Obsah (29)
§ 22a§ 35Art 133§ 5§ 61§ 34§§ 15§ 120§ 76§ 57§ 52Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52aArt. 28§ 12a§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW150 2251350-1 SpruchW150 2251350-1/15E, W150 2251350-1/15E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“), eine nigerianische Staatsangehörige, ist spätestens am 10.11.2016 erstmalig illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat an selbigem Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag in sämtlichen Punkten
§ 5Asyl
G zurück und erließ unter einem die Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61FPG.1.2.
Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag in sämtlichen Punkten
Paragraph 5, AsylG zurück und erließ unter einem die Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG. 1.
- Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 29.05.2018, Zl. W185 2161197-1/7E, in vollem Umfang abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
- Am 23.07.2018 erfolgte die Überstellung der BF nach Italien
den Bestimmungen der Dublin-III-VO. 1.
- Spätestens mit 18.04.2019 reiste die BF neuerlich illegal nach Österreich ein, wo sie an selbigem Tag abermals einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Um einer neuerlichen Abschiebung zu entgehen, tauchte die BF in den folgenden Wochen unter. Darauf basierend informierte die belangte Behörde am 27.05.2019 den zuständigen Mitgliedstaat Italien über diesen Umstand, verlängerte damit zugleich die zur Verfügung stehende Überstellungsfrist bis zum 09.11.2020 und erlies zudem einen Festnahmeauftrag. 1.
- Mit Bescheid vom 04.09.2019, Zl. XXXX , wies das BFA den Folgeantrag vom 18.04.2019
§ 5Asyl
G zurück und erlies unter einem wiederum eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61FPG.1.6.
Mit Bescheid vom 04.09.2019, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Folgeantrag vom 18.04.2019
Paragraph 5, AsylG zurück und erlies unter einem wiederum eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.7. Am 15.05.2021 erfolgte die Festnahme der BFn
§ 34FPG.1.7.
Am 15.05.2021 erfolgte die Festnahme der BFn
Paragraph 34, FPG. Die daraufhin am 16.05.2021, Zl. XXXX , vom BFA bescheidmäßig verfügte Schubhaftnahme der BF wurde mit 25.05.2021 aufgrund der seitens Italien ausgesprochenen Rücknahmeweigerung wieder beendet und selbige auf freien Fuß gesetzt.Die daraufhin am 16.05.2021, Zl. römisch 40 , vom BFA bescheidmäßig verfügte Schubhaftnahme der BF wurde mit 25.05.2021 aufgrund der seitens Italien ausgesprochenen Rücknahmeweigerung wieder beendet und selbige auf freien Fuß gesetzt. Abermals tauchte die BF sofort wieder unter und war daher von da an für die heimischen Behörden nicht greifbar. 1.
- Die seitens der belangten Behörde vorgenommene materielle Prüfung der nunmehr von Italien auf Österreich übergegangenen Zuständigkeit zur Beurteilung der von der BF präsentierten Fluchtgründe wurde mit Bescheid vom 18.06.2021, Zl. XXXX , in sämtlichen Punkten negativ finalisiert und eine Ausreiseverpflichtung der BF ausgesprochen.1.
- Die seitens der belangten Behörde vorgenommene materielle Prüfung der nunmehr von Italien auf Österreich übergegangenen Zuständigkeit zur Beurteilung der von der BF präsentierten Fluchtgründe wurde mit Bescheid vom 18.06.2021, Zl. römisch 40 , in sämtlichen Punkten negativ finalisiert und eine Ausreiseverpflichtung der BF ausgesprochen. Die rechtskonform zugestellte Entscheidung des BFA erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 wurde die - am 26.10.2021 im Rahmen einer Amtshandlung festgenommene - BF seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, binnen zweier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit Schreiben datiert vom 09.11.2021, erklärte die BF ihren ausdrücklichen Wunsch, freiwillig in ihr Heimatland Nigeria zurückkehren zu wollen. Am 22.11.2021 wurde das BFA über den Widerruf des zuvor von der BF höchstpersönlich formulierten Willens zur freiwilligen Rückkehr in Kenntnis gesetzt. 1.11.Die BF wurde vom LG für Strafsachen GRAZ am 07.12.2021, Zl. 17Hv 79/21d, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
§§ 15i
Vm 287, 269 Abs. 1 erster Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt.1.11.Die BF wurde vom LG für Strafsachen GRAZ am 07.12.2021, Zl. 17Hv 79/21d, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 287, 269 Absatz eins, erster Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. 1.12. Nach Verbüßung des unbedingt ausgesprochenen Teils der Strafhaft wurde die BF am 07.12.2021 aus der Justizanstalt entlassen. Am selben Tag wurde von der belangten Behörde bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt. Des Weiteren wurde die BF aufgrund zweier rechtskräftiger Strafen der LPD Steiermark
§ 120Abs.
