Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 9§ 66§ 52§ 58§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW247 1305568-4 Spruch, W247 1305567-4/20E W247 1305568-4/18EW247 1305568-4/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg
F., iVm §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer XXXX (BF2) sind Staatsangehörige der russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF1 ist die leibliche Mutter des BF
- Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (BF2) sind Staatsangehörige der russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. Die BF1 ist die leibliche Mutter des BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (BF1-BF2) reisten spätestens am 15.12.2005 gemeinsam mit dem damaligen Ehemann der BF1 (mittlerweile Ex-Ehemann), XXXX , geb. XXXX , und dem zweiten Sohn der BF1, XXXX , geb. XXXX , unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den BF2, sowie für ihren zweiten Sohn am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz.1.
- Die Beschwerdeführer (BF1-BF2) reisten spätestens am 15.12.2005 gemeinsam mit dem damaligen Ehemann der BF1 (mittlerweile Ex-Ehemann), römisch 40 , geb. römisch 40 , und dem zweiten Sohn der BF1, römisch 40 , geb. römisch 40 , unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den BF2, sowie für ihren zweiten Sohn am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Am 15.12.2005 erfolgte die Vernehmung der BF1 vor der Grenzpolizeiinspektion unter Beiziehung eines ihr verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass Verschleppungen und Morde in ihrem Heimatland an der Tagesordnung seien und sie Angst um ihre Kinder habe. Die BF1 wolle, dass ihre Kinder in Frieden aufwachsen. 1.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2005 und 22.12.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihr Bruder während des ersten Tschetschenienkrieges vermisst worden sei. Während des zweiten Tschetschenienkrieges Anfang 2005 sei ihr anderer Bruder, XXXX , erschossen worden und sei ihr dritter Bruder, XXXX , im Mai 2005 ebenfalls zu Hause erschossen worden. Im November 2005 sei der Gatte der BF1 von unbekannten Maskierten festgenommen und eine Woche lang angehalten worden. Der BF1 sei bei der Festnahme ihres Ehemannes mit Gewehrkolben auf ihre Schulter geschlagen worden. Bei der Öffnung der Türe sei sie von einem Soldaten so geschlagen worden, dass ihr Gebiss verletzt worden sei. Nach den Erzählungen des Ehemannes der BF1 sei dieser im Jahr 1995 in ein Filtrationslager in XXXX gebracht worden, wo er von April bis Mai angehalten worden und im Nierenbereich verletzt worden sei. Der Ehemann der BF1 habe Splitterverletzungen gehabt, weshalb er in der Stadt XXXX im Krankenhaus operiert worden sei. Die BF1 habe sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt, weil keine Ruhe sei. Nachgefragt sei die BF1 im Schulterbereich mit Gewehrkolben geschlagen worden und sei ihr ein Zahn lockergeschlagen worden, weshalb sie Kronen trage. Gefoltert oder vergewaltigt sei die BF1 nicht worden, doch habe sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Neuerlich nachgefragt, gab die BF1 an bei einem praktischen Arzt in Behandlung gewesen zu sein, der ihr nur gesagt habe, sie solle sich hinlegen, bis die Gehirnerschütterung ausgeheilt sei. Im Schulterbereich habe die BF1 nur blaue Flecken gehabt, es seien keine sichtbaren Verletzungen verblieben, doch habe die BF1 seit diesen Vorfällen ständig Kopfschmerzen. In anderen Landesteilen habe sich die BF1 nicht niedergelassen, weil sie von Verwandten gehört habe, dass die medizinische Behandlung und das Leben in Österreich besser seien. Aus diesen Gründen habe die BF1 nach Österreich reisen wollen. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe, wie für sie und ihren Mann, gelten. 1.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2005 und 22.12.2005 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ihr Bruder während des ersten Tschetschenienkrieges vermisst worden sei. Während des zweiten Tschetschenienkrieges Anfang 2005 sei ihr anderer Bruder, römisch 40 , erschossen worden und sei ihr dritter Bruder, römisch 40 , im Mai 2005 ebenfalls zu Hause erschossen worden. Im November 2005 sei der Gatte der BF1 von unbekannten Maskierten festgenommen und eine Woche lang angehalten worden. Der BF1 sei bei der Festnahme ihres Ehemannes mit Gewehrkolben auf ihre Schulter geschlagen worden. Bei der Öffnung der Türe sei sie von einem Soldaten so geschlagen worden, dass ihr Gebiss verletzt worden sei. Nach den Erzählungen des Ehemannes der BF1 sei dieser im Jahr 1995 in ein Filtrationslager in römisch 40 gebracht worden, wo er von April bis Mai angehalten worden und im Nierenbereich verletzt worden sei. Der Ehemann der BF1 habe Splitterverletzungen gehabt, weshalb er in der Stadt römisch 40 im Krankenhaus operiert worden sei. Die BF1 habe sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt, weil keine Ruhe sei. Nachgefragt sei die BF1 im Schulterbereich mit Gewehrkolben geschlagen worden und sei ihr ein Zahn lockergeschlagen worden, weshalb sie Kronen trage. Gefoltert oder vergewaltigt sei die BF1 nicht worden, doch habe sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Neuerlich nachgefragt, gab die BF1 an bei einem praktischen Arzt in Behandlung gewesen zu sein, der ihr nur gesagt habe, sie solle sich hinlegen, bis die Gehirnerschütterung ausgeheilt sei. Im Schulterbereich habe die BF1 nur blaue Flecken gehabt, es seien keine sichtbaren Verletzungen verblieben, doch habe die BF1 seit diesen Vorfällen ständig Kopfschmerzen. In anderen Landesteilen habe sich die BF1 nicht niedergelassen, weil sie von Verwandten gehört habe, dass die medizinische Behandlung und das Leben in Österreich besser seien. Aus diesen Gründen habe die BF1 nach Österreich reisen wollen. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe, wie für sie und ihren Mann, gelten. 1.
- Am 03.01.2006 wurde die BF1 neuerlich niederschriftlich vor dem ehemaligen Bundesasylamt einvernommen, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass geplant sei ein Konsultationsverfahren mit Polen zu führen und ihre Asylanträge zurückzuweisen. Zu ihren Fluchtgründen wurde die BF1 bei dieser Einvernahme nicht befragt. 1.
- Am 31.08.2006 fand eine neuerliche Einvernahme der BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH statt. Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, weil sich ihr Ehemann zur Ausreise entschlossen habe. Dieser habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt und seien auch die Brüder der BF1 im Heimatland verfolgt worden. Einmal habe die BF1 einen Schlag ins Gesicht erhalten und Zähne verloren. Nachgefragt, ob sie jemals Probleme mit Maskierten, russischen Soldaten oder Tschetschenen im Herkunftsstaat gehabt habe, verneint sie dies. Hinsichtlich ihren Rückkehrbefürchtungen führte die BF1 aus, dass sie lieber sterben wolle, als zurückzukehren. Es würden wieder Leute kommen, die sie bedrohen könnten und der Meinung wären, dass die BF1 ihren Bruder verstecke. 1.
- Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 08.09.2006, ZIen. XXXX und wurden die Asylanträge der BF1-BF2
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurden die BF1-F2
§ 8Abs. 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht dazu geeignet sei Asylgewährung zu begründen und dieses keine Deckung in der GFK finde, weil aus den Angaben der BF1 keine konkreten gegen sie gerichteten, staatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen, ableitbar gewesen seien. Mit der Erklärung der BF1, wonach sie um ihr Leben fürchten müsse, vermochte sie dem geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch auch nicht gerecht zu werden, weil sich ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen gestützt hätten. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von der BF1 behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und vermochte die BF1 dieses auch nicht glaubhaft darzulegen. 1.6. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamtes vom 08.09.2006, ZIen. römisch 40 und wurden die Asylanträge der BF1-BF2
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurden die BF1-F2
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht dazu geeignet sei Asylgewährung zu begründen und dieses keine Deckung in der GFK finde, weil aus den Angaben der BF1 keine konkreten gegen sie gerichteten, staatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen, ableitbar gewesen seien. Mit der Erklärung der BF1, wonach sie um ihr Leben fürchten müsse, vermochte sie dem geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch auch nicht gerecht zu werden, weil sich ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen gestützt hätten. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von der BF1 behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und vermochte die BF1 dieses auch nicht glaubhaft darzulegen. 1.7. Mit Bescheiden des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 15.12.2006, ZIen. XXXX , wurden die gegen die Bescheide des ehemaligen Bundesasylsenats vom 08.09.2006 erhobenen Berufungen der BF1-BF2 vom 18.09.2006
§ 7Asyl
G 1997 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Asyl
G 1997 wurde der Berufung der BF1-BF2 betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben, sowie iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wurde den BF1-BF2 gleichzeitig
§ 8Abs. 3 i
Vm § 15 AsylG 1997 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2007 erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der Abweisung des Status der Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF1 die Asylrelevanz zu versagen sei und dieses zusammengefasst nicht ausreichen würde, um in ihrem Fall von der Erfüllung der Voraussetzungen der GFK auszugehen. Die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF2 wurde damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien eine unmenschliche Behandlung der BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr iSd Art. 3 ERMK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weil die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien - nach wie vor - nicht gewährleistet sei und die Grundversorgung, sowie die medizinische Versorgung in Tschetschenien äußerst mangelhaft sei. Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative hätten sich nicht ergeben, zumal aufgrund der Länderberichte davon auszugehen sei, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe außerhalb Tschetscheniens Repressionen und einer feindlichen Haltung der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. erwuchsen die Bescheide mit 20.12.2006 in Rechtskraft. Spruchpunkt I. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 17.06.2010 in Rechtskraft.1.7. Mit Bescheiden des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 15.12.2006, ZIen. römisch 40 , wurden die gegen die Bescheide des ehemaligen Bundesasylsenats vom 08.09.2006 erhobenen Berufungen der BF1-BF2 vom 18.09.2006
Paragraph 7, AsylG 1997 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, AsylG 1997 wurde der Berufung der BF1-BF2 betreffend Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben, sowie in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde den BF1-BF2 gleichzeitig
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2007 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich der Abweisung des Status der Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF1 die Asylrelevanz zu versagen sei und dieses zusammengefasst nicht ausreichen würde, um in ihrem Fall von der Erfüllung der Voraussetzungen der GFK auszugehen. Die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF2 wurde damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien eine unmenschliche Behandlung der BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr iSd Artikel 3, ERMK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weil die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien - nach wie vor - nicht gewährleistet sei und die Grundversorgung, sowie die medizinische Versorgung in Tschetschenien äußerst mangelhaft sei. Anhaltspunkte für eine innerstaatliche Fluchtalternative hätten sich nicht ergeben, zumal aufgrund der Länderberichte davon auszugehen sei, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe außerhalb Tschetscheniens Repressionen und einer feindlichen Haltung der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen die Bescheide mit 20.12.2006 in Rechtskraft. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 17.06.2010 in Rechtskraft. 2.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.05.2011, Zlen. XXXX , wurde den BF1-BF2 der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die den BF1-BF2 erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.) und wurden die BF1-BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 2.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.05.2011, Zlen. römisch 40 , wurde den BF1-BF2 der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die den BF1-BF2 erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die BF1-BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es aufgrund der geänderten Lage zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert und liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor, weshalb den BF1-BF2 im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat keine reale Verletzung (mehr) von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Es bestünden keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. In der Russischen Föderation herrsche keine allgemeine Bürgerkriegssituation und die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Hinsichtlich des BF2 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass es zur Aberkennung des Status seines Vaters, seiner Bezugsperson, gekommen sei, weshalb dies auch auf den BF2 durchschlage. Die BF1 habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei ihr handle es sich um eine, abgesehen von Bluthochdruck, gesunde und arbeitsfähige Frau, der es zuzumuten sei für ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation aufzukommen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass auch dem Ehegatten der BF1 bzw. dem Vater des BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde und es zu einer gemeinsamen Rückführung der BF1-BF2 mit deren Ehemann bzw. Vater in den Herkunftsstaat komme. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es aufgrund der geänderten Lage zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten komme. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert und liege eine nachhaltige Verbesserung der Lage in Tschetschenien vor, weshalb den BF1-BF2 im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat keine reale Verletzung (mehr) von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Es bestünden keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Abschiebung iSv Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. In der Russischen Föderation herrsche keine allgemeine Bürgerkriegssituation und die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Hinsichtlich des BF2 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass es zur Aberkennung des Status seines Vaters, seiner Bezugsperson, gekommen sei, weshalb dies auch auf den BF2 durchschlage. Die BF1 habe keinen auf ihre Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Bei ihr handle es sich um eine, abgesehen von Bluthochdruck, gesunde und arbeitsfähige Frau, der es zuzumuten sei für ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation aufzukommen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass auch dem Ehegatten der BF1 bzw. dem Vater des BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde und es zu einer gemeinsamen Rückführung der BF1-BF2 mit deren Ehemann bzw. Vater in den Herkunftsstaat komme. 2.2. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 05.12.2012, Zlen. XXXX , stattgegeben und die bekämpften Bescheide
§ 66Abs.
