← Österreich

{'item': 'I421 2243986-1'}

Obsah (9)§ 70Art. 133§ 66§ 24§ 51§ 52§ 54§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlI421 2243986-1 SpruchI421 2243987-1/29E, I421 2243987-1/29E I421 2243981-1/18E I421 2243989-1/16E I421 2243984-1/

§ 70

Abs 3 FPG wird den Beschwerdeführern ein Durchsetzungsaufschub von fünf Monaten ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird den Beschwerdeführern ein Durchsetzungsaufschub von fünf Monaten ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 22.04.2021 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Ausweisung verständigt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung gegeben.
  2. Am 18.05.2021 langte beim BFA die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die vom „ XXXX “ ins Deutsche übersetzt wurde, ein und wurde darin ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) in Österreich zur Schule gehen und Rumänien ein fremdes Land für sie wäre. Sie möchte – sobald die Karenzzeit zu Ende sei und alle kleineren Kinder im Kindergarten seien – wieder arbeiten gehen. Ihr Aufenthalt sei 2016 unterbrochen gewesen, weil der Ehemann in Rumänien im Gefängnis gewesen sei und sie ihr drittes Kind bekommen habe. Sie möchte gerne Deutsch lernen und sich vom Ehemann, der gerade im Gefängnis sei, distanzieren.
  3. Am 18.05.2021 langte beim BFA die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die vom „ römisch 40 “ ins Deutsche übersetzt wurde, ein und wurde darin ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) in Österreich zur Schule gehen und Rumänien ein fremdes Land für sie wäre. Sie möchte – sobald die Karenzzeit zu Ende sei und alle kleineren Kinder im Kindergarten seien – wieder arbeiten gehen. Ihr Aufenthalt sei 2016 unterbrochen gewesen, weil der Ehemann in Rumänien im Gefängnis gewesen sei und sie ihr drittes Kind bekommen habe. Sie möchte gerne Deutsch lernen und sich vom Ehemann, der gerade im Gefängnis sei, distanzieren.
  4. Mit den Bescheiden vom 17.05.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die BF

§ 66FPG i

Vm § 55 Abs 3 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihnen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).3. Mit den Bescheiden vom 17.05.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die BF

Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihnen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.06.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 und der BF3 von Anfang in Österreich zur Schule gegangen seien und hier sozialisiert seien, die BF1 plane bald wieder berufstätig zu werden, jedoch aktuell noch mit der Betreuung der drei Kinder im Kleinkindalter beschäftigt sei. Die BF1 hätte jedenfalls einvernommen werden müssen, sodass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben der BF in Österreich hätte machen können. Die BF1 sei weiterhin Arbeitnehmerin im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Art 7 Abs 3 lit a) und habe die Arbeitnehmereigenschaft behalten. Die arbeitsrechtlich abgesicherte Karenz würde maximal bis zum Tag vor dem
  2. Geburtstag des Kindes dauern und sei das kleinste Kind 1,5 Jahre alt, die anderen zwei Kinder 2,5 und 4 Jahre alt und müsse dies mitberücksichtigt werden. Beantragt werde daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben, da der BF1 das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 1 Vw

GVG durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.06.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am selbigen Tag, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF2 und der BF3 von Anfang in Österreich zur Schule gegangen seien und hier sozialisiert seien, die BF1 plane bald wieder berufstätig zu werden, jedoch aktuell noch mit der Betreuung der drei Kinder im Kleinkindalter beschäftigt sei. Die BF1 hätte jedenfalls einvernommen werden müssen, sodass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck und ein Bild vom Leben der BF in Österreich hätte machen können. Die BF1 sei weiterhin Arbeitnehmerin im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche Artikel 7, Absatz 3, Litera a,) und habe die Arbeitnehmereigenschaft behalten. Die arbeitsrechtlich abgesicherte Karenz würde maximal bis zum Tag vor dem
  2. Geburtstag des Kindes dauern und sei das kleinste Kind 1,5 Jahre alt, die anderen zwei Kinder 2,5 und 4 Jahre alt und müsse dies mitberücksichtigt werden. Beantragt werde daher, den Bescheid ersatzlos zu beheben, da der BF1 das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

  1. Eine für 18.01.2022 anberaumte Verhandlung wurde aus Corona bedingten Gründen abberaumt. Am 25.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der BF1, des BF2, der Rechtsvertreterin, einem Vertreter der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF1 ist die leibliche Mutter der minderjährigen BF2, BF3, BF4, BF5 und BF
  3. Die BF sind allesamt Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Identität steht fest. Die BF1 wurde am XXXX in Rumänien geboren. Der BF2, BF3 und BF4 sind auch in Rumänien geboren, der BF5 und BF6 in Österreich.Die BF1 ist die leibliche Mutter der minderjährigen BF2, BF3, BF4, BF5 und BF
  4. Die BF sind allesamt Staatsangehörige von Rumänien. Ihre Identität steht fest. Die BF1 wurde am römisch 40 in Rumänien geboren. Der BF2, BF3 und BF4 sind auch in Rumänien geboren, der BF5 und BF6 in Österreich. Der BF1 wurde am 04.05.2017 eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Den BF2, BF3 und BF4 wurde am 28.05.2018, dem BF5 am 18.02.2019 und dem BF6 am 10.03.2020 jeweils eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Verwandter“ ausgestellt. Alle BF sind gesund und leiden an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen. Die BF1 ist auch arbeitsfähig. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Alle BF sind gesund und leiden an keinen chronischen Krankheiten oder Gebrechen. Die BF1 ist auch arbeitsfähig. Sie fallen nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Vater der minderjährigen BF ist XXXX , der mit der BF1 in einer Beziehung ist, aber nicht mit den BF in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Kindesvater und die BF1 sind nicht verheiratet. Gegen den Kindesvater wurde mit Bescheid vom 21.05.2021 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Kindesvater wurde bereits drei Mal in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seit 04.08.2021 ist er in XXXX gemeldet und seit 21.07.2021 bei XXXX beschäftigt. Der Vater der minderjährigen BF ist römisch 40 , der mit der BF1 in einer Beziehung ist, aber nicht mit den BF in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Der Kindesvater und die BF1 sind nicht verheiratet. Gegen den Kindesvater wurde mit Bescheid vom 21.05.2021 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2022 als unbegründet abgewiesen. Der Kindesvater wurde bereits drei Mal in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seit 04.08.2021 ist er in römisch 40 gemeldet und seit 21.07.2021 bei römisch 40 beschäftigt. Die BF1 hat in Rumänien acht Jahre die Schule besucht und hat sich vor ihrem Aufenthalt in Österreich mit dem Kindesvater mehrere Jahre in Italien aufgehalten. Der Lebensunterhalt der BF wurde sowohl in Rumänien als auch in Italien vom Kindesvater verdient. Die BF1, der BF2 und der BF3 sind seit 01.