4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Herr XXXX und Frau XXXX haben gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 25.03.2021, mit dem u.a. der Antrag des Herrn XXXX auf eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs 3 AuslBG abgelehnt wurde, Beschwerde erhoben.Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit Schreiben vom 14.03.2022 zurückgezogen. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Herr römisch 40 und Frau römisch 40 haben gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 25.03.2021, mit dem u.a. der Antrag des Herrn römisch 40 auf eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgelehnt wurde, Beschwerde erhoben., Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit Schreiben vom 14.03.2022 zurückgezogen. , Zu A)
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.03.2022 zweifelsfrei zurückgezogen haben, war das Verfahren einzustellen.Da die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.03.2022 zweifelsfrei zurückgezogen haben, war das Verfahren einzustellen., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2243797.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.