4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX erlassenen Aufenthaltsverbote
2 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verwiesen, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat. Sie habe außer ihrem Ehegatten, einer Tochter und einer pflegebedürftigen Schwiegermutter keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet; zwei weitere Kinder würden in Bulgarien leben.Sie ist am 13.07.2012 aus der Strafhaft entlassen worden und hat am selben Tag die freiwillige Rückkehr nach Bulgarien mittels Flugzeug angetreten und ist seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbote
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verwiesen, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat. Sie habe außer ihrem Ehegatten, einer Tochter und einer pflegebedürftigen Schwiegermutter keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet; zwei weitere Kinder würden in Bulgarien leben., Sie ist am 13.07.2012 aus der Strafhaft entlassen worden und hat am selben Tag die freiwillige Rückkehr nach Bulgarien mittels Flugzeug angetreten und ist seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, ihre Familie, das seien ihr Gatte und ihre Tochter, würden in Österreich leben. Sie und ihr Gatte haben am 08.09.2015 in Bulgarien geheiratet, und habe ihr Gatte nach deren Ausreise das Privat- und Familienleben aufrechterhalten. Die BF habe noch drei Kinder die mit ihr im Herkunftsland leben würden. Ihr Gatte könne seit 2018 nicht mehr zur Beschwerdeführerin reisen, zumal dessen Mutter schwer krank sei und eine ununterbrochene Pflege bedürfe. Zudem sei deren Gatte der gesetzliche Erwachsenenvertreter der in Österreich lebenden Tochter und für die Obsorge verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer in Österreich begangenen Straftat wohlverhalten, in dem sie nicht straffällig geworden sei. Sie habe Österreich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlassen und habe in Bulgarien gelebt. Am 27.11.2020 langte der bezugshabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.03.2012, Zahl XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, wegen Zuhälterei und wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.03.2012, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, wegen Zuhälterei und wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In weiterer Folge erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom XXXX , gestützt auf die genannte Verurteilung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und Abs. 3 FPG. Dieses wurde am 04.07.2012 durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin erlassen.In weiterer Folge erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom römisch 40 , gestützt auf die genannte Verurteilung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG. Dieses wurde am 04.07.2012 durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.07.2012 bedingt aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag im Rahmen der freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX , wurde die Dauer auf des am XXXX auf unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG, aufgrund einer Überprüfung gem. § 67 Abs. 2 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG, auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Demnach liege ein Aufenthaltsverbot bis zum XXXX .2022 vor. Der genannte Bescheid wurde vom XXXX 10.2012 bis XXXX .11.2012 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 , wurde die Dauer auf des am römisch 40 auf unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG, aufgrund einer Überprüfung gem. Paragraph 67, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG, auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Demnach liege ein Aufenthaltsverbot bis zum römisch 40 .2022 vor. Der genannte Bescheid wurde vom römisch 40 10.2012 bis römisch 40 .11.2012 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Die Rechtsvertretung beantragte - beim zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im Namen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX .08.2019 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.Die Rechtsvertretung beantragte - beim zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - im Namen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 .08.2019 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .10.2019 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen. Dieses Schriftstück wurde der Rechtsvertretung am XXXX .10.2019 zugestellt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .10.2019 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen. Dieses Schriftstück wurde der Rechtsvertretung am römisch 40 .10.2019 zugestellt. Am 07.11.2019 gelangte seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2009 und 2012 in Österreich gelebt habe. Derzeit lebe sie in Sofia, in Bulgarien und sei mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der jedoch in Österreich bei seiner Mutter lebe. Weiters führte die Rechtsvertretung aus, dass sie vier uneheliche Kinder habe, eine Tochter lebe sogar beim Ehegatten in Österreich. Zwei weitere Kinder würden in Sofia leben, der Aufenthaltsort einer weiteren Tochter sei unbekannt. Es bestehe außerdem ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehegatten, welches sich aus den familienrechtlichen Gesetzen ergebe, so deren Rechtsvertretung. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerdeführerin eine geeignete Beschäftigung anstreben werde sowie bestehe ohnehin eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehegatten. Sie habe zwar noch keinen Deutschkurs absolviert, sie verfüge aber über Grundkenntnisse der deutschen Sprache die für den alltäglichen Gebrauch des Lebens reichen. Selbst wenn aktuell kein Privat- bzw. Familienleben aufgrund des Aufenthaltsverbotes in Österreich bestehe, soll durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dieses wiederhergestellt werden. Die Wiederzusammenführung der Familie sei auch aufgrund der nachgewiesenen Pflegebedürftigkeit deren Schwiegermutter erforderlich. 2. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug vom 14.01.2022 ein. Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Bulgarien beruhen auf der beim BFA von der Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom XXXX .11.2019.Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Bulgarien beruhen auf der beim BFA von der Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom römisch 40 .11.2019. Kopien der Heiratsurkunde, des Führungszeugnisses samt deutscher Übersetzungen und der Anmeldebescheinigung der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin sind ebenfalls aktenkundig. Ebenso wurde ein aktueller Zentralmelderegisterauszug des Ehegatten und der in Österreich lebenden Tochter der Beschwerdeführerin eingeholt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anzuwendendes Recht: 3.1.1.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.3.1.1.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Brief Verkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Brief Verkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, durch die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, durch die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots setzt den Wegfall oder die wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit voraus. Dafür bedarf es grundsätzlich eines - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhaltens, regelmäßig in Freiheit (in diesem Sinn z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Dabei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG Anm 4).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Dabei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 69, FPG Anmerkung 4). Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes haben sich die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin insofern geändert als sie nunmehr mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und eine Tochter der Beschwerdeführerin bei deren Ehegatten in Österreich lebt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war das Aufenthaltsverbot bereits erlassen. Die strafgerichtliche Verurteilung liegt beinahe zehn Jahre zurück, die Beschwerdeführerin wurde 2012 aus der Haft entlassen, hat sich seither wohlverhalten, zumal sie nicht mehr straffällig geworden ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist seither nicht mehr eingereist. In Hinblick darauf war daher zum Entscheidungszeitpunkt von einem Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2237295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.