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W157 2247729-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW157 2247729-1 Spruch, W157 2247729-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ unter Anführung der Teilnehmernummer XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.
  2. Mit römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ unter Anführung der Teilnehmernummer römisch 40 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, XXXX und des XXXX (jeweils mit Hauptwohnsitz „ XXXX “); Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, römisch 40 und des römisch 40 (jeweils mit Hauptwohnsitz „ römisch 40 “); ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin (mit der Anschrift „ XXXX ) vom XXXX . Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin (mit der Anschrift „ römisch 40 ) vom römisch 40 .
  3. Dazu stellte die belangte Behörde am XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und richtete an diese eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (wie etwa eine Befreiung von der Rezeptgebühr) und zur Höhe der Alimente nachzureichen seien.
  4. Dazu stellte die belangte Behörde am römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe, und richtete an diese eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (wie etwa eine Befreiung von der Rezeptgebühr) und zur Höhe der Alimente nachzureichen seien.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe.
  8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass im vorliegenden Fall ein Einfamilienhaus und keine zwei Wohneinheiten vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren beiden Kindern im Ober- und ihre Eltern im Erdgeschoss des Hauses. Alleiniger Hausbesitzer sei XXXX und sei die im Bescheid bezeichnete Anschrift „ XXXX “ zu korrigieren, weil es keine zweite Anschrift unter der Hausnummer „ XXXX gebe; ebenso sei kein zweiter Hauseingang vorhanden. Der Verwaltungsgerichtshof habe 2012 in einem gleichgelagerten Fall den dortigen Bescheid als rechtswidrig aufgehoben.
  9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass im vorliegenden Fall ein Einfamilienhaus und keine zwei Wohneinheiten vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren beiden Kindern im Ober- und ihre Eltern im Erdgeschoss des Hauses. Alleiniger Hausbesitzer sei römisch 40 und sei die im Bescheid bezeichnete Anschrift „ römisch 40 “ zu korrigieren, weil es keine zweite Anschrift unter der Hausnummer „ römisch 40 gebe; ebenso sei kein zweiter Hauseingang vorhanden. Der Verwaltungsgerichtshof habe 2012 in einem gleichgelagerten Fall den dortigen Bescheid als rechtswidrig aufgehoben. Der Beschwerde war ein Gebäudeplan angeschlossen.
  10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Antrag auf Befreiung am XXXX eingescannt, offenbar erst am XXXX bearbeitet worden sei – die Anmeldung sei per XXXX erfolgt. Aufgrund der Meldedaten (Angabe der Türnummer 2 im Gegensatz zur Rundfunkmeldung der Eltern mit Türnummer 1) sei von zwei getrennten Standorten auszugehen.Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Antrag auf Befreiung am römisch 40 eingescannt, offenbar erst am römisch 40 bearbeitet worden sei – die Anmeldung sei per römisch 40 erfolgt. Aufgrund der Meldedaten (Angabe der Türnummer 2 im Gegensatz zur Rundfunkmeldung der Eltern mit Türnummer 1) sei von zwei getrennten Standorten auszugehen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am XXXX zur Beschwerdeführerin und zu XXXX Auszüge aus dem dem Zentralen Melderegister.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am römisch 40 zur Beschwerdeführerin und zu römisch 40 Auszüge aus dem dem Zentralen Melderegister.
  14. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, wie nur eine Wohnanschrift bestehen könne, wenn sie und ihr Vater an unterschiedliche Wohnadressen gemeldet seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu den Umständen der Hausnutzung Auskunft zu erteilen.
  15. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, wie nur eine Wohnanschrift bestehen könne, wenn sie und ihr Vater an unterschiedliche Wohnadressen gemeldet seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu den Umständen der Hausnutzung Auskunft zu erteilen.
