4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 06.06.2018 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.906,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 06.06.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er pflichtversichert selbständig bei der SVS gemeldet gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Eine Pflichtversicherung schließe Arbeitslosigkeit aus. Laut Einkommensteuerbescheid 2018 habe der BF ein Einkommen aus Gewerbetrieb gehabt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für das maßgebliche Jahr überstiegen habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er in der Zeit vom 01.01.2018 bis 06.06.2018 keine Einkünfte gehabt habe, sondern dass lediglich die Steuer aus dem Jahr 2017 abgerechnet worden sei. Der Beschwerde angehängt waren die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2017 und
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] § 33. […]Paragraph 33, […]
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […]Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […]
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […] § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt:
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es der Behörde frei, innerhalb von zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und damit den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG steht es der Behörde frei, innerhalb von zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und damit den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erzielte der BF durch den Verkauf seines Betriebes einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € 211.422,83, welcher steuerrechtlich auf drei Jahre verteilt wurde. Im Jahr 2018 ist dem BF somit zwar der Betrag nicht zugeflossen, der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 weist jedoch aufgrund der steuerrechtlichen Regelung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 70.474,28 aus. Nach Abzug der Sonderausgaben sowie der Einkommensteuer betrug das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit € 40.999,28. Dem subsidiären Charakter als – zeitlich unbegrenzte – Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Als Leistungsvoraussetzung wird das notwendige Vorliegen einer Notlage in § 33 Abs. 2 AlVG angeführt. Eine Notlage liegt
VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 33 AlVG Rz 651).Dem subsidiären Charakter als – zeitlich unbegrenzte – Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Als Leistungsvoraussetzung wird das notwendige Vorliegen einer Notlage in Paragraph 33, Absatz 2, AlVG angeführt. Eine Notlage liegt
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 33, AlVG Rz 651). Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich „Nulleinkünfte“ vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN.).Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich „Nulleinkünfte“ vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen vergleiche VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022 mwN.). Somit ändert an der Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides auch etwa der Umstand nichts, wenn dem BF aufgrund seines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094).Somit ändert an der Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides auch etwa der Umstand nichts, wenn dem BF aufgrund seines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094). Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Jahr 2017, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des § 36a Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 16.02.2011, 2008/08/0022 hinsichtlich Partnereinkommensanrechnung).Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Jahr 2017, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 16.02.2011, 2008/08/0022 hinsichtlich Partnereinkommensanrechnung). Nach dem Gesagten sind die im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 70.474,28 bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen, da eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid besteht. Dass der Veräußerungsgewinn, den der BF durch die Veräußerung seines Betriebes erzielte, ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Dass im Jahr 2018 keine Pflichtversicherung nach dem GSVG mehr vorlag sowie der BF seine Gewerbeberechtigung bereits zurückgelegt hat, ist gegenständlich ebenso nicht von Bedeutung, da sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2018, wie bereits ausgeführt, aufgrund der steuerrechtlichen Verteilung des Veräußerungsgewinns ergeben. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag demnach keine Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 2 AlVG vor, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 06.06.2018 zu widerrufen war.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag demnach keine Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AlVG vor, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 06.06.2018 zu widerrufen war.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das AMS hat die unberechtigt empfangene Leistung aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers zurückgefordert. Dies erfolgte
VG zu Recht.
VG darf bei Rückersatz aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall:Das AMS hat die unberechtigt empfangene Leistung aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers zurückgefordert. Dies erfolgte
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu Recht.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darf bei Rückersatz aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall: Der BF bezog im Zeitraum von 01.01.2018 bis 06.06.2018 (157 Tage) Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 18,51. Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag von insgesamt € 2.906,07 (157 Tage x € 18,51), wie mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021 auch ausgesprochen wurde. Die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde vom BF auch nicht bestritten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, besteht hinsichtlich des Rückforderungsbetrages die Möglichkeit, bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS um Ratengewährung anzusuchen. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der BF den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet, sondern lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der BF den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet, sondern lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2240423.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.