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{'item': 'W274 2173979-2'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 68Art. 130§ 21§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW274 2173979-2 SpruchW274 2173979-2/22E, , W274 2173979-2/22E Das Bundesverwaltungsgereicht fasst durch Mag. LUGH

§ 28Abs 3 Vw

GVG iVm § 21 Abs 3 BFA-VG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides – allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides – allenfalls nach Verfahrensergänzung - an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals - gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau XXXX , geboren XXXX , iranische Staatsbürgerin - am 23.09.2015 in Österreich vor der PI XXXX internationalen Schutz und brachte - wie auch seine damalige Ehefrau - vor, er sei geborener Moslem und habe im Iran die Religion gewechselt und deswegen Probleme bekommen. Jemand habe ihn und seine Frau verraten, einige der Gruppe seien festgenommen worden.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals - gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau römisch 40 , geboren römisch 40 , iranische Staatsbürgerin - am 23.09.2015 in Österreich vor der PI römisch 40 internationalen Schutz und brachte - wie auch seine damalige Ehefrau - vor, er sei geborener Moslem und habe im Iran die Religion gewechselt und deswegen Probleme bekommen. Jemand habe ihn und seine Frau verraten, einige der Gruppe seien festgenommen worden. Im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 27.7.2017 gab der BF im Wesentlichen an, mit seiner Frau im Iran an christlichen Hauskreisen teilgenommen zu haben, wobei dieser Hauskreis verraten worden sei, wodurch sie zur Flucht veranlasst worden seien. Weiters beantwortete der BF Fragen zu seinem christlichen Glauben und Glaubenswissen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2017, Zl. 1088442109-151416585, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Die belangte Behörde erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig und die Angaben der BF als nicht schlüssig und widersprüchlich. Die BF seien zwar großteils in der Lage gewesen, die allgemeinen Fragen zum Christentum zu beantworten, hätten aber die evangelische Kirche gewählt, da die Schwester der damaligen Ehefrau des BF in XXXX evangelisch sei. Der BF habe aber ebensowenig wie seine damalige Frau darlegen können, dass deren Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhe. Der BF sei am 08.01.2017 evangelisch getauft worden und besuche jeden Sonntag die Kirche. Die formale Zugehörigkeit zum Christentum begründe aber alleine noch keine Verfolgungsgefahr. Die belangte Behörde erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig und die Angaben der BF als nicht schlüssig und widersprüchlich. Die BF seien zwar großteils in der Lage gewesen, die allgemeinen Fragen zum Christentum zu beantworten, hätten aber die evangelische Kirche gewählt, da die Schwester der damaligen Ehefrau des BF in römisch 40 evangelisch sei. Der BF habe aber ebensowenig wie seine damalige Frau darlegen können, dass deren Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruhe. Der BF sei am 08.01.2017 evangelisch getauft worden und besuche jeden Sonntag die Kirche. Die formale Zugehörigkeit zum Christentum begründe aber alleine noch keine Verfolgungsgefahr. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des BF mit Erkenntnis zu L519 2173979-1 (verbunden betreffend die damalige Ehefrau mit L519 2173977-1) ab und führte begründend aus, nicht festgestellt werden könne, dass die BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert seien, obwohl sie am 08.01.2017 protestantisch getauft worden seien. Im Iran lebten nach wie vor die Eltern und zwei Brüder des BF. Die Identität des BF „stehe fest“. Beweiswürdigend führte das BVwG zusammengefasst aus, „der Umstand, dass die Identität bis dato „nicht festgestellt“ werden habe können, sei letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und es seien alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den BF zu vertreten“. Es sei von Scheinkonversionen auszugehen. Die BF seien persönlich unglaubwürdig. Dies ergäbe sich schon aus der mangelnden Beantragung von Asyl in den Durchreisestaaten. Die BF hätten versucht, ihre Identität zu verschleiern. Der BF habe bei Gericht sein Schlüsselerlebnis für die Hinwendung zum Christentum nicht glaubhaft darlegen können. Nicht glaubhaft sei, dass die Eltern des BF strengreligiös seien. Das Wissen der BF zu wesentlichen Inhalten der christlichen Glaubenslehre habe sich nur auf ein paar oberflächliche Kenntnisse beschränkt, die offensichtlich für das Asylverfahren einstudiert worden seien. Der BF habe den Aufbau der protestantischen Kirche nicht erklären können, ebensowenig