RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlI403 2238884-1 Spruch, I403 2238884-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Italien, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in der Türkei geborener italienischer Staatsbürger, suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden; am 15.09.2020 gab er beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) XXXX an, dass er im Auftrag des türkischen Geheimdienstes Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) eine namentlich genannte österreichische Politikerin töten solle; er habe aber schon länger verweigert, Aufträge des MIT anzunehmen, doch dieser bedrohe seine in Istanbul lebende Familie. Der Beschwerdeführer, ein in der Türkei geborener italienischer Staatsbürger, suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden; am 15.09.2020 gab er beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) römisch 40 an, dass er im Auftrag des türkischen Geheimdienstes Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) eine namentlich genannte österreichische Politikerin töten solle; er habe aber schon länger verweigert, Aufträge des MIT anzunehmen, doch dieser bedrohe seine in Istanbul lebende Familie. Am 25.09.2020 wurde gegen ihn Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 319 StGB („Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat“) verhängt. Er wurde vom Landesgericht XXXX zu einer Hauptverhandlung am 04.02.2021 geladen. Am 25.09.2020 wurde gegen ihn Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach Paragraph 319, StGB („Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat“) verhängt. Er wurde vom Landesgericht römisch 40 zu einer Hauptverhandlung am 04.02.2021 geladen. Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach entsprechendem Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 24.11.2020 wegen fehlender Verhältnismäßigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen. Unmittelbar daran anschließend wurde er allerdings aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht.Am 21.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach entsprechendem Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 24.11.2020 wegen fehlender Verhältnismäßigkeit aus der Untersuchungshaft entlassen. Unmittelbar daran anschließend wurde er allerdings aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein seiner Rechtsvertreter einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2020, zugestellt am 22.12.2020, wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 23.12.2020 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg nach Italien abgeschoben. Gegen den genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2021 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer niemals die Intention gehabt habe, den Auftrag auszuführen, sondern vielmehr von sich aus den Kontakt zu den Sicherheitsbehörden gesucht und damit als „Whistleblower“ die Gefahr abgewendet habe. Von ihm gehe keine Gefährdung aus. Am 22.01.2021 wurden die Beschwerde und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt. Am 23.01.2021 wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachgereicht. Nach Anforderung des Originalaktes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte dieser am 28.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Zugleich wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl XXXX beim Landesgericht XXXX anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Zugleich wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Aktenzahl römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Am 19.01.2022 teilte die für das Strafverfahren zur Aktenzahl XXXX zuständige Richterin des Landesgerichts XXXX auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin mit, dass der Beschwerdeführer mangels ladungsfähiger Adresse in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und das Verfahren abgebrochen wurde. Der Strafakt wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und langte am 07.02.2022 ein. Aufgrund des Umstandes, dass in einem – im Strafakt einliegenden - Ermittlungsbericht des BVT Bezug auf einen Anlassbericht des LKA XXXX genommen wurde, wurde auch dieser angefordert; er langte am 21.03.2022 beim BVwG ein. Am 19.01.2022 teilte die für das Strafverfahren zur Aktenzahl römisch 40 zuständige Richterin des Landesgerichts römisch 40 auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin mit, dass der Beschwerdeführer mangels ladungsfähiger Adresse in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und das Verfahren abgebrochen wurde. Der Strafakt wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und langte am 07.02.2022 ein. Aufgrund des Umstandes, dass in einem – im Strafakt einliegenden - Ermittlungsbericht des BVT Bezug auf einen Anlassbericht des LKA römisch 40 genommen wurde, wurde auch dieser angefordert; er langte am 21.03.2022 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sein letzter bekannter Wohnsitz befand sich in Mailand. Er ist geschieden, seine frühere Frau und die beiden Töchter, welche alle ebenfalls in Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft sind, leben in Istanbul. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sein letzter bekannter Wohnsitz befand sich in Mailand. Er ist geschieden, seine frühere Frau und die beiden Töchter, welche alle ebenfalls in Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft sind, leben in Istanbul. Der Beschwerdeführer hielt sich von März bis Mai 2020 und dann wieder ab Ende August 2020 im Bundesgebiet auf. Er suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden und erklärte in weiterer Folge, dass er vom türkischen Geheimdienst MIT den Auftrag erhalten habe, eine konkret genannte österreichische Politikerin zu töten bzw. zu verletzen. Nachdem er zunächst als Zeuge einvernommen wurde, wurde Anklage wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 319 StGB (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat) erhoben und der Beschwerdeführer am 25.09.2020 in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 23.12.2020 nach Italien abgeschoben. Die für den 04.02.2021 anberaumte Verhandlung am Landesgericht XXXX wurde abgesagt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und wurde vom LG XXXX mangels ladungsfähiger Adresse in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und das Verfahren abgebrochen.Der Beschwerdeführer hielt sich von März bis Mai 2020 und dann wieder ab Ende August 2020 im Bundesgebiet auf. Er suchte am 11.09.2020 den Kontakt zu den österreichischen Sicherheitsbehörden und erklärte in weiterer Folge, dass er vom türkischen Geheimdienst MIT den Auftrag erhalten habe, eine konkret genannte österreichische Politikerin zu töten bzw. zu verletzen. Nachdem er zunächst als Zeuge einvernommen wurde, wurde Anklage wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 319, StGB (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat) erhoben und der Beschwerdeführer am 25.09.2020 in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen und am 23.12.2020 nach Italien abgeschoben. Die für den 04.02.2021 anberaumte Verhandlung am Landesgericht römisch 40 wurde abgesagt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und wurde vom LG römisch 40 mangels ladungsfähiger Adresse in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und das Verfahren abgebrochen. Der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Strafakt lässt keine ausreichenden Feststellungen zu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehen des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach § 319 StGB oder eine sonstige Straftat begangen hat.Der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Strafakt lässt keine ausreichenden Feststellungen zu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehen des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach Paragraph 319, StGB oder eine sonstige Straftat begangen hat. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Kopie im Akt einliegenden italienischen Reisepass. Seine Abschiebung nach Italien ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 23.12.2020. Die Feststellungen zu seinem Wohnsitz in Italien und seiner Familie wurden auf Basis seiner gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.12.2020 getätigten Aussagen getroffen. Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet kann nicht genau festgestellt werden. Das vom Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden erstattete Vorbringen ergibt sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2020 und dem Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug und dem Strafregister eingeholt. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24.11.2020 zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der OStA XXXX vom 24.11.2020.Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24.11.2020 zur Entlassung aus der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben der OStA römisch 40 vom 24.11.2020. Zu den sich aus dem Strafakt ergebenden Feststellungen: Der Abbruch des Strafverfahrens ergibt sich aus einem Schreiben der zuständigen Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2022. Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Anklageschrift (27.11.2020, 48 St 54/20
