RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW178 2245883-1 Spruch, W178 2245883-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf) hat sich mit 05.03.2020 an die ÖGK gewandt und die Ausstellung eines Bescheides betreffend seine Pflichtversicherung verlangt. Er brachte vor, dass er bei Herrn XXXX (in der Folge Dienstgeber-DG) geringfügig beschäftigt gewesen sei, aber im Nachhinein diese Tätigkeit von der ÖGK als vollversichert beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer (Bf) hat sich mit 05.03.2020 an die ÖGK gewandt und die Ausstellung eines Bescheides betreffend seine Pflichtversicherung verlangt. Er brachte vor, dass er bei Herrn römisch 40 (in der Folge Dienstgeber-DG) geringfügig beschäftigt gewesen sei, aber im Nachhinein diese Tätigkeit von der ÖGK als vollversichert beurteilt wurde. 2.Die Kasse hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Bf vom 16.07.2017 bis 06.03.2018 aufgrund seiner Tätigkeit beim DG der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass lt. den Buchhaltungsunterlagen dem Bf Kilometergeld gezahlt worden sei und dieses dem Entgelt hinzuzurechnen sei, sodass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde.2.Die Kasse hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Bf vom 16.07.2017 bis 06.03.2018 aufgrund seiner Tätigkeit beim DG der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass lt. den Buchhaltungsunterlagen dem Bf Kilometergeld gezahlt worden sei und dieses dem Entgelt hinzuzurechnen sei, sodass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde.
- Am 14.03.2022 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Es wurden der Bf, der Beitragsprüfer der ÖGK und Zeug:innen vernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Gegenstand dieses Verfahrens ist der Zeitraum vom 16.07.2017 bis 06.03.
- Der Bf war in diesem Zeitraum bei Herrn XXXX (Dienstgeber-DG) als Zusteller von Speisen beschäftigt. Er hat an zwei Tagen pro Wochen zu je 5 Stunden gearbeitet. Es war vereinbart, dass er in der Regel freitags und samstags arbeitet.Gegenstand dieses Verfahrens ist der Zeitraum vom 16.07.2017 bis 06.03.
- Der Bf war in diesem Zeitraum bei Herrn römisch 40 (Dienstgeber-DG) als Zusteller von Speisen beschäftigt. Er hat an zwei Tagen pro Wochen zu je 5 Stunden gearbeitet. Es war vereinbart, dass er in der Regel freitags und samstags arbeitet. Der DG ist Inhaber des Restaurants https://capri.co.at/ in Wien 19, Sieveringerstraße
- Es war ein Stundenlohn von € 7 vereinbart. Der Bf hat sein eigenes Fahrzeug (PKW) für die Lieferungen verwendet. Er hat für die Verwendung des eigenen PKW vom Dienstgeber kein Kilometergeld erhalten. Er wurde in der Regel wöchentlich bezahlt und der Bf hat für 10 Stunden € 70, -- bekommen. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. Der Bf hat im gegenständlichen Zeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der DG hat gegenüber dem Bf – nach der Aufforderung zur Rückzahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch das AMS– angedeutet, dass er dem Bf diese Rückzahlung ersetzen werde. Der Bf ist auf dieses Angebot nicht eingegangen. Auf die gegenständliche Beschäftigung in einem Gastgewerbebetrieb ist der Kollektivvertrag für das Hotel und Gastgewerbe/ ArbeiterInnen, gültig ab 01.05.2017, anzuwenden, mit der Nomenklatur Gastgewerbe für Wien, gültig ab
- Mai 2017, in der ein monatlicher Mindestlohn für ungelernte Arbeiter in den ersten 5 Jahren der Beschäftigung von € 1.460,00 festgelegt ist. Der Bf war mit einem monatlichen Entgelt von € 365 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet. Der Bf hat die Bestätigung vom 28.03.2018, die vom Vertreter des DG in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist und die als Beilage. /I zum Akt genommen wurde, nicht eigenhändig unterschrieben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem GPLA-Prüfbericht vom 06.12.2019 (Prüfzeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2017), dem Erhebungsbericht der ÖGK vom 12.04.2021, dem Dienstplan der Kalenderwoche 31