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Dass sich die BF hingegen tatsächlich durchgehend über fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätten, wird nicht festgestellt. Im Jahr 2016/17 hielten sich die BF mit dem Kindesvater mehrere Monate in Rumänien auf und haben dort in der Wohnung der Mutter des Kindesvaters gewohnt. Der BF4 ist seit 02.02.2018, der BF5 seit 24.10.2018 und der BF6 seit 09.01.2020 in Österreich gemeldet. Die BF leben mit dem Kindesvater nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Von 20.08.2021 bis Dezember 2021 waren sie im XXXX für Frauen obdachlos gemeldet. Seither sind die BF an einer Adresse in XXXX wohnhaft. Die BF1, der BF2 und der BF3 sind seit 01.09.2014 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Dass sich die BF hingegen tatsächlich durchgehend über fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hätten, wird nicht festgestellt. Im Jahr 2016/17 hielten sich die BF mit dem Kindesvater mehrere Monate in Rumänien auf und haben dort in der Wohnung der Mutter des Kindesvaters gewohnt. Der BF4 ist seit 02.02.2018, der BF5 seit 24.10.2018 und der BF6 seit 09.01.2020 in Österreich gemeldet. Die BF leben mit dem Kindesvater nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Von 20.08.2021 bis Dezember 2021 waren sie im römisch 40 für Frauen obdachlos gemeldet. Seither sind die BF an einer Adresse in römisch 40 wohnhaft. Die BF1 geht zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie hat von 17.05.2018 bis 01.01.2019 Wochengeld und sodann von 02.01.2019 bis 08.10.2019 sowie von 26.12.2019 bis 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 01.10.2021 bis 10.11.2021 hat sie bei XXXX , von 23.11.2021 bis 25.11.2021 bei XXXX gearbeitet und war am 01.12.2021 einen Tag bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung / XXXX gemeldet. Die BF1 war zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Die BF1 geht zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie hat von 17.05.2018 bis 01.01.2019 Wochengeld und sodann von 02.01.2019 bis 08.10.2019 sowie von 26.12.2019 bis 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 01.10.2021 bis 10.11.2021 hat sie bei römisch 40 , von 23.11.2021 bis 25.11.2021 bei römisch 40 gearbeitet und war am 01.12.2021 einen Tag bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung / römisch 40 gemeldet. Die BF1 war zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet. Vorher ist sie folgenden Beschäftigungen in Österreich nachgegangen: Von 03.01.2018 bis 16.05.2018 hat sie bei Gebäudereinigung XXXX und von 08.02.2017 bis 04.04.2017 bei XXXX gearbeitet. Von 14.03.2016 bis 02.04.2016 war sie bei XXXX beschäftigt und vorher von 20.01.2016 bis 18.03.2016 bei XXXX . Von 03.01.2018 bis 16.05.2018 hat sie bei Gebäudereinigung römisch 40 und von 08.02.2017 bis 04.04.2017 bei römisch 40 gearbeitet. Von 14.03.2016 bis 02.04.2016 war sie bei römisch 40 beschäftigt und vorher von 20.01.2016 bis 18.03.2016 bei römisch 40 . Von 11.11.2015 bis 25.11.2015 arbeitete sie bei XXXX und von 04.03.2015 bis 16.03.2015 führte sie Hausmeistertätigkeiten aus.Von 11.11.2015 bis 25.11.2015 arbeitete sie bei römisch 40 und von 04.03.2015 bis 16.03.2015 führte sie Hausmeistertätigkeiten aus. Anfangs war die BF1 von 24.09.2014 bis 31.03.2015 (geringfügig) und von 01.04.2015 bis 10.07.2015 bei der XXXX beschäftigt. Anfangs war die BF1 von 24.09.2014 bis 31.03.2015 (geringfügig) und von 01.04.2015 bis 10.07.2015 bei der römisch 40 beschäftigt. Während ihres Aufenthaltes ging die BF1 mit mehreren Unterbrechungen insgesamt ungefähr 22 Monate einer Erwerbstätigkeit nach. Seit 03.12.2021 bezieht sie wieder Kinderbetreuungsgeld. Die BF1 bestreitet die Lebenserhaltungskosten durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und den Unterhalt (EUR 500 – EUR 1000), den die minderjährigen BF vom Kindesvater abhängig von der Höhe seines Verdienstes bekommen. Die BF sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Die BF1 hat von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Leistungen aus der XXXX Mindestsicherung bezogen. Derzeit bezieht sie keine Leistungen aus der XXXX Mindestsicherung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über sonstige ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügen würden oder anderweitig ausreichende Unterstützung zur Sicherung des Unterhalts gewährt bekämen.Seit 03.12.2021 bezieht sie wieder Kinderbetreuungsgeld. Die BF1 bestreitet die Lebenserhaltungskosten durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und den Unterhalt (EUR 500 – EUR 1000), den die minderjährigen BF vom Kindesvater abhängig von der Höhe seines Verdienstes bekommen. Die BF sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Die BF1 hat von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Leistungen aus der römisch 40 Mindestsicherung bezogen. Derzeit bezieht sie keine Leistungen aus der römisch 40 Mindestsicherung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über sonstige ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügen würden oder anderweitig ausreichende Unterstützung zur Sicherung des Unterhalts gewährt bekämen. Die BF sprechen muttersprachlich rumänisch. Die BF1 weist kaum Deutschkenntnisse auf und hat keinen Deutschkurs besucht. Der BF2 und der BF3 verfügen über gute Deutschkenntnisse. Der BF2 besucht das letzte Schuljahr der Mittelschule und der BF3 die Volksschule und lernen die Kinder durch die Schule die deutsche Sprache. Der BF2 hat noch in Rumänien die erste Schulklasse besucht. Die jüngeren Kinder, BF4, BF5 und BF6, weisen keine Deutschkenntnisse auf und besuchen nicht den Kindergarten. Sie waren von November 2021 bis Jänner 2022 bei einer Tagesmutter und werden derzeit wieder von der BF1 zuhause betreut. Weitere familiäre Bindungen der BF – abgesehen untereinander – liegen in Österreich nicht vor. In Rumänien leben keine Verwandten der BF1, aber der Vater sowie Brüder des Kindesvaters. Insgesamt sind die BF1, der BF2 und der BF3 seit sieben Jahren im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst, jedoch hat die BF1 mit ihrer Familie im Jahr 2016/17 einige Monate in Rumänien verbracht und war ihr Aufenthalt in Österreich dadurch unterbrochen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer liegt eine gewisse Integration in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vor, jedoch liegen keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf. Auch die minderjährigen BF haben sich nicht in hohem Maße in Österreich integriert. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihnen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten die BF1, den BF2, den BF3, den BF4, den BF5 und den BF6 betreffenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten die BF1, den BF2, den BF3, den BF4, den BF5 und den BF6 betreffenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und Sozialversicherungsdatenauszüge eingeholt. Überdies wurde Einsicht in den Akt GZ I421 2243983-1 des Kindesvaters und Partners der BF1 genommen. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zum Familienstand, zum Geburtsort und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der vorgelegten und im Akt befindlichen Reisepässe (AS 51) steht die Identität der BF fest. Aus den im Akt befindlichen Anmeldebescheinigungen ergibt sich, seit wann die BF im Besitz welcher Anmeldebescheinigung sind (AS 37 ff). Befragt zum Gesundheitszustand gab die BF1 an, gesund zu sein. Auch der BF2 gab zu Protokoll, dass es ihm soweit gut gehe (Protokoll vom 25.02.2022, S 3, 9). Aus dem Akteninhalt ergaben sich zudem keine gegenteiligen Hinweise, sodass die Feststellung zu treffen war, dass die BF gesund sind und an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leiden. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202 ergeben.Befragt zum Gesundheitszustand gab die BF1 an, gesund zu sein. Auch der BF2 gab zu Protokoll, dass es ihm soweit gut gehe (Protokoll vom 25.02.2022, S 3, 9). Aus dem Akteninhalt ergaben sich zudem keine gegenteiligen Hinweise, sodass die Feststellung zu treffen war, dass die BF gesund sind und an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leiden. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19- Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202 ergeben. Die Feststellung, dass XXXX der Kindesvater der minderjährigen BF ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorgelegten Geburtsurkunden. Dass die BF1 im Entscheidungszeitpunkt in einer Beziehung mit dem Kindesvater ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Kindesvater mit den BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, beruht zum einen auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, zum anderen gaben die BF1 und der BF2 übereinstimmend an, dass der Kindesvater nicht bei ihnen wohnen würde (Protokoll vom 25.02.2022, S 4, 9). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Kindesvaters Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt zu I421 2243983-1 sowie in seine Sozialversicherungsdaten. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter, dass der Kindesvater Unterhalt abhängig von der Höhe seines Verdienstes für die Kinder bezahlt (Protokoll vom 25.02.2022, S 8). Die Feststellung, dass römisch 40 der Kindesvater der minderjährigen BF ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vorgelegten Geburtsurkunden. Dass die BF1 im Entscheidungszeitpunkt in einer Beziehung mit dem Kindesvater ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der Kindesvater mit den BF nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, beruht zum einen auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, zum anderen gaben die BF1 und der BF2 übereinstimmend an, dass der Kindesvater nicht bei ihnen wohnen würde (Protokoll vom 25.02.2022, S 4, 9). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Kindesvaters Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt zu I421 2243983-1 sowie in seine Sozialversicherungsdaten. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter, dass der Kindesvater Unterhalt abhängig von der Höhe seines Verdienstes für die Kinder bezahlt (Protokoll vom 25.02.2022, S 8). Die Feststellungen zur Wohnsitznahme und zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet basieren auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich die BF1 trotz ihrer durchgehenden Meldung nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, war aufgrund der Angaben der BF1 und des Kindesvaters in seinem fremdenrechtlichen Verfahren festzustellen. Aus ihren übereinstimmenden Angaben sowie dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, dass sie im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien verbracht haben. Diesbezüglich gilt zum einen auf die Stellungnahme der BF1 vom 18.05.2021 (AS 99) zu verweisen, wonach der Aufenthalt der BF1 in Österreich 2016 unterbrochen gewesen sei, weil der Kindesvater in Rumänien ins Gefängnis habe müssen, sie schwanger gewesen sei und das
  5. Kind bekommen habe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie zunächst aus, im Jahr 2016 für sieben Monate in Rumänien gewesen zu sein. Auf Vorhalt der belangten Behörde, ob sie nicht länger in Rumänien gewesen sei, weil der BF4 erst 2017 in Rumänien zur Welt gekommen sei und der Kindesvater 2016 und 2017 in Haft gewesen sei, gab die BF1 zu Protokoll: „Ja, was der Herr sagt ist richtig. Ich war doch länger in Rumänien. 2016 bin ich nach Rumänien gefahren. Ich war da schon schwanger. Im April/Mai 2017 bin ich nach Rumänien gefahren und im Juni kam das Kind zur Welt. Ich weiß es einfach nicht mehr genau.“ In diesem Zusammenhang ist auch auf die Einvernahme des Kindesvaters im Verfahren 2243983-1 I421 (Protokoll vom 22.04.2021, AS 365) zu verweisen, wonach er circa ein Jahr mit der BF1 und den Kindern in Rumänien gewesen sei, weil er in Rumänien eine sechsmonatige Freiheitsstrafe vollziehen habe müssen und dann noch für fünf Monate dort geblieben sei. Auch der Umstand, dass der BF4 am XXXX in Rumänien geboren ist, führt dazu, dass sie ihren Aufenthalt in Österreich unterbrochen haben. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme und zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet basieren auf den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich die BF1 trotz ihrer durchgehenden Meldung nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, war aufgrund der Angaben der BF1 und des Kindesvaters in seinem fremdenrechtlichen Verfahren festzustellen. Aus ihren übereinstimmenden Angaben sowie dem Beschwerdeschriftsatz geht hervor, dass sie im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien verbracht haben. Diesbezüglich gilt zum einen auf die Stellungnahme der BF1 vom 18.05.2021 (AS 99) zu verweisen, wonach der Aufenthalt der BF1 in Österreich 2016 unterbrochen gewesen sei, weil der Kindesvater in Rumänien ins Gefängnis habe müssen, sie schwanger gewesen sei und das
