← Österreich

{'item': 'L510 2230243-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlL510 2230243-1 SpruchL510 2230243-1/20E, L510 2230243-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist am XXXX in XXXX geboren. Die bP war laut ihren eignen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme bisher einmal für etwa einen Monat in der Türkei aufhältig, ansonsten lebte sie in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP) ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die bP war laut ihren eignen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme bisher einmal für etwa einen Monat in der Türkei aufhältig, ansonsten lebte sie in Österreich. Mit 27.05.1998 wurde ihr durch die BH XXXX ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ ausgestellt.Mit 27.05.1998 wurde ihr durch die BH römisch 40 ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ ausgestellt. Mit 12.08.2013 wurde ihr durch die BH XXXX der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU ausgestellt.Mit 12.08.2013 wurde ihr durch die BH römisch 40 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU ausgestellt. Die bP wurde mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit 10.07.2018 wurde aufgrund ihrer Straffälligkeiten der Daueraufenthalt-EU zurückgestuft auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit einer Gültigkeit bis 10.07.
  3. Am 10.07.2019 stellte die bP bei der BH XXXX ein Verlängerungsantrag für diesen Aufenthaltstitel.Am 10.07.2019 stellte die bP bei der BH römisch 40 ein Verlängerungsantrag für diesen Aufenthaltstitel. Seit 11.10.2019 befand sich die bP in der Justizanstalt XXXX in Haft.Seit 11.10.2019 befand sich die bP in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Am 25.11.2019 wurde sie in der JA XXXX zum gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen.Am 25.11.2019 wurde sie in der JA römisch 40 zum gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.02.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.02.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 31.03.2020 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2020, GZ: L510 2230243-1/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.
  8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200-17, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  10. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP wurde in Österreich geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Sie besuchte in Österreich die Volksschule und Hauptschule. Sie hat in Österreich private und familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern sowie ihre 3 Geschwister leben im Bundesgebiet. Sie hat einen Freundeskreis in Österreich. Sie hat in Österreich eine Freundin. Die bP ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Vor ihrer Inhaftierung lebte sie bei ihren Eltern. Sie war in Österreich kurz erwerbstätig (von 03.08.2017 bis 22.10.2018 bei „ XXXX “ angestellt, zuletzt war sie von 01.08.2019 bis 10.09.2019 bei „ XXXX “ angestellt) und bezog ansonsten Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die bP leidet an keinen lebensbedrohenden oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Die bP spricht Deutsch und Kurdisch. Mit 27.05.1998 wurde ihr durch die BH XXXX ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ ausgestellt.Sie war in Österreich kurz erwerbstätig (von 03.08.2017 bis 22.10.2018 bei „ römisch 40 “ angestellt, zuletzt war sie von 01.08.2019 bis 10.09.2019 bei „ römisch 40 “ angestellt) und bezog ansonsten Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die bP leidet an keinen lebensbedrohenden oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Die bP spricht Deutsch und Kurdisch. , Mit 27.05.1998 wurde ihr durch die BH römisch 40 ein Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“ ausgestellt. Mit 12.08.2013 wurde ihr durch die BH XXXX der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU ausgestellt.Mit 12.08.2013 wurde ihr durch die BH römisch 40 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU ausgestellt. Mit 10.07.2018 wurde aufgrund ihrer Straffälligkeiten der Daueraufenthalt-EU zurückgestuft auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit einer Gültigkeit bis 10.07.
