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{'item': 'W205 2199469-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW205 2199469-1 SpruchW205 2199469-1/4E, W205 2199469-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 8

EMRK musste somit unterbleiben.“Da es sich bei der volljährigen VP nicht um ein schwerstbeeinträchtigtes und pflegebedürftiges Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mjKind-Beziehung gleichkommt, handelt, war nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG zu prüfen und nicht nach Artikel 8, EMRK. Eine Abkoppelung des Familienbegriffs von der Legaldefinition zu einem

Artikel 8, EMRK musste somit unterbleiben.“ 5.

Diese Mitteilung des BFA wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖB vom 09.03.2018 zum Parteiengehör zugeleitet. In Ihrer Stellungnahme vom 15.03.2018 wiederholte die Beschwerdeführerin iW ihre bereits in der Stellungnahme vom 23.2.2018 getätigten Ausführungen und führte resümierend aus, aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in der Stellungnahme beschriebenen erschwerenden Umständen stehe die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Eltern, welches über das gewöhnliche Maß hinausgehe und einer typischen Eltern-Kind-Beziehung gleichkomme. Die Einreise nach Österreich sei daher im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

  1. Diese Mitteilung des BFA wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖB vom 09.03.2018 zum Parteiengehör zugeleitet. In Ihrer Stellungnahme vom 15.03.2018 wiederholte die Beschwerdeführerin iW ihre bereits in der Stellungnahme vom 23.2.2018 getätigten Ausführungen und führte resümierend aus, aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in der Stellungnahme beschriebenen erschwerenden Umständen stehe die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren Eltern, welches über das gewöhnliche Maß hinausgehe und einer typischen Eltern-Kind-Beziehung gleichkomme. Die Einreise nach Österreich sei daher im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 16.03.2018 erging nunmehr hinsichtlich der Mutter und hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin jeweils eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose.
  3. In der Folge übermittelte die ÖB mit Schreiben vom 16.03.2018 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das BFA mit der Bitte um weitere Prüfung. Es wurde gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal zu prüfen und zwar auch insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK.
  4. In der Folge übermittelte die ÖB mit Schreiben vom 16.03.2018 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das BFA mit der Bitte um weitere Prüfung. Es wurde gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal zu prüfen und zwar auch insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK.
  5. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstattete das BFA mit Schreiben vom 19.03.2018 neuerlich eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: „Im vorliegenden Fall ergab sich, nach neuerlicher Prüfung, dass kein Familienverhältnis im Sinn von § 35 Abs.5 AsylG vorliegt, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB ergibt, dass die Verfahrenspartei, XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB das
  6. Lebensjahr bereits vollendet hat und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. „Im vorliegenden Fall ergab sich, nach neuerlicher Prüfung, dass kein Familienverhältnis im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliegt, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB ergibt, dass die Verfahrenspartei, römisch 40 , StA. Syrien, Arabische Republik, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB das
  7. Lebensjahr bereits vollendet hat und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handelt, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich ist. Weiters ergibt sich, aus den, der Stellungnahme beiliegenden, Arztbriefen, dass die VP an Anpassungsstörungen leiden würde. Den Arztbriefen ist auch zu entnehmen, dass die VP immer bei Ihrer Familie bleiben müsse um psychische Komplikationen zu vermeiden. Ein Pflegebedarf der volljährigen VP wird nicht vorgebracht und wäre auch nicht glaubhaft. Da es sich bei der volljährigen VP nicht um ein schwerstbeeinträchtigtes und pflegebedürftiges Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mjKind-Beziehung gleichkommt, handelt, war nach der Legaldefinition des § 35 AsylG zu prüfen und nicht nach Art 8 EMRK. Eine Abkoppelung des Familienbegriffs von der Legaldefinition zu einem

Art 8

EMRK musste somit unterbleiben.Da es sich bei der volljährigen VP nicht um ein schwerstbeeinträchtigtes und pflegebedürftiges Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mjKind-Beziehung gleichkommt, handelt, war nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG zu prüfen und nicht nach Artikel 8, EMRK. Eine Abkoppelung des Familienbegriffs von der Legaldefinition zu einem

Artikel 8, EMRK musste somit unterbleiben.

