GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.09.2021 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Hinblick auf das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX geführte Grundverfahren Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren
Hv EUR 750,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 758,--, zur Zahlung vorgeschrieben. 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.09.2021 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Hinblick auf das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 geführte Grundverfahren Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren
Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz [UVG]) idHv EUR 750,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 758,--, zur Zahlung vorgeschrieben.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht statt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassersuchen
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht statt. Begründend hielt sie zunächst fest, dass der Beschwerdeführer laut dem Grundverfahren für seine Kinder XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX unterhaltspflichtig sei.Begründend hielt sie zunächst fest, dass der Beschwerdeführer laut dem Grundverfahren für seine Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 unterhaltspflichtig sei. In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, der ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.429,28 beziehe, welches derzeit durch eine Gehaltsexekution wegen Unterhalt eingeschränkt sei, könne gegenständlich keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Zwar werde die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder und allenfalls bestehender Unterhaltsrückstände nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, zwar im § 9 Abs. 1 GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten.In Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, der ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.429,28 beziehe, welches derzeit durch eine Gehaltsexekution wegen Unterhalt eingeschränkt sei, könne gegenständlich keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Zwar werde die gegenwärtige angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder und allenfalls bestehender Unterhaltsrückstände nicht verkannt, jedoch rechtfertigten wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlass der Gebühren nach sich ziehen könnten. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass seine äußerst angespannte finanzielle Situation entgegen der Ansicht der belangten Behörde keineswegs bloß vorübergehender Natur sei. Wie im Bescheid richtig festgehalten sei, stehe er im 60. Lebensjahr und werde nach allgemeiner Lebenserfahrung, zumal in Corona-Zeiten, bis zum Beginn seines Ruhestandes kein höheres als das derzeitige Einkommen erzielen können, wobei der der Ruhegenuss sodann noch geringer sein werde. Ein Ende der Unterhaltspflichten ist angesichts des Alters seiner Kinder (drei, fünf und sieben Jahre) nicht absehbar. 5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 758,--, zu zahlen. 1.2. Der Beschwerdeführer bezieht ein (derzeit zT der Unterhaltsexekution unterliegenden) monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.429,28. Es bestehen drei Unterhaltsverpflichtungen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.2.2. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrages nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:3.2.2. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Betrages nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert: Denn – auch im Fall, dass sich die finanziellen Lage des Beschwerdeführers in Zukunft nicht verbessern sollte – kann nicht gesagt werden, dass die einmalige Entrichtung eines Betrages von EUR 758,-- für den Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Dem Beschwerdeführer ist eine solche ratenmäßige Zahlung der Gebührenschuld zuzumuten; ein derartiger Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. etwa VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden vergleiche etwa VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.