1a FPG in den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen überstellt.Des Weiteren wurde die BF aufgrund zweier rechtskräftiger Strafen der LPD Steiermark
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen überstellt. 1.13. Basierend auf der zu diesem Zeitpunkt bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde über die BF von der Erstinstanz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.12.2021, Zl. XXXX ,
§ 76Abs.
2 Z FPG die Schubhaft zum Zwecke der Schubhaft verhängt.1.13. Basierend auf der zu diesem Zeitpunkt bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde über die BF von der Erstinstanz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.12.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Z FPG die Schubhaft zum Zwecke der Schubhaft verhängt. 1.
- Am 27.12.2021 teilte das LKA Wien, Abteilung Prostitution und Menschenhandel, dem BFA mit, wonach die BF nach einer persönlichen Einvernahme nunmehr offiziell als Opfer von Menschenhandel qualifiziert werden würde. Darauf basierend wurde am selben Tag die BF aus der Schubhaft entlassen und einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels LEFÖ übergeben. 1.
- In weiterer Folge langten am 29.12.2021 sowie am 03.01.2022 bei der belangten Behörde zwei Stellungnahmen selbiger Interventionsstelle ein. Die darauf basierende Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.01.2022 an die LPD Wien, LKA, wurde von dieser dahingehend am 19.01.2022 mittels Amtsvermerk beantwortet, als dass es sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel respektive Zuhälterei handeln würde. Eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung sei bereits an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt worden. 1.
- Am 27.01.2022 wurde der BF von der belangten Behörde amtswegig eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Asyl
G erteilt.1.16. Am 27.01.2022 wurde der BF von der belangten Behörde amtswegig eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erteilt. 1.17. Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 übermittelte die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde
§ 22aBFA-VG.1.17.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 übermittelte die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG. Inhaltlich wurde primär darauf verwiesen, wonach der angefochtene Schubhaftbescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei, zumal das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden wäre. Das Schreiben der Erstinstanz an die BF vom 28.10.2021 vor Verhängung der Schubhaft mit der darin enthaltenen Aufforderung, sich zu den aufgelisteten Fragen binnen zweier Wochen zu äußern, sei auf Deutsch verfasst gewesen, weshalb es von der Adressatin nicht verstanden worden und in weiterer Folge unbeantwortet geblieben wäre. Zudem hätte das BFA im Falle einer persönlichen Einvernahme der BF erkennen müssen, wonach es sich bei dieser eindeutig um ein Opfer von Menschenhandel handeln würde, gegen welches keine Schubhaft verhängt werden hätte dürfen. Ebensowenig habe man die BF über ihre Rechte in ihrer Eigenschaft als potentielles Opfer des Menschenhandels aufgeklärt oder ihr eine 30-tägige Bedenkzeit eingeräumt. In casu würden zudem weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft vorliegen. So verfüge die BF im Bundesgebiet über einen Lebensgefährten und somit zugleich über ein Familienleben. Des Weiteren enthalte die Entscheidung des BFA keine nachvollziehbare Begründung weder hinsichtlich dem angeblichen Bestehen einer Fluchtgefahr noch in Bezug auf die allfällig vorzunehmende Anwendung eines gelinderen Mittels. Es wurde daher beantragt, -) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; -) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung vom 07.12.2021 bis zum 27.12.2021 in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; -) der belangten Behörde den Ersatz der Eingabengebühr aufzuerlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen: Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft. Sie ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft. Sie ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Am 27.01.2022 wurde der BF von der belangten Behörde amtswegig eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Asyl
G erteilt.Am 27.01.2022 wurde der BF von der belangten Behörde amtswegig eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erteilt. Die BF hat seit November 2016 insgesamt zwei Asylanträge gestellt, die beide rechtskräftig negativ finalisiert worden sind. Die Muttersprache der BF ist Englisch. Gesund, volljährig und verfügt die BF über keine gültigen Reisedokumente. Sie wurde des Weiteren vom LG für Strafsachen GRAZ am 07.12.2021, Zl. 17Hv 79/21d, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
§§ 15i
Vm 287, 269 Abs. 1 erster Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt.Sie wurde des Weiteren vom LG für Strafsachen GRAZ am 07.12.2021, Zl. 17Hv 79/21d, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
Paragraphen 15, in Verbindung mit 287, 269 Absatz eins, erster Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz 2 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. Allfällige familiäre Anknüpfungspunkte der BF sind in Österreich nicht existent. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.12.2021 wurde über die BF die Schubhaft verhängt. Selbige erstinstanzliche Entscheidung wurde der BF am gleichen Tag persönlich ausgefolgt. 1.2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Die BF war haftfähig. 1.2.2. Ein Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG liegt vor.1.2.2. Ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG liegt vor. 1.2.