Zu den, in der Stellungnahme vom 15.03.2018 hingewiesenen „Fakten“ ist folgendes auszuführen:

  1. XXXX hätte im Libanon keine weiteren Angehörigen: Der Vater der Antragstellerin gab bei seinen Befragungen an, dass die Mutter der Antragstellerin eine Schwester im Libanon hat, bei der die Familie auch wohnen würde. Aufgrund der Aussagen des Vaters, muss festgehalten werden, dass die Antragstellerin sehr wohl Verwandte im Libanon hat. (Vgl. EV des Vaters: „F: Wo lebt Ihre Familie jetzt? A: Sie wohnen in Beirut, im Libanon. Meine Frau ist dort bei ihrer Schwester.“)
  2. römisch 40 hätte im Libanon keine weiteren Angehörigen: Der Vater der Antragstellerin gab bei seinen Befragungen an, dass die Mutter der Antragstellerin eine Schwester im Libanon hat, bei der die Familie auch wohnen würde. Aufgrund der Aussagen des Vaters, muss festgehalten werden, dass die Antragstellerin sehr wohl Verwandte im Libanon hat. (Vgl. EV des Vaters: „F: Wo lebt Ihre Familie jetzt? A: Sie wohnen in Beirut, im Libanon. Meine Frau ist dort bei ihrer Schwester.“)
  3. Die Antragstellerin könne nicht in Ihre Heimatregion Afrin zurück: Die derzeitigen Kämpfe in Afrin sind dem Bundesamt sehr wohl bekannt. Allerdings hat der Vater der Antragstellerin immer wieder im Laufe des Verfahrens betont, dass die Familie aus Aleppo stammen würde und nicht aus Afrin. Eine Reise nach Afrin wäre somit nicht erforderlich.
  4. Ein abgelaufener Aufenthaltstitel im Libanon ist nicht geeignet um an der Tatsache der Volljährigkeit etwas zu ändern.
  5. Es wäre nicht zu erwarten, dass die Eltern zeitnah in den Libanon oder nach Syrien zurückkehren könnten: Der Vater hat in Österreich den Status eines Asylberechtigten zugesprochen bekommen. Ebenso hat er einen Konventionsreisepass beantragt und erhalten. Es ist somit kein Grund erkennbar, weshalb er nicht jederzeit in den Libanon reisen, bzw. sich dort auch dauerhaft niederlassen könnte, insbesondere, da er lediglich Gründe für eine Ausreise aus Syrien vorgebracht hat. Die restliche Familie der Antragstellerin ist nicht gezwungen nach Österreich auszureisen und könnte ebenfalls im Libanon verbleiben.
  6. Eine mangelnde Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stellt keinen Asylgrund dar und ist auch nicht geeignet einen Familiennachzug zu ermöglichen.
  7. Wenn mokiert wird, dass eine junge unverheiratete Frau nicht in der Lage wäre ohne die Unterstützung ihrer Familie für sich selber zu sorgen, wird darauf hingewiesen, dass die Familie im Libanon keine Verfolgung zu befürchten hat und auch der Vater ohne Angst vor Verfolgung oder Bedrohung sich im Libanon niederlassen könnte.“
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG idgF iVm § 35 AsylG 2005 unter Hinweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Hinweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 19.04.2018, in der die Beschwerdeführerin ihre Argumentation aus den Stellungnahmen wiederholt. Ergänzend führt sie aus, entgegen der Annahme des BFA habe die Beschwerdeführerin im Libanon keine weiteren Angehörigen mehr. Die familiäre und aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführer im Libanon habe sich seit der von der Behörde angeführten Einvernahme maßgeblich verändert, die Tante der Beschwerdeführerin sei aufgrund der prekären Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in Beirut vor etwa einem Jahr zurück in ihr Heimatdorf nahe Afrin zurückgekehrt. Seit Beginn der türkischen Militäroffensive auf Afrin hätten die Beschwerdeführerin und ihre Eltern den Kontakt zur Tante verloren. Würden Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin mit der bereits erteilten Einreiseerlaubnis nach Österreich reisen, wäre die Beschwerdeführerin im Libanon komplett auf sich allein gestellt. Hinsichtlich der Situation in Syrien führte die Beschwerdeführer unter detaillierter Zitierung der vom BFA ins Treffen geführten Einvernahmen näher aus, sie habe zwar zuletzt in Aleppo gelebt, stamme aber aus einem (näher bezeichneten) Dorf im Distrikt Afrin. Seit der türkischen Militäroffensive auf Afrin sei der Kontakt zu den dort lebenden Angehörigen abgebrochen. Weiters treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Libanon besitze und daher von einer Abschiebung nach Syrien bedroht sei, sie könne daher jedenfalls im Libanon weder legal arbeiten noch zur Schule gehen oder studieren. Unter Hinweis auf Berichte der BFA-Staatendokumentation und AI wird darauf hingewiesen, dass geflüchtete syrische Frauen im Libanon vermehrt von sexueller Ausbeutung durch Arbeitgeber oder Vermietern bedroht seien, es komme auch zu Verschleppung und Zwangsprostitution. Die Beschwerdeführerin wäre als junge, unverheiratete psychisch labile und undokumentiert lebende Frau ohne familiären Rückhalt