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{'item': 'W167 2251980-1'}

Obsah (6)§ 12bArt. 133§ 15§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW167 2251980-1 SpruchW167 2251980-1/4E, W167 2251980-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 12bZ 1 Ausl

BG von XXXX , (Mitbeteiligter), vertreten durch XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde römisch 40 (Beschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG von römisch 40 , (Mitbeteiligter), vertreten durch römisch 40 , beschlossen: A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Antrag des Mitbeteiligten auf Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Antrag des Mitbeteiligten auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am XXXX per E-Mail zugestellt, wobei die Lesebestätigung mit XXXX datiert ist. Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerdevorentscheidung postalisch durch Hinterlegung am XXXX zugestellt.
  5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 per E-Mail zugestellt, wobei die Lesebestätigung mit römisch 40 datiert ist. Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerdevorentscheidung postalisch durch Hinterlegung am römisch 40 zugestellt.
  6. Mit Schreiben vom XXXX bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, stellten die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte durch ihren Rechtsvertreter den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte durch ihren Rechtsvertreter den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Am XXXX wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten mit, dass sich der Vorlageantrag entsprechend der Aktenlage als verspätet darstelle. Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt.
  11. Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten mit, dass sich der Vorlageantrag entsprechend der Aktenlage als verspätet darstelle. Der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt.
  12. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte ließen die Frist für eine Stellungnahme ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich festgehalten, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Weiters wird darauf hingewiesen: „Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“ Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die Beschwerdeführerin am XXXX per E-Mail übermittelt, wobei die Lesebestätigung mit XXXX datiert ist. Die Beschwerdevorentscheidung wurde für den Mitbeteiligten postalisch am XXXX hinterlegt.Die Beschwerdevorentscheidung wurde an die Beschwerdeführerin am römisch 40 per E-Mail übermittelt, wobei die Lesebestätigung mit römisch 40 datiert ist. Die Beschwerdevorentscheidung wurde für den Mitbeteiligten postalisch am römisch 40 hinterlegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten stellte den Vorlageantrag. Dieser ist mit XXXX datiert und langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten stellte den Vorlageantrag. Dieser ist mit römisch 40 datiert und langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere aus der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung, dem Übermittlungsbericht und der Lesebestätigung hinsichtlich der Zustellung an die Beschwerdeführerin sowie dem Rückschein hinsichtlich der Zustellung an den Mitbeteiligten sowie dem Vorlageantrag. Der Aktenlage wurde auch im Rahmen des Verspätungsvorhalts nicht entgegengetreten.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Vorlageantrags 3.1.1.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). 3.1.1.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Spricht die Behörde entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG nicht darüber ab und legt den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, so hat dieses über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit abzusprechen (vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, § 15 VwGVG K 13).Spricht die Behörde entgegen Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG nicht darüber ab und legt den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor, so hat dieses über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit abzusprechen (vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, Paragraph 15, VwGVG K 13).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.1.

  1. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdeführerin am XXXX per E-Mail zugestellt, die Lesebestätigung stammt vom XXXX . Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerdevorentscheidung postalisch durch Hinterlegung am XXXX zugestellt. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Frist für den Vorlageantrag des Mitbeteiligten jedenfalls mit Ablauf des XXXX , die Frist für den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin schon früher. Folglich erweist sich der Vorlageantrag, welcher mit XXXX datiert ist und am XXXX bei der belangten Behörde einlangte, als verspätet.3.1.
  2. Laut Aktenlage wurde die Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerdeführerin am römisch 40 per E-Mail zugestellt, die Lesebestätigung stammt vom römisch 40 . Dem Mitbeteiligten wurde die Beschwerdevorentscheidung postalisch durch Hinterlegung am römisch 40 zugestellt. Davon ausgehend endete die zweiwöchige Frist für den Vorlageantrag des Mitbeteiligten jedenfalls mit Ablauf des römisch 40 , die Frist für den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin schon früher. Folglich erweist sich der Vorlageantrag, welcher mit römisch 40 datiert ist und am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte, als verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Zu der Tatsache, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag vom XXXX als verspätet erweist, wurden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX an deren gemeinsamen Rechtsvertreter Parteiengehör eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme binnen der dazu gewährten zweiwöchige Frist ein.Zu der Tatsache, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet erweist, wurden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 an deren gemeinsamen Rechtsvertreter Parteiengehör eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme binnen der dazu gewährten zweiwöchige Frist ein. 3.1.
  3. Somit erweist sich im Ergebnis der gegenständliche Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da nur über Zulässigkeit des Vorlageantrags abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da nur über Zulässigkeit des Vorlageantrags abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2251980.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.