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{'item': 'W167 2251342-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW167 2251342-1 SpruchW167 2251341-1/5EW167 2251342-1/5E, W167 2251341-1/5E, W167 2251342-1/5E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Die BF1 beantragte die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Studienabsolvent/in) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde.
  2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12b Z 2 AuslBG ab, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
  3. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG ab, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
  4. Die vertretenen BF erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde den anwaltlich vertretenen BF zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  7. Die vertretene BF1 zog den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 13 Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar; die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Berufung). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Im Beschwerdefall haben die BF zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher zurückgezogen werden. Dies bewirkte den nachträglichen Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur des VwGH betreffend die Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages orientierte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2251342.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.