GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist XXXX und der Verwendungsgruppe E1 zugeordnet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und der Verwendungsgruppe E1 zugeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.09.2020 von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX zum XXXX versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten verwendet. Die Gründe für die Versetzung hätte er laut Bescheid nicht selbst zu vertreten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.09.2020 von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 zum römisch 40 versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten verwendet. Die Gründe für die Versetzung hätte er laut Bescheid nicht selbst zu vertreten. Die Behörde begründete dies damit, dass er seit dem 29.08.2012 als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden sei. Da nunmehr im XXXX die Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten heranstehe, hätte die Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen. Das wichtige dienstliche Interesse begründete die Behörde gestützt auf § 36 Abs. 1 Beamten – Dienstrechtsgesetz. Dieser lautet: „Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.“Die Behörde begründete dies damit, dass er seit dem 29.08.2012 als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden sei. Da nunmehr im römisch 40 die Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten heranstehe, hätte die Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen. Das wichtige dienstliche Interesse begründete die Behörde gestützt auf Paragraph 36, Absatz eins, Beamten – Dienstrechtsgesetz. Dieser lautet: „Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.“ Dem Beschwerdeführer wäre die beabsichtigte Maßnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten worden, und hätte dieser dagegen Einwendungen erhoben. Im Bescheid wurde zu den einzelnen Einwendungen Stellung bezogen wobei sich im Grunde die Behörde letztlich auf § 36 Abs. 1 Beamten – Dienstrechtsgesetz stützte. Der Beschwerdeführer wäre auch seit dem 01.03.2020 an diesem Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Beamtin, welche sich in der Grundausbildung E1 befände, ihm gegenüber auf die angedachte Planstelle vorzuziehen, könne seitens der Behörde aus dem Grund des § 36 Abs. 1 Beamten – Dienstrechtsgesetz nicht gefolgt werden. Die sozialen familiären und persönlichen Verhältnisse wären ausreichend geprüft geworden.Dem Beschwerdeführer wäre die beabsichtigte Maßnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten worden, und hätte dieser dagegen Einwendungen erhoben. Im Bescheid wurde zu den einzelnen Einwendungen Stellung bezogen wobei sich im Grunde die Behörde letztlich auf Paragraph 36, Absatz eins, Beamten – Dienstrechtsgesetz stützte. Der Beschwerdeführer wäre auch seit dem 01.03.2020 an diesem Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Beamtin, welche sich in der Grundausbildung E1 befände, ihm gegenüber auf die angedachte Planstelle vorzuziehen, könne seitens der Behörde aus dem Grund des Paragraph 36, Absatz eins, Beamten – Dienstrechtsgesetz nicht gefolgt werden. Die sozialen familiären und persönlichen Verhältnisse wären ausreichend geprüft geworden. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass zu dieser Personalmaßnahme kein wichtiges dienstliches Interesse, welche das Gesetz erfordere, bestehen würde. Der Beschwerdeführer wäre am 07.11.2019 von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt worden er hätte dagegen Einwendungen erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass keine Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen würden. In weiterer Folge hätte die Behörde mit Dienstzuteilungsverfügungen vom 29.01.2020, vom 30.01.2020 und vom 28.05.2020 den Beschwerdeführer letztlich bis Ende August 2020
Beamten-Dienstrechtsgesetz im XXXX als stellvertretender Kommandant dienstzugeteilt. Seit der ursprünglichen Mitteilung der belangten Behörde vom 07.11.2019 bis zur Zustellung des nunmehrigen Bescheides wären etwa zehn Monate verstrichen. Die Behörde hätte auch nicht auf der Basis eines neuen Versetzungsverfahren ihm
