RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlI413 2238784-2 Spruch, I413 2238784-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, erhob Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 zu entrichten und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.
- Die Antragstellerin, eine liechtensteinische Sitzgesellschaft, erhob Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse jeweils vom 04.12.2020, womit einerseits festgestellt wurde, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 Aktiengesellschaft im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist und andererseits die Antragstellerin als Dienstgeberin verpflichtet wurde, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 zu entrichten und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.
- Mit Ladung vom 07.10.2021 wurde hinsichtlich beider Beschwerden die mündliche Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr anberaumt. Es wurden die Parteien sowie XXXX als Beteiligter geladen. XXXX übernahm die Ladung am 12.10.2021, die Antragstellerin am 13.10.2021 und die belangte Behörde am 07.10.
- Für ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote setzte das Bundesverwaltungsgericht den Termin 10.11.2021 unter dem Verweis, dass es beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren zu schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich zu verkünden.
- Mit Ladung vom 07.10.2021 wurde hinsichtlich beider Beschwerden die mündliche Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr anberaumt. Es wurden die Parteien sowie römisch 40 als Beteiligter geladen. römisch 40 übernahm die Ladung am 12.10.2021, die Antragstellerin am 13.10.2021 und die belangte Behörde am 07.10.
- Für ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote setzte das Bundesverwaltungsgericht den Termin 10.11.2021 unter dem Verweis, dass es beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren zu schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich zu verkünden.
- Mit Eingabe vom 20.10.2021 bestätigte die Antragstellerin für sich und XXXX den Erhalt der Ladungen zur mündlichen Verhandlung und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 ins neue Jahr, da XXXX „zum einen in einer anderen Sache va. 10.000 Seiten für einen Prozess vorbereitet und damit nicht die Möglichkeit hat, den Abgabetermin vom 10.11.2021 in hiesiger causa einhalten zu können, weder für sich noch für uns. Zum anderen ist in diesem Zeitraum noch eine schwere OP seiner Frau anberaumt, die bedingt, dass er aufgrund der Ausheilung in dieser Zeit nach der OP keine Tätigkeiten wahrnehmen kann. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung zu. […]“
- Mit Eingabe vom 20.10.2021 bestätigte die Antragstellerin für sich und römisch 40 den Erhalt der Ladungen zur mündlichen Verhandlung und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 ins neue Jahr, da römisch 40 „zum einen in einer anderen Sache va. 10.000 Seiten für einen Prozess vorbereitet und damit nicht die Möglichkeit hat, den Abgabetermin vom 10.11.2021 in hiesiger causa einhalten zu können, weder für sich noch für uns. Zum anderen ist in diesem Zeitraum noch eine schwere OP seiner Frau anberaumt, die bedingt, dass er aufgrund der Ausheilung in dieser Zeit nach der OP keine Tätigkeiten wahrnehmen kann. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung zu. […]“
- Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.10.2021 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, der Vertagungsbitte keine Folge zu geben und stellte fest, dass die für 19.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wie vorgesehen stattfindet. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich machten; es bestehe eine ausreichende Vorbereitungszeit und lägen keine unaufschiebbaren Hinderungsgründe vor. Zudem verwies es auf die Möglichkeit für Beteiligte, sich durch informierte (Parteien-)Vertreter vertreten zu lassen.
