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{'item': 'W176 2246810-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 2a§ 36§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW176 2246810-1 SpruchW176 2246810-1/3E, W176 2246810-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihm am 18.02.2021 eingegangene Information, wonach die – durch Aufnahme in die Verordnung des Bundesdenkmalamtes

§ 2a

Denkmalschutzgesetz [DMSG] für den politischen Bezirk XXXX , Oberösterreich (in Kraft getreten mit 01.08.2008) den Bestimmungen des DMSG unterliegende – Villa XXXX abgerissen worden sei, die Gemeinde XXXX und die XXXX XXXX GmbH (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihm am 18.02.2021 eingegangene Information, wonach die – durch Aufnahme in die Verordnung des Bundesdenkmalamtes

Paragraph 2 a, Denkmalschutzgesetz [DMSG] für den politischen Bezirk römisch 40 , Oberösterreich (in Kraft getreten mit 01.08.2008) den Bestimmungen des DMSG unterliegende – Villa römisch 40 abgerissen worden sei, die Gemeinde römisch 40 und die römisch 40 römisch 40 GmbH (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.

  1. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 brachte Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes der Villa XXXX ein, der wie folgt begründet wurde: Erst mit dem genannten Schreiben vom 23.02.2021 sei die Eigentümerin auf den Denkmalschutz der nicht mehr vorhandenen Villa XXXX aufmerksam geworden. Aus ihr nicht erklärbaren Gründen sei ihr auch bei Grundstückskauf der vorhandene Denkmalschutz nicht aufgefallen. Überdies sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Denkmalschutz weiterbestehe, wenn das denkmalgeschützte Objekt nicht mehr existiere. Nach Rücksprache mit der Gemeinde XXXX werde daher die Aufhebung des Denkmalschutzes beantragt; die Gründe, die zum Abbruch des Objektes geführt hätten, würden durch die Gemeinde XXXX dargelegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 brachte Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft einen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes der Villa römisch 40 ein, der wie folgt begründet wurde: Erst mit dem genannten Schreiben vom 23.02.2021 sei die Eigentümerin auf den Denkmalschutz der nicht mehr vorhandenen Villa römisch 40 aufmerksam geworden. Aus ihr nicht erklärbaren Gründen sei ihr auch bei Grundstückskauf der vorhandene Denkmalschutz nicht aufgefallen. Überdies sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Denkmalschutz weiterbestehe, wenn das denkmalgeschützte Objekt nicht mehr existiere. Nach Rücksprache mit der Gemeinde römisch 40 werde daher die Aufhebung des Denkmalschutzes beantragt; die Gründe, die zum Abbruch des Objektes geführt hätten, würden durch die Gemeinde römisch 40 dargelegt.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 übermittelte die Gemeinde XXXX einen vom 15.10.2015 datierenden Abbruchbescheid bezüglich des genannten Objekts und fügte hinzu, dass weitere Unterlagen zwar vorhanden seien, aber noch aufbereitet werden müssten. Die Villa XXXX sei bereits vor mehr als fünf Jahren zur Gänze entfernt worden, es bestehe in dieser Angelegenheit daher jedenfalls keine Gefahr in Verzug.
  4. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 übermittelte die Gemeinde römisch 40 einen vom 15.10.2015 datierenden Abbruchbescheid bezüglich des genannten Objekts und fügte hinzu, dass weitere Unterlagen zwar vorhanden seien, aber noch aufbereitet werden müssten. Die Villa römisch 40 sei bereits vor mehr als fünf Jahren zur Gänze entfernt worden, es bestehe in dieser Angelegenheit daher jedenfalls keine Gefahr in Verzug.
  5. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals

§ 36Abs.

1 DMSG an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. Am 30.04.2021 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung nach § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den unter Punkt
  2. dargestellten Antrag der Beschwerdeführerin aus.
  3. Am 30.04.2021 setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung nach Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den unter Punkt
  4. dargestellten Antrag der Beschwerdeführerin aus.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Denkmalschutzes zurück, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Aufhebung des Denkmalschutzes nach § 5 Abs. 7 DMSG wegen einer erfolgten (widerrechtlichen) Zerstörung würde der Bestimmung des § 36 DMSG widersprechen, die gerade die Wiederherstellung eines (widerrechtlich) zerstörten Denkmals zum Inhalt habe. Da dem Gesetzgeber ein derartiger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen nicht zugesonnen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Entscheidung über eine (beantragte oder amtswegige) Aufhebung des Denkmalschutzes nach § 5 Abs. 7 DMSG voraussetze, dass zumindest bereits über den Antrag auf Wiederherstellung entschieden wurde.Die Aufhebung des Denkmalschutzes nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG wegen einer erfolgten (widerrechtlichen) Zerstörung würde der Bestimmung des Paragraph 36, DMSG widersprechen, die gerade die Wiederherstellung eines (widerrechtlich) zerstörten Denkmals zum Inhalt habe. Da dem Gesetzgeber ein derartiger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen nicht zugesonnen werden könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Entscheidung über eine (beantragte oder amtswegige) Aufhebung des Denkmalschutzes nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG voraussetze, dass zumindest bereits über den Antrag auf Wiederherstellung entschieden wurde.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese bringt unter Hinweis auf die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrags

§ 36

DMSG vor, dass der letzte oder schon früher von dem Schuldtragenden verschuldete, der Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangene Zustand des Denkmals der einer Brandruine sei, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich die Wiederherstellung der Brandruine, nicht jedoch des Zustandes vor dem Brand verfügen könne. Da der Antrag der belangten Behörde vom 23.03.2021 daher aus rechtlichen Gründen unmöglich dazu führen könne, dass wem auch immer die (Wieder-)Errichtung der Villa XXXX im Zustand vor dem Brand aufgetragen wird und auf solche Weise die Wiederherstellung des Denkmals verfügt wird, sei die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes rechtswidrig.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese bringt unter Hinweis auf die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrags

Paragraph 36, DMSG vor, dass der letzte oder schon früher von dem Schuldtragenden verschuldete, der Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangene Zustand des Denkmals der einer Brandruine sei, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich die Wiederherstellung der Brandruine, nicht jedoch des Zustandes vor dem Brand verfügen könne. Da der Antrag der belangten Behörde vom 23.03.2021 daher aus rechtlichen Gründen unmöglich dazu führen könne, dass wem auch immer die (Wieder-)Errichtung der Villa römisch 40 im Zustand vor dem Brand aufgetragen wird und auf solche Weise die Wiederherstellung des Denkmals verfügt wird, sei die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes rechtswidrig.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , ,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.

§ 5Abs.

7 DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). 3.2.1.2.

Paragraph 5, Absatz 7, DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ist maßgeblich, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes diese Veränderung unumkehrbar ist (vgl. Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht, Aufl. 2, Wien 2015, Anm. 22 zu § 5.) Im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ist maßgeblich, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes diese Veränderung unumkehrbar ist vergleiche Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht, Aufl. 2, Wien 2015, Anmerkung 22 zu Paragraph 5,)

§ 36Abs.

1 DMSG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal.

Paragraph 36, Absatz eins, DMSG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. 3.2.

  1. Die belangte Behörde leitet die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Denkmalschutzes daraus ab, dass in einem Verfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG auch nach widerrechtlicher Zerstörung des Denkmals der Denkmalschutz aufzuheben sei; da dies aber nicht mit der sich aus der Einführung von § 36 DMSG ergebenden Wertung des Gesetzgebers in Einklang stehe, müsse zuerst über den Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals entschieden werden. 3.2.
  2. Die belangte Behörde leitet die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Denkmalschutzes daraus ab, dass in einem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG auch nach widerrechtlicher Zerstörung des Denkmals der Denkmalschutz aufzuheben sei; da dies aber nicht mit der sich aus der Einführung von Paragraph 36, DMSG ergebenden Wertung des Gesetzgebers in Einklang stehe, müsse zuerst über den Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals entschieden werden. Dieser Ansatz steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch insofern nicht in Einklang mit Systematik des DMSG, da – wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor wiedergegebene Anmerkung in Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht (Anm. 22 zu § 5), selbst festhält – im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ua. zu beurteilen ist, ob die Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt aus Sicht des Denkmalschutzes unumkehrbar ist. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde im genannten Verfahren die Frage, ob die Veränderung des Denkmals, die zum Verlust des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung führt, unumkehrbar ist, selbst beurteilen kann, ohne in einem Verfahren nach § 36 DMSG etwaig getroffene Anordnungen zur Wiederherstellung abwarten zu müssen.Dieser Ansatz steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch insofern nicht in Einklang mit Systematik des DMSG, da – wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die zuvor wiedergegebene Anmerkung in Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht Anmerkung 22 zu Paragraph 5,), selbst festhält – im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ua. zu beurteilen ist, ob die Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt aus Sicht des Denkmalschutzes unumkehrbar ist. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde im genannten Verfahren die Frage, ob die Veränderung des Denkmals, die zum Verlust des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung führt, unumkehrbar ist, selbst beurteilen kann, ohne in einem Verfahren nach Paragraph 36, DMSG etwaig getroffene Anordnungen zur Wiederherstellung abwarten zu müssen. Auch aus der bloßen Bezugnahme auf das Denkmalschutzaufhebungsverfahren im zweiten Satz von § 36 Abs. 1 DMSG lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der belangten Behörde angenommene zwingende Reihenfolge von Verfahren nach § 5 Abs. 7 bzw. § 36 Abs. 1 DMSG nicht begründen. Derartiges kann auch nicht aus dem Verweis des Verwaltungsgerichtshofes in seinem (ein Wiederherstellungsverfahren betreffenden) Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2004/09/0022, auf das Verfahren nach § 5 DMSG abgeleitet werden, zumal dort vom Veränderungs- bzw. Zerstörungsverfahren und nicht von dem (davon zu trennenden) Denkmalschutzaufhebungsverfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG die Rede ist.Auch aus der bloßen Bezugnahme auf das Denkmalschutzaufhebungsverfahren im zweiten Satz von Paragraph 36, Absatz eins, DMSG lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der belangten Behörde angenommene zwingende Reihenfolge von Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, DMSG nicht begründen. Derartiges kann auch nicht aus dem Verweis des Verwaltungsgerichtshofes in seinem (ein Wiederherstellungsverfahren betreffenden) Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2004/09/0022, auf das Verfahren nach Paragraph 5, DMSG abgeleitet werden, zumal dort vom Veränderungs- bzw. Zerstörungsverfahren und nicht von dem (davon zu trennenden) Denkmalschutzaufhebungsverfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG die Rede ist. 3.2.
  3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.

  1. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Überlegungen es davon ausgeht, dass dem Wiederherstellungsverfahren nach § 36 Abs. 1 DMSG nicht der von der belangten Behörde angenommene Vorrang gegenüber dem Denkmalschutzaberkennungsverfahren nach § 5 Abs. 7 DMSG zukommt. Zu dieser Frage liegt aber – sofern für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Unter Punkt 3.
  2. hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Überlegungen es davon ausgeht, dass dem Wiederherstellungsverfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, DMSG nicht der von der belangten Behörde angenommene Vorrang gegenüber dem Denkmalschutzaberkennungsverfahren nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG zukommt. Zu dieser Frage liegt aber – sofern für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2246810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.