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{'item': 'L517 2249789-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3Art. 50§ 2§ 1Art. 130§ 6§ 20g§ 17Artikel 14Artikel 24§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlL517 2249789-1 SpruchL517 2249789-1/4E, L517 2249789-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 1 Abs. 2 lit. l und 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF und Art. 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. C 384 I, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2, Litera l und 3 Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF und Artikel 26, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Amtsblatt C 384 römisch eins, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.06.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung einer Ausnahme-bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG06.06.2021 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung einer Ausnahme-bestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG 10.06.2021 - Parteiengehör 11.06.-12.06.2021 - Beantwortung Parteiengehör (E-Mail-Schriftverkehr) 16.06.2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Ausnahme-bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG (zugestellt am 21.06.2021)16.06.2021 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Ausnahme-bestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG (zugestellt am 21.06.2021) 02.07.-04.07.2021 - E-Mail-Schriftverkehr zwischen bP und bB zum Bescheid vom 16.06.2021 16.07.2021 - Beschwerde samt Beilagen 23.09.2021 - Beschwerdevorentscheidung verschickt, aber nicht zugestellt 15.11.2021 - Beschwerdevorentscheidung erneut verschickt und am 16.11.2021 zugestellt 19.11.2021 - Vorlageantrag II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei [bP] besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft. Die beschwerdeführende Partei [bP] besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft. Sie beantragte am 06.06.2021 die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

§ 3Abs. 8 Ausl

BG beim AMS XXXX [belangte Behörde bzw. bB]. Sie beantragte am 06.06.2021 die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beim AMS römisch 40 [belangte Behörde bzw. bB]. Mit Parteiengehör vom 10.06.2021 brachte die bB der bP die einschlägigen Rechtsgrundlagen des AuslBG, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 sowie des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs XXXX und XXXX aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die bP nicht als XXXX Grenzgängerin gelte. Die bP habe weder einen Wohnsitz noch eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Insbesondere habe sie keinen Aufenthaltstitel

Art. 50EUV. Die b

P sei zwischen 12.02.2017 und 03.01.2020 jeweils im Winter einige Wochen in Österreich beschäftigt gewesen und übe seither keine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung mehr in Österreich aus. Die Voraussetzungen des Art. 14 (Recht auf Ein-, Ausreise bzw. vorübergehender Aufenthalt), 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 des Austrittsabkommens iVm. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG (unbeschränkter Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet) seien daher nicht erfüllt. Die bP könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 18.06.2021 schriftlich Einwendungen erheben und Nachweise zu einem Wohnsitz und einer Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft in Österreich (Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsunterlagen, aktuelle Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Krankenstandbestätigung, Anmelde-bestätigung eines Lehrbetriebs oder einer Bildungsinstitution) erbringen., Mit Parteiengehör vom 10.06.2021 brachte die bB der bP die einschlägigen Rechtsgrundlagen des AuslBG, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 sowie des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs römisch 40 und römisch 40 aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass die bP nicht als römisch 40 Grenzgängerin gelte. Die bP habe weder einen Wohnsitz noch eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Insbesondere habe sie keinen Aufenthaltstitel

Artikel 50, EUV. Die b

P sei zwischen 12.02.2017 und 03.01.2020 jeweils im Winter einige Wochen in Österreich beschäftigt gewesen und übe seither keine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung mehr in Österreich aus. Die Voraussetzungen des Artikel 14, (Recht auf Ein-, Ausreise bzw. vorübergehender Aufenthalt), 24 Absatz 3 und Artikel 25, Absatz 3, des Austrittsabkommens in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG (unbeschränkter Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet) seien daher nicht erfüllt. Die bP könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 18.06.2021 schriftlich Einwendungen erheben und Nachweise zu einem Wohnsitz und einer Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft in Österreich (Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsunterlagen, aktuelle Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Krankenstandbestätigung, Anmelde-bestätigung eines Lehrbetriebs oder einer Bildungsinstitution) erbringen. Mit E-Mails vom 11.06.2021 und 12.06.2021 nahm die bP Stellung zum Parteiengehör vom 10.06.

  1. Darin teilte sie mit, dass sie bereits vor 31.12.2020 eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ( XXXX ) gehabt hätte. Das Brexit Abkommen zwischen XXXX ( XXXX ) und der EU würde unter anderem gewährleisten, dass Grenzgänger, die bereits vor dem 31.12.2020 eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt hätten, dies auch nach dem Austritt XXXX tun können. Die Informationen der bB, des österreichischen Bundeskanzleramts und der XXXX Regierung würden dies ebenfalls bestätigen. Die bP sei geprüfte Ski- und Snowboardlehrerin und habe in den letzten Jahren eine Berufsausbildung in XXXX absolviert. Ihre Situation könne mit der Situation einer XXXX Staatsbürgerin verglichen werden, welche vor 31.12.2020 in XXXX gelebt und in Österreich gearbeitet habe. Auch die bP habe vor 31.12.2020 in einem EU-Mitgliedsstaat ( XXXX ) gelebt und in Österreich gearbeitet.Mit E-Mails vom 11.06.2021 und 12.06.2021 nahm die bP Stellung zum Parteiengehör vom 10.06.
  2. Darin teilte sie mit, dass sie bereits vor 31.12.2020 eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ( römisch 40 ) gehabt hätte. Das Brexit Abkommen zwischen römisch 40 ( römisch 40 ) und der EU würde unter anderem gewährleisten, dass Grenzgänger, die bereits vor dem 31.12.2020 eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt hätten, dies auch nach dem Austritt römisch 40 tun können. Die Informationen der bB, des österreichischen Bundeskanzleramts und der römisch 40 Regierung würden dies ebenfalls bestätigen. Die bP sei geprüfte Ski- und Snowboardlehrerin und habe in den letzten Jahren eine Berufsausbildung in römisch 40 absolviert. Ihre Situation könne mit der Situation einer römisch 40 Staatsbürgerin verglichen werden, welche vor 31.12.2020 in römisch 40 gelebt und in Österreich gearbeitet habe. Auch die bP habe vor 31.12.2020 in einem EU-Mitgliedsstaat ( römisch 40 ) gelebt und in Österreich gearbeitet. Mit Bescheid vom 16.06.2021 (zugestellt am 21.06.2021) wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung (Bestätigung des unbeschränkten Arbeitsmarkt-zuganges

§ 3Abs. 8 Ausl

BG für Artikel 50 EUV-Grenzgängerinnen und Grenzgänger)