- Mit Eingabe vom 29.10.2021 bot die Antragstellerin an, „die über 10.000 Seiten Datensatz in Papierform [zu] übersenden.“ Es handle sich um zwei Steuerverfahren, die XXXX gegen das Land Rheinland-Pfalz führe, deren erster Abgabetermin der 12.11.2021 sei, danach müsse nochmals eine Verlängerung der Frist durchgeführt werden, da diese Frist nicht ausreiche, um alle Beweismittel „in den causis aufzubereiten und darzustellen bzw entsprechende Gutachten von ausländischen Behörden zu erhalten. Dies liegt zum einen in dem Volumen der Vorgänge, zum anderen in dem Krankheitsbild von Frau XXXX , die eine schwere Nasenoperation vor sich hat und entsprechende Voruntersuchungen absolvieren muss. Zudem ist ihr Gesundheitszustand seit Monaten von massiven Kopfschmerzen begleitet, weswegen die OP nun notwendig wird inkl. Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Pflege (kein Heben, keine Arbeit, kein Sport, etc.). Dieser Zustand wird mindestens 2 bis 3 Wochen andauern. Die erste Kostennote wurde bereits bei der ÖGK für die erste Voruntersuchung eingereicht. Keine der (juristischen bzw. privaten Personen) kann damit eine Vorbereitung für den Termin am 19.11.2021 inkl. der verkürzten Abgabezeit für weitere Unterlagen am 10.11.2021 erbringen, was zum Nachteil der klagenden Partei geht. Deshalb stellen wir nochmals den Antrag auf Aussetzung des Termins bzw. der Vorfristen auf das nächste Jahr. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung nun zu. […]“
- Mit Eingabe vom 29.10.2021 bot die Antragstellerin an, „die über 10.000 Seiten Datensatz in Papierform [zu] übersenden.“ Es handle sich um zwei Steuerverfahren, die römisch 40 gegen das Land Rheinland-Pfalz führe, deren erster Abgabetermin der 12.11.2021 sei, danach müsse nochmals eine Verlängerung der Frist durchgeführt werden, da diese Frist nicht ausreiche, um alle Beweismittel „in den causis aufzubereiten und darzustellen bzw entsprechende Gutachten von ausländischen Behörden zu erhalten. Dies liegt zum einen in dem Volumen der Vorgänge, zum anderen in dem Krankheitsbild von Frau römisch 40 , die eine schwere Nasenoperation vor sich hat und entsprechende Voruntersuchungen absolvieren muss. Zudem ist ihr Gesundheitszustand seit Monaten von massiven Kopfschmerzen begleitet, weswegen die OP nun notwendig wird inkl. Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Pflege (kein Heben, keine Arbeit, kein Sport, etc.). Dieser Zustand wird mindestens 2 bis 3 Wochen andauern. Die erste Kostennote wurde bereits bei der ÖGK für die erste Voruntersuchung eingereicht. Keine der (juristischen bzw. privaten Personen) kann damit eine Vorbereitung für den Termin am 19.11.2021 inkl. der verkürzten Abgabezeit für weitere Unterlagen am 10.11.2021 erbringen, was zum Nachteil der klagenden Partei geht. Deshalb stellen wir nochmals den Antrag auf Aussetzung des Termins bzw. der Vorfristen auf das nächste Jahr. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung nun zu. […]“
- Mit Eingabe vom 05.11.2021 teilte XXXX mit: „Hiermit erkläre ich meinen Streitbeitritt auf Seiten der XXXX AG vs der Beklagten ÖGK XXXX
- Mit Eingabe vom 05.11.2021 teilte römisch 40 mit: „Hiermit erkläre ich meinen Streitbeitritt auf Seiten der römisch 40 AG vs der Beklagten ÖGK römisch 40
- Mit weiterer Eingabe vom 10.11.2021 teilte XXXX namens der Antragstellerin mit, dass „uns eine sachgerechte Vorbereitung für den Termin bis zum heutigen Tage aus den dargelegten Gründen nicht möglich war und wir damit Nachteile im Prozess bzw. Prozesstag haben. Sicherlich haben Sie in der Zwischenzeit auch erfahren, dass Herr XXXX unserer Streitpartei beigetreten ist, da die ÖGK sich bis dato weigert, die von ihm bezahlten Beträge auszuzahlen, nachdem die ÖGK ebenfalls sich verweigerte, die Beträge mit Einwilligung von Herrn XXXX auf unser Konto umzuschreiben. Ebenso teilen wir mit, dass Frau XXXX als Aktionärin dem Prozess unserer Partei beiwohnt.“
- Mit weiterer Eingabe vom 10.11.2021 teilte römisch 40 namens der Antragstellerin mit, dass „uns eine sachgerechte Vorbereitung für den Termin bis zum heutigen Tage aus den dargelegten Gründen nicht möglich war und wir damit Nachteile im Prozess bzw. Prozesstag haben. Sicherlich haben Sie in der Zwischenzeit auch erfahren, dass Herr römisch 40 unserer Streitpartei beigetreten ist, da die ÖGK sich bis dato weigert, die von ihm bezahlten Beträge auszuzahlen, nachdem die ÖGK ebenfalls sich verweigerte, die Beträge mit Einwilligung von Herrn römisch 40 auf unser Konto umzuschreiben. Ebenso teilen wir mit, dass Frau römisch 40 als Aktionärin dem Prozess unserer Partei beiwohnt.“
- Am 19.11.2021, 08:00 Uhr, führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und XXXX blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Nach Zuwarten bis 08:15 Uhr wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des XXXX zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurden XXXX am 23.11.2021 und der Antragstellerin am 24.11.2021 zugestellt.