- Für die BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2021 wurde ihr ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.1.2.4.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2021 wurde ihr ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 1.
- Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 1.3.
- Es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
- Die BF war im bisherigen Verfahren unkooperativ, reiste nach erfolgter Rückführung nach Italien
den Bestimmungen der Dublin-III-VO im Jahre 2018 umgehend wieder illegal ins Bundesgebiet ein und ist schon allein deshalb als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Erschwerend tritt hinzu, wonach die BF unmittelbar nach ihrer Folgeantragstellung in Österreich im Jahre 2019 untertauchte, um dadurch eine neuerliche Überstellung nach Italien zu vereiteln, was ihr im Ergebnis letztlich auch gelungen ist. Erst aufgrund ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens im Jahr 2021, unter anderem in Form versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerstands gegen die Staatsgewalt, wurde die BF in eine Haftanstalt eingeliefert und war erst von diesem Zeitpunkt an für die Behörden greifbar. Den schriftlich parallel zum Strafverfahren schriftlich übermittelten Wunsch zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland revidierte die BF in weiterer Folge wieder. 1.3.
- Die BF verfügte über keine nennenswerten finanziellen Mittel. 1.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 1.4.
- Das Vorliegen eines allfälligen Familienlebens der BF im Bundesgebiet ist im Verfahren nicht hervorgetreten. Ein solches wurde von dieser auch zuletzt im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2021 explizit verneint und auch nicht anlässlich der schriftlichen Aufforderung seitens der belangten Behörde vom 28.10.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme und Bekanntgabe von potentiellen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich behauptet. 4.
- Die BF ging regelmäßig der Prostitution sowie der Schwarzarbeit am Reinigungssektor als Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Über nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügte die BF zu keinem Zeitpunkt ihres mehrjährigen illegalen Aufenthalts. 4.
- Die BF verfügte über keine Meldeadresse. Es bestand bis zur erfolgten Entlassung aus der Schubhaft am 27.12.2021 erhebliche Fluchtgefahr seitens der BF. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister. Die Feststellung des strafrechtlichen Vorlebens der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren durchaus glaubwürdigen eigenen Angaben. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit der BF bestanden nie Zweifel, da diese zwischenzeitlich diverse Personaldokumente, darunter ihre nigerianische Geburtsurkunde, nachreichte. Die Feststellung, derzufolge die BF bis zur amtswegigen Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit 27.01.2022 über kein Dokument verfügt hat, das sie bis dahin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, ergibt sich aus dem Verfahren. Ihre Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben und jenen vor dem BFA in der Praxis unter Beweis gestellten Verständigungskompetenzen. Die Feststellung in Bezug auf die vorangegangenen Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens
den Bestimmungen der Dublin-III-VO resultieren aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Eine legale Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet wurde bis dato nie behauptet. Vielmehr bestätigte diese selbst ihre illegale Beschäftigung als Prostituierte respektive Reinigungskraft. Familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht vorhanden und wurden von der BF dezidiert verneint. Ihre de facto Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei sowie ihren eigenen Angaben. Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft der BF ergibt sich insbesondere aus ihrem aktenkundig unkooperativen Verhalten gegenüber Behördenvertretern, ihren wiederholten Versuchen, durch dauerhaftes Untertauchen eine neuerliche Abschiebung zu vereiteln, einer abermaligen illegalen Wiedereinreise nach Österreich nach vorangegangener erfolgter Überstellung nach Italien, zwei Asylantragstellungen in Österreich, diversen rechtskräftigen strafrechtlichen wie auch verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie die eingestandene gewerbsmäßige Ausübung von illegaler Prostitution und Schwarzarbeit als Reinigungskraft im Bundesgebiet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren höchstpersönlichem Vorbringen und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage. Soweit die BF in ihrem Rechtsmittelschriftsatz erstmalig angibt, im Bundesgebiet über einen – namentlich nicht genannten – Lebensgefährten zu verfügen, so wird dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung gewertet. Dies vor dem Hintergrund, als dass sich die BF nicht nur anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2021 dezidiert wörtlich als „Single“ ohne irgendwelcher familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich bezeichnet, sondern zudem auch angesichts der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme durch das BFA vom 