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{'item': 'W222 2212727-3'}

Obsah (19)§ 33Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 29§ 48§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW222 2212727-3 Spruch, W222 2212727-3/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obre

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Wiedereinsetzungswerber ist ein Staatsangehöriger Indiens. Er stellte am 26.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 rechtskräftig negativ entscheiden wurde. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 142

(1), 143
(2)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 142,
(1), 143
(2)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei, wobei

§ 55Abs. 1a

FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 24.01.2022 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des oben angeführten Bescheides Beschwerde.Mit Schreiben vom 22.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des oben angeführten Bescheides Beschwerde. Mit Verspätungsvorhalt teilte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Bescheid am 24.01.2022 ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.02.2022 geendet habe und sich damit die am 22.02.2022 aufgegebene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise. Mit Schreiben vom 03.03.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „Nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides wandte sich der Beschwerdeführer an XXXX , welcher den Bescheid am 31.01.2022 per E-Mail an die BBU Rechtsberatung übermittelte mit der Bitte um einen Termin zur Rechtsberatung. Auf der ersten Seite des Bescheides die zuständige Sozialarbeiterin, dass der Bescheid am 25.01.2021 zugestellt wurde. „Nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides wandte sich der Beschwerdeführer an römisch 40 , welcher den Bescheid am 31.01.2022 per E-Mail an die BBU Rechtsberatung übermittelte mit der Bitte um einen Termin zur Rechtsberatung. Auf der ersten Seite des Bescheides die zuständige Sozialarbeiterin, dass der Bescheid am 25.01.2021 zugestellt wurde. Beweis: erste Seite des angefochtenen Bescheides mit handschriftlichem Vermerk des Zustelldatums sowie E-Mail des Sozialen Dienstes an die BBU Rechtsberatung vom XXXX Beweis: erste Seite des angefochtenen Bescheides mit handschriftlichem Vermerk des Zustelldatums sowie E-Mail des Sozialen Dienstes an die BBU Rechtsberatung vom römisch 40 Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch den Rechtsberater der BBU GmbH in der XXXX zum angefochtenen Bescheid beraten und die Vollmacht an die BBU unterzeichnet. Der zuständige Rechtsberater verließ sich auf den handschriftlichen Vermerk des Zustelldatums, wobei er davon ausging, dass der Soziale Dienst das Zustelldatum auf der ersten Seite des Bescheides vermerkte. Der Soziale Dienst bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2022 erhalten hat. Ausgehend von einer Zustellung am 25.01.2022 übermittelte daher der zuständige Rechtsberater die Beschwerde rechtzeitig am 22.02.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch den Rechtsberater der BBU GmbH in der römisch 40 zum angefochtenen Bescheid beraten und die Vollmacht an die BBU unterzeichnet. Der zuständige Rechtsberater verließ sich auf den handschriftlichen Vermerk des Zustelldatums, wobei er davon ausging, dass der Soziale Dienst das Zustelldatum auf der ersten Seite des Bescheides vermerkte. Der Soziale Dienst bestätigte auch, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2022 erhalten hat. Ausgehend von einer Zustellung am 25.01.2022 übermittelte daher der zuständige Rechtsberater die Beschwerde rechtzeitig am 22.02.