diesem Risiko in erhöhtem Maß ausgesetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie allein im Libanon verbleiben, in eine aussichtslose Lage geraten würde, die einer menschenunwürdigen Situation gleichkommen würde. Auch bestehe-entgegen der Annahme des BFA-keine zumutbare Möglichkeit für den Vater der Beschwerdeführerin, mit ihr und den beiden anderen Familienmitgliedern im Libanon ein zumutbares Familienleben zu führen, die Einreisebestimmungen des Libanon für syrische Flüchtlinge seien seit 2015 sehr streng, der weitere Vorschlag des BFA, die Mutter und der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin könnten mit der Beschwerdeführerin im Libanon verbleiben, würde dazu führen, dass die Mutter/Bruder ebenfalls kein Familienleben mit ihrem Ehegatten/Vater führen könnten. Im gegenständlichen Fall sei eine nachvollziehbare Abwägung über die Zulässigkeit des Eingriffes nach Art. 8 EMRK nicht erfolgt, auch seien keine Feststellungen bezüglich der behaupteten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Familienlebens im Libanon getroffen worden.Hinsichtlich der Situation in Syrien führte die Beschwerdeführer unter detaillierter Zitierung der vom BFA ins Treffen geführten Einvernahmen näher aus, sie habe zwar zuletzt in Aleppo gelebt, stamme aber aus einem (näher bezeichneten) Dorf im Distrikt Afrin. Seit der türkischen Militäroffensive auf Afrin sei der Kontakt zu den dort lebenden Angehörigen abgebrochen. Weiters treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Libanon besitze und daher von einer Abschiebung nach Syrien bedroht sei, sie könne daher jedenfalls im Libanon weder legal arbeiten noch zur Schule gehen oder studieren. Unter Hinweis auf Berichte der BFA-Staatendokumentation und AI wird darauf hingewiesen, dass geflüchtete syrische Frauen im Libanon vermehrt von sexueller Ausbeutung durch Arbeitgeber oder Vermietern bedroht seien, es komme auch zu Verschleppung und Zwangsprostitution. Die Beschwerdeführerin wäre als junge, unverheiratete psychisch labile und undokumentiert lebende Frau ohne familiären Rückhalt diesem Risiko in erhöhtem Maß ausgesetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie allein im Libanon verbleiben, in eine aussichtslose Lage geraten würde, die einer menschenunwürdigen Situation gleichkommen würde. Auch bestehe-entgegen der Annahme des BFA-keine zumutbare Möglichkeit für den Vater der Beschwerdeführerin, mit ihr und den beiden anderen Familienmitgliedern im Libanon ein zumutbares Familienleben zu führen, die Einreisebestimmungen des Libanon für syrische Flüchtlinge seien seit 2015 sehr streng, der weitere Vorschlag des BFA, die Mutter und der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin könnten mit der Beschwerdeführerin im Libanon verbleiben, würde dazu führen, dass die Mutter/Bruder ebenfalls kein Familienleben mit ihrem Ehegatten/Vater führen könnten. Im gegenständlichen Fall sei eine nachvollziehbare Abwägung über die Zulässigkeit des Eingriffes nach Artikel 8, EMRK nicht erfolgt, auch seien keine Feststellungen bezüglich der behaupteten Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Familienlebens im Libanon getroffen worden.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde iW ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend wurde iW ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fielen. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe, wobei die Vorschriften des Einwanderungsrechts und der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme. Zudem hat das BFA hat darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auch im Libanon möglich sei., insbesondere, da die Bezugsperson bereits selber mehrere Jahre dort gelebt habe. Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG erweise sich somit als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Partei auf Familienzusammenführung mit der Bezugsperson zu entsprechen und sie sei vielmehr auf die anderen-nach NAG und FPG eröffneten-Möglichkeiten zu verweisen.Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG fielen. Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe, wobei die Vorschriften des Einwanderungsrechts und der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme. Zudem hat das BFA hat darauf hingewiesen, dass die Fortsetzung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auch im Libanon möglich sei., insbesondere, da die Bezugsperson bereits selber mehrere Jahre dort gelebt habe. Der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG erweise sich somit als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Partei auf Familienzusammenführung mit der Bezugsperson zu entsprechen und sie sei vielmehr auf die anderen-nach NAG und FPG eröffneten-Möglichkeiten zu verweisen.
