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{'item': 'W111 2225404-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 39§ 76§ 52§ 57§ 10§ 46§ 55§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2022 GeschäftszahlW111 2225404-1 Spruch, W111 2225404-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2012 mit einem gültigen Visum D legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der zuständigen Niederlassungsbehörde MA 35 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von XXXX .2012 bis XXXX .2012 erteilt. In den Folgejahren wurde die Aufenthaltsbewilligung „Student“ jeweils aufgrund von fristgerechten Verlängerungsanträgen gewährt. Zuletzt wurde eine solche Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2018 ausgestellt. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2018 wurde abgewiesen, diese negative Entscheidung wurde durch das XXXX zweitinstanzlich bestätigt und ist rechtskräftig. Seither ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich. Am 07.08.2019 ist der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX erschienen, um einen „Antrag auf Visum“ einzubringen. Es wurde, mangels Voraussetzungen für eine Visumausstellung, „kein Antrag eingebracht“. Im Zuge einer polizeilichen Hauserhebung am 11.08.2019 wurde die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt und der Reisepass des Beschwerdeführers

§ 39BFA-VG sichergestellt.1.

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2012 mit einem gültigen Visum D legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der zuständigen Niederlassungsbehörde MA 35 wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 erteilt. In den Folgejahren wurde die Aufenthaltsbewilligung „Student“ jeweils aufgrund von fristgerechten Verlängerungsanträgen gewährt. Zuletzt wurde eine solche Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 ausgestellt. Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2018 wurde abgewiesen, diese negative Entscheidung wurde durch das römisch 40 zweitinstanzlich bestätigt und ist rechtskräftig. Seither ist der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts in Österreich. Am 07.08.2019 ist der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion römisch 40 erschienen, um einen „Antrag auf Visum“ einzubringen. Es wurde, mangels Voraussetzungen für eine Visumausstellung, „kein Antrag eingebracht“. Im Zuge einer polizeilichen Hauserhebung am 11.08.2019 wurde die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts festgestellt und der Reisepass des Beschwerdeführers

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

  1. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2019 zum Zweck „der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ev. iVm Einreiseverbot und Aufforderung zur Ausreise“, brachte der Beschwerdeführer unter Beisein eines Dolmetschers vor, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch sonst an keinerlei Krankheiten oder Beschwerden leide. Er habe nicht gewusst, dass er illegal in Österreich sei, er habe eine Revision an den VfGH gerichtet. Daraufhin wurde er belehrt, dass es sich dabei um eine außerordentliche Revision handelt, welche keine aufschiebende Wirkung hat. Befragt, nach dem Stand seines Studiums und warum keine weiter Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit „ XXXX “ studiere und davor XXXX studiert habe. Beendet habe er bis jetzt aber kein Studium. Er habe das erste Studium aufgrund finanzieller Probleme nicht beendet und der MA 35 den Wechsel seines Studiums nicht rechtzeitig mitgeteilt. Aus diesem Grund habe er keinen weiteren Aufenthaltstitel erhalten. Er halte sich seit 2012 durchgehend in Österreich auf. Vor 5 Jahren sei er das letzte, und das einzige Mal seit seinem Aufenthalt in Österreich, im Iran gewesen. Er besitze auch keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Land. In Österreich wohne er alleine in einer Mietwohnung, die Adresse laute: XXXX Er sei bei der WGKK selbstversichert. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, seinen Aufenthalt bestreite er mit dem Geld, dass er durch einen Wohnungsverkauf im Iran erhalten habe. Er verfüge über € 12.000,- auf seinem Konto und habe im Iran noch Ersparnisse in der Höhe von etwa € 50.000,-. Auch im Iran habe er derzeit kein dauerhaftes Einkommen. Die Wohnanschrift in seiner Heimat laute: XXXX . Dabei handle es sich um die Wohnung seiner Schwester, seine eigene Wohnung habe er verkauft. Der Beschwerdeführer habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Dann habe er 8 Jahre im Iran „ XXXX “ studiert und mit Magister abgeschlossen. In der Heimat habe er 11 Jahre in einer Raffinerie gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde und Bekannte. In der Heimat habe er eine Schwester und einen Onkel, ein Bruder lebe in Kanada. Er habe regelmäßig via Telefon und Internet Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Auch sei er kein Mitglied in einem Verein. Er verfüge über ein Zeugnis auf dem Niveau B2 und habe den Vorstudiengang Deutsch absolviert. Dazu legte er eine Karte vom ÖSD auf dem Niveau B2 vor. Die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, verneinte der Beschwerdeführer.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2019 zum Zweck „der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ev. in Verbindung mit Einreiseverbot und Aufforderung zur Ausreise“, brachte der Beschwerdeführer unter Beisein eines Dolmetschers vor, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und auch sonst an keinerlei Krankheiten oder Beschwerden leide. Er habe nicht gewusst, dass er illegal in Österreich sei, er habe eine Revision an den VfGH gerichtet. Daraufhin wurde er belehrt, dass es sich dabei um eine außerordentliche Revision handelt, welche keine aufschiebende Wirkung hat. Befragt, nach dem Stand seines Studiums und warum keine weiter Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit „ römisch 40 “ studiere und davor römisch 40 studiert habe. Beendet habe er bis jetzt aber kein Studium. Er habe das erste Studium aufgrund finanzieller Probleme nicht beendet und der MA 35 den Wechsel seines Studiums nicht rechtzeitig mitgeteilt. Aus diesem Grund habe er keinen weiteren Aufenthaltstitel erhalten. Er halte sich seit 2012 durchgehend in Österreich auf. Vor 5 Jahren sei er das letzte, und das einzige Mal seit seinem Aufenthalt in Österreich, im Iran gewesen. Er besitze auch keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Land. In Österreich wohne er alleine in einer Mietwohnung, die Adresse laute: römisch 40 Er sei bei der WGKK selbstversichert. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach, seinen Aufenthalt bestreite er mit dem Geld, dass er durch einen Wohnungsverkauf im Iran erhalten habe. Er verfüge über € 12.000,- auf seinem Konto und habe im Iran noch Ersparnisse in der Höhe von etwa € 50.000,-. Auch im Iran habe er derzeit kein dauerhaftes Einkommen. Die Wohnanschrift in seiner Heimat laute: römisch 40 . Dabei handle es sich um die Wohnung seiner Schwester, seine eigene Wohnung habe er verkauft. Der Beschwerdeführer habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Dann habe er 8 Jahre im Iran „ römisch 40 “ studiert und mit Magister abgeschlossen. In der Heimat habe er 11 Jahre in einer Raffinerie gearbeitet. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sondern nur Freunde und Bekannte. In der Heimat habe er eine Schwester und einen Onkel, ein Bruder lebe in Kanada. Er habe regelmäßig via Telefon und Internet Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Auch sei er kein Mitglied in einem Verein. Er verfüge über ein Zeugnis auf dem Niveau B2 und habe den Vorstudiengang Deutsch absolviert. Dazu legte er eine Karte vom ÖSD auf dem Niveau B2 vor. Die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er freiwillig bereit sei aus Österreich auszureisen und in seine Heimat zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, nicht illegal sein zu wollen und dass er ausreisen würde, sollte er keine Bewilligung bekommen. Belehrt, über den derzeitigen illegalen Aufenthalt in Österreich und der sofortigen Verpflichtung zur Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, noch etwa ein Jahr zum Abschluss seines Studiums an der XXXX zu brauchen. Belehrt, über die Verpflichtung zur umgehenden Ausreise und darüber einen neuen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ via österreichische Botschaft einzubringen, gab er an, bereits einen Anwalt kontaktiert zu haben, dieser hätte gesagt, eine Beschwerde würde zu einem weiterhin legalen Aufenthalt in Österreich führen. Befragt, ob er freiwillig bereit sei aus Österreich auszureisen und in seine Heimat zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, nicht illegal sein zu wollen und dass er ausreisen würde, sollte er keine Bewilligung bekommen. Belehrt, über den derzeitigen illegalen Aufenthalt in Österreich und der sofortigen Verpflichtung zur Ausreise, gab der Beschwerdeführer an, noch etwa ein Jahr zum Abschluss seines Studiums an der römisch 40 zu brauchen. Belehrt, über die Verpflichtung zur umgehenden Ausreise und darüber einen neuen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ via österreichische Botschaft einzubringen, gab er an, bereits einen Anwalt kontaktiert zu haben, dieser hätte gesagt, eine Beschwerde würde zu einem weiterhin legalen Aufenthalt in Österreich führen. Vorgelegt wurde ein Heim-Nutzungsvertrag, Inskriptionsbestätigungen und Bestätigungen des Studienerfolges von der XXXX vom WS 2018/19 und SS 2019 über das Studium „ XXXX “, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage

§ 76Abs. 2 ASVG, diverse Kontoauszüge, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 16.11.2017, sowie die Beschwerde an den Vf

GH und die Bestätigung über die Einzahlung der Beschwerdegebühr.Vorgelegt wurde ein Heim-Nutzungsvertrag, Inskriptionsbestätigungen und Bestätigungen des Studienerfolges von der römisch 40 vom WS 2018/19 und SS 2019 über das Studium „ römisch 40 “, ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage

Paragraph 76, Absatz 2, ASVG, diverse Kontoauszüge, ein ÖSD Zertifikat B2 vom 16.11.2017, sowie die Beschwerde an den VfGH und die Bestätigung über die Einzahlung der Beschwerdegebühr. 3. Am 09.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG beabsichtigt ist. Die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich des Irans wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2019 durch Hinterlegung ordentlich zugestellt. Am 24.09.2019 wurde das Schriftstück vom Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgeholt. 3. Am 09.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG beabsichtigt ist. Die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich des Irans wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2019 durch Hinterlegung ordentlich zugestellt. Am 24.09.2019 wurde das Schriftstück vom Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgeholt.

  1. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Stellungnahme vom 07.10.2019 dahingehend, dass er keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt habe und um eine mündliche Erörterung ersuche.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.10.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.10.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.05.2012 aufgrund einer immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Student“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Sein Verlängerungsantrag vom 03.08.2018 sei sodann abgewiesen worden und sei diese Entscheidung vom XXXX bestätigt und seit XXXX rechtskräftig. Seit diesem Zeitpunkt bestehe keine aufenthaltsrechtliche Grundlage mehr und sei der Aufenthalt seither rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung „Student“ habe nur eine vorübergehende Aufenthaltsgrundlage zur Absolvierung einer Ausbildung dargestellt, die Voraussetzungen dafür seien nicht mehr gegeben. Es gebe keinerlei Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G. Es bestehe kein Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Da er weder in einem Verein oder dergleichen Mitglied sei und in Österreich auch noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne nach der bisherigen Aufenthaltsdauer auch nicht von einer manifesten Integration gesprochen werden. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat seien noch ausgeprägt vorhanden. So habe er aufrechten Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Die Wohnung seiner Schwester könne er zumindest als vorübergehende Wohnmöglichkeit nutzen. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Heimat gelebt und sei dort ausreichend integriert und verfüge über genügend Anknüpfungspunkte. Er habe dort die Schule besucht, ein Studium abgeschlossen und 11 Jahre gearbeitet. Er sei in der Heimat hauptsozialisiert worden und es bestehe somit keine Gefahr, dass er sich im Falle einer Rückkehr nicht mehr zurechtfinden würde. Er werde dort auch weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe für den Beschwerdeführer keinesfalls die Gefahr, in eine aussichtslose oder lebensbedrohliche Situation zu gelangen. Anhand der Staatendokumentation sei klar ersichtlich, dass eine Rückkehr möglich und zumutbar sei und keinen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstelle. Er habe eine ausreichende persönliche und wirtschaftliche Grundlage im Herkunftsstaat, deshalb könne auch keinesfalls von einer „Entfremdung“ oder „Entwurzelung“ aus der Heimat gesprochen werden. Die festgestellten individuellen Interessen iSd Art. 8 EMRK überwägen nicht die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein illegaler Aufenthalt, wie es bei dem Beschwerdeführer der Fall sei, könne auch nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung nach § 9 BFA-VG führen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.05.2012 aufgrund einer immer wieder verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Student“ rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Sein Verlängerungsantrag vom 03.08.2018 sei sodann abgewiesen worden und sei diese Entscheidung vom römisch 40 bestätigt und seit römisch 40 rechtskräftig. Seit diesem Zeitpunkt bestehe keine aufenthaltsrechtliche Grundlage mehr und sei der Aufenthalt seither rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung „Student“ habe nur eine vorübergehende Aufenthaltsgrundlage zur Absolvierung einer Ausbildung dargestellt, die Voraussetzungen dafür seien nicht mehr gegeben. Es gebe keinerlei Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG. Es bestehe kein Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünde. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Da er weder in einem Verein oder dergleichen Mitglied sei und in Österreich auch noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne nach der bisherigen Aufenthaltsdauer auch nicht von einer manifesten Integration gesprochen werden. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat seien noch ausgeprägt vorhanden. So habe er aufrechten Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Die Wohnung seiner Schwester könne er zumindest als vorübergehende Wohnmöglichkeit nutzen. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Heimat gelebt und sei dort ausreichend integriert und verfüge über genügend Anknüpfungspunkte. Er habe dort die Schule besucht, ein Studium abgeschlossen und 11 Jahre gearbeitet. Er sei in der Heimat hauptsozialisiert worden und es bestehe somit keine Gefahr, dass er sich im Falle einer Rückkehr nicht mehr zurechtfinden würde. Er werde dort auch weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe für den Beschwerdeführer keinesfalls die Gefahr, in eine aussichtslose oder lebensbedrohliche Situation zu gelangen. Anhand der Staatendokumentation sei klar ersichtlich, dass eine Rückkehr möglich und zumutbar sei und keinen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstelle. Er habe eine ausreichende persönliche und wirtschaftliche Grundlage im Herkunftsstaat, deshalb könne auch keinesfalls von einer „Entfremdung“ oder „Entwurzelung“ aus der Heimat gesprochen werden. Die festgestellten individuellen Interessen iSd Artikel 8, EMRK überwägen nicht die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein illegaler Aufenthalt, wie es bei dem Beschwerdeführer der Fall sei, könne auch nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung nach Paragraph 9, BFA-VG führen.

