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{'item': 'W280 2252606-1'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2022 GeschäftszahlW280 2252606-1 Spruch, W280 2252606-1/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt, wobei der BF zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst angab, dass er an Mastdarmkrebs leide und in der Ukraine keine Chance habe zu überleben, da er dort keine ordentliche Behandlung erhalte bzw. nicht die finanziellen Mittel für eine solche habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA oder belangte Behörde) am XXXX .01.2022 legte der BF diverse Bescheinigungen und ärztliche Befunde vor und gab zusammengefasst an, dass er vor kurzem angefangen habe sehr viel Gewicht zu verlieren. Nach Durchführung von mehreren Untersuchungen sei bei ihm Darmkrebs im zweiten Stadium diagnostiziert worden und habe er hiervon am XXXX .12.2021 erfahren. Der Arzt habe ihm dann gesagt er solle in einer Woche wiederkommen und sei ihm eine Strahlentherapie verordnet worden. Für eine notwendige Behandlung fehlten ihm die finanziellen Mittel.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA oder belangte Behörde) am römisch 40 .01.2022 legte der BF diverse Bescheinigungen und ärztliche Befunde vor und gab zusammengefasst an, dass er vor kurzem angefangen habe sehr viel Gewicht zu verlieren. Nach Durchführung von mehreren Untersuchungen sei bei ihm Darmkrebs im zweiten Stadium diagnostiziert worden und habe er hiervon am römisch 40 .12.2021 erfahren. Der Arzt habe ihm dann gesagt er solle in einer Woche wiederkommen und sei ihm eine Strahlentherapie verordnet worden. Für eine notwendige Behandlung fehlten ihm die finanziellen Mittel. In Österreich sei er dann das erste Mal Ende Dezember und sodann Anfang Jänner 2022 ins Spital gebracht worden. Die Entscheidung zur Ausreise aus der Ukraine habe er deswegen getroffen, weil das Niveau der medizinischen Behandlungen in Österreich viel höher sei. Auch habe er dann erfahren, dass das Stadium des Krebses von der Stufe zwei auf die Stufe drei hinaufgesetzt worden sei. Auch seine Frau, die zusammen mit ihm in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, leide an einer Krebserkrankung. Zwar hätte eine Brustkrebsoperation mit Unterstützung der Verwandten finanziert werden können, doch fehlten dieser die finanziellen Mittel für den Spitalsaufenthalt, die Medikamente und etwaige Nachbehandlungen. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX 01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 u 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55

Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 u 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte im Wesentlichen unter Hinweis auf die Länderfeststellungen zur Ukraine fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung im Sinne der GFK aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder war. Es stehe ihm offen, sich bei einer Rückkehr in die Ukraine durch das dortige Gesundheitssystem behandeln zu lassen wie er dies bislang - angefangen vom Moment der Diagnose an kolekteralem Karzinom bis zu seiner Ausreise - auch schon getan habe, zumal entsprechende medizinische Einrichtungen, Behandlungsmethoden und Fachkräfte seiner Erkrankung entsprechend dort vorhanden seien. Hinsichtlich der bei der Frau des BF diagnostizierten Erkrankung an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium (pulmonal metastasierten Mammakarzinom) stellte das BFA fest, dass entsprechend einer im April 2020 zu dieser Thematik eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Behandlung in der Ukraine zur Verfügung stehe. Die Konsultation bei einem Onkologen sei kostenlos, bei einem Klinikaufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung seien die Kosten für Medikamente und weiterer für eine Behandlung notwendiger Mittel selbst zu tragen. Eine kostenlose Behandlung mit den erforderlichen Wirkstoffen sei in der Ukraine nicht gegeben, eine Bezahlung in Teilbeträgen sei in diesen Einrichtungen möglich. Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom XXXX 02.2022 wurden mehrerer Befunde in Vorlage gebracht sowie Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhoben. Der BF beantragt darin , dass die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 12.2021 Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten, gegebenenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt werde, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zuerkannt, in eventu der Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverwiesen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt werde.Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom römisch 40 02.2022 wurden mehrerer Befunde in Vorlage gebracht sowie Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhoben. Der BF beantragt darin , dass die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 12.2021 Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten, gegebenenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt werde, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zuerkannt, in eventu der Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverwiesen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anberaumt werde. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am XXXX 03.2022, eingelangt am XXXX 03.2022, vom BFA vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am römisch 40 03.2022, eingelangt am römisch 40 03.2022, vom BFA vorgelegt., II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG). Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom XXXX 01.2022 bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für diesen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, zumal auch dem Antrag des BF auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg bescheiden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Es sei diesem sohin zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom römisch 40 01.2022 bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für diesen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, zumal auch dem Antrag des BF auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg bescheiden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Es sei diesem sohin zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass seit 24.02.2022 seitens der Russischen Föderation kriegerische Handlungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine stattfinden.Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass seit 24.02.2022 seitens der Russischen Föderation kriegerische Handlungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine stattfinden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine ist derzeit als extrem volatil zu bezeichnen und werden mehrere ukrainische Städte im Norden, Osten und Süden des Landes von russischen Streitkräften angegriffen und bombardiert bzw. sind diese eingekesselt. Bis vor wenigen Tagen war es in der Westukraine (noch) relativ ruhig, doch folgten in der Nacht vom

  1. auf den
  2. März Luftangriffe auf eine Militärbasis 40 km von Lwiw und 25 km von der polnischen Grenze entfernt, wobei 35 Menschen ums Leben kamen und über 100 verletzt wurden, und schlugen neuerlich in der Nacht vom
  3. auf den 18.03.2022 Raketen auf dem Flughafengelände von Lwiw ein, was auf eine drohende Verschlechterung der Sicherheitslage auch in der Westukraine schließen lässt. Auch ist von einer zeitnahen Verschlechterung der humanitären Lage in den nichtumkämpften Gebieten der Ukraine, damit auch in der Westukraine, auszugehen, zumal dort bereits mehrere 100.000 Menschen Zuflucht suchen und Lebensmittel, Wasser und Medikamente in vielen anderen Landesteilen bereits knapp werden bzw. Einschränkungen in der medizinische Versorgung der Bevölkerung auch in den nicht umkämpften Gebieten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden können, sodass insgesamt - faktisch gesehen – bei der Ukraine von keinem sicheren Herkunftsstaat mehr gesprochen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VfGH in Bezug auf Afghanistan, wonach eine ausschließlich momentbezogene Annahme einer zulässigen Rückkehrsituation nicht ausreichend ist, sondern die Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage erforderlich ist und das BVwG verpflichtet ist aufgrund verfügbarer Länderinformationen und breiter medialer Berichterstattung über Entwicklungen eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK auch im Hinblick auf laufende Entwicklung zu prüfen (VfGH vom 24.09.2021, E 3047/2021-11) ist, kann das vom BF behauptete reale Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen bei einer Grobprüfung seines Vorbringens daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des VfGH in Bezug auf Afghanistan, wonach eine ausschließlich momentbezogene Annahme einer zulässigen Rückkehrsituation nicht ausreichend ist, sondern die Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden wesentlichen Verschlechterung der Sicherheitslage erforderlich ist und das BVwG verpflichtet ist aufgrund verfügbarer Länderinformationen und breiter medialer Berichterstattung über Entwicklungen eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auch im Hinblick auf laufende Entwicklung zu prüfen (VfGH vom 24.09.2021, E 3047/2021-11) ist, kann das vom BF behauptete reale Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen bei einer Grobprüfung seines Vorbringens daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Daher war der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2252606.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.