4 AVG behoben. Der ehemalige Asylgerichtshof führte dabei zusammenfassend aus, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt sei, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat verbessert habe und die BF1-BF2 bei einer Rückkehr nicht mehr gefährdet seien. Vergleiche man die Länderfeststellungen, die dem Verfahren im Jahr 2007 zugrundgelegt wurden und die Länderberichte, die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, so könne keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenen erkannt werden, die eine Aberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die letzte Verlängerung mit Bescheid vom 09.12.2009 stattgefunden hätte. Umso irritierender sei für den Asylgerichtshof die nicht einmal eineinhalb Jahre später erlassene, angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aberkennung und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Lage in Tschetschenien im positiven Sinne stattgefunden habe. Dieser Sinneswandel sei für den Asylgerichtshof auch insofern nicht nachzuvollziehen, als dazwischen lediglich eine Einvernahme der BF1, ihres Ehemannes und ihres mittlerweile volljährigen Sohnes (Anm.: des Bruders des BF2) erfolgt sei, die keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen zu Tage fördern hätten können. Die nunmehrigen Einvernahmen hätten keinerlei Hinweise hervorgebracht, wonach die Gründe, die ursprünglich zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden wären. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid genannten Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.04.2010, in welcher von einer „nachhaltigen Verbesserung der Lage in Tschetschenien“ gesprochen worden sei, sei darauf zu verweisen, dass darin nicht von einer wesentlichen nachhaltigen Verbesserung die Rede sei. Der Asylgerichtshof vermöge entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes keine nachhaltige derart gravierende Verbesserung der für die BF1-BF2 relevanten Situation in Tschetschenien erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. 2.2. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 05.12.2012, Zlen. römisch 40 , stattgegeben und die bekämpften Bescheide
Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben. Der ehemalige Asylgerichtshof führte dabei zusammenfassend aus, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt sei, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat verbessert habe und die BF1-BF2 bei einer Rückkehr nicht mehr gefährdet seien. Vergleiche man die Länderfeststellungen, die dem Verfahren im Jahr 2007 zugrundgelegt wurden und die Länderberichte, die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, so könne keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenen erkannt werden, die eine Aberkennung im konkreten Falle rechtfertigen würden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die letzte Verlängerung mit Bescheid vom 09.12.2009 stattgefunden hätte. Umso irritierender sei für den Asylgerichtshof die nicht einmal eineinhalb Jahre später erlassene, angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aberkennung und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Lage in Tschetschenien im positiven Sinne stattgefunden habe. Dieser Sinneswandel sei für den Asylgerichtshof auch insofern nicht nachzuvollziehen, als dazwischen lediglich eine Einvernahme der BF1, ihres Ehemannes und ihres mittlerweile volljährigen Sohnes Anmerkung, des Bruders des BF2) erfolgt sei, die keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen zu Tage fördern hätten können. Die nunmehrigen Einvernahmen hätten keinerlei Hinweise hervorgebracht, wonach die Gründe, die ursprünglich zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden wären. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid genannten Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.04.2010, in welcher von einer „nachhaltigen Verbesserung der Lage in Tschetschenien“ gesprochen worden sei, sei darauf zu verweisen, dass darin nicht von einer wesentlichen nachhaltigen Verbesserung die Rede sei. Der Asylgerichtshof vermöge entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes keine nachhaltige derart gravierende Verbesserung der für die BF1-BF2 relevanten Situation in Tschetschenien erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
- In der Folge wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 mehrmals verlängert. Mit Bescheiden des BFA vom 09.02.2016 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 zuletzt bis zum 15.12.2018 verlängert. 4.
- De BF1-BF2 brachten am 13.11.2018 Anträge auf erneute Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein und wurden in Folge vom BFA Aberkennungsverfahren eingeleitet. 4.
- Am 18.12.2018 wurde der BF2 vor dem BFA zur Prüfung seines Aberkennungsverfahrens im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei die Befragung Großteils in Deutsch erfolgte. Dort führte der BF2 zusammenfassend aus, dass sein Bruder, seine Mutter und sein Stiefvater in Österreich leben würden. Der BF2 sei ledig und habe im Bundesgebiet viele Leute kennengelernt. Im Herkunftsstaat lebe seine gesamte Verwandtschaft, zu ihnen habe er jedoch kaum Kontakt. Der BF2 beherrsche Deutsch sehr gut und spreche Russisch, sowie Tschetschenisch. Derzeit mache er eine IT-Ausbildung, habe jedoch keine Arbeit und erhalte Geld von seinem Kursbesuch, sowie vom AMS. Der BF2 habe im Bundesgebiet die Hauptschule besucht, seinen Schulabschluss allerdings später nachgeholt. Mitglied in einem Verein sei er nicht und leide er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF2 an, seit 13 Jahren in Österreich zu leben. Jeder der mehr als 5 Jahre außerhalb Tschetscheniens lebe, sei dort in Gefahr. Die BF1 gab vorab bekannt, dass sie den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen könne. 4.
- Mit Verfahrensanordnung vom 18.12.2018 wurde der BF1 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt werde ein Aberkennungsverfahren durchzuführen, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die BF1 wurde im Rahmen dessen gebeten mehrere Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten. 4.
- Die Stellungnahme der BF1 langte am 08.01.2019 bei der belangten Behörde ein und brachte sie vor, geschieden zu sein und in Österreich lebende Kinder zu haben. Sie habe keine Verwandten in Österreich von denen sie finanziell abhängig sei. Die BF1 spreche Deutsch, jedoch nicht gut und habe Deutschkurse auf Sprachniveau A1 und A2 besucht. Derzeit habe sie keine Arbeit in Österreich und besuche sie weder Kurse, noch sei sie Mitglied in einem Verein. Die BF1 habe Bekannte in Österreich, die sie im Bundesgebiet kennengelernt habe. Sie habe bis dato kein außerhalb des Asylverfahren begründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Die BF1 habe keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat, insbesondere keinen Kontakt mit Verwandten. Sie werde im Aberkennungsverfahren nicht vertreten und leide an Bluthochdruck und habe Probleme mit Gelenken. 4.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 06.02.2019 wurde den BF1-BF2 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF1
§ 58Abs.
2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt. Dem BF2 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Deren Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.11.2018 wurden
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt V.). 4.5. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 06.02.2019 wurde den BF1-BF2 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF1
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Dem BF2 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Deren Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.11.2018 wurden
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 in den letzten Jahren dramatisch verbessert habe und die BF1-BF2 heute im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr gefährdet wären. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass während des laufenden Asylverfahrens keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht worden sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass für die BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr bestehe. Im Ergebnis liege kein Grund vor, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 zu verlängern und ihnen weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihnen im Falle ihrer Rückkehr weder Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr ihrer körperlichen Integrität betreffend drohe. Rechtlich drohe den BF1-BF2 aufgrund der nachhaltigen Änderung über einen längeren Zeitraum in der Teilrepublik Tschetschenien heute im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 ERMK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 5.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF2 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. der gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 07.02.2018, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachgekommen, hätten die BF1-BF2 ein ausführlich substantiiertes Vorbringen erstatten können. Die belangte Behörde hätte die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 auf Basis der eingeholten Länderberichte bei rechtlicher Würdigung verlängern müssen. Darüber hinaus stütze die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation auf größtenteils unvollständige Länderberichte bzw. werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus, wobei dazu mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zitiert werden. Die belangte Behörde hätte in der Folge genannte Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe berücksichtigen und zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen. Überdies sei die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide mangelhaft, wobei ebenfalls höchstgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden. Die belangte Behörde meine einerseits, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren dramatisch verbessert habe und, dass es in Tschetschenien zwar weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen komme, für die BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allerdings keine Gefahr mehr bestehe. Dazu werde insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage/Nordkaukasus, allgemeine Menschenrechtslage des den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationsblattes verwiesen. Schon anhand dieser Länderberichte könne nicht logisch nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde von einer Verbesserung der Lage für die BF1-BF2 ausgehen könne. Vielmehr habe sich die Menschenrechtslage im relevanten Zeitraum keinesfalls verbessert. Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation seit der letzten Verlängerung der BF1-BF2 im Dezember 2016 maßgeblich geändert habe und habe auch gar nicht geprüft, ob sich die derzeitige Sicherheitslage seitdem geändert habe. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in der Russischen Föderation mit den Länderberichten aus Dezember 2016 finde sich in den gegenständlichen Bescheiden nicht. Bereits aus dem aktuellen LIB ergäbe sich, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien, weiterhin schlecht sei und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verzeichnet würden. Die Verpflichtung bis spätestens 1999 dem
- Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, sei Russland bis dato nicht nachgekommen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich in den letzten Monaten und insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 im Dezember 2016 weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage habe ergeben, dass die BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation der realen Gefahr ausgesetzt seien ihr Leben zu verlieren oder einer unmenschlichen oder unwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF1 wäre es auch wegen ihres Alters nahezu unmöglich in ihrer Heimatregion Fuß zu fassen. Sie verfüge über keine besondere Ausbildung und bestünde im Falle einer Rückkehr die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und ihres Alters in Tschetschenien ohne Unterstützung von Familie, Verwandten oder Freunden in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die belangte Behörde habe sich auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient und habe die Aberkennung damit begründet, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF1-BF2 auf der allgemeinen Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien beruht habe, sowie, dass aufgrund der nachhaltig geänderten Sicherheitslage diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine Änderung seit der letztmaligen Entscheidung über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergangen sein müsse, somit seit der letzten rechtskräftigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