  13. Mit Schreiben vom 08.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG, in dem im Wesentlichen auf das Vorbringen in den Stellungnahmen sowie in der Beschwerde verwiesen wird.
  14. Mit Schreiben vom 08.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG, in dem im Wesentlichen auf das Vorbringen in den Stellungnahmen sowie in der Beschwerde verwiesen wird.
  15. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.06.2018, eingelangt am 28.06.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
  16. Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017, ein, der bei Anwendung des § 35 AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In der Novelle BGBl I Nr. 145/2020 wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des § 35 blieben allerdings unverändert.
  17. Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ein, der bei Anwendung des Paragraph 35, AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. In der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde zwar die Bestimmung zur Definition des Familienangehörigen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG neu geregelt, die korrespondierenden Bestimmungen des Paragraph 35, blieben allerdings unverändert.
  18. Mit Schreiben vom 03.04.2020 und 05.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung über den Verfahrensstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.08.2017 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder in Beirut bei der ÖB Damaskus den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.08.2017 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder in Beirut bei der ÖB Damaskus den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  20. Als Bezugsperson wurde der unter Punkt I.
  21. bezeichnete Vater der Beschwerdeführerin (und Vaters ihres Bruders sowie Ehegatten ihrer Mutter), genannt, dem mit dem am 25.07.2017 ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, Zl. W108 2126015-1/8E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der unter Punkt römisch eins.
  22. bezeichnete Vater der Beschwerdeführerin (und Vaters ihres Bruders sowie Ehegatten ihrer Mutter), genannt, dem mit dem am 25.07.2017 ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, Zl. W108 2126015-1/8E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die Beschwerdeführerin ist ledig und war zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung bereits volljährig. Sie ist Kurdin, wurde in Aleppo geboren und floh als Kind mit ihren Eltern und ihrem noch minderjährigen Bruder aus Syrien in den Libanon. Sie lebte im Familienverband als Flüchtling ohne gültigen Aufenthaltstitel im Libanon, ein Kontakt mit in Syrien verbliebenen bzw. nach Afrin zurückgekehrten Verwandten, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung iVm mit einer Depression und Angstzuständen, die ihre Ursache im Stress der Beschwerdeführerin aufgrund des Krieges im Herkunftsstaat und der Flucht haben, sie bedarf einer psychiatrischen Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist ledig und war zum Zeitpunkt der Einreiseantragstellung bereits volljährig. Sie ist Kurdin, wurde in Aleppo geboren und floh als Kind mit ihren Eltern und ihrem noch minderjährigen Bruder aus Syrien in den Libanon. Sie lebte im Familienverband als Flüchtling ohne gültigen Aufenthaltstitel im Libanon, ein Kontakt mit in Syrien verbliebenen bzw. nach Afrin zurückgekehrten Verwandten, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung in Verbindung mit mit einer Depression und Angstzuständen, die ihre Ursache im Stress der Beschwerdeführerin aufgrund des Krieges im Herkunftsstaat und der Flucht haben, sie bedarf einer psychiatrischen Behandlung. Den Einreiseanträgen der Mutter des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin wurde inzwischen stattgegeben, bis dato haben diese Familienmitglieder von ihrem Einreiserecht nicht Gebrauch gemacht. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Familienverband verbleiben würde, etwa weil die noch letzten verbliebenen Familienmitglieder ins Ausland zur Bezugsperson verziehen sollten, bestünde die massive Gefahr einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Ein Verbleib ohne unmittelbaren Familienbezug und –schutz im Libanon wäre zudem mit massiven Risiken der persönlichen Sicherheit der Beschwerdeführerin verbunden (s. unten Punkt 1.2.), eine Rückkehr nach Syrien scheidet aufgrund der dortigen – nach wie vor prekären Lage – iZm dem konkreten Risikoprofil der Beschwerdeführerin (s. unten Punkt 1.3.) aus. 1.