- i)lautet, soweit gegenständlich wesentlich: „(Der BF) hat im Zeitraum März 2020 bis 2. Mai 2020 und von Ende August 2020 bis 15. September 2020 in Wien, Graz, Linz und Innsbruck, somit im Inland, für eine fremde Macht, nämlich die Republik Türkei, einen militärischen Nachrichtendienst, nämlich den türkischen Nachrichtendienst MIT unterstützt, indem er sich in unterschiedlichen Städten Österreichs zu unterschiedlichen Zeiten rund um die Uhr bereit hielt, um Aufträge, Befehle oder Anweisungen von anderen Mitarbeitern des MIT entgegenzunehmen und allenfalls auszuführen, bzw. er mit Mitarbeitern oder Informanten des MIT kommunizierte und dadurch Informationen weiterleitete und die Verbindung bzw. das gegenseitige Vertrauen der Einzelnen, auch zur Organisation, herstellte bzw. stärkte, insbesondere indem er auf Anweisung mehrerer Mitarbeiter des MIT im März 2020 nach Österreich reiste, um hier einen ihm zunächst nicht näher bekannten Auftrag zu erfüllen, anschließend in Graz, Linz und Wien Unterkunft nahm, währenddessen auf weitere Aufträge des MIT wartete und mit den abgesondert verfolgten E.E., I. O., T.Ö. und M. A. zusammentraf, bevor er am 2. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie aus Österreich ausreiste, Ende August 2020 auf Geheiß des ebenfalls für den MIT handelnden unbekannten Täters „S XXXX S XXXX " nach Graz zurückkehrte, dort von diesem angewiesen wurde, nach Belgrad zu reisen, wo er von dem für den MIT tätigen unbekannten Täter „U XXXX " den Auftrag erhielt, die Politikerin (…) umzubringen oder wenigstens zu verletzen und sich zu diesem Zweck in XXXX bereitzuhalten und danach nach XXXX reiste, wo er sich schließlich am 15. September 2020 den österreichischen Behörden stellte. (Der BF) hat hierdurch das Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach §319 StGB begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein.“ Zum Tathergang von März 2020 bis 2. Mai 2020 führte die Staatsanwaltschaft aus: „Anfang des Jahres 2020 wurde der Angeklagte telefonisch von einem Mitarbeiter des MIT aufgefordert, sich in ein Restaurant (…) in Belgrad zu begeben. In diesem Lokal traf er auf drei weitere Mitarbeiter des MIT, die ihm die Anweisung erteilten, dass er nach Österreich reisen solle, um dort einen Auftrag zu erfüllen. Worum es sich bei dem Auftrag handelt, wurde dem Angeklagten allerdings nicht mitgeteilt. Zuvor solle der Angeklagte jedoch noch nach Budapest fahren, um dort nähere Informationen entgegen zu nehmen. Wie ihm geheißen, reiste der Angeklagte daraufhin nach Budapest, wo er mit einem weiteren MIT-Mitarbeiter zusammentraf. Dieser teilte ihm mit, dass Österreich eine Lektion erteilt werden müsse, zumal sich der österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz auf europäischer Ebene gegen die Türkei auflehne; der MIT brauche dazu Leute wie den Angeklagten, die den Abzug betätigen können. Anschließend erteilte er dem Angeklagten den Auftrag, sich nach Graz zu begeben und dort auf weitere Informationen zu warten. Auftragsgemäß reiste der Angeklagte daraufhin im März 2020 nach Graz und wartete anschließend in Österreich mehrere Wochen auf weitere Aufträge des MIT. Über einen Kontaktmann in der Türkei gelangte er schließlich an die Telefonnummer des in der Nähe von Innsbruck wohnhaften T.Ö. Am 16. April 2020 rief der T.Ö. an und teilte ihm mit, dass er von einem gemeinsamen Freund an ihn vermittelt worden wäre; er sei gerade in Graz und benötige eine Unterkunft. T.Ö. kontaktierte daraufhin seinen Bekannten I.Ö. und fragte diesen, ob er jemanden in Graz kenne, der dem Angeklagten helfen könne. Der in der türkischen Gemeinschaft in Österreich bestens vernetzte I.Ö. vermittelte den Angeklagten daraufhin an den in Graz wohnhaften E.E., der sich bereit erklärte, dem Angeklagten eine Unterkunft zu organisieren. Wenig später holte E.E. den Angeklagten mit seinem Fahrzeug ab und brachte ihn in ein Lokal eines türkischen Vereins, dessen Obmann er ist. Dort verbrachte der Angeklagte einige Nächte, bevor er mit dem Zug weiter nach Linz reiste. In Linz wurde er am Bahnhof von I.Ö. empfangen, der ihn anschließend für einige Tage bei sich zu Hause aufnahm. Im Zuge dieses Aufenthalts nahm I.Ö. den Angeklagten auch nach Wien mit, wo er ihm einige Personen vorstellte. Rund eine Woche später brachte I.Ö. den Angeklagten wieder zum Bahnhof in Linz, von wo aus dieser nach Innsbruck weiterreiste. Am Bahnhof in Innsbruck traf sich der Angeklagte mit T.Ö.. Der Angeklagte teilte ihm mit, dass er zurück nach Italien wolle, aufgrund der Covid-19-Pandemie jedoch die Grenze geschlossen sei und es keine Zugverbindungen gäbe. T.Ö. kontaktierte daraufhin seinen Bekannten M.A., der LKW-Fahrer ist und bat ihn, er möge den Angeklagten nach Italien bringen; sie vereinbarten ein Treffen an einer Autobahntankstelle nahe Innsbruck. Dort holte M.A. den Angeklagten mit dem LKW ab und brachte ihn über die Grenze nach Italien, wo er den Angeklagten am 2. Mai 2020 an einer Autobahnraststätte in der Nähe von Mailand absetzte.“Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Anklageschrift (27.11.2020, 48 St 54/20
- i)lautet, soweit gegenständlich wesentlich: „(Der BF) hat im Zeitraum März 2020 bis 2. Mai 2020 und von Ende August 2020 bis 15. September 2020 in Wien, Graz, Linz und Innsbruck, somit im Inland, für eine fremde Macht, nämlich die Republik Türkei, einen militärischen Nachrichtendienst, nämlich den türkischen Nachrichtendienst MIT unterstützt, indem er sich in unterschiedlichen Städten Österreichs zu unterschiedlichen Zeiten rund um die Uhr bereit hielt, um Aufträge, Befehle oder Anweisungen von anderen Mitarbeitern des MIT entgegenzunehmen und allenfalls auszuführen, bzw. er mit Mitarbeitern oder Informanten des MIT kommunizierte und dadurch Informationen weiterleitete und die Verbindung bzw. das gegenseitige Vertrauen der Einzelnen, auch zur Organisation, herstellte bzw. stärkte, insbesondere indem er auf Anweisung mehrerer Mitarbeiter des MIT im März 2020 nach Österreich reiste, um hier einen ihm zunächst nicht näher bekannten Auftrag zu erfüllen, anschließend in Graz, Linz und Wien Unterkunft nahm, währenddessen auf weitere Aufträge des MIT wartete und mit den abgesondert verfolgten E.E., römisch eins. O., T.Ö. und M. A. zusammentraf, bevor er am 2. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie aus Österreich ausreiste, Ende August 2020 auf Geheiß des ebenfalls für den MIT handelnden unbekannten Täters „S römisch 40 S römisch 40 " nach Graz zurückkehrte, dort von diesem angewiesen wurde, nach Belgrad zu reisen, wo er von dem für den MIT tätigen unbekannten Täter „U römisch 40 " den Auftrag erhielt, die Politikerin (…) umzubringen oder wenigstens zu verletzen und sich zu diesem Zweck in römisch 40 bereitzuhalten und danach nach römisch 40 reiste, wo er sich schließlich am 15. September 2020 den österreichischen Behörden stellte. (Der BF) hat hierdurch das Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach §319 StGB begangen und wird hierfür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein.“ Zum Tathergang von März 2020 bis 2. Mai 2020 führte die Staatsanwaltschaft aus: „Anfang des Jahres 2020 wurde der Angeklagte telefonisch von einem Mitarbeiter des MIT aufgefordert, sich in ein Restaurant (…) in Belgrad zu begeben. In diesem Lokal traf er auf drei weitere Mitarbeiter des MIT, die ihm die Anweisung erteilten, dass er nach Österreich reisen solle, um dort einen Auftrag zu erfüllen. Worum es sich bei dem Auftrag handelt, wurde dem Angeklagten allerdings nicht mitgeteilt. Zuvor solle der Angeklagte jedoch noch nach Budapest fahren, um dort nähere Informationen entgegen zu nehmen. Wie ihm geheißen, reiste der Angeklagte daraufhin nach Budapest, wo er mit einem weiteren MIT-Mitarbeiter zusammentraf. Dieser teilte ihm mit, dass Österreich eine Lektion erteilt werden müsse, zumal sich der österreichische Bundeskanzler Sebastian Kurz auf europäischer Ebene gegen die Türkei auflehne; der MIT brauche dazu Leute wie den Angeklagten, die den Abzug betätigen können. Anschließend erteilte er dem Angeklagten den Auftrag, sich nach Graz zu begeben und dort auf weitere Informationen zu warten. Auftragsgemäß reiste der Angeklagte daraufhin im März 2020 nach Graz und wartete anschließend in Österreich mehrere Wochen auf weitere Aufträge des MIT. Über einen Kontaktmann in der Türkei gelangte er schließlich an die Telefonnummer des in der Nähe von Innsbruck wohnhaften T.Ö. Am 16. April 2020 rief der T.Ö. an und teilte ihm mit, dass er von einem gemeinsamen Freund an ihn vermittelt worden wäre; er sei gerade in Graz und benötige eine Unterkunft. T.Ö. kontaktierte daraufhin seinen Bekannten römisch eins.Ö. und fragte diesen, ob er jemanden in Graz kenne, der dem Angeklagten helfen könne. Der in der türkischen Gemeinschaft in Österreich bestens vernetzte römisch eins.Ö. vermittelte den Angeklagten daraufhin an den in Graz wohnhaften E.E., der sich bereit erklärte, dem Angeklagten eine Unterkunft zu organisieren. Wenig später holte E.E. den Angeklagten mit seinem Fahrzeug ab und brachte ihn in ein Lokal eines türkischen Vereins, dessen Obmann er ist. Dort verbrachte der Angeklagte einige Nächte, bevor er mit dem Zug weiter nach Linz reiste. In Linz wurde er am Bahnhof von römisch eins.Ö. empfangen, der ihn anschließend für einige Tage bei sich zu Hause aufnahm. Im Zuge dieses Aufenthalts nahm römisch eins.Ö. den Angeklagten auch nach Wien mit, wo er ihm einige Personen vorstellte. Rund eine Woche später brachte römisch eins.Ö. den Angeklagten wieder zum Bahnhof in Linz, von wo aus dieser nach Innsbruck weiterreiste. Am Bahnhof in Innsbruck traf sich der Angeklagte mit T.Ö.. Der Angeklagte teilte ihm mit, dass er zurück nach Italien wolle, aufgrund der Covid-19-Pandemie jedoch die Grenze geschlossen sei und es keine Zugverbindungen gäbe. T.Ö. kontaktierte daraufhin seinen Bekannten M.A., der LKW-Fahrer ist und bat ihn, er möge den Angeklagten nach Italien bringen; sie vereinbarten ein Treffen an einer Autobahntankstelle nahe Innsbruck. Dort holte M.A. den Angeklagten mit dem LKW ab und brachte ihn über die Grenze nach Italien, wo er den Angeklagten am 2. Mai 2020 an einer Autobahnraststätte in der Nähe von Mailand absetzte.“ Die Staatsanwaltschaft stützte die Anklage gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er im Zeitraum März 2020 bis 2. Mai 2020 und von Ende August 2020 bis 15. September 2020 in Österreich den militärischen Nachrichtendienst der Türkei unterstützt habe, indem er „Aufträge, Befehle oder Anweisungen von anderen Mitarbeitern des MIT“ entgegengenommen bzw. mit diesen kommuniziert habe. Bei den „anderen Mitarbeitern des MIT“ handelt es sich laut Anklageschrift um vier türkische Staatsbürger, die in Österreich leben und gegen die in der Folge ebenfalls ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hatte die vier Personen als Mitarbeiter des MIT bezeichnet und etwa E.E. „als äußerst konspirativen Mittelsmann des türkischen Nachrichtendienstes MIT bezeichnet“ (Anlassbericht des BVT vom 16.10.2020, BVT- XXXX ). Bei den vier Betroffenen (E.E., I. O., T.Ö. und M. A.) wurden im Herbst 2020 Hausdurchsuchungen durchgeführt, Mobiltelefone sichergestellt und wurden sie als Beschuldigte einvernommen. Dennoch ergibt sich aus dem Strafregister, dass keiner der Betroffenen in der Folge rechtskräftig verurteilt wurde; die Staatsanwaltschaft XXXX teilte am 01.03.2022 mit, dass gegen die Betroffenen auch keine Anklage erhoben wurde.Die Staatsanwaltschaft stützte die Anklage gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass er im Zeitraum März 2020 bis 2. Mai 2020 und von Ende August 2020 bis 15. September 2020 in Österreich den militärischen Nachrichtendienst der Türkei unterstützt habe, indem er „Aufträge, Befehle oder Anweisungen von anderen Mitarbeitern des MIT“ entgegengenommen bzw. mit diesen kommuniziert habe. Bei den „anderen Mitarbeitern des MIT“ handelt es sich laut Anklageschrift um vier türkische Staatsbürger, die in Österreich leben und gegen die in der Folge ebenfalls ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hatte die vier Personen als Mitarbeiter des MIT bezeichnet und etwa E.E. „als äußerst konspirativen Mittelsmann des türkischen Nachrichtendienstes MIT bezeichnet“ (Anlassbericht des BVT vom 16.10.2020, BVT- römisch 40 ). Bei den vier Betroffenen (E.E., römisch eins. O., T.