die Bedeutung des Kreuzes im Christentum sowie Gebete außer dem Vaterunser sowie Kirchenlieder. Es liege eine offensichtlich missbräuchliche Asylantragsstellung vor. Aufgrund der Scheinkonversion sei nicht davon auszugehen, dass die BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hätten, im Falle der Rückkehr die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Nach den Länderfeststellungen seien nur Personen gefährdet, die sich infolge ihrer missionarischen Betätigung von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen). Das Verhalten der BF, die in Österreich sonntags die Kirche besuchten und an Veranstaltungen der Pfarre teilnähmen, erweise sich nicht als derart markant, dass es geeignet erscheine, einen erhöhten Ermittlungsaufwand der iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ergäbe sich daraus daher nicht. Die BF hätten auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihre Familien gröbere Probleme mit ihrem Glaubenswechsel hätten. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis gesetzt hätten. Die gegen diese Beschwerde - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe - erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.03.2019 zu Ra 2018/01/0223 am 19.03.2019 mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung werde im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt und es sei nicht zu erkennen, dass die nach einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre. Die unterbliebene zeugenschaftliche Einvernahme eines näher genannten Diakons bzw. eines weiteren allfälligen Zeugen unterliege grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Das Zulässigkeitvorbringen zeige diesbezüglich keinen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Fehler auf. Am 03.05.2019 erhob der BF vor der XXXX Fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung XXXX - PI Fremdenpolizei - neuerlich einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz und führte über Frage, weshalb er angesichts des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren einen neuerlichen Antrag stelle, aus, seit April 2018 habe er einen noch stärkeren Bezug zum Christentum, weil er viele Postings über das Christentum auf Facebook und Telegram gepostet habe. Er habe die Liebe, die er gespürt habe, mit vielen anderen teilen wollen. Das hätten auch Leute im Iran gelesen, aber das sei auch seine Absicht gewesen. Für die Kirche habe er sich auch stärker eingesetzt. Er sei sehr oft in die Kirche gegangen und organisiere auch viele Aufgaben für die evangelische Kirche XXXX , z.B. einen Farsi sprechenden Lehrer und halte Kontakt zu den Teilnehmenden dieser Bibelrunde.Am 03.05.2019 erhob der BF vor der römisch 40 Fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung römisch 40 - PI Fremdenpolizei - neuerlich einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz und führte über Frage, weshalb er angesichts des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren einen neuerlichen Antrag stelle, aus, seit April 2018 habe er einen noch stärkeren Bezug zum Christentum, weil er viele Postings über das Christentum auf Facebook und Telegram gepostet habe. Er habe die Liebe, die er gespürt habe, mit vielen anderen teilen wollen. Das hätten auch Leute im Iran gelesen, aber das sei auch seine Absicht gewesen. Für die Kirche habe er sich auch stärker eingesetzt. Er sei sehr oft in die Kirche gegangen und organisiere auch viele Aufgaben für die evangelische Kirche römisch 40 , z.B. einen Farsi sprechenden Lehrer und halte Kontakt zu den Teilnehmenden dieser Bibelrunde. Im August 2018 sei seine Familie im Iran wegen seinen Postings bedroht worden. Auf Telegram hätten er und zwei weitere Personen zwei Chat-Gruppen über das Christentum veröffentlicht. Bei beiden Chat-Gruppen sei er Administrator. Eine dieser Chat-Gruppen habe über 230 Follower. Die zweite Chat-Gruppe habe ungefähr 40 Follower. Die Mitglieder der Familie seiner Mutter seien sehr strenggläubige Muslime. Sie hätten ihn schon oft beschimpft, weil er für das Christentum missioniere und aus dem Islam ausgetreten sei. Viele Jugendliche aus der Familie, mit denen er über das Christentum gesprochen habe, hätten ihn ausgelacht, beschimpft und bedroht. Seine Eltern hätten ihn wegen seiner Hinwendung zum Christentum verstoßen. Am 08.01.2017 sei er getauft worden und habe davor einen Taufkurs in der Dauer von einem Jahr besucht. Eine Austrittserklärung habe er auch unterzeichnet, da er nicht mehr öffentlich als Muslim aufscheinen wolle. Ab 01.01.2019 besuche er auch eine Bibelrunde, die in Deutsch abgehalten werde. Im letzten Jahr sei er nahezu täglich in der evangelischen Gemeinde XXXX und habe über dessen Ersuchen Diakon XXXX bei vielen Arbeiten in der Gemeinde (Arbeiten im Haus und Kirchengebäude, in der Organisation und Durchführung des Kirchencafés) unterstützt. Am 08.01.2017 sei er getauft worden und habe davor einen Taufkurs in der Dauer von einem Jahr besucht. Eine Austrittserklärung habe er auch unterzeichnet, da er nicht mehr öffentlich als Muslim aufscheinen wolle. Ab 01.01.2019 besuche er auch eine Bibelrunde, die in Deutsch abgehalten werde. Im letzten Jahr sei er nahezu täglich in der evangelischen Gemeinde römisch 40 und habe über dessen Ersuchen Diakon römisch 40 bei vielen Arbeiten in der Gemeinde (Arbeiten im Haus und Kirchengebäude, in der Organisation und Durchführung des Kirchencafés) unterstützt. Sein Leben sei in Gefahr, von staatlicher und von familiärer Seite. Im Iran habe seine Familie eine besondere Stellung, weil es in dieser zwei Märtyrer gäbe. Einer davon sei sein Onkel unter der zweite der Onkel seiner Mutter. Zwei weitere Personen seiner Familie gehörten auch zur Revolutionsgarde (Sepah). Sie nähmen auch keine Rücksicht darauf, ob er ein Familienmitglied sei oder nicht. Sein Vater habe ihn ebenfalls verstoßen, weil die Familie bedroht werde. Die Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe seien seit April 2018 und August 2018 bekannt (Drohung seiner Familie wegen seiner Postings). Als sonstige sachdienliche Hinweise führe er Ausdrucke aus Facebook von seinem Account an. Die evangelische Kirche XXXX gewähre ihm „Kirchenasyl“. Die Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe seien seit April 2018 und August 2018 bekannt (Drohung seiner Familie wegen seiner Postings). Als sonstige sachdienliche Hinweise führe er Ausdrucke aus Facebook von seinem Account an. Die evangelische Kirche römisch 40 gewähre ihm „Kirchenasyl“. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde am 14.05.2019, zu der Diakon XXXX und XXXX den BF begleiteten, führte der BF zusammengefasst aus, seit April 2018 sei er aktiv auf Facebook und mache Werbung für das Christentum und schreibe Berichte gegen das Regime im Iran. Sicherheitskräfte seien bei ihnen Zuhause gewesen und hätten seinen Vater festgenommen. Sie hätten seine Familie bedroht und ihnen mitgeteilt, dass er mit seinen Aktivitäten aufhören müsse. Dies habe ihm ein Cousin mütterlicherseits telefonisch mitgeteilt. Beweismittel habe er dafür nicht. Er habe Werbung auf Facebook für das Christentum gemacht, weil er seine Erfahrungen Anderen mitteilen habe wollen. Er habe weiters Angst vor zwei Verwandten, nämlich dem Ehemann seiner Tante mütterlicherseits und dem Onkel seiner Mutter. Beide seien Mitglieder der Sepah. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass diese auf ihn wütend seien. Seine Ehefrau sei mittlerweile nach XXXX weitergereist. Er habe Deutsch auf Niveau B1 abgeschlossen, in einem Seniorenheim gearbeitet und arbeite unentgeltlich fast jeden Tag bei der evangelischen Kirche XXXX . Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde am 14.05.2019, zu der Diakon römisch 40 und römisch 40 den BF begleiteten, führte der BF zusammengefasst aus, seit April 2018 sei er aktiv auf Facebook und mache Werbung für das Christentum und schreibe Berichte gegen das Regime im Iran. Sicherheitskräfte seien bei ihnen Zuhause gewesen und hätten seinen Vater festgenommen. Sie hätten seine Familie bedroht und ihnen mitgeteilt, dass er mit seinen Aktivitäten aufhören müsse. Dies habe ihm ein Cousin mütterlicherseits telefonisch mitgeteilt. Beweismittel habe er dafür nicht. Er habe Werbung auf Facebook für das Christentum gemacht, weil er seine Erfahrungen Anderen mitteilen habe wollen. Er habe weiters Angst vor zwei Verwandten, nämlich dem Ehemann seiner Tante mütterlicherseits und dem Onkel seiner Mutter. Beide seien Mitglieder der Sepah. Sein Cousin habe ihm erzählt, dass diese auf ihn wütend seien. Seine Ehefrau sei mittlerweile nach römisch 40 weitergereist. Er habe Deutsch auf Niveau B1 abgeschlossen, in einem Seniorenheim gearbeitet und arbeite unentgeltlich fast jeden Tag bei der evangelischen Kirche römisch 40 . Im Rahmen einer weiteren Befragung am 22.05.2019 wurde dem BF zunächst mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Er führte aus, damit nicht einverstanden zu sein. Er habe zwei soziale Gruppen in den sozialen Medien und sie hätten alleine im Iran über 200 Mitglieder. Viele seien bereits im Iran christlich geworden. Er habe über 200 Personen missioniert. Sie hätten jeden Montag und jeden Freitag online Live-Gottesdienste. Ein Pastor in Deutschland predige. Der BF sei in diesen Telegram-Gruppen als Administrator tätig. Er habe auf Facebook seinen richtigen Namen angegeben. Wenn man auf Facebook sein Foto und seinen Namen sehe, wisse man, dass er dieses Risiko eingegangen sei. Diese Internetaktivitäten entfalte BF seit April