  23. Zur Situation von (syrischen) Flüchtlingen im Libanon Von besonderer Brisanz ist die Frage der syrischen Flüchtlinge in Libanon. Im August 2021 waren 851.717 Flüchtlinge bei UNHCR registriert. Die Regierung schätzt die Gesamtzahl der Syrer*innen im Land auf 1,5 Mio. Menschen. Das Land hat somit den höchsten Pro-Kopf-Anteil an Flüchtlingen weltweit. Hinzu kommen laut UNHCR 14.815 Flüchtlinge anderer Nationalitäten, darunter 10.301 irakische Staatsangehörige. Die libanesische Regierung drängt immer wieder auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien. Am
  24. Juli 2020 verabschiedete die libanesische Regierung einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen. Große Teile der libanesischen Regierung sehen unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung. Im Herbst 2021 haben ferner Amnesty International und HRW Einzelfälle dokumentiert, aus denen hervorgeht, dass syrischen Rückkehrenden die Festnahme durch Geheimdienste sowie Folter und Tod drohen können. Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten und erwägt dies auch weiterhin nicht. Die Regierung gewährt kein Asyl, hat aber seit September 2003 durch ein „Memorandum of Understanding“ in Absprache mit dem UNHCR ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Die Regierung duldet ferner den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden, die vom UNHCR betreut werden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Dem Lebanon Crisis Response Plan (LCRP) kommt daher hohe Bedeutung zu, da sich die libanesische Regierung hierin zu einem gewissen Maß dem Schutz für syrische Flüchtlinge verpflichtet. Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement bekannt, rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Auch 2021 kam es zu Abschiebungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien ohne rechtsstaatliches Verfahren. Erst nach öffentlichen Protesten sagte die Regierung in einem weiteren Fall zu, sechs syrische Staatsangehörige, v.a. aus der belagerten Provinz Daraa, die an der syrischen Botschaft ihre Reisepässe beantragen wollten, nicht nach Syrien abzuschieben. Libanon führt mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer*innen in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen. Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser*innen). Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrer*innen, die nach April 2019 irregulär eingereist sind. UNHCR berichtet 2021 von 1.744 verifizierten freiwillig Rückkehrenden aus dem Libanon nach Syrien (Stand: Ende Mai 2021). Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge in Libanon: Die Situation syrischer Flüchtlinge in Libanon hat sich angesichts der extremen Wirtschaftskrise in Libanon dramatisch verschlechtert. Nach Angaben der VN leben 90%der syrischen Flüchtlinge in extremer Armut, 49% gelten als ernährungsunsicher. 60% der syrischen Flüchtlingsfamilien leben in Unterkünften, die die UN als „gefährlich, minderwertig oder überfüllt“ bezeichnen. Der Anteil der Kinder im Schulalter (6-17 Jahre), die nie eine Schule besucht haben ist hoch (30%), Kinderarbeit nimmt zu. Die schwierige sozioökonomische Lage führt zu negativen Bewältigungsmechanismen wie vermehrtem Betteln, Kauf auf Kredit und erhöhten Schulden, Kürzung von Gesundheits- und Nahrungsmittelausgaben, Nichtbegleichung der Miete und vermehrten Zwangsräumungen, einer höheren Zahl von Schulabbrechenden, Kinderarbeit und Frühverheiratungen. Der VASYR (Vulnerability assessment of Syrian refuges) zeigt auch, dass im Jahr 2021 mehr Familienmitglieder schlecht bezahlte Jobs, risikoreiche Tätigkeiten oder zusätzliche Arbeitsschichten annehmen, um das gleiche Einkommen wie im Jahr 2020 zu erzielen. Im April 2019 fand eine Sitzung des Hohen Verteidigungsrats zum Umgang mit syrischen Flüchtlingen statt, die u. a. Vorgaben zu Flüchtlingsunterkünften sowie zur Abschiebung und zu Arbeitsmöglichkeiten verschärfte. In der Folge kam es zu Abrissen von semi-permanenten Strukturen von Flüchtlingen, da laut libanesischem Recht