  1. Am 17.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Schreiben, in denen er bezugnehmend auf die 14-tägige Ausreisefrist ausführte, dass er Zeit brauche, um private Sachen sowie Verträge betreffend seine Wohnung und Krankenversicherung zu regeln. Er ersuchte um eine Verlängerung der Frist von 2 Monaten. Mit dem zweiten Schreiben ersuchte er um eine weitere mündliche Erörterung, da sich in der ersten mündlichen Erörterung, aufgrund der Übersetzung, mehrere Fehler eingeschlichen hätten.
  2. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bereits ein Bescheid erlassen worden sei und daher keine mündliche Erörterung mehr möglich sei. Er wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von vier Wochen aufmerksam gemacht. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass bei Beschwerdeverzicht eine längere Frist zur Ausreise eingeräumt werde.
  3. Gegen den genannten Bescheid wurde, durch den bevollmächtigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers darstelle. Er habe über sieben Jahre legal in Österreich gelebt und während seines legalen Aufenthaltes ein Studium begonnen, welches er bei einer Rückkehr in den Iran nicht beenden könne. Die verbleibende Studiendauer betrage weniger als ein Jahr. Aufgrund des laufenden Studiums sei das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich in einem außerordentlichen Maße schützenswert. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, er komme selbst für die Finanzierung seines Aufenthalts und seine Krankenversicherung auf und es bestehe kein Zweifel, dass er auch in Zukunft für seinen Unterhalt aufkommen werde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, unter anderem zur Erörterung des dargelegten ausgeprägten Privat- und Familienlebens.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2019 (eingelangt am 14.11.2019) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  5. Am 26.11.2019 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner ausreichenden finanziellen Mittel eine übersetzte finanzielle Verpflichtungserklärung vor, welche seine im Iran gemachte Erbschaft bestätigt. Weiters wurde die Bestätigung des Studienerfolgs vom WS 2018/19, SS 2019 sowie die Inskriptionsbestätigung vom WS 2019/20 in Vorlage gebracht.
  6. Am 17.01.2020 brachte der Beschwerdeführer den Beschluss des VfGH vom XXXX mit welchem seiner Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom XXXX – mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ abgewiesen wurde – die aufschiebende Wirkung in dieser Sache gewährt wurde, in Vorlage.
  7. Am 17.01.2020 brachte der Beschwerdeführer den Beschluss des VfGH vom römisch 40 mit welchem seiner Beschwerde gegen den Bescheid der MA 35 vom römisch 40 – mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ abgewiesen wurde – die aufschiebende Wirkung in dieser Sache gewährt wurde, in Vorlage.
  8. Am 19.06.2020 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Studienerfolgs vom WS 2019/2020 vor, aus der sich ergibt, dass er in diesem Zeitraum 30 ECTS absolviert hat. Er benötige nun lediglich 8 weitere ECTS und die Masterarbeit, zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums.
  9. Am 19.06.2020 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Studienerfolgs vom WS 2019 aus 2020, vor, aus der sich ergibt, dass er in diesem Zeitraum 30 ECTS absolviert hat. Er benötige nun lediglich 8 weitere ECTS und die Masterarbeit, zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums.
  10. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W111 am 20.10.2020 neu zugewiesen.
  11. Am 22.07.2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
  12. Am 16.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: „R befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird der BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. BF: Es liegen keine physischen und psychischen Hindernisgründe für die heutige Verhandlung vor. Aber während der letzten Tage hatte ich ein Problem mit meinem Herz, ich nehme jeweilige Tabletten für das Herz und jetzt geht es mir gut, ich habe kein Problem. Der BF gibt an, der Verhandlung folgen zu können. R gibt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Eröffnung des Beweisverfahrens: R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Auf eine Verlesung des Akteninhaltes wird unter Zustimmung des BF verzichtet. Der Verfahrensakt wird zum Bestandteil des Verfahrens erklärt. R erteilt eine Belehrung über den Verfahrensstand bzw. über die rechtliche Lage. Auf Ersuchen des R legt der BFV die beiden Höchstgerichtlich ergangenen Entscheidungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels vor. Der VwGH hat mit Entscheidung vom XXXX die Revision zurückgewiesen, der VfGH hat mit Entscheidung vom XXXX die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF gegenwärtig keinen Aufenthaltstitel in Österreich besitzt und sein Aufenthalt derzeit als nicht rechtmäßig einzustufen ist. R erteilt eine Belehrung über den Verfahrensstand bzw. über die rechtliche Lage. Auf Ersuchen des R legt der BFV die beiden Höchstgerichtlich ergangenen Entscheidungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels vor. Der VwGH hat mit Entscheidung vom römisch 40 die Revision zurückgewiesen, der VfGH hat mit Entscheidung vom römisch 40 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF gegenwärtig keinen Aufenthaltstitel in Österreich besitzt und sein Aufenthalt derzeit als nicht rechtmäßig einzustufen ist. Der BFV verweist auf den Schriftsatz vom 03.03.2022 und legt weiters vor: ● 2 Empfehlungsschreiben (nach Aussage des BFV seitens Studienkollegen des BF) ● Eine E-Card gültig bis 31.05.2022 ● Sowie ein Kontoauszug vom 07.03.2022 über einem Guthaben Stand von 11.844,22 € R an BF und BFV: Haben Sie bisher Fragen? BF: Ich habe nur eine Erklärung bzw. Frage, nach der Aussage meines Ex-Anwalts war mein Aufenthalt während meiner letzten 2 Jahre legal, ich habe mehrere Emails meines letzten Anwalts nach denen ich legal in Österreich wäre. Ich habe diese Emails und möchte diese vorlegen. BF legt Emails vor. R: Aus den Emails geht hervor, dass Ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Diese Verfahren wurden allerdings, wie