  1. Der BFV brachte weiters vor, durch die vom Antragsteller seit April 2018 durchgeführten Glaubensaktivitäten komme die innere Überzeugung des Antragstellers betreffend seinen neuen Glauben deutlich zum Ausdruck. Jedenfalls seit April 2018 sei davon auszugehen, dass ein Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung vorliege und keine Scheinkonversion. Aufrechterhalten werde der Beweisantrag vom 14.05.2019 auf Einvernahme von sechs Zeugen. Vorgelegt wurden weiters mehrere Screenshots von Aktivitäten des BF auf sozialen Medien sowie zahlreiche Schreiben und Bezeugungen betreffend den BF. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die belangte Behörde führte aus, die Identität des BF stehe nicht fest und traf die weiteren Feststellungen, der BF habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die neu entstandene Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels stehe die Identität des BF nicht fest. Der BF gäbe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an (Probleme, weil er zum christlichen Glauben konvertiert sei), was sich mit dem Begehren im ersten Antrag decke. Das gegenwärtige Vorbringen, der BF sei im Internet aktiver als noch vor Abschluss des Erstverfahrens, „stütze dieser auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem er nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung drohe“. Somit könne hier kein neuer Sachverhalt vorliegen. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus dem Internet, Bestätigungen, Bezeugen und Bescheinigungen des christlichen Glaubens) könne durch diese „Steigerung“ keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da der BF seine Konversion im ersten Verfahren nicht glaubhaft machen habe können. Wenn das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren sogar beim Taufunterricht und der Taufe von Scheinhandlungen ausgegangen sei, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen, müsse dies umso mehr für Aktivitäten im Internet, wie im gegenständlichen Verfahren angeführt, gelten. Im Ergebnis sei es dem BF durch Vorlage seiner Unterlagen im Folgeverfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Aufgrund der genannten Erwägungen gingen auch die Anträge auf Zeugeneinvernahmen ins Leere, da sich der BF im neuen Asylantrag auf Sachverhalte stütze, die sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätten. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst § 68 Absatz 1 AVG dar und führte aus, entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheids einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst Paragraph 68, Absatz 1 AVG dar und führte aus, entschiedene Sache liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheids einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH lägen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien, seien von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH lägen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei oder das neue Parteibegehren von dem früheren abweiche. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe, könne an der Identität der Sache nichts ändern. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden seien, seien von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids ermöglich oder gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergäbe sich, dass der BF im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. In weiterer Folge begründete die belangte Behörde die Spruchpunkte III. bis V. In weiterer Folge begründete die belangte Behörde die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „wegen Gesetzwidrigkeit“ mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben, das Verfahren zuzulassen und der belangten Behörde die inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF habe sich im neuen Asylverfahren ausschließlich auf Sachverhalte berufen, die zeitlich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens lägen, sodass keinesfalls res judicata vorliege. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei seine Familie im Iran wegen seiner Glaubensaktivitäten auf Facebook bedroht worden. Sein Vater sei festgenommen worden. Jeden Montag und jeden Freitag würden vom BF und einem Pastor Live-Gottesdienste ausgesendet. Der BF verweise insbesondere auf die Stellungnahme der evangelischen Tochtergemeinde XXXX vom 28.09.2019.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung „wegen Gesetzwidrigkeit“ mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben, das Verfahren zuzulassen und der belangten Behörde die inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der BF habe sich im neuen Asylverfahren ausschließlich auf Sachverhalte berufen, die zeitlich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens lägen, sodass keinesfalls res judicata vorliege. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei seine Familie im Iran wegen seiner Glaubensaktivitäten auf Facebook bedroht worden. Sein Vater sei festgenommen worden. Jeden Montag und jeden Freitag würden vom BF und einem Pastor Live-Gottesdienste ausgesendet. Der BF verweise insbesondere auf die Stellungnahme der evangelischen Tochtergemeinde römisch 40 vom 28.09.
  2. Der BF legte in weiterer Folge weitere Unterlagen und Schriftsätze vor. Mit Beschluss vom 28.6.2019 wurde der Beschwerde durch das BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 01.03.2022 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in dem die Rechtssache erörtert sowie der BF als auch die erschienenen Zeugen XXXX und XXXX kurz befragt wurden. Am 01.03.2022 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in dem die Rechtssache erörtert sowie der BF als auch die erschienenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 kurz befragt wurden. Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung des Bescheides berechtigt:

§ 68

Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 61 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 61 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 § 68 AVG, Anmerkung 4).Formell und materiell rechtskräftige Bescheide dürfen auch von der Behörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden (Unwiderrufbarkeit), hindern ein neuerliches Verfahren in derselben Sache (Unwiederholbarkeit) und sind in Geltung (Verbindlichkeit). Eine neuerliche Entscheidung kommt dann in Betracht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten geändert hat. Dann liegt eine andere (neue) Sache vor, auf die sich die Rechtskraft des Bescheides nicht erstreckt (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 20, B 2 Paragraph 68, AVG, Anmerkung 4).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 entscheidet über Beschwerden

Art. 130Absatz 1 Z.

1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn

Absatz 2, entscheidet über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz 1 Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst, wenn 1 der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht in solchen Angelegenheiten in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachwalters unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht dessen Beschluss ausgegangen ist.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamts im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Letztere Regelung ist eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen. Da es sich bei dieser Entscheidung nicht mehr um eine Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ist in diesem Verfahren die Bestimmung des Abs. 3 für das BVwG nicht mehr anwendbar. Eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG kommt in diesem Fall in Betracht (Böckmann-Winkler in Schrefler-Koenig/Schimanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 21 BFA-VG - Stand 01.03.2016 - rdb.at, Anmerkung 5).Letztere Regelung ist eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht einer späteren Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen. Da es sich bei dieser Entscheidung nicht mehr um eine Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ist in diesem Verfahren die Bestimmung des Absatz 3, für das BVwG nicht mehr anwendbar. Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt in diesem Fall in Betracht (Böckmann-Winkler in Schrefler-Koenig/Schimanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, Paragraph 21, BFA-VG - Stand 01.03.2016 - rdb.at, Anmerkung 5). Ausgehend von der Regelung des § 21 Abs. 3 BFA-VG hatte in der der Entscheidung des VwGH Ra 2014/18/0025 vom 13.11.2014 zugrunde liegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Zur angegebenen GZ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Konstellation auseinander, in der der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 einen Asylantrag abgewiesen hatte, weil eine vorgebrachte Festnahme als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Asylwerber stellte daraufhin einen zweiten Asylantrag bezogen auf einen Sachverhalt, der sich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs ereignet haben soll. Dieser zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis von 29.01.20014 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 68Abs.

