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{'item': 'L501 2231688-1'}

Obsah (12)§ 67§ 28Art. 133§ 64§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 83§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlL501 2231688-1 Spruch, L501 2231688-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 67Abs.

10 und 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. römisch 40 , betreffend Haftung

Paragraph 67, Absatz 10 und 83 ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 31.10.2019 teilte die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden mitunter auch „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX (im Folgenden auch Z. GmbH oder Primärschuldnerin), Beitragskontonummer XXXX , ein Rückstand in der Höhe von EUR 88.159,86 bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

§ 64ASVG vom selben Tag beigelegt. Die b

P wurde unter ausdrücklichen Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltenen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass sie für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Z. GmbH zu haften habe. Sie wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern oder persönlich vorzusprechen. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung der Bescheidankündigung am 5.11.2019 durch Hinterlegung.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 31.10.2019 teilte die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden mitunter auch „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 (im Folgenden auch Z. GmbH oder Primärschuldnerin), Beitragskontonummer römisch 40 , ein Rückstand in der Höhe von EUR 88.159,86 bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde unter ausdrücklichen Hinweis auf die in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG enthaltenen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass sie für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Z. GmbH zu haften habe. Sie wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern oder persönlich vorzusprechen. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung der Bescheidankündigung am 5.11.2019 durch Hinterlegung. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.11.2019 teilte die bP im Wesentlichen mit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Verbindlichkeiten wären entstanden, weil über einen längeren Zeitraum Auslösen gezahlt worden wären, die so nicht zur Auszahlung hätten gelangen dürfen. Dies wäre durch eine Finanzamtsprüfung aufgefallen, die allerdings erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem die Firma faktisch nicht mehr aktiv tätig gewesen sei. Das Aufgabenfeld der Firma sei in der Montage von Sprinkleranlagen gelegen. Im Zuge der Errichtung einer Hochdrucksprinkleranlage sei es zu einem Schaden in der Größenordnung von ca. Euro 800.000,00 gekommen. Dieser Schaden sei zwar von der Versicherung gedeckt gewesen, er habe jedoch das wirtschaftliche Ende der Firma zur Folge gehabt. Ab dem Sommer 2018 sei die Firma nur mehr abgewickelt worden. Erst nach Begleichung der Finanzamtsforderung sei es zur Prüfung durch die belangte Behörde gekommen, der Prüfbericht sei bei ihr am 18.3.2019 eingegangen; es habe für die Zeit Jänner 2015 bis Dezember 2017 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt EUR 80.848,85 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firma jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, irgendwelche Forderungen zu begleichen. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger liege daher nicht vor. Auch habe sie sich bei der Durchführung der Lohnverrechnung durch einen Spezialisten, einer Steuerberatungskanzlei, bedient. Sie habe keine schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten Pflichten zu verantworten. Am 19.12.2019 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde per E-Mail über die zur Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung im haftungsrelevanten Zeitraum benötigten schriftlichen Unterlagen informiert. Festgehalten wurde, dass aus diesen Unterlagen insbesondere hervorgehen müsse, welche offenen Forderungen (bei wem und in welcher Höhe) und Verbindlichkeiten (in welcher Höhe und bei welchen Gläubigern) bestanden hätten und darüber hinaus welche Zahlungen in diesem Zeitraum erfolgt wären. Dabei seien sämtliche Gläubiger anzuführen, deren Forderungen im haftungsrelevanten Zeitraum zu 100 % bzw. Zug um Zug bedient worden seien. Anhand dieser Aufstellung sei sodann laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Geschäftsführer eine allgemeine Zahlungsquote zu errechnen. Die beschwerdeführende Partei werde daher aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, damit eine Haftungsprüfung erfolgen könne. Da ein Antwortschreiben bei der belangten Behörde nicht einlangte, wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.2.2020 erneut über die Sach- und Rechtslage sowie die benötigten Unterlagen informiert; das Schreiben hatte den identen Inhalt wie das E-Mail vom 19.12.2019 und wurde am 17.2.2020 durch Hinterlegung zugestellt. I.