bereits eingangs erwähnt, abgeschlossen. Gegenwärtig liegt kein Aufenthaltstitel vor. Beginn der Befragung von BF: R: Bitte schildern Sie mir, Ihren Lebenslauf in kurzen Worten bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Österreich betreten haben. BF: Ich bin geboren in XXXX Iran. Ich bin ungefähr 47 Jahre alt. Nach dem Gymnasium habe ich XXXX studiert, der Name davon ist XXXX . Dann habe ich meinen Master abgeschlossen und danach hatte ich eine Berufserfahrung ca. 11 Jahre in der Industrie in internationalen Firmen in Bereich von Öl und Gas und danach habe ich entschieden nach Österreich zu kommen. Ich habe entschieden nach Österreich zu kommen, weil ich eine andere Welt sehen wollte und ich Interesse an der Wissenschaft hatte. Die Situation meiner Arbeit hat mich nicht erfüllt und deshalb wollte ich eine andere Welt probieren. BF: Ich bin geboren in römisch 40 Iran. Ich bin ungefähr 47 Jahre alt. Nach dem Gymnasium habe ich römisch 40 studiert, der Name davon ist römisch 40 . Dann habe ich meinen Master abgeschlossen und danach hatte ich eine Berufserfahrung ca. 11 Jahre in der Industrie in internationalen Firmen in Bereich von Öl und Gas und danach habe ich entschieden nach Österreich zu kommen. Ich habe entschieden nach Österreich zu kommen, weil ich eine andere Welt sehen wollte und ich Interesse an der Wissenschaft hatte. Die Situation meiner Arbeit hat mich nicht erfüllt und deshalb wollte ich eine andere Welt probieren. R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen? BF:
  13. R: Was haben Sie seither in Österreich gemacht? BF: Ich habe an der XXXX ein Doktorats Studium in XXXX inskribiert. Ich hatte ein Dissertationsthema im Bereich XXXX . Nein, ich habe mein Doktorrats Studium nicht abgeschlossen. Ich habe mein Thema gefunden und ich habe dann daran gearbeitet und am meisten habe ich an meiner Arbeit im Labor gearbeitet. Das typische meiner Arbeit war, dass das Ergebnis schwer vorhersehbar war und die Thesen nicht verifizierbar war. In den letzten 2 Jahren meines Studiums, habe ich entschieden das Studium in einem anderen Bereich fortzusetzen, das war ungefähr nach 6 Jahren. Ich bin Februar 2012 nach Österreich gekommen und habe ungefähr 2019 ein neues Studium begonnen. Ich studiere im Moment seit ungefähr 3 Jahren XXXX . Ich habe alle notwenigen ECTS-Punkte

(100)absolviert und arbeite gegenwärtig an meiner Diplomarbeit. Ich glaube, dass ich diese Masterarbeit bis Oktober 2022 abschließen kann. BF: Ich habe an der römisch 40 ein Doktorats Studium in römisch 40 inskribiert. Ich hatte ein Dissertationsthema im Bereich römisch 40 . Nein, ich habe mein Doktorrats Studium nicht abgeschlossen. Ich habe mein Thema gefunden und ich habe dann daran gearbeitet und am meisten habe ich an meiner Arbeit im Labor gearbeitet. Das typische meiner Arbeit war, dass das Ergebnis schwer vorhersehbar war und die Thesen nicht verifizierbar war. In den letzten 2 Jahren meines Studiums, habe ich entschieden das Studium in einem anderen Bereich fortzusetzen, das war ungefähr nach 6 Jahren. Ich bin Februar 2012 nach Österreich gekommen und habe ungefähr 2019 ein neues Studium begonnen. Ich studiere im Moment seit ungefähr 3 Jahren römisch 40 . Ich habe alle notwenigen ECTS-Punkte
(100)absolviert und arbeite gegenwärtig an meiner Diplomarbeit. Ich glaube, dass ich diese Masterarbeit bis Oktober 2022 abschließen kann. BFV verweist auf die Eingabe vom 03.03.
  1. R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in den vergangenen 10 Jahren bestritten? BF: Ich habe Arbeitserfahrungsjahre hinter mir und ich habe genügend finanzielle Ersparnisse. Ich habe auch etwas geerbt. Sie wissen, dass der Iran unter Embargo steht. Anfangs war es möglich, über Banken Überweisungen zu tätigen, dann wurde es immer schwieriger. Jetzt ist es so, jedes halbe Jahr, wenn ein bekannter oder Freund der Familie nach Österreich kommt, bringt er das Geld. Wenn ein Freund da ist, gibt er mir das direkt in die Hand. Ich weiß nicht so genau, das Datum, wann ich letztmalig Geld bekommen habe aber ich habe so um die 7.-8.000 € ungefähr vor einem halben Jahr erhalten. Ich habe ein Bankkonto, auf dieses Konto habe ich den Betrag eingezahlt. – nachgefragt: Ich habe momentan keinen Bankzugang online, ich kann aber einen entsprechenden Einzahlungsbeleg nachreichen. Ich habe auch eine Erbschaft gemacht, aus den beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass ich 8,5 Milliarden Iranischer Währung geerbt habe, dies entspricht ungefähr 150.000 €. R: Wie viel Geld brauchen Sie ungefähr im Monat, um in Österreich zu leben? BF: 1000 €, vielleicht auch etwas weniger. R: Gesetzt den Fall, Sie hätten in Österreich eine Arbeitsbewilligung. Hätten Sie bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht? BF: Ja, das ist schon so. Der Hauptgrund, dass ich mein Fach gewechselt habe, waren meine zukünftigen Arbeitsplatzchancen. Wenn ich die Universität abgeschlossen hätte, hätte ich nur auf der Uni arbeiten können, daher ging ich zur Fachhochschule. – nachgefragt gebe ich an, ich habe gegenwärtig keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. R: Sie geben nach eigenen Angaben mit ca. 37 Jahren Ihre Arbeit im Iran auf und studieren bereits 10 Jahre in Österreich, bisher ohne Abschluss. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt, es hat etwas länger gedauert als ich es mir vorgestellt habe. Jetzt bin ich in einer Krisensituation. Ich glaube, wenn ich diese Schwelle überschreite, habe ich gute Arbeitschancen. In meinem jetzigen Bereich gibt es sehr gute Arbeitschancen. R: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder Organisationen engagiert? BF: Ich war in einem Verein, eine Art von Verbindung zwischen Aus und Inländern. Mir fällt gegenwärtig der Name des Vereins nicht ein. Gegenwärtig bin ich in keinem Verein bzw. Organisation engagiert, auch aufgrund von Corona, Grund ist auch mein Projekt. R: Müssen Sie noch Lehrveranstaltungen zur Absolvierung Ihres Studiums besuchen? BF: Nein. R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft? BF: Ich lebe alleine aber ich habe Freunde und Bekannte. R: In welcher Art von Unterkunft leben Sie? BF: Es ist eine kleine Wohnung. Es ist eine private Unterkunft. R: Haben Sie außer Ihrem Erbe, noch andere Einnahmequellen? BF: Nein, jetzt nicht. R: Wie groß ist das verbliebene Erbe? BF: Ca. 110.000 €. R: Sind Sie in Österreich je einer legalen Beschäftigung nachgegangen? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte im Iran? BF: Ich habe eine Schwester dort und darüber hinaus einen Cousin. R: Wie stellen Sie sich, Ihre Lage vor, sollten Sie in den Iran zurückkehren müssen? BF: Sehr schlecht. Ich kann mir gar nicht vorstellen, ich werde vernichtet, weil alle Bemühungen umsonst gewesen wären. Es wäre sogar schlimmer, als vor 10 Jahren. R: Befürchten Sie im Iran verfolgt zu werden? BF: Nein. R: Sie haben im Iran Vermögen (Vergleiche oben). Damit können Sie zumindest am Beginn für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. BF: Finanziell ja, aber ich habe dann überhaupt keine Zukunft mehr. – nachgefragt: Weil ich hier schon bereits integriert bin und im Iran bin ich aus allem herausgerissen. Meine ehemaligen Arbeitskollegen im Iran sind jetzt arbeitslos. Wenn ich um ein neues Visum für Österreich ansuchen müsste, dauert, dass im günstigsten Falle 2 Jahre. Mein gegenwärtiges Studium muss in 1,5 Jahren abgeschlossen werde, laut Vorgaben. Die Aussichten nach Abschluss meines Studiums eine Arbeitsstelle zu finden, sind gut. Dem BFV wird ein Exemplar des LIB betreffend Iran angeboten, dem BFV wird ein Exemplar übergeben und eine Frist von einer Woche (bis 23.03.2022) eingeräumt um eine Stellungnahme abzugeben. Ein Exemplar des LIBs verbleibt im Akt. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Erkrankungen? BF: Nein, eigentlich nicht. Nur vor einigen Tagen hatte ich Herzprobleme. Ich nehme Medikamente und es ist viel besser, das Problem war hoher Blutdruck. R: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? BF: Nein, eigentlich nicht. Meine ganze Konzentration richtet sich auf die Beendigung meines Studiums und auf eine Arbeitsstelle. Ich war ganz schockiert, als ich die heutige Ladung bekommen habe. R: Erteilen Sie die Erlaubnis, an Ihrer Hochschule Erkundigungen über Ihren Studienfortgang einzuholen? BF: Ja. BFV: in welchem Berufsfeld kann man mit Ihrer Ausbildung als XXXX arbeiten? BFV: in welchem Berufsfeld kann man mit Ihrer Ausbildung als römisch 40 arbeiten? BF: In allen Industriebereichen. Flughafensicherheit, Transport, Raffinerie und alle Arten der Industrie. BFV: Was schätzen Sie sonst an Österreich außer das Sie hier studieren? BF: Die Kultur ist mir sehr nahe. Es gibt wenige gesellschaftliche Zwänge. BFV: Wann waren Sie zum letzten Mal im Iran? BF: Ungefähr vor 8 Jahren, 1 Monat lang. R: Haben Sie noch Fragen? BFV: Keine weiteren Fragen. Festgehalten wird, dass der BF in weiten Teilen der Verhandlung antworten in deutscher Sprache gegeben hat und die D lediglich zeitweise übersetzt hat.“
  2. Am 23.03.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Weiters wurde auf die aktuelle desaströse wirtschaftliche Lage des Irans hingewiesen; dies betreffe vor allem Branchen, in denen der Beschwerdeführer beruflich unterkommen könnte. Der Beschwerdeführer sei auf den erfolgreichen Abschluss des Studiums fokussiert und betrachte Österreich als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Er wolle hier leben und arbeiten, eine Weiterührung des Studiums im Iran und aus dem Iran sei nicht möglich.
  3. Am 05.04.2022 bracht der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX vom 04.04.2022 in Vorlage, mit welchem bestätigt wird, dass sich dieser mit der Ausarbeitung seiner Disposition beschäftigt und ihm zur Einreichung der Masterarbeit zwei Einreichungstermine zur Verfügung stehen, nämlich der 10.11.2022 und der 11.05.2023; der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2023 die letzte Möglichkeit, sein Studium erfolgreich abzuschließen. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, die laut Studienplan vorgesehenen vier Semester, absolviert hat und die „Master Thesis“ sowie das „Masterkolloquium“ noch ausständig sind. Ein weiteres, in Vorlage gebrachtes Schreiben der XXXX führt aus, dass immer wieder Jobangebote von Firmen für Studierende einlangen. Weiters ist ein bei der XXXX eingereichtes Proposal des Beschwerdeführers, als Vorüberlegung für die Masterarbeit sowie zwei anwaltliche Mitteilungen an den Beschwerdeführer, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den zurückliegenden Verfahren, beigelegt.
  4. Am 05.04.2022 bracht der Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch 40 vom 04.04.2022 in Vorlage, mit welchem bestätigt wird, dass sich dieser mit der Ausarbeitung seiner Disposition beschäftigt und ihm zur Einreichung der Masterarbeit zwei Einreichungstermine zur Verfügung stehen, nämlich der 10.11.2022 und der 11.05.2023; der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2023 die letzte Möglichkeit, sein Studium erfolgreich abzuschließen. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, die laut Studienplan vorgesehenen vier Semester, absolviert hat und die „Master Thesis“ sowie das „Masterkolloquium“ noch ausständig sind. Ein weiteres, in Vorlage gebrachtes Schreiben der römisch 40 führt aus, dass immer wieder Jobangebote von Firmen für Studierende einlangen. Weiters ist ein bei der römisch 40 eingereichtes Proposal des Beschwerdeführers, als Vorüberlegung für die Masterarbeit sowie zwei anwaltliche Mitteilungen an den Beschwerdeführer, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den zurückliegenden Verfahren, beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Vorerkrankungen. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat dort 12 Jahre die Schule besucht und anschließend XXXX , genauer „ XXXX “ studiert und mit einem Master abgeschlossen. Danach hat er ca. 11 Jahre in einer Raffinerie gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und hat dort 12 Jahre die Schule besucht und anschließend römisch 40 , genauer „ römisch 40 “ studiert und mit einem Master abgeschlossen. Danach hat er ca. 11 Jahre in einer Raffinerie gearbeitet. Im Iran befindet sich eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Schwester gelebt. Ein Bruder lebt in Kanada. Der Beschwerdeführer ist weder im Iran noch in Österreich vorbestraft. 1.

