RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW128 2237410-1 SpruchW128 2237410-1/5E, W128 2237410-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid vom 13.10.2017 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
- Am 21.01.2020 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer (AZ 36 Hv 128/19d) rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
- Am 21.01.2020 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer (AZ 36 Hv 128/19d) rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
- Am 21.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
- Am 28.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
- Mit Schreiben vom 28.08.2020 gewährte das BFA dem Beschwerdeführer Parteiengehör und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen, warum seine strafgerichtliche Verurteilung vom 21.01.2020 einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht entgegenstehe und er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Mit E-Mail vom 15.09.2020 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er Cannabis geraucht habe, um seine Erfahrungen als Soldat in Syrien zu vergessen. Er wolle sich in Zukunft wohlverhalten, da er kein Drogendealer sei, sondern damals nur etwas für einen Freund besorgt habe und nichts über die Gesetze in Österreich gewusst hätte. Auch nehme er keine Drogen mehr. Es tue ihm leid, aber er benötige den Konventionsreisepass, um seine Mutter im Libanon zu besuchen, da diese krank sei.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 i.V.m. 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum zwischen 2017 und dem 14.10.2019 Drogen erworben, besessen, anderen vorwiegend gewinnbringend, aber auch uneigennützig, überlassen und selbst konsumiert hätte. Dafür sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seiner Tat kein Reisedokument verwendet hätte, bestehe angesichts seines bisherigen Verhaltens die Gefahr, dass er ein solches in Zukunft benutze. Da keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne, sei dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, das BFA sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. So sei in die Zukunftsprognose etwa nicht das seit der Verurteilung bereits mehrere Monate andauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers miteinbezogen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen und habe sich geständig verantwortet. Auch habe er nicht das gesamte Haftübel verbüßen müssen, da das Gericht nicht davon ausgegangen sei, dass dies zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich wäre. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass verwenden würde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 18.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 18.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 13.10.2017 erkannte ihm das BFA den Status des Asylberechtigten zu. Am 21.01.2020 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer (AZ 36 Hv 128/19d) rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei er am selben Tag aus der – bis dahin bereits mehr als drei Monate andauernden – Haft entlassen wurde. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen der sehr lange Tatzeitraum und die vielfache Wiederholung der Vergehen mit Komplizen.Am 21.01.2020 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer (AZ 36 Hv 128/19d) rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei er am selben Tag aus der – bis dahin bereits mehr als drei Monate andauernden – Haft entlassen wurde. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen der sehr lange Tatzeitraum und die vielfache Wiederholung der Vergehen mit Komplizen. Am 28.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
- Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. 3.1.
- Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß §§ 94 Abs. 5 i.V.m. 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen.Gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Abs. 3 legt eine Beweisregel zu Lasten des Antragstellers fest (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 92 FPG, K10).Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Absatz 3, legt eine Beweisregel zu Lasten des Antragstellers fest (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 92, FPG, K10). Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (siehe VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (siehe VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. So ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob ein Fremder seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Vielmehr ist es eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist, und würde ein (Konventions-)Reisepass einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 15.11.2005, 2005/18/0609). Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Ein Konventionsreisedokument ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024).Ein Konventionsreisedokument ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: In Hinblick auf die (erst) knapp zweieinhalb Jahre zurückliegenden Tatbegehung (und in weiterer Folge Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts) sowie in Anbetracht der (oben zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur, wonach Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr sowie ein latenter Auslandsbezug innewohnt, kann die Schlussfolgerung des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Konventionspass dazu benutzen könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, nicht als rechtswidrig erachtet werden. So verkaufte der Beschwerdeführer das Suchtgift über einen längeren Zeitraum und an mehrere Abnehmer, was gegen seine Aussage, er habe bloß für einen Freund „etwas besorgt“, spricht. Zudem vermochte es der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nach seinem – seit der Haftentlassung – (erst knapp) zweijährigen Wohlverhaltens nicht mehr vorliegt.In Hinblick auf die (erst) knapp zweieinhalb Jahre zurückliegenden Tatbegehung (und in weiterer Folge Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts) sowie in Anbetracht der (oben zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur, wonach Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr sowie ein latenter Auslandsbezug innewohnt, kann die Schlussfolgerung des BFA, wonach der Beschwerdeführer den Konventionspass dazu benutzen könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, nicht als rechtswidrig erachtet werden. So verkaufte der Beschwerdeführer das Suchtgift über einen längeren Zeitraum und an mehrere Abnehmer, was gegen seine Aussage, er habe bloß für einen Freund „etwas besorgt“, spricht. Zudem vermochte es der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nach seinem – seit der Haftentlassung – (erst knapp) zweijährigen Wohlverhaltens nicht mehr vorliegt. Im Ergebnis ist somit der Ansicht des BFA, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, beizutreten und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.Im Ergebnis ist somit der Ansicht des BFA, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, beizutreten und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, den Konventionsreisepass für den Besuch seiner kranken Mutter im Libanon zu benötigen, doch ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen (siehe dazu VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen war, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2237410.1.00