Obsah (12)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 142§ 16§ 46§ 38§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW266 2240738-1 Spruch, W266 2240738-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 1.12.2020 wurde ausgesprochen, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 9.10.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Krankengeldbezug am 27.9.2020 erst am 9.10.2020 wieder beim AMS gemeldet habe. Die Wiedermeldung müsse persönlich erfolgen, allerdings könne dies auch telefonisch oder per Mail sein. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er von 27.9.2020 bis 6.10.2020 wegen Corona in Quarantäne gewesen sei. Die Krankenkasse habe ihm nur am 27.9.2020 Geld bezahlt. Der Beschwerdeführer leide unter finanziellen Problemen und bitte um Auszahlung der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer fügte der Beschwerde den Absonderungsbescheid bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS einen Krankenstand ab 24.9.2020 gemeldet habe, wobei dem AMS das Ende des Krankenstandes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei. Am 27.9.2020 habe der Notstandshilfeanspruch wegen den Bezuges von Krankengeld für diesen Tag geruht und sei daher der Fortbezug neuerlich durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen gewesen. Die Wiedermeldung sei erst am 9.10.2020 erfolgt und gebühre Notstandshilfe somit ab diesem Tag. Die Tatsache der behördlichen Absonderung befreie den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, über das Ende der Arbeitsunfähigkeit und das damit verbundene Ende des Krankengeldanspruches zu informieren und seinen Anspruch durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle neuerlich geltend zu machen. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er vorbringt, dass ihm gesagt worden sei, dass nur der Absonderungsbescheid reichen würde. Die Magistratsabteilung habe ihm gesagt, dass sie das dem AMS melden werde und der Beschwerdeführer es nicht melden müsse. Ihm sei nur gesagt worden, dass er den Bescheid melden solle. Der Beschwerdeführer übersendete mehrere Screenshots, auf denen die Übersendung des Absonderungsbescheids an das AMS zu sehen war. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt und Stellungnahme des AMS langten am 25.3.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer befand sich in der Vergangenheit bereits mehrmals im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 5.3.2015 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Zuletzt bezog der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 29.2.2020 bis 13.3.2020 und von 25.5.2020 bis 17.6.2020 Krankengeld und jeweils ab dem dem Krankengeldbezug folgenden Tag erneut Notstandshilfe. Am 24.9.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab dem 24.9.
- Auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung war weiters der 6.10.2020 als Termin für die Wiederbestellung beim behandelnden Arzt angeführt. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit enthielt die Meldung nicht. Daraufhin stellte das AMS den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab dem vierten Tag des Krankenstandes, dem 27.9.2020, ein. Der Beschwerdeführer bezog am 27.9.2020 Krankengeld. Die Österreichische Gesundheitskasse übermittelte dem AMS am 9.10.2020 eine Krankenstandsbescheinigung für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum von 24.9.2020 bis 27.9.
- Der Beschwerdeführer befand sich von 27.9.2020 bis 6.10.2020 aufgrund behördlicher Absonderung in Quarantäne wegen COVID-
- Der Beschwerdeführer sprach am 9.10.2020 erneut persönlich beim AMS vor und meldete sich vom Krankenstand zurück, davor kontaktierte er das AMS nicht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Leistungs- und Krankengeldbezug des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem Bezugs- und Versicherungsverlauf jeweils vom 24.3.2021, welche im Akt einliegen. Ebenso liegt im Akt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 24.9.2020 sowie das E-Mail vom selben Tag, mit welchen diese übermittelt wurde sowie der Bescheid des Bezirksgesundheitsamtes 22 vom 29.10.2020 über die behördliche Absonderung im Akt ein. Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass sein Arzt ihn mit 27.9.2020 wieder gesundgeschrieben habe (siehe Aktenvermerk des AMS vom 8.1.2021). Dass der Beschwerdeführer sich vor dem 9.10.2020 beim AMS gemeldet hätte, bringt er nicht vor und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, von der Magistratsabteilung sei ihm gesagt worden, diese werde alles mit dem AMS klären und der Beschwerdeführer müsse nichts tun, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen eines Telefonats mit dem AMS am 8.1.2021 erstmals vorbringt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als mehrjähriger Leistungsbezieher, der im Jahr 2020 bereits zwei Mal Krankengeld bezogen hat, nunmehr davon ausgeht, dass das Ende des Krankenstandes von einer Behörde dem AMS gemeldet werde und er keine persönliche Wiedermeldung vornehmen müsse. Zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, nur bis zum 27.9.2020 krank gewesen zu sein, die behördliche Absonderung jedoch bis 6.10.2020 andauerte. Dieses Vorbringen widerspricht auch den tatsächlichen Handlungen des Beschwerdeführers, da dieser am 9.10.2020 beim AMS alleine deshalb persönlich vorsprach, um sich aus dem Krankenstand zurückzumelden. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.2.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.2.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).