§ 2Abs. 1 Ausl

BG iVm. Art. 26 des Austrittsabkommens ab. Wiederholt führte sie aus, dass die bP mit Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) keinen Wohnsitz und keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere keinen Aufenthaltstitel nach Art. 50 EUV gehabt und seit 04.01.2020 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr nach Art. 45 oder 49 AEUV in Österreich ausgeübt hätte, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Austrittsabkommens vorgelegen sei. Mit Stichtag zum 31.12.2020 habe die bP im XXXX gewohnt und würde sie auch weiterhin dort wohnen. Daraus könne sie als XXXX Staatsangehörige

Punkt 2.22 (gemeint wohl: Punkt 2.2.2.) des Leitfadens zum Austrittsabkommen jedoch keine begünstigten Rechte nach dem Abkommen ableiten. Aufenthaltszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seien am Ende des Übergangszeitraums nicht vorgelegen. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien, könnten

Punkt 2.2.4. des Leitfadens nicht berücksichtigt werden. Die bP gelte daher nicht als XXXX Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens.Mit Bescheid vom 16.06.2021 (zugestellt am 21.06.2021) wies die bB den Antrag der bP , auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung (Bestätigung des unbeschränkten Arbeitsmarkt-zuganges

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG für Artikel 50 EUV-Grenzgängerinnen und Grenzgänger)

Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Artikel 26, des Austrittsabkommens ab. Wiederholt führte sie aus, dass die bP mit Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) keinen Wohnsitz und keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere keinen Aufenthaltstitel nach Artikel 50, EUV gehabt und seit 04.01.2020 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr nach Artikel 45, oder 49 AEUV in Österreich ausgeübt hätte, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Austrittsabkommens vorgelegen sei. Mit Stichtag zum 31.12.2020 habe die bP im römisch 40 gewohnt und würde sie auch weiterhin dort wohnen. Daraus könne sie als römisch 40 Staatsangehörige

Punkt 2.22 (gemeint wohl: Punkt 2.2.2.) des Leitfadens zum Austrittsabkommen jedoch keine begünstigten Rechte nach dem Abkommen ableiten. Aufenthaltszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seien am Ende des Übergangszeitraums nicht vorgelegen. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien, könnten

Punkt 2.2.4. des Leitfadens nicht berücksichtigt werden. Die bP gelte daher nicht als römisch 40 Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens. Mit Schriftverkehr vom 02.07.2021 bis 04.07.2021 übermittelte die bP der bB unter anderem die Informationen des österreichischen Bundeskanzleramts, wonach sie als XXXX Staatsangehörige auch nach dem 31.12.2020 unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießen würde und

§ 3Abs. 8 Ausl

BG eine Ausnahmebestätigung beim regionalen Arbeitsmarktservice beantragen könne. Die bP ersuchte die bB folglich um Darlegung, weshalb sie keine XXXX Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens sei.Mit Schriftverkehr vom 02.07.2021 bis 04.07.2021 übermittelte die bP der bB unter , anderem die Informationen des österreichischen Bundeskanzleramts, wonach sie als römisch 40 Staatsangehörige auch nach dem 31.12.2020 unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genießen würde und

Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG eine Ausnahmebestätigung beim regionalen Arbeitsmarktservice beantragen könne. Die bP ersuchte die bB folglich um Darlegung, weshalb sie keine römisch 40 Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens sei. Mit Schriftsatz vom 16.07.2021 erhob die bP rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 16.06.

