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W266 2240424-1

Obsah (23)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 36a§ 36b§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 2§ 13j§ 3§ 25§ 21a§ 24§ 51§ 33§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW266 2240424-1 Spruch, W266 2240424-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.12.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.832,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er aufgrund der Veräußerung seiner Firma laut Einkommensteuerbescheid 2017 einen Veräußerungsgewinn und somit ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen erzielt habe, welches das Ausmaß der Notstandshilfe überstiegen habe. Dies habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass das AMS, wie schon im letzten Bescheid, falsch liege. Er habe weder ein Einkommen in der fraglichen Zeit gehabt, noch sei er pflichtversichert gewesen. 2018 sei lediglich ein Teil der Einkommensteuer aus dem Jahr 2017 abgerechnet worden, es habe keine Einnahmen gegeben und es sei auch kein Geld geflossen. Überdies informiere er das AMS darüber, dass er aufgrund finanzieller Probleme Privatkonkurs angemeldet habe. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langten am 15.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war ab XXXX selbständig erwerbstätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ am Standort XXXX .Der Beschwerdeführer war ab römisch 40 selbständig erwerbstätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ am Standort römisch 40 . Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahr 2017 seinen Betrieb. Der Veräußerungsgewinn betrug € 211.422,83, welcher steuerrechtlich auf drei Jahre verteilt wurde. Mit Wirksamkeit vom 27.04.2017 legte der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung zurück. Mit 31.07.2017 endete seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung. Mit Antrag vom 17.07.2017 (Tag der Geltendmachung) beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe, welche er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.12.2017 in der Höhe von € 18,51 täglich bezog. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 37.413,30 und insgesamt ein Einkommen von € 39.548,
  2. Die Sonderausgaben setzten sich aus dem Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen (€ 494,88), Pauschbetrag für Sonderausgaben (€ 60,--) sowie Zuwendungen gem. § 18

(1)Z. 7 EStG 1988 (€ 10,--) zusammen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wurde, nach Abzug der Absetzbeträge, mit € 9.490,-- festgesetzt. Die Abgabennachforderung wurde mit € 6.345,-- berechnet.Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 37.413,30 und insgesamt ein Einkommen von € 39.548,45. Die Sonderausgaben setzten sich aus dem Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen (€ 494,88), Pauschbetrag für Sonderausgaben (€ 60,--) sowie Zuwendungen gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer 7, EStG 1988 (€ 10,--) zusammen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wurde, nach Abzug der Absetzbeträge, mit € 9.490,-- festgesetzt. Die Abgabennachforderung wurde mit € 6.345,-- berechnet. Laut dem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 des Finanzamtes Wien vom 03.03.2020 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2017 mit € 48.021,47 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen betrug € 309.849,
  1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 03.03.2020 gelangte dem AMS am 28.12.2020 zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 05.03.2021 sprach das AMS Widerruf und Rückforderung für den Zeitraum August bis Dezember 2017 aus. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 10.03.2021 beim AMS ein.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus der Einsicht in den Gerichtsakt zu W266 2240423-
  3. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 15.03.
  4. Die Feststellungen zur Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie dessen Ende ergeben sich auch aus den vorgelegten Schreiben der SVA vom 26.07.2017 bzw. der SVS vom 30.12.
  5. Der Einkommensteuerbescheid 2017 und der Umsatzsteuerbescheid 2017 jeweils vom 03.03.2020 liegen im Akt ein. Dass der Einkommensteuerbescheid 2017 dem AMS am 28.12.2020 zur Kenntnis gelangt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021, welche im Akt zu W266 2240423-1 einliegt sowie aus dem Nachrichteneingang des eAMS-Kontos des BF, der am 28.12.2020 die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2017 und 2018 übermittelte. Dass der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid bereits früher vorgelegt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Dass die Bescheide rechtskräftig sind, ergibt sich aus dem Telefonat des AMS mit dem Finanzamt (siehe Aktenvermerk vom 21.01.2021). Überdies wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ergibt sich ebenso aus der Auskunft des Finanzamtes gegenüber dem AMS. Die Höhe des Notstandshilfebezuges ergibt sich aus dem Bezugsverlauf vom 02.03.2022 aus dem Einkommensteuerbescheid
  6. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer den verfahrensrelevanten Sachverhalt auch nicht bestreitet, sondern sich sein Beschwerdevorbringen gegen die Wertung des anteiligen Verkaufserlöses als Einkommen. Siehe dazu sogleich.
  7. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht;
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […] c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […]Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. […]