28.10.2021 nicht anderslautend geantwortet hat. Die im Beschwerdeschriftsatz begründend ins Treffen geführte angebliche Unkenntnis des Inhalts des behördlichen Schriftstücks vom 28.10.2021 - resultierend aus vorgeblich fehlender Sprachkompetenz - wird als tatsachenwidrig qualifiziert, zumal die BF als Reaktion auf den gegenständlichen schriftlichen Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein handschriftlich auf Deutsch (!!!) formuliertes Schreiben, datiert vom 09.11.2021, an die belangte Behörde übermittelte, in welchem sie explizit ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria erklärte. Dadurch ist zweifelsfrei belegt, wonach die Rechtsmittelwerberin entweder selbst hinreichend Deutsch beherrscht oder aber zumindest über Personen in ihrem unmittelbaren Umfeld im fraglichen Zeitraum verfügt hat, welche ihr im Bedarfsfall den Inhalt des Behördenschriftstücks im Detail begreiflich machen konnten. Folgerichtig geht der im Rechtsmittelschriftsatz erhobene Vorwurf somit auch ins Leere, demzufolge die Erstinstanz ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Vielmehr hat die BF offenkundig auf die Inanspruchnahme der ihr behördlicherseits eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet und kann daher die aus ihrer Unterlassung resultierenden Folgen nicht dem BFA anlasten. Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Unzulässigkeit der Schubhaftnahme und weiteren Anhaltung der BF in ihrer Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel und Zuhälterei ist anzumerken, wonach der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, konkret dem 09.12.2021, dieser Umstand nicht bekannt war; Hinweise in diese Richtung hatten sich auch weder in den diversen zuvor geführten Verfahren und Einvernahmen ergeben, noch hatte die BF ihrerseits keine der ihr mehrfach eingeräumten Möglichkeiten ergriffen, um ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Erst durch ein offizielles Schreiben des LKA Wien, Abteilung Prostitution und Menschenhandel, vom 27.12.2021, wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, wonach die BF nunmehr als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. Als unmittelbare Reaktion erfolgte daraufhin auch die umgehende Enthaftung der selbigen noch am gleichen Tag unter parallel damit einhergehender Zuweisung einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels LEFÖ sowie – nach Einholung diverser Stellungnahmen – letztendlich die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Asyl
G mit 27.01.2022. Basierend auf diesem aktenkundigen Geschehnisablauf ist ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die Inschubhaftnahme am 09.12.2021 auf Grundlage einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und wurde die Anhaltung nach Bekanntwerden der Opferqualifikation der BF am 27.01.2021 unverzüglich beendet.Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Unzulässigkeit der Schubhaftnahme und weiteren Anhaltung der BF in ihrer Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel und Zuhälterei ist anzumerken, wonach der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, konkret dem 09.12.2021, dieser Umstand nicht bekannt war; Hinweise in diese Richtung hatten sich auch weder in den diversen zuvor geführten Verfahren und Einvernahmen ergeben, noch hatte die BF ihrerseits keine der ihr mehrfach eingeräumten Möglichkeiten ergriffen, um ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Erst durch ein offizielles Schreiben des LKA Wien, Abteilung Prostitution und Menschenhandel, vom 27.12.2021, wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, wonach die BF nunmehr als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei. Als unmittelbare Reaktion erfolgte daraufhin auch die umgehende Enthaftung der selbigen noch am gleichen Tag unter parallel damit einhergehender Zuweisung einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels LEFÖ sowie – nach Einholung diverser Stellungnahmen – letztendlich die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mit 27.01.
- Basierend auf diesem aktenkundigen Geschehnisablauf ist ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde nicht ersichtlich; vielmehr erfolgte die Inschubhaftnahme am 09.12.2021 auf Grundlage einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und wurde die Anhaltung nach Bekanntwerden der Opferqualifikation der BF am 27.01.2021 unverzüglich beendet. Angesichts der erst mit diesem Datum ohne behördlichen Verschulden hervorgetretenen Entwicklung konnte nach den allgemein gültigen zwingenden Grundgesetzen der Logik auch nicht im vorangegangenen Zeitraum eine entsprechende rechtliche Aufklärung respektive Einräumung einer Bedenkzeit im Ausmaß von 30 Tagen vorgenommen werden. Aus demselben Grund erweist sich eine auf dieser Argumentationslinie fußende Begründung für das Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr ebensowenig zielführend wie auch die Verhängung gelinderer Mittel: Da – wie zuvor ausgeführt – das BFA ursprünglich keinerlei Kenntnis vom Opferstatus der BF hatte, konnte sie dieses Kriterium bei ihrer Entscheidungsfindung auch nicht berücksichtigen. Im Gegenteil lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine Vielzahl von, unter Punkt 1.
