GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen;römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; und erkennt zu Recht: II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX wird
Vm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 wird
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G2005 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte jedoch
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BAA zurückverwiesen.1.4. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (im Folgenden: AsylGH) vom römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte jedoch
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das BAA zurückverwiesen. 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II.). 1.6. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und
Vm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 1.9. Die gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 vom BF erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ W römisch 40 , hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) erlassen und eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen und eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ W XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde des BF vom XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX
4 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 9 BFA-VG hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.2.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ W römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde des BF vom römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40
Paragraphen 46, 52, Absatz 4 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 9, BFA-VG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 2.
1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Der BF habe trotz Stellung eines Antrags auf freiwillige Ausreise sowie seiner Bemühungen und Kooperation kein Heimreisezertifikat erhalten, weshalb eine Abschiebung aus nicht von ihm zu vertreten Gründen nicht möglich sei.2.12. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da seine Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Der BF habe trotz Stellung eines Antrags auf freiwillige Ausreise sowie seiner Bemühungen und Kooperation kein Heimreisezertifikat erhalten, weshalb eine Abschiebung aus nicht von ihm zu vertreten Gründen nicht möglich sei. 2.
G. Er legte diesbezüglich ein Schreiben der Botschaft Malis in XXXX vom XXXX , eine Kopie seiner Geburtsurkunde, die Kopie seines Personalausweises sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.3.1. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Er legte diesbezüglich ein Schreiben der Botschaft Malis in römisch 40 vom römisch 40 , eine Kopie seiner Geburtsurkunde, die Kopie seines Personalausweises sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor. 3.
G 2005 abgewiesen. 3.3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom römisch 40
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Begründet wurde dies vom BFA im Wesentlichen damit, dass die Identität des BF nicht feststehe und dieser zwar rückkehrwillig gewesen sei sowie eine Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr beantragt habe, das entsprechende Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Aufgrund des gegen ihn verhängten, auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbots liege ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vor. Weiters sei der BF aufgrund eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und erfülle er somit die vom Gesetz normierte Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht. Der BF halte sich seit dem XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und würden die Voraussetzungen für die am XXXX erteilte Duldung nicht mehr vorliegen. Er habe seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen, habe nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte zur freiwilligen Ausreise vorzubereiten und sei die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde von seiner Botschaft als Fälschung bezeichnet worden. Der BF habe zwar im Verfahren mittlerweile neue Urkunden vorgelegt, diese jedoch nicht an die Botschaft übermittelt, obwohl die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten zur Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung seine Aufgabe sei. Begründet wurde dies vom BFA im Wesentlichen damit, dass die Identität des BF nicht feststehe und dieser zwar rückkehrwillig gewesen sei sowie eine Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr beantragt habe, das entsprechende Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Aufgrund des gegen ihn verhängten, auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbots liege ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 60, AsylG vor. Weiters sei der BF aufgrund eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und erfülle er somit die vom Gesetz normierte Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht. Der BF halte sich seit dem römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und würden die Voraussetzungen für die am römisch 40 erteilte Duldung nicht mehr vorliegen. Er habe seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen, habe nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte zur freiwilligen Ausreise vorzubereiten und sei die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde von seiner Botschaft als Fälschung bezeichnet worden. Der BF habe zwar im Verfahren mittlerweile neue Urkunden vorgelegt, diese jedoch nicht an die Botschaft übermittelt, obwohl die Beschaffung von gültigen Reisedokumenten zur Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung seine Aufgabe sei. 3.
3 AVG verletzt worden. Der BF habe überdies Unterlagen hinsichtlich seiner fortgeschrittenen Integration vorgelegt und sei der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entnehmen, warum dem keine Bedeutung beigemessen werde. Da auch keine niederschriftliche Einvernahme zur Abklärung der aktuellen Situation stattgefunden habe, sei vom BFA der Grundsatz des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. 3.
