Obsah (12)
Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlG305 2239595-1 Spruch, G305 2239595-1/11EG305 2239595-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren hätte und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren hätte und sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht werde nicht erteilt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem BF am XXXX .2020 eine ihm zumutbare Stelle als Warenzusteller bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 zugewiesen worden sei. Er habe dieses Stellenangebot abgelehnt, da es nicht seinen Qualifikationen entspreche. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem BF am römisch 40 .2020 eine ihm zumutbare Stelle als Warenzusteller bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 zugewiesen worden sei. Er habe dieses Stellenangebot abgelehnt, da es nicht seinen Qualifikationen entspreche. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2020 übermittelte Beschwerde, worin der BF im Kern ausführte, dass die Sperre zu Unrecht erfolgt sei; dieses Unrecht gehe auf die zwischen ihm und Frau XXXX geführte Korrespondenz zurück. Demnach habe er vom AMS am XXXX .2020 ein Schreiben erhalten, das ihm am XXXX .2020 postalisch zugestellt wurde. Am XXXX .2020 habe er Frau XXXX informiert, dass dieses Stellenangebot nicht seinen Qualifikationen entspreche und er sich derzeit in einer Ausbildung zum XXXX beim XXXX befinde. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie das intern so weiterleiten werde und eine Bewerbung damit hinfällig sei. Noch am selben Tag habe er von Frau XXXX ein E-Mail erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich auf diese Stelle zu bewerben habe und ein diesbezüglicher Nachweis bis längstens XXXX .2020 zu übermitteln sei. Der BF habe sich um diese Stelle am XXXX .2020 beworben und an diesem Tag auch eine Prüfung beim XXXX absolviert. Der geforderte Nachweis sei ihm noch an diesem Tag übermittelt worden. Mit E-Mail vom XXXX .2020 sei er zur Bekanntgabe aufgefordert worden, warum er sich erst am XXXX .2020 und damit verspätet auf die Stelle bei XXXX beworben habe. Es sei unklar, warum hier eine Verspätung vorliege.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2020 übermittelte Beschwerde, worin der BF im Kern ausführte, dass die Sperre zu Unrecht erfolgt sei; dieses Unrecht gehe auf die zwischen ihm und Frau römisch 40 geführte Korrespondenz zurück. Demnach habe er vom AMS am römisch 40 .2020 ein Schreiben erhalten, das ihm am römisch 40 .2020 postalisch zugestellt wurde. Am römisch 40 .2020 habe er Frau römisch 40 informiert, dass dieses Stellenangebot nicht seinen Qualifikationen entspreche und er sich derzeit in einer Ausbildung zum römisch 40 beim römisch 40 befinde. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie das intern so weiterleiten werde und eine Bewerbung damit hinfällig sei. Noch am selben Tag habe er von Frau römisch 40 ein E-Mail erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich auf diese Stelle zu bewerben habe und ein diesbezüglicher Nachweis bis längstens römisch 40 .2020 zu übermitteln sei. Der BF habe sich um diese Stelle am römisch 40 .2020 beworben und an diesem Tag auch eine Prüfung beim römisch 40 absolviert. Der geforderte Nachweis sei ihm noch an diesem Tag übermittelt worden. Mit E-Mail vom römisch 40 .2020 sei er zur Bekanntgabe aufgefordert worden, warum er sich erst am römisch 40 .2020 und damit verspätet auf die Stelle bei römisch 40 beworben habe. Es sei unklar, warum hier eine Verspätung vorliege.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser beim AMS am XXXX .2021 per Telefax einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.
- Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser beim AMS am römisch 40 .2021 per Telefax einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.
- Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- Mit Eingabe vom XXXX .2021 gab er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme ab, die er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, in eventu auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde verband. Im Kern brachte er vor, dass dem Vorbringen der belangten Behörde, dass bei einem schlampigen Bewerbungsfall bedingter Vorsatz vorliege, nicht gefolgt werden könne. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass er am selben Tag seine kommissionelle Prüfung betreffend die Ausbildung zum Rettungssanitäter gehabt hätte und dies eine allgemein verständliche Fokussierung auf die Prüfung und damit einhergehend eine Stresssituation für ihn bedeutet hätte. Dass er großen Wert auf den Abschluss seiner Ausbildung und einen entsprechenden Eifer zur Erreichung dieses Zieles an den Tag legte, könne nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass er vorsätzlich ein Verhalten gesetzt hätte, um das gegenständlich angebotene Beschäftigungsverhältnis zu verhindern, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal festgestanden habe, ob er die angestrebte Prüfung überhaupt erfolgreich abschließen werde. Nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass die schnell abgeschickte Bewerbung ohne Anhang aufgrund der bevorstehenden Prüfung und der damit verbundenen Anspannung fahrlässig erfolgt sei. Er sei einem Missverständnis erlegen und habe keine vorsätzliche Vereitelung vorgenommen, weshalb es an der Verwirklichung des Tatbestandes
§ 10Al
VG mangle.7. Mit Eingabe vom römisch 40 .2021 gab er im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme ab, die er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung, in eventu auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde verband. Im Kern brachte er vor, dass dem Vorbringen der belangten Behörde, dass bei einem schlampigen Bewerbungsfall bedingter Vorsatz vorliege, nicht gefolgt werden könne. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass er am selben Tag seine kommissionelle Prüfung betreffend die Ausbildung zum Rettungssanitäter gehabt hätte und dies eine allgemein verständliche Fokussierung auf die Prüfung und damit einhergehend eine Stresssituation für ihn bedeutet hätte. Dass er großen Wert auf den Abschluss seiner Ausbildung und einen entsprechenden Eifer zur Erreichung dieses Zieles an den Tag legte, könne nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass er vorsätzlich ein Verhalten gesetzt hätte, um das gegenständlich angebotene Beschäftigungsverhältnis zu verhindern, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal festgestanden habe, ob er die angestrebte Prüfung überhaupt erfolgreich abschließen werde. Nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass die schnell abgeschickte Bewerbung ohne Anhang aufgrund der bevorstehenden Prüfung und der damit verbundenen Anspannung fahrlässig erfolgt sei. Er sei einem Missverständnis erlegen und habe keine vorsätzliche Vereitelung vorgenommen, weshalb es an der Verwirklichung des Tatbestandes
Paragraph 10, AlVG mangle.
- Am 04.03.2022 wurde in der gegenständlichen Beschwerdecausa eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 begehrte der BF eine (schriftliche) Ausfertigung des Erkenntnisses und dessen Zustellung zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 begehrte der BF eine (schriftliche) Ausfertigung des Erkenntnisses und dessen Zustellung zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet und Vater einer am XXXX geborenen Tochter [Angaben im Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2020].1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und Vater einer am römisch 40 geborenen Tochter [Angaben im Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2020]. 1.
- Ausgehend vom 01.01.2014 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2021 bis laufend XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis laufend römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr im Stande der Arbeitslosigkeit.Seit dem römisch 40 .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr im Stande der Arbeitslosigkeit. Im angeführten Zeitraum scheinen bei ihm nachstehende, auf Geringfügigkeit beruhende Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX geringf. besch. römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 geringf. besch. XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX geringf. besch. römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 geringf. besch. 1.
- In den zwischen den oben dargestellten Beschäftigungszeiten gelegenen Zeiträumen stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), die lediglich von Zeiten unterbrochen waren, während denen er im Bezug von Krankengeld stand. 1.
- Am XXXX .2020 wies ihm das AMS eine ihm zumutbare Beschäftigung als XXXX und XXXX von XXXX im Großraum XXXX bei der Dienstgeberin XXXX auf Basis einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag zu. 1.
- Am römisch 40 .2020 wies ihm das AMS eine ihm zumutbare Beschäftigung als römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 im Großraum römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 auf Basis einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag zu. Die Stellenzuweisung wurde dem Beschwerdeführer im Postweg übermittelt und ihm am XXXX .2020 zugestellt.Die Stellenzuweisung wurde dem Beschwerdeführer im Postweg übermittelt und ihm am römisch 40 .2020 zugestellt. 1.