Ö. und M. A.) wurden im Herbst 2020 Hausdurchsuchungen durchgeführt, Mobiltelefone sichergestellt und wurden sie als Beschuldigte einvernommen. Dennoch ergibt sich aus dem Strafregister, dass keiner der Betroffenen in der Folge rechtskräftig verurteilt wurde; die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte am 01.03.2022 mit, dass gegen die Betroffenen auch keine Anklage erhoben wurde. Tatsächlich bestätigten alle vier Personen, dass sie in Kontakt mit dem Beschwerdeführer waren: Dieser sei ihnen jeweils über Bekannte vermittelt worden und hätten sie ihn aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel bei sich bzw. in einem Vereinslokal übernachten lassen bzw. ihn mit dem LKW nach Mailand mitgenommen. Alle vier leugneten aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zum MIT. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergeben sich aus dem Strafakt auch keine Hinweise darauf, sondern beruht der entsprechende Verdacht alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BVT. Entsprechend wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.10.2020 auf Verhängung der Untersuchungshaft gegen jenen der vier Beschuldigten, der den Beschwerdeführer nach Mailand gebracht hatte, mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2020, Zl. XXXX abgewiesen, da der Betroffene „eine plausible Erklärung für die Mitnahme (des Beschwerdeführers) liefern konnte und ein solcher Gefallen innerhalb der türkischen Gemeinschaft durchaus nicht lebensfremd ist.“ Auch die anderen angeblichen „Mitarbeiter des MIT“ gaben, wie dem Strafakt zu entnehmen ist, plausible Erklärungen zu ihrem Kontakt mit dem Beschwerdeführer ab (vgl. dazu etwa Beschuldigtenvernehmung des T.Ö. vom 25.10.2020; Strafakt Band III, OZ 93 oder auch die Beschuldigtenvernehmung des E.E. vom 22.10.2020; Strafakt Band III, OZ 96, ao dieser ausführte: „Die erste Nacht hat er (gemeint: der Beschwerdeführer) in meinem Vereinslokal geschlafen. Danach hat er für 2-3 Tage in meiner zweiten Wohnung (…) genächtigt (…) Nachgefragt gebe ich an, dass es in unserer Kultur normal ist, dass, wenn einer Hilfe benötigt, geholfen wird. Das war auch in diesem konkreten Fall so. Diese Person hatte kein Geld und war arm, Konnte nicht in sein Land (Italien) zurück. Weil er mir leidtat, habe ich ihm geholfen und habe ihm Unterkunft gewährt.“), dessen „diesbezüglich wenig substrateiche Angaben“ (so der Beschluss vom 05.10.2020, Zl. XXXX ) daher die einzige Grundlage dafür bilden, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines MIT-Netzwerkes in Österreich aufhielt. Tatsächlich scheint der Beschwerdeführer verschiedene Freunde kontaktiert zu haben, die ihn dann wiederum an in Österreich lebende Türken verwiesen haben, die ihn mit Unterkunft bzw. einer Fahrgelegenheit unterstützten. Alleine daraus kann noch nicht auf ein Geheimdienstnetzwerk geschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer dies gegenüber dem BVT behauptete bzw. zumindest suggerierte. Tatsächlich bestätigten alle vier Personen, dass sie in Kontakt mit dem Beschwerdeführer waren: Dieser sei ihnen jeweils über Bekannte vermittelt worden und hätten sie ihn aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel bei sich bzw. in einem Vereinslokal übernachten lassen bzw. ihn mit dem LKW nach Mailand mitgenommen. Alle vier leugneten aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zum MIT. Aus Sicht der erkennenden Richterin ergeben sich aus dem Strafakt auch keine Hinweise darauf, sondern beruht der entsprechende Verdacht alleine auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BVT. Entsprechend wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 04.10.2020 auf Verhängung der Untersuchungshaft gegen jenen der vier Beschuldigten, der den Beschwerdeführer nach Mailand gebracht hatte, mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 abgewiesen, da der Betroffene „eine plausible Erklärung für die Mitnahme (des Beschwerdeführers) liefern konnte und ein solcher Gefallen innerhalb der türkischen Gemeinschaft durchaus nicht lebensfremd ist.“ Auch die anderen angeblichen „Mitarbeiter des MIT“ gaben, wie dem Strafakt zu entnehmen ist, plausible Erklärungen zu ihrem Kontakt mit dem Beschwerdeführer ab vergleiche dazu etwa Beschuldigtenvernehmung des T.Ö. vom 25.10.2020; Strafakt Band römisch drei, OZ 93 oder auch die Beschuldigtenvernehmung des E.E. vom 22.10.2020; Strafakt Band römisch drei, OZ 96, ao dieser ausführte: „Die erste Nacht hat er (gemeint: der Beschwerdeführer) in meinem Vereinslokal geschlafen. Danach hat er für 2-3 Tage in meiner zweiten Wohnung (…) genächtigt (…) Nachgefragt gebe ich an, dass es in unserer Kultur normal ist, dass, wenn einer Hilfe benötigt, geholfen wird. Das war auch in diesem konkreten Fall so. Diese Person hatte kein Geld und war arm, Konnte nicht in sein Land (Italien) zurück. Weil er mir leidtat, habe ich ihm geholfen und habe ihm Unterkunft gewährt.“), dessen „diesbezüglich wenig substrateiche Angaben“ (so der Beschluss vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 ) daher die einzige Grundlage dafür bilden, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines MIT-Netzwerkes in Österreich aufhielt. Tatsächlich scheint der Beschwerdeführer verschiedene Freunde kontaktiert zu haben, die ihn dann wiederum an in Österreich lebende Türken verwiesen haben, die ihn mit Unterkunft bzw. einer Fahrgelegenheit unterstützten. Alleine daraus kann noch nicht auf ein Geheimdienstnetzwerk geschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer dies gegenüber dem BVT behauptete bzw. zumindest suggerierte. Diesbezüglich ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass sich im Strafakt unterschiedliche Hinweise finden, die nahelegen, dass der Beschwerdeführer teilweise Angaben macht, die zumindest etwas ausgeschmückt und übertrieben erscheinen; so schilderte er etwa auch gegenüber einer österreichischen Bekannten, dass er extrem reich gewesen sei und teure Immobilien rund um die Welt besessen, dies aber aufgrund politischen Drucks von der Türkei verloren habe; auch, dass er für die amerikanische Drogenfahndung (DEA) gearbeitet habe (Zeugenvernehmung von I.K. am 01.03.2021, Strafakt Band IV). Seine Tätigkeit für die DEA betonte er auch in seiner Einvernahme durch das BVT am 23.09.2020; man habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die amerikanische Staatsbürgerschaft annehme, was er aber verweigert habe; er habe dann auch in den USA gelebt, dort einen Pädophilenring aufgedeckt und sei verhaftet worden, um seine Undercovertätigkeit nicht auffliegen zu lassen. Auch sei er in Russland einmal unter Anwendung eines Lügendetektors verhört worden. Dieser Auszug zeigt exemplarisch, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer nachvollziehbare Angaben zu seinem Leben und seiner Rolle in der Welt der Geheimdienste machte. Tatsächlich ergibt sich aus die im Akt einliegende Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers eindeutig nur, dass er jedenfalls an Geldproblemen litt. Diesbezüglich ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass sich im Strafakt unterschiedliche Hinweise finden, die nahelegen, dass der Beschwerdeführer teilweise Angaben macht, die zumindest etwas ausgeschmückt und übertrieben erscheinen; so schilderte er etwa auch gegenüber einer österreichischen Bekannten, dass er extrem reich gewesen sei und teure Immobilien rund um die Welt besessen, dies aber aufgrund politischen Drucks von der Türkei verloren habe; auch, dass er für die amerikanische Drogenfahndung (DEA) gearbeitet habe (Zeugenvernehmung von römisch eins.K. am 01.03.2021, Strafakt Band römisch vier). Seine Tätigkeit für die DEA betonte er auch in seiner Einvernahme durch das BVT am 23.09.2020; man habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die amerikanische Staatsbürgerschaft annehme, was er aber verweigert habe; er habe dann auch in den USA gelebt, dort einen Pädophilenring aufgedeckt und sei verhaftet worden, um seine Undercovertätigkeit nicht auffliegen zu lassen. Auch sei er in Russland einmal unter Anwendung eines Lügendetektors verhört worden. Dieser Auszug zeigt exemplarisch, dass der Beschwerdeführer teilweise schwer nachvollziehbare Angaben zu seinem Leben und seiner Rolle in der Welt der Geheimdienste machte. Tatsächlich ergibt sich aus die im Akt einliegende Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers eindeutig nur, dass er jedenfalls an Geldproblemen litt. Auch machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BVT unterschiedliche Angaben zu seiner Tätigkeit bzw. dem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für den türkischen Nachrichtendienst, wie dem Zwischenbericht des BVT vom 09.11.2020, BVT- XXXX zu entnehmen ist. Einmal bezeichnete er sich als kleinen Fisch, dann sprach er davon, iranische Doppelagenten angeworben zu haben. Einmal meinte er, er sei längst pensioniert und nicht mehr für den MIT tätig, dann wieder, dass der MIT ihn gerade in den letzten Jahren verstärkt eingebunden habe. Auch machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BVT unterschiedliche Angaben zu seiner Tätigkeit bzw. dem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für den türkischen Nachrichtendienst, wie dem Zwischenbericht des BVT vom 09.11.2020, BVT- römisch 40 zu entnehmen ist. Einmal bezeichnete er sich als kleinen Fisch, dann sprach er davon, iranische Doppelagenten angeworben zu haben. Einmal meinte er, er sei längst pensioniert und nicht mehr für den MIT tätig, dann wieder, dass der MIT ihn gerade in den letzten Jahren verstärkt eingebunden habe. Es ist letztlich aufgrund der Aktenlage nicht abschließend festzustellen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer dem BVT die Wahrheit erzählt hat und letztendlich auch nicht, welches Interesse er an der Erfindung eines MIT-Netzwerkes in Österreich haben sollte. Der Strafakt lässt aber jedenfalls keine ausreichenden Feststellungen zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach §319 StGB begangen hat, indem er im Inland den MIT unterstützt hast. Die Staatsanwaltschaft stützte sich – aufbauend einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen darauf, dass dieser im Frühjahr 2020 Kontakt zu Mitarbeitern des MIT in Österreich hatte. Dass E.E., I. O., T.Ö. und M. A. tatsächlich für den MIT arbeiten würden, kann aber nicht festgestellt werden. Es ist letztlich aufgrund der Aktenlage nicht abschließend festzustellen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer dem BVT die Wahrheit erzählt hat und letztendlich auch nicht, welches Interesse er an der Erfindung eines MIT-Netzwerkes in Österreich haben sollte. Der Strafakt lässt aber jedenfalls keine ausreichenden Feststellungen zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen fremden Staat nach §319 StGB begangen hat, indem er im Inland den MIT unterstützt hast. Die Staatsanwaltschaft stützte sich – aufbauend einzig auf den Aussagen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen darauf, dass dieser im Frühjahr 2020 Kontakt zu Mitarbeitern des MIT in Österreich hatte. Dass E.E., römisch eins. O., T.