GVG), aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihm am 18.02.2021 eingegangene Information, wonach die – durch Aufnahme in die Verordnung des Bundesdenkmalamtes
Denkmalschutzgesetz [DMSG] für den politischen Bezirk XXXX , Oberösterreich (in Kraft getreten mit 01.08.2008) den Bestimmungen des DMSG unterliegende – Villa XXXX abgerissen worden sei, die Gemeinde XXXX und die XXXX XXXX GmbH (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.1. Mit Schreiben vom 23.02.2021 forderte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) in Hinblick auf eine bei ihm am 18.02.2021 eingegangene Information, wonach die – durch Aufnahme in die Verordnung des Bundesdenkmalamtes
Paragraph 2 a, Denkmalschutzgesetz [DMSG] für den politischen Bezirk römisch 40 , Oberösterreich (in Kraft getreten mit 01.08.2008) den Bestimmungen des DMSG unterliegende – Villa römisch 40 abgerissen worden sei, die Gemeinde römisch 40 und die römisch 40 römisch 40 GmbH (als damalige Eigentümerin) auf, die ihnen bekannten Umstände, die zu der Zerstörung geführt hätten, mitzuteilen.
1 DMSG an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2021 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung des Denkmals
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
DMSG vor, dass der letzte oder schon früher von dem Schuldtragenden verschuldete, der Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangene Zustand des Denkmals der einer Brandruine sei, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich die Wiederherstellung der Brandruine, nicht jedoch des Zustandes vor dem Brand verfügen könne. Da der Antrag der belangten Behörde vom 23.03.2021 daher aus rechtlichen Gründen unmöglich dazu führen könne, dass wem auch immer die (Wieder-)Errichtung der Villa XXXX im Zustand vor dem Brand aufgetragen wird und auf solche Weise die Wiederherstellung des Denkmals verfügt wird, sei die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes rechtswidrig.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Diese bringt unter Hinweis auf die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrags
Paragraph 36, DMSG vor, dass der letzte oder schon früher von dem Schuldtragenden verschuldete, der Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangene Zustand des Denkmals der einer Brandruine sei, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich die Wiederherstellung der Brandruine, nicht jedoch des Zustandes vor dem Brand verfügen könne. Da der Antrag der belangten Behörde vom 23.03.2021 daher aus rechtlichen Gründen unmöglich dazu führen könne, dass wem auch immer die (Wieder-)Errichtung der Villa römisch 40 im Zustand vor dem Brand aufgetragen wird und auf solche Weise die Wiederherstellung des Denkmals verfügt wird, sei die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Denkmalschutzes rechtswidrig.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , ,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.1.2.
7 DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). 3.2.1.2.
Paragraph 5, Absatz 7, DMSG stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ist maßgeblich, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes diese Veränderung unumkehrbar ist (vgl. Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht, Aufl. 2, Wien 2015, Anm. 22 zu § 5.) Im Denkmalschutzaufhebungsverfahren ist maßgeblich, ob auf Grund der Veränderung des Denkmals gegenüber dem Unterschutzstellungszeitpunkt noch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht und ob aus Sicht des Denkmalschutzes diese Veränderung unumkehrbar ist vergleiche Bazil / Binder-Krieglstein / Kraft, Das österreichische DenkmaIschutzrecht, Aufl. 2, Wien 2015, Anmerkung 22 zu Paragraph 5,)
1 DMSG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal.
Paragraph 36, Absatz eins, DMSG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. 3.2.
GVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung aus folgenden Gründen von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.