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […] § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
  4. […]
  5. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt: Zur Frage einer allfälligen Verjährung:

§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 6 Al

VG ist der Widerruf einer Leistung sowie deren Rückforderung nur zulässig, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ist der Widerruf einer Leistung sowie deren Rückforderung nur zulässig, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Eine Rückforderung (ebenso wie ein Widerruf) sollen nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (etwa Steuerbescheiden) vereitelt werden; die Frist soll auch verlängert werden, wenn der Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa, weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 25 AlVG Rz 46/2).Eine Rückforderung (ebenso wie ein Widerruf) sollen nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (etwa Steuerbescheiden) vereitelt werden; die Frist soll auch verlängert werden, wenn der Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa, weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 46/2). Der Verwaltungsgerichtshof führt – unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum SVÄG 2017, BGBl. I Nr. 38 (ErlRV 1474 BlgNR

  1. GP 4) – aus, dass sich die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise“. Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 36c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).Der Verwaltungsgerichtshof führt – unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum SVÄG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 38 (ErlRV 1474 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 4) – aus, dass sich die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um „längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise“. Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraphen 36 c und 50 AlVG) nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Da dem Gesetzgeber kein – Missbrauch ermöglichendes und sachlich nicht zu rechtfertigendes – Ergebnis unterstellt werden kann und auch die Formulierung „längstens drei Monate“ darauf hindeutet, hat der VwGH (vgl. erneut VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) ausgesprochen, dass dem AMS auch in dem Fall, wenn die Vorlage der Nachweise innerhalb der letzten drei Monate der Dreijahresfrist (z.B. am letzten Tag der Frist) erfolgt, drei Monate ab Vorlage für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen soll, wodurch sich freilich die Gesamtfrist um weniger als drei Monate verlängert. Im selben Erkenntnis hat der VwGH auch klargestellt, was unter dem „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ zu verstehen ist. Da Geldleistungen

§ 51Abs. 2 Al

VG grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, ist unter dem „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls der (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine „jahresweise“ Betrachtung bei selbständig Erwerbstätigen ist aus Sicht des VwGH nicht erforderlich, da bei verspäteter Vorlage eines Nachweises, der sich auf ein ganzes Kalenderjahr bezieht, sich die für jeden Anspruchsmonat zu berechnende Frist jeweils um drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert, sodass eine Rückforderung ohnehin für den gesamten Zeitraum ermöglicht wird (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 551).Da dem Gesetzgeber kein – Missbrauch ermöglichendes und sachlich nicht zu rechtfertigendes – Ergebnis unterstellt werden kann und auch die Formulierung „längstens drei Monate“ darauf hindeutet, hat der VwGH vergleiche erneut VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) ausgesprochen, dass dem AMS auch in dem Fall, wenn die Vorlage der Nachweise innerhalb der letzten drei Monate der Dreijahresfrist (z.B. am letzten Tag der Frist) erfolgt, drei Monate ab Vorlage für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides in Bezug auf den Leistungszeitraum zur Verfügung stehen soll, wodurch sich freilich die Gesamtfrist um weniger als drei Monate verlängert. Im selben Erkenntnis hat der VwGH auch klargestellt, was unter dem „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ zu verstehen ist. Da Geldleistungen