  11. Am 10.07.2019 stellte die bP bei der BH XXXX ein Verlängerungsantrag für diesen Aufenthaltstitel.Am 10.07.2019 stellte die bP bei der BH römisch 40 ein Verlängerungsantrag für diesen Aufenthaltstitel. Die bP ist berechtigt, Rechte nach Art 7 ARB Nr. 1/80 (Assoziationsabkommen EWG-Türkei) abzuleiten. Die bP ist berechtigt, Rechte nach Artikel 7, ARB Nr. 1/80 (Assoziationsabkommen EWG-Türkei) abzuleiten. Seit 11.10.2019 befand sich die bP in der Justizanstalt XXXX in Haft.Seit 11.10.2019 befand sich die bP in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Die bP wurde 4mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
  12. Am 21.09.2016 (rk 27.09.2016) wurde sie durch das LG XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 127, 128

(1)Z 2, 5, 130
(2)StGB § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB § 136 (1, 2) StGB § 15 StGB § 135
(1)StGB § 50
(1)Z 2 WaffG § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Sie wurde für schuldig gesprochen, sie hat in XXXX oder andernorts fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar zumindest einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt EUR 16.019,00 und diverse Wertgegenstände in unbekannten Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig überwiegend durch Einbruch weggenommen.1. Am 21.09.2016 (rk 27.09.2016) wurde sie durch das LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 5, 130,
(2)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraph 136, (1, 2) StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 135,
(1)StGB Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Sie wurde für schuldig gesprochen, sie hat in römisch 40 oder andernorts fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, und zwar zumindest einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt EUR 16.019,00 und diverse Wertgegenstände in unbekannten Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig überwiegend durch Einbruch weggenommen. Die Strafbemessungsgründe sahen wie folgt aus: Mildernd: Dass sie bei den begangenen Einbrüchen großteils noch jugendlich war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, teilweise untergeordnete Tatbeitrag und das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit. Erschwerend: Langer Tatzeitraum, die Tatwiederholung, der Umstand, dass die Schadensqualifikation erfüllt ist und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens erfolgte. 2. Am 05.10.2017 (rk 05.10.2017) wurde sie durch das LG XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB § 12
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Sie hat in XXXX XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch Eindringen in dessen Firmengebäude mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. In der Zeit zwischen 04.05.2017 und 18.05.2017 in zwei Angriffen einen Beitrag zu im Urteil genannten Einbruchdiebstählen dadurch geleistet, dass sie Aufpasserdienste geleistet hat.
  2. Am 05.10.2017 (rk 05.10.2017) wurde sie durch das LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 12,
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Sie hat in römisch 40 römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, durch Eindringen in dessen Firmengebäude mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. In der Zeit zwischen 04.05.2017 und 18.05.2017 in zwei Angriffen einen Beitrag zu im Urteil genannten Einbruchdiebstählen dadurch geleistet, dass sie Aufpasserdienste geleistet hat. Die Strafbemessungsgründe sahen wie folgt aus: Mildernd: das Geständnis, die Schadensgutmachung, das Alter unter 21 Jahren und teilweise Beitragstäter. Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe
  2. Am 25.01.2018 (rk 30.01.2018) wurde sie durch das LG XXXX , GZ XXXX , wegen § 15 StGB, § 12
  3. Fall StGB §§ 146, 147
(1)Z 1
  1. Fall StGB verurteilt – Schuldspruch ohne Strafe. Sie wurden für schuldig gesprochen, sie hat am 02.09.2017 M. XXXX durch ihre Anwesenheit in Kenntnis des Tatplanes psychisch bei den Tatausführungen unterstützt und dadurch sonstigen Tatbeitrag zum versuchten schweren Betrug geleitstet. Sie wurde gem. §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abgesehen wurde.
  2. Am 25.01.2018 (rk 30.01.2018) wurde sie durch das LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
  3. Fall StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall StGB verurteilt – Schuldspruch ohne Strafe. Sie wurden für schuldig gesprochen, sie hat am 02.09.2017 M. römisch 40 durch ihre Anwesenheit in Kenntnis des Tatplanes psychisch bei den Tatausführungen unterstützt und dadurch sonstigen Tatbeitrag zum versuchten schweren Betrug geleitstet. Sie wurde gem. Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abgesehen wurde. Die Strafbemessungsgründe sahen wie folgt aus: Mildernd: alter unter 21 Jahren Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe
  2. Am 10.12.2019 (rk 10.12.2019) wurde sie durch das LG XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 127, 129
(1)Z 1 u 2, 130
(2)
  1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt.