- im Detail dargelegten, Gründen vor, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise eine korrekte Vorgangsweise seitens der Erstinstanz belegen, wobei nochmals in aller Deutlichkeit auf die Notwendigkeit einer ex-tunc-Betrachtung hingewiesen wird. Im Ergebnis erweist sich somit die Schubhaftnahme der BF am 09.12.2021 und die Aufrechterhaltung der selbigen bis zum 27.12.2021 als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"
§ 76Abs.
3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"
Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (u.a. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (u.a. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierung des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
- Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Art. 28Abs.
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierung des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
- November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen. Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
- August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die belangte Behörde begründete in casu die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit den fehlenden sozialen wie auch beruflichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, mangelnden Barmitteln, einer nicht vorhandenen Unterkunft, zweier Asylantragstellungen in Österreich, der gewerbsmäßigen Ausübung von illegaler Prostitution respektive Schwarzarbeit als Reinigungskraft und diverser rechtskräftiger strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft war bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorhanden. Zudem verfügt die BF in Österreich als Familienangehörige behauptetermaßen lediglich über einen namentlich nicht genannten Lebensgefährten, dessen Existenz ohne Vorlage entsprechender Beweismittel erstmalig im Rechtsmittelschriftsatz lapidar behauptet wurde; zuvor war das Bestehen einer Lebensgemeinschaft stets dezidiert bestritten worden. Selbst im Falle einer hypothetisch unterstellten tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wäre deren Dauer im Ausmaß weniger Wochen oder Monate im Ergebnis zu kurz, als dass diese rechtliche Relevanz entfalten könnte. Sie BF ist de facto mittellos und daher nicht selbsterhaltungsfähig. In einer Gesamtschau ging das BFA völlig zutreffend davon aus, dass im Falle der BF insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. So hat die BF bereits in der Vergangenheit erfolglos in Österreich bereits mehrere Asylanträge gestellt, reiste nach erfolgter Abschiebung nach Italien abermals wieder illegal ins Bundesgebiet ein, wurde hier straffällig und finanziert ihre Aufenthalte offenkundig gewerbsmäßig bereits seit einigen Jahren hindurch mit der Ausübung illegaler Tätigkeiten. Dem BFA ist jedenfalls beizupflichten, dass sich im Falle der BF – in der Vergangenheit bereits fruchtlos gesetzte weit weniger einschneidende Maßnahmen – nicht wirksam anwenden lassen: Eine echte soziale Verankerung in Österreich war nicht zu erkennen, ebenso kein Vermögen. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten der BF manifestiert und der durch sie wiederholt unter Beweis gestellten grundsätzlichen Missachtung diverser europäischer Rechtsordnungen überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der BF. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Angesichts der zwischenzeitlich bereits vor der Beschwerdeerhebung erfolgten Entlassung aus der Schubhaft erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zum Kostenbegehren: In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
§ 56(3) leg.
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.,
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Zur Frage des Schriftsatzaufwandes hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ein solcher dann nicht gebührt, wenn es an einem erwachsenen Aufwand fehlt, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass insofern kein Schriftsatzaufwand gebührt (VwGH vom 11.09.2015, 2013/17/0837 mit Verweis auf VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0262; vgl. auch VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0145). Im gegenständlichen Fall hat aber die belangte Behörde im Vorlageschreiben zusätzlich noch eine Gegenäußerung zur Schubhaftbeschwerde erstattet. Zur Frage des Schriftsatzaufwandes hat der VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ein solcher dann nicht gebührt, wenn es an einem erwachsenen Aufwand fehlt, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass insofern kein Schriftsatzaufwand gebührt (VwGH vom 11.09.2015, 2013/17/0837 mit Verweis auf VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0262; vergleiche auch VwGH vom 18.04.2012, 2009/16/0145). Im gegenständlichen Fall hat aber die belangte Behörde im Vorlageschreiben zusätzlich noch eine Gegenäußerung zur Schubhaftbeschwerde erstattet. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt I. war daher das Kostenbegehren der BF als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt II.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch eins. war daher das Kostenbegehren der BF als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch zwei.). Da das BFA jedoch auf eine Geltendmachung des ihr zustehenden Kostenersatzes verzichtet, weshalb kein entsprechender Zuspruch erfolgt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2251350.1.00