- Am 19.11.2021, 08:00 Uhr, führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Die Antragstellerin und römisch 40 blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Nach Zuwarten bis 08:15 Uhr wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des römisch 40 zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurden römisch 40 am 23.11.2021 und der Antragstellerin am 24.11.2021 zugestellt.
- Mit E-Mail-Eingabe vom 19.11.2021 teilte XXXX mit, den Termin (sc. der mündlichen Verhandlung) krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Diese Eingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht um 08:38 Uhr und ein weiteres Mal um 08:41 Uhr ein.
- Mit E-Mail-Eingabe vom 19.11.2021 teilte römisch 40 mit, den Termin (sc. der mündlichen Verhandlung) krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Diese Eingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht um 08:38 Uhr und ein weiteres Mal um 08:41 Uhr ein.
- Mit E-Mail vom 19.11.2021, 09:30 Uhr, übermittelte XXXX ein Attest des Dr. XXXX , wonach dieser bei starkem Schwindel und grip. Infekt nicht reisefähig sei.
- Mit E-Mail vom 19.11.2021, 09:30 Uhr, übermittelte römisch 40 ein Attest des Dr. römisch 40 , wonach dieser bei starkem Schwindel und grip. Infekt nicht reisefähig sei.
- Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte die Antragstellerin betreffend die GZ I413 2238748-1 und GZ I 413 2247102-1 mit: „Für uns gänzlich überraschend war das RSa vom gestrigen Tag, indem eine komplette Ausurteilung erfolgte, trotz Vorlage einer Krankmeldung und ärztlichem Attest als Entschuldigung für das Fehlen von Herrn XXXX , unserem Geschäftsführer. Dieser hatte Ihnen am 19.11.2021 direkt nach Erhalt des Attestes dieses Ihnen zukommen lassen, nachdem er Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung eine Krankmeldung per Fax und Mail zukommen ließ. Gänzlich neu für uns ist, dass ein Attest von in Österreich niedergelassenen Ärzten nicht bei einem Gericht in Österreich oder einem Richter eines österreichischen Gerichtes anerkannt und ein Urteil gefällt wird trotz der o.a. Entschuldigen und Nachweises. Anbei nochmals die Krankmeldung und das Attest von Herrn XXXX , welches Ihnen am 19.11.2021 gesendet wurde. Wir stellen hiermit den Antrag, dass aufgrund der vorliegenden Nachweise die Verhandlung erneut aufzunehmen und zu führen ist, was wiederum bedeutet, dass die Urteile aufzuheben sind. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir weitere Schritte gegen das Verhalten des ausführenden Richters einleiten, da hier eine Rechtsbeugung durchgeführt wurde.“
- Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte die Antragstellerin betreffend die GZ I413 2238748-1 und GZ römisch eins 413 2247102-1 mit: „Für uns gänzlich überraschend war das RSa vom gestrigen Tag, indem eine komplette Ausurteilung erfolgte, trotz Vorlage einer Krankmeldung und ärztlichem Attest als Entschuldigung für das Fehlen von Herrn römisch 40 , unserem Geschäftsführer. Dieser hatte Ihnen am 19.11.2021 direkt nach Erhalt des Attestes dieses Ihnen zukommen lassen, nachdem er Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung eine Krankmeldung per Fax und Mail zukommen ließ. Gänzlich neu für uns ist, dass ein Attest von in Österreich niedergelassenen Ärzten nicht bei einem Gericht in Österreich oder einem Richter eines österreichischen Gerichtes anerkannt und ein Urteil gefällt wird trotz der o.a. Entschuldigen und Nachweises. Anbei nochmals die Krankmeldung und das Attest von Herrn römisch 40 , welches Ihnen am 19.11.2021 gesendet wurde. Wir stellen hiermit den Antrag, dass aufgrund der vorliegenden Nachweise die Verhandlung erneut aufzunehmen und zu führen ist, was wiederum bedeutet, dass die Urteile aufzuheben sind. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir weitere Schritte gegen das Verhalten des ausführenden Richters einleiten, da hier eine Rechtsbeugung durchgeführt wurde.“