§ 8Abs. 4 Asyl
G. Das ergebe sich aus der Bestimmung selbst, die eine Verlängerung nur „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ vorsehe. Somit sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtskraftwirkung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst und könnten nur nachträgliche Änderungen zu einer Aberkennung des Schutzes führen. Dazu wird neuerlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlege, inwieweit sich ihr Kenntnisstand im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Dezember 2016 derart geändert habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen komme nur infrage, wenn sich die maßgebliche Lage im Falle einer hypothetischen Rückkehr der BF1-BF2 dahingehend maßgeblich verändert habe, dass nun eine geringere Gefährdung ihrer Personen denkbar scheine. Zu prüfen wäre daher eine allfällige Verbesserung der Lage in der Russischen Föderation seit dem 09.12.2016 und eine Änderung im individuellen Gefährdungsprofil der BF1-BF2 seit diesem Datum. Die den Bescheiden vom 09.12.2016 zugrunde gelegten Länderberichte würden keine wesentlich schlechtere Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 darlegen als das gegenständlich verwendete LIB. Vielmehr seien viele der angeführten und für den vorliegenden Fall relevanten Berichte identisch, teilweise würden sie sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor der letzten Verlängerung liege und würden diese Berichte somit keine Grundlage für eine Aberkennung wegen wesentlicher und nachhaltiger Verbesserung der Lage im Vergleich zum 09.12.2016 darlegen bzw. würden die aktuelleren Berichte eine solche Verbesserung der Menschenrechtslage und die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitslage für die BF1-BF2 nicht aufzeigen. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung im Dezember 2006 vorgelegen seien und zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung und der Bescheiderlassung im Dezember 2016 vorgelegen seien, sowie bis zu heutigen Tag vorliegen würden, sei der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 AsylG nicht erfüllt. Selbst bei unterstellter Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien wäre die Aberkennung
§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl
G nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Lage im Lichte einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie zulässig. Abs. 1 normiere, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Abs. 2 konkretisiere jedoch, dass bei Anwendung des Abs. 1 die Mitgliedstaaten berücksichtigen würden, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert hätten, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gerade eine solche Interpretation der Richtlinie habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Die belangte Behörde stelle vielmehr weder eine wesentliche, noch eine vorübergehende Änderung der Sicherheitslage fest, tatsächlich habe sie die Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr mit der Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen im Dezember 2016 abgeglichen. Zusammenfassend sei es daher weder zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat, noch zu einer Änderung der persönlichen Verhältnisse der BF1-BF2 gekommen, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens, einer Auseinandersetzung mit der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes sowie einer mangelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den BF1-BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen. Die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen sei daher zu Unrecht erfolgt. 5.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF2 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. der gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 07.02.2018, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachgekommen, hätten die BF1-BF2 ein ausführlich substantiiertes Vorbringen erstatten können. Die belangte Behörde hätte die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 auf Basis der eingeholten Länderberichte bei rechtlicher Würdigung verlängern müssen. Darüber hinaus stütze die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation auf größtenteils unvollständige Länderberichte bzw. werte ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus, wobei dazu mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen zitiert werden. Die belangte Behörde hätte in der Folge genannte Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe berücksichtigen und zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen. Überdies sei die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide mangelhaft, wobei ebenfalls höchstgerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden. Die belangte Behörde meine einerseits, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren dramatisch verbessert habe und, dass es in Tschetschenien zwar weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen komme, für die BF1-BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allerdings keine Gefahr mehr bestehe. Dazu werde insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage/Nordkaukasus, allgemeine Menschenrechtslage des den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationsblattes verwiesen. Schon anhand dieser Länderberichte könne nicht logisch nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde von einer Verbesserung der Lage für die BF1-BF2 ausgehen könne. Vielmehr habe sich die Menschenrechtslage im relevanten Zeitraum keinesfalls verbessert. Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation seit der letzten Verlängerung der BF1-BF2 im Dezember 2016 maßgeblich geändert habe und habe auch gar nicht geprüft, ob sich die derzeitige Sicherheitslage seitdem geändert habe. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheitslage in der Russischen Föderation mit den Länderberichten aus Dezember 2016 finde sich in den gegenständlichen Bescheiden nicht. Bereits aus dem aktuellen LIB ergäbe sich, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, speziell in Tschetschenien, weiterhin schlecht sei und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verzeichnet würden. Die Verpflichtung bis spätestens 1999 dem
- Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, sei Russland bis dato nicht nachgekommen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich in den letzten Monaten und insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 im Dezember 2016 weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage habe ergeben, dass die BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation der realen Gefahr ausgesetzt seien ihr Leben zu verlieren oder einer unmenschlichen oder unwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF1 wäre es auch wegen ihres Alters nahezu unmöglich in ihrer Heimatregion Fuß zu fassen. Sie verfüge über keine besondere Ausbildung und bestünde im Falle einer Rückkehr die Gefahr, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und ihres Alters in Tschetschenien ohne Unterstützung von Familie, Verwandten oder Freunden in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die belangte Behörde habe sich auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient und habe die Aberkennung damit begründet, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Fall der BF1-BF2 auf der allgemeinen Sicherheitslage in der Teilrepublik Tschetschenien beruht habe, sowie, dass aufgrund der nachhaltig geänderten Sicherheitslage diese Gefahr aktuell nicht mehr bestehe. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine Änderung seit der letztmaligen Entscheidung über die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergangen sein müsse, somit seit der letzten rechtskräftigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Das ergebe sich aus der Bestimmung selbst, die eine Verlängerung nur „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ vorsehe. Somit sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtskraftwirkung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umfasst und könnten nur nachträgliche Änderungen zu einer Aberkennung des Schutzes führen. Dazu wird neuerlich höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlege, inwieweit sich ihr Kenntnisstand im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Dezember 2016 derart geändert habe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen komme nur infrage, wenn sich die maßgebliche Lage im Falle einer hypothetischen Rückkehr der BF1-BF2 dahingehend maßgeblich verändert habe, dass nun eine geringere Gefährdung ihrer Personen denkbar scheine. Zu prüfen wäre daher eine allfällige Verbesserung der Lage in der Russischen Föderation seit dem 09.12.2016 und eine Änderung im individuellen Gefährdungsprofil der BF1-BF2 seit diesem Datum. Die den Bescheiden vom 09.12.2016 zugrunde gelegten Länderberichte würden keine wesentlich schlechtere Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 darlegen als das gegenständlich verwendete LIB. Vielmehr seien viele der angeführten und für den vorliegenden Fall relevanten Berichte identisch, teilweise würden sie sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor der letzten Verlängerung liege und würden diese Berichte somit keine Grundlage für eine Aberkennung wegen wesentlicher und nachhaltiger Verbesserung der Lage im Vergleich zum 09.12.2016 darlegen bzw. würden die aktuelleren Berichte eine solche Verbesserung der Menschenrechtslage und die damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitslage für die BF1-BF2 nicht aufzeigen. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung von subsidiärem Schutz seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung im Dezember 2006 vorgelegen seien und zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung und der Bescheiderlassung im Dezember 2016 vorgelegen seien, sowie bis zu heutigen Tag vorliegen würden, sei der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 AsylG nicht erfüllt. Selbst bei unterstellter Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien wäre die Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nur bei einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der Lage im Lichte einer richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie zulässig. Absatz eins, normiere, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr habe, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Absatz 2, konkretisiere jedoch, dass bei Anwendung des Absatz eins, die Mitgliedstaaten berücksichtigen würden, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert hätten, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz habe, tatsächlich nicht länger Gefahr laufe einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gerade eine solche Interpretation der Richtlinie habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Die belangte Behörde stelle vielmehr weder eine wesentliche, noch eine vorübergehende Änderung der Sicherheitslage fest, tatsächlich habe sie die Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr mit der Sicherheitslage zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen im Dezember 2016 abgeglichen. Zusammenfassend sei es daher weder zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat, noch zu einer Änderung der persönlichen Verhältnisse der BF1-BF2 gekommen, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens, einer Auseinandersetzung mit der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes sowie einer mangelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den BF1-BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkennen dürfen. Die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme der BF1-BF2 zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei; 3.) den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G für weitere zwei Jahre erteilen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung, sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive der nochmaligen Einvernahme der BF1-BF2 zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei; 3.) den BF1-BF2 eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für weitere zwei Jahre erteilen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung, sowie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 5.
- Die Beschwerdevorlagen vom 12.03.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.03.2019 ein. 5.
- Mit Ladung vom 15.10.2021, übermittelte das BVwG den BF1-BF2 eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, mit der Information, dass es beabsichtige diese Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Den BF1-BF2 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 5.