  6. Kind bekommen habe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie zunächst aus, im Jahr 2016 für sieben Monate in Rumänien gewesen zu sein. Auf Vorhalt der belangten Behörde, ob sie nicht länger in Rumänien gewesen sei, weil der BF4 erst 2017 in Rumänien zur Welt gekommen sei und der Kindesvater 2016 und 2017 in Haft gewesen sei, gab die BF1 zu Protokoll: „Ja, was der Herr sagt ist richtig. Ich war doch länger in Rumänien. 2016 bin ich nach Rumänien gefahren. Ich war da schon schwanger. Im April/Mai 2017 bin ich nach Rumänien gefahren und im Juni kam das Kind zur Welt. Ich weiß es einfach nicht mehr genau.“ In diesem Zusammenhang ist auch auf die Einvernahme des Kindesvaters im Verfahren 2243983-1 I421 (Protokoll vom 22.04.2021, AS 365) zu verweisen, wonach er circa ein Jahr mit der BF1 und den Kindern in Rumänien gewesen sei, weil er in Rumänien eine sechsmonatige Freiheitsstrafe vollziehen habe müssen und dann noch für fünf Monate dort geblieben sei. Auch der Umstand, dass der BF4 am römisch 40 in Rumänien geboren ist, führt dazu, dass sie ihren Aufenthalt in Österreich unterbrochen haben. Dass die BF1 derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, Kinderbetreuungsgeld bezieht und sich noch in Karenz befindet, führte sie bereits in der Stellungnahme vom 18.05.2021 (AS 99) sowie im Beschwerdeschriftsatz aus und geht dies auch aus den Angaben in der Verhandlung hervor. Überdies stimmt dies auch mit dem AJ-Web Auszug zur Person der BF1 überein und haben sich daraus weiters die Erwerbtätigkeiten der BF1 in Österreich ergeben. Durch Summierung der einzelnen Beschäftigungsmonate ergibt sich, dass die BF insgesamt ungefähr 22 Monate in Österreich erwerbstätig war. Eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice hat ergeben, dass die BF1 zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet war. Aufgrund der Angaben der BF1 vor dem erkennenden Richter war die Feststellung zu treffen, dass der Kindesvater den Lebensunterhalt für die BF in Italien und Rumänien bestritten hat (Protokoll vom 25.02.2022, S 6). Aufgrund der Umstände, dass die BF1 nicht erwerbstätig ist, selbst die Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung angab, dass die BF staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen und kein Vermögen behauptet oder nachgewiesen wurde, war die Feststellung zu treffen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch das Kinderbetreuungsgeld bestreitet und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Dass die BF1 jedenfalls von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Mindestsicherung bezogen hat, geht zum einen aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.02.2021 an das BFA hervor, zum anderen ist dem Beschwerdeschriftsatz datiert mit 24.06.2021 zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerde Leistungen aus der XXXX Mindestsicherung bezogen hat. Auf telefonischer Nachfrage beim Stadtmagistrat XXXX Soziales am 18.03.2022 wurde dem erkennenden Richter mitgeteilt, dass die BF1 im November 2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat, dieser aufgrund fehlender Unterlagen zurückgewiesen wurde und die BF1 derzeit keine Leistungen aus der XXXX Mindestsicherung bezieht. Ob des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes besteht ein aufrechter Krankenversicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Aufgrund der Umstände, dass die BF1 nicht erwerbstätig ist, selbst die Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung angab, dass die BF staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen und kein Vermögen behauptet oder nachgewiesen wurde, war die Feststellung zu treffen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch das Kinderbetreuungsgeld bestreitet und nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Dass die BF1 jedenfalls von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Mindestsicherung bezogen hat, geht zum einen aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 23.02.2021 an das BFA hervor, zum anderen ist dem Beschwerdeschriftsatz datiert mit 24.06.2021 zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerde Leistungen aus der römisch 40 Mindestsicherung bezogen hat. Auf telefonischer Nachfrage beim Stadtmagistrat römisch 40 Soziales am 18.03.2022 wurde dem erkennenden Richter mitgeteilt, dass die BF1 im November 2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat, dieser aufgrund fehlender Unterlagen zurückgewiesen wurde und die BF1 derzeit keine Leistungen aus der römisch 40 Mindestsicherung bezieht. Ob des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes besteht ein aufrechter Krankenversicherungsschutz bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Mangels entsprechenden Ausführungen und Nachweisen in den Stellungnahmen konnten keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen werden, ob, von wem und in welcher Höhe die BF allenfalls sonst ausreichende Unterstützung zur Sicherung ihres Unterhalts gewährt bekämen. Die Feststellungen zu allfälligen weiteren Familienangehörigen in Österreich und in Rumänien basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 (Protokoll vom 25.02.2022, 5 f, 9). Darauf gründen auch die Feststellungen zur Schulausbildung in Rumänien und zum Aufenthalt in Italien. Die Feststellung, dass die BF1 fast keine Deutschkenntnisse aufweist und keinen Deutschkurs besucht hat, basiert auf den Angaben der BF1, wo sie zu Protokoll gab, ganz wenig Deutsch zu sprechen und es ihr lieber sei mit Übersetzung. Im alltäglichen Leben spreche sie mit den Kindern Rumänisch. Befragt danach, ob sie einen Sprachkurs gemacht hat, führte sie aus, keine Zeit gehabt zu haben (Protokoll vom 25.02.2022, S 5, 8). Außerdem geht dies auch aus der Stellungnahme (AS 99) der BF1, welche vom „ XXXX “ ins Deutsche übersetzt wurde, hervor. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter, dass der BF2 und der BF3 über Deutschkenntnisse verfügen, zumal sie in Österreich die Schule besuchen. Zudem konnte sich der erkennende Richter von den Deutschkenntnissen des BF2 in der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen. Die Einvernahme des BF2 konnte in deutscher Sprache durchgeführt werden und war der BF2 nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Aus den übereinstimmenden Angaben der BF1 und des BF2 ergibt sich, dass die jüngeren Kinder keine Deutschkenntnisse aufweisen (Protokoll vom 25.02.2022, S 2, 8 ff). Hinsichtlich des Schulbesuches des BF2 und BF3 wurden die Schulbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht und ist auf die Angaben des BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (AS 75, 85; Protokoll vom 25.02.2022, S 4, 9). Daraus ergibt sich auch, dass die BF4, BF5 und BF6 keinen Kindergarten besuchen. Zwar wurden von der Rechtsvertretung Kinderbetreuungsverträge für den BF4, BF5 und BF6 für einen Betreuungszeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022 in Vorlage gebracht, allerdings führte die BF1 diesbezüglich aus, dass die Kinder seit Mitte Jänner nicht mehr zur Tagesmutter gehen würden und sie bereits gesagt hätte, den Vertrag zu kündigen. Da auch der BF2 ausführte, dass seine drei jüngsten Brüder jetzt zuhause seien, nicht in den Kindergarten gehen würden und die Pflegemutter die drei Kleinen fast nie abgeholt hätte, erschienen die Angaben der BF1 glaubhaft. Die Feststellung, dass die BF1 fast keine Deutschkenntnisse aufweist und keinen Deutschkurs besucht hat, basiert auf den Angaben der BF1, wo sie zu Protokoll gab, ganz wenig Deutsch zu sprechen und es ihr lieber sei mit Übersetzung. Im alltäglichen Leben spreche sie mit den Kindern Rumänisch. Befragt danach, ob sie einen Sprachkurs gemacht hat, führte sie aus, keine Zeit gehabt zu haben (Protokoll vom 25.02.2022, S 5, 8). Außerdem geht dies auch aus der Stellungnahme (AS 99) der BF1, welche vom „ römisch 40 “ ins Deutsche übersetzt wurde, hervor. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter, dass der BF2 und der BF3 über Deutschkenntnisse verfügen, zumal sie in Österreich die Schule besuchen. Zudem konnte sich der erkennende Richter von den Deutschkenntnissen des BF2 in der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen. Die Einvernahme des BF2 konnte in deutscher Sprache durchgeführt werden und war der BF2 nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Aus den übereinstimmenden Angaben der BF1 und des BF2 ergibt sich, dass die jüngeren Kinder keine Deutschkenntnisse aufweisen (Protokoll vom 25.02.2022, S 2, 8 ff). Hinsichtlich des Schulbesuches des BF2 und BF3 wurden die Schulbesuchsbestätigungen in Vorlage gebracht und ist auf die Angaben des BF1 und des BF2 in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (AS 75, 85; Protokoll vom 25.02.2022, S 4, 9). Daraus ergibt sich auch, dass die BF4, BF5 und BF6 keinen Kindergarten besuchen. Zwar wurden von der Rechtsvertretung Kinderbetreuungsverträge für den BF4, BF5 und BF6 für einen Betreuungszeitraum vom 01.11.2021 bis 30.04.2022 in Vorlage gebracht, allerdings führte die BF1 diesbezüglich aus, dass die Kinder seit Mitte Jänner nicht mehr zur Tagesmutter gehen würden und sie bereits gesagt hätte, den Vertrag zu kündigen. Da auch der BF2 ausführte, dass seine drei jüngsten Brüder jetzt zuhause seien, nicht in den Kindergarten gehen würden und die Pflegemutter die drei Kleinen fast nie abgeholt hätte, erschienen die Angaben der BF1 glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass sich die BF insgesamt längere Zeit in Österreich aufgehalten haben und BF2 und BF3 in Österreich die Schule besuchen, kann davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Integration in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen Hinweise. Die Feststellungen im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister am 21.02.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  9. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Rechtslage: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).

§ 52

Abs 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53

  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. Abs. 1 und 2 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lauten: Absatz eins und 2 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lauten:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet wie folgt: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehörige Rumäniens sind die BF EWR Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige Rumäniens sind die BF EWR Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Unstrittig ist, dass die BF1 seit 01.09.2014 melderechtlich in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst ist. Jedoch wurde die Kontinuität des Aufenthaltes in Österreich unterbrochen, als sie sich im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien aufhielt. Grundsätzlich sieht § 53a Abs 2 NAG vor, dass die Kontinuität eines Aufenthaltes durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung nicht unterbrochen wird. Da die BF1 als Grund für den Aufenthalt in Rumänien nicht nur ihre Schwangerschaft und Geburt des BF4, sondern auch den Gefängnisaufenthalt des Kindesvaters angegeben hat, findet die Ausnahmeregelung keine Anwendung auf sie. Selbst wenn der Aufenthalt in Rumänien die Kontinuität nicht unterbrochen hätte, kann nach der Rechtsprechung des EuGH Art 16 Abs 1 RL 2004/38/EG, der mit § 53a NAG in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 der Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit seit ihrer Einreise käme ihr daher auch im Hinblick darauf kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG zu.Unstrittig ist, dass die BF1 seit 01.09.2014 melderechtlich in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst ist. Jedoch wurde die Kontinuität des Aufenthaltes in Österreich unterbrochen, als sie sich im Jahr 2016/17 mehrere Monate in Rumänien aufhielt. Grundsätzlich sieht Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG vor, dass die Kontinuität eines Aufenthaltes durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung nicht unterbrochen wird. Da die BF1 als Grund für den Aufenthalt in Rumänien nicht nur ihre Schwangerschaft und Geburt des BF4, sondern auch den Gefängnisaufenthalt des Kindesvaters angegeben hat, findet die Ausnahmeregelung keine Anwendung auf sie. Selbst wenn der Aufenthalt in Rumänien die Kontinuität nicht unterbrochen hätte, kann nach der Rechtsprechung des EuGH Artikel 16, Absatz eins, RL 2004/38/EG, der mit Paragraph 53 a, NAG in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie nicht erfüllt hat (EuGH 21.12.2011, C-424/10, Ziolkowski). Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit seit ihrer Einreise käme ihr daher auch im Hinblick darauf kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG zu. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen). Unstrittig ist, dass die BF1 gegenwärtig in Österreich keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus § 51 Abs 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen aufrecht bleibt (VwGH 11.8.2017, Ro 2015/10/0019). In den Fällen der Z 1 bis 4 des Abs 2 bleibt die Erwerbstätigkeitseigenschaft dem EWR-Bürger auch dann erhalten, wenn dieser die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Demnach bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft jedenfalls erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Laut höchstgerichtlicher Judikatur ergibt sich als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Art 45 AEUV – über den Wortlaut des Art 7 Abs 3 der Unionsbürgerrichtlinie hinaus –, dass weitere (als die von den Tatbeständen der lit a bis d erfassten) Fälle (wie Schwangerschaft und Entbindung) denkbar seien, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (VwGH 11.8.2017, Ro 2015/10/0019).Unstrittig ist, dass die BF1 gegenwärtig in Österreich keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus Paragraph 51, Absatz 2, NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen aufrecht bleibt (VwGH 11.8.2017, Ro 2015/10/0019). In den Fällen der Ziffer eins bis 4 des Absatz 2, bleibt die Erwerbstätigkeitseigenschaft dem EWR-Bürger auch dann erhalten, wenn dieser die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Demnach bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft jedenfalls erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Laut höchstgerichtlicher Judikatur ergibt sich als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Artikel 45, AEUV – über den Wortlaut des Artikel 7, Absatz 3, der Unionsbürgerrichtlinie hinaus –, dass weitere (als die von den Tatbeständen der Litera a bis d erfassten) Fälle (wie Schwangerschaft und Entbindung) denkbar seien, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (VwGH 11.8.2017, Ro 2015/10/0019). Gegenständlich war die Frage zu klären, ob die BF1 die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin infolge der Karenz verloren hat oder ihr diese Eigenschaft ungeachtet der Karenz erhalten geblieben ist. In diesem Zusammenhang hat sich der EuGH in einer Entscheidung mit der Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne des Art 45 AEUV und Art 7 der Freizügigkeitsrichtlinie befasst und lag