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.4.6. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom römisch 40
Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Das BFA führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Mali sei und nicht feststellbar sei, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG vorliegen würden. Der BF sei seit dem XXXX unrechtmäßig in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt bisher nur geduldet worden, weil kein Heimreisezertifikat zu erlangen gewesen sei. Mittlerweile würden allerdings die Voraussetzungen für die Duldung nicht mehr vorliegen, weil der BF seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und nicht einmal ansatzweise versucht habe, die notwendigen Schritte zur freiwilligen Ausreise vorzubereiten. Die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde sei als Fälschung bezeichnet worden. Der BF habe zwar neue Urkunden vorgelegt, diese jedoch noch nicht der Botschaft übermittelt und keine konkreten Maßnahmen sowie Handlungen zur Erlangung eines Reisedokuments vorgewiesen. Er habe überdies während dem Verfahren unrichtige Identitätsangaben gemacht und dadurch seine Herkunft verschleiert. Demnach habe ihn auch die Botschaft Malis nicht identifizieren können. Der BF sei nicht rückkehrwillig und habe nie aus Eigenem versucht, ein entsprechendes Reisedokument bei seiner Botschaft zu beantragen. Er habe insbesondere keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokuments auf elektronischem oder postalischem Weg mit seiner Botschaft Kontakt aufgenommen habe. Das BFA führte diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Identität des BF nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Mali sei und nicht feststellbar sei, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG vorliegen würden. Der BF sei seit dem römisch 40 unrechtmäßig in Österreich aufhältig und sei sein Aufenthalt bisher nur geduldet worden, weil kein Heimreisezertifikat zu erlangen gewesen sei. Mittlerweile würden allerdings die Voraussetzungen für die Duldung nicht mehr vorliegen, weil der BF seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen und nicht einmal ansatzweise versucht habe, die notwendigen Schritte zur freiwilligen Ausreise vorzubereiten. Die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde sei als Fälschung bezeichnet worden. Der BF habe zwar neue Urkunden vorgelegt, diese jedoch noch nicht der Botschaft übermittelt und keine konkreten Maßnahmen sowie Handlungen zur Erlangung eines Reisedokuments vorgewiesen. Er habe überdies während dem Verfahren unrichtige Identitätsangaben gemacht und dadurch seine Herkunft verschleiert. Demnach habe ihn auch die Botschaft Malis nicht identifizieren können. Der BF sei nicht rückkehrwillig und habe nie aus Eigenem versucht, ein entsprechendes Reisedokument bei seiner Botschaft zu beantragen. Er habe insbesondere keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokuments auf elektronischem oder postalischem Weg mit seiner Botschaft Kontakt aufgenommen habe. 5. Gegen den am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheid vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die XXXX GmbH, fristgerecht am XXXX , Beschwerde an das BVwG.5. Gegen den am römisch 40 rechtswirksam zugestellten Bescheid vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 GmbH, fristgerecht am römisch 40 , Beschwerde an das BVwG. Entgegen den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid habe der BF bereits zweimal Kontakt mit der Botschaft gehabt und sei ihm dennoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Dies sei jedoch nicht von ihm zu vertreten, zudem er seine Identität niemals verschleiert habe und immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert sowie am Verfahren mitgewirkt habe. Hinsichtlich der Annahme des BFA, eine Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Duldungskarte habe unter anderem deswegen zu erfolgen, weil der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde diesbezüglich die Rechtslage verkannt habe. So sei die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung, zumal eine Abschiebung, an die die Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG anknüpfe,
1 FPG nur dann in Betracht komme, wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt sei. Entgegen den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid habe der BF bereits zweimal Kontakt mit der Botschaft gehabt und sei ihm dennoch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Dies sei jedoch nicht von ihm zu vertreten, zudem er seine Identität niemals verschleiert habe und immer mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert sowie am Verfahren mitgewirkt habe. Hinsichtlich der Annahme des BFA, eine Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Duldungskarte habe unter anderem deswegen zu erfolgen, weil der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde diesbezüglich die Rechtslage verkannt habe. So sei die Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung, zumal eine Abschiebung, an die die Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG anknüpfe,
Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht komme, wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt sei. Der BF sei, obwohl diesbezüglich weder mit Bescheid des BFA noch im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme eine Aufforderung stattgefunden habe, bereits selbstständig, jedenfalls im Jahr XXXX und 2020, mit der Botschaft von Mali in Kontakt getreten, und sei es ihm auch im Rahmen der freiwilligen Ausreise nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF etwaige Mitwirkungspflichten verletzt habe und sei ihm die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht anzulasten. Der Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von XXXX nach wie vor anhängig sei. Der BF sei, obwohl diesbezüglich weder mit Bescheid des BFA noch im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme eine Aufforderung stattgefunden habe, bereits selbstständig, jedenfalls im Jahr römisch 40 und 2020, mit der Botschaft von Mali in Kontakt getreten, und sei es ihm auch im Rahmen der freiwilligen Ausreise nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF etwaige Mitwirkungspflichten verletzt habe und sei ihm die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht anzulasten. Der Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von römisch 40 nach wie vor anhängig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen gewährt. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird, bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Da der BF infolge nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, hält er sich seit dem XXXX unrechtmäßig in Österreich auf. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot sind nach wie vor aufrecht. 1.2. Der BF reiste im römisch 40 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Erkenntnis vom römisch 40 wurde überdies festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Nachdem der BF im Bundesgebiet mehrmals, unter anderem aufgrund zweier Verbrechen, straffällig wurde, wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen gewährt. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird, bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Da der BF infolge nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, hält er sich seit dem römisch 40 unrechtmäßig in Österreich auf. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot sind nach wie vor aufrecht. 1.
GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 4.
G, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. […]“ Der mit „Abschiebung“ überschriebene § 46 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Abschiebung“ überschriebene Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. 3.1.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.1.2. Abwägungen im gegenständlichen Fall: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte
5 FPG. Seine Bewährungshelferin übermittelte diesbezüglich am XXXX einen abschließenden Sozialbericht vom XXXX , demzufolge sich der BF im Frühjahr XXXX erneut an die Rückkehrberatung ( XXXX GmbH) gewandt habe und der Honorarkonsul in XXXX , der XXXX erst die Staatsbürgerschaft des BF bestätigt habe, im XXXX dessen Identität angezweifelt und kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Seine Bewährungshelferin übermittelte diesbezüglich am römisch 40 einen abschließenden Sozialbericht vom römisch 40 , demzufolge sich der BF im Frühjahr römisch 40 erneut an die Rückkehrberatung ( römisch 40 GmbH) gewandt habe und der Honorarkonsul in römisch 40 , der römisch 40 erst die Staatsbürgerschaft des BF bestätigt habe, im römisch 40 dessen Identität angezweifelt und kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen den XXXX GmbH und dem Honorarkonsul ist zu entnehmen, dass am XXXX ein Zoom-Meeting hinsichtlich der Klärung der Identität des BF stattgefunden habe, es geht jedoch weder der exakte Inhalt des Treffens noch, wer daran tatsächlich teilgenommen habe, hervor.Dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen den römisch 40 GmbH und dem Honorarkonsul ist zu entnehmen, dass am römisch 40 ein Zoom-Meeting hinsichtlich der Klärung der Identität des BF stattgefunden habe, es geht jedoch weder der exakte Inhalt des Treffens noch, wer daran tatsächlich teilgenommen habe, hervor. Im Akt befindet sich überdies ein Schreiben der XXXX GmbH, dass ein Telefonat mit dem Honorarkonsul stattgefunden habe und diesem zufolge dem BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, zumal seine Identität nicht feststellbar sei. Eine schriftliche Bestätigung des Honorarkonsuls sei zwar dem von der XXXX GmbH vorgelegten E-Mail-Verkehr zufolge gefordert worden, befindet sich jedoch nicht im Akt. Im Akt befindet sich überdies ein Schreiben der römisch 