- Am 29.10.2021 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX geboren in XXXX und ich habe vor meiner Ausreise in XXXX gelebt, tschetschenische Republik, Ort XXXX , Bezirk XXXX .BF1: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren in römisch 40 und ich habe vor meiner Ausreise in römisch 40 gelebt, tschetschenische Republik, Ort römisch 40 , Bezirk römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin eine Tschetschenin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Islam sunnitisch. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Meinen Sie, ob ich etwas momentan mithabe? Ich hatte solche Dokumente. Ich habe sie zu Hause. Ich habe beide russischen Pässe, Auslandsreisepass und Inlandsreisepass. Beide sind gültig. Mein Inlandspass ist lebenslang gültig und beim zweiten habe ich nicht geschaut, vielleicht ist er abgelaufen. RI: Haben Sie ihn erneuern lassen, seit Sie in Österreich sind? BF1: Ja. Jetzt habe ich leider vergessen, wann ich das ausstellen lassen habe. Ich habe ihn aus Deutschland bestellt und bekommen. Meine Schwester in Norwegen war krank und ich musste zu ihr fahren. RI: Wann haben Sie den Pass erneuern lassen? BF1: Ich glaube das war im Jahr
- Das heißt, es ist sicher abgelaufen, weil russische Pässe sind für 5 Jahre gültig. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Russisch, Tschetschenisch. Leider ist mein Deutsch nicht so gut, wie ich wollen würde. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt, welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? BF1: Ich lebte immer in XXXX . Mit sieben Jahren habe ich die Volksschule begonnen. Danach habe ich eine 11-jährige Mittelschule gemacht.BF1: Ich lebte immer in römisch 40 . Mit sieben Jahren habe ich die Volksschule begonnen. Danach habe ich eine 11-jährige Mittelschule gemacht. RI: Haben Sie 10 oder 11 Jahre Mittelschule gehabt? BF1: 10 Jahre. RI: Was haben Sie nach der Mittelschule gemacht? BF1: Ich habe sofort begonnen zu arbeiten. Ich habe als eine Assistentin gearbeitet für ca. 3 Jahre. Das war bei der örtlichen Gemeinde. Später habe ich mein Geschäft eröffnet und habe mein eigenes Geschäft geführt. Das war ein Lebensmittelgeschäft. Das war ca. bis zu meiner Ausreise. Ganz genau weiß ich nicht mehr, wann ich es geschlossen habe. RI: War das ein reines Lebensmittelgeschäft oder Gemischtwarengeschäft? BF1: Nur Lebensmittel. RI: Was haben Sie gearbeitet seit Sie in Österreich sind? BF1: Seit 2010 arbeite ich in einem Restaurant. Leider wegen der Pandemie habe ich das ganze Jahr nicht gearbeitet, aber ich wurde nicht gekündigt. In der Zwischenzeit habe ich meinen Deutschkurs begonnen, A1 und A
- Leider konnte ich ihn nicht abschließen. RI: Haben Sie in diesem Restaurant seit 2010 durchgehend gearbeitet? BF1: Ich arbeitete, dann habe ich Probleme mit dem Lohn gehabt, weil ich ihn nicht rechtzeitig bekommen habe. Ich wurde nicht gekündigt und habe auch nicht gekündigt. Dann lud mich der Besitzer ein und ich arbeitete wieder. Dann gab es wieder Probleme mit dem Gehalt. RI: Das heißt, Sie haben auch Zeiten gehabt, wo Sie nicht gearbeitet haben? BF1: Ja. RI: Was waren Ihre Aufgaben in dem Restaurant? BF1: Ich war eine Helferin in der Küche. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF1: Ich bin im Jahr 2005 nach Österreich eingereist und seither lebe ich ständig in Österreich. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie auf? BF1: Mein Bruder, er lebt in Tschetschenien, er ist 71 Jahre alt. Er lebt auch in XXXX .BF1: Mein Bruder, er lebt in Tschetschenien, er ist 71 Jahre alt. Er lebt auch in römisch 40 . RI: Ist das XXXX ?RI: Ist das römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Wer noch? BF1: Ich habe sonst keine näheren Verwandten. Mein Bruder und seine Familie. RI: Sie haben vor dem BAA am 21.12.2005 angegeben, dass auch Ihre Schwestern XXXX und XXXX in der RF leben würden. Was ist mit denen?RI: Sie haben vor dem BAA am 21.12.2005 angegeben, dass auch Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 in der RF leben würden. Was ist mit denen? BF1: Ja, ich hoffe, dass sie lebendig sind, aber wo sie sind, weiß ich wirklich nicht. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? BF1: Mit meinem Bruder schon. Ich kontaktiere meinen Bruder. RI: Wie oft und über welches Medium? BF1: Nicht so oft, ab und zu. RI: Wie oft ungefähr? BF1: Ungefähr einmal pro Monat. RI: Warum stehen Sie mit Ihren Schwestern nicht in Kontakt? BF1: Ich weiß wirklich nicht, wo die XXXX und XXXX sind. Die Familie von meinem verstorbenen Bruder und meine Schwestern sind zusammen ausgereist. Mein jüngerer Bruder ist vor 2 Monaten gestorben. Ich habe vor 2 Monaten mit beiden Schwestern XXXX und XXXX telefonisch gesprochen. Das war beim Begräbnis von meinem Bruder. Ich habe mein Beileid ausgesprochen. Ich weiß nur, dass sie beide mit ihren Familien ausgereist sind. Ich habe nicht gefragt, wo sie sind.BF1: Ich weiß wirklich nicht, wo die römisch 40 und römisch 40 sind. Die Familie von meinem verstorbenen Bruder und meine Schwestern sind zusammen ausgereist. Mein jüngerer Bruder ist vor 2 Monaten gestorben. Ich habe vor 2 Monaten mit beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 telefonisch gesprochen. Das war beim Begräbnis von meinem Bruder. Ich habe mein Beileid ausgesprochen. Ich weiß nur, dass sie beide mit ihren Familien ausgereist sind. Ich habe nicht gefragt, wo sie sind. RI: Sie müssen ja wissen, wo Sie anrufen. BF1: Das war ein Telefonat mit meinem Bruder und dieser hat das Telefon weitergegeben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie das letzte Mal vor 2 Monaten mit Ihren beiden Schwestern XXXX und XXXX telefonisch gesprochen haben. Anlass des Gesprächs war das Begräbnis Ihres Bruders und Sie haben Ihren Schwestern Ihr Beileid ausgedrückt. Wenn Sie nun angeben, dass das ein Telefonat mit Ihrem Bruder war und dieser sein Handy weitergegeben hat, passen diese Geschichten nicht zusammen. Bitte klären Sie das auf.RI: VORHALTUNG: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie das letzte Mal vor 2 Monaten mit Ihren beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 telefonisch gesprochen haben. Anlass des Gesprächs war das Begräbnis Ihres Bruders und Sie haben Ihren Schwestern Ihr Beileid ausgedrückt. Wenn Sie nun angeben, dass das ein Telefonat mit Ihrem Bruder war und dieser sein Handy weitergegeben hat, passen diese Geschichten nicht zusammen. Bitte klären Sie das auf. BF1: Warum nicht? Die beiden waren bei meinem Bruder zu Hause und ich habe zuerst mit meinem Bruder geredet. Ich habe zuerst mit meinem älteren Bruder XXXX geredet und er hat sein Handy den Schwestern weitergegeben.BF1: Warum nicht? Die beiden waren bei meinem Bruder zu Hause und ich habe zuerst mit meinem Bruder geredet. Ich habe zuerst mit meinem älteren Bruder römisch 40 geredet und er hat sein Handy den Schwestern weitergegeben. RI: Welcher Bruder ist gestorben? BF1: XXXX . Mein Bruder XXXX lebt.BF1: römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 lebt. RI: Ihr Bruder XXXX lebt noch in der RF und die Schwestern XXXX und XXXX , wissen Sie nicht, wo sie leben?RI: Ihr Bruder römisch 40 lebt noch in der RF und die Schwestern römisch 40 und römisch 40 , wissen Sie nicht, wo sie leben? BF1: Sie haben nicht gesagt und ich habe nicht gefragt. RI: Wovon lebt Ihr Bruder XXXX im Herkunftsstaat?RI: Wovon lebt Ihr Bruder römisch 40 im Herkunftsstaat? BF1: Ich interessierte mich nicht, aber ich weiß, dass er ein Pensionist ist. RI: Wann haben Sie Ihre Geschwister das letzte Mal persönlich gesehen? BF1: Ich habe alle meine damals lebendigen Geschwister im Jahr 2005 kurz vor meiner Ausreise gesehen. Der verstorbene XXXX war in Österreich glaube ich. Im Jahr 2018 ist er in Österreich angekommen und ich habe ihn hier gesehen.BF1: Ich habe alle meine damals lebendigen Geschwister im Jahr 2005 kurz vor meiner Ausreise gesehen. Der verstorbene römisch 40 war in Österreich glaube ich. Im Jahr 2018 ist er in Österreich angekommen und ich habe ihn hier gesehen. RI: Lebt Ihr im Herkunftsstaat aufhältiger Bruder unbehelligt von staatlichen Behörden oder privaten Dritten oder hatte dieser ähnliche Probleme, wie Sie in der Vergangenheit? BF1: Er hatte die gleichen Probleme, wie ich, weil wir die gleichen Geschwister hatten. Ob er jetzt weitere Probleme oder neue hat, weiß ich nicht. Er hat es nicht erzählt. RI: Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF1: Nein, weder noch. RI: Haben Sie Kinder im Bundesgebiet? Wenn ja, zählen Sie diese bitte auf und geben Sie deren Geburtsdaten an. BF1: Ja, ich habe 2 Söhne. Ein Sohn heißt XXXX , er ist im Jahr XXXX , am XXXX geboren. Mein zweiter Sohn heißt XXXX , er ist im Jahr XXXX , XXXX geboren.BF1: Ja, ich habe 2 Söhne. Ein Sohn heißt römisch 40 , er ist im Jahr römisch 40 , am römisch 40 geboren. Mein zweiter Sohn heißt römisch 40 , er ist im Jahr römisch 40 , römisch 40 geboren. RI: Sie sind im Jahr 2005 mit XXXX , geb XXXX , in das Bundesgebiet eingereist. Von wann bis wann waren Sie mit diesem Mann verheiratet? RI: Sie sind im Jahr 2005 mit römisch 40 , geb römisch 40 , in das Bundesgebiet eingereist. Von wann bis wann waren Sie mit diesem Mann verheiratet? BF1: Wir waren seit 2003 oder 2004 verheiratet. Seit 2009 sind wir geschieden. RI: Waren Sie beide traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF1: Standesamtlich. Geschieden sind wir auch standesamtlich RI: Was waren die genauen Gründe für die Scheidung? BF1: Wegen meinem Alter finde ich keine Gründe, aber ich kann sagen, er war sehr nervös. Er hatte Probleme mit den Nerven. RI: Seit wann leben Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX ?RI: Seit wann leben Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 ? BF1: Seit dem Tag als wir geschieden sind. RI: Ist XXXX in einer neuen Partnerschaft oder Ehe?RI: Ist römisch 40 in einer neuen Partnerschaft oder Ehe? BF1: Das weiß ich nicht, aber er ist in XXXX wohnhaft. Das weiß ich.BF1: Das weiß ich nicht, aber er ist in römisch 40 wohnhaft. Das weiß ich. RI: Ist XXXX der Vater ihrer beider Kinder XXXX und XXXX , der BF2?RI: Ist römisch 40 der Vater ihrer beider Kinder römisch 40 und römisch 40 , der BF2? BF1: Nein. RI: Wer ist der leibliche Vater Ihrer Söhne und wo befindet dieser sich gerade? BF1: Er heißt XXXX . Vor meiner Ausreise war er in Tschetschenien.BF1: Er heißt römisch 40 . Vor meiner Ausreise war er in Tschetschenien. RI: Waren Sie mit dem leiblichen Vater Ihrer Söhne verheiratet? BF1: Selbstverständlich. RI: Von wann bis wann und was war der Scheidungsgrund? BF1: Von wann bis wann habe ich leider vergessen, aber 8 Jahre haben wir zusammengelebt. Ich darf nicht auf den Grund antworten. RI: Wieso nicht? BF1: Das ist sehr schwer für mich. RI: Probieren Sie es. BF1: Das ist schwer für mich. RI: Wieso sind Ihre Söhne nach Ihrer Trennung von deren Vater bei Ihnen verblieben und nicht beim Vater? BF1: Ich bin die Mutter. Wie könnte ich meine Kinder verlassen? RI: Haben Sie noch Kontakt zum leiblichen Vater Ihrer Kinder? BF1: Nein. RI: Warum nicht? BF1: Für Tschetschenen ist das untypisch. RI: Ich habe nach dem Grund gefragt, warum es keinen Kontakt zum leiblichen Vater Ihrer Kinder gibt. BF1: Das will ich nicht. Er hat schon eine andere Familie gegründet. RI: Haben Ihre Söhne Kontakt zum leiblichen Vater? BF1: Sie wollen das nicht. Soweit ich weiß, nicht. RI: Wie ist der momentane Aufenthaltsstatus Ihres Ex-Gatten XXXX und Ihres Sohnes XXXX ? Sind gegen diese Personen auch Aberkennungsverfahren eingeleitet worden?RI: Wie ist der momentane Aufenthaltsstatus Ihres Ex-Gatten römisch 40 und Ihres Sohnes römisch 40 ? Sind gegen diese Personen auch Aberkennungsverfahren eingeleitet worden? BF1: Ich weiß es nicht. Zu XXXX weiß ich es überhaupt nicht, aber XXXX und XXXX haben beide Rot Weiß Rot plus Karten.BF1: Ich weiß es nicht. Zu römisch 40 weiß ich es überhaupt nicht, aber römisch 40 und römisch 40 haben beide Rot Weiß Rot plus Karten. RI: Über welche Verwandten außerhalb des Bundesgebietes verfügen Sie? Bitte zählen Sie alle auf und sagen Sie mir, wie häufig Sie mit diesen in Kontakt stehen? BF1: Noch meine 2 Enkelsöhne von XXXX und irgendeine Verwandte, aber wo sie ist, weiß ich nicht.BF1: Noch meine 2 Enkelsöhne von römisch 40 und irgendeine Verwandte, aber wo sie ist, weiß ich nicht. RI: Ich rede von Leuten außerhalb des Bundesgebiets. BF1: In Norwegen ist meine ältere Schwester. Sie heißt XXXX . Sie lebt in XXXX .BF1: In Norwegen ist meine ältere Schwester. Sie heißt römisch 40 . Sie lebt in römisch 40 . RI: Welche Brüder und Schwestern hatten Sie ursprünglich und wo sind diese? BF1: Wir waren mit mir 