§ 46Abs. 5 Al
VG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer von 24.9.2020 bis 27.9.2020 arbeitsunfähig und bezog am 27.9.2020 Krankengeld. An diesem Tag ruhte somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
§ 16Abs. 1 lit. a Al
VG. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 24.9.2020 zwar den Beginn seines Krankenstandes, das Ende der Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt. Das Ende des Krankengeldbezugs, und somit des Ruhenszeitraumes der Notstandshilfe, war am 27.9.2020. Zwar befand sich der Beschwerdeführer nach dem 27.9.2020 noch bis zum 6.10.2020 in Quarantäne und durfte daher seinen Wohnort nicht verlassen. Dies stellt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dar, weshalb in diesem Zeitraum dem Beschwerdeführer auch kein Krankengeld gebührt und somit auch sein Notstandshilfeanspruch nicht ruhte. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS war dem Beschwerdeführer in dieser Zeit möglich.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer von 24.9.2020 bis 27.9.2020 arbeitsunfähig und bezog am 27.9.2020 Krankengeld. An diesem Tag ruhte somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 24.9.2020 zwar den Beginn seines Krankenstandes, das Ende der Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt. Das Ende des Krankengeldbezugs, und somit des Ruhenszeitraumes der Notstandshilfe, war am 27.9.2020. Zwar befand sich der Beschwerdeführer nach dem 27.9.2020 noch bis zum 6.10.2020 in Quarantäne und durfte daher seinen Wohnort nicht verlassen. Dies stellt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit dar, weshalb in diesem Zeitraum dem Beschwerdeführer auch kein Krankengeld gebührt und somit auch sein Notstandshilfeanspruch nicht ruhte. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS war dem Beschwerdeführer in dieser Zeit möglich.
§ 38i
Vm § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG gebührt Notstandshilfe ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erfolgt. Die einwöchige Frist zur Wiedermeldung, um einen nahtlosen Übergang von Krankengeld auf Notstandshilfe zu gewährleisten, endete im vorliegenden Fall am 4.10.2020. Der Beschwerdeführer hat sich (erst) am 9.10.2020 (und somit vor Ablauf der Frist von 62 Tagen) beim AMS wiedergemeldet. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Voraussetzung der Wiedermeldung nach dem Bezug von Krankengeld bekannt war. Dies deshalb, weil bereits mehrmals sein Notstandshilfebezug durch Krankengeldbezug unterbrochen war, darüber hinaus wurde Gegenteiliges von ihm auch nicht vorgebracht.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG gebührt Notstandshilfe ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes erfolgt. Die einwöchige Frist zur Wiedermeldung, um einen nahtlosen Übergang von Krankengeld auf Notstandshilfe zu gewährleisten, endete im vorliegenden Fall am 4.10.2020. Der Beschwerdeführer hat sich (erst) am 9.10.2020 (und somit vor Ablauf der Frist von 62 Tagen) beim AMS wiedergemeldet. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Voraussetzung der Wiedermeldung nach dem Bezug von Krankengeld bekannt war. Dies deshalb, weil bereits mehrmals sein Notstandshilfebezug durch Krankengeldbezug unterbrochen war, darüber hinaus wurde Gegenteiliges von ihm auch nicht vorgebracht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei von der Magistratsabteilung gesagt worden, dass das Ende seines Krankenstandes von diesen an das AMS gemeldet werde und er nichts tun müsse, ist einerseits auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, dass der erkennende Senat dieses Vorbringen als nicht glaubhaft ansieht. Andererseits würde auch eine unrichtige Auskunft einer anderen Behörde, gegenständlich der MA 15, an der Zuerkennung der Notstandshilfe ab 9.10.2020 nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH vom 30.6.2010, 2010/08/0134 mwN.). Auch die vorgebrachte schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei von der Magistratsabteilung gesagt worden, dass das Ende seines Krankenstandes von diesen an das AMS gemeldet werde und er nichts tun müsse, ist einerseits auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, dass der erkennende Senat dieses Vorbringen als nicht glaubhaft ansieht. Andererseits würde auch eine unrichtige Auskunft einer anderen Behörde, gegenständlich der MA 15, an der Zuerkennung der Notstandshilfe ab 9.10.2020 nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.6.2010, 2010/08/0134 mwN.). Auch die vorgebrachte schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
§ 38i
Vm § 46 Abs. 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer somit ab dem Tag der Wiedermeldung beim AMS am 9.10.2020 Notstandshilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gebührt dem Beschwerdeführer somit ab dem Tag der Wiedermeldung beim AMS am 9.10.2020 Notstandshilfe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2240738.1.00