40 GmbH, dass ein Telefonat mit dem Honorarkonsul stattgefunden habe und diesem zufolge dem BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, zumal seine Identität nicht feststellbar sei. Eine schriftliche Bestätigung des Honorarkonsuls sei zwar dem von der römisch 40 GmbH vorgelegten E-Mail-Verkehr zufolge gefordert worden, befindet sich jedoch nicht im Akt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX , mit dem das BFA den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte abgewiesen hat, leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt mit der Frage der Rückkehrwilligkeit und der Mitwirkung an der Erteilung eines Heimreisezertifikats des BF nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Ermittlungen, wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme des BF oder ein schriftliches Parteiengehör, durchgeführt und wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) – mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse – nicht in substantiierter Weise auf den maßgeblichen Sachverhalt eingegangen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 , mit dem das BFA den Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte abgewiesen hat, leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt mit der Frage der Rückkehrwilligkeit und der Mitwirkung an der Erteilung eines Heimreisezertifikats des BF nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Ermittlungen, wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme des BF oder ein schriftliches Parteiengehör, durchgeführt und wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) – mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse – nicht in substantiierter Weise auf den maßgeblichen Sachverhalt eingegangen. Ohne auf die von der Bewährungshelferin des BF bzw. der Rückkehrberatung übermittelten Schreiben Bezug zu nehmen oder eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen, wies das BFA dessen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte mit Bescheid ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass die Voraussetzungen des § 46a FPG vorliegen würden. Die belangte Behörde führte vage aus, dass der Aufenthalt des BF lediglich wegen der Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats geduldet gewesen sei und dass er nunmehr die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr erfülle. Der BF habe seine Verpflichtung zur Ausreise nicht wahrgenommen und nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte für seine freiwillige Ausreise zu treffen, zumal die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde von der Botschaft als Fälschung bezeichnet worden sei und er im Verfahren falsche Angaben hinsichtlich seines Namens sowie seiner Identität gemacht habe.Ohne auf die von der Bewährungshelferin des BF bzw. der Rückkehrberatung übermittelten Schreiben Bezug zu nehmen oder eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchzuführen, wies das BFA dessen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte mit Bescheid ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG vorliegen würden. Die belangte Behörde führte vage aus, dass der Aufenthalt des BF lediglich wegen der Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats geduldet gewesen sei und dass er nunmehr die Voraussetzungen für eine Duldung nicht mehr erfülle. Der BF habe seine Verpflichtung zur Ausreise nicht wahrgenommen und nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte für seine freiwillige Ausreise zu treffen, zumal die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde von der Botschaft als Fälschung bezeichnet worden sei und er im Verfahren falsche Angaben hinsichtlich seines Namens sowie seiner Identität gemacht habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der BF dem BFA mittlerweile neue Unterlagen vorgelegt habe, habe er diese auch seiner Botschaft zu übermitteln und sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Der BF sei nicht rückkehrwillig. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens ist allerdings nicht ersichtlich, wie das BFA zu diesen Feststellungen gelangt. Trotz des schriftlich erstatteten Vorbringens der Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung des BF, dem jedenfalls zu entnehmen ist, dass der BF im gegenständlichen Verfahren zumindest gewisse Handlungen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments gesetzt hätte, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unsubstantiiert fest, der BF habe nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte für eine freiwillige Ausreise zu unternehmen. Da die Behörde dabei das schriftliche Vorbringen bezüglich des Interviews mit dem Honorarkonsul nicht einmal erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass es sich damit in irgendeiner Art und Weise damit auseinandergesetzt habe. Mangels in dieser Hinsicht durchgeführter Ermittlungsschritte durch die Behörde blieb jedenfalls offen, wer an diesem Gespräch teilgenommen habe und aus welchem Grund die Identität des BF vom Honorarkonsul, der XXXX noch die Staatsangehörigkeit des BF bestätigt habe, angezweifelt worden sei. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der XXXX GmbH geht hervor, dass zwar versucht worden sei, vom Generalkonsul Malis in XXXX eine schriftliche Bestätigung über die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats zu erhalten, jedoch befindet sich eine solche nicht im Akt und hätte das BFA zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des schriftlichen Vorbringens den BF befragen oder gegebenenfalls beim Konsulat nachforschen müssen. Dies wäre dem Bundesamt auch möglich und zumutbar gewesen, zumal es nachweislich bereits XXXX selbst mit dem Konsulat bzw. der Botschaft in Deutschland in Kontakt stand.Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens ist allerdings nicht ersichtlich, wie das BFA zu diesen Feststellungen gelangt. Trotz des schriftlich erstatteten Vorbringens der Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung des BF, dem jedenfalls zu entnehmen ist, dass der BF im gegenständlichen Verfahren zumindest gewisse Handlungen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments gesetzt hätte, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unsubstantiiert fest, der BF habe nicht einmal ansatzweise versucht, die notwendigen Schritte für eine freiwillige Ausreise zu unternehmen. Da die Behörde dabei das schriftliche Vorbringen bezüglich des Interviews mit dem Honorarkonsul nicht einmal erwähnte, ist nicht davon auszugehen, dass es sich damit in irgendeiner Art und Weise damit auseinandergesetzt habe. Mangels in dieser Hinsicht durchgeführter Ermittlungsschritte durch die Behörde blieb jedenfalls offen, wer an diesem Gespräch teilgenommen habe und aus welchem Grund die Identität des BF vom Honorarkonsul, der römisch 40 noch die Staatsangehörigkeit des BF bestätigt habe, angezweifelt worden sei. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der römisch 40 GmbH geht hervor, dass zwar versucht worden sei, vom Generalkonsul Malis in römisch 40 eine schriftliche Bestätigung über die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats zu erhalten, jedoch befindet sich eine solche nicht im Akt und hätte das BFA zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des schriftlichen Vorbringens den BF befragen oder gegebenenfalls beim Konsulat nachforschen müssen. Dies wäre dem Bundesamt auch möglich und zumutbar gewesen, zumal es nachweislich bereits römisch 40 selbst mit dem Konsulat bzw. der Botschaft in Deutschland in Kontakt stand. Überhaupt geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, ob das vom BFA damals geführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gänzlich beendet wurde, zumal dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesamtes vom XXXX lediglich zu entnehmen ist, dass bisher kein Heimreisezertifikat von der Botschaft erlangt werden habe können und die HRZ-Anträge nach wie vor unbeantwortet bleiben würden. Auch aus dem Aktenvermerk vom XXXX geht lediglich hervor, dass weitere Versuche um die Beantragung eines Heimreisezertifikats seitens des BFA im Gange seien, jedoch nicht, ob bzw. wann das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen wurde. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, würde für den BF, wenn das BFA von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch machen würde, über die allgemeinen Mitwirkungspflichten hinaus keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, bestehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Überhaupt geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, ob das vom BFA damals geführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gänzlich beendet wurde, zumal dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 lediglich zu entnehmen ist, dass bisher kein Heimreisezertifikat von der Botschaft erlangt werden habe können und die HRZ-Anträge nach wie vor unbeantwortet bleiben würden. Auch aus dem Aktenvermerk vom römisch 40 geht lediglich hervor, dass weitere Versuche um die Beantragung eines Heimreisezertifikats seitens des BFA im Gange seien, jedoch nicht, ob bzw. wann das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen wurde. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, würde für den BF, wenn das BFA von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch machen würde, über die allgemeinen Mitwirkungspflichten hinaus keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen, bestehen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Einem Schreiben der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF bereits XXXX , also vor erstmaliger Erteilung der Karte für Geduldete vom XXXX , eine Staatsbürgerschaftsurkunde sowie einen Personalausweis vorgelegt habe. Wenn nun das BFA im angefochtenen Bescheid vom XXXX anführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorgelegt, diese jedoch nicht seiner Botschaft übermittelt, ist nicht ersichtlich, welche Dokumente die belangte Behörde damit meint, zumal die Behörde nicht erwähnt, um welche Unterlagen bzw. Ausweise es sich dabei handle. Einem Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF bereits römisch 40 , also vor erstmaliger Erteilung der Karte für Geduldete vom römisch 40 , eine Staatsbürgerschaftsurkunde sowie einen Personalausweis vorgelegt habe. Wenn nun das BFA im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 anführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorgelegt, diese jedoch nicht seiner Botschaft übermittelt, ist nicht ersichtlich, welche Dokumente die belangte Behörde damit meint, zumal die Behörde nicht erwähnt, um welche Unterlagen bzw. Ausweise es sich dabei handle. Selbst unter der Annahme, der BF habe tatsächlich neue, identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt, wurde die Annahme, er habe diese nicht seiner Botschaft zukommen lassen, vom BFA nicht substantiiert begründet. Aus dem Verwaltungsakt geht nämlich weder hervor, dass der BF dazu befragt wurde, noch, dass das BFA bei der Botschaft nachgeforscht hat. Hinsichtlich vom BF vorzuweisender Dokumente führte die Behörde im angefochtenen Bescheid auch aus, dieser habe sich nicht um die Beschaffung weiterer Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat bemüht und nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, sich von seiner in Senegal lebenden Familie Dokumente schicken zu lassen. Dabei ist festzuhalten, dass aus dem Akt nicht hervorgeht, dass der BF überhaupt noch Kontakt zu seinen Verwandten habe bzw. diese über weitere identitätsbezeugende Dokumente des BF verfügen würden. Dies wäre in einer Einvernahme des BF ebenso zu klären gewesen. Auch die aus dem Bescheid vom XXXX hervorgehende pauschale Annahme, sämtliche Dokumente des BF seien gefälscht, lässt jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen und geht aus dem Akt auch nicht hervor, dass das BFA etwa die vom BF vorgelegten Ausweise auf ihre Echtheit untersuchen hätte lassen.Auch die aus dem Bescheid vom römisch 40 hervorgehende pauschale Annahme, sämtliche Dokumente des BF seien gefälscht, lässt jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen und geht aus dem Akt auch nicht hervor, dass das BFA etwa die vom BF vorgelegten Ausweise auf ihre Echtheit untersuchen hätte lassen. Dem Verwaltungsakt lässt sich auch nicht entnehmen, wie das BFA zur Annahme gelangt, die Geburtsurkunde sei von der Botschaft Malis in Deutschland als Fälschung bezeichnet worden, zumal dieselbe Botschaft mit Schreiben vom XXXX anhand der Geburtsurkunde die Staatsangehörigkeit Malis des BF bestätigte. Es mag dahingestellt bleiben, dass der BF in den Vorverfahren falsche Angaben hinsichtlich seines Namens und seiner Nationalität gemacht habe, wie das BFA ausführt. Umso verwunderlicher ist es dann allerdings, dass dies bei der Erteilung der Karte für Geduldete des BF vom XXXX nicht berücksichtigt wurden. Insofern wird es einer entsprechend genauen Abklärung dieser Umstände bedürfen, zumal dies letztendlich bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente auch über eine entsprechende Anzeige nach § 78 StPO entscheidet.Dem Verwaltungsakt lässt sich auch nicht entnehmen, wie das BFA zur Annahme gelangt, die Geburtsurkunde sei von der Botschaft Malis in Deutschland als Fälschung bezeichnet worden, zumal dieselbe Botschaft mit Schreiben vom römisch 40 anhand der Geburtsurkunde die Staatsangehörigkeit Malis des BF bestätigte. Es mag dahingestellt bleiben, dass der BF in den Vorverfahren falsche Angaben hinsichtlich seines Namens und seiner Nationalität gemacht habe, wie das BFA ausführt. Umso verwunderlicher ist es dann allerdings, dass dies bei der Erteilung der Karte für Geduldete des BF vom römisch 40 nicht berücksichtigt wurden. Insofern wird es einer entsprechend genauen Abklärung dieser Umstände bedürfen, zumal dies letztendlich bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente auch über eine entsprechende Anzeige nach Paragraph 78, StPO entscheidet. Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten sowie der Tatsache, dass der BF im Vorverfahren nachweislich rückkehrwillig war und auch seine Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten erfüllte, hätte das BFA die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF sei nicht rückkehrwillig, substantiiert begründen müssen. Dem BF wurde weder im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme noch im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Abweisung seines Antrags Stellung zu beziehen. Es wäre aber insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats XXXX unstrittig an der mangelnden Kooperation der Botschaft bzw. des Generalkonsul Malis und nicht wegen des fehlenden Rückkehrwillens oder dem Verletzen von Mitwirkungspflichten des BF gescheitert ist, genau zu