9, 5 Brüder und 4 Schwestern. XXXX ist der älteste, XXXX und XXXX . Die Schwestern sind XXXX , dann komme ich, XXXX und die kleinste ist XXXX . Ich bin in Österreich. XXXX ist in XXXX . XXXX und XXXX weiß ich nicht. XXXX ist in XXXX wurden umgebracht.BF1: Wir waren mit mir 9, 5 Brüder und 4 Schwestern. römisch 40 ist der älteste, römisch 40 und römisch 40 . Die Schwestern sind römisch 40 , dann komme ich, römisch 40 und die kleinste ist römisch 40 . Ich bin in Österreich. römisch 40 ist in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 weiß ich nicht. römisch 40 ist in römisch 40 wurden umgebracht. RI: Das war in den Tschetschenienkriegen? BF1: Ja. XXXX ist gestorben.BF1: Ja. römisch 40 ist gestorben. RI: Wie treten Sie mit dieser Schwester in XXXX in Kontakt und wie oft?RI: Wie treten Sie mit dieser Schwester in römisch 40 in Kontakt und wie oft? BF1: Nach dem Tod meines Bruders XXXX ist sie zu mir vor kurzem gekommen.BF1: Nach dem Tod meines Bruders römisch 40 ist sie zu mir vor kurzem gekommen. RI: Ist sie gerade in XXXX ?RI: Ist sie gerade in römisch 40 ? BF1: Das war vor 2 Monaten. RI: Wie oft stehen Sie mit ihr in Kontakt? BF1: Ich kontaktiere sie sehr oft, ein bis zweimal die Woche. RI: Über welche Verwandte im Bundesgebiet verfügen Sie? Bitte zählen Sie alle auf. BF1: Wie ich gesagt habe, meine Söhne. Die Gattin von meinem Sohn XXXX und seine Familie und mein Sohn XXXX und mein Exmann. Ein Verwandter namens XXXX , aber er ist nicht sehr verwandt mit uns.BF1: Wie ich gesagt habe, meine Söhne. Die Gattin von meinem Sohn römisch 40 und seine Familie und mein Sohn römisch 40 und mein Exmann. Ein Verwandter namens römisch 40 , aber er ist nicht sehr verwandt mit uns. RI: Wie ist er verwandt? BF1: Er ist ein Verwandter ms. Er ist der Sohn von einer Cousine meiner Mutter. RI: Wie oft haben Sie derzeit Kontakt mit Ihren Verwandten in Österreich? BF1: Ich wohne mit meinem Sohn XXXX zusammen, aber den Sohn XXXX kontaktiere ich jeden Tag und seine Familie sehe ich sehr oft.BF1: Ich wohne mit meinem Sohn römisch 40 zusammen, aber den Sohn römisch 40 kontaktiere ich jeden Tag und seine Familie sehe ich sehr oft. RI: Leben Sie mit Ihren Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, mit welchen und seit wann? BF1: Mit meinem Sohn XXXX seit ich hergekommen bin. Immer seit seiner Geburt.BF1: Mit meinem Sohn römisch 40 seit ich hergekommen bin. Immer seit seiner Geburt. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF1: Meine beiden Söhne arbeiten. RI: Was arbeiten sie? BF1: Mein Sohn XXXX ist Straßenbahnfahrer in XXXX arbeitet beim Flughafen im Lager.BF1: Mein Sohn römisch 40 ist Straßenbahnfahrer in römisch 40 arbeitet beim Flughafen im Lager. RI: Besteht zwischen Ihnen und Ihren Verwandten im Bundesgebiet ein irgendein Abhängigkeitsverhältnis? BF1: Wenn Sie meinen, ob ich von meinen Söhnen unterstützt werde, dann ja. Wenn ich keine Arbeit habe, schon, sonst bin ich unabhängig. RI: Verfügen Sie oder Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF1: Nein, keine. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2005 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Ich glaube nicht. RI: Sie wissen es nicht genau? BF1: (zuckt mit den Schultern) Ich war bei meiner Schwester in Norwegen. Ich glaube nicht. RI: Wissen Sie noch, warum Ihre Familie mit Ihnen 2005 aus Tschetschenien geflohen ist und nach Österreich gekommen ist? BF1: Wenn Sie meinen, ob ich mich noch an das erinnere. Teilweise schon, aber einiges habe ich vergessen, z.B. Datum und sowas. RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? BF1: Alle wurden bedroht. Wir waren alle bedroht. Meine Mutter wurde gefoltert. Mein Bruder wurde getötet. Wir waren alle bedroht damals. Die Behörden wussten, dass meine drei Brüder umgebracht wurden. Trotzdem verlangten sie von uns die Information, wo alle drei aufhältig sind. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, dass im ersten Tschetschenienkrieg ein Bruder von Ihnen vermisst worden ist, sowie im zweiten Tschetschenienkrieg zwei Ihrer Brüder erschossen worden seien, Ihre Mutter im Juni 2005 gestorben sei und Ihre Ex-Gatte im November 2005 von Maskierten festgenommen und für 1 Woche festgehalten worden wäre. Sie selbst seien bei der Festnahme mit Gewehrkolben geschlagen worden. Auch sei Ihr Ex-Gatte im Jahre 1995 in ein Filtrationslager in XXXX gebracht worden, wo er von April bis Mai angehalten worden sei. Sagen Sie also, dass all diese Vorfälle in einem direkten Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen gestanden haben?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, dass im ersten Tschetschenienkrieg ein Bruder von Ihnen vermisst worden ist, sowie im zweiten Tschetschenienkrieg zwei Ihrer Brüder erschossen worden seien, Ihre Mutter im Juni 2005 gestorben sei und Ihre Ex-Gatte im November 2005 von Maskierten festgenommen und für 1 Woche festgehalten worden wäre. Sie selbst seien bei der Festnahme mit Gewehrkolben geschlagen worden. Auch sei Ihr Ex-Gatte im Jahre 1995 in ein Filtrationslager in römisch 40 gebracht worden, wo er von April bis Mai angehalten worden sei. Sagen Sie also, dass all diese Vorfälle in einem direkten Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen gestanden haben? BF1: Ja, das stimmt. RI: In wie ferne besteht für Sie aus derzeitiger Sicht noch eine akute Gefährdung im Falle Ihrer Rückkehr in die Russischen Föderation? Was sind Ihre konkreten Rückkehrbefürchtungen? BF1: Zu all meinen damaligen Fluchtgründen würde mir jetzt vorgeworfen werden, warum ich damals ausgereist bin. Meine Söhne sind schon erwachsene Männer und es ist kein Geheimnis mehr, dass die Leute, die aus Europa zurückgekehrt sind, vermisst sind oder wohin verschwunden sind. RI: Warum sollte ganze 16 Jahre nach dem Verlassen der Russischen Föderation noch eine Gefährdungslage für Ihre Person im Herkunftsstaat vorherrschen? BF1: Meine Söhne sind schon erwachsene Männer. Das heißt, egal, ob sie damals Kinder waren, jetzt kriegen sie Probleme. Meine ganze Familie hatte Probleme und automatisch haben meine Söhne auch diese Probleme. Deswegen. Dazu kommt, dass es schwierig wird, sich daran zu erinnern. RI: Gibt es irgendeinen konkreten Hinweis darauf, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien in eine unmenschliche oder aussichtslose Lage zu geraten drohen? BF1: Ich bin sicher, dass ich wieder die Probleme bekomme. Erstens, ich werde gefragt, wo mein Mann ist und die tschetschenischen Behörden wissen nicht, dass wir geschieden sind. Ich werde gefragt, warum ich damals geflüchtet bin. Selbstverständlich werde ich gefragt, was für Fluchtgründe ich den österreichischen Behörden bekanntgegeben habe. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF1: Glaube ich nicht und will ich nicht. Meine Kinder sind hier aufgewachsen. Sie sprechen Deutsch und ihr Leben ist hier und ich bin mit meinen Enkeln sehr verbunden. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF1: Glaube ich nicht. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Nein. Wenn Sie gebürtige Österreicher meinen, nicht. Ich bin mit vielen Menschen aus Griechenland befreundet, weil wir arbeiten zusammen. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja, schon. Ich habe A1 gemacht. A2 habe ich leider nicht abgeschlossen. RI: Haben Sie ein Sprachzertifikat? BF1: Ja A1 schon. Ich habe es über die Diakonie weitergeleitet. RI: Haben Sie eine Teilnahmebestätigung des Kurses oder ein Zertifikat? BF1: Ein Zertifikat. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF1: Ich habe A1 gemacht und vielleicht entspreche ich diesem Niveau. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung) Keine Antwort. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Ich habe keine Zeit. Immer nur ein Tag in der Woche zu Hause. Ich immer Arbeit. Diese Tag zu Hause. Meine Hobby Putzen, Waschen, Kochen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF1 (ohne Übersetzung): Wochenende nur zu Hause. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich werde arbeiten selbstverständlich. In diesem Zeitraum, als wir im Lockdown waren, wollte ich einen Deutschkurs machen. Leider hatte ich keine Möglichkeit. Ich werde einen Deutschkurs machen und weiter Deutsch lernen, aber ich muss arbeiten. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF1: Leider nicht. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF1: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ich habe Probleme mit dem Blutdruck. Ich bin Hypertoniker, aber das heißt nicht, dass ich nicht arbeiten gehe. Wenn ich arbeite, fühle ich mich besser. Ich muss arbeiten, dann habe ich keine Probleme mit dem Blutdruck. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Ja. RI: Sind das Blutdruckmedikamente oder was Anderes? BF1: Wegen Blutdruck. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Ja, diese medikamentöse Behandlung und ab und zu gehe ich zum Arzt. RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihren Kindern? BF1: Tschetschenisch. RI: Wie geht Ihrem Sohn, dem BF2, gesundheitlich? Ist er gesund? BF1: XXXX hat Probleme mit dem Magen. Sonst ist Gott sei Dank alles in Ordnung und er arbeitet.BF1: römisch 40 hat Probleme mit dem Magen. Sonst ist Gott sei Dank alles in Ordnung und er arbeitet. RI: Nimmt der BF2 Medikamente? BF1: Ja. Für den Magen. RI: Ist der BF2 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein, nur diese medikamentöse Behandlung. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF1? RV: Ist Ihr in Tschetschenien lebender Bruder gesund?Regierungsvorlage, Ist Ihr in Tschetschenien lebender Bruder gesund? BF1: Nein. Er ist nicht gesund, er ist krank. RV: Was hat er genau?Regierungsvorlage, Was hat er genau? BF1: Ich weiß, dass er auch wie ich an hohem Blutdruck leidet und mit der Wirbelsäule hat er Probleme. Im Krieg wurde er verletzt und er hat noch Probleme mit einem Bein/Fuß. RV: Lebt die Familie Ihres kürzlich verstorbenen Bruders nach wie vor in Tschetschenien?Regierungsvorlage, Lebt die Familie Ihres kürzlich verstorbenen Bruders nach wie vor in Tschetschenien? BF1: Ja. RV: Warum denken Sie, Sie würden heute nach wie vor Probleme in Tschetschenien oder anderen Teilen der RF bekommen?Regierungsvorlage, Warum denken Sie, Sie würden heute nach wie vor Probleme in Tschetschenien oder anderen Teilen der RF bekommen? BF1: Selbstverständlich bleiben die Probleme gleich wie früher und die Behörden vergessen nichts. RV legt vor: Gehaltsabrechnungen der BF1 vom Mai 2021 bis inklusive August 2021 (werden zum Akt genommen).Regierungsvorlage legt vor: Gehaltsabrechnungen der BF1 vom Mai 2021 bis inklusive August 2021 (werden zum Akt genommen). RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Befragung des BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Ich bin in XXXX geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Den letzten Wohnort weiß ich nicht mehr.BF2: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. Ich bin in römisch 40 geboren. Ich bin russischer Staatsbürger. Den letzten Wohnort weiß ich nicht mehr. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Tschetschenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Islam sunnitisch. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Geburtsurkunde. RI: Besitzen Sie einen gültigen Reisepass Ihres Herkunftsstaates? BF2: Nein. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen Reisepasses Ihres Herkunftsstaates? Wenn ja, was ist damit geschehen? BF2: Nein. Soweit ich weiß, hatte ich nur die Geburtsurkunde. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Tschetschenisch, Russisch, Deutsch und Englisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt, welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? BF2: Ich war hier in der Volksschule. Dann war ich in der Hauptschule. In der dritten habe ich wiederholt. Danach habe ich vom AMS Kurse bekommen. Dann habe ich mehrere Lehren probiert, aber ich habe keinen Abschluss. Dann habe ich im Callshop gearbeitet. Dann habe ich den Hauptschulabschluss nachgeholt. Seit 2 Jahren arbeite ich bei den XXXX . Dort bin ich Straßenbahnfahrer.BF2: Ich war hier in der Volksschule. Dann war ich in der Hauptschule. In der dritten habe ich wiederholt. Danach habe ich vom AMS Kurse bekommen. Dann habe ich mehrere Lehren probiert, aber ich habe keinen Abschluss. Dann habe ich im Callshop gearbeitet. Dann habe ich den Hauptschulabschluss nachgeholt. Seit 2 Jahren arbeite ich bei den römisch 40 . Dort bin ich Straßenbahnfahrer. RI: Haben Sie einen gültigen Pflichtschulabschluss in Österreich? BF2: Ja. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF2: 15.12.