  2. Am 10.12.2019 (rk 10.12.2019) wurde sie durch das LG römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, u 2, 130
(2)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monate verurteilt. Sie hat im Zusammenwirken mit anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen bzw. teilweise mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen ist und teilweise Behältnisse aufgebrochen hat, und zwar: Im Zeitraum vom 18.07.2019 auf den 19.07.2019 XXXX Bargeld und andere Vermögenswerte dadurch, dass sie und XXXX zunächst versucht haben, die Glastüre zur im XXXX befindlichen Massagepraxis von XXXX aufzubrechen, sodann sie die auf der XXXX befindliche Eingangstüre gewaltsam aufgerissen hat, durch diese in das Objekt gelangt ist und sämtliche Laden in der Massagepraxis von XXXX durchsucht hat, während XXXX draußen zur Ausführung der Tat durch Aufpasserdienste beigetragen hat, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;Im Zeitraum vom 18.07.2019 auf den 19.07.2019 römisch 40 Bargeld und andere Vermögenswerte dadurch, dass sie und römisch 40 zunächst versucht haben, die Glastüre zur im römisch 40 befindlichen Massagepraxis von römisch 40 aufzubrechen, sodann sie die auf der römisch 40 befindliche Eingangstüre gewaltsam aufgerissen hat, durch diese in das Objekt gelangt ist und sämtliche Laden in der Massagepraxis von römisch 40 durchsucht hat, während römisch 40 draußen zur Ausführung der Tat durch Aufpasserdienste beigetragen hat, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist; am 19.07.2019 XXXX einen Bargeldbetrag in Höhe von zumindest EUR 200,00 dadurch, dass sie die Rollplane des Vorzeltes zur XXXX aufgeschnitten hat, die Schiebetür in das Restaurant aufgezwängt hat, durch diese in das Restaurant gelangt ist und die Lade des Kassenpults aufgezwängt hat;am 19.07.2019 römisch 40 einen Bargeldbetrag in Höhe von zumindest EUR 200,00 dadurch, dass sie die Rollplane des Vorzeltes zur römisch 40 aufgeschnitten hat, die Schiebetür in das Restaurant aufgezwängt hat, durch diese in das Restaurant gelangt ist und die Lade des Kassenpults aufgezwängt hat; im Zeitraum vom 16.07.2019 auf den 17.07.2019 Verantwortlichen der XXXX einen Zentralschüssel und der XXXX eine versperrte Geldkassette mit einem Bargeldbetrag von EUR 200,00 dadurch, dass Sie ein WC-Fenster gewaltsam aufgedrückt hat, durch dieses in das Gebäude eingestiegen ist und XXXX durch eine Türe in das Gebäude gelassen hat, die beiden das Gebäude durchsucht haben und sie dort zumindest einen versperrten Kasten der XXXX und die versperrte Geldkassette der XXXX aufgebrochen hat, wobei XXXX zur Ausführung der Tat durch Aufpasserdienste beigetragen hat;im Zeitraum vom 16.07.2019 auf den 17.07.2019 Verantwortlichen der römisch 40 einen Zentralschüssel und der römisch 40 eine versperrte Geldkassette mit einem Bargeldbetrag von EUR 200,00 dadurch, dass Sie ein WC-Fenster gewaltsam aufgedrückt hat, durch dieses in das Gebäude eingestiegen ist und römisch 40 durch eine Türe in das Gebäude gelassen hat, die beiden das Gebäude durchsucht haben und sie dort zumindest einen versperrten Kasten der römisch 40 und die versperrte Geldkassette der römisch 40 aufgebrochen hat, wobei römisch 40 zur Ausführung der Tat durch Aufpasserdienste beigetragen hat; zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2019 Verantwortlichen des Buffets im XXXX Getränke und Süßigkeiten im Wert von ca. EUR 30,00 und einen Bargeldbetrag von zumindest EUR 60,00 dadurch, dass XXXX einen Magneten bei der Eingangstüre mit einem Messer, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, geöffnet hat, sie gemeinsam mit XXXX und XXXX in das Buffet eingedrungen ist und dieses durchsucht hat;zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2019 Verantwortlichen des Buffets im römisch 40 Getränke und Süßigkeiten im Wert von ca. EUR 30,00 und einen Bargeldbetrag von zumindest EUR 60,00 dadurch, dass römisch 40 einen Magneten bei der Eingangstüre mit einem Messer, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, geöffnet hat, sie gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 in das Buffet eingedrungen ist und dieses durchsucht hat; sie und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2019 in XXXX Verantwortlichen der XXXX Bargeld und andere Vermögenswerte dadurch, dass sie und XXXX ein gekipptes Bürofenster mit einem Schraubendreher aufgedrückt haben und sie durch dieses eingestiegen sind und es durchsucht haben, wobei es beim Versuch geblieben ist;sie und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2019 in römisch 40 Verantwortlichen der römisch 40 Bargeld und andere Vermögenswerte dadurch, dass sie und römisch 40 ein gekipptes Bürofenster mit einem Schraubendreher aufgedrückt haben und sie durch dieses eingestiegen sind und es durchsucht haben, wobei es beim Versuch geblieben ist; sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX im Zeitraum vom