1 AVG ab und verwies

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Begründend hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich gemacht hätte. Gegenüber dem Vorbescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Ausgehend von der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG hatte in der der Entscheidung des VwGH Ra 2014/18/0025 vom 13.11.2014 zugrunde liegenden Rechtssache das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeführers nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Zur angegebenen GZ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Konstellation auseinander, in der der Asylgerichtshof in einem Erkenntnis aus dem Jahr 2013 einen Asylantrag abgewiesen hatte, weil eine vorgebrachte Festnahme als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Der Asylwerber stellte daraufhin einen zweiten Asylantrag bezogen auf einen Sachverhalt, der sich nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs ereignet haben soll. Dieser zweite Asylantrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis von 29.01.20014 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab und verwies

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Begründend hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe keinen Sachverhalt glaubhaft machen können, der die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich gemacht hätte. Gegenüber dem Vorbescheid habe sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend näher aus: Ausgehend von § 21 Abs. 3 BFA-VG habe das BVwG also zu beurteilen gehabt, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt habe werden können. Sofern es diese Frage zu bejahen gehabt hätte, wäre der Beschwerde statt zu geben oder der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen, wodurch das Asylverfahren zugelassen sei. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sei in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheids die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Absatz 1 AVG zu Recht erfolgt sei. Das BVw

G habe demensprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigen Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Dabei entspreche es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen habe, dem Asylrelevanz zukomme. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG sei von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich. Ausgehend von Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG habe das BVwG also zu beurteilen gehabt, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft gewesen sei, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt habe werden können. Sofern es diese Frage zu bejahen gehabt hätte, wäre der Beschwerde statt zu geben oder der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben gewesen, wodurch das Asylverfahren zugelassen sei. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sei in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheids die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz 1 AVG zu Recht erfolgt sei. Das BVwG habe demensprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigen Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei. Dabei entspreche es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen habe, dem Asylrelevanz zukomme. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG sei von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich. In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrages habe sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen “entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt“ vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung habe es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen „in einem untrennbaren Zusammenhang“ mit jenem Vorbringen stünden, das bereits „anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig“ befunden worden sei. Daraus folge „notwendigerweise“, dass für ihn auch mit „Folgebehauptungen“, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten, nichts zu gewinnen sei. Mit dieser Begründung habe das BFA verkannt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs daraufhin zu überprüfen gewesen wären, ob sie einen „glaubhaften Kern“ aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen gestanden sei, ändere an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang könne für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsache argumentativ von Bedeutung sein, mache eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweisführung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis im Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfe es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Das BFA habe die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt habe vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden können, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abgesprochen habe. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen. Das Erkenntnis sei daher zur Gänze aufzuheben.Das BFA habe die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt habe vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden können, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den „glaubhaften Kern“ abgesprochen habe. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben gewesen. Das Erkenntnis sei daher zur Gänze aufzuheben. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Der dem dargestellten Erkenntnis zugrunde liegende Verfahrensgang entspricht in den wesentlichen Problemstellungen auch der hier zugrunde liegenden Problematik: Es ist also auch hier zu prüfen, ob durch den im Rahmen des Folgeantrags vom 03.05.2019 sowie den Befragungen des BF vom 14.05.2019 und 22.05.2019 (unter Außerachtlassung des Beschwerdevorbringens) determinierten Sachverhalt im Verhältnis zu dem dem Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2018 zugrunde liegenden Sachverhalt eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, die einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Die wesentlichen von der belangten Behörde im Ausgangsverfahren erhobenen sowie vom BVwG im Rahmen seines Erkenntnisses vom 14.03.2018 als nicht stichhaltig erachteten Asylgründe betreffend den BF waren die behauptete Teilnahme an Hauskirchen bereits im Iran sowie eine ebenfalls im Rahmen des sich daran anschließenden Aufenthalts in Österreich seit September 2015 ergebende Konversion samt Taufvorbereitung und Taufe in einer evangelischen Gemeinde in XXXX in XXXX am 08.01.