- Am XXXX .2020 rief der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS an und gab dort bekannt, dass die ihm angebotene Stelle für ihn nicht passend sei, da sie seinen Qualifikationen nicht entspreche. Er habe in ca. 2 Wochen seine Prüfung zum XXXX und werde er seinen Arbeitsantritt beim XXXX oder dem XXXX sofort mitteilen.1.
- Am römisch 40 .2020 rief der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS an und gab dort bekannt, dass die ihm angebotene Stelle für ihn nicht passend sei, da sie seinen Qualifikationen nicht entspreche. Er habe in ca. 2 Wochen seine Prüfung zum römisch 40 und werde er seinen Arbeitsantritt beim römisch 40 oder dem römisch 40 sofort mitteilen. 1.
- Noch am selben Tag ( XXXX .2020) wurde er von der für ihn zuständigen Betreuerin schriftlich kontaktiert; das Schreiben enthält den Hinweis, dass eine Bewerbung auf vom AMS vermittelte Stellen verbindlich sei. Er beziehe die Notstandshilfe. 1.
- Noch am selben Tag ( römisch 40 .2020) wurde er von der für ihn zuständigen Betreuerin schriftlich kontaktiert; das Schreiben enthält den Hinweis, dass eine Bewerbung auf vom AMS vermittelte Stellen verbindlich sei. Er beziehe die Notstandshilfe. Nach den Zumutbarkeitsbestimmungen für Notstandshilfebezieherinnen werde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm auch Helferstellen zumutbar seien und er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Auf seine laufende Ausbildung könne das AMS keine Rücksicht nehmen und könne die Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Beschäftigung nach § 10 AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen. Das Schreiben enthält weiters den Hinweis, dass er sich auf diese Stelle zu bewerben und dem AMS einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung bis spätestens XXXX .2020 zu übermitteln habe.Nach den Zumutbarkeitsbestimmungen für Notstandshilfebezieherinnen werde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm auch Helferstellen zumutbar seien und er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Auf seine laufende Ausbildung könne das AMS keine Rücksicht nehmen und könne die Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Beschäftigung nach Paragraph 10, AlVG zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen. Das Schreiben enthält weiters den Hinweis, dass er sich auf diese Stelle zu bewerben und dem AMS einen Nachweis über die erfolgte Bewerbung bis spätestens römisch 40 .2020 zu übermitteln habe. 1.
- Am XXXX .2020, um 15:17 Uhr, übermittelte der BF ein Bewerbungsmail an die Dienstgeberin XXXX folgenden Wortlauts „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei sende ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen. Freundliche Grüße XXXX “, ohne diesem E-Mail einen Anhang (z.B. einen Lebenslauf, etc.) angeschlossen zu haben.1.
- Am römisch 40 .2020, um 15:17 Uhr, übermittelte der BF ein Bewerbungsmail an die Dienstgeberin römisch 40 folgenden Wortlauts „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei sende ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen. Freundliche Grüße römisch 40 “, ohne diesem E-Mail einen Anhang (z.B. einen Lebenslauf, etc.) angeschlossen zu haben. 1.
- Noch am selben Tag übermittelte er dem AMS einen Nachweis über sein Bewerbungsmail bei der Dienstgeberin XXXX .1.
- Noch am selben Tag übermittelte er dem AMS einen Nachweis über sein Bewerbungsmail bei der Dienstgeberin römisch 40 . 1.
- Am XXXX .2020 schrieb die Beraterin des BF diesen wiederum an und verband ihr Schreiben mit der Aufforderung um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis XXXX .2020, warum er sich erst am XXXX .2020 auf den Vermittlungsvorschlag der Fa. XXXX beworben hätte. Dieses Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass sein Leistungsbezug auf Grund der Dienstgeberrückmeldung und der verspätet erfolgten Bewerbung vorsorglich eingestellt worden sei.1.