nur temporäre Strukturen (z.B. Zelte ohne Holzverstärkung) erlaubt sind; offizielle Flüchtlingslager wurden nicht eingerichtet. Flüchtlinge dürfen weiterhin nur in drei Sektoren (Landwirtschaft, Bausektor und Müllentsorgung) arbeiten, benötigen dafür aber nach o.g. Beschlüssen eine offizielle Arbeitsgenehmigung, die so gut wie nie erteilt wird. In der Folge wurden noch mehr Flüchtlinge in irreguläre Arbeitsverhältnisse gedrängt. Es werden regelmäßig Razzien der Sicherheitsbehörden gegen im informellen Sektor tätige Flüchtlinge durchgeführt. Flüchtlinge haben nur bedingt Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Oftmals werden Kinder bei der Anmeldung an Schulen aber dennoch abgewiesen. Zudem steigt mit der Armut unter Flüchtlingen auch Kinderarbeit und Ausbeutung von Jugendlichen, was einen Schulbesuch verhindert. Es kommt vereinzelt zu Übergriffen von Libanes*innen gegen syrische Flüchtlinge (z. B. Inbrandsetzung eines Camps in Minijeh im Dezember 2020/nächtliche „Ausgangssperre“ durch Bürgerwehren). Bei der Explosion im Hafen von Beirut am
  25. August 2020 starben 23 syrische und 2 palästinensische Flüchtlinge, 504 syrische und mehrere palästinensische Flüchtlinge wurden verletzt und 3 syrische Flüchtlinge wurden als vermisst gemeldet. Auch Wohngebäude von Flüchtlingen wurden teilweise zerstört. Der Ausbruch von Covid-19 im Libanon im Februar 2020 hat die syrische und palästinensische Bevölkerung disproportional getroffen; die Sterberate ist vier- bzw. dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt. Die Impfrate indes bleibt hinter jener der Gesamtbevölkerung weit zurück. 1.
  26. Zur Bezugsperson, zu ihrem Risikoprofil und zum Risikoprofil ua der Beschwerdeführerin In dem den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden asylzuerkennenden hg. Erkenntnis vom 25.07.2017 wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ua zugrunde gelegt, dass er kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit jezidischen Glaubens sei und – angesichts seiner Fluchtgeschichte rechtlich - im Falle einer Rückkehr asylrelevanten Risiken ausgesetzt wäre. Es sei daher – so das Erkenntnis - zu erwarten, dass er als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden würde (ihm eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt würde). Bei den seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom „Verschwindenlassen“ bis hin zu Folter/Tötung) sei die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Als glaubwürdig wurde in dieser hg. Entscheidung ua das Vorbringen der Bezugsperson bewertet, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin bei einer bloß kurzzeitigen Rückkehr vom Libanon nach Syrien/Aleppo zur Beschaffung eines von den Libanesen verlangten Reisepasses für sich und ihre Kinder einer massiven Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, wobei im hg. Erkenntnis dazu ua näher ausgeführt wurde, dass „auch Familienangehörige von (vermeintlichen) „Oppositionellen“ der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind und auch Frauen und Kinder verhaftet und gefoltert werden. UNHCR zufolge weisen folgende Personen bzw. Personengruppen ein „Risikoprofil“ für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf: …… • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. …..“
  27. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Einreiseantragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung des Einreisetitels volljährig war, ist unbestritten. Die Feststellung der Gründe der Asylgewährung an die Bezugsperson, die Umstände des Lebens der Familie im Libanon und das Bestehen eines Risikoprofiles von Familienangehörigen von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowohl im Libanon (durch drohende Abschiebung) als auch in Syrien gehen aus den Asylakten der Bezugsperson hervor, damit im Einklang steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren. Das Beschwerdevorbringen ist zudem vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte plausibel (s. die Darstellungen oben unter 1.