  1. Die wesentlichen von der belangten Behörde im Ausgangsverfahren erhobenen sowie vom BVwG im Rahmen seines Erkenntnisses vom 14.03.2018 als nicht stichhaltig erachteten Asylgründe betreffend den BF waren die behauptete Teilnahme an Hauskirchen bereits im Iran sowie eine ebenfalls im Rahmen des sich daran anschließenden Aufenthalts in Österreich seit September 2015 ergebende Konversion samt Taufvorbereitung und Taufe in einer evangelischen Gemeinde in römisch 40 in römisch 40 am 08.01.
  2. Die im Folgeantrag vom 03.5.2019 samt Ausführungen von 14.05.2019 und 22.05.2019 genannten Asylgründe lassen sich wie folgt umreißen: „Postings“ über das Christentum auf Facebook und Telegram seit April 2018, wobei der BF Administrator von Chat-Gruppen, die christliche Inhalte im Iran verbreiteten, sei; Bedrohung der Familie des BF im Iran aufgrund dieser Postings, wobei der BF bei diesen Chat-Gruppen über 230 Follower habe; Verstoßung durch die Eltern wegen Hinwendung des BF zum Christentum; Festnahme des Vaters im Zusammenhang mit den Facebook-Aktivitäten des BF nach Mitteilung des Cousins des BF im August 2018; Verstärkung des christlichen Engagements des BF in der evangelischen Gemeinde in XXXX , insbesondere durch Unterstützung des Diakon XXXX ;Verstärkung des christlichen Engagements des BF in der evangelischen Gemeinde in römisch 40 , insbesondere durch Unterstützung des Diakon römisch 40 ; Mittätigkeit des BF bei Online Live-Gottesdiensten Audio jeden Montag und jeden Freitag, wobei ein Pastor in Deutschland predige. Auf Facebook sei dabei weiters der richtige Name des BF preisgegeben. Wie dargestellt, befasste sich die belangte Behörde im zu Grunde liegenden Bescheid zwar grundsätzlich mit ihren Aufgaben im Zuge der Erledigung eines Folgeantrages in Bezug auf die Frage, ob „entschiedene Sache“ vorliege (Bescheid Seiten 20ff), setzte sich auf Sachverhalts- und Beweisebene mit diesen Umständen aber völlig unzureichend und in einer nicht aussagekräftigen Weise auseinander: Die belangte Behörde verneinte zunächst bereits auf Tatsachenebene das Vorliegen eines neuen objektiven Sachverhalts. Sie setzte sich auf Ebene der Beweiswürdigung zwar scheinbar mit den einzelnen Beweisergebnissen im Ausgangsverfahren und dem neuen Vorbringen auseinander, indem sie auf den Seiten 18 und 19 beweiswürdigende Aussagen zu verschiedenen Sachverhaltsthemen traf. Die dortigen Ausführungen haben aber im Sinne eines Vergleichs der zum Ausgangsverfahrens festgestellten Umstände mit dem neuen Tatsachenvorbringen keinen Aussagewert: Wenn die belangte Behörde auf Seite 18 ausführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren „dieselben Ausreisegründe“ (Probleme, weil der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei) angegeben wie im Ausgangsverfahren, so kann es auf “Ausreisegründe“ im engeren Sinne im neuen Vorbringen schon deshalb nicht ankommen, weil der BF deutlich macht, dass er sich beim Folgeantrag auf ab April 2018 erfolgte – und somit lang nach der Ausreise liegende - Umstände zur Begründung der Besorgnis seiner Verfolgung beruft. Interpretiert man die Ausführungen der belangten Behörde statt als „Ausreisegründe“ als „Asylgründe“, so kann von einer nicht weiter begründungsbedürftigen „Identität“ der als untauglich befundenen Asylgründe im Ausgangsverfahren und dem neuen Vorbringen keine Rede sein, zumal vom BF ausdrücklich konkrete, nach dem April 2018 erfolgte Umstände behauptet wurden (siehe Darstellung oben). Die weitere Ausführung der belangten Behörde auf Seite 18 vorletzter Absatz, „das gegenwärtige Vorbringen, der BF sei nunmehr im Internet aktiver als noch vor Abschluss des Erstverfahrens, stütze er auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem er nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, worin kein neuer Sachverhalt vorliege“, läßt einerseits den