6 BDG die neue Dienststelle vorgehalten und hätte er somit keine Möglichkeit bekommen dagegen Einwendungen zu erheben. Er hätte auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht, worüber die Behörde jedoch nicht entschieden hätte. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde trotz Verstreichens von etwa 10 Monaten sowie trotz vorgenommener Dienstzuteilungsverfügungen, bis schließlich Ende August 2020 gebraucht hätte um den Bescheid zu erlassen, sowie weil die belangte Behörde sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bis Ende Februar 2020 ganz normal Dienst beim Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX Dienst versehen, dies ohne dass allfälliges Versetzungsverfahren seitens der Behörde betrieben worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte auch keine profunden Ausbildungen betreffend den Dienst in einem XXXX , welcher mit seinem Dienst nicht vergleichbar sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass zu dieser Personalmaßnahme kein wichtiges dienstliches Interesse, welche das Gesetz erfordere, bestehen würde. Der Beschwerdeführer wäre am 07.11.2019 von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt worden er hätte dagegen Einwendungen erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass keine Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen würden. In weiterer Folge hätte die Behörde mit Dienstzuteilungsverfügungen vom 29.01.2020, vom 30.01.2020 und vom 28.05.2020 den Beschwerdeführer letztlich bis Ende August 2020
Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz im römisch 40 als stellvertretender Kommandant dienstzugeteilt. Seit der ursprünglichen Mitteilung der belangten Behörde vom 07.11.2019 bis zur Zustellung des nunmehrigen Bescheides wären etwa zehn Monate verstrichen. Die Behörde hätte auch nicht auf der Basis eines neuen Versetzungsverfahren ihm
Paragraph 38, Absatz 6, BDG die neue Dienststelle vorgehalten und hätte er somit keine Möglichkeit bekommen dagegen Einwendungen zu erheben. Er hätte auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht, worüber die Behörde jedoch nicht entschieden hätte. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde trotz Verstreichens von etwa 10 Monaten sowie trotz vorgenommener Dienstzuteilungsverfügungen, bis schließlich Ende August 2020 gebraucht hätte um den Bescheid zu erlassen, sowie weil die belangte Behörde sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte bis Ende Februar 2020 ganz normal Dienst beim Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 Dienst versehen, dies ohne dass allfälliges Versetzungsverfahren seitens der Behörde betrieben worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte auch keine profunden Ausbildungen betreffend den Dienst in einem römisch 40 , welcher mit seinem Dienst nicht vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er wegen des Beschwerdeverfahrens (ho GZ.: W122 2230056-1) versetzt worden wäre, bzw. vermute er einen Zusammenhang. Die Versetzung wäre auch keine führungsgruppenentsprechende Verbesserung im Vergleich zu seiner jetzigen Position. Der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Akt W122 2230056-1 beizuschaffen, als Beweis dafür, dass kein wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde. Ebenso wurde der Antrag gestellt, Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Beamtendienstrecht einzuholen und eine Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, dem vorgenannten Beschwerdeakt beizuschaffen und sämtliche Beilagen der Beschwerde zu berücksichtigen. Es werden folgende Anträge gestellt: Das Bundesveraltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid vom 05.08.2020 dahingehend abändern dass die Versetzung rückwirkend mit 01.09.2020 zur Gänze ersatzlos aufgehoben, sowie zur Gänze eingestellt werde; in eventu von einer Versetzung Abstand zu nehmen und jedenfalls möge der Versetzung beginnend mit 01.09.2020 nicht angeordnet werden; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und das Versetzungsverfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Verwaltungssache an die belangte Behörde zu Ergänzung des Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; sowie jedenfalls der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsakt langte am 23.10.2020 beim Bundesveraltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsabteilung der Gerichtabteilung W257 zugewiesen. Am 29.10.2020 verlangte der Rechtsvertreter, unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers, Akteneinsicht, welche ihm elektronisch gewährt wurde. Mit Bescheid vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstlichen Interessen gefährden würden, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert (OZ 5). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. W257 2236337-1/6Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.03.2022, im Beisein zweier fachkundiger Laienrichter, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte zugleich eine Mitteilung der StA. Graz vom 30.11.2021, eine Mitteilung des StA. Graz vom 14.02.2022 und eine Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor und vermeinte, dass der Beschwerdeführer die im Suspendierungsbescheid dargestellten Vorwürfe in Abrede stelle und ein Disziplinverfahren anhängig sei. Zu Beginn der Vernehmung wurde erörtert, wie mit 01.09.2012 das Stadtpolizeikommando XXXX und das Bezirkspolizeikommando XXXX plantechnisch konzentriert worden wären. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er 1987 zur Gendarmerie eingetreten und 1992/1993 in auf dem E1 Kurs gewesen sei. Die letzten 30 Jahre sei er mit Exekutivtätigkeiten betraut gewesen, davon 20 Jahre als BGK/BPK. Das XXXX sei ein XXXX und habe mit der Exekutivtätigkeit wenig zu tun. Im Jahr 2011 sei es in der XXXX zu Behördenzusammenführungen gekommen. Im Zuge dessen sei auch das Stadtpolizeikommando XXXX mit dem BPK XXXX , dessen Kommandant er gewesen sei, organisatorische zusammengeführt worden. Dadurch wären viele Dienststellen aufgelassen worden und es habe zu viele Offiziere gegeben. Im neuen Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX sei der Beschwerdeführer die Nummer 3 gewesen, allerdings habe er keine Planstelle als Kommandant gehabt.Zu Beginn der Vernehmung wurde erörtert, wie mit 01.09.2012 das Stadtpolizeikommando römisch 40 und das Bezirkspolizeikommando römisch 40 plantechnisch konzentriert worden wären. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er 1987 zur Gendarmerie eingetreten und 1992 aus 1993, in auf dem E1 Kurs gewesen sei. Die letzten 30 Jahre sei er mit Exekutivtätigkeiten betraut gewesen, davon 20 Jahre als BGK/BPK. Das römisch 40 sei ein römisch 40 und habe mit der Exekutivtätigkeit wenig zu tun. Im Jahr 2011 sei es in der römisch 40 zu Behördenzusammenführungen gekommen. Im Zuge dessen sei auch das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit dem BPK römisch 40 , dessen Kommandant er gewesen sei, organisatorische zusammengeführt worden. Dadurch wären viele Dienststellen aufgelassen worden und es habe zu viele Offiziere gegeben. Im neuen Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 sei der Beschwerdeführer die Nummer 3 gewesen, allerdings habe er keine Planstelle als Kommandant gehabt. Danach habe er sich sieben Jahre lang der Fortbildung gewidmet und den BA-Kurs und den MA-Kurs absolviert. Er habe sich in dieser Zeit ca. 20 Mal beworben, jedoch sei er nicht zum Zug gekommen. Im Jahr 2011 sei eine disziplinäre Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug über ihn verhängt worden. Dennoch sei er gefragt worden, ob er eine freigewordene Stelle im XXXX als stellvertretender Kommandant übernehmen wolle. Dies habe er abgelehnt. In der Folge sei eine junge Kollegin dort hingekommen, jedoch habe diese wegen der Jobrotation wieder von dort wegmüssen.Danach habe er sich sieben Jahre lang der Fortbildung gewidmet und den BA-Kurs und den MA-Kurs absolviert. Er habe sich in dieser Zeit ca. 20 Mal beworben, jedoch sei er nicht zum Zug gekommen. Im Jahr 2011 sei eine disziplinäre Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug über ihn verhängt worden. Dennoch sei er gefragt worden, ob er eine freigewordene Stelle im römisch 40 als stellvertretender Kommandant übernehmen wolle. Dies habe er abgelehnt. In der Folge sei eine junge Kollegin dort hingekommen, jedoch habe diese wegen der Jobrotation wieder von dort wegmüssen. Ihm sei im November 2019 mitgeteilt worden, dass er ins XXXX als stellvertretender Kommandant versetzt werden sollte. Man habe ihm in der Folge im Frühjahr 2020 versprochen, dass er dort den Posten eines Kommandanten bekomme. Deswegen habe er der Verlängerung der Zuteilung zugestimmt. Er sei dort ebenfalls in der Funktionsgruppe 3 gewesen.Ihm sei im November 2019 mitgeteilt worden, dass er ins römisch 40 als stellvertretender Kommandant versetzt werden sollte. Man habe ihm in der Folge im Frühjahr 2020 versprochen, dass er dort den Posten eines Kommandanten bekomme. Deswegen habe er der Verlängerung der Zuteilung zugestimmt. Er sei dort ebenfalls in der Funktionsgruppe 3 gewesen. Er habe damit gerechnet, dass er wieder ins Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX zurückkehre. Da eine Offizierin sich in Ausbildung befunden habe, habe diese nicht als Stellvertreterin ins XXXX versetzt werden können. So habe für die Behörde Bedarf bestanden, einen stellvertretenden Kommandanten im XXXX zu ernennen, wobei diese schließlich auf den Beschwerdeführer zurückgegriffen habe.Er habe damit gerechnet, dass er wieder ins Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 zurückkehre. Da eine Offizierin sich in Ausbildung befunden habe, habe diese nicht als Stellvertreterin ins römisch 40 versetzt werden können. So habe für die Behörde Bedarf bestanden, einen stellvertretenden Kommandanten im römisch 40 zu ernennen, wobei diese schließlich auf den Beschwerdeführer zurückgegriffen habe. Ein Zusammenhang mit der Versetzung und das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren würde nicht bestehen, das Suspendierungsverfahren erst nach der Versetzung begonnen habe. Allerdings vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese Versetzung mit dem Verfahren nach dem Verfahren nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in Zusammenhang stehe. Er habe seit 2017 drei Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz angestrengt. Man habe ihm seitens des BMI gesagt, dass die LPD XXXX ihm eine Planstelle geben solle. Deswegen sei die LPD XXXX diesbezüglich unter Zugzwang gewesen.Ein Zusammenhang mit der Versetzung und das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren würde nicht bestehen, das Suspendierungsverfahren erst nach der Versetzung begonnen habe. Allerdings vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese Versetzung mit dem Verfahren nach dem Verfahren nach Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in Zusammenhang stehe. Er habe seit 2017 drei Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz angestrengt. Man habe ihm seitens des BMI gesagt, dass die LPD römisch 40 ihm eine Planstelle geben solle. Deswegen sei die LPD römisch 40 diesbezüglich unter Zugzwang gewesen. Er könne nichts dagegen einwenden, dass die Behörde sich in dem Bescheid auf die Bestimmung des § 36 BDG stützen würde. Ihm gehe es darum, dass er als stellvertretender Kommandant im XXXX eingesetzt wäre, was nicht seiner Ausbildung als langjähriger BPK-Kommandant entsprechen würde. Er würde sich auf dieser Planstelle zwar zu 100% einbringen, jedoch sei er inhaltlich mit dieser Planstelle nicht zufrieden. Es sei ihm auch etwas anders versprochen worden.Er könne nichts dagegen einwenden, dass die Behörde sich in dem Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 36, BDG stützen würde. Ihm gehe es darum, dass er als stellvertretender Kommandant im römisch 40 eingesetzt wäre, was nicht seiner Ausbildung als langjähriger BPK-Kommandant entsprechen würde. Er würde sich auf dieser Planstelle zwar zu 100% einbringen, jedoch sei er inhaltlich mit dieser Planstelle nicht zufrieden. Es sei ihm auch etwas anders versprochen worden. Nach der Pensionierung des Kommandanten mit Ende November 2021 sei wohl, aufgrund des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, eine dienststellenfremde Person als Kommandant zugeteilt worden. Auf Frage des zweiten Laienrichters gab der Beschwerdeführer an, dass es sowohl im Februar 2019, als auch im Mai 2020 Gespräche in einem vertrauten Verhältnis beim XXXX gegeben habe. Beim zweiten Gespräch sei es um die Verlängerung der Zuteilung gegangen und er sei auch gefragt worden, ob er sich die Arbeit generell vorstellen könne. Damals sei auch der XXXX dabei gewesen.Auf Frage des zweiten Laienrichters gab der Beschwerdeführer an, dass es sowohl im Februar 2019, als auch im Mai 2020 Gespräche in einem vertrauten Verhältnis beim römisch 40 gegeben habe. Beim zweiten Gespräch sei es um die Verlängerung der Zuteilung gegangen und er sei auch gefragt worden, ob er sich die Arbeit generell vorstellen könne. Damals sei auch der römisch 40 dabei gewesen. Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Disziplinverfahren geführt worden. Das aus 2011/2012 sei rechtkräftig, das jetzige Verfahren sei noch offen, dieses werde nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geführt. Er empfinde, dass es in der XXXX ein Klima gegen ihn geben würde. Das werde dann deutlich, wenn es um die Wertschätzung gehe. Da er offenbar vorbelastet sei, sei er in diesem Klima oftmals diskriminiert worden. Alle drei Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seien beim BVwG anhängig.Gegen den Beschwerdeführer seien zwei Disziplinverfahren geführt worden. Das aus 2011 aus 2012, sei rechtkräftig, das jetzige Verfahren sei noch offen, dieses werde nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geführt. Er empfinde, dass es in der römisch 40 ein Klima gegen ihn geben würde. Das werde dann deutlich, wenn es um die Wertschätzung gehe. Da er offenbar vorbelastet sei, sei er in diesem Klima oftmals diskriminiert worden. Alle drei Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seien beim BVwG anhängig. Wenn in der Beschwerde vermeint werde, dass es durch die Versetzung zu keiner „führungsgruppenentsprechenden Verbesserung“ gekommen wäre, werde damit gemeint, dass sich aus dem Verfahren W122 2230056-1 ersichtlich sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Versetzung und dem heutigen Verfahren bestehen würde. Aus dem dort inne liegenden Gutachten der Bundes- Gleichbehandlungskommission sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters und seine Weltanschauung diskriminiert worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich als Kommandant bzw. im XXXX beworben habe. Da er allerdings keinen Zugang zu einen dienstlichen E-Mail-Account gehabt habe, habe er sich von seinem privaten E-Mail-Account bewerben müssen. Weil die Frist abgelaufen sei, habe er sich nur kurzhalten können und die Bewerbung abgesandt.Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich als Kommandant bzw. im römisch 40 beworben habe. Da er allerdings keinen Zugang zu einen dienstlichen E-Mail-Account gehabt habe, habe er sich von seinem privaten E-Mail-Account bewerben müssen. Weil die Frist abgelaufen sei, habe er sich nur kurzhalten können und die Bewerbung abgesandt. Er habe ersucht, erst im Herbst 2020 versetzt zu werden, weil er noch die MA-Arbeit zu schreiben gehabt hätte. Ebenso hätte er noch private Erledigungen vorzunehmen gehabt, weil die öffentliche Anbindung von seinem Wohnort ins XXXX sehr schwierig sei. Deswegen habe der Beschwerdeführer gesagt, sollten sie ihn versetzen wollen, sie dies erst im Herbst 2020 vornehmen können.Er habe ersucht, erst im Herbst 2020 versetzt zu werden, weil er noch die MA-Arbeit zu schreiben gehabt hätte. Ebenso hätte er noch private Erledigungen vorzunehmen gehabt, weil die öffentliche Anbindung von seinem Wohnort ins römisch 40 sehr schwierig sei. Deswegen habe der Beschwerdeführer gesagt, sollten sie ihn versetzen wollen, sie dies erst im Herbst 2020 vornehmen können. Die Funktionsgruppe des Kommandanten sei eine 6, wobei er sich allerdings nicht auf die Stellvertreter-Planstelle beworben habe. Das sei eine 3 und diese Einstufung habe er auch in XXXX gehabt. Die Planstelle des Stellvertreters im XXXX sei auch nicht ausgeschrieben worden, nachdem der Kollege aus Kärnten im Mai 2019 wieder weggegangen sei. Dadurch hatte die LPD die Möglichkeit den Beschwerdeführer dorthin zu versetzen. Wäre diese Planstelle ausgeschrieben worden, hätte die Behörde dem möglichen Bewerber diese Planstelle geben müssen und der Beschwerdeführer hätte wieder keinen Arbeitsplatz gehabt. Er habe diese Stelle jedoch nicht haben wollen, weil diese ihm inhaltlich nicht zugesagt hätte und er jahrelang auf einer 5 eingestuft gewesen sei und er auch nicht auf eine 3 habe hinuntergehen wollen. Während der Zeit im Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX sei er, in der Stufe 3, Offizier über den Stand gewesen. Es sei so eingeteilt gewesen, dass immer ein Offizier untertags hier anwesend gewesen sei und dieser habe sämtliche Tätigkeiten durchgeführt, welche zur Führung des BPK notwendig gewesen wären. Zusätzlich habe es noch Sonderprojekte, wie Großveranstaltungen im Sommer, von der Einsatzplanung bis zur Durchführung, gegeben. Im Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2021 zu GZ W122 2230056-1 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der damaligen Zeit genau ausgeführt. Er sei de facto als Kommandant nach Maßgabe der Einteilung tätig gewesen, allerdings nicht de iure.Die Funktionsgruppe des Kommandanten sei eine 6, wobei er sich allerdings nicht auf die Stellvertreter-Planstelle beworben habe. Das sei eine 3 und diese Einstufung habe er auch in römisch 40 gehabt. Die Planstelle des Stellvertreters im römisch 40 sei auch nicht ausgeschrieben worden, nachdem der Kollege aus Kärnten im Mai 2019 wieder weggegangen sei. Dadurch hatte die LPD die Möglichkeit den Beschwerdeführer dorthin zu versetzen. Wäre diese Planstelle ausgeschrieben worden, hätte die Behörde dem möglichen Bewerber diese Planstelle geben müssen und der Beschwerdeführer hätte wieder keinen Arbeitsplatz gehabt. Er habe diese Stelle jedoch nicht haben wollen, weil diese ihm inhaltlich nicht zugesagt hätte und er jahrelang auf einer 5 eingestuft gewesen sei und er auch nicht auf eine 3 habe hinuntergehen wollen. Während der Zeit im Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 sei er, in der Stufe 3, Offizier über den Stand gewesen. Es sei so eingeteilt gewesen, dass immer ein Offizier untertags hier anwesend gewesen sei und dieser habe sämtliche Tätigkeiten durchgeführt, welche zur Führung des BPK notwendig gewesen wären. Zusätzlich habe es noch Sonderprojekte, wie Großveranstaltungen im Sommer, von der Einsatzplanung bis zur Durchführung, gegeben. Im Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2021 zu GZ W122 2230056-1 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der damaligen Zeit genau ausgeführt. Er sei de facto als Kommandant nach Maßgabe der Einteilung tätig gewesen, allerdings nicht de iure. Von seinem Wohnort zum Bezirks- und Stadtpolizeikommando XXXX wären es 20 Kilometer. Zum XXXX wären es 25 Kilometer, jedoch sei dieses öffentlich schwer oder kaum erreichbar. Auf die Frage, welche Sorgepflichten er habe und, wenn ja, gegenüber wem und in welchem Umfang, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Sohn mit 27, eine Tochter mit 25, eine Tochter mit 18 und eine Tochter mit 16 habe. Seit Dezember 2021 habe er einen getrennten Wohnsitz von der Familie.Von seinem Wohnort zum Bezirks- und Stadtpolizeikommando römisch 40 wären es 20 Kilometer. Zum römisch 40 wären es 25 Kilometer, jedoch sei dieses öffentlich schwer oder kaum erreichbar. Auf