Ö. und M. A. tatsächlich für den MIT arbeiten würden, kann aber nicht festgestellt werden. Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach drei Vorstrafen in der Türkei hat (Beschuldigtenvernehmung vom 02.10.2020; Strafakt Band 2, OZ 42), doch reicht dies nicht aus, um von einer aktuellen Gefährdung auszugehen, zumal die Verurteilungen mehr als zehn Jahre zurückliegen. Der Vollständigkeit halber wurde von der erkennenden Richterin auch ein Anlassbericht des LKA XXXX vom 19.08.2019, Zl. PAD/ XXXX , angefordert, der vom BVT in seinem Ermittlungsbericht an die Staatsanwaltschaft erwähnt wird. Daraus ergibt sich, dass ein türkischer Staatsbürger in Italien am 29.06.2019 von zwei türkischen Staatsbürgern unter Drogen gesetzt, beraubt und in der Folge erpresst wurde, weil man ihm erklärte, er sei bei geschlechtlichen Handlungen mit Minderjährigen gefilmt worden. Das Opfer wurde am 04.07.2019 am XXXX berg „ausgesetzt“ und erstattete Anzeige. Dem vom LKA XXXX vorgelegten Abschlussbericht vom 16.03.2020 ist zu entnehmen, dass einer der möglichen Täter sich unter dem Namen des Beschwerdeführers in der Nähe ein Zimmer genommen hatte. Aufgrund des Tatortes Italien erfolgte keine Anklageerhebung im Bundesgebiet und wurden keine weiteren Ermittlungen getätigt. Letztlich kann daher auf Basis dieser Berichte auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Entführung und Erpressung beteiligt war. Der Vollständigkeit halber wurde von der erkennenden Richterin auch ein Anlassbericht des LKA römisch 40 vom 19.08.2019, Zl. PAD/ römisch 40 , angefordert, der vom BVT in seinem Ermittlungsbericht an die Staatsanwaltschaft erwähnt wird. Daraus ergibt sich, dass ein türkischer Staatsbürger in Italien am 29.06.2019 von zwei türkischen Staatsbürgern unter Drogen gesetzt, beraubt und in der Folge erpresst wurde, weil man ihm erklärte, er sei bei geschlechtlichen Handlungen mit Minderjährigen gefilmt worden. Das Opfer wurde am 04.07.2019 am römisch 40 berg „ausgesetzt“ und erstattete Anzeige. Dem vom LKA römisch 40 vorgelegten Abschlussbericht vom 16.03.2020 ist zu entnehmen, dass einer der möglichen Täter sich unter dem Namen des Beschwerdeführers in der Nähe ein Zimmer genommen hatte. Aufgrund des Tatortes Italien erfolgte keine Anklageerhebung im Bundesgebiet und wurden keine weiteren Ermittlungen getätigt. Letztlich kann daher auf Basis dieser Berichte auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Entführung und Erpressung beteiligt war. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) und Spruchpunkt II. (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs)Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) und Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs) 3.1. Die Positionen der beiden Verfahrensparteien: In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2017 vom türkischen Geheimdienst zu einer falschen Beweisaussage gezwungen worden sei. Seither habe er alle Aufträge des Geheimdienstes abgelehnt und seien er und seine Familie deswegen bedroht worden. Zuletzt habe man ihm den Auftrag gegeben, nach Wien zu fahren und eine konkret genannte Politikerin zu töten. Stattdessen habe er sich bei den österreichischen Sicherheitsbehörden gemeldet. Wie der Einvernahmeleiter am Ende der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.12.2020 ausführte, gründet sich die Entscheidung der Behörde (die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes) „zu einem hohen Prozentsatz“ auf diesen Aussagen des Beschwerdeführers; er habe „Aktivitäten im Dunstkreis des türkischen MIT oder einer seiner Splittergruppen“ eingestanden, indem er zugegeben habe, 2017 eine Falschaussage im Auftrag des MIT getätigt zu haben. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem ergänzt, der Beschwerdeführer habe Kenntnisse über die „Geheimdienstszene“, über welche ein „eventuell durch persönliche Unachtsamkeit in diese Situation gekommener rechtstreuer Mensch“ nicht verfügen würde. Sein Aufenthalt stelle daher eine erhebliche Gefährdung der nationalen Sicherheit dar. In einer mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde legte diese dar, dass dem Beschwerdeführer keine gerichtlich strafbare Handlung zur Last gelegt werde, sondern dass sich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand ergeben würde, dass er unbestrittenermaßen seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst gehabt habe und in dessen Dienst gestanden sei. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ein „Whistleblower“ sei, der eine Gefahr von Österreich abgewendet habe. Er sei im Zuge seines Militärdienstes mit dem türkischen Militärnachrichtendienst MIT in Berührung gekommen und habe diesen im Kampf gegen Drogenschmuggler unterstützt. Anfang 2020 habe er von Mitglieder des MIT die Anweisung erhalten, nach Österreich zu kommen und einen Auftrag zu erfüllen, wobei der Auftrag in diesem Moment noch nicht näher definiert worden sei. Er habe sich im März 2020 nach Graz begeben und versucht, sich bei der Polizei zu melden, doch sei ihm aufgrund der Covid-19-Maßnahmen nicht erlaubt worden, die Polizeiinspektion zu betreten. Ende April, Anfang Mai 2020 habe er Österreich wieder verlassen. Ende August 2020 sei er schließlich informiert worden, dass es sein Auftrag sei, eine kurdischstämmige Politikerin in Österreich zu töten bzw. jedenfalls zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Wien begeben und sich dort am 11.09.2020 an die österreichischen Sicherheitsbehörden gewandt, „um sein Wissen über die illegalen Tätigkeiten des MIT preiszugeben“. Er habe dem LVT Datenträger, Telefone und Notizen übergeben. Dadurch habe die Sicherheit der betroffenen Personen rechtzeitig gewährleistet werden können. Durch seine Kontaktaufnahme mit den Behörden habe er „zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Österreich“ beigetragen; alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer „Kontakt zu dem MIT nahestehenden Personen“ gehabt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass von ihm persönlich eine Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgehe. Die Gefährdung für die namentlich genannte Politikerin gehe nicht vom Beschwerdeführer aus, vielmehr habe er für diese einen Schutz ermöglicht. 3.2. Zu den grundlegenden Voraussetzungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbots: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Italiens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Italiens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 67 FPG schränkt den Anwendungsbereich allerdings auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein; nach § 2 Abs. 1 Z 14 NAG wird unter einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verstanden: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“. Paragraph 67, FPG schränkt den Anwendungsbereich allerdings auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein; nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG wird unter einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verstanden: „das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten“. Nach Art 7 Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt in § 51 NAG) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (soweit hier wesentlich) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt in Paragraph 51, NAG) hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er (soweit hier wesentlich) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Allerdings ist die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG schon deshalb zu eng, weil die in § 66 FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Aber auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kann gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt (vgl. etwa VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn 15). Insoweit ist auch der Wortlaut des § 67 FPG zu eng. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der EWR-Bürger unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (VwGH, 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Allerdings ist die Anknüpfung an ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Überschrift zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG schon deshalb zu eng, weil die in Paragraph 66, FPG geregelte Ausweisung gerade zur Voraussetzung hat, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Aber auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG kann gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt vergleiche etwa VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn 15). Insoweit ist auch der Wortlaut des Paragraph 67, FPG zu eng. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der EWR-Bürger unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (VwGH, 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Nachdem der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlegte, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er sich „unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufgehalten hat“; dies wurde auch weder von der belangten Behörde wie auch vom Beschwerdeführer selbst bzw. seiner Rechtsvertretung bestritten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass § 67 FPG bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen Anwendung auf den Beschwerdeführer findet. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass Paragraph 67, FPG bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen Anwendung auf den Beschwerdeführer findet. § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, auf den sich die belangte Behörde bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes stützt, lautet:Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, auf den sich die belangte Behörde bei der Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes stützt, lautet: „Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere (…) 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder (…)“(…) , 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder (…)“ Nach den Erläuternden Materialien soll der Behörde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot auch unbefristet zu erlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Aufzählung der Z 1 bis 4 bietet einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt.Nach den Erläuternden Materialien soll der Behörde mit dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot auch unbefristet zu erlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Aufzählung der Ziffer eins bis 4 bietet einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt. Es ist daher zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist. Dass er sich öffentlich an Gewalttätigkeiten beteiligte, öffentlich zur Gewalt aufrief oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen auffiel, wurde weder von der belangten Behörde behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus dem Verwaltungsakt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wurde vom Gesetzgeber aber zugleich klargestellt, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt und auch durch andere Verhaltensweisen die nationale Sicherheit gefährdet sein kann. Zudem stützte sich die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch auf § 67 Abs. 1 FPG, so dass auch zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gegeben ist. In den Fällen des § 67 Abs. 3 FPG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG indiziert ist (VwGH, 09.11.2011, 2011/22/0264).Zudem stützte sich die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auch auf Paragraph 67, Absatz eins, FPG, so dass auch zu prüfen ist, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gegeben ist. In den Fällen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, Absatz 2, FPG) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in Paragraph 67, Absatz 3, FPG enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG indiziert ist (VwGH, 09.11.2011, 2011/22/0264). 3.3. Zur Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens: Gegen den Beschwerdeführer wurde in Österreich Anklage wegen § 319 StGB erhoben.Gegen den Beschwerdeführer wurde in Österreich Anklage wegen Paragraph 319, StGB erhoben. § 319 StGB lautet:Paragraph 319, StGB lautet: „Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ Wenn der Beschwerdeführer nach § 319 StGB verurteilt würde, weil er während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst, konkret den MIT, unterstützt hätte, wäre davon auszugehen, dass dies den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 bzw. Abs. 3 FPG erfüllen würde. Aufgrund des anhängigen Strafverfahrens wurde das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes (und damit in Zusammenhang stehend die Frage des Durchsetzungsaufschubs) mit Teilerkenntnis vom 04.02.2021 zunächst ausgesetzt, um den Ausgang des Strafverfahrens, an welches das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Schuldspruchs gebunden wäre (vgl. betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8), abzuwarten. Wenn der Beschwerdeführer nach Paragraph 319, StGB verurteilt würde, weil er während seines Aufenthaltes in Österreich einen fremden Nachrichtendienst, konkret den MIT, unterstützt hätte, wäre davon auszugehen, dass dies den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Absatz 3, FPG erfüllen würde. Aufgrund des anhängigen Strafverfahrens wurde das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes (und damit in Zusammenhang stehend die Frage des Durchsetzungsaufschubs) mit Teilerkenntnis vom 04.02.2021 zunächst ausgesetzt, um den Ausgang des Strafverfahrens, an welches das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Schuldspruchs gebunden wäre vergleiche betreffend ein Aufenthaltsverbot VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0190, Rn. 8), abzuwarten. Nachdem das Verfahren am Landesgericht XXXX (Aktenzahl: XXXX ) aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und der unmittelbar darauf erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 23.12.2020 mangels ladungsfähiger Adresse des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste und sich am Abbruch des Verfahrens nach einem Jahr nichts geändert hat, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber eine weitere Aussetzung des Verfahrens nicht mehr im Sinne der Verfahrensökonomie gelegen.Nachdem das Verfahren am Landesgericht römisch 40 (Aktenzahl: römisch 40 ) aufgrund der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und der unmittelbar darauf erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 23.12.2020 mangels ladungsfähiger Adresse des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste und sich am Abbruch des Verfahrens nach einem Jahr nichts geändert hat, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht aber eine weitere Aussetzung des Verfahrens nicht mehr im Sinne der Verfahrensökonomie gelegen. Es entspricht einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid keine subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. zu § 38 AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 129 f zu § 38 AVG, und VwGH Erkenntnisse vom
- November 2013, 2012/05/0082, und vom
- April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom
- November 2015, Ra 2015/22/0138).Es entspricht einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 38, AVG, dass einer Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid keine subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst, sodass die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des anderen Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann vergleiche zu Paragraph 38, AVG die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 129 f zu Paragraph 38, AVG, und VwGH Erkenntnisse vom
- November 2013, 2012/05/0082, und vom
- April 2014, 2013/12/0220, sowie den Beschluss vom
- November 2015, Ra 2015/22/0138). Das Verfahren wird daher fortgesetzt und einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt, ohne den Ausgang des abgebrochenen Strafverfahrens abzuwarten. 3.
- Zu den im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer: Eine Gefährdung der nationalen Sicherheit sah die belangte Behörde durch den Umstand gegeben, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, 2017 eine Falschaussage im Auftrag des türkischen Militärgeheimdienstes MIT und generell „Aktivitäten im Dunstkreis des türkischen MIT oder einer seiner Splittergruppen“ getätigt zu haben. Der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den türkischen Geheimdienst tätig war, wird auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ausgehend von der von beiden Verfahrensparteien unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den türkischen Militärgeheimdienst MIT tätig war, ist daher zu prüfen, ob dies automatisch zur Annahme führen kann bzw. muss, dass vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgeht. Im Falle eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der laut Anklage in der Zeit von 1974 bis Anfang 1990 für den Geheimdienst der DDR eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte und nach der Anklageerhebung im August 1991 nach Österreich eingereist war, wurde am 19.11.1991 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde damit argumentiert, dass es österreichischen Interessen zuwiderlaufe, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerspreche daher der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu zunächst fest, dass dem deutschen Staatsangehörigen keine in Österreich strafbare Handlung vorzuwerfen sei, weil er seine Tätigkeit nicht in Österreich entfaltet habe. Für die Auffassung der Behörde, es laufe österreichischen Interessen zuwider, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe, weswegen dessen Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit widerspreche, fehle es an konkreten Anhaltspunkten im angefochtenen Bescheid. Die Tatsache allein, dass in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben worden sei und diesbezüglich begründeter Verdacht bestehe, rechtfertige die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit nicht (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310). Im Falle eines Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der laut Anklage in der Zeit von 1974 bis Anfang 1990 für den Geheimdienst der DDR eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hatte und nach der Anklageerhebung im August 1991 nach Österreich eingereist war, wurde am 19.11.1991 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (unter Heranziehung der zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde damit argumentiert, dass es österreichischen Interessen zuwiderlaufe, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerspreche daher der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu zunächst fest, dass dem deutschen Staatsangehörigen keine in Österreich strafbare Handlung vorzuwerfen sei, weil er seine Tätigkeit nicht in Österreich entfaltet habe. Für die Auffassung der Behörde, es laufe österreichischen Interessen zuwider, einem Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, gegen den der dringende Tatverdacht der geheimdienstlichen Tätigkeit bestehe, weswegen dessen Aufenthalt im Bundesgebiet der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit widerspreche, fehle es an konkreten Anhaltspunkten im angefochtenen Bescheid. Die Tatsache allein, dass in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines in Österreich nicht strafbaren Verhaltens Anklage erhoben worden sei und diesbezüglich begründeter Verdacht bestehe, rechtfertige die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und der nationalen Sicherheit nicht (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310). Aus diesem Judikat ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Verwaltungsgerichtshof alleine durch den Umstand, dass ein Fremder in der Vergangenheit in einem anderen Staat eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hatte, die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit noch nicht automatisch als gerechtfertigt ansah. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die damals geltenden Bestimmungen bezog, die in dieser Form längst außer Kraft getreten sind. Nichtsdestotrotz war im damals heranzuziehenden § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zu prüfen, ob sich aus dem Aufenthalt eines Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit ergibt, womit ein vergleichbarer Maßstab zu § 67 Abs. 1 FPG („wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bzw. zu § 67 Abs. 3 FPG („die nationale Sicherheit gefährdet“) gegeben ist.Aus diesem Judikat ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Verwaltungsgerichtshof alleine durch den Umstand, dass ein Fremder in der Vergangenheit in einem anderen Staat eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hatte, die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit noch nicht automatisch als gerechtfertigt ansah. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf die damals geltenden Bestimmungen bezog, die in dieser Form längst außer Kraft getreten sind. Nichtsdestotrotz war im damals heranzuziehenden Paragraph 3, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz zu prüfen, ob sich aus dem Aufenthalt eines Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und nationale Sicherheit ergibt, womit ein vergleichbarer Maßstab zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG („wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bzw. zu Paragraph 67, Absatz 3, FPG („die nationale Sicherheit gefährdet“) gegeben ist. § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um; es ist daher auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um; es ist daher auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen. Zur Frage der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie hatten sowohl Belgien wie auch die Niederlande ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Urteil des EuGH vom