Paragraph 51, Absatz 2, AlVG grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, ist unter dem „Anspruchs- oder Leistungszeitraum“ iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ebenfalls der (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine „jahresweise“ Betrachtung bei selbständig Erwerbstätigen ist aus Sicht des VwGH nicht erforderlich, da bei verspäteter Vorlage eines Nachweises, der sich auf ein ganzes Kalenderjahr bezieht, sich die für jeden Anspruchsmonat zu berechnende Frist jeweils um drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert, sodass eine Rückforderung ohnehin für den gesamten Zeitraum ermöglicht wird vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 551). Wie bereits ausgeführt ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 mit 03.03.2020 datiert, der Bescheid langte beim AMS jedoch erst am 28.12.2020 ein. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist mit 05.03.2021 datiert. Da der Beschwerdeführer bereits am 10.03.2021 Beschwerde erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zwischen 05.03.2021 und 10.03.2021 zugegangen ist und erlassen wurde. Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate August bis Dezember
  2. Die dreijährige Frist der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate August bis Dezember 2020 laufen. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten für das Jahr 2017 – erst – am 28.12.2020 ist die Frist am 28.03.2021 abgelaufen.Im vorliegenden Fall sind die maßgeblichen Leistungszeiträume die Monate August bis Dezember
  3. Die dreijährige Frist der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung würde daher regulär jeweils bis zum Ende der Monate August bis Dezember 2020 laufen. Ausgehend vom Vorliegen der Einkommensteuerdaten für das Jahr 2017 – erst – am 28.12.2020 ist die Frist am 28.03.2021 abgelaufen. Der Widerruf und die Rückforderung mit Bescheid vom 05.03.2021 sind daher zur Gänze rechtzeitig gewesen. Zu Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erzielte der Beschwerdeführer durch den Verkauf seines Betriebes einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € 211.422,83, welcher steuerrechtlich auf drei Jahre verteilt wurde. Der BF erzielte laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 in diesem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 37.413,
  4. Nach Abzug der Sonderausgaben sowie der Einkommensteuer betrug das Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit € 27.358,
  5. Dem subsidiären Charakter als – zeitlich unbegrenzte – Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Als Leistungsvoraussetzung wird das notwendige Vorliegen von Notlage in § 33 Abs. 2 AlVG angeführt. Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

§ 36Abs. 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 33 AlVG Rz 651).Dem subsidiären Charakter als – zeitlich unbegrenzte – Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Als Leistungsvoraussetzung wird das notwendige Vorliegen von Notlage in Paragraph 33, Absatz 2, AlVG angeführt. Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 33, AlVG Rz 651). Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich „Nulleinkünfte“ vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN.).Die Notstandshilfe gebührt auf Grund ihres Charakters einer subsidiären Leistung nur dann, wenn der Arbeitslose ohne sie tatsächlich nicht in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in der Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich „Nulleinkünfte“ vorliegen. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag weder die Sachlichkeit der Regelung an sich in Zweifel zu ziehen noch einen Vollzugsfehler der belangten Behörde zu begründen vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen vergleiche VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022 mwN.). Somit ändert an der Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides auch etwa der Umstand nichts, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094).Somit ändert an der Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides auch etwa der Umstand nichts, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seines laufenden Konkursverfahrens möglicherweise tatsächlich keine Einkünfte zugeflossen sind vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094). Nach dem Gesagten sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer bereits ab 27.04.2017 über keine Gewerbeberechtigung mehr verfügte sowie am 31.07.2017 seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung endete, ist gegenständlich nicht von Bedeutung, da eine Bindung and den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid besteht. Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2017 iHv € 27.358,42 lag demnach keine Notlage im Sinne des § 33 Abs. 2 AlVG vor, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.12.2017 zu widerrufen war.Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2017 iHv € 27.358,42 lag demnach keine Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AlVG vor, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.12.2017 zu widerrufen war.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das AMS hat die unberechtigt empfangene Leistung aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers zurückgefordert. Dies erfolgte

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG zu Recht.

§ 25Abs. 1 Al

VG darf bei Rückersatz aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall:Das AMS hat die unberechtigt empfangene Leistung aufgrund des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers zurückgefordert. Dies erfolgte

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zu Recht.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darf bei Rückersatz aufgrund eines vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall: Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.12.2017 (153 Tage) Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 18,51. Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag von insgesamt € 2.832,03 (153 Tage x € 18,51). Die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrages besteht die Möglichkeit, bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS um Ratengewährung anzusuchen. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet, sondern lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet, sondern lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2240424.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.