  1. Darin brachte die Rechtsvertretung der bP zusammengefasst vor, die bP habe im Jahr 2007 ihr Unternehmen in XXXX verkauft und sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, eine Ausbildung als Skilehrerin in Österreich zu absolvieren. Seit November 2014 nehme sie fortlaufend an unterschiedlichsten, anerkannten Ausbildungen und Lehrgängen des XXXX Ski- und Snowboardlehrerverbandes teil und habe die Prüfungen für den Skilehrer-Anwärter, den Landesskilehrer 1 sowie den Skilehrer und die Skitheorie für den Landesskilehrer 2 bestanden, wobei sie noch für den persönlichen Skileistungsteil zum Landesskilehrer 2 trainieren würde. Zudem habe die bP den Alpinkurs für Bergsicherheit bestanden, welche Teil der Qualifikation für den Landesskilehrer 2 sei. Die bP habe in den Jahren 2014 bis 2015 fünf Wochen, in den Jahren 2015 bis 2016 neun Wochen, in den Jahren 2016 bis 2017 siebzehn Wochen, in den Jahren 2017 bis 2018 sechzehn Wochen, in den Jahren 2018 bis 2019 neunzehn Wochen und in den Jahren 2019 bis 2020 sechs Wochen zur Ausbildung, zum Training oder zum Arbeiten in Österreich verbracht, wobei sie stets in Hotels genächtigt habe. Danach sei die bP wieder nach XXXX zurückgekehrt. In den Jahren 2020 bis 2021 habe die bP pandemiebedingt nicht als Skilehrerin in Österreich arbeiten können. Die bP sei somit seit Februar 2017 jeden Winter für mehrere Wochen in einer Skischule angestellt gewesen. Aktuell sei die bP erneut von der Skischule gebeten worden, in der Wintersaison 2021 bis 2022 als Skilehrerin zu arbeiten. Aufgrund der guten Arbeitsbeziehung zur Skischule und den Trainings in XXXX habe die bP am 12.04.2021 eine kleine Wohnung für drei Jahre dort angemietet. Im November 2021 wolle die bP ihre Ausbildung als Skilehrerin in Österreich fortsetzen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2021 erhob die bP rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 16.06.
  2. Darin brachte die Rechtsvertretung der bP zusammengefasst vor, die bP habe im Jahr 2007 ihr Unternehmen in römisch 40 verkauft und sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, eine Ausbildung als Skilehrerin in Österreich zu absolvieren. Seit November 2014 nehme sie fortlaufend an unterschiedlichsten, anerkannten Ausbildungen und Lehrgängen des römisch 40 Ski- und Snowboardlehrerverbandes teil und habe die Prüfungen für den Skilehrer-Anwärter, den Landesskilehrer 1 sowie den Skilehrer und die Skitheorie für den Landesskilehrer 2 bestanden, wobei sie noch für den persönlichen Skileistungsteil zum Landesskilehrer 2 trainieren würde. Zudem habe die bP den Alpinkurs für Bergsicherheit bestanden, welche Teil der Qualifikation für den Landesskilehrer 2 sei. Die bP habe in den Jahren 2014 bis 2015 fünf Wochen, in den Jahren 2015 bis 2016 neun Wochen, in den Jahren 2016 bis 2017 siebzehn Wochen, in den Jahren 2017 bis 2018 sechzehn Wochen, in den Jahren 2018 bis 2019 neunzehn Wochen und in den Jahren 2019 bis 2020 sechs Wochen zur Ausbildung, zum Training oder zum Arbeiten in Österreich verbracht, wobei sie stets in Hotels genächtigt habe. Danach sei die bP wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. In den Jahren 2020 bis 2021 habe die bP pandemiebedingt nicht als Skilehrerin in Österreich arbeiten können. Die bP sei somit seit Februar 2017 jeden Winter für mehrere Wochen in einer Skischule angestellt gewesen. Aktuell sei die bP erneut von der Skischule gebeten worden, in der Wintersaison 2021 bis 2022 als Skilehrerin zu arbeiten. Aufgrund der guten Arbeitsbeziehung zur Skischule und den Trainings in römisch 40 habe die bP am 12.04.2021 eine kleine Wohnung für drei Jahre dort angemietet. Im November 2021 wolle die bP ihre Ausbildung als Skilehrerin in Österreich fortsetzen. Als Beschwerdegründe machte die Rechtsvertretung neben einem unzureichend erhobenen Sachverhalt (keine Einvernahme der bP zu den aus rechtlicher Sicht zu klärenden Fragen) eine unrichtige Interpretation des Leitfadens zum Austrittsabkommen durch die bB geltend. So sei die bB rechtsirrig davon ausgegangen, dass der bP keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme und frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien, nicht berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei die Liste der in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände, unter denen die Arbeitnehmereigenschaft beibehalten werden könne, nicht erschöpfend und könnten auch besondere Umstände wie die Saisonalität der Erwerbstätigkeit der bP, ihre auf Österreich und den hier bestehenden Wintertourismus ausgerichtete Berufstätigkeit, ihre fortlaufend vorgenommenen einschlägigen Ausbildungen sowie die pandemiebedingte Nichtfortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 45 AEUV führen. So habe der EuGH bereits im Falle einer Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes aufgegeben habe, entschieden, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft weiterbestehe, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wiederaufnehmen oder eine andere Stelle finden würde. Fallbezogen habe die bP ihre Berufstätigkeit als saisonal tätige Skilehrerin in Österreich allerdings nie eingestellt, weshalb sie in ihren Rechten auf uneingeschränkte Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich und Gleichbehandlung aufgrund ihrer XXXX Staatsangehörigkeit verletzt werden würde. Die vor Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020) getroffene Lebensentscheidung der bP, Skilehrerin in Österreich zu werden, würde entgegen der Zielsetzung des Austrittsabkommens zudem nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen interpretiere die XXXX Regierung das Austritts-abkommen hinsichtlich EU-Grenzgänger/innen dahingehend, dass ausreichend sei, wenn seit Beginn der Arbeitstätigkeit zumindest einmal alle zwölf Monate in den XXXX gearbeitet werde.Als Beschwerdegründe machte die Rechtsvertretung neben einem unzureichend erhobenen Sachverhalt (keine Einvernahme der bP zu den aus rechtlicher Sicht zu klärenden Fragen) eine unrichtige Interpretation des Leitfadens zum Austrittsabkommen durch die bB geltend. So sei die bB rechtsirrig davon ausgegangen, dass der bP keine Arbeitnehmereigenschaft zukomme und frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien, nicht berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei die Liste der in Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände, unter denen die Arbeitnehmereigenschaft beibehalten werden könne, nicht erschöpfend und könnten auch besondere Umstände , wie die Saisonalität der Erwerbstätigkeit der bP, ihre auf Österreich und den hier , bestehenden Wintertourismus ausgerichtete Berufstätigkeit, ihre fortlaufend vorgenommenen einschlägigen Ausbildungen sowie die pandemiebedingte Nichtfortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikel 45, AEUV führen. So habe der EuGH bereits im Falle einer Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes aufgegeben habe, entschieden, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft weiterbestehe, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wiederaufnehmen oder eine andere Stelle finden würde. Fallbezogen habe die bP ihre Berufstätigkeit als saisonal tätige Skilehrerin in Österreich allerdings nie eingestellt, weshalb sie in ihren Rechten auf uneingeschränkte Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich und Gleichbehandlung aufgrund ihrer römisch 40 Staatsangehörigkeit verletzt werden würde. Die vor Ablauf der Übergangsfrist (31.12.2020) getroffene Lebensentscheidung der bP, Skilehrerin in Österreich zu werden, würde entgegen der Zielsetzung des Austrittsabkommens zudem nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen interpretiere die römisch 40 Regierung das Austritts-abkommen hinsichtlich EU-Grenzgänger/innen dahingehend, dass ausreichend sei, wenn seit Beginn der Arbeitstätigkeit zumindest einmal alle zwölf Monate in den römisch 40 gearbeitet werde., Die Rechtsvertretung schloss der Beschwerde unter anderem Zertifikate und Teilnahmebestätigungen des XXXX Ski- und Snowboardlehrerverbandes von 2015 bis 2018, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der bP und der Skischule XXXX von 2019 bis 2021, einen Mietvertrag vom 12.04.2021 sowie Lohnabrechnungen der bP von 2017 bis 2019 betreffend ihre Beschäftigung als Skilehrerin in Österreich bei.Die Rechtsvertretung schloss der Beschwerde unter anderem Zertifikate und Teilnahmebestätigungen des römisch 40 Ski- und Snowboardlehrerverbandes von 2015 bis 2018, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der bP und der Skischule römisch 40 von 2019 bis 2021, einen Mietvertrag vom 12.04.2021 sowie Lohnabrechnungen der bP von 2017 bis 2019 betreffend ihre Beschäftigung als Skilehrerin in Österreich bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 wies die bB die Beschwerde der bP als unbegründet ab. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass die bP nicht als XXXX Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens gelte, da es ihr bereits an einem rechtmäßigen Aufenthalt und Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat fehle. Auf die von der Rechtsvertretung vorgebrachten Umstände für die Beibehaltung der Arbeitnehmer-eigenschaft komme es daher nicht an. Abgesehen davon würden auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b, c und d der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorliegen, zumal sich die bP nach Beendigung eines befristeten Vertrags mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht dem zuständigen Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt habe, das Dienstverhältnis nicht wegen, sondern bereits vor der Pandemie beendet worden sei und die bP nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das XXXX zurückgekehrt sei. Der Sachverhalt sei daher bereits aus diesen Gründen nicht mit der vorgebrachten EuGH-Rechtsprechung vergleichbar. Die Interpretation der XXXX Regierung sei ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, wobei ungeachtet dessen bereits mehr als zwölf Monate seit der letzten Beschäftigung der bP in Österreich vergangen seien. Ein mögliches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 EUV aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Ausbildungen und der in der Vergangenheit getroffenen Lebensentscheidung der bP sei überdies nicht Gegenstand des Verfahrens.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 wies die bB die Beschwerde der bP als unbegründet ab. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass die bP nicht als römisch 40 Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens gelte, da es ihr bereits an einem rechtmäßigen Aufenthalt und Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat fehle. Auf die von der Rechtsvertretung vorgebrachten Umstände für die Beibehaltung der Arbeitnehmer-eigenschaft komme es daher nicht an. Abgesehen davon würden auch die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a, b, c und d der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorliegen, zumal sich die bP nach Beendigung eines befristeten Vertrags mit einer Dauer von weniger als einem Jahr nicht dem zuständigen Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt habe, das Dienstverhältnis nicht wegen, sondern bereits vor der Pandemie beendet worden sei und die bP nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das römisch 40 zurückgekehrt sei. Der Sachverhalt sei daher bereits aus diesen Gründen nicht mit der vorgebrachten EuGH-Rechtsprechung vergleichbar. Die Interpretation der römisch 40 Regierung sei ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, wobei ungeachtet dessen bereits mehr als zwölf Monate seit der letzten Beschäftigung der bP in Österreich vergangen seien. Ein mögliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 50, EUV aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Ausbildungen und der in der Vergangenheit getroffenen Lebensentscheidung der bP sei überdies nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 (per Post am 15.11.2021 erneut verschickt und am 16.11.2021 zugestellt) erhob die bP am 22.11.2021 fristwahrend einen Vorlageantrag. Darin verwies die Rechtsvertretung auf das bisherige Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass die bP zwar nicht durchgehend in Österreich aufgrund ihrer saisonalen Tätigkeit als Skilehrerin und der Covid-19 Pandemie beschäftigt gewesen sei, dies jedoch nichts daran ändern würde, dass die bP ihre Arbeitstätigkeit und Berufswahl bereits weit davor auf ihre Skilehrerinnentätigkeit in Österreich ausgelegt habe. Die bB würde hingegen strikt auf den Stichtag 31.12.2020 abstellen und die Lebensentscheidung der bP sowie die besonderen Umstände unberücksichtigt lassen. Am 22.12.2021 legte die bB dem BVwG den Verwaltungsakt samt einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme betonte die bB abermals, dass dem Leitfaden zum Austrittsabkommen zufolge die Begriffsbestimmungen des Art. 9 „vor Ende des Übergangszeitraumes … und danach weiter dort wohnen“ eine Art Zeitstempel bilden würden, weshalb ein Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht nur dann für Zwecke von Teil Zwei des Abkommens berücksichtigt werden könnte, wenn der Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) weiterginge. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien (z.B. ein Aufenthalt zwischen 1980 und 2001) oder Aufenthaltszeiten, die erst nach Ende des Übergangszeitraumes beginnen würden, blieben dagegen unberücksichtigt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 verwiesen.Am 22.12.2021 legte die bB dem BVwG den Verwaltungsakt samt einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme betonte die bB abermals, dass dem Leitfaden zum Austrittsabkommen zufolge die Begriffsbestimmungen des Artikel 9, „vor Ende des Übergangszeitraumes … und danach weiter dort wohnen“ eine Art Zeitstempel bilden würden, weshalb ein Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht nur dann für Zwecke von Teil Zwei des Abkommens berücksichtigt werden könnte, wenn der Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) weiterginge. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraumes abgelaufen seien (z.B. ein Aufenthalt zwischen 1980 und 2001) oder Aufenthaltszeiten, die erst nach Ende des Übergangszeitraumes beginnen würden, blieben dagegen unberücksichtigt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 verwiesen. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  7. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  10. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
  12. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die bP als XXXX Staatsangehörige von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