Großteil des neuen Vorbringens außer Acht und ist im Hinblick auf eine erforderliche Untersuchung des neuen Vorbringens auf einen glaubhaften Kern zur Begründung einer allfälligen res judicata nicht geeignet. Näher begründungsbedürftig wäre es auch, wenn die belangte Behörde in der Vorlage der neuen Unterlagen (Auszug aus dem Internet, Bestätigungen, Bezeugungen, Bescheinigungen des christlichen Glaubens) lediglich eine „Steigerung“ und keine „Änderung der Entscheidung“ erblicken will. Der weiteren Schlussfolgerung der belangten Behörde, wenn das BVwG im ersten Verfahren beim Taufunterricht und der Taufe von Scheinhandlungen ausgegangen sei, durch die sich der BF einen Vorteil im Asylverfahren verschaffen habe wollen, müsse dies umso mehr für Aktivitäten im Internet gelten, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden: Neben einer Intensivierung des der Konversion zugrunde liegenden Glaubens und der damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten in der evangelischen Pfarre behauptet der BF im Folgeantrag ausdrücklich konkrete Gefährdungen im Falle einer Rückkehr dadurch, dass seine ab April 2018 stattgefundenen christlichen Internetaktivitäten Widerhall im Herkunftsstaat gefunden hätten, dort seiner strenggläubigen Familie bekannt geworden wären, der Vater in diesem Zusammenhang vorübergehend verhaftet worden wäre und dies dem BF bei der Rückkehr zu großer Verfolgungsgefahr gereichen würden. Ausgehend vom mehrmals dargestellten Asylvorbringen im Ausgangsverfahren hätte die belangte Behörde zunächst das nunmehr dargestellte Vorbringen auf seinen „glaubhaften Kern“ zu untersuchen gehabt und, selbst wenn dieses Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht als glaubwürdig erachteten Behauptungen stünde, eine diesbezügliche Beweiswürdigung zu treffen gehabt, wobei ein Zusammenhang des neuen Vorbringens mit bereits als unglaubwürdig beurteilten Umständen im Ausgangsverfahren argumentativ von Bedeutung sein könnte. Umstände, wonach ein derartig glaubhafter Kern des Vorbringens im Folgeantrag von vornherein auszuschließen wäre, kamen im Verfahren vor dem BVwG jedenfalls nicht hervor. Aufgrund dessen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage bildet, ob die Zurückweisung des Folgeantrages durch die belangte Behörde zu recht erfolgt ist und die belangte Behörde im Rahmen des Folgeverfahrens im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG sowie der in diesem Zusammenhang bestehen Rechtsprechung des VwGH nur einen mangelhaften Sachverhalt erhoben hat, war der Bescheid unter neuerlichem Verweis auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (Ra 2014/18/0025)

§ 28Abs. 3 Vw

GVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufzuheben. Inwieweit der ergänzend durch das BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt dabei Beachtung findet, obliegt der Beurteilung der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren.Aufgrund dessen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage bildet, ob die Zurückweisung des Folgeantrages durch die belangte Behörde zu recht erfolgt ist und die belangte Behörde im Rahmen des Folgeverfahrens im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG sowie der in diesem Zusammenhang bestehen Rechtsprechung des VwGH nur einen mangelhaften Sachverhalt erhoben hat, war der Bescheid unter neuerlichem Verweis auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (Ra 2014/18/0025)

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufzuheben. Inwieweit der ergänzend durch das BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Sachverhalt dabei Beachtung findet, obliegt der Beurteilung der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung entsprechend der ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2173979.2.00

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