- Seitdem bin ich durchgehend hier. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie auf? BF2: Was ich weiß, ist der ältere Bruder meiner Mutter dort, XXXX . Einer ist vor kurzem gestorben, XXXX . Ich habe auch mit den anderen keinen Kontakt.BF2: Was ich weiß, ist der ältere Bruder meiner Mutter dort, römisch 40 . Einer ist vor kurzem gestorben, römisch 40 . Ich habe auch mit den anderen keinen Kontakt. RI: Seit wann stehen Sie in keinem Kontakt zu den Verwandten im Heimatland? BF2: Seit ich hier bin. Wenn meine Mutter telefoniert hat, habe ich mit ihnen geredet, aber persönlich nicht. RI: Wann haben Sie die Geschwister Ihrer Mutter das letzte Mal persönlich gesehen? BF2:
- Den jüngeren habe ich gar nicht gesehen. Er war vor ungefähr 9 Jahren hier für ein paar Tage. Den älteren kannte ich von damals. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt von staatlichen Behörden oder privaten Dritten oder hatten diese ähnliche Probleme, wie Sie in der Vergangenheit? BF2: Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF2: Nein. RI: Haben Sie Kinder im Bundesgebiet? Wenn ja, zählen Sie diese bitte auf und geben Sie deren Geburtsdaten an. BF2: Nein. RI: Seit wann ist Ihre Mutter von XXXX geschieden und was waren die genauen Gründe für die Scheidung?RI: Seit wann ist Ihre Mutter von römisch 40 geschieden und was waren die genauen Gründe für die Scheidung? BF2: Ich weiß nicht, wie lange es her ist. Ich weiß auch nicht, warum sie geschieden sind. Es gab Meinungsverschiedenheiten, ich halte mich aus sowas lieber raus. RI: Seit wann leben Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX ?RI: Seit wann leben Sie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 ? BF2: Seit der Scheidung. RI: Haben Sie Kontakt zu ihm? BF2: Nein. Bei dem Bescheid vom BFA wurde er auch eingeladen, weil das BFA nicht wusste, dass meine Mutter von ihm geschieden ist. Da habe ich ihn einmal gesehen. RI: Wer ist der leibliche Vater von Ihnen und Ihrem Bruder und wo befindet dieser sich gerade? BF2: XXXX . Er ist in Tschetschenien. Wo genau, weiß ich nicht.BF2: römisch 40 . Er ist in Tschetschenien. Wo genau, weiß ich nicht. RI: War Ihre Mutter je mit Ihrem leiblichen Vater verheiratet? BF2: Ja. RI: Was war der Scheidungsgrund? BF2: Ich war zu jung. Ich kann mich nicht daran erinnern. RI: Haben Sie oder Ihr Bruder noch Kontakt zum leiblichen Vater? BF2: Wir hatten vor kurzem Kontakt. Das war vor knapp einem Jahr. Seither hatte ich keinen Kontakt und auch davor nicht. Der Anlass für den Kontakt war der Tod des Bruders meines Vaters und wir haben unser Beileid ausgedrückt. Sonst habe ich keinen Kontakt mit ihm. Bei meinem Bruder weiß ich es nicht. RI: Über welche Verwandten außerhalb des Bundesgebietes verfügen Sie? Bitte zählen Sie alle auf und sagen Sie mir, wie häufig Sie mit diesen in Kontakt stehen? BF2: Ich weiß es gibt von ms und vs einige. In Frankreich habe ich einen Cousin. Mit dem hatte ich Kontakt, aber auch schon länger nicht mehr. In Frankreich war ich auch bei der Cousine zweiten Grades zu Besuch. Mit meinem Cousin habe ich, wenn es hochkommt einmal im Jahr Kontakt. RI: Haben Sie mit Ihrer Tante in XXXX Kontakt?RI: Haben Sie mit Ihrer Tante in römisch 40 Kontakt? BF2: Nur, wenn meine Mutter mit ihr redet. Sonst habe ich keinen Kontakt. RI: Über welche Verwandte im Bundesgebiet verfügen Sie? Bitte zählen Sie alle auf. BF2: Mutter, Bruder. Sonst niemanden. RI: Leben Sie mit Ihren Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, mit welchen und seit wann? BF2: Mit meiner Mutter, durchgehend. Seit wir hier sind, leben wir zusammen. RI: Besteht zwischen Ihnen und Ihren Verwandten im Bundesgebiet ein irgendein Abhängigkeitsverhältnis? BF2: Ich und meine Mutter unterstützen uns gegenseitig. Sie kann Gott sei Dank wieder arbeiten. Als sie nicht arbeiten konnte, habe ich sie finanziell unterstützt. RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF2: Nein, nicht, dass ich wüsste. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2005 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Wissen Sie noch, warum Ihre Familie mit Ihnen 2005 auf Tschetschenien geflohen ist und nach Österreich gekommen ist? BF2: Ich habe es ehrlich gesagt danach erfahren. Ich weiß es nur von den Geschichten vom Poilitikwechsel. Ich weiß nur, dass es Probleme gab und wir verfolgt wurden. Genau weiß ich es nicht. Details weiß ich nicht. RI: Sie haben mit Ihrer Mutter über die eigentliche Verfolgung nicht gesprochen? BF2: Nein. RI: Sie wissen auch nicht, ob diese Verfolgungsgründen mit den Tschetschenienkriegen in Zusammenhang stehen? BF2: Nein. RI: Was sind Ihre konkreten Rückkehrbefürchtungen? BF2: Tatsächlich, dass ich zurückkehren muss ist, was ich befürchte. Ich habe dort niemanden, den ich kenne. Ich weiß nicht, wie ich dort leben soll. Die Sprache könnte ich schon, aber das wäre schon alles. Ich habe meine Freunde hier und bin hier aufgewachsen und arbeite. Ich wäre dort fremder als hier. RI: Gibt es irgendeinen konkreten Hinweis darauf, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien in eine unmenschliche oder aussichtslose Lage zu geraten drohen? BF2: Da kann ich von einem Freund meines Bruders erzählen, welcher zurückgeschickt wurde. Nachdem er am Flughafen angekommen ist, haben sie ihn stundenlang aufgehalten. Dann ist er einige Tage weggewesen. Warum, weiß keiner. Dann haben sie ihn nach Hause gehen lassen unter der Vorschrift, dass er nirgendwo hinfahren darf, kein Handy verwenden darf usw. Das ist ein Grund genug, dass dort nicht alles so läuft, wie man es als Mensch gerne hätte. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF2: Ich kann dazu nicht viel sagen. Für mich ist das alles, das gleiche. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF2: Nein. Wir halten uns davon fern. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF2: Seit ich arbeite, habe ich kaum Hobbys und keine Zeit mehr. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? BF2: Ich habe jetzt vor, bei den XXXX eine Karriere aufzubauen. Ich habe die Chance, die Prüfung für höhere Dienste zu machen. Das ist eine Prüfung für Führungskräfte.BF2: Ich habe jetzt vor, bei den römisch 40 eine Karriere aufzubauen. Ich habe die Chance, die Prüfung für höhere Dienste zu machen. Das ist eine Prüfung für Führungskräfte. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF2: Bei Caritas kurz, aber das war inoffiziell. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF2: Ich habe Ausbildungen probiert, aber keine abgeschlossen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ich muss leider sagen, dass ich leider Corona hatte. Seitdem habe ich Magenprobleme. Der Arzt meinte, es ist Gastritis. Das war eine Erstdiagnose. Ich muss wieder hingehen und wenn es nicht weggeht, müssen wir davon ausgehen, dass es von Corona kommt. Das ist noch offen. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Für den Magenschutz. Ich trinke Pantaloc und nehme Schwarzkümmelölkapseln. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Bis auf das nicht. Ich muss noch eine Woche warten und dann gehe ich wieder zum Arzt. RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder? BF2: Mit meiner Mutter spreche ich Tschetschenisch und mit meinem Bruder je nach dem, manchmal Deutsch und Tschetschenisch. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF2?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF2? RV: Wissen Sie, ob die Familie Ihres kürzlich gestorbenen Onkels nach dem Tod aus Tschetschenien wegzog?Regierungsvorlage, Wissen Sie, ob die Familie Ihres kürzlich gestorbenen Onkels nach dem Tod aus Tschetschenien wegzog? BF2: Mir wurde gesagt, er wurde eingeladen, in Tschetschenien zu arbeiten. Seine Frau ist weg von dort. Sie war Richterin und ist dann weggezogen nach seinem Tod. RV: Befürchten Sie, dass Sie als Rückkehrer aus Österreich ähnliche Probleme, wie Sie geschildert haben, bekommen?Regierungsvorlage, Befürchten Sie, dass Sie als Rückkehrer aus Österreich ähnliche Probleme, wie Sie geschildert haben, bekommen? BF2: Ich glaube schon, weil unser Präsident hat öffentlich in sozialen Medien kundgetan, dass jeder der zurückkommt, nicht sicher ist. BF1 betritt den Saal. BF2 bleibt im Saal. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tage das A1 Zertifikat der BF1 vorzulegen und es wird Ihnen eine 10-tägige Stellungnahmefrist für die aktualisierten Länderberichte gewährt.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen 10 Tage das A1 Zertifikat der BF1 vorzulegen und es wird Ihnen eine 10-tägige Stellungnahmefrist für die aktualisierten Länderberichte gewährt. RI: Das Protokoll wird nun rückübersetzt bzw. zur Durchsicht vorgelegt. 5.