§ 1Abs. 2 lit. l i

Vm. § 3 Abs. 8 AuslBG und Art. 26 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgenommen ist und ihr die bis 31.12.2020 gewährte Arbeitnehmer-freizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union weiterhin zukommt.2.3. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die bP als römisch 40 Staatsangehörige von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG und Artikel 26, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgenommen ist und ihr die bis 31.12.2020 gewährte Arbeitnehmer-freizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union weiterhin zukommt. Unstrittig ist, dass die bP über einen Wohnsitz in XXXX verfügt. Unstrittig ist auch, dass die bP seit 01.05.2021 einen Nebenwohnsitz in Österreich besitzt, wenngleich dieser erst mit 03.01.2022 gemeldet wurde (vgl. dazu den vorgelegten Mietvertrag vom 12.04.2021 sowie den ZMR-Auszug vom 08.03.2022 in OZ 2). Unstrittig ist, dass die bP über einen Wohnsitz in römisch 40 verfügt. Unstrittig ist auch, dass die bP seit 01.05.2021 einen Nebenwohnsitz in Österreich besitzt, wenngleich dieser erst mit 03.01.2022 gemeldet wurde vergleiche dazu den vorgelegten Mietvertrag vom 12.04.2021 sowie den ZMR-Auszug vom 08.03.2022 in OZ 2). Die bP arbeitete von 12.02.2017 bis 26.02.2017 bei der Skischule XXXX sowie von 24.12.2017 bis 08.01.2018, von 11.02.2018 bis 03.03.2018, von 23.12.2018 bis 10.01.2019, von 10.02.2019 bis 08.03.2019 und von 22.12.2019 bis 03.01.2020 bei der Skischule XXXX in Österreich. Seither war die bP nicht mehr (als Skilehrerin) in Österreich erwerbstätig. Dies geht zweifellos aus den Sozialversicherungsauszügen vom 08.03.2022 und 11.03.2022 (OZ 2) hervor und deckt sich mit den vorgelegten Lohnunterlagen aus den Jahren 2017 bis 2019, dem übermittelten E-Mail-Schriftverkehr zwischen der bP und der XXXX Skischule von 2019 bis 2021 sowie den Angaben der bP in ihrer Beschwerde, wonach sie seit Februar 2017 jeden Winter für mehrere Wochen in einer österreichischen Skischule als Angestellte gearbeitet habe, ihr dies aber seit 04.01.2020 pandemiebedingt nicht mehr möglich gewesen sei (OZ 1). Eine Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung als Skilehrerin in der Wintersaison 2021/2022 und Fortsetzung ihrer Ausbildung mit November 2021 konnte entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der Beschwerde vom 16.07.2021 nicht festgestellt werden. Die bP arbeitete von 12.02.2017 bis 26.02.2017 bei der Skischule römisch 40 sowie von 24.12.2017 bis 08.01.2018, von 11.02.2018 bis 03.03.2018, von 23.12.2018 bis 10.01.2019, von 10.02.2019 bis 08.03.2019 und von 22.12.2019 bis 03.01.2020 bei der Skischule römisch 40 in Österreich. Seither war die bP nicht mehr (als Skilehrerin) in Österreich erwerbstätig. Dies geht zweifellos aus den Sozialversicherungsauszügen vom 08.03.2022 und 11.03.2022 (OZ 2) hervor und deckt sich mit den vorgelegten Lohnunterlagen aus den Jahren 2017 bis 2019, dem übermittelten E-Mail-Schriftverkehr zwischen der bP und der römisch 40 Skischule von 2019 bis 2021 sowie den Angaben der bP in ihrer Beschwerde, wonach sie seit Februar 2017 jeden Winter für mehrere Wochen in einer österreichischen Skischule als Angestellte gearbeitet habe, ihr dies aber seit 04.01.2020 pandemiebedingt nicht mehr möglich gewesen sei (OZ 1). Eine Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung als Skilehrerin in der Wintersaison 2021 aus 2022, und Fortsetzung ihrer Ausbildung mit November 2021 konnte entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der Beschwerde vom 16.07.2021 nicht festgestellt werden. Die bP ist nach ihrer saisonalen Beschäftigung als Skilehrerin stets nach XXXX zurückgekehrt, wobei sie sich in den Zeiten ihrer Nichtbeschäftigung nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice in Österreich als arbeitslos gemeldet hat. Dies gesteht die bP selbst in der Beschwerde vom 16.07.2021 zu (OZ 1) und stimmt mit den Sozialversicherungsauszügen vom 08.03.2022 und 11.03.2022 (OZ 2) überein.Die bP ist nach ihrer saisonalen Beschäftigung als Skilehrerin stets nach römisch 40 zurückgekehrt, wobei sie sich in den Zeiten ihrer Nichtbeschäftigung nicht beim zuständigen Arbeitsmarktservice in Österreich als arbeitslos gemeldet hat. Dies gesteht die bP selbst in der Beschwerde vom 16.07.2021 zu (OZ 1) und stimmt mit den Sozialversicherungsauszügen vom 08.03.2022 und 11.03.2022 (OZ 2) überein. Die bP hat in den Jahren 2015 bis 2018 diverse Ausbildungen als Skilehrerin beim XXXX Ski- und Snowboardlehrerverband in Österreich absolviert, wobei sie an den Lehrgängen „Skilehrer-Anwärter“ und „Landesskilehrer

  1. Teil“ teilgenommen sowie den Alpinkurs für Ski- und Snowboardlehrer bestanden hat. Die Ausbildung zum Landesskilehrer hat sie absolviert, die Prüfung dazu allerdings nicht bestanden. Dies ergibt sich unstrittig aus den Beilagen zur Beschwerde vom 16.07.2021 (OZ 1). Weshalb die Rechtsvertretung in der Beschwerde ausführt, die bP habe die Prüfungen für Anwärter, Landesskilehrer 1 und den Skilehrer und die Skitheorie für Landesskilehrer 2 bestanden, obwohl dies so nicht aus den vorgelegten Ausbildungsunterlagen hervorgeht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nachdem aber die absolvierte Ausbildung der bP als Skilehrerin in Österreich verfahrensgegenständlich nicht entscheidungswesentlich war, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Auseinandersetzung.Die bP hat in den Jahren 2015 bis 2018 diverse Ausbildungen als Skilehrerin beim römisch 40 Ski- und Snowboardlehrerverband in Österreich absolviert, wobei sie an den Lehrgängen „Skilehrer-Anwärter“ und „Landesskilehrer
  2. Teil“ teilgenommen sowie den Alpinkurs für Ski- und Snowboardlehrer bestanden hat. Die Ausbildung zum Landesskilehrer hat sie absolviert, die Prüfung dazu allerdings nicht bestanden. Dies ergibt sich unstrittig aus den Beilagen zur Beschwerde vom 16.07.2021 (OZ 1). Weshalb die Rechtsvertretung in der Beschwerde ausführt, die bP habe die Prüfungen für Anwärter, Landesskilehrer 1 und den Skilehrer und die Skitheorie für Landesskilehrer 2 bestanden, obwohl dies so nicht aus den vorgelegten Ausbildungsunterlagen hervorgeht, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nachdem aber die absolvierte Ausbildung der bP als Skilehrerin in Österreich verfahrensgegenständlich nicht entscheidungswesentlich war, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Auseinandersetzung. 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. C 384 I - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. C 384 römisch eins , - Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 229- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über, das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der, Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr., 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt , L 229 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV, BGBl III. Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV, Bundesgesetzblatt römisch drei. Nr. 86 aus 1999, in der Fassung BGBl., römisch drei Nr. 132/2009 - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […].

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm. § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 3 Ausl

BG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslBG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.
  2. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  3. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes in der Fassung BGBl Nr. 218/1975 idgF lauten:3.
  5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF lauten: „Abschnitt I„Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf lit a bis k […];Litera a bis k […]; l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmer-freizügigkeit genießen; […]. § 2.
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. […]. § 3.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

§ 1Abs.