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 begehrte die Antragstellerin: „Hiermit verlangen wir die uns zustehende Ausfertigung der Erkenntnisse bzw des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG in der obigen Sache. Bitte senden Sie diese an die Homeoffice unseres Geschäftsführers XXXX , da wir aufgrund des Lockdowns unser Büro in XXXX nicht besetzt haben. Zudem bitten wir, Herrn XXXX den Eingang seiner Krankmeldung und den Eingang seines ärztlichen Attestes mit dem Datum und Uhrzeit bei Gericht zu bestätigen.“
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 begehrte die Antragstellerin: „Hiermit verlangen wir die uns zustehende Ausfertigung der Erkenntnisse bzw des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG in der obigen Sache. Bitte senden Sie diese an die Homeoffice unseres Geschäftsführers römisch 40 , da wir aufgrund des Lockdowns unser Büro in römisch 40 nicht besetzt haben. Zudem bitten wir, Herrn römisch 40 den Eingang seiner Krankmeldung und den Eingang seines ärztlichen Attestes mit dem Datum und Uhrzeit bei Gericht zu bestätigen.“
- Eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2238784-1/28E (betreffend die Versicherungspflicht von XXXX ) erfolgte mit 03.12.2021 und wurde der Antragstellerin am 16.12.2021 zugestellt. Eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2247102-1/19E (betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung) erfolgte mit 10.12.2021.
- Eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2238784-1/28E (betreffend die Versicherungspflicht von römisch 40 ) erfolgte mit 03.12.2021 und wurde der Antragstellerin am 16.12.2021 zugestellt. Eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu GZ I413 2247102-1/19E (betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung) erfolgte mit 10.12.
- Mit Telefax und E-Mail vom 08.12.2021 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Antragstellerin zu GZ I413 2238784-1 und GZ I 413 2247102-1: „[…] Wie Ihnen hinreichend vor Prozessbeginn am 19.11.2021 bekannt war, war unser Geschäftsführer schriftlich bei Ihnen vor Verhandlungsbeginn entschuldigt, zudem wurde ein ärztliches Attest am selben Tag am Vormittag nachgereicht. Dies alles erfolgte nachweislich schriftlich und innerhalb der festgelegten Verhandlungszeit von 08.00 h bis 12.00 h am 19.11.
- Aus diesem Grund stellen wir den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand. […]“
- Mit Telefax und E-Mail vom 08.12.2021 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Antragstellerin zu GZ I413 2238784-1 und GZ römisch eins 413 2247102-1: „[…] Wie Ihnen hinreichend vor Prozessbeginn am 19.11.2021 bekannt war, war unser Geschäftsführer schriftlich bei Ihnen vor Verhandlungsbeginn entschuldigt, zudem wurde ein ärztliches Attest am selben Tag am Vormittag nachgereicht. Dies alles erfolgte nachweislich schriftlich und innerhalb der festgelegten Verhandlungszeit von 08.00 h bis 12.00 h am 19.11.