- Mai 2018i n den verbundenen Rechtssachen C‑331/16 und C‑366/16 in den Verfahren K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C‑331/16) und H. F. gegen Belgische Staat (C‑366/16)). Es ging um die Frage, inwieweit die in der Richtlinie vorgesehene Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gegenüber Personen, die, bevor sie Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurden, vom Flüchtlingsstatus wegen des Verdachts, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, ausgeschlossen wurden, eingeschränkt werden darf. Herr K. war in den Niederlanden vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen worden, weil der schwerwiegende Verdacht gegeben war, dass er im Gebiet Ex‑Jugoslawiens in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 Verbrechen der in Art. 1 Abschnitt F Buchst. a und b des Genfer Abkommens genannten Art begangen hatte. Herrn H. F. wiederum war die Zuerkennung der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weil es schwerwiegende Gründe für die Annahme gab, dass er in Afghanistan als politischer Sekretär mit dem afghanischen Nachrichtendienst zusammengearbeitet und illoyale Mitglieder an diesen verraten hatte, wodurch er Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätte.Zur Frage der Auslegung von Artikel 27, Absatz 2, bzw. Artikel 28, Absatz eins und Absatz 3, Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie hatten sowohl Belgien wie auch die Niederlande ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Urteil des EuGH vom
- Mai 2018i n den verbundenen Rechtssachen C‑331/16 und C‑366/16 in den Verfahren K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (C‑331/16) und H. F. gegen Belgische Staat (C‑366/16)). Es ging um die Frage, inwieweit die in der Richtlinie vorgesehene Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gegenüber Personen, die, bevor sie Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurden, vom Flüchtlingsstatus wegen des Verdachts, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, ausgeschlossen wurden, eingeschränkt werden darf. Herr K. war in den Niederlanden vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen worden, weil der schwerwiegende Verdacht gegeben war, dass er im Gebiet Ex‑Jugoslawiens in der Zeit von April 1992 bis Februar 1994 Verbrechen der in Artikel eins, Abschnitt F Buchst. a und b des Genfer Abkommens genannten Art begangen hatte. Herrn H. F. wiederum war die Zuerkennung der Flüchtlingsstatus verweigert worden, weil es schwerwiegende Gründe für die Annahme gab, dass er in Afghanistan als politischer Sekretär mit dem afghanischen Nachrichtendienst zusammengearbeitet und illoyale Mitglieder an diesen verraten hatte, wodurch er Kriegsverbrechen oder an Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätte. Die vorlegenden Gerichte wollten unter anderem wissen, ob Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger in der Vergangenheit eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, weil schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er sich unter Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens fallende Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) hatte zuschulden kommen lassen, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie darstellt. Die vorlegenden Gerichte wollten unter anderem wissen, ob Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger in der Vergangenheit eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, weil schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass er sich unter Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens fallende Handlungen (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen) hatte zuschulden kommen lassen, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie darstellt. Die Große Kammer des EuGH führte in ihrem Urteil vom
- Mai 2018 zunächst aus, dass die Anforderungen an Einschränkungen der Freizügigkeit eng zu sehen seien. Ferner dürfte ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Weiter stellte der EuGH fest (Rn. 50ff): „50 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens und in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen wurden, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, so dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104).„50 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens und in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen wurden, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, so dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängt vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104). 51 Aus der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit aufgrund einer dieser Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, lässt sich folglich nicht automatisch schließen, dass seine bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellt.51 Aus der Tatsache, dass der Betroffene in der Vergangenheit aufgrund einer dieser Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, lässt sich folglich nicht automatisch schließen, dass seine bloße Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellt. 52 Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, können nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom
- Dezember 2011, Ziebell, C‑371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 77).52 Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, können nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (Urteil vom
- Dezember 2011, Ziebell, C‑371/08, EU:C:2011:809, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung; vergleiche in diesem Sinne auch Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 77). 53 Eine solche Prüfung ist daher auch beim etwaigen Erlass einer auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gestützten Maßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gegenüber einer Person erforderlich, in Bezug auf die nach Ansicht der zuständigen Asylbehörden schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass sie Verbrechen begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die unter Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens oder Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 fallen.53 Eine solche Prüfung ist daher auch beim etwaigen Erlass einer auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 gestützten Maßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gegenüber einer Person erforderlich, in Bezug auf die nach Ansicht der zuständigen Asylbehörden schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigten, dass sie Verbrechen begangen hat oder sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die unter Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens oder Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 fallen. 54 Bei dieser Prüfung sind die Feststellungen in der Entscheidung, den Betroffenen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere Art und Schwere der dieser Person zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad ihrer persönlichen Beteiligung an ihnen sowie das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortung wie Zwang oder Notwehr. 55 Eine solche Prüfung ist umso erforderlicher in Fällen, in denen der Betroffene wie in den Ausgangsverfahren wegen der in der Vergangenheit zur Rechtfertigung der Ablehnung seines Asylantrags angeführten Verbrechen oder Handlungen nicht strafrechtlich verurteilt wurde.“ Der EuGH zielte daher letztlich darauf ab, dass selbst in Fällen, in denen einem Unionsbürger ein in der Vergangenheit ausgeübtes Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt wird, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erlaubt daher der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im „Dunstkreis“ (BFA-Bescheid) des türkischen Geheimdienstes MIT befunden hatte, noch nicht, automatisch von einer Gefahr für die nationale Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 FPG oder auch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG auszugehen.Der EuGH zielte daher letztlich darauf ab, dass selbst in Fällen, in denen einem Unionsbürger ein in der Vergangenheit ausgeübtes Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt wird, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erlaubt daher der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im „Dunstkreis“ (BFA-Bescheid) des türkischen Geheimdienstes MIT befunden hatte, noch nicht, automatisch von einer Gefahr für die nationale Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, FPG oder auch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszugehen. In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ebenfalls auf das Urteil des EuGH vom
- Mai 2018, konkret dessen Rn. 56, verwiesen und zitiert: „Darüber hinaus ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Neigung des Betroffenen nahelegt, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 29).“In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ebenfalls auf das Urteil des EuGH vom
- Mai 2018, konkret dessen Rn. 56, verwiesen und zitiert: „Darüber hinaus ist es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Neigung des Betroffenen nahelegt, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 29).“ In diesem Urteil vom
- Oktober 1977 (Bouchereau) hatte der EuGH zu beurteilen, ob der Hinweis in Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG, dass strafrechtliche Verurteilungen allein Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht begründen können, bedeutet, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie „eine gegenwärtige oder künftige Neigung offenbaren, in einer gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßenden Weise zu handeln“. Abs. 1 und Abs. 2 des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG (des Rates vom
- Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind) lauteten:Absatz eins und Absatz 2, des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG (des Rates vom
- Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind) lauteten: „
(1)Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein.