2 oder aufgrund einer Verordnung

§ 1Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.“Paragraph 3,

(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die

Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung

Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.“, 3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (in der Folge: Austrittsabkommen) lauten: „TEIL EINS GEMEINSAME BESTIMMUNGEN […] Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. a)[…];
  2. b)„Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
  3. c)„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
  4. d)„britischer Staatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige“

(1)in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63
(2)im Anhang der Schlussakte der Regierungs-konferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde;
  1. e)„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 vorgesehenen Zeitraum; […]. TEIL ZWEI RECHTE DER BÜRGER TITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 9 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck, Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels römisch drei bezeichnet der Ausdruck
  2. a)[…];
  3. b)„Grenzgänger“ Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 45 oder 49 AEUV ausüben;
  4. b)„Grenzgänger“ Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die in einem oder, mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel, 45 oder 49 AEUV ausüben;
  5. c)„Aufnahmestaat“
  6. i)[…];
  7. ii)im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;
  8. c)„Aufnahmestaat“,
  9. i)[…];,
  10. ii)im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den, Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im, Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;
  11. d)„Arbeitsstaat“
  12. i)[…];
  13. ii)im Falle von britischen Staatsangehörigen einen Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
  14. d)„Arbeitsstaat“,
  15. i)[…];,
  16. ii)im Falle von britischen Staatsangehörigen einen Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des, Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben, und danach weiter ausüben; Artikel 10 Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen:
(1)Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels römisch drei für die folgenden Personen:
  1. a)[…];
  2. b)britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
  3. c)[…];
  4. d)britische Staatsangehörige, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben; […]. TITEL IITITEL römisch zwei RECHTE UND PFLICHTEN Kapitel 1 RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENTHALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN […] Artikel 14 Recht auf Ausreise und Einreise
(1)Unionsbürger und britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstige im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats wohnende Personen, die – im Falle der Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen – einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise – im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind – einen gültigen Reisepass mit sich führen, haben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, den Aufnahmestaat zu verlassen, und das Recht, wieder in den Aufnahmestaat einzureisen. […]. Artikel 22 Verbundene Rechte Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers oder britischen Staatsangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat genießen, sind nach Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/ EG ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. […]. Kapitel 2 RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND SELBSTÄNDIGEN Artikel 24 Rechte von Arbeitnehmern
(1)Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(8)gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:
(1)Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates
(8)gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:
  1. a)das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;
  2. b)das Recht, nach den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
  3. c)das Recht auf Hilfe durch die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats, wie sie dessen eigenen Staatsangehörigen angeboten wird;
  4. d)das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
  5. e)das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;
  6. f)kollektive Rechte;
  7. g)die Rechte und Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich einer Wohnung gewährt werden;
  8. h)das Recht ihrer Kinder, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen, wenn diese Kinder in dem Hoheitsgebiet wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.
(2)[…].
(3)Abhängig beschäftigte Grenzgänger haben das Recht, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und behalten die Rechte, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen. […]. Artikel 26 Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern Der Arbeitsstaat kann von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen, die nach diesem Titel Rechte als Grenzgänger haben, verlangen, dass sie ein Dokument beantragen, mit dem bescheinigt wird, dass sie nach diesem Titel solche Rechte haben. Diese Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen haben Anspruch darauf, dass ihnen ein solches Dokument ausgestellt wird.“ 3.
  1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Leitfadens zum Austrittsabkommen lauten: […]. 1.
  2. Artikel 9 - Begriffsbestimmungen […]. 1.1.
  3. Artikel 9 Buchstabe b: Grenzgänger Grenzgänger sind „Arbeitnehmer“ im Sinne der Definition des EuGH, die nicht unter den in Artikel 13 des Abkommens festgelegten Bedingungen in dem Staat wohnen, in dem sie „Arbeitnehmer“ sind. Erfasst sind sowohl abhängig beschäftigte (Artikel 45 AEUV) als auch selbstständige Grenzgänger (Artikel 49 AEUV) (siehe Rechtssache C-363/89, Roux, und die Abschnitte dieses Leitfadens zu den Artikeln 24 und 25). […]. 1.1.
  4. Artikel 9 Buchstabe c: Aufnahmestaat In dieser Bestimmung wird zwischen Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen unterschieden. Der Aufnahmestaat ist für beide Gruppen unterschiedlich definiert. Für britische Staatsangehörige ist Aufnahmestaat der EU-Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b des Abkommens, in dem sie ihr Aufenthaltsrecht nach den Freizügigkeitsvorschriften der Union ausüben. Das VK kann nach dem Abkommen für britische Staatsangehörige nicht Aufnahmestaat werden - britische Staatsangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit auf das Unionsrecht gestützten Rechten im VK gewohnt haben (wie die Begünstigten der Rechtsprechung auf der Grundlage der Urteile des EuGH in der Rechtssache C-34/09, Ruiz Zambrano, oder C-370/90, Singh)‚ werden nicht aus eigenem Recht Begünstigte des Abkommens. Für Unionsbürger ist Aufnahmestaat das VK im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens. Unionsbürger werden in keinem EU-Mitgliedstaat aus eigenem Recht Begünstigte des Abkommens, auch nicht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. 1.1.3.
  5. „ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben“ Ausübung des Aufenthaltsrechts bedeutet, dass sich ein Unionsbürger oder ein britischer Staatsangehöriger vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Freizügigkeitsrecht der Union rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhält. Damit sind alle denkbaren Fälle, in denen sich das Aufenthaltsrecht aus den Freizügigkeitsvorschriften der Union ergibt, abgedeckt. Erfasst ist jedes Aufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob es sich um ein Daueraufenthaltsrecht handelt, wie lange es ausgeübt wird (es genügt z. B., eine Woche vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat anzukommen und sich dort nach Artikel 45 AEUV als Arbeitsuchender aufzuhalten) und in welcher Eigenschaft es ausgeübt wird (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Student, Arbeitsuchender usw.). Es reicht aus, dass das Aufenthaltsrecht im Einklang mit den Bedingungen ausgeübt wurde, die das Unionsrecht an das Aufenthaltsrecht knüpft (Rechtssache C-162/09, Lassal; verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja).Es reicht aus, dass das Aufenthaltsrecht im Einklang mit den Bedingungen ausgeübt wurde, die das Unionsrecht an das Aufenthaltsrecht knüpft (Rechtssache C-162/09, Lassal; verbundene Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja)., Der Besitz eines Aufenthaltsdokuments ist keine Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht, da nach Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren abhängt (Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2004/38/EG). Andererseits führt der Besitz eines nach Unionsrecht ausgestellten Aufenthaltsdokuments als solcher nicht dazu, dass der Aufenthalt mit dem Unionsrecht im Einklang steht (Rechtssache C-325/09, Dias). 1.1.3.
  6. „vor Ende des Übergangszeitraums … und danach weiter dort wohnen“ Diese Begriffe bilden zusammengenommen eine Art Zeitstempel. Ein Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht kann nur dann für die Zwecke von Teil Zwei des Abkommens berücksichtigt werden, wenn der Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (
  7. Dezember 2020) „weitergeht“. Ausführlichere Vorschriften über die Kontinuität des Aufenthalts enthält Artikel 11 des Abkommens. Frühere Aufenthaltszeiten, die vor Ende des Übergangszeitraums abgelaufen sind (z. B. ein Aufenthalt zwischen 1980 und 2001), oder Aufenthaltszeiten, die erst nach Ende des Übergangszeitraums beginnen, werden nicht berücksichtigt. 1.1.
  8. Artikel 9 Buchstabe d: Arbeitsstaat Der Arbeitsstaat ist nur für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs der Rechte von Grenzgängern von Belang. Personen, die in dem Staat wohnen, in dem sie arbeiten, gelten nicht als Grenzgänger. […]. 2.12.
  9. Artikel 24 Absatz 3: Grenzgänger Grenzgänger können im Arbeitsstaat weiter arbeiten, wenn sie dies bis zum Ende des Übergangszeitraums getan haben. Wenn sie vor dem Ende des Übergangszeitraums ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, können sie ihren Status als Arbeitnehmer im Arbeitsstaat behalten, wenn sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen erfüllen, ohne jedoch ihren Wohnsitz in den Arbeitsstaat verlegen zu müssen. Dies ermöglicht es ihnen, die Rechte nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis h des Abkommens in Anspruch zu nehmen. Grenzgänger behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft im Arbeitsstaat, wenn sie a) wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind; b) sich nach mehr als einjähriger Beschäftigung in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befinden und dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen; c) sich nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Dauer von weniger als einem Jahr oder nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit in den ersten zwölf Monaten in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befinden und sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt haben (in diesem Fall bleibt die Arbeitnehmereigenschaft für mindestens sechs Monate erhalten) oder d) mit einer Berufsausbildung beginnen (bei Personen, die freiwillig arbeitslos sind, muss die Ausbildung im Zusammenhang mit der vorherigen Beschäftigung stehen). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-507/12, Saint Prix) ist die Liste der Umstände, unter denen die Arbeitnehmereigenschaft beibehalten werden kann, nicht erschöpfend. […]. 2.
  10. Artikel 26 - Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern Artikel 26 verpflichtet den Arbeitsstaat, Grenzgängern, die unter das Abkommen fallen, auf Antrag eine Bescheinigung über ihren Status auszustellen. Gleichzeitig kann der Arbeitsstaat nach Artikel 26 von Grenzgängern, die unter das Abkommen fallen, verlangen, dass sie ein solches Dokument beantragen. Anders als der nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ausgestellte Aufenthaltstitel verleiht dieses Dokument keinen neuen Aufenthaltsstatus - es erkennt lediglich ein bereits bestehendes Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Arbeitsstaat an, das weiterhin besteht. Da Grenzgänger regelmäßig den Arbeitsstaat verlassen und wiedereinreisen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ihnen so bald wie möglich ein Dokument ausgestellt wird, mit dem ihr Status bescheinigt wird, damit sie nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht daran gehindert werden, ihre Rechte auszuüben, und dass sie diese Rechte (insbesondere die Rechte im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt

Artikel 14des Abkommens) leicht nachweisen können.

Grenzgänger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Ausstellung des Dokuments, sofern sie ihren Status als Arbeitnehmer

Artikel 24

Absatz 3 oder Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens behalten (diese Bestimmungen beziehen sich auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG).“ 3.7. Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG lautet: „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaataufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oderfinanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung alsHauptzweck eingeschrieben ist undc) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat, aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder, finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als, Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügtund der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes anderegleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seineFamilienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass siewährend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt, und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere, gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine, Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie, während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in , Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a),
  5. b)oder
  6. c)erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)[…].
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe
  1. a)bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
  2. a)Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
  3. b)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
  4. c)er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
  5. d)er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. […].“ 3.8. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten: „TITEL IV„TITEL römisch vier DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR KAPITEL 1 DIE ARBEITSKRÄFTE Artikel 45 (ex-Artikel 39 EGV)
(1)Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2)Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
  1. a)sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  2. b)sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
  3. c)sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  4. d)nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4)Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. […]. KAPITEL 2 DAS NIEDERLASSUNGSRECHT Artikel 49 (ex-Artikel 43 EGV) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“ 3.9. Fallbezogen bedeutet dies: Bei der bP handelt es sich um eine XXXX Staatsangehörige, welche sowohl über einen Wohnsitz in XXXX als auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt. Die bP war von 12.02.2017 bis 03.01.2020 jeweils im Winter für einige Wochen saisonweise als Skilehrerin in Österreich beschäftigt. Seither war die bP nicht mehr in Österreich erwerbstätig. Die bP übt somit weder eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 45 AEUV (Beschäftigung) noch nach Art. 49 AEUV (selbständige Erwerbstätigkeit) in Österreich aus, weshalb sie bereits aus diesem Grund nicht unter die Begriffsdefinition des „Grenzgängers“ im Sinne des Art. 9 lit. b des Austrittsabkommens fällt. Selbst wenn die bP nach wie vor saisonweise als Skilehrerin in Österreich tätig wäre, würde sie nicht als Grenzgängerin im Sinne der zitierten Bestimmung gelten, da sie hierzu in einem oder mehreren EU-Staat(
  1. en)erwerbstätig sein müsste, in welchem(
  2. n)sie nicht wohnt (vgl. dazu auch Punkt 1.1.4. des Leitfadens zum Austrittsabkommen). Die bP wohnt jedoch seit 01.05.2021 (wenn auch nur mit Nebenwohnsitz) in Österreich.Bei der bP handelt es sich um eine römisch 40 Staatsangehörige, welche sowohl über einen Wohnsitz in römisch 40 als auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt. Die bP war von 12.02.2017 bis 03.01.2020 jeweils im Winter für einige Wochen saisonweise als Skilehrerin in Österreich beschäftigt. Seither war die bP nicht mehr in Österreich erwerbstätig. Die bP übt somit weder eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 45, AEUV (Beschäftigung) noch nach Artikel 49, AEUV (selbständige Erwerbstätigkeit) in Österreich aus, weshalb sie bereits aus diesem Grund nicht unter die Begriffsdefinition des „Grenzgängers“ im Sinne des Artikel 9, Litera b, des Austrittsabkommens fällt. Selbst wenn die bP nach wie vor saisonweise als Skilehrerin in Österreich tätig wäre, würde sie nicht als Grenzgängerin im Sinne der zitierten Bestimmung gelten, da sie hierzu in einem oder mehreren EU-Staat(
  3. en)erwerbstätig sein müsste, in welchem(
  4. n)sie nicht wohnt vergleiche dazu auch Punkt 1.1.4. des Leitfadens zum Austrittsabkommen). Die bP wohnt jedoch seit 01.05.2021 (wenn auch nur mit Nebenwohnsitz) in Österreich. Abgesehen davon ist Österreich weder Aufnahme- noch Arbeitsstaat im Sinne der Begriffsbestimmungen des Art. 9 lit. c und d sublit. ii des Austrittsabkommens. So hielt sich die bP zwar vor dem 31.12.2020 (Ende des Übergangszeitraums) - konkret bis 03.01.2020 - im Einklang mit dem Unionsrecht in Österreich auf, doch ging ihr Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit nicht