- Aus diesem Grund stellen wir den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand. […]“
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.12.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin den Auftrag, binnen einer Woche ab Zustellung
- glaubhaft zu machen, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat,
- glaubhaft zu machen, dass der Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden bzw ein minderer Grad des Versehens trifft und
- Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu tätigen.
- Mit Eingabe vom 13.12.2021 erläuterte die Antragstellerin ihre Ansichten zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, wobei erneut auf die Krankmeldung des XXXX hingewiesen wurde.
- Mit Eingabe vom 13.12.2021 erläuterte die Antragstellerin ihre Ansichten zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, wobei erneut auf die Krankmeldung des römisch 40 hingewiesen wurde.
- Mit Eingabe vom 17.12.2021 teilte die Antragstellerin mit: "Herr XXXX ist unser Geschäftsführer und gleichzeitig einziger juristischer Vertreter. Damit war die Entschuldigung der Partei XXXX gleichzeitig als Entschuldigung unserer Partei zu sehen, denn sein Krankenstand bedeutet für uns Stillstand. Sein Attest, welches Ihnen vorlag, wirkte damit gleichzeitig und direkt aus uns aus, da damit kein gesetzlicher Vertreter in unserer Sache verfügbar gewesen war, der unsere Sache hätte bei Ihnen in der Verhandlung vertreten können. Dass dies für uns nicht vorhersehbar war, versteht sich von selbst, da Herr XXXX gewissenhaft Termine wahr nimmt. Der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig nach ZPO am 26.11.2021 per Fax an das Gericht in Innsbruck versendet. In diesem Antrag ist auch klar der Bezug zu uns hergestellt. Nur mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbleibt für uns die Option, die richtigen Zahlungen an Herrn XXXX zu beweisen und damit die überhöhten Forderungen an uns zurecht zu rücken. In der Sache geht es auch gar nicht um die Thematik der Zuordnung der Versicherungspflicht, sondern nur um die Höhe der Beträge, die die Gegenpartei von uns erheben möchte, da diese um ein Vielfaches zu hoch sind. Deshalb bitten wir Sie, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen, damit die strittige Frage der effektiven Auszahlungen, die von uns an Herrn XXXX nachweislich geleistet wurden, darlegen zu können."
- Mit Eingabe vom 17.12.2021 teilte die Antragstellerin mit: "Herr römisch 40 ist unser Geschäftsführer und gleichzeitig einziger juristischer Vertreter. Damit war die Entschuldigung der Partei römisch 40 gleichzeitig als Entschuldigung unserer Partei zu sehen, denn sein Krankenstand bedeutet für uns Stillstand. Sein Attest, welches Ihnen vorlag, wirkte damit gleichzeitig und direkt aus uns aus, da damit kein gesetzlicher Vertreter in unserer Sache verfügbar gewesen war, der unsere Sache hätte bei Ihnen in der Verhandlung vertreten können. Dass dies für uns nicht vorhersehbar war, versteht sich von selbst, da Herr römisch 40 gewissenhaft Termine wahr nimmt. , Der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig nach ZPO am 26.11.2021 per Fax an das Gericht in Innsbruck versendet. In diesem Antrag ist auch klar der Bezug zu uns hergestellt. , Nur mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbleibt für uns die Option, die richtigen Zahlungen an Herrn römisch 40 zu beweisen und damit die überhöhten Forderungen an uns zurecht zu rücken. In der Sache geht es auch gar nicht um die Thematik der Zuordnung der Versicherungspflicht, sondern nur um die Höhe der Beträge, die die Gegenpartei von uns erheben möchte, da diese um ein Vielfaches zu hoch sind. , Deshalb bitten wir Sie, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen, damit die strittige Frage der effektiven Auszahlungen, die von uns an Herrn römisch 40 nachweislich geleistet wurden, darlegen zu können." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: XXXX Aktiengesellschaft ist eine in XXXX im Handelsregister zu FL- XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , und Sitz in XXXX . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist XXXX . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau XXXX . römisch 40 Aktiengesellschaft ist eine in römisch 40 im Handelsregister zu FL- römisch 40 eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in römisch 40 , und Sitz in römisch 40 . Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist römisch 40 . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau römisch 40 . XXXX ist Staatsangehöriger der BRD, am XXXX geboren, verheiratet und seit 27.02.2017 in XXXX , wohnhaft. Er ist Dienstnehmer der XXXX Aktiengesellschaft. römisch 40 ist Staatsangehöriger der BRD, am römisch 40 geboren, verheiratet und seit 27.02.2017 in römisch 40 , wohnhaft. Er ist Dienstnehmer der römisch 40 Aktiengesellschaft. Der am 08.12.2021 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war zur Verhandlung am 19.11.2021 zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangelhaft. Dem vom Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin erteilten Auftrag zur Behebung des Mangels ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Eingabegebühr von EUR 30,00 wurde durch die Antragstellerin nicht geleistet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den gegenständlichen Verfahren, insbesondere auch aus dem Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein, aus den eingebrachten Schriftsätzen, aus dem eingeholten ZMR-Auszug, aus dem einliegenden Arbeitsvertrag sowie dem Zusatz zum Arbeitsvertrag. Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dessen Mangelhaftigkeit ergeben sich aus dem Anbringen vom 08.12.