die Frage, welche Sorgepflichten er habe und, wenn ja, gegenüber wem und in welchem Umfang, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen Sohn mit 27, eine Tochter mit 25, eine Tochter mit 18 und eine Tochter mit 16 habe. Seit Dezember 2021 habe er einen getrennten Wohnsitz von der Familie. Die Funktionsgruppe des Stadt- und Bezirkspolizeikommandanten XXXX sei auch 6, gleich wie die des Kommandanten in XXXX .Die Funktionsgruppe des Stadt- und Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 sei auch 6, gleich wie die des Kommandanten in römisch 40 . Nach einer Beratung durch den Senat wurde erörtert, für welchen Beweis der Antrag „Einholung eines Befundes und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Beamtendienstrecht“ gestellt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab an, dass dadurch der Beweis erbracht werden sollte, dass es keine dienstlichen Interessen gäbe. Ein Sachverständiger für die Berufskunde im Beamtenwesen, könne nämlich darlegen, dass die Tätigkeit in XXXX nicht mit den vorhergehenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers vergleichbar sei und es dadurch zu einer Verschlechterung gekommen wäre. Vor Inbetriebnahme des XXXX wären die Kommandanten auch zum XXXX nach Wien entsandt worden, um dort den Betrieb kennenzulernen.Nach einer Beratung durch den Senat wurde erörtert, für welchen Beweis der Antrag „Einholung eines Befundes und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Beamtendienstrecht“ gestellt wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab an, dass dadurch der Beweis erbracht werden sollte, dass es keine dienstlichen Interessen gäbe. Ein Sachverständiger für die Berufskunde im Beamtenwesen, könne nämlich darlegen, dass die Tätigkeit in römisch 40 nicht mit den vorhergehenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers vergleichbar sei und es dadurch zu einer Verschlechterung gekommen wäre. Vor Inbetriebnahme des römisch 40 wären die Kommandanten auch zum römisch 40 nach Wien entsandt worden, um dort den Betrieb kennenzulernen. Der Beschwerdeführer hätte bis etwa 2012, vereinfacht ausgedrückt, eigenverantwortlich als damaliger XXXX mit der Bewertung E1/5 das damalige XXXX geführt. Nach Auflösung dieser Dienststelle bzw. Integrierung dieser Dienstelle in das Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX , sei der Beschwerdeführer als dritter Offizier tätig gewesen und hatte als dritter Offizier im Wege von entsprechenden Einteilungen, Abwesenheiten, usw. auch temporär eigenverantwortlich, diese Dienstelle geführt. Dies offensichtlich zur vollen Zufriedenheit sowie auch anstaltslos. Aus Sicht des Beschwerdeführers wären allerdings die Tätigkeiten im XXXX überhaupt nicht mit den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur vergleichen, würde es sich doch um Justizwachetätigkeiten im Rahmen eines „Gefängnisdienstes“, wofür der Beschwerdeführer auch gar nicht ausgebildet gewesen wäre, handeln. Der Beschwerdeführer habe und musste sich auf die Zusagen der belangten Behörde verlassen. Gegebenenfalls hätte ihm eine Kommandantenfunktion zugestanden, aber keinesfalls eine mit einer Stellvertretungsfunktion. Die Kommandantenfunktion wäre wohl eher mit der zuvor ausgeübten Funktion vergleichbar gewesen, jedoch nicht die nunmehr innehabende Funktion als Stellvertreter, die darüber hinaus auch nicht einmal eine gehaltsmäßige Verbesserung darstelle, sondern aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verschlechterung zu seinen davor ausgeübten Tätigkeiten geführt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich auch auf die entsprechenden Zusagen der belangten Behörde verlassen (siehe Beilage A. der Beschwerde), anderenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen die zweite Zuteilung remonstriert bzw. hätte dieser nicht zugestimmt. In weiterer Folge hätte er dann die Erlassung einer Feststellung beantragt, dass die Befolgung dieser zweiten Zuteilung eben nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören würde. Die Anordnung der ersten Zuteilung habe vom Beschwerdeführer schon aufgrund der Lage wohl „nolens olens“ akzeptiert werden müssen.Der Beschwerdeführer hätte bis etwa 2012, vereinfacht ausgedrückt, eigenverantwortlich als damaliger römisch 40 mit der Bewertung E1/5 das damalige römisch 40 geführt. Nach Auflösung dieser Dienststelle bzw. Integrierung dieser Dienstelle in das Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 , sei der Beschwerdeführer als dritter Offizier tätig gewesen und hatte als dritter Offizier im Wege von entsprechenden Einteilungen, Abwesenheiten, usw. auch temporär eigenverantwortlich, diese Dienstelle geführt. Dies offensichtlich zur vollen Zufriedenheit sowie auch anstaltslos. Aus Sicht des Beschwerdeführers wären allerdings die Tätigkeiten