  16. Die Beschwerdeführerin gab am XXXX bekannt, dass die Anschrift „ XXXX und „ XXXX “ seitens der Gemeinde erfolgt sei. Es würde zwar zwei getrennte Türklingeln geben, jedoch nur eine Haustüre und ein Postfach. Außerdem hätten alle Hausbewohner die Möglichkeit, in die Räumlichkeiten des unteren und oberen Stockwerkes zu gehen, ohne dort versperrte Türen vorzufinden; jeder könne sich überall ungefragt aufhalten. Es wäre ferner unmöglich, eine hausfremde Person im Ober- oder Untergeschoss einzuquartieren, weil eben kein getrenntes Postfach oder versperrbare Eingangsbereiche vorhanden seien.
  17. Die Beschwerdeführerin gab am römisch 40 bekannt, dass die Anschrift „ römisch 40 und „ römisch 40 “ seitens der Gemeinde erfolgt sei. Es würde zwar zwei getrennte Türklingeln geben, jedoch nur eine Haustüre und ein Postfach. Außerdem hätten alle Hausbewohner die Möglichkeit, in die Räumlichkeiten des unteren und oberen Stockwerkes zu gehen, ohne dort versperrte Türen vorzufinden; jeder könne sich überall ungefragt aufhalten. Es wäre ferner unmöglich, eine hausfremde Person im Ober- oder Untergeschoss einzuquartieren, weil eben kein getrenntes Postfach oder versperrbare Eingangsbereiche vorhanden seien.
  18. XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom XXXX .
  19. römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  20. Die belangte Behörde äußerte sich dazu in einem Schreiben vom XXXX . Für den Standort „ XXXX “ seien in der Vergangenheit Rundfunkgebühren im Zeitraum XXXX von XXXX entrichtet worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zum Ausdruck habe bringen wollen, dass sie am gegenständlichen Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibe. Dem Antrag sei ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister beigelegt gewesen, in dem explizit die Türnummer XXXX angeführt sei.
  21. Die belangte Behörde äußerte sich dazu in einem Schreiben vom römisch 40 . Für den Standort „ römisch 40 “ seien in der Vergangenheit Rundfunkgebühren im Zeitraum römisch 40 von römisch 40 entrichtet worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zum Ausdruck habe bringen wollen, dass sie am gegenständlichen Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibe. Dem Antrag sei ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister beigelegt gewesen, in dem explizit die Türnummer römisch 40 angeführt sei.
  22. Über die Mitteilung der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom XXXX in Kenntnis gesetzt.
  23. Über die Mitteilung der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt.
  24. Die Beschwerdeführerin replizierte am XXXX , dass es sich bei XXXX um ihren Ex-Freund und den Vater ihrer beiden Kinder handle, der vor ca. einem Jahr ausgezogen sei; er sei keine hausfremde Person in einer Lebensgemeinschaft gewesen.
  25. Die Beschwerdeführerin replizierte am römisch 40 , dass es sich bei römisch 40 um ihren Ex-Freund und den Vater ihrer beiden Kinder handle, der vor ca. einem Jahr ausgezogen sei; er sei keine hausfremde Person in einer Lebensgemeinschaft gewesen.
  26. Nach Erteilung eines Parteiengehörs am XXXX teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX mit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Auszug des Ex-Lebensgefährten sowohl für die Feststellung der Gebührenpflicht, als auch für das Befreiungsverfahren von keiner Relevanz seien. Dass bereits für den Standort „ XXXX “ eine eigene Meldung bestanden habe, sei ein weiteres Indiz neben der Meldung im Zentralen Melderegister.
  27. Nach Erteilung eines Parteiengehörs am römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 mit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den Auszug des Ex-Lebensgefährten sowohl für die Feststellung der Gebührenpflicht, als auch für das Befreiungsverfahren von keiner Relevanz seien. Dass bereits für den Standort „ römisch 40 “ eine eigene Meldung bestanden habe, sei ein weiteres Indiz neben der Meldung im Zentralen Melderegister.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am XXXX und zu XXXX Auszüge aus dem dem Zentralen Melderegister.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht erstellte am römisch 40 und zu römisch 40 Auszüge aus dem dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen 1.
  31. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ unter Anführung der Teilnehmernummer XXXX ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und zwei Haushaltsmitglieder ( XXXX ) angegeben.1.