- Diesem Antrag ist weder ein glaubhaft gemachtes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, noch ein mangelndes Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 zu entnehmen. Dass die Antragstellerin dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Anbringen vom 17.12.
- Dort wird zwar erklärt, dass XXXX der einzige Vertreter der Antragstellerin ist, jedoch ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte, die ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis belegen, welches dazu führte, dass die mündliche Verhandlung am 19.11.2021 unbesucht blieb. Ebensowenig ergeben sich keine Anhaltspunkte hieraus, dass kein Verschulden oder bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegen würde.Dass die Antragstellerin dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Anbringen vom 17.12.
- Dort wird zwar erklärt, dass römisch 40 der einzige Vertreter der Antragstellerin ist, jedoch ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte, die ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis belegen, welches dazu führte, dass die mündliche Verhandlung am 19.11.2021 unbesucht blieb. Ebensowenig ergeben sich keine Anhaltspunkte hieraus, dass kein Verschulden oder bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegen würde. Mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges ergibt sich, dass die Eingabegebühr nicht geleistet worden ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wen diese glaubhaft mach, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden an der Versäumung dann der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht im Weg steht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wen diese glaubhaft mach, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden an der Versäumung dann der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht im Weg steht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unverzüglich von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unverzüglich von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter zur Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich als (grob) mangelhaft. Die wesentlichen Elemente des Antrages – die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses fehlt ebenso, wie die Glaubhaftmachung, dass sie kein Verschulden bzw nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Teilnahme der mündlichen Verhandlung trifft. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts entsprach die Antragstellerin nicht. Sie wies letztlich lediglich auf die – per E-Mail eingebrachte und daher rechtlich unbeachtliche und zudem verspätete – Übersendung des Attests sowie die Ausschließlichkeit der Vertretungsbefugnis von XXXX hin. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts entsprach die Antragstellerin nicht. Sie wies letztlich lediglich auf die – per E-Mail eingebrachte und daher rechtlich unbeachtliche und zudem verspätete – Übersendung des Attests sowie die Ausschließlichkeit der Vertretungsbefugnis von römisch 40 hin. Damit erweist sich der grundlegende Mangel des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht behoben und war dieser gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.Damit erweist sich der grundlegende Mangel des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht behoben und war dieser gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. II. Gebührenvorschreibung:römisch zwei. Gebührenvorschreibung: Gemäß § 1 Abs 1 BuLVwG-Eingabenverordnung (BGBl II Nr 387/2014 idF BGBl II Nr 579/2020) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-Eingabenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 579 aus 2020,) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabenverordnung für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabenverordnung für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Diese Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten und zu belegen. Ein solcher Beleg wurde nicht vorgelegt. Die Einzahlung der Gebühr ist nicht verfolgt, sodass sie der Antragstellerin vorzuschreiben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einen Einzelfall betreffende Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf und stützt sich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Einzelfallspezifische Umstände sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2238784.2.00