10 und 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. römisch 40 , betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10 und 83 ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 31.10.2019 teilte die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden mitunter auch „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX (im Folgenden auch Z. GmbH oder Primärschuldnerin), Beitragskontonummer XXXX , ein Rückstand in der Höhe von EUR 88.159,86 bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
P wurde unter ausdrücklichen Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltenen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass sie für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Z. GmbH zu haften habe. Sie wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern oder persönlich vorzusprechen. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung der Bescheidankündigung am 5.11.2019 durch Hinterlegung.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 31.10.2019 teilte die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden mitunter auch „bP“) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 (im Folgenden auch Z. GmbH oder Primärschuldnerin), Beitragskontonummer römisch 40 , ein Rückstand in der Höhe von EUR 88.159,86 bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG vom selben Tag beigelegt. Die bP wurde unter ausdrücklichen Hinweis auf die in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG enthaltenen Bestimmungen darauf hingewiesen, dass sie für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund ihrer ehemaligen Geschäftsführertätigkeit als Vertreterin der Z. GmbH zu haften habe. Sie wurde aufgefordert, sich schriftlich zu äußern oder persönlich vorzusprechen. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung der Bescheidankündigung am 5.11.2019 durch Hinterlegung. Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.11.2019 teilte die bP im Wesentlichen mit, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Verbindlichkeiten wären entstanden, weil über einen längeren Zeitraum Auslösen gezahlt worden wären, die so nicht zur Auszahlung hätten gelangen dürfen. Dies wäre durch eine Finanzamtsprüfung aufgefallen, die allerdings erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem die Firma faktisch nicht mehr aktiv tätig gewesen sei. Das Aufgabenfeld der Firma sei in der Montage von Sprinkleranlagen gelegen. Im Zuge der Errichtung einer Hochdrucksprinkleranlage sei es zu einem Schaden in der Größenordnung von ca. Euro 800.000,00 gekommen. Dieser Schaden sei zwar von der Versicherung gedeckt gewesen, er habe jedoch das wirtschaftliche Ende der Firma zur Folge gehabt. Ab dem Sommer 2018 sei die Firma nur mehr abgewickelt worden. Erst nach Begleichung der Finanzamtsforderung sei es zur Prüfung durch die belangte Behörde gekommen, der Prüfbericht sei bei ihr am 18.3.2019 eingegangen; es habe für die Zeit Jänner 2015 bis Dezember 2017 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt EUR 80.848,85 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firma jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, irgendwelche Forderungen zu begleichen. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger liege daher nicht vor. Auch habe sie sich bei der Durchführung der Lohnverrechnung durch einen Spezialisten, einer Steuerberatungskanzlei, bedient. Sie habe keine schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten Pflichten zu verantworten. Am 19.12.2019 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde per E-Mail über die zur Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung im haftungsrelevanten Zeitraum benötigten schriftlichen Unterlagen informiert. Festgehalten wurde, dass aus diesen Unterlagen insbesondere hervorgehen müsse, welche offenen Forderungen (bei wem und in welcher Höhe) und Verbindlichkeiten (in welcher Höhe und bei welchen Gläubigern) bestanden hätten und darüber hinaus welche Zahlungen in diesem Zeitraum erfolgt wären. Dabei seien sämtliche Gläubiger anzuführen, deren Forderungen im haftungsrelevanten Zeitraum zu 100 % bzw. Zug um Zug bedient worden seien. Anhand dieser Aufstellung sei sodann laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Geschäftsführer eine allgemeine Zahlungsquote zu errechnen. Die beschwerdeführende Partei werde daher aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, damit eine Haftungsprüfung erfolgen könne. Da ein Antwortschreiben bei der belangten Behörde nicht einlangte, wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.2.2020 erneut über die Sach- und Rechtslage sowie die benötigten Unterlagen informiert; das Schreiben hatte den identen Inhalt wie das E-Mail vom 19.12.2019 und wurde am 17.2.2020 durch Hinterlegung zugestellt. I.
FBG eingetragen.Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25.9.2019, römisch 40 , wurde ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft war infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am 26.11.2019 wurde im Firmenbuch die Löschung
Paragraph 40, FBG eingetragen. Laut Rückstandsausweis vom 4.5.2020 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 75.669,35 zzgl Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe offen auf.Laut Rückstandsausweis vom 4.5.2020 scheinen auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Forderungen in Höhe von EUR 75.669,35 zzgl Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe offen auf. Die bP wurde durch die belangte Behörde mehrmals ausführlich über die Sach- und Rechtslage sowie die zur verfahrensgegenständlichen Frage ergangene Rechtsprechung aufgeklärt. Ihr wurde erklärt, welche Unterlagen zur Beurteilung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten im haftungsrelevanten Zeitraum erforderlich sind und welche Aufstellung anzufertigen ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde legte die bP keine Unterlagen für eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung vor. II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) II.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsvorschriften
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. II.3.
Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtige die Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend.Im konkreten Fall steht fest, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens der Primärschuldnerin nicht eröffnet und die Firma schließlich
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin ist damit dokumentiert. Die belangte Behörde macht sohin zu Recht gegenüber der bP als (potentiell) Haftungspflichtige die Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend. II.3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Zudem war das Vorbringen der bP nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2231688.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.