W157 2243267-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW157 2243267-1 Spruch, W157 2243267-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt vier weitere Personen ( XXXX ) leben würden.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt vier weitere Personen ( römisch 40 ) leben würden.
Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen.
Der Beschwerde waren dieselben Unterlagen wie der E-Mail vom XXXX angefügt, wobei nunmehr auch die Seite 2 des Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX enthalten war.Der Beschwerde waren dieselben Unterlagen wie der E-Mail vom römisch 40 angefügt, wobei nunmehr auch die Seite 2 des Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom römisch 40 ) vom römisch 40 enthalten war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Antrag waren keine Dokumente angeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung von XXXX “ nachzureichen.1.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „gesetzl. Anspruch und aktuelles Einkommen zB aktuelle Mindestsicherung von römisch 40 “ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.3. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX u.a. ihren Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung vom XXXX nach, jedoch langten bei der belangten Behörde nur die Seiten 1 und 3 ein.1.3. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 u.a. ihren Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung vom römisch 40 nach, jedoch langten bei der belangten Behörde nur die Seiten 1 und 3 ein.
1.4. Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte die Beschwerdeführerin u.a. erneut der Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX vor, wobei auch die Seite 2, die die Dauer und Höhe der Leistung auswies, enthalten war. Der vollständige Bescheid wurde auch dem Bundesverwaltungsgericht XXXX nach dem Parteiengehör vom XXXX übermittelt.1.4. Im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin u.a. erneut der Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom römisch 40 ) vom römisch 40 vor, wobei auch die Seite 2, die die Dauer und Höhe der Leistung auswies, enthalten war. Der vollständige Bescheid wurde auch dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 nach dem Parteiengehör vom römisch 40 übermittelt.
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des erforderlichen Nachweises eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.4. Von der Beschwerdeführerin wurde zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung der gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht.3.4. Von der Beschwerdeführerin wurde zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderliche Nachweis nicht erbracht.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Bitte gesetzl. Anspruch […] zB aktuelle Mindestsicherung von XXXX nachreichen“.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde diese deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zu erbringen, mit dem Zusatz „Bitte gesetzl. Anspruch […] zB aktuelle Mindestsicherung von römisch 40 nachreichen“.
Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht vollständig bei der belangten Behörde einlangte (es wurde zwar der Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung vom XXXX nachgereicht, jedoch kamen bei der belangten Behörde nur die Seiten 1 und 3 an; die Seite 2, die die Dauer und Höhe der Leistung auswies, fehlte), wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht vollständig bei der belangten Behörde einlangte (es wurde zwar der Bescheid über den Bezug einer Mindestsicherung vom römisch 40 nachgereicht, jedoch kamen bei der belangten Behörde nur die Seiten 1 und 3 an; die Seite 2, die die Dauer und Höhe der Leistung auswies, fehlte), wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
3.5. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alle geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043).
Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz Parteiengehör vom XXXX nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen, insbesondere die Seite 2 ihres Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX , auch tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten.Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz Parteiengehör vom römisch 40 nicht den Nachweis, dass die fehlenden Unterlagen, insbesondere die Seite 2 ihres Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung (Anspruch vom römisch 40 ) vom römisch 40 , auch tatsächlich bei der belangten Behörde einlangten.
Damit ist vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde einlangten.
Zur Nachreichung der Seite 2 des Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX im Rahmen der Beschwerde vom XXXX und der Stellungnahme vom XXXX ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Seite nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.Zur Nachreichung der Seite 2 des Bescheides über den Bezug einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Anspruch vom römisch 40 ) vom römisch 40 im Rahmen der Beschwerde vom römisch 40 und der Stellungnahme vom römisch 40 ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115).
Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, ist die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Seite nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.
3.6. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.3.6. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, den gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweis eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbrachte.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) 3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2243267.1.00