- Am 08.11.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme der BF1-BF2 zu den Länderberichten ein, in welcher im Wesentlichen zunächst Ausführungen zum § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG getroffen und höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu zitiert wurde. Aus dem aktuellen LIB gehe zwar hervor, dass sich die Sicherheitslage im Nordkaukasus verbessert habe, das könne aber nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichgesetzt werden. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen werde die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben. Ein Abgleich des aktuellen LIBs zeige, dass sich weder die subjektive Lage der BF1-BF2 noch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien derart verändert bzw. verbessert habe, dass eine Aberkennung rechtmäßig wäre. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werden in der Stellungnahme der Beschwerdeseite Auszüge aus dem LIB zitiert. Darüber hinaus werden zusätzlich ergänzende Berichte genannt und Auszüge daraus zitiert. Aus dem aktuellen LIB gehe zur Thematik der Rückkehr in die Russische Föderation hervor, dass die Angst der BF1-BF2 Gefahren als RückkehrerInnen ausgesetzt zu sein, bestätigt würde. Auch zur Lage von Frauen im Nordkaukasus zitiert die Beschwerdeseite in der Stellungnahme Auszüge aus den Länderberichten und weist darauf hin, dass die BF1 als alleinstehende, geschiedene Frau im Falle einer Rückkehr zweifellos in eine aussichtlose Lage geraten würde. Zusammenfassend sei ersichtlich, dass es nach wie vor zu massiven Menschenrechtsverletzungen sowohl durch das tschetschenische Regime unter XXXX als auch durch russische Behörden komme. Die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien sei besonders prekär und habe sich auch die Versorgungslage nicht verändert. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation mit Länderberichten, welche die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2016 widerspiegeln, finde sich nicht im gegenständlichen Bescheid. Bereits aus dem aktuellen LIB der Staatendokumentation zur Russischen Föderation ergebe sich, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar etwas verbessert habe, jedoch - nach wie vor- volatil sei. Die Versorgungslage in der Russischen Föderation und speziell in Tschetschenien sei weiterhin schlecht. Auch würden nach wie vor schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verzeichnet und sei die Situation für Frauen sehr schlecht. Gewalt gegen Frauen aus dem Nordkaukasus gehöre nach wie vor zum Alltag. Aus diesen Länderberichten ergebe sich, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und eine Abschiebung der BF1BF2 mit der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art 2 und Art 3 EMRK verbunden wäre.5.
- Am 08.11.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme der BF1-BF2 zu den Länderberichten ein, in welcher im Wesentlichen zunächst Ausführungen zum Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG getroffen und höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu zitiert wurde. Aus dem aktuellen LIB gehe zwar hervor, dass sich die Sicherheitslage im Nordkaukasus verbessert habe, das könne aber nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichgesetzt werden. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen werde die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben. Ein Abgleich des aktuellen LIBs zeige, dass sich weder die subjektive Lage der BF1-BF2 noch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage in Tschetschenien derart verändert bzw. verbessert habe, dass eine Aberkennung rechtmäßig wäre. Zur allgemeinen Menschenrechtslage werden in der Stellungnahme der Beschwerdeseite Auszüge aus dem LIB zitiert. Darüber hinaus werden zusätzlich ergänzende Berichte genannt und Auszüge daraus zitiert. Aus dem aktuellen LIB gehe zur Thematik der Rückkehr in die Russische Föderation hervor, dass die Angst der BF1-BF2 Gefahren als RückkehrerInnen ausgesetzt zu sein, bestätigt würde. Auch zur Lage von Frauen im Nordkaukasus zitiert die Beschwerdeseite in der Stellungnahme Auszüge aus den Länderberichten und weist darauf hin, dass die BF1 als alleinstehende, geschiedene Frau im Falle einer Rückkehr zweifellos in eine aussichtlose Lage geraten würde. Zusammenfassend sei ersichtlich, dass es nach wie vor zu massiven Menschenrechtsverletzungen sowohl durch das tschetschenische Regime unter römisch 40 als auch durch russische Behörden komme. Die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien sei besonders prekär und habe sich auch die Versorgungslage nicht verändert. Ein Abgleich der aktuellen Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation mit Länderberichten, welche die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2016 widerspiegeln, finde sich nicht im gegenständlichen Bescheid. Bereits aus dem aktuellen LIB der Staatendokumentation zur Russischen Föderation ergebe sich, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar etwas verbessert habe, jedoch - nach wie vor- volatil sei. Die Versorgungslage in der Russischen Föderation und speziell in Tschetschenien sei weiterhin schlecht. Auch würden nach wie vor schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verzeichnet und sei die Situation für Frauen sehr schlecht. Gewalt gegen Frauen aus dem Nordkaukasus gehöre nach wie vor zum Alltag. Aus diesen Länderberichten ergebe sich, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und eine Abschiebung der BF1BF2 mit der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verbunden wäre. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich in den letzten Monaten bzw. Jahren, insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der BF1-BF2 im Jahr 2016, weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert, sodass nicht von der Möglichkeit der Rückkehr auszugehen sei. 5.
- Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 09.11.2021 wurde das Sprachzertifikat auf Sprachniveau A1 für die BF1 vorgelegt. 5.
- Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Russische Föderation vom 17.11.2021, Version 4) und wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen. 5.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 22.12.2021 nahmen die Beschwerdeführer über ihren gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den am 15.12.2021 übermittelten Länderberichten und brachte im Wesentlichen vor, dass jene Passagen aus dem Länderinformationsblatt, auf welches in der Stellungnahme vom 08.11.2021 verwiesen worden war, auch nach erfolgter Aktualisierung im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Eine erfolgte Ergänzung in Bezug auf Gewalt gegen Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien bestätige die äußerst schwierige Situation von Frauen und die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen. Des Weiteren würde auch das aktualisierte LIB – wie auch die vorherige Version – bestätigen, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und daher einer Abschiebung der Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 und 3 EMRK verbunden wäre. So habe sich die Situation in der Russischen Föderation in den letzten Monaten bzw. Jahren weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert. Auch lägen im Fall keine individuellen Umstände vor, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Ansonsten wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und alle Anträge aufrecht erhalten. 5.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 22.12.2021 nahmen die Beschwerdeführer über ihren gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den am 15.12.2021 übermittelten Länderberichten und brachte im Wesentlichen vor, dass jene Passagen aus dem Länderinformationsblatt, auf welches in der Stellungnahme vom 08.11.2021 verwiesen worden war, auch nach erfolgter Aktualisierung im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Eine erfolgte Ergänzung in Bezug auf Gewalt gegen Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien bestätige die äußerst schwierige Situation von Frauen und die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen. Des Weiteren würde auch das aktualisierte LIB – wie auch die vorherige Version – bestätigen, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und daher einer Abschiebung der Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 2 und 3 EMRK verbunden wäre. So habe sich die Situation in der Russischen Föderation in den letzten Monaten bzw. Jahren weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert. Auch lägen im Fall keine individuellen Umstände vor, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Ansonsten wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und alle Anträge aufrecht erhalten. 5.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 02.03.2022, Version 5; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt binnen einer Woche, hg einlangend, eine Stellungnahme dazu abzugeben. 5.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 16.03.2022 nahmen die Beschwerdeführer über ihren gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den am 09.03.2022 übermittelten Länderinformationen und brachten zunächst vor, dass ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 07.03.2019, und den Stellungnahmen vom 08.11.2021 und 22.12.2021 verwiesen werde. Unter Verweis auf die aktuellen Länderinformationen wurde beschwerdeseitig weiters im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weiterhin volatil und die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien besonders prekär sei bzw sich verschlechtert habe. Die Ausführungen im LIB zur Sicherheitslage im Kaukasus seien wohl überholt, auch gehe dies aus der Kurzinformation vom 03.03.2022 hervor. Darüber hinaus werden zusätzlich ergänzende Berichte genannt und Auszüge daraus zitiert. Auch könne aufgrund der bereits verhängte bzw. drohenden Sanktionen gegenüber Russland nicht beurteilt werden, wie sich dies auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Russischen Föderation auswirken werde. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Russland selbst von Kriegshandlungen betroffen sein werde und wie sich der Konflikt auf die Versorgungs- und allgemeine wirtschaftliche Lage in Tschetschenien auswirken werde. Hinsichtlich der prekären Arbeitsmarktsituation und der Situation für Frauen in Tschetschenien verwies die Stellungnahme auf die aktuellen Länderinfos. Insgesamt hätte sich die Lage in der Russischen Föderation in den letzten Monaten und Jahren weder maßgeblich noch nachhaltig verbessert bzw. mittlerweile sogar enorm verschlechtert. Bei Rückkehr würden die Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufen einen ernsthaften Schaden zu nehmen. Auch lägen in den individuellen Umständen der BFs keine Änderungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz vom 15.12.2005, der zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen der BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 21.12.2005, am 03.01.2006 und am 31.08.2006, der Zuerkennungsbescheide der BF1-BF2 nach mündlicher Beschwerdeverhandlung durch den ehemaligen UBAS vom 15.12.2006, Zlen. XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF2 in seinem Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2018, der am 08.01.2019 eingelangten schriftlichen Stellungnahme der BF1, der Beschwerden vom 07.03.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, sowie der Einsichtnahme in die beiden Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:1.
- Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer (BF1-BF2) auf internationalen Schutz vom 15.12.2005, der zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen der BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 21.12.2005, am 03.01.2006 und am 31.08.2006, der Zuerkennungsbescheide der BF1-BF2 nach mündlicher Beschwerdeverhandlung durch den ehemaligen UBAS vom 15.12.2006, Zlen. römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF2 in seinem Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2018, der am 08.01.2019 eingelangten schriftlichen Stellungnahme der BF1, der Beschwerden vom 07.03.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, sowie der Einsichtnahme in die beiden Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Die BF1 ist die Mutter des volljährigen BF
- Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Sie sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Die BF1-BF2 sprechen miteinander Tschetschenisch. Die BF1 hat grundlegende Deutschkenntnisse, der BF2 spricht sehr gut Deutsch. Die BF1-BF2 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 15.12.2005 mit dem damaligen Ehemann der BF1, XXXX , geb. am XXXX , mittlerweile Ex-Ehemann, und dem zweiten Sohn der BF1, XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. am XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich, sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit zweitinstanzlichen Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 15.12.2006, XXXX , wurde den Anträgen der BF1-BF2 auf internationalen Schutz (zum Teil) stattgegeben und kam den BF1-BF2 im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, als dem Vorbringen der BF1 die Asylrelevanz abgesprochen worden sei und ihr Vorbringen nicht ausreiche, um von der Erfüllung der Voraussetzungen der GFK auszugehen. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien - nach wie vor - nicht gewährleistet sei und die Grundversorgung, sowie die medizinische Versorgung in Tschetschenien äußerst mangelhaft sei. Insgesamt könne eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK der BF1-BF2 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine zumutbare Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, weil Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe außerhalb Tschetscheniens Repressionen und einer feindlichen Haltung der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien. Der zweite Sohn der BF1 und ihr Ex-Ehemann erhielten mit Bescheiden vom selben Tag ebenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Die BF1-BF2 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 15.12.2005 mit dem damaligen Ehemann der BF1, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mittlerweile Ex-Ehemann, und dem zweiten Sohn der BF1, römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. am römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich, sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Söhne jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit zweitinstanzlichen Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 15.12.2006, römisch 40 , wurde den Anträgen der BF1-BF2 auf internationalen Schutz (zum Teil) stattgegeben und kam den BF1-BF2 im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, als dem Vorbringen der BF1 die Asylrelevanz abgesprochen worden sei und ihr Vorbringen nicht ausreiche, um von der Erfüllung der Voraussetzungen der GFK auszugehen. Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien - nach wie vor - nicht gewährleistet sei und die Grundversorgung, sowie die medizinische Versorgung in Tschetschenien äußerst mangelhaft sei. Insgesamt könne eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK der BF1-BF2 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine zumutbare Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, weil Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe außerhalb Tschetscheniens Repressionen und einer feindlichen Haltung der übrigen Bevölkerung ausgesetzt seien. Der zweite Sohn der BF1 und ihr Ex-Ehemann erhielten mit Bescheiden vom selben Tag ebenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigten. In der Folge wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 mehrmals verlängert. Mit Bescheiden des BFA vom 09.02.2016 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF2 zuletzt bis zum 15.12.2018 verlängert. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 06.02.2019 wurde den BF1-BF2 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel nach § 57 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF1
§ 58Abs.
2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt. Dem BF2 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 58Abs. 2 und 3 Asyl
G iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Deren Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.11.2018 wurden
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt V.). Da sich die gegenständlichen Beschwerden lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis III. und V. richten, sind die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 06.02.2019 wurde den BF1-BF2 jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF1
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Dem BF2 wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Deren Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.11.2018 wurden
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Da sich die gegenständlichen Beschwerden lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. richten, sind die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Dem Ex-Ehemann und dem zweiten Sohn der BF1 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen diese wurde jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Der Aberkennungsbescheid des zweiten Sohnes der BF1 erwuchs am 08.03.2019 unbekämpft in Rechtskraft. Dieser ist darüber hinaus im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 10.03.2021 bis 10.03.
- Der Aberkennungsbescheid des Ex-Ehemannes der BF2 erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVWG vom 25.02.2021, Zl. XXXX , am 03.03.2021 in Rechtskraft. Der Ex-Ehemann der BF1 ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 10.04.2019 bis 10.04.
- Dem Ex-Ehemann und dem zweiten Sohn der BF1 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten bereits aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen diese wurde jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Der Aberkennungsbescheid des zweiten Sohnes der BF1 erwuchs am 08.03.2019 unbekämpft in Rechtskraft. Dieser ist darüber hinaus im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 10.03.2021 bis 10.03.
- Der Aberkennungsbescheid des Ex-Ehemannes der BF2 erwuchs nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVWG vom 25.02.2021, Zl. römisch 40 , am 03.03.2021 in Rechtskraft. Der Ex-Ehemann der BF1 ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 10.04.2019 bis 10.04.
- Der BF2 ist ebenfalls im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 26.02.2021 bis 26.02.
- Die BF1 ist von ihrem Ex-Ehemann seit dem Jahr 2009 geschieden und lebt sie mit dem BF2 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ex-Ehemann ist nicht der leibliche Vater des BF2 und dessen Bruder. Die BF1-BF2 haben zum Ex-Ehemann der BF1 keinen Kontakt, er lebt jedoch im Bundesgebiet. Der Vater des BF2 und seines Bruders, XXXX , lebt in Tschetschenien. Der BF2 hatte zu diesem vor etwa einem Jahr einmaligen Kontakt, um ihm zu kondolieren, weil der Bruder des Vaters des BF2 verstorben ist. Zuvor und seitdem besteht kein Kontakt des BF2 zu seinem Vater. Der zweite Sohn der BF1 lebt im Bundesgebiet in einem eigenen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Zu ihm hat die BF1 täglich Kontakt. In Österreich lebt außerdem der Sohn einer Cousine der Mutter der BF
- Der BF2 verfügt noch über einen Cousin und eine Cousine zweiten Grades in Frankreich. Seine Cousine zweiten Grades hat der BF2 zumindest einmal besucht und zu seinem Cousin steht er etwa einmal im Jahr in Kontakt.Die BF1 ist von ihrem Ex-Ehemann seit dem Jahr 2009 geschieden und lebt sie mit dem BF2 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ex-Ehemann ist nicht der leibliche Vater des BF2 und dessen Bruder. Die BF1-BF2 haben zum Ex-Ehemann der BF1 keinen Kontakt, er lebt jedoch im Bundesgebiet. Der Vater des BF2 und seines Bruders, römisch 40 , lebt in Tschetschenien. Der BF2 hatte zu diesem vor etwa einem Jahr einmaligen Kontakt, um ihm zu kondolieren, weil der Bruder des Vaters des BF2 verstorben ist. Zuvor und seitdem besteht kein Kontakt des BF2 zu seinem Vater. Der zweite Sohn der BF1 lebt im Bundesgebiet in einem eigenen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern. Zu ihm hat die BF1 täglich Kontakt. In Österreich lebt außerdem der Sohn einer Cousine der Mutter der BF
- Der BF2 verfügt noch über einen Cousin und eine Cousine zweiten Grades in Frankreich. Seine Cousine zweiten Grades hat der BF2 zumindest einmal besucht und zu seinem Cousin steht er etwa einmal im Jahr in Kontakt. Die BF1 ist in XXXX geboren und besuchte im Herkunftsstaat 10 Jahre die Mittelschule. Danach hat sie in der Russischen Föderation 3 Jahre lang als Assistentin bei der örtlichen Gemeinde gearbeitet. In der Folge hat die BF1 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, das sie bis zu ihrer Ausreise geführt hat. Im Bundesgebiet arbeitet die BF1 seit 28.05.2021 Vollzeit in einem Restaurant als Hilfsköchin. Bereits zuvor hat die BF1 von 01.11.2019 bis 19.03.2020, von 06.08.2019 bis 31.10.2019 geringfügig, von 01.06.2016 bis 30.09.2016, von 07.03.2016 bis 31.05.2016 geringfügig, von 10.06.2015 bis 21.09.2015 und von 01.06.2014 bis 02.09.2014 in der Gastronomie gearbeitet. Zwischenzeitig bezog die BF1 immer wieder Sozialleistungen. Von 04.07.2013 bis 31.05.2014, von 24.07.2012 bis 27.09.2012 und von 22.06.2011 bis 15.04.2012 war die BF1 ebenfalls als Arbeiterin in der Gastronomie tätig. Die BF1-BF2 verfügen in ihrem Herkunftsstaat noch über Verwandte in den Personen eines Bruders der BF1, XXXX , welcher 71 Jahre alt und Pensionist ist. Mit ihm steht die BF1 etwa einmal im Monat in Kontakt. Nicht festgestellt werden kann, dass die beiden Schwestern der BF1 XXXX und XXXX tatsächlich, wie die Familie des vor etwa 3 Monaten verstorbenen Bruders der BF1, XXXX , aus der Russischen Föderation ausgereist sind. Drei weitere Brüder der BF1 sind in den Tschetschenienkriegen verstorben. Eine weitere Schwester der BF1 lebt in XXXX , in Norwegen. Die BF1 ist in römisch 40 geboren und besuchte im Herkunftsstaat 10 Jahre die Mittelschule. Danach hat sie in der Russischen Föderation 3 Jahre lang als Assistentin bei der örtlichen Gemeinde gearbeitet. In der Folge hat die BF1 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, das sie bis zu ihrer Ausreise geführt hat. Im Bundesgebiet arbeitet die BF1 seit 28.05.2021 Vollzeit in einem Restaurant als Hilfsköchin. Bereits zuvor hat die BF1 von 01.11.2019 bis 19.03.2020, von 06.08.2019 bis 31.10.2019 geringfügig, von 01.06.2016 bis 30.09.2016, von 07.03.2016 bis 31.05.2016 geringfügig, von 10.06.2015 bis 21.09.2015 und von 01.06.2014 bis 02.09.2014 in der Gastronomie gearbeitet. Zwischenzeitig bezog die BF1 immer wieder Sozialleistungen. Von 04.07.2013 bis 31.05.2014, von 24.07.2012 bis 27.09.2012 und von 22.06.2011 bis 15.04.2012 war die BF1 ebenfalls als Arbeiterin in der Gastronomie tätig. Die BF1-BF2 verfügen in ihrem Herkunftsstaat noch über Verwandte in den Personen eines Bruders der BF1, römisch 40 , welcher 71 Jahre alt und Pensionist ist. Mit ihm steht die BF1 etwa einmal im Monat in Kontakt. Nicht festgestellt werden kann, dass die beiden Schwestern der BF1 römisch 40 und römisch 40 tatsächlich, wie die Familie des vor etwa 3 Monaten verstorbenen Bruders der BF1, römisch 40 , aus der Russischen Föderation ausgereist sind. Drei weitere Brüder der BF1 sind in den Tschetschenienkriegen verstorben. Eine weitere Schwester der BF1 lebt in römisch 40 , in Norwegen. Der BF2 ist in Grosny geboren und im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen. Er hat im Bundesgebiet die Volksschule und die Hauptschule besucht, wobei er die dritte Klasse Hauptschule wiederholt und nicht abgeschlossen hat. Danach hat der BF2 mehrere AMS-Kurse besucht und verschiedene Lehren begonnen, jedoch keine abgeschlossen. Der BF2 hat in der Folge in einem Callcenter gearbeitet und den Hauptschulabschluss nachgeholt. Seit Jänner 2020 arbeitet er als Straßenbahnfahrer bei den XXXX . Der BF2 hat zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation keinen Kontakt. Der BF2 ist in Grosny geboren und im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen. Er hat im Bundesgebiet die Volksschule und die Hauptschule besucht, wobei er die dritte Klasse Hauptschule wiederholt und nicht abgeschlossen hat. Danach hat der BF2 mehrere AMS-Kurse besucht und verschiedene Lehren begonnen, jedoch keine abgeschlossen. Der BF2 hat in der Folge in einem Callcenter gearbeitet und den Hauptschulabschluss nachgeholt. Seit Jänner 2020 arbeitet er als Straßenbahnfahrer bei den römisch 40 . Der BF2 hat zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation keinen Kontakt. Die BF2 leidet an Bluthochdruck, wogegen sie Medikamente einnimmt. Der BF2 leidet an Gastritis, weshalb er ebenfalls Medikamente nimmt. Die BF1-BF2 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und sind arbeitsfähig. Die BF1-BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur einer möglichen Rückkehr der BF1-BF2 in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass die BF1-BF2 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Falle einer Verbringung der BF1-BF2 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF1-BF2 in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Eine in die Russische Föderation zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Die BF1-BF2 liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation: 1.4.
- Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage (Grundversorgung und medizinische Versorgung) in der Herkunftsregion der BF1-BF2 hat sich infolge Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges nachhaltig stabilisiert und verbessert. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 10.03.2022, Version 6; „Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretend