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{'item': 'L515 2246040-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlL515 2246040-1 SpruchL515 2246040-1/8EL515 2246040-2/2E, L515 2246040-1/8E, L515 2246040-2/2E, IM NAMEN DER REPUB

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministerium-service, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2021, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministerium-service, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.07.2021, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF in Bezug auf abweisliche Entscheidung hinsichtlich der beantragten Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Bezug auf abweisliche Entscheidung hinsichtlich der beantragten Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist seit 2004 im Besitz eines befristeten und wiederholt verlängerten Behindertenpasses (aktuell festgestellter Grad der Behinderung: 60 v.H.). Im Jahre 2018 erfolgte die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ befristet bis 28.02.2021 in den Behindertenpass. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumsservice als belangte Behörde ("bB") nunmehr unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Behindertenpasses. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist seit 2004 im Besitz eines befristeten und wiederholt verlängerten Behindertenpasses (aktuell festgestellter Grad der Behinderung: 60 v.H.). Im Jahre 2018 erfolgte die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ befristet bis 28.02.2021 in den Behindertenpass. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumsservice als belangte Behörde ("bB") nunmehr unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Behindertenpasses. I.2. Die bP wurde am 22.01.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt;

dem auf dieser Begutachtung basierenden Sachverständigengutachten vom 18.03.2021 wurde in Bezug auf die bP ein Leidenszustand festgestellt, welcher einem GdB von 60 v.H. entsprach und eine Nachuntersuchung für Jänner 2022 wegen einer möglichen Besserung durch eine etwaige Operation angeregt; die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden als nicht (mehr) zutreffend erachtet. römisch eins.2. Die bP wurde am 22.01.2021 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin) zugeführt;

dem auf dieser Begutachtung basierenden Sachverständigengutachten vom 18.03.2021 wurde in Bezug auf die bP ein Leidenszustand festgestellt, welcher einem GdB von 60 v.H. entsprach und eine Nachuntersuchung für Jänner 2022 wegen einer möglichen Besserung durch eine etwaige Operation angeregt; die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden als nicht (mehr) zutreffend erachtet. Mit Schreiben vom 29.03.2021 wurde der bP dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 25.05.2021 langten bei der bB zwei Stellungnahmen, bezeichnet als „Einspruch“ ein. In diesen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie wegen ihrer Beinschmerzen nur mehr 100 m gehen könne. Da sie ihren Einkauf nicht tragen könne, benötige sie ein Auto. Sie brauche alle 14 Tage 10 Kg Katzensand und Tiernahrung. Sie habe in beiden Hüften Schmerzen. Sie könne sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund der Schulterschmerzen nicht anhalten und könne auch nicht lange stehen. Sie ersuche um Verlängerung des Parkausweises. Seit der Untersuchung am 31.01.2019 habe sich ihr Zustand verschlechtert. Sie habe starke Schmerzen in den Hüften. Sie könne sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln auf Grund ihrer Schulterschmerzen nicht anhalten. Sie könne auch nicht lange stehen. Sie habe Physio-therapien in Anspruch genommen. In einem wurde ein radiologischer Befund vom 03.05.2021, ein orthopädischer Befund vom 18.05.2021 sowie die Rechnung einer praktischen Ärztin und dipl. Akkupunkteurin vom 18.03.2020 über erfolgte Behandlungen übermittelt. I.3. In weiterer Folge wurde die bP am 14.06.2021 einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin) zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 27.06.2021 wurde bei der bP ein GdB von 60 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung für Juni 2023 wegen Besserungsmöglichkeiten des Wirbelsäulenleidens durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen und des Hüftleidens durch eine Operation angeregt; die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden als nicht zutreffend erachtet.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die bP am 14.06.2021 einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Orthopädie und Allgemeinmedizin) zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 27.06.2021 wurde bei der bP ein GdB von 60 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung für Juni 2023 wegen Besserungsmöglichkeiten des Wirbelsäulenleidens durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen und des Hüftleidens durch eine Operation angeregt; die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden als nicht zutreffend erachtet. I.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2021 wurde der am 15.10.2020 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen; die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.07.2021 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2021 wurde der am 15.10.2020 bei der bB eingelangte Antrag der bP abgewiesen; die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.07.2021 wurde dem Bescheid beigelegt. Vor der Unterfertigung des oa. Bescheides findet sich folgender Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“.Vor der Unterfertigung des oa. Bescheides findet sich folgender Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“. I.

  1. Gegen den angeführten Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 19.08.2021 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie sich auf Grund ihrer Schulter- und Halswirbelsäulenbeschwerden nicht an den Haltegriffen anhalten könne. Ihr schlafen die Finger ein und sie könne sich nicht mehr festhalten. Auch das Stehen in der Straßenbahn sei auf Grund ihrer Hüft- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie der Schmerzen in den Beinen nicht möglich. Das Rütteln beim Fahren sei schmerzhaft und der Lärm wegen des Hörsturzes, links höre sie gar nichts mehr, belastend. Sie hoffe auf ein positives Ergebnis.römisch eins.
  2. Gegen den angeführten Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 19.08.2021 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie sich auf Grund ihrer Schulter- und Halswirbelsäulenbeschwerden nicht an den Haltegriffen anhalten könne. Ihr schlafen die Finger ein und sie könne sich nicht mehr festhalten. Auch das Stehen in der Straßenbahn sei auf Grund ihrer Hüft- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie der Schmerzen in den Beinen nicht möglich. Das Rütteln beim Fahren sei schmerzhaft und der Lärm wegen des Hörsturzes, links höre sie gar nichts mehr, belastend. Sie hoffe auf ein positives Ergebnis. I.
  3. Mit Schreiben vom 03.09.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 03.09.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.7.
  5. Mit ho. Schreiben vom 3.2.2022 wurde die medizinische Sachverständige eingeladen bekannt zu geben, welche Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12.2.2019 eintraten, sodass nunmehr davon auszugehen sei, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr wieder zumutbar sei.römisch eins.7.
  6. Mit ho. Schreiben vom 3.2.2022 wurde die medizinische Sachverständige eingeladen bekannt zu geben, welche Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12.2.2019 eintraten, sodass nunmehr davon auszugehen sei, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr wieder zumutbar sei. I.7.
  7. Mit Schreiben vom 14.2.2022 führte die Sachverständige Folgendes aus:römisch eins.7.
  8. Mit Schreiben vom 14.2.2022 führte die Sachverständige Folgendes aus: „Im Gutachten […] vom 27.6.2021, das im Vergleich zum Gutachten […] vom 12.2.2019 mit einer Einschätzung des GdB erstellt wurde, hat sich die klinische Situation der Antragstellerin […] dahingehend verändert, dass im Letztgutachten die eingeschätzte Hörminderung als Hauptleiden angeführt wird, ein direkter Vergleich der Einschätzung des GdB der Leiden Bewegungsappart ist nicht möglich, da diese Einschätzung im Gutachten vom 12.2.2019 nicht durchgeführt wurde, in diesem Gutachten wurde das Wirbelsäulenleiden aber noch als Hauptdiagnose geführt. In der von mir durchgeführten klinischen Untersuchung und anhand des Anamnesegesprächs mit der Antragstellerin […] hat sich für mich dahingehend eine Besserung der Mobilität ergeben, dass nun, unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite (Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden) es trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke (400 m) und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausrechend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen und ein langsames aber sicheres Gangbild zu verzeichnen ist. Einsteigen, Aussteigen und Festhalten im ÖVM ist ohne relevante Probleme möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist. Die Fachdiagnose des somatischen Syndroms/Somatisierungsstörung wurde in das Kalkül der Mobilität mit einbezogen.“ I.7.
  9. Die oa. Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Von diesen wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.römisch eins.7.
  10. Die oa. Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Von diesen wurde hierzu keine Stellungnahme abgegeben. I.
  11. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat beschloss am 16.3.2022, die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ als unbegründet abzuweisen. römisch eins.8. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat beschloss am 16.3.2022, die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.

  1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  2. Die bP ist seit 15.06.2004 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten GdB von 60 v.H. 2018 erfolgte die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“, befristet bis 28.02.
  3. 1.
  4. Mit Gutachten vom 27.06.2021 wurde nachfolgender Sachverhalt festgestellt, welcher zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „… Anamnese: Vorgutachten Dr. XXXX /FA Neurologie vom 24.3.2021 (60%).Vorgutachten Dr. römisch 40 /FA Neurologie vom 24.3.2021 (60%). Hörminderung (40%) Wirbelsäulenbeschwerden (30%) Funktionseinschränkung beider Schultern (30%) Funktionsminderung der Hüften bds. (30%) Depression mit somatischem Syndrom (30%) Geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk (10%). Einwendung zum Parteiengehör. Vorgutachten Dr. XXXX , 17.09.2009, GdB. 60%:Vorgutachten Dr. römisch 40 , 17.09.2009, GdB. 60%: Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom der HWS und LWS (50%), längerdauernde depressive Reaktion mit Angstsymptomen (30%), Z. n. Spaltung des ersten Strecksehnenfaches bei Tendovaginitis (10%). Vorgutachten Dr. XXXX , 31.01.2019, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung genehmigt.Vorgutachten Dr. römisch 40 , 31.01.2019, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung genehmigt. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX beschriebt Schmerzen im HWS Bereich mit muskulärem Hartspann ausstrahlend über den Schultergürtel/Nackenbereich bds. in den ulnaren Handbereich rechts>links.Frau römisch 40 beschriebt Schmerzen im HWS Bereich mit muskulärem Hartspann ausstrahlend über den Schultergürtel/Nackenbereich bds. in den ulnaren Handbereich rechts>links. Sie empfinde eine subjektive Kraftminderung in der rechten Hand. Schmerzen im rechten Oberschenkel medialseitig, diese würden nach einer Wegstrecke von 50m messerstichartig einsetzen, nach einer Pause von 2 Minuten könne sie wieder weitergehen. Zusätzlich Schmerzen von gluteal in beide Oberschenkel ausstrahlend, bücken könne sie sich nur mit Anhalten. Schmerzen in beiden Schultergelenken, sie könne sich aus der Badewanne nicht hochdrücken. Eine endoprothetische Versorgung des rechten Hüftgelenkes solle durchgeführt werden, entsprechende Befunde sind nicht vorliegend. Insgesamt ist die Antragstellerin sehr schmerzgeplagt. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben. […] Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: hinkend mit Aggravierungstendenz, die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds. Unauffällig Status Psychicus: Die Antragstellerin ist klagsam, keine formale oder inhaltliche Denkstörung, sehr auf Schmerzen fokussiert, bei der klinischen Untersuchung wird jede Bewegung, die durchgeführt wird ebenso kommentiert, wie die nicht durchgeführten. Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert. Kurzzeitgedächtnis: unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Hörminderung aus Vorgutachten übernommen - Tonaudiogramm vom 25.9.2020 - Hörverlust re. in Prozent 41; li: Hörverlust in Prozent 87; Einschätzung lt. Tabelle Pos. Nr. 12.02.01, GdB 40 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen Halswirbelsäule mit Bandscheibenschäden, Z.n. Bandscheibenoperation L5/S1 2002; einfache Schmerzmedikation, keine aktive Therapie Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Funktionseinschränkung beider Schultergelenke Abnützungserscheinungen, Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz Pos. Nr. 02.06.04, GdB 30 % 4) Funktionsminderung Hüftgelenk bds. Abnützung mit Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz Pos. Nr. 02.05.08, GdB 30 % 5) Depression mit somatischem Syndrom Regelmäßige psychopharmakologische und psychiatrische Therapie, keine stationären Aufenthalte lt. Antragstellerin Pos. Nr. 03.06.01, GdB 30 % 6) Geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk Zustand nach Spaltung des
  5. Strecksehnenfaches Pos. Nr. 02.06.20, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die Leiden in den Positionen 2, 3 und 4 erhöhen, bei zusätzlicher erheblicher Verschlechterung der Gesamtsituation, gemeinsam um 1 Stufe auf 50%, das Leiden in Pos. 5 erhöht bei gegenseitig negativer Beeinflussung mit den Leiden des Bewegungsapparates um 1 weitere Stufe auf insgesamt 60%, das Leiden in Pos. 6 führt aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner zusätzlichen Erhöhung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Hallux valgus OP rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine neu hinzugekommenen Leiden, die vorbekannten Leiden sind unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Mit insgesamt 60% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX /FA Neurologie vom 24.3.2021.Mit insgesamt 60% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dr. römisch 40 /FA Neurologie vom 24.3.
  6. Nachuntersuchung 06/2023 - Besserungsmöglichkeit Wirbelsäulenleiden durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen, Hüftleiden durch OperationNachuntersuchung 06 aus 2023, - Besserungsmöglichkeit Wirbelsäulenleiden durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen, Hüftleiden durch Operation […]
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist trotz der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Hüftschmerzen zu einer eingeschränkten Wegstrecke befähigt, eine wesentliche Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) kann selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […] Begründung: Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor. Die demonstrierte hochgradige Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke ist nicht in Korrelation mit den vorhandenen Befunden zu bringen, von einer zumindest teilweisen zweckorientierten Aggravierung muss ausgegangen werden. .…“ Zur Konkretisierung und Abrundung der oa. Feststellungen wird auf die unter Punkt I.7.
  9. zitierten Ausführungen verwiesen, welche ebenso zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Zur Konkretisierung und Abrundung der oa. Feststellungen wird auf die unter Punkt römisch eins.7.
  10. zitierten Ausführungen verwiesen, welche ebenso zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. 2.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der beschriebene Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt stehen aufgrund des unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Akteninhaltes fest. 2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall stellen sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die nachfolgenden Ausführungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen zu diesen Ausführungen dar. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen vom 27.6.2021 in Verbindung mit den konkretisierenden Ausführungen vom 14.2.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das Gutachten in Verbindung mit den konkretisierenden Ausführungen beruht auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde; es ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigung und deren Ausmaß eingegangen, wobei insbesondere die Krankengeschichte der bP umfassend und differenziert nach dem derzeit konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt und davon ausgehend die Situation im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewertet wird. Dass der bP die Finger einschlafen, hat sie im Rahmen der klinischen Untersuchung trotz Nachfrage weder vorgebracht, noch wurde dieser Umstand befundmäßig bescheinigt und kann er somit nicht als erwiesen angenommen werden. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass es sich hierbei um eine im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang als nicht glaubhaft zu qualifizierende Steigerung des Vorbringens im fortgeschrittenen Verfahrensstadium handelt. In Bezug auf die angeführten Schmerzen in der Schulter, der Halswirbelsäule, die Hüftschmerzen und Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie die Beinschmerzen ist festzuhalten, dass bereits im Sachverständigengutachten vom 18.03.2021 auf das hinkende Gangbild mit Aggravierungsverhalten sowie dass die bP lediglich Schmerzmedikamente der Stufe 1 des dreistufigen Schemas der WHO zur Schmerzmedikation (taewschmerz.pdf (med.or.at); WHO-Stufenplan | Gelbe Liste (gelbe-liste.de)) verwendet, hingewiesen wurde. Auch Hilfsmittel werden nicht verwendet. Im Sachverständigengutachten vom 27.06.2021 wird darauf hingewiesen, dass die demonstrierte hochgradige Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke nicht in Korrelation mit den vorhandenen Befunden zu bringen ist, weshalb von einer zumindest teilweisen im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens zweckorientierten Aggravierung ausgegangen werden muss. Den Status Psychicus beschreibt die bP, welche laut der Sachverständigen sehr auf Schmerzen fokussiert ist, als klagsam, wobei laut Gutachten bei der klinischen Untersuchung jede Bewegung, die durchgeführt wird, ebenso kommentiert wird, wie die nicht durchgeführten. In Anbetracht der Ausführungen der bP im Rahmen der Begutachtung vom 22.01.2021 und vom 14.06.2021 sowie der Einschätzung der Sachverständigen ist sohin diesbezüglich von keinen tatsächlichen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigen-gutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Überdies ist die bP darauf hinzuweisen, dass sie einen Sitzplatz, der für Personen vorgesehen ist, denen längeres Stehen nicht zumutbar ist (solche Sitzplätze sind in jedem öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden und auch gesondert gekennzeichnet) in Anspruch nehmen könnte bzw. erscheinen entsprechende organisatorische Vorkehrungen - beispielsweise eine Sitzplatzreservierung - in dieser Hinsicht geeignet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP dem Sachverständigen-gutachten und den bereits beschriebenen ergänzenden Ausführungen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, StVO idgF- Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, StVO idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.4.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d Vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbe-einträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbe-einträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. § 37 AVG.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt und ergibt sich hieraus der von der bB zu prüfende Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Schulterschmerzen, Halswirbel-säulenschmerzen, Hüftschmerzen und Lendenwirbelsäulenschmerzen, welche nach Ansicht der bP einer Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entgegen stehen, ist auf die diesbezüglichen Befundungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2021 zu verweisen; diese Ausführungen der Beschwerdeführerin vermochten durch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung nicht in der von der bP vorgebrachten Intensität objektiviert zu werden. Die Befundung der Sachverständigen im Hinblick auf die Gesamtmobilität zeigt ein hinkendes Gangbild mit Aggravierungsverhalten, der Zehen- und Fersenstand bds. ist mit Anhalten möglich und es besteht auch eine erhaltene posturale Stabilität, und ist diese nicht zu beanstanden; die medizinische Sachverständige hielt in ihrem Gutachten nachvollziehbar fest, dass die bP trotz der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der Hüftschmerzen zu einer eingeschränkten Wegstrecke befähigt ist; eine rechtlich relevante Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) kann selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Weder die Gelenksbeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Die oben angeführten Einschränkungen liegen nicht in entscheidungserheblicher Ausprägung vor, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre und wurden von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch nicht befundmäßig belegt. Das im Rahmen der Stellungnahme vorgelegte MD CT der Halswirbelsäule ohne Datums-angabe sowie der orthopädische Befund mit nicht lesbarem Datum wurden von der Sachverständigen eingesehen und in ihrer Einschätzung ausreichend berücksichtigt. Die Rechnung der praktischen Ärztin vom 18.03.2020 war mangels Lesbarkeit nicht verwertbar. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beschriebenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einkauf von Katzenstreu (10 kg) und Tiernahrung sind daher nicht beachtlich (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).