(2)Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.“ Der EuGH beantwortete die vorgelegte Frage folgendermaßen: „Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach „strafrechtliche Verurteilungen allein … ohne weiteres diese Maßnahme nicht begründen (können)“, ist dahin auszulegen, dass er von den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt, die nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen muss, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruht. Somit darf eine frühere strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.“ Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus gerade nicht, wie die belangte Behörde zu vermeinen scheint, dass sich aus einem früheren Verhalten ganz automatisch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung ableiten lässt, sondern bedarf es auch hier einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. So hielt etwa der VwGH zu diesem Judikat fest: „Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, kann das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden. Vergleichbare Aussagen trifft der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
- Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa (vgl. Rz 22 bis 24 dieses Urteiles). Sodann heißt es in Rz 25 dieses Urteiles: "Demnach kann ein Gemeinschaftsbürger ... nur dann ausgewiesen werden, wenn er nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, sondern sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Mit dieser Rechtsprechung scheint der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von seinen Aussagen im erstgenannten Urteil nicht abgewichen zu sein, wie aus dem Urteil vom
- Februar 2000, Rs C-340/97, Nazli, klar wird. Dort heißt es (Rz 58): "Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt." (VwGH, 19.12.2000, Zl. 99/19/0234 oder auch 30.01.2022, Zl. 2002/12/0018). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus gerade nicht, wie die belangte Behörde zu vermeinen scheint, dass sich aus einem früheren Verhalten ganz automatisch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung ableiten lässt, sondern bedarf es auch hier einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. So hielt etwa der VwGH zu diesem Judikat fest: „Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- Oktober 1977, Rs 30/77, Bouchereau, kann das bloße tatbildmäßige Verhalten eines Fremden auch im Verständnis des Europarechtes im Einzelfall die Beurteilung rechtfertigen, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Sicherheit gefährden. Freilich dürfen Änderungen in den Lebensumständen des Fremden, die gegen den Fortbestand einer solchen Gefährdungsprognose sprechen, bei einer solchen Beurteilung nicht ausgeklammert werden. Vergleichbare Aussagen trifft der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
- Jänner 1999, Rs C-348/96, Calfa vergleiche Rz 22 bis 24 dieses Urteiles). Sodann heißt es in Rz 25 dieses Urteiles: "Demnach kann ein Gemeinschaftsbürger ... nur dann ausgewiesen werden, wenn er nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, sondern sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Mit dieser Rechtsprechung scheint der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von seinen Aussagen im erstgenannten Urteil nicht abgewichen zu sein, wie aus dem Urteil vom
- Februar 2000, Rs C-340/97, Nazli, klar wird. Dort heißt es (Rz 58): "Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alle Ausnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, sodass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt." (VwGH, 19.12.2000, Zl. 99/19/0234 oder auch 30.01.2022, Zl. 2002/12/0018). Weder die Judikatur des VwGH noch die Judikatur des EuGH entheben daher die nationalen Behörden bzw. Gerichte von ihrer Pflicht, bei Einschränkungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (das gegenständlich mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot in der radikalsten Form eingeschränkt wurde) zu überprüfen, ob vom Betroffenen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom
- Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16; Rn. 60) zwar festgestellt, dass „ein Verhalten des Betroffenen, das zeigt, dass bei ihm eine durch diese Verbrechen oder Handlungen offenbar werdende Haltung fortbesteht, die mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar ist, als solches eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellen kann“, doch auch dies impliziert die Notwendigkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betroffene noch die gleiche Haltung einnimmt wie vorher. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Automatismus, von der früheren Aktivität für einen ausländischen Militärgeheimdienst auf eine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit auszugehen, ohne sich mit dem Umstand zu befassen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, sich vom türkischen Militärgeheimdienst distanziert zu haben und mit den österreichischen Sicherheitsbehörden kooperieren zu wollen, entspricht damit nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom
- Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16; Rn. 60) zwar festgestellt, dass „ein Verhalten des Betroffenen, das zeigt, dass bei ihm eine durch diese Verbrechen oder Handlungen offenbar werdende Haltung fortbesteht, die mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbar ist, als solches eine ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne von Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 darstellen kann“, doch auch dies impliziert die Notwendigkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Betroffene noch die gleiche Haltung einnimmt wie vorher. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Automatismus, von der früheren Aktivität für einen ausländischen Militärgeheimdienst auf eine gegenwärtige Gefahr für die nationale Sicherheit auszugehen, ohne sich mit dem Umstand zu befassen, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, sich vom türkischen Militärgeheimdienst distanziert zu haben und mit den österreichischen Sicherheitsbehörden kooperieren zu wollen, entspricht damit nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So fasste der EuGH in seinem Urteil vom
- Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16), in welchem es um Personen ging, die vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen wurden, weil sie Kriegsverbrechen begangen haben bzw. in einer Funktion für den afghanischen Geheimdienst für den Tod „illoyaler“ Mitarbeiter verantwortlich waren, abschließend zusammen: „Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen und auf den ersten Teil der dritten Frage in der Rechtssache C 331/16 sowie auf die Frage in der Rechtssache C 366/16 zu antworten, dass Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Erteilung eines Rechts auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, in der Vergangenheit aufgrund von Art. 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens oder von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. (…)“So fasste der EuGH in seinem Urteil vom
- Mai 2018 (zu den verbundenen Rechtssachen C 331/16 und C 366/16), in welchem es um Personen ging, die vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen wurden, weil sie Kriegsverbrechen begangen haben bzw. in einer Funktion für den afghanischen Geheimdienst für den Tod „illoyaler“ Mitarbeiter verantwortlich waren, abschließend zusammen: „Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen und auf den ersten Teil der dritten Frage in der Rechtssache C 331/16 sowie auf die Frage in der Rechtssache C 366/16 zu antworten, dass Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass gegenüber einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Erteilung eines Rechts auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt, in der Vergangenheit aufgrund von Artikel eins, Abschnitt F des Genfer Abkommens oder von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95 eine Entscheidung ergangen ist, mit der er von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wurde, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass seine bloße Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet unabhängig vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Gefahr muss auf eine Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gestützt werden, bei der die Feststellungen in der Entscheidung, ihn von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, insbesondere Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Verbrechen oder Handlungen, der Grad seiner persönlichen Beteiligung an ihnen, das etwaige Vorliegen von Gründen für eine Freistellung von seiner strafrechtlichen Verantwortung sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung. Bei dieser umfassenden Prüfung muss auch berücksichtigt werden, wie viel Zeit seit der mutmaßlichen Begehung dieser Verbrechen oder Handlungen vergangen ist und wie sich der Betroffene später verhalten hat, wobei insbesondere relevant ist, ob sein Verhalten zeigt, dass bei ihm eine mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbesteht, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. (…)“ Der gegenständliche Sachverhalt ist zwar nicht identisch mit der im Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Ausgangslage, doch ist den Fällen gemein, dass den Unionsbürgern, gegen die aufenthaltsbeenden Maßnahmen erlassen wurden bzw. werden sollten, vorgeworfen wurde, in der Vergangenheit außerhalb des Gebietes des betroffenen Mitgliedsstaates Union ein Verfahren gesetzt zu haben, das gegen die Grundinteressen der Gemeinschaft verstößt. Auf Grundlage der soeben zitierten Judikatur des EuGH ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch zulässig ist, wenn keine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Zugleich hat der EuGH festgestellt, dass selbst der bereits rechtskräftig erfolgte Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling den zuständigen Behörden nicht automatisch die Annahme erlaubt, dass die bloße Anwesenheit des Betroffenen unabhängig vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und den Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen kann. Wenn dieser Automatismus bei Personen, die im Verdacht stehen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen verübt zu haben, nicht erlaubt ist, kann dies umso weniger beim Beschwerdeführer, dem von Seiten des BFA die Falschaussage und seine Tätigkeit „im Dunstkreis“ des MIT im Jahr 2017 zur Last gelegt werden, der Fall sein. Ein solcher Automatismus scheint von der belangten Behörde aber angenommen worden zu sein (alleine dadurch lässt sich auch die Chronologie der Ereignisse erklären: Nach einer von 13:15 bis 16:20 dauernden Einvernahme am 21.12.2020 wurde noch am selben Tag der Abschiebeauftrag erteilt und der Bescheid verfasst und unterzeichnet). Die im gegenständlichen Fall gezeigte Vorgehensweise der belangten Behörde würde dazu führen, dass gegen jeden früheren Geheimdienstmitarbeiter eines anderen Staates automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, weil er sich im „Dunstkreis“ eines Geheimdienstes befunden hatte; dies steht aber im Gegensatz zur oben zitierten Entscheidung des VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/
- So wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Zeichen der von ihm ausgehenden Gefährdung der nationalen Sicherheit auch vor, dass er dem BVT laut seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2020 bereits Namen von Agenten des MIT in anderen Ländern genannt habe. Für das Bundesverwaltungsgericht erschließt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse über den türkischen Geheimdienst hat und diese mit dem österreichischen BVT teilt, aber noch keine Gefährdung der nationalen Sicherheit. Der EuGH forderte in dem oben geschilderten Fall (so wie es auch generell der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von Aufenthaltsverboten entspricht, vgl. etwa VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0234) vielmehr, dass die Feststellung einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr auf eine Prüfung seines persönlichen Verhaltens gestützt werden müsse; insbesondere sei auch relevant, ob sein Verhalten zeige, dass bei ihm eine mit den in den Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbestehe, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers wäre daher auch zu berücksichtigen gewesen, dass er seit seinem ersten Zusammentreffen mit dem österreichischen Sicherheitsapparat stets betonte, dass er sich von seiner Vergangenheit lösen wolle und seine Familie deswegen bedroht werde; in der Beschwerde wurde er als „Whistleblower“ charakterisiert. Es kann nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes sein, die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BVT auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, doch wurde es von der belangten Behörde außer Acht gelassen, dass in seinem Fall jedenfalls nicht automatisch von einem Fortbestehen seiner früheren Haltung (im Sinne seiner Tätigkeit für den MIT) und einer Gefahr der Wiederholung früherer Taten ausgegangen werden kann. So wurde in der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme von der belangten Behörde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sich seine „Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand (ergebe), dass er (wie man aus der Beschwerdeschrift entnehmen kann) seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst hatte und diesem auch zu Dienste war.