der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde, dass eine französische Staatsangehörige ihre Beschäftigung als Leiharbeitsnehmerin in einem englischen Kindergarten im Spätstadium ihrer Schwangerschaft aufgab und drei Monate nach der (vorzeitigen) Geburt ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Nach der Auffassung des EuGHs war schließlich für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft entscheidend, dass die Frau „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt“ die Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde (vgl. EuGH 19.06.2014, C-507/12, Saint Prix). In diesem Zusammenhang hat sich der EuGH in einer Entscheidung mit der Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie befasst und lag der Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde, dass eine französische Staatsangehörige ihre Beschäftigung als Leiharbeitsnehmerin in einem englischen Kindergarten im Spätstadium ihrer Schwangerschaft aufgab und drei Monate nach der (vorzeitigen) Geburt ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Nach der Auffassung des EuGHs war schließlich für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft entscheidend, dass die Frau „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt“ die Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde vergleiche EuGH 19.06.2014, C-507/12, Saint Prix). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2015/10/0019, 11.08.2017) liegen bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG 1979 diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 leg cit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz iSd § 15 MSchG 1979 unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der §§ 3 und 5 MSchG 1979 - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen. Am Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis iSd § 15 Abs 4 MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, nichts zu ändern.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2015/10/0019, 11.08.2017) liegen bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG 1979 diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG 1979 vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des Paragraph 5, leg cit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz iSd Paragraph 15, MSchG 1979 unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der Paragraphen 3 und 5 MSchG 1979 - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen. Am Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 15, Absatz 4, MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, nichts zu ändern. Fallgegenständlich ist der BF6 im Dezember 2019 in Österreich geboren. Seit der Geburt ihres Sohnes hat die BF1 von 26.12.2019 bis 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist von Anfang Oktober bis Mitte November einer Beschäftigung nachgegangen und bezieht seit 03.12.2021 erneut laufend Kinderbetreuungsgeld. Damit bezieht die BF1 auch zwei Jahre nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes Kinderbetreuungsgeld und hat sie unter der Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Obwohl die BF1 bereits im Mai 2021 in ihrer Stellungnahme angab, dass sie arbeiten gehen wolle, wenn die Karenzzeit vorbei sei und alle Kinder in den Kindergarten gehen würden (AS 99), ist sie im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor mit der Betreuung der BF4, BF5 und BF6 beschäftigt, weil diese nicht den Kindergarten besuchen, und fällt auf, dass sie zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet war. Auch dem erkennenden Richter konnte sie nicht glaubhaft schildern, dass sie sich tatsächlich um die Teilnahme am Arbeitsmarkt bemüht hätte. Zumal die BF1 damit nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat, ist die belangte Behörde zu Recht vom Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 NAG iVm Art 7 Abs 3 Freizügigkeitsrichtlinie ausgegangen. Fallgegenständlich ist der BF6 im Dezember 2019 in Österreich geboren. Seit der Geburt ihres Sohnes hat die BF1 von 26.12.2019 bis 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist von Anfang Oktober bis Mitte November einer Beschäftigung nachgegangen und bezieht seit 03.12.2021 erneut laufend Kinderbetreuungsgeld. Damit bezieht die BF1 auch zwei Jahre nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes Kinderbetreuungsgeld und hat sie unter der Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Obwohl die BF1 bereits im Mai 2021 in ihrer Stellungnahme angab, dass sie arbeiten gehen wolle, wenn die Karenzzeit vorbei sei und alle Kinder in den Kindergarten gehen würden (AS 99), ist sie im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor mit der Betreuung der BF4, BF5 und BF6 beschäftigt, weil diese nicht den Kindergarten besuchen, und fällt auf, dass sie zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet war. Auch dem erkennenden Richter konnte sie nicht glaubhaft schildern, dass sie sich tatsächlich um die Teilnahme am Arbeitsmarkt bemüht hätte. Zumal die BF1 damit nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat, ist die belangte Behörde zu Recht vom Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 3, Freizügigkeitsrichtlinie ausgegangen. Es war gegenständlich in weiterer Folge zu prüfen, ob die BF1 den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Es war gegenständlich in weiterer Folge zu prüfen, ob die BF1 den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die BF1 hält sich mit den minderjährigen Kindern seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat vom 17.05.2018 bis zum 01.01.2019 Wochengeld und vom 02.01.2019 bis zum 08.10.2019 und vom 26.12.2019 bis zum 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Zwischenzeitig hat sie von 01.10.2021 bis 10.11.2021 gearbeitet, bezieht seit 03.12.2021 wieder Kinderbetreuungsgeld und verfügen sie über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um keine Sozialhilfeleistung im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG 2005 (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) und zählt demnach der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zum Haushaltseinkommen. Die BF1 hält sich mit den minderjährigen Kindern seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat vom 17.05.2018 bis zum 01.01.2019 Wochengeld und vom 02.01.2019 bis zum 08.10.2019 und vom 26.12.2019 bis zum 19.08.