prüfen gewesen, ob der BF im gegenständlichen Verfahren alle ihm möglichen Schritte gesetzt hat, um Reisedokumente zu erlangen. Dem BF wurde weder im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme noch im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Abweisung seines Antrags Stellung zu beziehen. Es wäre aber insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats römisch 40 unstrittig an der mangelnden Kooperation der Botschaft bzw. des Generalkonsul Malis und nicht wegen des fehlenden Rückkehrwillens oder dem Verletzen von Mitwirkungspflichten des BF gescheitert ist, genau zu prüfen gewesen, ob der BF im gegenständlichen Verfahren alle ihm möglichen Schritte gesetzt hat, um Reisedokumente zu erlangen. Weder anhand des schriftlichen Vorbringens des BF noch der vagen und unsubstantiierten Bescheidbegründung der belangten Behörde war feststellbar, ob der BF rückkehrwillig ist und seinen Mitwirkungspflichten im ausreichenden Maß nachgekommen ist. Da sich das BFA mit dem schriftlichen Vorbringen des BF im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat und das BFA weder ein schriftliches Parteiengehör noch eine niederschriftliche Einvernahme durchführte, wurden keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar, zumal aus den vom BF vorgelegten Unterlagen nicht klar hervorgeht, ob er seine Mitwirkungspflichten in einem ausreichenden Ausmaß erfüllt hat bzw. tatsächlich rückkehrwillig ist, und hinsichtlich des BFA diesbezüglich keine Beweise erhoben wurden. Ob das schriftliche Vorbringen des BF bzw. dessen Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung den Tatsachen entspricht, wurde von der belangten Behörde weder thematisiert noch gewürdigt. Die vorgelegten Schreiben sowie der E-Mail-Verkehr zwischen der XXXX GmbH und dem Honorarkonsul Malis in XXXX wurde vom BFA schlicht ignoriert. Das Ermittlungsverfahren erweist sich demnach als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Demnach steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.Weder anhand des schriftlichen Vorbringens des BF noch der vagen und unsubstantiierten Bescheidbegründung der belangten Behörde war feststellbar, ob der BF rückkehrwillig ist und seinen Mitwirkungspflichten im ausreichenden Maß nachgekommen ist. Da sich das BFA mit dem schriftlichen Vorbringen des BF im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat und das BFA weder ein schriftliches Parteiengehör noch eine niederschriftliche Einvernahme durchführte, wurden keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar, zumal aus den vom BF vorgelegten Unterlagen nicht klar hervorgeht, ob er seine Mitwirkungspflichten in einem ausreichenden Ausmaß erfüllt hat bzw. tatsächlich rückkehrwillig ist, und hinsichtlich des BFA diesbezüglich keine Beweise erhoben wurden. Ob das schriftliche Vorbringen des BF bzw. dessen Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung den Tatsachen entspricht, wurde von der belangten Behörde weder thematisiert noch gewürdigt. Die vorgelegten Schreiben sowie der E-Mail-Verkehr zwischen der römisch 40 GmbH und dem Honorarkonsul Malis in römisch 40 wurde vom BFA schlicht ignoriert. Das Ermittlungsverfahren erweist sich demnach als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Demnach steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Karte für Geduldete nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des BVwG in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal vom BFA überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters keine Hinweise darauf, dass das Verfahren durch eine Entscheidung durch das BVwG eine Beschleunigung erfahren würde, oder dies mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.1.3. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde konkrete Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der BF rückkehrwillig ist und inwiefern er diesmal bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, durchzuführen. Dabei hat das BFA vor allem auf das von der Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung des BF erstattete schriftliche Vorbringen einzugehen und zu klären, ob die Nichterteilung eines Heimreisezertifikats im gegenständlichen Verfahren auf die fehlende Mitwirkung des BF zurückzuführen ist, oder das HRZ-Verfahren, wie bereits XXXX , an der Kooperation der Botschaft bzw. des Konsulats gescheitert ist. Die Behörde wird die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den entscheidungsrelevanten Fragen zur Kenntnis zu bringen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nach Durchführung der genannten Ermittlungen zum Ergebnis kommt, dass der Antrag des BF abzuweisen ist. 3.1.3. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde konkrete Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der BF rückkehrwillig ist und inwiefern er diesmal bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, durchzuführen. Dabei hat das BFA vor allem auf das von der Bewährungshelferin und der Rückkehrberatung des BF erstattete schriftliche Vorbringen einzugehen und zu klären, ob die Nichterteilung eines Heimreisezertifikats im gegenständlichen Verfahren auf die fehlende Mitwirkung des BF zurückzuführen ist, oder das HRZ-Verfahren, wie bereits römisch 40 , an der Kooperation der Botschaft bzw. des Konsulats gescheitert ist. Die Behörde wird die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den entscheidungsrelevanten Fragen zur Kenntnis zu bringen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nach Durchführung der genannten Ermittlungen zum Ergebnis kommt, dass der Antrag des BF abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid vom XXXX ist daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 3.1.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren. 3.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, […] Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ überschriebene § 60 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ überschriebene Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, […]1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, […] 3.2.2. Abwägungen im gegenständlichen Fall: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX
G abgewiesen wurde.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, der mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40
Paragraph 57, AsylG abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird, in zweiter Instanz bestätigt und erwuchs das Erkenntnis am selben Tag in Rechtskraft. Da dem BF eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, wäre er ab dem XXXX zur Ausreise verpflichtet gewesen. Da er seiner Ausreiseverpflichtung unstrittig nicht nachkam, hat die Frist des Einreiseverbots noch nicht begonnen, zumal diese
4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird, in zweiter Instanz bestätigt und erwuchs das Erkenntnis am selben Tag in Rechtskraft. Da dem BF eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, wäre er ab dem römisch 40 zur Ausreise verpflichtet gewesen. Da er seiner Ausreiseverpflichtung unstrittig nicht nachkam, hat die Frist des Einreiseverbots noch nicht begonnen, zumal diese
Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurde vom BF auch nicht bestritten. Da gegen den BF also eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 3 Z 1 FPG besteht, darf ihm
G, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise festgestellt, kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Da gegen den BF also eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG besteht, darf ihm
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise festgestellt, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dass der Bescheid hinsichtlich des Antrags des BF auf Verlängerung seiner Duldungskarte mit dem gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, und demnach nicht festgestellt werden konnte, dass die Voraussetzungen für die seit über einem Jahr bestehende Duldung des BF weiterhin vorliegen, schadet bei der Beurteilung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im vorliegenden Fall nicht. So darf dem BF unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen oder nicht, nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG als allgemeine Erteilungsvoraussetzung, kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Dass der Bescheid hinsichtlich des Antrags des BF auf Verlängerung seiner Duldungskarte mit dem gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, und demnach nicht festgestellt werden konnte, dass die Voraussetzungen für die seit über einem Jahr bestehende Duldung des BF weiterhin vorliegen, schadet bei der Beurteilung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im vorliegenden Fall nicht. So darf dem BF unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen oder nicht, nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als allgemeine Erteilungsvoraussetzung, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Vollständigkeitshalber ist, wie auch vom BFA ausgeführt, festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet bereits zweimal aufgrund eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde, und daher die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG auch abgesehen davon, dass dem BF
G kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, nicht vorliegen.Der Vollständigkeitshalber ist, wie auch vom BFA ausgeführt, festzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet bereits zweimal aufgrund eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt wurde, und daher die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch abgesehen davon, dass dem BF
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX war demnach
Vm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 war demnach
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. 3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.