“ Daraus ergebe sich für die belangte Behörde eine „Neigung des Beschwerdeführers“, welche eine von ihm ausgehende Gefährdung impliziere. Dabei wird aber etwa die bereits erwähnte Judikatur des VwGH zu einem früheren „DDR-Spion“ (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) negiert und ebenso nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, sich seit Jahren vom MIT distanziert und daher die österreichischen Sicherheitsbehörden informiert zu haben.Der EuGH forderte in dem oben geschilderten Fall (so wie es auch generell der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von Aufenthaltsverboten entspricht, vergleiche etwa VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0234) vielmehr, dass die Feststellung einer vom Betroffenen ausgehenden Gefahr auf eine Prüfung seines persönlichen Verhaltens gestützt werden müsse; insbesondere sei auch relevant, ob sein Verhalten zeige, dass bei ihm eine mit den in den Artikel 2 und 3 EUV genannten Grundwerten unvereinbare Haltung fortbestehe, so dass die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung gestört werden könnten. Im Falle des Beschwerdeführers wäre daher auch zu berücksichtigen gewesen, dass er seit seinem ersten Zusammentreffen mit dem österreichischen Sicherheitsapparat stets betonte, dass er sich von seiner Vergangenheit lösen wolle und seine Familie deswegen bedroht werde; in der Beschwerde wurde er als „Whistleblower“ charakterisiert. Es kann nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes sein, die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BVT auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, doch wurde es von der belangten Behörde außer Acht gelassen, dass in seinem Fall jedenfalls nicht automatisch von einem Fortbestehen seiner früheren Haltung (im Sinne seiner Tätigkeit für den MIT) und einer Gefahr der Wiederholung früherer Taten ausgegangen werden kann. So wurde in der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme von der belangten Behörde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass sich seine „Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus dem Umstand (ergebe), dass er (wie man aus der Beschwerdeschrift entnehmen kann) seit dem Jahre 1991 immer wieder Kontakte mit dem türkischen Geheimdienst hatte und diesem auch zu Dienste war.“ Daraus ergebe sich für die belangte Behörde eine „Neigung des Beschwerdeführers“, welche eine von ihm ausgehende Gefährdung impliziere. Dabei wird aber etwa die bereits erwähnte Judikatur des VwGH zu einem früheren „DDR-Spion“ (VwGH, 03.12.1992, Zl. 92/18/0310) negiert und ebenso nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, sich seit Jahren vom MIT distanziert und daher die österreichischen Sicherheitsbehörden informiert zu haben. Die belangte Behörde stellte das dem Beschwerdeführer zur Last liegende und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildende Fehlverhalten nur rudimentär dar, eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).Die belangte Behörde stellte das dem Beschwerdeführer zur Last liegende und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildende Fehlverhalten nur rudimentär dar, eine derartige "Kurzdarstellung" reicht allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus vergleiche etwa VwGH 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). Auch wenn man nicht § 67 Abs. 3 FPG, sondern § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als Gefährdungsmaßstab heranzieht, ändert sich an der Beurteilung nichts: Gegen einen grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Grundsätzlich kann auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Genau diesem Erfordernis ist die belangte Behörde aber nicht nachgekommen, sondern hat sie es unterlassen, das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen – der Vorwurf, sich im Dunstkreis des MIT bewegt zu haben, vermag hierfür nicht auszureichen.Auch wenn man nicht Paragraph 67, Absatz 3, FPG, sondern Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als Gefährdungsmaßstab heranzieht, ändert sich an der Beurteilung nichts: Gegen einen grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG generell zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen darzulegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Grundsätzlich kann auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Genau diesem Erfordernis ist die belangte Behörde aber nicht nachgekommen, sondern hat sie es unterlassen, das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen – der Vorwurf, sich im Dunstkreis des MIT bewegt zu haben, vermag hierfür nicht auszureichen. Soweit die belangte Behörde sich auf die vom Beschwerdeführer selbst offengelegte falsche Beweisaussage, die in Österreich gemäß § 288 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist, stützt, fehlen alle näheren Ausführungen dazu, wird doch etwa nicht einmal das entsprechende Verfahren genannt. Konkrete Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht.Soweit die belangte Behörde sich auf die vom Beschwerdeführer selbst offengelegte falsche Beweisaussage, die in Österreich gemäß Paragraph 288, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist, stützt, fehlen alle näheren Ausführungen dazu, wird doch etwa nicht einmal das entsprechende Verfahren genannt. Konkrete Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausreichend sind, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. 3.
- Zu der in der Beschwerde monierten Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde: In der Beschwerde wurde moniert, dass die Rechtsvertreter nicht zur Einvernahme des Beschwerdeführers geladen wurden, sondern zufällig Kenntnis davon erhielten. So sei es den Rechtsvertretern nicht möglich gewesen, sich umfassend auf die Einvernahme vorzubereiten. In der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verzichtete dieses darauf, auf diesen Punkt einzugehen, bestritt aber nicht, dass das Vollmachtsverhältnis bekannt war. Dementsprechend wäre eine Ladung an die Rechtsvertreter zuzustellen gewesen. In der Beschwerde wurde zudem moniert, dass im Zuge der Einvernahme eine Akteneinsicht verweigert wurde; diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde mit Hinweis auf eine unzureichende Vorbereitungszeit verteidigt. Mit beiden Beschwerdevorbringen wird letztlich eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mwN).Mit beiden Beschwerdevorbringen wird letztlich eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065, mwN). Allerdings ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren saniert wird, wenn der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Verfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH, 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Dem Beschwerdeführer war es mit dem Beschwerdeschriftsatz möglich, auf alle Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde einzugehen und wurde daher ein gegebenenfalls vorliegender Verfahrensmangel geheilt. Soweit in der Beschwerde moniert worden war, dass die belangte Behörde es trotz entsprechenden Antrages verabsäumt habe, den Strafakt zu XXXX einzuholen, wurde in der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme erklärt, dass von der Beischaffung des Strafaktes Abstand genommen werden konnte, „da aus dem Inhalt dieses keine Änderung des fremdenrechtlich relevanten Sachverhaltes gewonnen werden kann“. Beweisanträge dürfen allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, Punkt 5.1.; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, Rn. 15, und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12, jeweils mwN). Die Ablehnung des Beweisantrages erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall nicht berechtigt, nachdem die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, ohne dieser ausreichende Feststellungen zu der behaupteten Gefährdung durch den Beschwerdeführer zugrundezulegen und ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (wobei der Umstand, dass das Strafverfahren nicht zu Ende geführt werden konnte, letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vor seiner bereits anberaumten Hauptverhandlung abgeschoben wurde). Entsprechend wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Strafakt angefordert. Soweit in der Beschwerde moniert worden war, dass die belangte Behörde es trotz entsprechenden Antrages verabsäumt habe, den Strafakt zu römisch 40 einzuholen, wurde in der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme erklärt, dass von der Beischaffung des Strafaktes Abstand genommen werden konnte, „da aus dem Inhalt dieses keine Änderung des fremdenrechtlich relevanten Sachverhaltes gewonnen werden kann“. Beweisanträge dürfen allerdings nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, Punkt 5.1.; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, Rn. 15, und VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12, jeweils mwN). Die Ablehnung des Beweisantrages erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin im gegenständlichen Fall nicht berechtigt, nachdem die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, ohne dieser ausreichende Feststellungen zu der behaupteten Gefährdung durch den Beschwerdeführer zugrundezulegen und ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (wobei der Umstand, dass das Strafverfahren nicht zu Ende geführt werden konnte, letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des angefochtenen Bescheides vor seiner bereits anberaumten Hauptverhandlung abgeschoben wurde). Entsprechend wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Strafakt angefordert. 3.
- Zu einer sich aus dem Strafakt ergebenden Gefährdung: Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend ausgeführt wurde, kann aber auch aus dem Strafakt nicht abschließend festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgeht. Die erkennende Richterin legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass hiermit einem gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch das Landesgericht XXXX fortgesetzten Strafverfahren keineswegs vorgegriffen werden kann und soll. Darüber hinaus fehlt für eine abschließende Beurteilung auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer selbst einzuvernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich im gegenständlichen Verfahren daher nur auf die ihm zur Verfügung stehende Aktenlage stützen, welche zum aktuellen Zeitpunkt die Feststellung, dass vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung ausgeht, nicht zulässt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Sachlage nach einer Befragung des Beschwerdeführers oder der Aufnahme neuer Beweise, welche sich etwa durch die Fortsetzung des Strafverfahrens ergeben mögen, anders darstellt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt bzw. notwendig erscheint. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage reichen die Feststellungen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden bzw. welche sich aus dem Strafakt ergeben, nicht aus, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu begründen und wird dieses daher – und damit auch die darauf gestützte Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs – ersatzlos behoben.Wie in der Beweiswürdigung bereits umfassend ausgeführt wurde, kann aber auch aus dem Strafakt nicht abschließend festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung ausgeht. Die erkennende Richterin legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass hiermit einem gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durch das Landesgericht römisch 40 fortgesetzten Strafverfahren keineswegs vorgegriffen werden kann und soll. Darüber hinaus fehlt für eine abschließende Beurteilung auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer selbst einzuvernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich im gegenständlichen Verfahren daher nur auf die ihm zur Verfügung stehende Aktenlage stützen, welche zum aktuellen Zeitpunkt die Feststellung, dass vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung ausgeht, nicht zulässt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Sachlage nach einer Befragung des Beschwerdeführers oder der Aufnahme neuer Beweise, welche sich etwa durch die Fortsetzung des Strafverfahrens ergeben mögen, anders darstellt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt bzw. notwendig erscheint. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage reichen die Feststellungen, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden bzw. welche sich aus dem Strafakt ergeben, nicht aus, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu begründen und wird dieses daher – und damit auch die darauf gestützte Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs – ersatzlos behoben. 3.
- Zur Unterlassung der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Verfahren ist zudem die Befragung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abschiebung und der nunmehrigen Unmöglichkeit, seinen Aufenthaltsort festzustellen und ihn zu laden, faktisch verunmöglicht. Das Landesgericht XXXX hat den Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Nach Paragraph 24, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Verfahren ist zudem die Befragung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abschiebung und der nunmehrigen Unmöglichkeit, seinen Aufenthaltsort festzustellen und ihn zu laden, faktisch verunmöglicht. Das Landesgericht römisch 40 hat den Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben., Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2238884.1.00