- Am römisch 40 .2020 schrieb die Beraterin des BF diesen wiederum an und verband ihr Schreiben mit der Aufforderung um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis römisch 40 .2020, warum er sich erst am römisch 40 .2020 auf den Vermittlungsvorschlag der Fa. römisch 40 beworben hätte. Dieses Schreiben enthält zudem den Hinweis, dass sein Leistungsbezug auf Grund der Dienstgeberrückmeldung und der verspätet erfolgten Bewerbung vorsorglich eingestellt worden sei. 1.
- Am XXXX .2020, 09:45 Uhr, meldete die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde zurück, dass sie das E-Mail des BF als „Junk-Mail“ wertete, da es keinen Anhang enthielt. Im bezogenen E-Mail der Dienstgeberin heißt es weiter, dass sie nicht mehr auf die Bewerbung des BF zurückgegriffen habe, da sie genug andere Bewerbungen zur Abklärung gehabt hätte [E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX .2020].1.
- Am römisch 40 .2020, 09:45 Uhr, meldete die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde zurück, dass sie das E-Mail des BF als „Junk-Mail“ wertete, da es keinen Anhang enthielt. Im bezogenen E-Mail der Dienstgeberin heißt es weiter, dass sie nicht mehr auf die Bewerbung des BF zurückgegriffen habe, da sie genug andere Bewerbungen zur Abklärung gehabt hätte [E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 .2020]. 1.
- Das Verhalten des Beschwerdeführers erwies sich als kausal dafür, dass eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (dem BF zumutbare) Vollbeschäftigung nicht zustande kam. 1.
- Ab dem XXXX .2021 war der Beschwerdeführer in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung beim XXXX . Im Winter 2021/2022 war er wieder arbeitslos. Seit dem XXXX .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr im Stande der Arbeitslosigkeit. 1.
- Ab dem römisch 40 .2021 war der Beschwerdeführer in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung beim römisch 40 . Im Winter 2021 aus 2022, war er wieder arbeitslos. Seit dem römisch 40 .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr im Stande der Arbeitslosigkeit.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Wenn der BF in der am 04.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er seinem E-Mail vom XXXX .2020 einen Lebenslauf mit Foto angehängt hätte, setzte er sich diesbezüglich in Widerspruch mit den als glaubwürdig eingestuften Angaben der Dienstgeberin, die dem AMS mitteilte, dass diesem E-Mail kein Anhang angehängt war und man dieses Mail des Beschwerdeführers daher als Junkmail gewertet und nicht weiter in Beurteilung gezogen habe. Diese Angaben der potentiellen Dienstgeberin erscheinen dem erkennenden Gericht insgesamt glaubwürdiger, als die Angaben des BF in der Verhandlung vom 04.03.2022, seinem E-Mail einen Lebenslauf angeschlossen zu haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein E-Mail (auch auf dem Papierausdruck desselben) einen Hinweis auf allfällig mit diesem zur Versendung gelangte Anhänge enthält. Anlassbezogen enthält der Papierausdruck des E-Mails vom XXXX .2020 keinen einzigen Hinweis auf einen allfälligen Anhang, sodass davon auszugehen ist, dass der BF damit auch tatsächlich keinen Lebenslauf zur Versendung gebracht hat.Wenn der BF in der am 04.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er seinem E-Mail vom römisch 40 .2020 einen Lebenslauf mit Foto angehängt hätte, setzte er sich diesbezüglich in Widerspruch mit den als glaubwürdig eingestuften Angaben der Dienstgeberin, die dem AMS mitteilte, dass diesem E-Mail kein Anhang angehängt war und man dieses Mail des Beschwerdeführers daher als Junkmail gewertet und nicht weiter in Beurteilung gezogen habe. Diese Angaben der potentiellen Dienstgeberin erscheinen dem erkennenden Gericht insgesamt glaubwürdiger, als die Angaben des BF in der Verhandlung vom 04.03.2022, seinem E-Mail einen Lebenslauf angeschlossen zu haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein E-Mail (auch auf dem Papierausdruck desselben) einen Hinweis auf allfällig mit diesem zur Versendung gelangte Anhänge enthält. Anlassbezogen enthält der Papierausdruck des E-Mails vom römisch 40 .2020 keinen einzigen Hinweis auf einen allfälligen Anhang, sodass davon auszugehen ist, dass der BF damit auch tatsächlich keinen Lebenslauf zur Versendung gebracht hat. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung vom XXXX .2021 sowie dessen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.
- Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung vom römisch 40 .2021 sowie dessen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.
- Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle als Warenzusteller bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2020 mit der Ablehnung, dass diese seinen Qualifikationen nicht entspreche, vereitelt habe. 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Arbeitsstelle als Warenzusteller bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2020 mit der Ablehnung, dass diese seinen Qualifikationen nicht entspreche, vereitelt habe. Dagegen wendet sich die (bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte) Beschwerde, worin der BF zum Ausdruck brachte, dass er am XXXX .2020 Frau XXXX informiert habe, dass dieses Stellenangebot seinen Qualifikationen nicht entspreche und er sich derzeit in einer Ausbildung zum XXXX beim XXXX befinde. Noch am selben Tag sei er via E-Mail dazu aufgefordert worden, sich auf diese Stelle zu bewerben und bis längstens XXXX .2020 einen diesbezüglichen Nachweis zu übermitteln. Um diese Stelle habe er sich am XXXX .2020 beworben und an diesem Tag auch eine Prüfung beim XXXX absolviert. Der geforderte Nachweis sei ihm noch an diesem Tag übermittelt worden. Mit E-Mail vom XXXX .2020 sei er zur Bekanntgabe aufgefordert worden, warum er sich erst am XXXX .2020 und damit verspätet auf die Stelle bei XXXX beworben habe. Es sei unklar, warum hier eine Verspätung vorliege. Dagegen wendet sich die (bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte) Beschwerde, worin der BF zum Ausdruck brachte, dass er am römisch 40 .2020 Frau römisch 40 informiert habe, dass dieses Stellenangebot seinen Qualifikationen nicht entspreche und er sich derzeit in einer Ausbildung zum römisch 40 beim römisch 40 befinde. Noch am selben Tag sei er via E-Mail dazu aufgefordert worden, sich auf diese Stelle zu bewerben und bis längstens römisch 40 .2020 einen diesbezüglichen Nachweis zu übermitteln. Um diese Stelle habe er sich am römisch 40 .2020 beworben und an diesem Tag auch eine Prüfung beim römisch 40 absolviert. Der geforderte Nachweis sei ihm noch an diesem Tag übermittelt worden. Mit E-Mail vom römisch 40 .2020 sei er zur Bekanntgabe aufgefordert worden, warum er sich erst am römisch 40 .2020 und damit verspätet auf die Stelle bei römisch 40 beworben habe. Es sei unklar, warum hier eine Verspätung vorliege. Anlassbezogen ist die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2020 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung als XXXX und XXXX von XXXX im Großraum XXXX bei der Dienstgeberin XXXX auf Basis einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag zu. Die Stellenzuweisung wurde ihm im Postweg übermittelt und am XXXX .2020 zugestellt.Am römisch 40 .2020 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung als römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 im Großraum römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 auf Basis einer Entlohnung lt. Kollektivvertrag zu. Die Stellenzuweisung wurde ihm im Postweg übermittelt und am römisch 40 .2020 zugestellt. Am XXXX .2020, um 15:17 Uhr, übermittelte er der potentiellen Dienstgeberin ein Bewerbungsmail, ohne diesem einen Anhang (z.B. Lebenslauf etc.) angeschlossen zu haben. In Anbetracht dessen nahm die potentielle Dienstgeberin davon Abstand, sich mit der „Bewerbung“ des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. Die Art seiner Bewerbung war schließlich ursächlich dafür, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht zustande kam. Der BF hat sich auch in der Folge nicht mit der potentiellen Dienstgeberin in Verbindung gesetzt, um sich um die ihm zugewiesene Beschäftigung zu interessieren. Er hat auch nicht nachgefragt, ob die Stelle noch frei ist.Am römisch 40 .2020, um 15:17 Uhr, übermittelte er der potentiellen Dienstgeberin ein Bewerbungsmail, ohne diesem einen Anhang (z.B. Lebenslauf etc.) angeschlossen zu haben. In Anbetracht dessen nahm die potentielle Dienstgeberin davon Abstand, sich mit der „Bewerbung“ des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. Die Art seiner Bewerbung war schließlich ursächlich dafür, dass die ihm zugewiesene Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nicht zustande kam. Der BF hat sich auch in der Folge nicht mit der potentiellen Dienstgeberin in Verbindung gesetzt, um sich um die ihm zugewiesene Beschäftigung zu interessieren. Er hat auch nicht nachgefragt, ob die Stelle noch frei ist. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat sich eine arbeitslose Person um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle interessiert zu zeigen und alles zu unternehmen, diese Stelle zu erlangen. Dem BF gereicht zum Vorwurf, dass er ein zweifelhaft formuliertes Bewerbungsmail an die potentielle Dienstgeberin übermittelte, ohne diesem einen Lebenslauf und weitere, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen anzuhängen und damit der potentiellen Dienstgeberin sein Desinteresse an der ihm zugewiesenen Stelle signalisiert, wodurch diese von einer näheren Auseinandersetzung mit dieser konkreten Bewerbung Abstand nah. Darüber hinaus gereicht ihm zum Vorhalt, sich auch nach abgesendetem E-Mail nicht um diese Stelle bemüht zu haben. Die stattgehabte XXXX , die am XXXX .2020 stattfand, vermag den BF nicht zu exkulpieren, da nach dem XXXX .2020 kein weiteres Hindernis bestand, das einer aktiven Bewerbung um diese Stelle im Wege gestanden wäre. Auf der Stellenzuweisung, die dem BF zur Verfügung stand, waren sämtliche Kontaktadressen enthalten, um entsprechende Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin durchzuführen.Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat sich eine arbeitslose Person um die ihr zugewiesene Arbeitsstelle interessiert zu zeigen und alles zu unternehmen, diese Stelle zu erlangen. Dem BF gereicht zum Vorwurf, dass er ein zweifelhaft formuliertes Bewerbungsmail an die potentielle Dienstgeberin übermittelte, ohne diesem einen Lebenslauf und weitere, aussagekräftige Bewerbungsunterlagen anzuhängen und damit der potentiellen Dienstgeberin sein Desinteresse an der ihm zugewiesenen Stelle signalisiert, wodurch diese von einer näheren Auseinandersetzung mit dieser konkreten Bewerbung Abstand nah. Darüber hinaus gereicht ihm zum Vorhalt, sich auch nach abgesendetem E-Mail nicht um diese Stelle bemüht zu haben. Die stattgehabte römisch 40 , die am römisch 40 .2020 stattfand, vermag den BF nicht zu exkulpieren, da nach dem römisch 40 .2020 kein weiteres Hindernis bestand, das einer aktiven Bewerbung um diese Stelle im Wege gestanden wäre. Auf der Stellenzuweisung, die dem BF zur Verfügung stand, waren sämtliche Kontaktadressen enthalten, um entsprechende Nachfragen bei der potentiellen Dienstgeberin durchzuführen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion
§ 10Al
VG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert.Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert. 3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Dem Beschwerdeführer gereicht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Nachsicht zu gewähren ist, zum Vorteil, dass er am XXXX .2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (Voll-)beschäftigung angenommen hat. Diese Beschäftigung wirkt sich auf die Nachsichtserteilung gem. § 10 Abs. 3 AlVG insofern relativierend aus, als sie nicht von Nachhaltigkeit geprägt war. Im Winter 2021/2022 stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr arbeitslos, was insgesamt eine teilweise Nachsicht rechtfertigen vermag.Dem Beschwerdeführer gereicht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Nachsicht zu gewähren ist, zum Vorteil, dass er am römisch 40 .2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (Voll-)beschäftigung angenommen hat. Diese Beschäftigung wirkt sich auf die Nachsichtserteilung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG insofern relativierend aus, als sie nicht von Nachhaltigkeit geprägt war. Im Winter 2021 aus 2022, stand er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem römisch 40 .2022 ist er wieder berufstätig und nicht mehr arbeitslos, was insgesamt eine teilweise Nachsicht rechtfertigen vermag. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239595.1.00