  1. Zum Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Anfang 2012 das erste Mal nach Österreich eingereist. Ihm wurde sodann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt. Diese wurde seither verlängert, zuletzt mit der Gültigkeit von XXXX 2017 bis XXXX
  2. Sein Verlängerungsantrag vom 03.08.2018 wurde abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 63 NAG nicht mehr vorlagen. Diese Entscheidung wurde durch das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX bestätigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers, wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer ist Anfang 2012 das erste Mal nach Österreich eingereist. Ihm wurde sodann eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt. Diese wurde seither verlängert, zuletzt mit der Gültigkeit von römisch 40 2017 bis römisch 40
  3. Sein Verlängerungsantrag vom 03.08.2018 wurde abgewiesen, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 63, NAG nicht mehr vorlagen. Diese Entscheidung wurde durch das römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 bestätigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers, wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 zurückgewiesen. Seit Juni 2019 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er im Jahr 2014 für einen Monat in den Iran zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2012 an der XXXX in das Doktorat Studium „ XXXX “ inskribiert, welches er bis zu seinem Studienwechsel im Jahr 2018, somit innerhalb von sechs Jahren, nicht abgeschlossen hat. Im Wintersemester 2018/19 wechselte der Beschwerdeführer das Studium und studiert seither XXXX an der XXXX . Dabei handelt es sich um ein berufsbegleitendes Masterstudium, welches vier Semester und insgesamt 120 ECTS umfasst. Der Beschwerdeführer hat zum erfolgreichen Abschluss dieses Studiums noch die Lehrveranstaltung „Masterkolloquium“ zu absolvieren, ebenso ist die „Master Thesis“ noch ausständig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2012 an der römisch 40 in das Doktorat Studium „ römisch 40 “ inskribiert, welches er bis zu seinem Studienwechsel im Jahr 2018, somit innerhalb von sechs Jahren, nicht abgeschlossen hat. Im Wintersemester 2018/19 wechselte der Beschwerdeführer das Studium und studiert seither römisch 40 an der römisch 40 . Dabei handelt es sich um ein berufsbegleitendes Masterstudium, welches vier Semester und insgesamt 120 ECTS umfasst. Der Beschwerdeführer hat zum erfolgreichen Abschluss dieses Studiums noch die Lehrveranstaltung „Masterkolloquium“ zu absolvieren, ebenso ist die „Master Thesis“ noch ausständig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Deutschzertifikat, Niveau B2, aus dem Jahr 2017 und war in der Lage, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitestgehend auf Deutsch zu führen; eine Übersetzung durch die Dolmetscherin war zeitweise nötig. Der Beschwerdeführer ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner Beschäftigung nach und verfügt auch gegenständlich nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt durch seine Ersparnisse und durch eine Erbschaft. Er ist in Österreich versichert. Der Beschwerdeführer ist in keiner gemeinnützigen Organisation oder in einem Verein tätig. In Österreich hat der Beschwerdeführer ein paar Freunde, mit denen er manchmal seine Freizeit verbringt. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu Personen in Österreich pflegt. Es leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. 1.
  4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern bzw. hat der Beschwerdeführer Ersparnisse angesammelt und eine Erbschaft in der Höhe von umgerechnet € 150.000,- erhalten, wovon nach wie vor € 110.000,- vorhanden sind. Sein Fortkommen wäre somit jedenfalls gesichert. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium und 11 Jahre Berufserfahrung in seinem Heimatland, was eine wesentliche Erleichterung für den Einstieg in den dortigen Arbeitsmarkt bedeutet. Seine im Iran lebenden Familienangehörigen (insbesondere seine Schwester) können ihn im Falle einer Rückkehr in die Heimatstadt unterstützen, sodass ihm zumindest anfänglich eine Unterkunft zur Verfügung stehen. 1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran, Version 4: Sicherheitslage: Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.12.2021). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 14.6.2021). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 7.12.2021b). Sicherheitsbehörden: Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (US DOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 5.2.2021). Basijis haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 5.2.2021). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020). Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017).Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vergleiche BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Beobachtung und Ausübung von Druck auf die politische Opposition zu. Das Geheimdienstministerium bedient sich dabei überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020). Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 5.2.2021). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein, als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Grundversorgung: Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 100 Euro im Monat (aufgrund Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. IRR (ca. 400 Euro pro Monat) (AA 5.2.2021). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021). Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher „Braindrain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben im Jahr 2020 ca. eine Million Menschen ihren Arbeitsplatz verloren (HRC 14.5.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung. So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen, aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20 % ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85 % der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11 % des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020). Sozialbeihilfen: Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten 'Hohen Versicherungsrat' (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Der Hauptversicherer ist die 'Organisation für Sozialversicherung' (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in das System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 11.2021). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80 % des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 500.000 IRR (ca. 2 Euro, sog. Yarane; Umrechnungskurs stark schwankend) (AA 5.2.2021). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020). Iranischen Bürgern stehen unterschiedliche Arten von Versicherungsschutz zur Verfügung. Bei der obligatorischen Versicherung werden Arbeitnehmer von den Arbeitgebern versichert. 7 % der Prämie werden von den Arbeitnehmern und 23 % von den Arbeitgebern gezahlt. Weiters steht den Eigentümern der Unternehmen eine freiwillige Abdeckung zur Verfügung. Es gibt drei Prämiensätze von 12 %, 14 % und 18 %, die zulasten der Versicherten gehen. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei Letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Ein freiwilliger Versicherungsschutz ist für zuvor versicherte Personen zwischen 18 und 50 Jahren verfügbar. Dieser ist vollständig von der versicherten Person zu zahlen. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Generell ist für Angestellte die Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Zuschüsse und Leistungen werden auf Basis des Gehalts (insbesondere der letzten zwei Jahre) der zu versichernden Person berechnet, sowie auf Basis der monatlichen Zahlungen bei privat versicherten Personen. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Angestellte müssen 7 % des monatlichen Gehalts abgeben, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag bezahlen (IOM 2021). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, über die Organisation für soziale Sicherheit sowie über 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50 % der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25 % und für Eltern 20 % beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (ca. 113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (ca. 155 USD) und 30 Millionen Rial (ca. 186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 5.2.2021). Als Teil des iranischen Sozialwesens haben alle iranischen Bürger das Recht auf kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung. Alle Bürger können über die Wohlfahrtsorganisation TAMIN EJTEMAEI eine Sozialversicherung beantragen. Darüber hinaus können Leistungen von Arbeitgebern oder privaten Anbietern und Organisationen angeboten werden (IOM 2021). Medizinische Versorgung: Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).Seit der Islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung (ÖB Teheran 11.2021). Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IOM 2021). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Neben den medizinischen Universitäten wird ein Teil der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen und den Provinz- und Bezirkseinheiten erbracht. Die dezentralen Einrichtungen (Gesundheitshäuser, ländliche Gesundheitszentren) bieten in den Räumlichkeiten der medizinischen Universitäten kostenlose Dienstleistungen an. An anderer Stelle bezahlt die erkrankte Person einen kleinen Betrag, um eine medizinische Behandlung zu erhalten (IOM 2021). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern in Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2021). Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung - die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischen Standards. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 24.11.2021a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Folgende Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen 'Behvarz' (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird. In Städten übernehmen sogenannte 'Gesundheitsposten' in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren anzufinden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 11.2021). Bis zu 90 % der Bevölkerung in ländlichen Regionen haben Zugang zu Basisgesundheitsdienstleistungen. Auch in städtischen Regionen gibt es eine Vielzahl an Gesundheitszentren (IOM 2021). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft in Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020). Im Jahr 2020 wurden 161 Projekte zum Bau ländlicher Gesundheitszentren abgeschlossen. Somit wurde der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen verbessert. Daneben hat das Überweisungssystem bei Hausärzten dazu beigetragen, dass Servicepakete für Prävention, Pflege und Behandlung auch in ländlichen Gebieten angeboten werden (IOM 2021). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer out-of-pocket-Zahlungen von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Es ist jedoch anzuführen, dass der Anteil derartiger Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50 % der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58 %, während sie bis 2016 auf 35,5 % zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30 % zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020). Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt zwei verschiedene Arten von Krankenversicherungen, jene über den Arbeitsplatz oder eine private Versicherung. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Um eine Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Zusätzliche Dokumente können später gegebenenfalls angefordert werden (IOM 2021). Allen iranischen Bürgern stehen mehrere Arten eines primären Krankenversicherungsschutzes zur Verfügung, darunter Tamin-Ejtemaei, Salamat, Khadamat-Darmani und Nirouhaye - Mosalah. Der Krankenversicherungsschutz umfasst medizinische Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten und Impfstoffen. Im Allgemeinen ist der primäre Krankenversicherungsschutz begrenzt. Für weitere medizinische Dienstleistungen kann zusätzlich eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden (IOM 2021). Die 'Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste' (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die 'Imam Khomeini Stiftung', um nicht versicherte Personen - etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Registrierte afghanische Flüchtlinge können sich in der staatlichen Krankenversicherung registrieren (ÖB Teheran 11.2021). Da es keine allgemein akzeptierte Definition für schutzbedürftige Personen gibt, ist es schwierig, diese Gruppe zu spezifizieren. Dennoch gibt es einige NGOs, die sich auf einen bestimmten Kreis Betroffener spezialisieren. Allgemein gibt es zwei Arten von Zentren, die Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen in Iran leisten, nämlich öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen, sich oft an kleinere, spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, die Projekte zu Gender, alten Menschen, Menschen mit Behinderung (inklusive psychischer Probleme), ethnische und religiöse Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlung etc. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet Dienstleistungen für Frauenhaushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um ihre Lebensumstände zu verbessern. Der Zugang zu öffentlichen Angeboten ist für alle Bürger gleich. Dennoch gibt es zusätzliche Unterstützung für schutzbedürftige Gruppen, die von den Gemeinden/Organisationen abgedeckt werden (IOM 2021). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vgl. Landinfo 12.8.2020, HRC 14.5.2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020, HRC 14.5.2021). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlender Zahlungskanäle zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insulin gekommen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRC 14.5.2021). Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen steigen aber die Preise der Medikamente, die aus dem Ausland eingeführt werden, sodass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Viele Medikamente werden in Iran selbst produziert, jedoch oftmals nicht in entsprechender Qualität (ÖB Teheran 11.2021). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2021). Rückkehr: Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 5.2.2021). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 5.2.2021). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 5.2.2021). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, können von Repressionen bedroht sein, nicht nur wenn sie nach Iran zurückkehren. 2019 und 2020 wurden zwei Exil-Oppositionelle im Ausland verschleppt und sind derzeit in Iran inhaftiert. In Belgien läuft ein Gerichtsprozess gegen einen iranischen Diplomaten, der 2018 einen Anschlag auf das Jahrestreffen der oppositionellen Volksmudschaheddin in Paris geplant haben soll (AA 5.2.2021). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie zur Staatsangehörigkeit und Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Ein gültiger iranischer Reisepass liegt vor (AS 127). Dass der Beschwerdeführer versichert ist, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Card mit Gültigkeit bis 31.05.
  9. Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie das Zentrale Fremdenregister, aus dem Verwaltungsakt sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und in Österreich und seiner Freizeitgestaltung, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung, der in Vorlage gebrachten Dokumente sowie der Auskunftserteilung der Sozialversicherung und der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungssystem. Die Feststellung zur finanziellen Situation und der erhaltenen Erbschaft, ergeben sich durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten, übersetzen finanziellen Verpflichtungserklärung, den diversen Kontoauszügen sowie den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen beruht auf den vom erkennenden Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Er verfügt auch über ein ÖSD Zertifikat B2 vom 16.11.2017 (AS 68). Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen Studium um ein berufsbegleitendes Masterstudium handelt, welches vier Semester und insgesamt 120 ECTS umfasst, kann den diesbezüglichen Angaben zum Masterstudium „ XXXX “ auf der Website der XXXX entnommen werden. Die Feststellungen zum Studienerfolg sowie den noch ausständigen Lehrveranstaltungen bzw. der Masterarbeit, ergeben sich aus dem Schreiben der XXXX vom 04.04.2022 sowie den in Vorlage gebrachten Bestätigungen des Studienerfolges.Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen Studium um ein berufsbegleitendes Masterstudium handelt, welches vier Semester und insgesamt 120 ECTS umfasst, kann den diesbezüglichen Angaben zum Masterstudium „ römisch 40 “ auf der Website der römisch 40 entnommen werden. Die Feststellungen zum Studienerfolg sowie den noch ausständigen Lehrveranstaltungen bzw. der Masterarbeit, ergeben sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 04.04.2022 sowie den in Vorlage gebrachten Bestätigungen des Studienerfolges. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging und derzeit auch über keine Einstellungszusage verfügt sowie dass er sich in keiner Organisation oder in einem Verein engagiert, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 5 und 6). Die Feststellung zu den Sozialkontakten des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S.sowie aus den zwei, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben von Freunden des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung als Grund, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, an, dass er in Österreich integriert sei und im Iran aus „allem herausgerissen sei“. Finanzielle Sorgen hätte er aufgrund seines Vermögens nicht. Eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vorgebracht. Laut seinen glaubhaften Angaben war der Beschwerdeführer das letzte Mal vor ungefähr acht Jahren im Iran und verneinte die Frage, ob er befürchte im Iran verfolgt zu werden, explizit (VH-Protokoll S. 6 und 7). Nachdem sich im Verfahren keine Hinweise auf ein gegenteiliges Geschehen in seinem Herkunftsstaat ergaben, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Beschwerdeführers liegt im Falle seiner Rückkehr nicht vor. Als Heimatregion konnte die Stadt XXXX festgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer selbst anführte, dass er dort geboren und aufgewachsen sei. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer brachte mehrmals vor, Ersparnisse und ausreichend Geld durch die gemachte Erbschaft zu haben, sodass er seinen Unterhalt jedenfalls bestreiten könne (VH-Protokoll S. 5, finanzielle Verpflichtungserklärung). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, einem Beruf nachzugehen (VH-Protokoll S. 4).Als Heimatregion konnte die Stadt römisch 40 festgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer selbst anführte, dass er dort geboren und aufgewachsen sei. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer brachte mehrmals vor, Ersparnisse und ausreichend Geld durch die gemachte Erbschaft zu haben, sodass er seinen Unterhalt jedenfalls bestreiten könne (VH-Protokoll S. 5, finanzielle Verpflichtungserklärung). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, einem Beruf nachzugehen (VH-Protokoll S. 4). Es gibt daher keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in seinem Heimatort nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten oder durch eine Arbeit in der Raffinerie, in diesem Bereich war er vor seiner Ausreise 11 Jahre tätig und ist ihm zuzumuten, dass er – trotz der im Vergleich zu Österreich schlechten wirtschaftlichen Lage im Iran – in diesem Bereich wieder Fuß fassen kann, zu sichern. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel durch seine Ersparnisse und die erhaltene Erbschaft. Aufgrund seiner Angaben konnte außerdem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran lebende Familienangehörige hat (VH-Protokoll S. 6). Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr ist demnach möglich und könnte der Beschwerdeführer zumindest anfänglich in der Wohnung seiner Schwester unterkommen. Schließlich ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage im Iran keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt eine Existenz aufbauen und sichern kann. Im Übrigen nannte der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden außergewöhnlichen Gründe, die einer Rückkehr in seine Heimatregion entgegenstehen. Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt, auch wenn derzeit die wirtschaftliche Situation im Iran aufgrund der globalen Covid19- Pandemie angespannt ist, eine Existenz aufgrund seiner finanziell sehr guten Lage und auch mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Familienangehörigen, aufbauen und sichern kann. Was die Ausbreitung des Corona Virus im Iran betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, sondern im Wesentlichen gesund ist. Dass der Beschwerdeführer Probleme mit hohem Blutdruck hat und Medikamente nimmt, es ihm aber mittlerweile wieder besser geht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 7). Es wurden keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf erleiden würde, noch liegen dafür sonst konkrete Anhaltspunkte vor. 2.
  10. Zu den Länderfeststellungen: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben. Die festgestellten Länderberichte wurden von den Parteien nicht substantiiert bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  13. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, noch wurde vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet, dass er Opfer von Gewalt wurde. Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, noch wurde vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet, dass er Opfer von Gewalt wurde. § 10 Abs. 2 AsylG lautet: Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG), Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/KucskoStadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,

  1. Aufl., § 10, Rn. 52)Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, Nr. 48321/99, Slivenko/Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, Nr. 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, Nr. 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/KucskoStadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
  2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52) Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer befindet sich – bis auf eine Unterbrechung von ca. einem Monat – seit Anfang 2012 in Österreich. Seit Juni 2019 ist sein Aufenthalt, aufgrund der Abweisung seines Verlängerungsantrages auf eine Aufenthaltsbewilligung als Student, jedoch unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin zwar seit knapp über zehn Jahren im Bundesgebiet, allerdings drei Jahre davon ohne gültigen Aufenthaltstitel. Weiters war der Aufenthalt zuvor bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Student“ rechtmäßig. Er musste sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein und konnte auf keinen dauernden Verbleib im Bundesgebiet vertrauen, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen in ihrem Gewicht als gemindert erweisen. Dem Beschwerdeführer musste für den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt nicht auf unbestimmte Dauer sein wird, sondern nur für die Dauer seines Studiums. Der Beschwerdeführer war seit 2012 aufgrund des Aufenthaltstitels „Student“ im Bundesgebiet aufhältig. Bei diesem Aufenthaltstitel handelt ich sich laut § 64 Abs. 1 NAG um eine Aufenthaltsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z. 12 NAG.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG. Die Aufenthaltsbewilligung für Studenten, dient nicht dazu, dass sich der Fremde dauerhaft in Österreich niederlässt, sondern nur dazu, ihm das Studieren im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 NAG, nämlich dem erforderlichen Studienerfolg, wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. 3.1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich – bis auf eine Unterbrechung von ca. einem Monat – seit Anfang 2012 in Österreich. Seit Juni 2019 ist sein Aufenthalt, aufgrund der Abweisung seines Verlängerungsantrages auf eine Aufenthaltsbewilligung als Student, jedoch unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer befindet sich sohin zwar seit knapp über zehn Jahren im Bundesgebiet, allerdings drei Jahre davon ohne gültigen Aufenthaltstitel. Weiters war der Aufenthalt zuvor bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Student“ rechtmäßig. Er musste sich der grundsätzlich vorübergehenden Natur seines Aufenthaltes stets bewusst sein und konnte auf keinen dauernden Verbleib im Bundesgebiet vertrauen, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten privaten Bindungen in ihrem Gewicht als gemindert erweisen. Dem Beschwerdeführer musste für den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt nicht auf unbestimmte Dauer sein wird, sondern nur für die Dauer seines Studiums. Der Beschwerdeführer war seit 2012 aufgrund des Aufenthaltstitels „Student“ im Bundesgebiet aufhältig. Bei diesem Aufenthaltstitel handelt ich sich laut Paragraph 64, Absatz eins, NAG um eine Aufenthaltsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Die Aufenthaltsbewilligung für Studenten, dient nicht dazu, dass sich der Fremde dauerhaft in Österreich niederlässt, sondern nur dazu, ihm das Studieren im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, NAG, nämlich dem erforderlichen Studienerfolg, wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort umfassend sozialisiert. Er besuchte im Iran die Schule und hat ein Studium absolviert. Zudem war er im Iran ca. 11 Jahre berufstätig, ehe er sein Heimatland verlassen hat, um in Österreich zu studieren. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurück. Seine Schwester sowie ein Cousin sind weiterhin in seinem Heimatland aufhältig. Er pflegt weiterhin regelmäßigen Kontakt mit seinen im Iran lebenden Familienangehörigen. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer sohin in seinem Heimatland verbracht. Er hat seine Heimat erst mit 37 Jahren verlassen, weshalb er mit der Sprache und Kultur des Irans vertraut ist. Im Gegensatz dazu sind die

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