im römisch 40 überhaupt nicht mit den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur vergleichen, würde es sich doch um Justizwachetätigkeiten im Rahmen eines „Gefängnisdienstes“, wofür der Beschwerdeführer auch gar nicht ausgebildet gewesen wäre, handeln. Der Beschwerdeführer habe und musste sich auf die Zusagen der belangten Behörde verlassen. Gegebenenfalls hätte ihm eine Kommandantenfunktion zugestanden, aber keinesfalls eine mit einer Stellvertretungsfunktion. Die Kommandantenfunktion wäre wohl eher mit der zuvor ausgeübten Funktion vergleichbar gewesen, jedoch nicht die nunmehr innehabende Funktion als Stellvertreter, die darüber hinaus auch nicht einmal eine gehaltsmäßige Verbesserung darstelle, sondern aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verschlechterung zu seinen davor ausgeübten Tätigkeiten geführt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich auch auf die entsprechenden Zusagen der belangten Behörde verlassen (siehe Beilage A. der Beschwerde), anderenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen die zweite Zuteilung remonstriert bzw. hätte dieser nicht zugestimmt. In weiterer Folge hätte er dann die Erlassung einer Feststellung beantragt, dass die Befolgung dieser zweiten Zuteilung eben nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören würde. Die Anordnung der ersten Zuteilung habe vom Beschwerdeführer schon aufgrund der Lage wohl „nolens olens“ akzeptiert werden müssen. Zum Beweis dafür, dass das im angefochtenen Bescheid dargelegte dienstliche Interesse nicht vorgelegen sei sowie zum Beweis dafür, dass es sich bei der Tätigkeit im XXXX aufgrund des angefochtenen Bescheides nicht um einen adäquaten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer handeln würde bzw. gehandelt habe, werde unter Wiederholung der gesamten bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers beantragt, einen Sachverständigen aus dem Bereich XXXX mit der Erstellung eines Befundes und eines Gutachtens zu beauftragen. Woraus sich unter anderem ergeben würde, dass die Tätigkeiten im XXXX , was den Beschwerdeführer anbelangen würde, nicht gleichwertig und auch nicht einmal annähernd gleichwertig zu seinen bisherigen Aufgaben und Tätigkeiten wären. Es werde noch ergänzt, dass der Beschwerdeführer vor den Tätigkeiten im XXXX im Ergebnis E1/6-wertige Tätigkeiten, zumindest als dritter Offizier, Kommandantentätigkeiten allumfassend ausgeübt hätte.Zum Beweis dafür, dass das im angefochtenen Bescheid dargelegte dienstliche Interesse nicht vorgelegen sei sowie zum Beweis dafür, dass es sich bei der Tätigkeit im römisch 40 aufgrund des angefochtenen Bescheides nicht um einen adäquaten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer handeln würde bzw. gehandelt habe, werde unter Wiederholung der gesamten bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers beantragt, einen Sachverständigen aus dem Bereich römisch 40 mit der Erstellung eines Befundes und eines Gutachtens zu beauftragen. Woraus sich unter anderem ergeben würde, dass die Tätigkeiten im römisch 40 , was den Beschwerdeführer anbelangen würde, nicht gleichwertig und auch nicht einmal annähernd gleichwertig zu seinen bisherigen Aufgaben und Tätigkeiten wären. Es werde noch ergänzt, dass der Beschwerdeführer vor den Tätigkeiten im römisch 40 im Ergebnis E1/6-wertige Tätigkeiten, zumindest als dritter Offizier, Kommandantentätigkeiten allumfassend ausgeübt hätte. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
GVG entfiel die Verkündung der EntscheidungDanach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat
1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 40 BDG lautet wie folgt:Paragraph 40, BDG lautet wie folgt: Verwendungsänderung § 40.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. [...] § 13e Gehaltsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz lautet wie folgt: Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen § 113e.
Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung
Abs. 1 inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder
Absatz eins, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder, 2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung
Absatz eins, inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder,
Paragraph 141, oder Paragraph 145 d, oder Paragraph 152 b, BDG 1979 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
Abs. 1 abberufen worden ist,
Absatz eins, abberufen worden ist,,
1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte
Abs. 1 abberufen worden ist.3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenna) der Anspruch auf Fortzahlung
Abs. 2 Z 1 geendet hat oderb) der Anspruch auf Fortzahlung
Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung
Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.
Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3 Punkt , 2 Punkt F, ü, r die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als „bisherige Funktion“ heranzuziehen, aus der der Beamte
Absatz eins, abberufen worden ist., 3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn, a) der Anspruch auf Fortzahlung
Absatz 2, Ziffer eins, geendet hat oder, b) der Anspruch auf Fortzahlung
Absatz 2, Ziffer 3, in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung
Absatz eins, zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte. Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren vergleiche BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt vergleiche VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01). Im Fall einer Änderung der Dienststelle geht die "Identität" des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplätze (im Wesentlichen) entsprechen (BerKomm. 29.12.2011, 114/14-BK/11, so auch VwGH, 04.09.2014, GZ. 2013/12/228). Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024). Die belangte Behörde klar und plausibel dargelegt hat, dass eine entsprechende Adaptierung der Organisationsstruktur erfolgte und für den Beschwerdeführer dadurch kein Arbeitsplatz zugewiesen werden hat können. Ebenso klar wurde auch dargelegt, dass die bescheidmäßige Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX zum XXXX nicht auf Gründen, die er nicht selbst zu vertreten gehabt hätte, erfolgt sei. Er ist als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden und durch die im XXXX anstehende Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten, hat die belangte Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer nun nach geraumer Zeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen können. Dieses soeben dargestellte wichtige dienstliche Interesse, wurde seitens der Behörde auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Beamten – Dienstrechtsgesetz gestützt. Dieser lautet: „Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.“Die belangte Behörde klar und plausibel dargelegt hat, dass eine entsprechende Adaptierung der Organisationsstruktur erfolgte und für den Beschwerdeführer dadurch kein Arbeitsplatz zugewiesen werden hat können. Ebenso klar wurde auch dargelegt, dass die bescheidmäßige Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 zum römisch 40 nicht auf Gründen, die er nicht selbst zu vertreten gehabt hätte, erfolgt sei. Er ist als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden und durch die im römisch 40 anstehende Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten, hat die belangte Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer nun nach geraumer Zeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen können. Dieses soeben dargestellte wichtige dienstliche Interesse, wurde seitens der Behörde auf den Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Beamten – Dienstrechtsgesetz gestützt. Dieser lautet: „Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.“ Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer, dem aufgrund der Umorganisation des Bezirkskommandos XXXX und des Stadtpolizeikommandos XXXX in der neu entstandenen Dienststelle kein seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte. Dadurch hat dem Beschwerdeführer ein freier Arbeitsplatz ohne InteressentInnensuche zugewiesen werden können. Dies erfolgte unter Beachtung des § 36 BDG, der eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb einer Verwendungsgruppe mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftsordnung seiner Dienststelle vorgehsehen Arbeitsplatzes regelt.Im vorliegenden Fall liegt es auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer, dem aufgrund der Umorganisation des Bezirkskommandos römisch 40 und des Stadtpolizeikommandos römisch 40 in der neu entstandenen Dienststelle kein seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte. Dadurch hat dem Beschwerdeführer ein freier Arbeitsplatz ohne InteressentInnensuche zugewiesen werden können. Dies erfolgte unter Beachtung des Paragraph 36, BDG, der eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb einer Verwendungsgruppe mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftsordnung seiner Dienststelle vorgehsehen Arbeitsplatzes regelt. Zwar indiziert der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Doch wird in den Materialien (RV 11 BlgNR
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durchführen zu lassen.
Abs. 1 sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Strebt der Beschwerdeführer an, dass eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E1, so steht ihm dies mittels eigenständigem Antrag offen, wobei dies jedoch für das verfahrensgegenständliche Versetzungsverfahren zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich nicht von Bedeutung ist.Dem Beschwerdeführer steht es aber offen, die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines letzten Arbeitsplatzes
Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 durchführen zu lassen.
Absatz eins, sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Strebt der Beschwerdeführer an, dass eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe E1, so steht ihm dies mittels eigenständigem Antrag offen, wobei dies jedoch für das verfahrensgegenständliche Versetzungsverfahren zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich nicht von Bedeutung ist. Da der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit keiner Dienstbehörde zugeteilt war, ist die belangte Behörde bei seiner Versetzung daher zu Recht von einem bestehenden wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. 2 und 3 BDG ausgegangen.Da der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit keiner Dienstbehörde zugeteilt war, ist die belangte Behörde bei seiner Versetzung daher zu Recht von einem bestehenden wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 BDG ausgegangen. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 38, BDG Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2236337.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.