  32. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ unter Anführung der Teilnehmernummer römisch 40 ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und zwei Haushaltsmitglieder ( römisch 40 ) angegeben. Dem Antrag waren Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, des XXXX und des XXXX (jeweils mit Hauptwohnsitz „ XXXX “) sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin (mit der Anschrift „ XXXX “) vom XXXX beigeschlossen.Dem Antrag waren Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, des römisch 40 und des römisch 40 (jeweils mit Hauptwohnsitz „ römisch 40 “) sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin (mit der Anschrift „ römisch 40 “) vom römisch 40 beigeschlossen. 1.
  33. Mit Schreiben vom XXXX traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei: „Ein Gehalt stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung dar; ev. eine Befreiung von der Rezeptgebühr aus sozialen Gründen. Weiters bitte die Höhe der Alimente belegen“.1.
  34. Mit Schreiben vom römisch 40 traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei: „Ein Gehalt stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung dar; ev. eine Befreiung von der Rezeptgebühr aus sozialen Gründen. Weiters bitte die Höhe der Alimente belegen“. Für eine schriftliche Stellungnahme und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können“ und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werden müsse. 1.
  35. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX keine weiteren Unterlagen zur Vorlage bzw. erstattete kein Vorbringen.1.
  36. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 keine weiteren Unterlagen zur Vorlage bzw. erstattete kein Vorbringen. 1.
  37. An der Anschrift „ XXXX “ sind die Beschwerdeführerin (seit dem XXXX ) und ihre beiden Kinder ( XXXX seit dem XXXX und XXXX seit dem XXXX ) mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.
  38. An der Anschrift „ römisch 40 “ sind die Beschwerdeführerin (seit dem römisch 40 ) und ihre beiden Kinder ( römisch 40 seit dem römisch 40 und römisch 40 seit dem römisch 40 ) mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Anschrift „ XXXX “ sind die Eltern ( XXXX seit dem XXXX und XXXX seit dem XXXX ) und der Bruder ( XXXX seit dem XXXX ) der Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz gemeldet.An der Anschrift „ römisch 40 “ sind die Eltern ( römisch 40 seit dem römisch 40 und römisch 40 seit dem römisch 40 ) und der Bruder ( römisch 40 seit dem römisch 40 ) der Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  39. An der Adresse „ XXXX “ befindet sich ein zweistöckiges Haus (Eigentümer ist XXXX ) mit folgender Raumaufteilung:1.
  40. An der Adresse „ römisch 40 “ befindet sich ein zweistöckiges Haus (Eigentümer ist römisch 40 ) mit folgender Raumaufteilung: 1.
  41. Die Beschwerdeführerin bewohnt zusammen mit ihren beiden Kindern das Obergeschoss, ihre Eltern bewohnen das Erdgeschoss des Hauses. Das obere Stockwerk ist ausschließlich über einen Stiegenaufgang innerhalb des Hauses zu erreichen. Das Haus hat einen gemeinsamen Eingangsbereich. Innerhalb des Gebäudes gibt es keine (weiteren) versperrbaren und regelmäßig versperrten Portale; beide Generationen haben uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten des Ober- und Untergeschosses. 1.
  42. Das Haus verfügt über zwei Klingeln und es gibt nur einen Postkasten. 1.
  43. Für die Anschrift „ XXXX “ entrichtete XXXX , der Ex-Partner der Beschwerdeführerin, unter der Teilnehmernummer XXXX Rundfunkgebühren im Zeitraum vom XXXX .1.
  44. Für die Anschrift „ römisch 40 “ entrichtete römisch 40 , der Ex-Partner der Beschwerdeführerin, unter der Teilnehmernummer römisch 40 Rundfunkgebühren im Zeitraum vom römisch 40 .
  45. Beweiswürdigung 2.
  46. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.1., II.1.
  47. und II.1.3 ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt (vgl. Pkt. I.1., I.2 und I.
  48. oben).2.
  49. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.
  50. und römisch zwei.1.3 ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen im Verwaltungsakt vergleiche Pkt. römisch eins.1., römisch eins.2 und römisch eins.
  51. oben). 2.
  52. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
  53. beruhen auf den vorgelegten Meldebestätigungen bzw. eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (vgl. Pkt. I.1., I.