  1. Da innerhalb der eingeräumten Frist erneut keine Stellungnahme einlangte, erging der verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.05.2020, mit dem die beschwerdeführende Partei verpflichtet wurde, die von der Z. GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 75.669,35 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 18.5.2020 3,38 % pro Jahr aus EUR 75.669,35, zu bezahlen.römisch eins.
  2. Da innerhalb der eingeräumten Frist erneut keine Stellungnahme einlangte, erging der verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.05.2020, mit dem die beschwerdeführende Partei verpflichtet wurde, die von der Z. GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 75.669,35 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 18.5.2020 3,38 % pro Jahr aus EUR 75.669,35, zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei von 4.9.2014 bis 4.9.2019 Geschäftsführerin und von 5.9.2019 bis 26.11.2019 Liquidatorin der nunmehr bereits aus dem Firmenbuch Linz gelöschten Firma Z. GmbH gewesen sei. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die Uneinbringlichkeit stehe damit fest. Die beschwerdeführende Partei sei nachweislich über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert worden, der Aufforderung zur Stellungnahme sei sie jedoch nur insofern nachgekommen, als sie über das Zustandekommen des Beitragsrückstandes informiert und dargelegt habe, dass kein Verschulden ihrerseits vorliege. Unterlagen die diese Angaben untermauert hätten, habe die beschwerdeführende Partei trotz Einräumung einer weiteren Frist bis dato nicht vorgelegt. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 2.6.2020 brachte die bP ohne Vorlage von Unterlagen zusammengefasst vor, dass sich der Rückstand i.H.v. 75.669,35 auf eine fehlerhafte Abrechnung von Auslösen über mehrere Jahre gründe. Die Lohnverrechnung sei von ihrer Steuerberatung durchgeführt worden, und habe sie von diesem Fehler keine Ahnung gehabt. Als sich der Fehler offenbart habe, seien keine Mittel zur Begleichung der Beiträge mehr vorhanden gewesen. Im März 2018 sei im Zuge der Montage einer Hochdrucksprinkleranlage ein von der Versicherung gedeckter Schaden in der Größenordnung von ca. Euro 800 000,00 entstanden. Aufgrund der Schlechterfüllung des Auftrages sei der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet gewesen, die offenen Rechnungen zu begleichen. Dies sei das wirtschaftliche Ende der Firma gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Firma nur mehr abgewickelt worden, ein Vermögen sei nie vorhanden gewesen, auch kein Anlagevermögen. Sie sei zwar noch in der Lage gewesen, die Schulden beim Finanzamt zu begleichen, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 18.3.2019 seien aber keine Mittel mehr vorhanden gewesen. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 5.6.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 5.6.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei war im Zeitraum vom 4.9.2014 bis 4.9.2019 die handelsrechtliche Geschäftsführerin der im Firmenbuch Linz unter der XXXX eingetragenen Firma Z. GmbH und ab 5.9.2019 deren Liquidatorin.Die beschwerdeführende Partei war im Zeitraum vom 4.9.2014 bis 4.9.2019 die handelsrechtliche Geschäftsführerin der im Firmenbuch Linz unter der römisch 40 eingetragenen Firma Z. GmbH und ab 5.9.2019 deren Liquidatorin. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.9.2019, XXXX , wurde ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft war infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 26.11.2019 wurde im Firmenbuch die Löschung

§ 40

FBG eingetragen.Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.9.2019, römisch 40 , wurde ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft war infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 26.11.2019 wurde im Firmenbuch die Löschung

Paragraph 40, FBG eingetragen. Laut Rückstandsausweis vom 4.5.2020 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 75.669,35 zzgl Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe offen auf.Laut Rückstandsausweis vom 4.5.2020 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 75.669,35 zzgl Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe offen auf. Die bP wurde durch die belangte Behörde mehrmals ausführlich über die Sach- und Rechtslage sowie die zur verfahrensgegenständlichen Frage ergangene Rechtsprechung aufgeklärt. Ihr wurde erklärt, welche Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum erforderlich sind und welche Aufstellung anzufertigen ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde legte die bP keine Unterlagen für eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung vor. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Stellung der bP als handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. Liquidatorin sowie zum Insolvenzverfahren und zur Löschung der Z. GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind überdies unbestritten. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis und wurde im Beschwerdeverfahren seitens der bP der Höhe nach auch nicht bestritten. Die Nichtvorlage von Unterlagen, die eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung ermöglichen würden, sowie einer darauf basierenden Aufstellung ist aus dem Akteninhalt sowie den Schriftsätzen der bP zu entnehmen. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) II.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriften

§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. II.3.

  1. zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.
  2. zum gegenständlichen Verfahren II.3.2.
  3. Uneinbringlichkeit der Beitragsschuldenrömisch zwei.3.2.
  4. Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 9.2.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.9.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 9.2.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.9.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens der Primärschuldnerin nicht eröffnet und die Firma schließlich

§ 40FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtige die Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend.Im konkreten Fall steht fest, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens der Primärschuldnerin nicht eröffnet und die Firma schließlich

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtige die Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend. II.3.2.

  1. Heranziehung der bP zur Haftung römisch zwei.3.2.
  2. Heranziehung der bP zur Haftung Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001).Durch das SRÄG 2010 wurde der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert, dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Im konkreten Fall vertrat die bP die Primärschuldnerin selbständig als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin im Zeitraum vom 4.9.2014 bis 4.9.2019 und ab 5.9.2019 als deren Liquidatorin; sie war sohin im haftungsrelevanten Zeitraum die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG. Im konkreten Fall vertrat die bP die Primärschuldnerin selbständig als deren handelsrechtliche Geschäftsführerin im Zeitraum vom 4.9.2014 bis 4.9.2019 und ab 5.9.2019 als deren Liquidatorin; sie war sohin im haftungsrelevanten Zeitraum die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. II.3.2.
  3. Schuldhafte Pflichtverletzung – Mitwirkung römisch zwei.3.2.
  4. Schuldhafte Pflichtverletzung – Mitwirkung Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. das zu § 25a BUAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  5. Jänner 2014, 2012/08/0227, mwN).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche das zu Paragraph 25 a, BUAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  6. Jänner 2014, 2012/08/0227, mwN). Die bP hat – trotz mehrmaliger entsprechender Aufklärung und Aufforderung durch die belangte Behörde – im gesamten Verfahren bezogen auf den haftungsrelevanten Zeitraum nicht dargelegt und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der Z. GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer aber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Mangels Darlegung konnte die belangte Behörde im Ergebnis ohne Verkennung der Rechtslage davon ausgehen, dass die bP den Nachweis der Gleichbehandlung in Bezug auf den gegenständlichen Haftungszeitraum nicht angetreten hat. Folglich ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH 21.05.1996, 93/08/0221) und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2231688.1.00

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