  2. bis zum 08.10.2019 in XXXX den Spielern des XXXX einen Bargeldbetrag von EUR 250,00 dadurch, dass sie ein gekipptes Fenster des Trainingszentrums der XXXX ausgehebelt hat, die beiden in das Trainingszentrum eingestiegen sind, dieses durchsucht, mehrere Kästen der Spieler der SVR aufgebrochen und in einem eine Geldkassette mit angestecktem Schlüssel gefunden und daraus den Bargeldbetrag der Mannschaftskasse gestohlen hat und sie noch versucht hat, die Türe zum Manager-Büro aufzubrechen;sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 im Zeitraum vom
  3. bis zum 08.10.2019 in römisch 40 den Spielern des römisch 40 einen Bargeldbetrag von EUR 250,00 dadurch, dass sie ein gekipptes Fenster des Trainingszentrums der römisch 40 ausgehebelt hat, die beiden in das Trainingszentrum eingestiegen sind, dieses durchsucht, mehrere Kästen der Spieler der SVR aufgebrochen und in einem eine Geldkassette mit angestecktem Schlüssel gefunden und daraus den Bargeldbetrag der Mannschaftskasse gestohlen hat und sie noch versucht hat, die Türe zum Manager-Büro aufzubrechen; Sie hat das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2
  4. Fall, 15 Abs. 1 StGB begangen. Unter Anwendung des § 29 StGB nach § 130 Abs. 2 StGB wurden sie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.Sie hat das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2,
  5. Fall, 15 Absatz eins, StGB begangen. Unter Anwendung des Paragraph 29, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB wurden sie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Die Strafbemessungsgründe sahen wie folgt aus: Mildernd: Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben Erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen Die bP war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von 16.10.2015 bis 15.01.2016 und von 28.06.2016 bis 24.03.2017 inhaftiert. Die bP war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von 16.10.2015 bis 15.01.2016 und von 28.06.2016 bis 24.03.2017 inhaftiert. ,
  6. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: - die niederschriftliche Einvernahme - der Bescheid des BFA - die im Akt aufliegenden Urteile - Auszüge aus ZMR, IZF, GVS, SA und AJ-WEB - die Beschwerde - das Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2022
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A) I. Behebung der Entscheidung des BFArömisch eins. Behebung der Entscheidung des BFA Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gegenständlich führte der VwGH folgend aus: „…Das BVwG hat nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. „…Das BVwG hat nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. 11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59). 11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). 12 Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist. 12 Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. 13 Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist hier trotz der einschlägigen Rückfälle des Revisionswerbers insgesamt nicht gegeben. Einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Revisionswerbers bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das
  8. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe. Vor diesem Hintergrund ist von keiner derart massiven Gefährdung auszugehen, die es erlaubt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber zu erlassen, der nach den Feststellungen des BVwG, denen keine Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers zur Türkei zu entnehmen sind, sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt. 14 Da das BVwG somit die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben...“ 14 Da das BVwG somit die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben...“ Da der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen war, war spruchgemäß zu entscheiden. II. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässigrömisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 24.02.2020 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 24.02.2020 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG., In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten § 18 BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten Paragraph 18, BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei vergleiche Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016)., Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, mit der im Abs 5 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, mit der im Absatz 5, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt., Im Lichte dessen war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2230243.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.