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Zwischenzeitig hat sie von 01.10.2021 bis 10.11.2021 gearbeitet, bezieht seit 03.12.2021 wieder Kinderbetreuungsgeld und verfügen sie über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um keine Sozialhilfeleistung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 vergleiche VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026) und zählt demnach der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zum Haushaltseinkommen. Feststellungsgemäß bezieht die BF1 derzeit keine Leistungen aus der XXXX Mindestsicherung, hat aber während ihres Aufenthaltes jedenfalls von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Mindestsicherung bezogen und im November 2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, welcher aufgrund von fehlenden Unterlagen zurückgewiesen wurde. Die BF1 konnte keine Einkünfte nachweisen. Im Verfahren und aus dem Akt ist nicht hervorgekommen, dass die BF1 über erspartes Vermögen verfügt oder von im Bundesgebiet lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. Der Kindesvater geht zwar seit 21.07.2021 wieder einer Beschäftigung nach, jedoch wohnen die BF nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt und ist der Kindesvater aufgrund eines über ihn verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Kindesvater abhängig vom Verdienst (EUR 500 bis EUR 1000) gewährte Unterhalt für die Kinder zu relativieren. Ebenso lässt der Umstand, dass die BF vom 20.08.2021 bis 03.12.2021 im XXXX für Frauen obdachlos gemeldet waren, auf die fehlenden Existenzmittel schließen und führte auch die Rechtsvertretung an, dass sie „staatliche Unterstützung“ beziehen. Die BF1 ist nicht in der Lage die Grundbedürfnisse des alltäglichen Lebens für sie und ihre Kinder selbst zu decken. Feststellungsgemäß bezieht die BF1 derzeit keine Leistungen aus der römisch 40 Mindestsicherung, hat aber während ihres Aufenthaltes jedenfalls von Jänner 2020 bis Ende Juni 2021 Mindestsicherung bezogen und im November 2021 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, welcher aufgrund von fehlenden Unterlagen zurückgewiesen wurde. Die BF1 konnte keine Einkünfte nachweisen. Im Verfahren und aus dem Akt ist nicht hervorgekommen, dass die BF1 über erspartes Vermögen verfügt oder von im Bundesgebiet lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. Der Kindesvater geht zwar seit 21.07.2021 wieder einer Beschäftigung nach, jedoch wohnen die BF nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt und ist der Kindesvater aufgrund eines über ihn verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Kindesvater abhängig vom Verdienst (EUR 500 bis EUR 1000) gewährte Unterhalt für die Kinder zu relativieren. Ebenso lässt der Umstand, dass die BF vom 20.08.2021 bis 03.12.2021 im römisch 40 für Frauen obdachlos gemeldet waren, auf die fehlenden Existenzmittel schließen und führte auch die Rechtsvertretung an, dass sie „staatliche Unterstützung“ beziehen. Die BF1 ist nicht in der Lage die Grundbedürfnisse des alltäglichen Lebens für sie und ihre Kinder selbst zu decken. Es gilt darauf hinzuweisen, dass den minderjährigen BF bisher auf der Grundlage von §§ 52 Abs 1 Z 2 iVm 55 Abs 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Dieser Tatbestand setzt in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. c iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie u.a. voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres ist, von diesem tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Fallgegenständlich wird den minderjährigen BF als Angehörige in gerader absteigender Linie ihrer bisher unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter offenkundig tatsächlich Unterhalt in Form von materieller Unterstützung im Sinne der vorzitierten Judikatur – etwa durch die Überlassung von Wohnraum sowie Übernahme der Kosten des täglichen Lebens - gewährt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass den minderjährigen BF bisher auf der Grundlage von Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Dieser Tatbestand setzt in Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie u.a. voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres ist, von diesem tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Fallgegenständlich wird den minderjährigen BF als Angehörige in gerader absteigender Linie ihrer bisher unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter offenkundig tatsächlich Unterhalt in Form von materieller Unterstützung im Sinne der vorzitierten Judikatur – etwa durch die Überlassung von Wohnraum sowie Übernahme der Kosten des täglichen Lebens - gewährt. In einer Gesamtbetrachtung der obigen Ausführungen ist nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG durch die BF1 auszugehen. Aus diesem Grund erfolgte die Ausweisung der BF1 – und damit auch der minderjährigen BF - nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG im gegenständlichen Beschwerdefall dem Grunde nach zu Recht.In einer Gesamtbetrachtung der obigen Ausführungen ist nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG durch die BF1 auszugehen. Aus diesem Grund erfolgte die Ausweisung der BF1 – und damit auch der minderjährigen BF - nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG im gegenständlichen Beschwerdefall dem Grunde nach zu Recht. Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung

§ 66FPG unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.

Nach § 66 Abs 2 FPG und § 9 BFA-VG ist die Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Erlassung von Ausweisungen der BF nach Rumänien einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist die Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Erlassung von Ausweisungen der BF nach Rumänien einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr nach Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht. Vorrangig ist dabei auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab. Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mwN).In diesem Zusammenhang haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht. Vorrangig ist dabei auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab. Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mwN). Daher war fallgegenständlich zu prüfen, welche Folgen eine Ausweisung auf die minderjährigen BF hat. Der BF2, BF3 und BF4 sind in Rumänien und der BF5 und BF6 in Österreich geboren. Der BF2 und der BF3 besuchen in Österreich die Schule, die BF4, BF5 und BF6 gehen nicht in den Kindergarten. Der BF2 brachte selbst vor, dass eine Rückkehr nach Rumänien für ihn schlecht wäre, weil er hier Freundschaften geschlossen und wichtige Bezugspersonen habe. Es wird nicht verkannt, dass insbesondere der BF2 durch den Schulbesuch eine gewisse Integration in Österreich erreicht hat. Selbst unter Berücksichtigung, dass der BF2 und der BF3 in Österreich die Schule besuchen, ist nicht zu erkennen, dass die während ihres Aufenthaltes erlangte Integration ein solches Maß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von der Erlassung von Ausweisungen hätte Abstand genommen werde müssen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, aus welche Gründen beim BF2 und BF3 über den Schulbesuch hinaus ein derart hohes Maß an Integration vorliegt, demzufolge ihnen ein aus Art 8 EMRK resultierender Anspruch auf Verbleib in Österreich zugebilligt werden könnte. Selbst unter Berücksichtigung, dass der BF2 und der BF3 in Österreich die Schule besuchen, ist nicht zu erkennen, dass die während ihres Aufenthaltes erlangte Integration ein solches Maß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von der Erlassung von Ausweisungen hätte Abstand genommen werde müssen. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, aus welche Gründen beim BF2 und BF3 über den Schulbesuch hinaus ein derart hohes Maß an Integration vorliegt, demzufolge ihnen ein aus Artikel 8, EMRK resultierender Anspruch auf Verbleib in Österreich zugebilligt werden könnte. Es wird im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet, dass die Lebensverhältnisse der Kinder dergestalt wären, dass sie sich in ihrem Heimatland überhaupt nicht eingliedern könnten. Im Hinblick darauf, dass die minderjährigen BF im Familienverband der Eltern aufgewachsen sind, der BF2, BF3 und BF4 in Rumänien geboren sind und sich der BF2 und BF3 im Jahr 2016/17 erneut in Rumänien aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten von Rumänien vertraut gemacht wurden. Außerdem können die BF4 (4 Jahre), BF5 (3 Jahre) und BF6 (2 Jahre) sowie die BF1 nicht die deutsche Sprache, weshalb sie sich untereinander nur in ihrer Muttersprache Rumänisch verständigen. Die BF3, BF4, BF5 und BF6 befinden sich jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter und hat ihre Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF2 war von seiner Geburt bis 2014 hauptsächlich in Rumänien und hat dort nach eigenen Angaben auch bereits die Schule besucht. Die minderjährigen BF weisen ein enges und positives Verhältnis zu ihrer Mutter auf, weshalb eine gemeinsame Rückkehr im Familienverbund zumutbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist – wie bereits im angefochtenen Bescheid – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach kein Eingriff in das Familienleben der BF vorliegt, wenn alle Mitglieder der Familie gemeinsam ausgewiesen werden (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0204). Zumal auch der Kindesvater aufgrund eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes angehalten ist, Österreich zu verlassen, würde eine Rückkehr nach Rumänien auch dazu führen, dass die BF mit ihrem Kindesvater gemeinsam ein etwaiges Familienleben fortführen können. Auf Grund der Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 die in Österreich verbachte Zeit dazu genutzt hätte, um sich in maßgeblicher Weise beruflich und sozial zu integrieren. Sie hat Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen und nimmt nach wie vor Kinderbetreuungsgeld in Anspruch. Selbst der vom Kindesvater geleistete Unterhalt führt nicht dazu, dass sich die BF aus Eigenem erhalten könnten. Deutschkenntnisse hat sich speziell die BF1 während ihres etwa siebenjährigen Aufenthalt nahezu nicht angeeignet und hatte sie in Österreich nach eigenen Angaben kaum deutschsprachige Kontakte. Die BF1 verfügt weder in Österreich noch in Rumänien über Verwandte. Allerdings leben seitens des Kindesvaters Verwandte in Rumänien und gab die BF1 auf die Frage, ob sie in Rumänien bei jemanden unterkommen könnten, an: „Ja. Dort sind wir geboren.“ Der mit der Erlassung einer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mit dem FrÄG 2011 wurde die ursprüngliche (noch aus dem FrG stammende) Konzeption beseitigt, allen Fremden einen antragsbedingten bis zu dreimonatigen Durchsetzungsaufschub offenzuhalten und den EWR-Bürgern (etc) einen amtswegig einzuräumenden Aufschub von einem Monat zu gewährleisten. Da auch die EWR-Bürger Fremde sind, konnten diese bei Bedarf mit der Antragsvariante einen entsprechend längeren Durchsetzungsaufschub erwirken. Letztere Möglichkeit war – solange der nun aufgehobene Abs 2 die Möglichkeit eines dreimonatigen Durchsetzungsaufschubes für Drittstaatsangehörige vorsah – im Größenschluss auch für EWR-Bürger (etc) offen. Nun wurde diese beseitigt, die frühere Konzeption ist nur mehr in Abs 4 Z 2 erkennbar, da es für den amtswegig zu erteilenden Durchsetzungsaufschub keines Grundes für die Erteilung bedarf. Es scheint somit ein auf das FrÄG zurückgehender Redaktionsfehler vorzuliegen, die Behörde sollte daher, wenn besondere Umstände überwiegen und der Betroffene dies beantragt, analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs 3), einen längeren Durchsetzungsaufschub gewähren (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at).Mit dem FrÄG 2011 wurde die ursprüngliche (noch aus dem FrG stammende) Konzeption beseitigt, allen Fremden einen antragsbedingten bis zu dreimonatigen Durchsetzungsaufschub offenzuhalten und den EWR-Bürgern (etc) einen amtswegig einzuräumenden Aufschub von einem Monat zu gewährleisten. Da auch die EWR-Bürger Fremde sind, konnten diese bei Bedarf mit der Antragsvariante einen entsprechend längeren Durchsetzungsaufschub erwirken. Letztere Möglichkeit war – solange der nun aufgehobene Absatz 2, die Möglichkeit eines dreimonatigen Durchsetzungsaufschubes für Drittstaatsangehörige vorsah – im Größenschluss auch für EWR-Bürger (etc) offen. Nun wurde diese beseitigt, die frühere Konzeption ist nur mehr in Absatz 4, Ziffer 2, erkennbar, da es für den amtswegig zu erteilenden Durchsetzungsaufschub keines Grundes für die Erteilung bedarf. Es scheint somit ein auf das FrÄG zurückgehender Redaktionsfehler vorzuliegen, die Behörde sollte daher, wenn besondere Umstände überwiegen und der Betroffene dies beantragt, analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz 3,), einen längeren Durchsetzungsaufschub gewähren (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 70, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at). Die belangte Behörde hat den BF im angefochtenen Bescheid einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Da die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich ist, hat die belangte Behörde den BF zu Recht einen Durchsetzungsaufschub erteilt. Allerdings liegen besondere Umstände vor, zumal der BF2 derzeit das letzte Schuljahr der Mittelschule besucht und hätte ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zur Folge, dass der BF2 das letzte Schuljahr in Österreich nicht mehr abschließen könnte. Der erkennende Richter erachtet es als erforderlich den BF einen längeren Durchsetzungsaufschub zu gewähren, um dem BF2 den Abschluss der Mittelschule in Österreich und der Familie einen – insbesondere im Interesse der Kinder - geordneten Umzug nach Rumänien zu ermöglichen. Das Schuljahr 2021/22 endet in XXXX am 08.07.2022, sodass ein Durchsetzungsaufschub von fünf Monaten ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung als gerechtfertigt angesehen wird. Allerdings liegen besondere Umstände vor, zumal der BF2 derzeit das letzte Schuljahr der Mittelschule besucht und hätte ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zur Folge, dass der BF2 das letzte Schuljahr in Österreich nicht mehr abschließen könnte. Der erkennende Richter erachtet es als erforderlich den BF einen längeren Durchsetzungsaufschub zu gewähren, um dem BF2 den Abschluss der Mittelschule in Österreich und der Familie einen – insbesondere im Interesse der Kinder - geordneten Umzug nach Rumänien zu ermöglichen. Das Schuljahr 2021/22 endet in römisch 40 am 08.07.2022, sodass ein Durchsetzungsaufschub von fünf Monaten ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung als gerechtfertigt angesehen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2243986.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.