerde am 22.12.2021 spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er ein Beschwerdeverfahren führen wird. Trotz dieses Wissens hat sich der Beschwerdeführer einerseits bislang nicht darum bemüht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen und verbrauchte er andererseits im Wesentlichen seine beiden letzten Monatsbezüge, sodass er aktuell nur mehr über rund EUR 277 verfügt. Er machte keine weiteren Ausführungen zu diesem Verbrauch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltspflichten hat und ihm auch keine Kosten für den Wohnraum erwachsen. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu versagen. 3.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2250438.1.00

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