Punkt 1.1.3.2. des Leitfadens zum Austrittsabkommen in Österreich weiter. Die bis 03.01.2020 zurückgelegten Aufenthaltszeiten der bP in Österreich sind daher unbeachtlich. Die bP übt außerdem seit 04.01.2020 und somit nach Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr als Grenzgängerin in Österreich aus. Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 3 für abhängig beschäftigte Grenzgänger, wonach Grenzgänger das Recht haben, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und die Rechte behalten, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen, kommen mangels vorliegender Grenzgängereigenschaft daher nicht zur Anwendung. Das von der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach die Liste der in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände nach der EuGH-Rechtsprechung nicht erschöpfend sei und auch die besonderen Umstände der bP (ihre saisonale Erwerbstätigkeit als Skilehrerin in Österreich, ihre auf Österreich und den hier bestehenden Wintertourismus ausgerichtete Berufstätigkeit, ihre fortlaufend vorgenommenen einschlägigen Ausbildungen sowie die pandemiebedingte „Nichtfort-setzung“ ihrer Arbeitstätigkeit zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020) zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft führen würden, führt damit ins Leere. Ungeachtet dessen treffen die in Art. 7 Abs. 3 lit. a bis d der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 ausgeführt verfahrensgegenständlich nicht zu. Abgesehen davon ist Österreich weder Aufnahme- noch Arbeitsstaat im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikel 9, Litera c und d Sub-Litera, i, i, des Austrittsabkommens. So hielt sich die bP zwar vor dem 31.12.2020 (Ende des Übergangszeitraums) - konkret bis 03.01.2020 - im Einklang mit dem Unionsrecht in Österreich auf, doch ging ihr Aufenthalt am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) mangels ausgeübter Erwerbstätigkeit nicht

Punkt 1.1.3.2. des Leitfadens zum Austrittsabkommen in Österreich weiter. Die bis 03.01.2020 zurückgelegten Aufenthaltszeiten der bP in Österreich sind daher unbeachtlich. Die bP übt außerdem seit 04.01.2020 und somit nach Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr als Grenzgängerin in Österreich aus. Die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz 3, für abhängig beschäftigte Grenzgänger, wonach Grenzgänger das Recht haben, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und die Rechte behalten, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen, kommen mangels vorliegender Grenzgängereigenschaft daher nicht zur Anwendung. Das von der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, wonach die Liste der in Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände nach der EuGH-Rechtsprechung nicht erschöpfend sei und auch die besonderen Umstände der bP , (ihre saisonale Erwerbstätigkeit als Skilehrerin in Österreich, ihre auf Österreich und , den hier bestehenden Wintertourismus ausgerichtete Berufstätigkeit, ihre fortlaufend vorgenommenen einschlägigen Ausbildungen sowie die pandemiebedingte „Nichtfort-setzung“ ihrer Arbeitstätigkeit zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020) zur Beibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft führen würden, führt damit ins Leere. Ungeachtet dessen treffen die in Artikel 7, Absatz 3, Litera a bis d der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Umstände wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2021 ausgeführt verfahrensgegenständlich nicht zu. Dass die bB den Leitfaden zum Austrittsabkommen unrichtig interpretiert hätte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal sich sowohl aus dem Wortlaut des Abkommens als auch aus dem Wortlaut des Leitfadens übereinstimmend ergibt, dass die bP nach dem Übergangszeitraum (31.12.2020) mangels Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Art. 45 oder 49 AEUV in Österreich keine Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens ist. Die bP hat folglich weder einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ihren Status als Grenzgängerin gem. Art. 26 des Austrittsabkommens noch auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gem. § 3 Abs. 8 iVm. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG. Daran können auch die Informationen der XXXX Regierung nichts ändern (https://www.gov.uk/frontier-worker-permit), zumal die bP bereits seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr in Österreich gearbeitet hat. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis damit der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dass die bB den Leitfaden zum Austrittsabkommen unrichtig interpretiert hätte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal sich sowohl aus dem Wortlaut des Abkommens als auch aus dem Wortlaut des Leitfadens übereinstimmend ergibt, dass die bP nach dem Übergangszeitraum (31.12.2020) mangels Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gem. Artikel 45, oder 49 AEUV in Österreich keine Grenzgängerin im Sinne des Austrittsabkommens ist. Die bP hat folglich weder einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ihren Status als Grenzgängerin gem. Artikel 26, des Austrittsabkommens noch auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG. Daran können auch die Informationen der römisch 40 Regierung nichts ändern (https://www.gov.uk/frontier-worker-permit), zumal die bP bereits seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr in Österreich gearbeitet hat. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis damit der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird auf die Informationen des österreichischen Bundeskanzleramts verwiesen, wonach es der bP freisteht, sich wie jede andere neu zuziehende Drittstaatsangehörige um eine Zulassung als hochqualifizierte Schlüsselkraft, qualifizierte Facharbeiterin in Mangelberufen, Start-up-Gründerin oder Saisonbeschäftigte im Rahmen der Sonderkontingente für Tourismus-, Land- und Forstwirtschaft zu bemühen (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/brexit/aufenthalt-zugang-zum-arbeitsmarkt.html). Im Übrigen wird auf die Informationen des österreichischen Bundeskanzleramts verwiesen, wonach es der bP freisteht, sich wie jede andere neu zuziehende Drittstaatsangehörige , um eine Zulassung als hochqualifizierte Schlüsselkraft, qualifizierte Facharbeiterin in Mangelberufen, Start-up-Gründerin oder Saisonbeschäftigte im Rahmen der Sonderkontingente für Tourismus-, Land- und Forstwirtschaft zu bemühen (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/brexit/aufenthalt-zugang-zum-arbeitsmarkt.html). 3.10.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.10.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt, durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist und die gegenständliche Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betraf. Auf die von der Rechtsvertretung beantragte Einvernahme der bP konnte daher verzichtet werden. Die vorgebrachte unzureichende Sachverhaltsermittlung konnte angesichts des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Parteiengehörs vom 10.06.2021 und des sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag unbestritten gebliebenen Sachverhalts nicht erblickt werden. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2249789.1.00

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