  54. und I.
  55. oben).2.
  56. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
  57. beruhen auf den vorgelegten Meldebestätigungen bzw. eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vergleiche Pkt. römisch eins.1., römisch eins.
  58. und römisch eins.
  59. oben). 2.
  60. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.5., II.1.
  61. und II.1.
  62. fußen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem der Beschwerde beigefügten Gebäudeplan (vgl. Pkt. I.
  63. und I.
  64. oben) und wurden von der belangten Behörde nicht bestritten.2.
  65. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.5., römisch zwei.1.
  66. und römisch zwei.1.
  67. fußen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem der Beschwerde beigefügten Gebäudeplan vergleiche Pkt. römisch eins.
  68. und römisch eins.
  69. oben) und wurden von der belangten Behörde nicht bestritten. 2.
  70. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.
  71. basieren auf den überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (vgl. Pkt. I.5, I.
  72. und I.
  73. oben).2.
  74. Die Feststellungen zu Pkt. römisch zwei.1.
  75. basieren auf den überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vergleiche Pkt. römisch eins.5, römisch eins.
  76. und römisch eins.
  77. oben).
  78. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  79. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  80. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  81. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. […] Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Mit Antrag vom XXXX ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ XXXX “ unter Anführung der Teilnehmernummer XXXX .3.
  2. Mit Antrag vom römisch 40 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Hauptwohnsitz „ römisch 40 “ unter Anführung der Teilnehmernummer römisch 40 . Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rundfunkteilnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 RGG ist, und prüfte in einem nächsten Schritt, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß § 3 Abs. 5 RGG vorlag (ein im RGG normierter Fall, in dem Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 RGG):Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rundfunkteilnehmerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG ist, und prüfte in einem nächsten Schritt, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG vorlag (ein im RGG normierter Fall, in dem Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, RGG): 3.2.
  3. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.2.
  4. Die Fernmeldegebührenordnung enthält die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005).Die belangte Behörde hat zunächst zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005). 3.2.
  5. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am XXXX die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.2.
  6. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am römisch 40 die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin daher von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund des fehlenden Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Leistung nicht erfülle. Ihr wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung eingeräumt, um dennoch einen positiven Bescheid zu erwirken.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin daher von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund des fehlenden Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Leistung nicht erfülle. Ihr wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung eingeräumt, um dennoch einen positiven Bescheid zu erwirken. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX abgewiesen.Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 abgewiesen. 3.2.
  7. Richtigerweise hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen, wenn sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrages bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage beschäftigte und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens nicht eintrat. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abwies, schadet aber nicht, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, mHa VfGH 30.06.1994, B 1219/93). 3.
  8. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). 3.
  9. Die vorliegende Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine Rundfunkteilnehmerin ist; es wird das Vorliegen eines gebührenpflichtigen Standortes bestritten. 3.
  10. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vor der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, die Frage zu klären, ob im fraglichen Zeitraum überhaupt eine Gebührenpflicht bestand (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242). Gemäß § 2 Abs. 1 RGG haben Rundfunkteilnehmer, dies sind Personen, die eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreiben, Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RGG haben Rundfunkteilnehmer, dies sind Personen, die eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG in Gebäuden betreiben, Gebühren nach Paragraph 3, RGG zu entrichten. 3.
  11. Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist also der „Standort“ (§ 3 Abs. 1 RGG: „für jeden Standort“). Das RGG geht davon aus, dass mehrere Personen an einem Standort einen gemeinsamen Wohnsitz begründen können (§ 2 Abs. 5 RGG: „jene, die dort ihren Wohnsitz haben“) und dass an einem Standort generell bis zu zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen betrieben werden dürfen, ohne eine weitere (Zusatz-)Gebühr auszulösen (§ 3 Abs. 2 RGG). Diese Zahl wird in § 3 Abs. 3 RGG für einzelne Standorte erweitert.3.
  12. Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist also der „Standort“ (Paragraph 3, Absatz eins, RGG: „für jeden Standort“). Das RGG geht davon aus, dass mehrere Personen an einem Standort einen gemeinsamen Wohnsitz begründen können (Paragraph 2, Absatz 5, RGG: „jene, die dort ihren Wohnsitz haben“) und dass an einem Standort generell bis zu zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen betrieben werden dürfen, ohne eine weitere (Zusatz-)Gebühr auszulösen (Paragraph 3, Absatz 2, RGG). Diese Zahl wird in Paragraph 3, Absatz 3, RGG für einzelne Standorte erweitert. Ein Standort wird in § 2 Abs. 2 RGG als „die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3a RGG).Ein Standort wird in Paragraph 2, Absatz 2, RGG als „die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 a, RGG). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 24.10.2012, 2009/17/0194, betreffend die Begriffe des „Standortes“ und der „Wohnung“ wie folgt aus: „2.
  13. Ein ‚Standort‘ wird in § 2 Abs. 2 RGG definiert als ‚die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird‘. Ein Standort ist also entweder eine ‚Wohnung‘ oder ‚eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck‘. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 sowie Abs. 3a RGG).„2.
  14. Ein ‚Standort‘ wird in Paragraph 2, Absatz 2, RGG definiert als ‚die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird‘. Ein Standort ist also entweder eine ‚Wohnung‘ oder ‚eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck‘. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, sowie Absatz 3 a, RGG). Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt sich beispielsweise aus § 3 Abs. 3 Z 5 RGG, dass das RGG bei einem Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: ‚am jeweiligen Standort‘) ausgeht, obwohl die Hotelgäste jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen. Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig sind und noch nicht notwendiger Weise einen eigenen Standort begründen.Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt sich beispielsweise aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, RGG, dass das RGG bei einem Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: ‚am jeweiligen Standort‘) ausgeht, obwohl die Hotelgäste jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen. Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig sind und noch nicht notwendiger Weise einen eigenen Standort begründen. 2.
  15. Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung von ‚Wohnung‘, wobei hierfür keine eigene Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. schon zu § 26 BAO das hg. Erkenntnis vom
  16. Mai 1969, Zl. 125/68 = Slg 3901). Dass eine Wohnung regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben (vgl das hg. Erkenntnis vom
  17. Jänner 1989, Zl. 88/16/0090, zu § 4 Abs. 1 GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus zwei ‚Wohnungen‘ beinhaltet oder als solches eine ‚Wohnung' bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.2.
  18. Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung von ‚Wohnung‘, wobei hierfür keine eigene Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind vergleiche schon zu Paragraph 26, BAO das hg. Erkenntnis vom
  19. Mai 1969, Zl. 125/68 = Slg 3901). Dass eine Wohnung regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  20. Jänner 1989, Zl. 88/16/0090, zu Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus zwei ‚Wohnungen‘ beinhaltet oder als solches eine ‚Wohnung' bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind aber die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Abgrenzungsmuster ergibt: Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in § 3 Abs 3a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen).Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in Paragraph 3, Absatz 3 a, RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen). Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches ‚Zusammenleben‘, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabenstelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG.Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches ‚Zusammenleben‘, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabenstelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG. 2.
  21. Vor diesem Hintergrund ist die ‚Bewohnung getrennter Wohnbereiche‘ oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen.“ 3.