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Verspätungsvorhalt vom 28.02.2022 wurde mitgeteilt, dass der Bescheid bereits am 24.01.2022 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist bereits am 21.02.2022 geendet habe. Gleichzeitig wurde eine Frist bis 02.03.2022 09:00, nach Stellung eines Fristerstreckungsantrags erstreckt bis 03.03.2022 09:00, zur Stellungnahme gewährt. Erst zu diesem Zeitpunkt, mit Erhalt des Verspätungsvorhalts am 28.02.2022, erfuhr der zuständige Rechtsberater davon, dass der Bescheid bereits am 24.01.2022 zugestellt worden sei. Aufgrund des handschriftlichen Vermerks über die Zustellung des Bescheides am 25.01.2022 auf der ersten Seite des Bescheides ging der zuständige Rechtsberater davon aus, dass hiermit das korrekte Zustelldatum durch den Sozialen Dienst mitgeteilt wurde.“ Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, Zl. W222 2212727-2/8E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Am 14.03.2022 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt: „Der Rechtsberater der BBU GmbH, XXXX , besuchte den AS am XXXX in der XXXX . Bereits am 31.012022 wurde der gegenständliche Bescheid durch den XXXX der XXXX per E-Mail der BBU GmbH übermittelt, auf welchem, wie bereits dargelegt, das Zustelldatum mit 25.01.2022 auf der ersten Seite des Bescheides handschriftlich vermerkt war. Daher berechnete der zuständige Rechtsberater ausgehend von einer Zustellung am 25.012022 das Fristende mit 22.02.2022, in der Annahme, dass ihm durch den XXXX das korrekte Zustelldatum genannt wurde. Des Weiteren nannte der AS dem zuständigen Rechtsberater den 25.01.2022 als Zustelldatum im Beratungsgespräch am 08.02.2022 in der XXXX , und die nochmalige Nachfrage des zuständigen Rechtsberaters an den Sozialen Dienst per E-Mail ergab ebenfalls, dass der Bescheid dem AS am 25.012022 zugestellt wurde. Erst mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 28.02.2022 erfuhr die BBU Rechtsberatung, dass die Zustellung des Bescheides bereits am 24.012022 erfolgte und daher die Einbringung der Beschwerde mit 22.02.2022 verspätet war. „Der Rechtsberater der BBU GmbH, römisch 40 , besuchte den AS am römisch 40 in der römisch 40 . Bereits am 31.012022 wurde der gegenständliche Bescheid durch den römisch 40 der römisch 40 per E-Mail der BBU GmbH übermittelt, auf welchem, wie bereits dargelegt, das Zustelldatum mit 25.01.2022 auf der ersten Seite des Bescheides handschriftlich vermerkt war. Daher berechnete der zuständige Rechtsberater ausgehend von einer Zustellung am 25.012022 das Fristende mit 22.02.2022, in der Annahme, dass ihm durch den römisch 40 das korrekte Zustelldatum genannt wurde. Des Weiteren nannte der AS dem zuständigen Rechtsberater den 25.01.2022 als Zustelldatum im Beratungsgespräch am 08.02.2022 in der römisch 40 , und die nochmalige Nachfrage des zuständigen Rechtsberaters an den Sozialen Dienst per E-Mail ergab ebenfalls, dass der Bescheid dem AS am 25.012022 zugestellt wurde. Erst mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 28.02.2022 erfuhr die BBU Rechtsberatung, dass die Zustellung des Bescheides bereits am 24.012022 erfolgte und daher die Einbringung der Beschwerde mit 22.02.2022 verspätet war. Im gegenständlichen Fall hat der AS die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw unvorhergesehenen Ereignissen gem § 33 VwGVG versäumt:Im gegenständlichen Fall hat der AS die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw unvorhergesehenen Ereignissen gem Paragraph 33, VwGVG versäumt: Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg. 9024 All 976 verst. Sen; vgl auch 03.04.2001 , 200/08/0214).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg. 9024 All 976 verst. Sen; vergleiche auch 03.04.2001 , 200/08/0214). Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorgesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (beruhend auf § 146 Abs 1 ZPO in der Fassung des Art IV Z 24 der Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (Hinweis B 26.11.1992, 92/06/0222).Nach stRsp des VwGH ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorgesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (beruhend auf Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrensnovelle 1983) unterläuft (Hinweis B 26.11.1992, 92/06/0222). Die Wiedereinsetzung ist der Partei nicht zu bewilligen, wenn sie an der Fristversäumnis ein den "minderen Grad des Versehens" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG übersteigendes Verschulden trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben (vgl. zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit die Nachweise in dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl.2005/20/0080).Die Wiedereinsetzung ist der Partei nicht zu bewilligen, wenn sie an der Fristversäumnis ein den "minderen Grad des Versehens" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG übersteigendes Verschulden trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben vergleiche zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit die Nachweise in dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl.2005/20/0080). Üblicherweise wenden sich die XXXX an den XXXX um Kontakt zur Rechtsberatung herzustellen, wenn sie wie in diesem Fall einen Bescheid erhalten haben. Da die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes, nach aktuellem Wissensstand der BBU Rechtsberatung, Einsicht in XXXX haben, konnte in diesem Fall der zuständige Rechtsberater zu Recht davon ausgehen, dass die Angaben über das Zustelldatum des Bescheides, welche auf handschriftlich auf diesem vermerkt wurden, korrekt sind. Auch auf nochmalige Nachfrage des Rechtsberaters gab die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes an, dass der AS den Bescheid am 25.01.2022 erhalten habe. Diese nochmaligeAuskunft bestätigte die Annahme des zuständigen Rechtsberaters, dass die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes ihm das korrekte Zustelldatum genannt haben. Auch im Beratungsgespräch gab der AS dem zuständigen Rechtsberater gegenüber an, dass er den Bescheid am 25.01.2022 erhalten hat.Üblicherweise wenden sich die römisch 40 an den römisch 40 um Kontakt zur Rechtsberatung herzustellen, wenn sie wie in diesem Fall einen Bescheid erhalten haben. Da die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes, nach aktuellem Wissensstand der BBU Rechtsberatung, Einsicht in römisch 40 haben, konnte in diesem Fall der zuständige Rechtsberater zu Recht davon ausgehen, dass die Angaben über das Zustelldatum des Bescheides, welche auf handschriftlich auf diesem vermerkt wurden, korrekt sind. Auch auf nochmalige Nachfrage des Rechtsberaters gab die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes an, dass der AS den Bescheid am 25.01.2022 erhalten habe. Diese nochmaligeAuskunft bestätigte die Annahme des zuständigen Rechtsberaters, dass die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes ihm das korrekte Zustelldatum genannt haben. Auch im Beratungsgespräch gab der AS dem zuständigen Rechtsberater gegenüber an, dass er den Bescheid am 25.01.2022 erhalten hat. Die Wahrung der Fristen ist der Rechtsberatung der BBU GmbH ein großes Anliegen und sie verfügt über ein sehr sorgfältiges Fristenmanagement. Der zuständige Rechtsberater ist stets bemüht, keine Fristen zu versäumen. Auch in diesem Fall war er sehr bemüht, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Der zuständige Rechtsberater, erkundigte sich daher direkt im Beratungsgespräch beim AS, wann ihm der Bescheid zugestellt wurde. Nach einer weiteren Nachfragen bei den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes, erhielt der zuständige Rechtsberater erneut die Auskunft, dass dem AS der Bescheid am 25.01.2022 zugestellt wurde. Da nach Wissensstand des zuständigen Rechtsberaters der soziale Dienst auch Zugriff auf XXXX hat, konnte er darauf vertrauen, dass es sich bei der Auskunft XXXX , um das tatsächliche Zustelldatum handelte.Die Wahrung der Fristen ist der Rechtsberatung der BBU GmbH ein großes Anliegen und sie verfügt über ein sehr sorgfältiges Fristenmanagement. Der zuständige Rechtsberater ist stets bemüht, keine Fristen zu versäumen. Auch in diesem Fall war er sehr