GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4, 12a und 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.05.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 17.05.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 28.06.2021 - Parteiengehör an die Arbeitgeberin (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) 30.07.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat (negative Entscheidung) 30.07.2021 - Bescheid bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (zugestellt am 03.08.2021) 16.08.2021 - Beschwerde bP2 03.11.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von XXXX . Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von römisch 40 . Am 17.05.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat XXXX , welcher den Antrag am 25.06.2021 an das AMS XXXX (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde
BG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:Am 17.05.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf beim Magistrat römisch 40 , welcher den Antrag am 25.06.2021 an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: - Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 ([…] Berufliche Tätigkeit: Metzger; Entlohnung brutto: EUR 2.239,48 pro Monat; Anzahl der Wochenstunden: 40; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Der Arbeitnehmer soll bei uns als Metzger in der Schlachtung und Fleischzerlegung eingesetzt werden […]) - XXXX Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in XXXX über die dreijährige Mittelschulausbildung im Ausbildungsprofil „Metzger der finalen Fleischverarbeitung“ vom Juni 2016 samt Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen- römisch 40 Diplom der Universität für Berufsbildung und berufliche Weiterbildung in römisch 40 über die dreijährige Mittelschulausbildung im Ausbildungsprofil „Metzger der finalen Fleischverarbeitung“ vom Juni 2016 samt Jahreszeugnissen und beglaubigten Übersetzungen - Dienstzettel der bP2 vom 23.11.2020 über die geplante Beschäftigung der bP1 als Fleischerin ab 04.01.2021 ([…] Bruttostundenlohn: EUR 12,93; Beschäftigungs-ausmaß: 40 Wochenstunden; […]) - Reisepasskopie der bP1 Mit Parteiengehör vom 28.06.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Vm. Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die bP1 insgesamt nur 20 Punkte aufgrund ihrer Berufsausbildung als Metzgerin erreichen würde. Für die bP1 seien weder Sprachkenntnisse noch eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung geltend gemacht worden. Die bP2 könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 13.07.2021 schriftlich Einwendungen erheben und gegebenenfalls Unterlagen nachreichen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Mit Parteiengehör vom 28.06.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraphen 12 a, 13, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die bP1 insgesamt nur 20 Punkte aufgrund ihrer Berufsausbildung als Metzgerin erreichen würde. Für die bP1 seien weder Sprachkenntnisse noch eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung geltend gemacht worden. Die bP2 könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 13.07.2021 schriftlich Einwendungen erheben und gegebenenfalls Unterlagen nachreichen. Ansonsten würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Eine Beantwortung des Parteiengehörs erfolgte in weiterer Folge nicht. Am 30.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Lehre mit LAP/Metzger/ XXXX 2016; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: nicht nachgewiesen; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): keine; […]; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Der Dienstgeber wurde schriftlich am 28.06.2021 mit Frist bis 13.07.2021 aufgefordert, fehlende Unterlagen zur weiteren Punkteberücksichtigung nachzureichen. Bis dato erfolgte keine Reaktion seitens Dienstgeber. Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 20; Summe der erforderlichen Mindestpunkte: 55; Negative Vorlage RBR zur Anhörung […]“. Am 30.07.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist auszugsweise festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Lehre mit LAP/Metzger/ römisch 40 2016; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: nicht nachgewiesen; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): keine; […]; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Der Dienstgeber wurde schriftlich am 28.06.2021 mit Frist bis 13.07.2021 aufgefordert, fehlende Unterlagen zur weiteren Punkteberücksichtigung nachzureichen. Bis dato erfolgte keine Reaktion seitens Dienstgeber. Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 20; Summe der erforderlichen Mindestpunkte: 55; Negative Vorlage RBR zur Anhörung […]“. Mit Bescheid vom 30.07.2021 (zugestellt am 03.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
BG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt nur 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Folgende Punkte seien
Anlage B vergeben worden:Mit Bescheid vom 30.07.2021 (zugestellt am 03.08.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe insgesamt nur 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Folgende Punkte seien
Anlage B vergeben worden: Qualifikation: 20 Ausbildungsadäquate Berufsausbildung: 0 Sprachkenntnisse: 0 Alter: 42 Jahre
2 Z 9 der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1).2.2. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 26.11.2020 hervor (OZ 1). 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „FleischerInnen“ daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 […] Ziffer eins, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, […] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55“ 3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2021, BGBl. II Nr. 595/2020, lauten:3.6. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Fachkräfteverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2020,, lauten: „§ 1.
Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […]
Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können: Kärnten: […] Niederösterreich: […] Oberösterreich:
BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ 3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“
BG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (§ 12a Z 1 AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 brutto pro Monat (§ 12a Z 3 AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (§ 12a Z 2 AuslBG). Der bP1 können für ihre Berufsausbildung als Metzgerin insgesamt bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten vergeben werden. Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und Sprachkenntnisse konnten mangels vorgelegter Nachweise nicht angerechnet werden. Für das Alter (42 Jahre) erhält die bP1 ebenfalls keine Punkte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.7. Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “FleischerInnen“
Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt zwar eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „FleischerInnen“ vor (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG) und erhält die bP1 auch das kollektivvertraglich zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung in Höhe von EUR 2.238,89 brutto pro Monat (Paragraph 12 a, Ziffer 3, AuslBG), doch kann sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten nicht erreichen (Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG). Der bP1 können für ihre Berufsausbildung als Metzgerin insgesamt bloß 20 von 55 erforderlichen Mindestpunkten vergeben werden. Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und Sprachkenntnisse konnten mangels vorgelegter Nachweise nicht angerechnet werden. Für das Alter (42 Jahre) erhält die bP1 ebenfalls keine Punkte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.8.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2248105.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.