  28. und 1.3.). Die Feststellungen zur psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, zu ihrem Behandlungsbedarf sowie zur Prognose einer massiven Verschlechterung für den Fall, dass sie allein im Libanon zurückbleiben müsste, stützt sich auf die vorgelegten fachärztlichen Befunde iZm dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur aktuellen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon stützen sich auf den insofern unbedenklichen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes Berlin vom 17.12.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: Dezember 2021), der bei der ÖB und dem BFA als Spezialbehörden als bekannt vorausgesetzt werden kann.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  30. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet: 3.
  31. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) (Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) (Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ 3.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). 3.
  3. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung und folglich das beantragte Visum zu erteilen ist:3.
  4. Diese Überprüfung führt im Beschwerdefall zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG im Ergebnis eine positive Prognoseentscheidung und folglich das beantragte Visum zu erteilen ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte Vater genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus an die Bezugsperson gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte Vater genannt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die Beschwerdeführerin – wie vom BFA zutreffend festgehalten - nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 fällt.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die Beschwerdeführerin – wie vom BFA zutreffend festgehalten - nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 fällt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, VwSlg 19294 A/2016, im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, VwSlg 19294 A/2016, im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001/2017 u.a., trug der VfGH der Behörde bzw. dem Gericht für den Bereich des § 35 AsylG 2005 allerdings eine unmittelbare Anwendung des Art. 8 EMRK auf. Für den VfGH sei nämlich - bei Aufhebung der Versagung von Einreisetiteln für die minderjährigen Kinder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings - auch die Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Ehegattin aufzuheben gewesen, da zu prüfen gewesen wäre, ob es - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, dieser die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (mit Verweis auf VfGH 06.06.2014, 369/2013 und 23.11.2015, E 1510/2015, dem folgend VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, Rn. 33). Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung in weiterer Folge unmissverständlich gefolgt: Nach VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, ist nämlich ungeachtet dessen, dass im Wege des § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könnte, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könnte (dieser Judikatur entsprechend in einem zum Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall einer betreuungsbedürftigen bereits volljährigen Tochter: BVwG 18.12.2020, W212 2155591-3/7E). Mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001 aus 2017, u.a., trug der VfGH der Behörde bzw. dem Gericht für den Bereich des Paragraph 35, AsylG 2005 allerdings eine unmittelbare Anwendung des Artikel 8, EMRK auf. Für den VfGH sei nämlich - bei Aufhebung der Versagung von Einreisetiteln für die minderjährigen Kinder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings - auch die Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Ehegattin aufzuheben gewesen, da zu prüfen gewesen wäre, ob es - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Artikel 8, EMRK gebieten würde, dieser die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (mit Verweis auf VfGH 06.06.2014, 369 aus 2013, und 23.11.2015, E 1510 aus 2015,, dem folgend VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, Rn. 33). Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung in weiterer Folge unmissverständlich gefolgt: Nach VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, ist nämlich ungeachtet dessen, dass im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könnte, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten sein könnte (dieser Judikatur entsprechend in einem zum Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall einer betreuungsbedürftigen bereits volljährigen Tochter: BVwG 18.12.2020, W212 2155591-3/7E). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im Beschwerdefall demnach zu prüfen, ob trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vor Einreiseantragstellung eingetretenen Volljährigkeit eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem asylberechtigten Vater im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht (mehr) möglich wäre, eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens mit ihrem Vater und den weiteren einreiseberechtigten Angehörigen zu gestatten wäre. Nach Auffassung des BVwG ist eine solche Einreise im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu gestatten:Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im Beschwerdefall demnach zu prüfen, ob trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vor Einreiseantragstellung eingetretenen Volljährigkeit eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem asylberechtigten Vater im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht (mehr) möglich wäre, eine Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens mit ihrem Vater und den weiteren einreiseberechtigten Angehörigen zu gestatten wäre. Nach Auffassung des BVwG ist eine solche Einreise im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu gestatten: Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Abs.1). Nach Absatz 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Absatz eins,). Nach Absatz 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im Beschwerdefall verweist das BFA in diesem Zusammenhang zunächst zwar zutreffend darauf, dass bei der Beschwerdeführerin kein „Pflegebedarf“ vorliegt, weil es sich bei ihr nicht um ein „schwerstbeeinträchtigtes“ Kind handelt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im Beschwerdefall verweist das BFA in diesem Zusammenhang zunächst zwar zutreffend darauf, dass bei der Beschwerdeführerin kein „Pflegebedarf“ vorliegt, weil es sich bei ihr nicht um ein „schwerstbeeinträchtigtes“ Kind handelt. Diese Beurteilung greift im Beschwerdefall jedoch zu kurz: Bei der Beurteilung des Vorliegens von Familienleben sind nämlich zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen und es ist gerade im Beschwerdefall bei einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände festzustellen, dass aufgrund der individuellen Umstände der Familie eine besonders stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorliegt, aus der die notwendige Intensität eines Zusammenlebens geschlossen werden muss. Zum einen verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass die junge Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben im Familienverband mit ihren Eltern verbracht habe. Außer ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder, denen die Einreise nach Österreich offensteht, befinden sich keine weiteren Verwandten (mehr) im Libanon. Die Situation insbesondere für syrische Flüchtlinge ist nach den getroffenen Feststellungen äußerst prekär, deren Lage hat sich angesichts der extremen Wirtschaftskrise im Libanon unterdessen sogar noch dramatisch verschlechtert. Die – bei Wahrnehmung der Ausreisemöglichkeit ihrer verbliebenen Angehörigen – dann alleinstehende junge Beschwerdeführerin, die ohnehin schon kriegsbedingt und im Herkunftsstaat zu einem Risikoprofil gehörend in den Libanon flüchten musste, wäre – worauf die Beschwerdeführerin im Verfahren auch zutreffend hinweist - insbesondere vor dem Hintergrund ihres Kulturkreises nicht in der Lage, ohne die Unterstützung ihrer Familie für sich selbst zu sorgen, zumal geflüchtete syrische Frauen im Libanon vermehrt von sexueller Ausbeutung durch Arbeitgeber oder Vermietern bedroht sind, wobei es auch zu Verschleppung und Zwangsprostitution kommt. Die Beschwerdeführerin wäre als junge, unverheiratete psychisch labile und undokumentiert lebende Frau ohne familiären Rückhalt diesem Risiko in erhöhtem Maß ausgesetzt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie allein im Libanon verbleiben, in eine aussichtslose Lage geraten würde, die einer menschenunwürdigen Situation gleichkommen würde. Es besteht insbesondere in Zusammenschau mit ihrer gegebenen psychischen Beeinträchtigung und dem vorliegenden Behandlungsbedarf eine besondere Vulnerabilität und es droht ihr – mangels gegebener Möglichkeiten einer Ausbildung und fehlender Berufsmöglichkeiten – neben der Gefährdung durch Armut und Ausbeutung – auch eine konkret mögliche staatliche Zwangsrückschiebung nach Syrien trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Alle diese konkreten Umstände zeigen in ihrer Zusammenschau deutlich, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie besteht, das weit über übliche Bindungen unter Familienangehörigen hinausgeht. Diese familiäre Beziehung unter den Erwachsenen fällt daher unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Alle diese konkreten Umstände zeigen in ihrer Zusammenschau deutlich, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie besteht, das weit über übliche Bindungen unter Familienangehörigen hinausgeht. Diese familiäre Beziehung unter den Erwachsenen fällt daher unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass im Wege des § 34 AsylG 2005 angesichts der eingetretenen Volljährigkeit der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden kann, die Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Demnach ist dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und es ist das beantragte Visum zu erteilen.Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 angesichts der eingetretenen Volljährigkeit der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden kann, die Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist. Demnach ist dem Einreiseantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und es ist das beantragte Visum zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen, zudem war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 29.04.2020, Ro 2019/20/0004) und die den angefochtenen Bescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung zu beheben (z.B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Punkt 5.
  5. Ausf zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid).Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen, zudem war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 29.04.2020, Ro 2019/20/0004) und die den angefochtenen Bescheid bestätigende Beschwerdevorentscheidung zu beheben (z.B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Punkt 5.
  6. Ausf zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2199469.1.00

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