bemüht, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Der zuständige Rechtsberater, erkundigte sich daher direkt im Beratungsgespräch beim AS, wann ihm der Bescheid zugestellt wurde. Nach einer weiteren Nachfragen bei den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes, erhielt der zuständige Rechtsberater erneut die Auskunft, dass dem AS der Bescheid am 25.01.2022 zugestellt wurde. Da nach Wissensstand des zuständigen Rechtsberaters der soziale Dienst auch Zugriff auf römisch 40 hat, konnte er darauf vertrauen, dass es sich bei der Auskunft römisch 40 , um das tatsächliche Zustelldatum handelte. In diesem Fall kam es leider trotz redlichen Bemühens seitens des Rechtsberaters zur Versäumung der Frist aufgrund des gerechtfertigten Vertrauens auf die Richtigkeit der Angaben des XXXX .In diesem Fall kam es leider trotz redlichen Bemühens seitens des Rechtsberaters zur Versäumung der Frist aufgrund des gerechtfertigten Vertrauens auf die Richtigkeit der Angaben des römisch 40 . Gegenständlich wurde das Zustelldatum mit 25.01.2022 handschriftlich auf dem gegenständlichen Bescheid vermerkt und auch auf weitere Nachfrage seitens des zuständigen Rechtsberaters wurde die Zustellung mit 25.012022 durch den XXXX bestätigt. Es liegt daher lediglich ein minderer Grad des Versehens seitens der Rechtsvertretung vor.Gegenständlich wurde das Zustelldatum mit 25.01.2022 handschriftlich auf dem gegenständlichen Bescheid vermerkt und auch auf weitere Nachfrage seitens des zuständigen Rechtsberaters wurde die Zustellung mit 25.012022 durch den römisch 40 bestätigt. Es liegt daher lediglich ein minderer Grad des Versehens seitens der Rechtsvertretung vor. Ein solcher "minderer Grad des Versehens" (S 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht2 , Rz 580). (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, insbesondere eine entsprechende Organisation des Kanzleibetriebes sowie Kontrollmechanismen, die sicherstellen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit gem. § 1332 ABGB vorgeworfen werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 28.03.2001, 2001 /04/0005, mit Verweis auf VwGH vom 26.07.1995, 95/20/0242).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, insbesondere eine entsprechende Organisation des Kanzleibetriebes sowie Kontrollmechanismen, die sicherstellen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit gem. Paragraph 1332, ABGB vorgeworfen werden kann. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 28.03.2001, 2001 /04/0005, mit Verweis auf VwGH vom 26.07.1995, 95/20/0242). Wie bereits ausgeführt, wird in der Rechtsberatung der BBU GmbH mit größter Sorgfalt auf die Einhaltung aller Fristen geachtet. Die Wahrung der Fristen ist allen Mitarbeitern ein großes Anliegen. Durch die genannten Umstände kam es zu der unvorhergesehenen Situation. Im vorliegenden Fall wurde der übliche, sehr sorgfältige Ablauf zur Einhaltung von Fristen, eingehalten und es kam ausschließlich durch die unglückliche Verkettung von Umständen und der falschen Auskunft des XXXX über das Zustelldatum zum ausnahmsweisen Versagen des Fristenmanagements.Im vorliegenden Fall wurde der übliche, sehr sorgfältige Ablauf zur Einhaltung von Fristen, eingehalten und es kam ausschließlich durch die unglückliche Verkettung von Umständen und der falschen Auskunft des römisch 40 über das Zustelldatum zum ausnahmsweisen Versagen des Fristenmanagements. Hier liegt somit — wie bereits erörtert — kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antraqstellers bzw. seiner Rechtsvertretunq vor und es ist dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der Bescheid des BFA vom 21.01.2022 wurde vom BF am 24.01.2022 persönlich übernommen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 22.02.2022 beim BFA eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt: „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN). Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil

§ 48Abs.

1 bis 3 BFA-VG (vgl. nunmehr: § 13 BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil

Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG vergleiche nunmehr: Paragraph 13, BBU-G) erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche idS VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Rechtlich folgt daraus: Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom 21.01.2022 dem BF durch persönliche Übernahme am 24.01.2022

§ 17Abs. 3 Zust

G ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom 21.01.2022 dem BF durch persönliche Übernahme am 24.01.2022

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Festzuhalten ist ferner, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde eine Frist versäumt wurde und der BF hierdurch einen Rechtsnachteil erlitt. Der Bescheid des BFA vom 21.01.2022 enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Punjabi übersetzt wurde. Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass die Rechtsvertretung am 31.01.2022 den Bescheid des BFA durch den XXXX XXXX per email übermittelt erhalten habe, auf welchem auf der ersten Seite des Bescheides vom XXXX das Zustelldatum mit 25.01.2022 vermerkt worden sei und der zuständige Rechtsberater darauf vertraut habe, dass dieses Zustelldatum korrekt sei sowie der Beschwerdeführer dem Rechtsberater auch als Zustelldatum den 25.01.2022 genannt habe.Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass die Rechtsvertretung am 31.01.2022 den Bescheid des BFA durch den römisch 40 römisch 40 per email übermittelt erhalten habe, auf welchem auf der ersten Seite des Bescheides vom römisch 40 das Zustelldatum mit 25.01.2022 vermerkt worden sei und der zuständige Rechtsberater darauf vertraut habe, dass dieses Zustelldatum korrekt sei sowie der Beschwerdeführer dem Rechtsberater auch als Zustelldatum den 25.01.2022 genannt habe. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 43 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 43 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, es gibt keine „restitutio ob malam defensionem“. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 44 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, es gibt keine „restitutio ob malam defensionem“. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 44 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insbesondere, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen, und stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein Rechtsanwalt insofern mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei (so etwa, dass sie den hinterlegten Bescheid an einem bestimmten Datum „bekommen“ oder auch „zugestellt“ erhalten habe) zufriedengibt. Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekanntzugeben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Dabei obliegt es dem Vertreter einer Partei insbesondere, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen, und stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar, wenn sich ein Rechtsanwalt insofern mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei (so etwa, dass sie den hinterlegten Bescheid an einem bestimmten Datum „bekommen“ oder auch „zugestellt“ erhalten habe) zufriedengibt. Andererseits ist der Machtgeber verpflichtet, seinem Vertreter die notwendigen Daten – im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels insbesondere das genaue Zustelldatum des Bescheides – bekanntzugeben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung zu setzen, beeinflussen konnten, stellen nach der Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 45 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch - Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen; - unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist, und Beachtung der in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).- unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist, und Beachtung der in Paragraph 6, ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten vergleiche VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Dieser Irrtum der (rechtskundigen) Rechtsvertretung über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides kann jedoch – in Bezug auf das Zustelldatum erhöhten Prüfpflicht – nicht als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend erachtet werden: Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051).Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0166). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. (vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003)Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. vergleiche VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003) Der Rechtsvertretung wäre es möglich gewesen, vom korrekten Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht bzw. unverzügliche schriftliche Anfrage / Anfrage per E-Mail an das BFA Kenntnis zu erlangen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Die Rechtsvertretung hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, sich darauf zu verlassen, dass das Zustelldatum, welches vom XXXX sowie vom BF genannt wurde, korrekt ist, ohne jedoch weitere Erhebungen hinsichtlich des Zustelldatums vorzunehmen.Der Rechtsvertretung wäre es möglich gewesen, vom korrekten Zustelldatum im Wege einer Akteneinsicht bzw. unverzügliche schriftliche Anfrage / Anfrage per E-Mail an das BFA Kenntnis zu erlangen. Diesbezügliche Bemühungen wurden jedoch nicht dargetan. Gerade im Hinblick auf die besondere Prüfpflicht im Hinblick auf das Zustelldatum erscheint es geboten, alle möglichen diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten unverzüglich auszuschöpfen. Die Rechtsvertretung hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, sich darauf zu verlassen, dass das Zustelldatum, welches vom römisch 40 sowie vom BF genannt wurde, korrekt ist, ohne jedoch weitere Erhebungen hinsichtlich des Zustelldatums vorzunehmen. Dem Rechtsberater ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin sein Verschulden dem Verschulden des BF gleichzusetzen. Der BF hat sohin keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.Dem Rechtsberater ist angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangenen Rechtsprechung ist sohin sein Verschulden dem Verschulden des BF gleichzusetzen. Der BF hat sohin keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 33Abs 4 Vw

GVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, dass dem BF auf Grund der rechtskräftig und damit durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidung und der möglichen Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe bzw. wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei, da der BF offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle sowie eine strafrechtliche Verurteilung nicht die Annahme rechtfertige, die sofortige Ausreise sei notwendig. Konkrete Gründe, die im Falles des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheides vom 21.01.2022 annehmen lassen würden, wurden jedoch nicht aufgezeigt. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Konkrete Gründe, die im Falles des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheides vom 21.01.2022 annehmen lassen würden, wurden jedoch nicht aufgezeigt. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2212727.3.00

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