  22. Die Beschwerdeführerin lebt (dies war auch schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Fall) mit ihrer Familie in einem zweistöckigen Haus, wobei diese zusammen mit ihren beiden Kindern über einen getrennten Wohn-, Schlaf-, Wasch- und Kochbereich im Obergeschoss verfügt und ihre Eltern einen getrennten Wohn-, Schlaf-, Wasch- und Kochbereich im Erdgeschoss haben. Dieser Umstand alleine ist nach der oben zitierten Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall jedoch noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist fallbezogen vielmehr kein selbständiger Standort gegeben: Wie oben festgestellt, hat das Haus der Familie einen gemeinsamen Eingangsbereich (das obere Stockwerk ist ausschließlich über einen Stiegenaufgang innerhalb des Hauses zu erreichen) und gibt es innerhalb des Gebäudes keine versperrbaren und regelmäßig versperrten Portale zu den jeweiligen Rückzugsbereichen; für alle Hausbewohner sind sämtliche Räumlichkeiten des Ober- und Untergeschosses frei zugänglich. Darüber hinaus gibt es nur einen Postkasten. Es ist damit zweifellos von einem räumlichen Zusammenleben, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, auszugehen. Dass zwei Klingeln vorhanden sind, schadet der Auffassung des Vorliegens eines gemeinsamen Wohnungsverbandes im Übrigen nicht. Soweit die belangte Behörde wiederholt ins Treffen führte, dass die Beschwerdeführerin laut dem Zentralen Melderegister an einer anderen Wohnadresse als ihre Eltern gemeldet ist („ XXXX “), ist zu bemerken, dass es gemäß dem bereits vielfach erwähnten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes auf eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift nicht ankommt. Dieser Aspekt stellt zwar ein erstes Indiz für das Vorliegen getrennter Standorte dar, jedoch sind letztlich die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung maßgebend.Soweit die belangte Behörde wiederholt ins Treffen führte, dass die Beschwerdeführerin laut dem Zentralen Melderegister an einer anderen Wohnadresse als ihre Eltern gemeldet ist („ römisch 40 “), ist zu bemerken, dass es gemäß dem bereits vielfach erwähnten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes auf eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift nicht ankommt. Dieser Aspekt stellt zwar ein erstes Indiz für das Vorliegen getrennter Standorte dar, jedoch sind letztlich die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung maßgebend. Dass bereits Rundfunkgebühren in der Vergangenheit für die Adresse „ XXXX vom ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, ändert ebenfalls nichts am Ergebnis. Die belangte Behörde hat bei jedem einlangenden Befreiungsantrag (neuerlich) zu prüfen, ob überhaupt eine Gebührenpflicht gegeben ist; dies unabhängig davon, ob davor Rundfunkgebühren – sei es im falschen Glauben, dass eine Gebührenpflicht bestand, oder weil ein Befreiungsantrag zuvor nicht gewährt wurde (in diesem Fall liegt aufgrund unterschiedlicher Befreiungszeiträume keine Identität der Sache vor, weshalb die belangte Behörde nicht daran gehindert ist, eine andere Beurteilung als in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzunehmen) – geleistet wurden.Dass bereits Rundfunkgebühren in der Vergangenheit für die Adresse „ römisch 40 vom ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, ändert ebenfalls nichts am Ergebnis. Die belangte Behörde hat bei jedem einlangenden Befreiungsantrag (neuerlich) zu prüfen, ob überhaupt eine Gebührenpflicht gegeben ist; dies unabhängig davon, ob davor Rundfunkgebühren – sei es im falschen Glauben, dass eine Gebührenpflicht bestand, oder weil ein Befreiungsantrag zuvor nicht gewährt wurde (in diesem Fall liegt aufgrund unterschiedlicher Befreiungszeiträume keine Identität der Sache vor, weshalb die belangte Behörde nicht daran gehindert ist, eine andere Beurteilung als in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzunehmen) – geleistet wurden. 3.
  23. Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung, der sich ausdrücklich auf die Anschrift „ XXXX “ unter Anführung der Teilnehmernummer XXXX bezog, fehlte es damit im zu beurteilenden Zeitraum an einer (von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr erfüllbaren) notwendigen Voraussetzung.3.
  24. Dem vorliegenden Antrag auf Gebührenbefreiung, der sich ausdrücklich auf die Anschrift „ römisch 40 “ unter Anführung der Teilnehmernummer römisch 40 bezog, fehlte es damit im zu beurteilenden Zeitraum an einer (von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr erfüllbaren) notwendigen Voraussetzung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bestehens einer Gebührenpflicht als unzulässig zurückgewiesen wird. Zu berücksichtigen war außerdem, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bereits am XXXX und nicht erst am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht wurde.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Bestehens einer Gebührenpflicht als unzulässig zurückgewiesen wird. Zu berücksichtigen war außerdem, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bereits am römisch 40 und nicht erst am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. 3.
  25. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ist zurückzuweisen) entfallen.3.
  26. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ist zurückzuweisen) entfallen. Zu B) 3.
  27. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  28. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2247729.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.