dem angeführten Gutachten vom 27.06.2021 liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.

dem angeführten Gutachten vom 27.06.2021 liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Beschwerdeangaben sind durch die Aussagen der medizinischen Sachverständigen entkräftet. Die Beschwerde war somit in Bezug auf die begehrte Zusatzeintragung abzuweisen. 3.

  1. Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO3.
  2. Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO Mangels Existenz einer entsprechenden Sondernorm entscheidet in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO basierend auf § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF der Einzelrichter.Mangels Existenz einer entsprechenden Sondernorm entscheidet in Bezug auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO basierend auf Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF der Einzelrichter. In Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO ist im gegenständlichen Fall die Frage zu klären, ob hierüber im gegenständlichen Fall seitens der bB rechtsverbindlich abgesprochen wurde. Eine Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindester-fordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).In Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO ist im gegenständlichen Fall die Frage zu klären, ob hierüber im gegenständlichen Fall seitens der bB rechtsverbindlich abgesprochen wurde. Eine Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindester-fordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der belangten Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden und die Rechtssache in ihrer Gesamtheit einer Erledigung zuzuführen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der belangten Behörde und richtet sich an die Bescheidadressatin. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden und die Rechtssache in ihrer Gesamtheit einer Erledigung zuzuführen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 160 (Parkausweis)“ verwendete. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides– über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides– über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die bP gegen die spruchgemäße Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO eine Beschwerde einbrachte. Einleitend ist hierzu festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob die bP gegen die spruchgemäße Abweisung des Antrages auf die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO eine Beschwerde einbrachte. Einleitend ist hierzu festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im Rahmen einer Gesamtschau ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Wille der bP darauf gerichtet war, eine umfassende Anfechtungserklärung gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen, welche auch die abweisliche Entscheidung gem. § 29b StVO mitumfasst. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht nur eine Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern auch gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO einbrachte. Im Rahmen einer Gesamtschau ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Wille der bP darauf gerichtet war, eine umfassende Anfechtungserklärung gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen, welche auch die abweisliche Entscheidung gem. Paragraph 29 b, StVO mitumfasst. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP nicht nur eine Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sondern auch gegen die abweisliche Entscheidung in Bezug auf die begehrte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO einbrachte. Da im gegenständlichen Fall jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen und diese Zusatzeintragung eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO darstellt, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO somit aus und ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen und diese Zusatzeintragung eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO darstellt, scheidet die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO somit aus und ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen., 3.

  1. Soweit der bP das Gutachten vom 14.6.2021 nicht gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht wurde, wird auf die wiederholt getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen (vgl. exemplarisch ho. Erk. vom 16.2.2022, L515 2246039-1/4E mwN), welche hier sinngemäß gelten.3.
  2. Soweit der bP das Gutachten vom 14.6.2021 nicht gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht wurde, wird auf die wiederholt getroffenen Ausführungen des ho. Gerichts verwiesen vergleiche exemplarisch ho. Erk. vom 16.2.2022, L515 2246039-1/4E mwN), welche hier sinngemäß gelten. 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  6. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich (vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier: gem. § 46 letzter Satz BBG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier: gem. Paragraph 46, letzter Satz BBG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Die oa. Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Verhandlungspflicht wurde auch nicht durch die Einbringung der in Punkt I.7.
  7. beschriebenen Stellungnahme in die Entscheidungsfindung ausgelöst, weil diese lediglich eine Konkretisierung bzw. Abrundung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens darstellt und das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Die Verhandlungspflicht wurde auch nicht durch die Einbringung der in Punkt römisch eins.7.
  8. beschriebenen Stellungnahme in die Entscheidungsfindung ausgelöst, weil diese lediglich eine Konkretisierung bzw. Abrundung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens darstellt und das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Zur Frage der Erforderlichkeit einer persönlichen Befragung der bP durch das ho. Gericht ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall– unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das ho. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das ho. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu. Den gelösten Rechtsfragen kommt über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2246040.1.00

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