(2017)vom 31.07.2017 bis 06.08.2017 - im Akt der ÖGK, den Aussagen der Parteien und der Zeugin SIDOLI , des Zeugen WEINMAR (Steuerberater), des Zeugen YOLCAK und des Beitragsprüfers der Kasse, Herrn Brötzenberger , in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin SIDOLI war im Lokal des DG als Putzfrau tätig und war von der Frage des Fahrtkostenersatzes nicht persönlich betroffen. Sie hat durch den Kontakt mit den Kollegen in der Pizzeria darüber erfahren. Ihre Aussage, dass kein Ersatz gewährt wurde, ist vor diesem Hintergrund, dass die Frage nicht ihre persönlichen Interessen betrifft, in besonderem Maße glaubhaft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zeugin und die Zusteller des DG sich aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten nur selten gesehen haben. Da der Bf vor der Beschäftigung der Zeugin beim DG beschäftigt war, stammen ihre Wahrnehmungen vor allem von anderen Zustellern, sie hat aber überzeugend ausgesagt, dass sie über das Thema „Fahrtkostenersatz“ durch den Kontakt mit den Zusteller-Kollegen Bescheid weiß. Aus Ihrer Aussage ergibt sich auch, dass der DG hinsichtlich der Entlohnung und Bezahlung der Ansprüche der Beschäftigten sich in vielen Fällen nicht an die Vorschriften gehalten und die Beschäftigteninteressen nicht beachtet hat. Der Zeuge WEINMAR als Steuerberater des DG hat - zusammengefasst - ausgesagt, dass die Meldungen seiner Kanzlei an die ÖGK und auch die Angaben gegenüber dem Prüfer der Kasse ausschließlich auf den Angaben des DG basierten; er konnte somit über die tatsächlichen Verhältnisse keine Aussagen machen. Aus seinen Aussagen ergibt sich mit großer Plausibilität, dass der DG die Leistung von Fahrkostenersatz an den Bf und andere Zusteller in seinen Unterlagen jedenfalls zum Zweck der steuermindernden Geltendmachung in seiner Steuererklärung aufgenommen hat. Das ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Angaben an die Steuerberatungskanzlei des Zeugen über geleisteten Fahrtkostenersatz nicht aufgrund der tatsächlich erfolgten Leistung an den Bf und andere Zusteller, sondern aus steuerlichen Gründen gemacht wurden. Die Absetzbarkeit des Fahrkostenersatzes ist – worauf der Zeuge hinwies- unabhängig von der Beitragsfreiheit oder Beitragspflicht in der Sozialversicherung gegeben. Der Zeuge hat mehrmals betont, dass er keine Wahrnehmungen über die tatsächliche Auszahlung hat und dass ihm auch keine Belege (außer der Beilage. /I) darüber übermittelt wurden. Aus seinen Aussagen muss zusammengefasst gefolgert werden, dass die Meldungen der Steuerberatungskanzlei und die Aussagen der Lohnverrechnerin gegenüber dem Prüfer der Kasse ohne Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten gemacht wurden. Die Angaben des DG über den Fahrkostenersatz können somit von Seiten des Zeugen keinesfalls bestätigt werden. Der Zeuge konnte den Widerspruch zwischen den Angaben des Bf, dass er 7 € in der Stunde verdiente und den Angaben in den Lohnzetteln, dass der Bf € 365, -- monatlich verdiente, insofern aufklären als er aussagte, dass seine Kanzlei dann, wenn der vom DG gemeldete Lohn den kollektivvertraglichen Mindestlohn unterschreitet, diesen bei den Meldungen an die ÖGK auf den Mindestlohn ergänzt (hier € 365 bei 10Std/Woche). Der Mindestlohn für die Arbeitsstunde belief sich auf gerundet 8, 4 €, während der Bf nur € 7 erhielt. Die Aussagen des Herrn Brötzenberger als Beitragsprüfer wiederum haben ergeben, dass er sich bei der Frage, was der Bf als Entgelt bekommen hat, im Wesentlichen auf die Angaben der Steuerberatungskanzlei verlassen hat. Im allgemeinen Arbeitsleben ist der Anspruch des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber auf den Ersatz der Kosten für die Verwendung des eigenen PKW samt Treibstoffkosten wohl üblich, sodass der Prüfer daraus die Plausibilität der Zahlung auch im gegenständlichen Fall schloss. Das Verfahren hat aber ergeben, dass im gegenständlichen Betrieb besonders schlechte Arbeitsbedingungen herrschten, sodass die Annahme des Prüfers, es sei Fahrtkostenersatz geleistet worden, hier nicht zutreffend war, wie ermittelt wurde. Die von den Zeug:innen und dem Bf getätigten Aussagen haben den Eindruck erweckt, dass der DG keinen Wert auf die Einhaltung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Normen legte. Die Aussage des Bf in der Verhandlung, dass die Unterschrift auf dem Dokument vom 28.03.2018 (./Beilage I) nicht seine eigene ist, ist vor dem Hintergrund aller Ermittlungsergebnisse glaubhaft. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass das Dokument auch bei Echtheit der Unterschrift keine Beweiskraft hätte, weil der Bf aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hätte. Weiters wären auch die Unterdrucksetzung durch den DG und die Interessensschieflage zwischen DN und DG einzubeziehen. Die Aussage des Bf in der Verhandlung, dass die Unterschrift auf dem Dokument vom 28.03.2018 (./Beilage römisch eins) nicht seine eigene ist, ist vor dem Hintergrund aller Ermittlungsergebnisse glaubhaft. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass das Dokument auch bei Echtheit der Unterschrift keine Beweiskraft hätte, weil der Bf aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hätte. Weiters wären auch die Unterdrucksetzung durch den DG und die Interessensschieflage zwischen DN und DG einzubeziehen. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass das Dokument mangels Echtheit nicht zu beachten ist. Abgesehen von diesen Erwägungen sind die Angaben im Dienstplan über den Fahrkostenersatz auch insofern sehr unglaubhaft als sie mit 240 km pro Stunde völlig lebensfremd hoch angenommen wurden. Es ist zu bedenken, dass nur im Umkreis des
- Und zT
- Bezirkes (Stadtgebiet) ausgeliefert wurden und die Lieferzeit kurz zu sein hatte, damit die Speisen bei den Kund:innen warm ankommen. Es wäre auch kein vernünftiges Verhalten eines DG und daher nicht plausibel, wenn er Fahrtkostenersatz ausbezahlt hätte, ohne die Zusteller anzuleiten, ein Fahrtenbuch zu führen, weil damit die Beitragspflicht dieser Zahlungen begründet worden wäre. Die Ermittlung der Kilometerzahl aufgrund der Lieferadressen über google maps hätte den Aufzeichnungserfordernissen nicht genügt, weil die Fahrten den einzelnen Fahrer zugerechnet werden müssten. Auch dieses Element spricht dafür, dass tatsächlich kein Ersatz für die Verwendung des eigenen PKW des Bf gezahlt wurde. Der Zeuge YOLCU hat die Aussagen des Bf bestätigt. Seinen Angaben ist unter dem Gesichtspunkt, dass er Partei eines Beschwerdeverfahrens betreffend denselben DG ist, bei dem es auch um den Fahrkostenersatz geht, weniger Gewicht beizumessen als der interessensmäßig unbeteiligten Zeugin Sidoli und dem Zeugen Weinmar. Die Angaben des Bf betreffend den Fahrtkostenersatz waren von Beginn des Verfahrens an widerspruchsfrei und konsistent. Er war in die Beitragsprüfung und das Ermittlungsverfahren, dass vor der Bescheiderstellung geführt wurde, nicht einbezogen. Die vagen Angaben des Beitragsprüfers und des Steuerberaters, dass es Zusteller gegeben habe, die Fahrtkostenersatz bekommen hätten und dass sich das aus nicht vorgelegten Niederschriften ergäbe, sind außer Acht zu lassen. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, diese Niederschriften zeitgerecht vorzulegen und bereits in die Entscheidungsfindung bei der Bescheiderstellung einzubeziehen; es spielt somit auch keine Rolle, dass sie unter Umständen nicht mehr auffindbar sind, weil der Sachverhalt nach den bisherigen Aussagen hinreichend geklärt ist. Das Gericht folgt zusammengefasst den Angaben des Bf, die sich durch das Beweisverfahren bestätigt haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Gemäß § 5 Abs 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung die Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung die Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nicht als Entgelt gelten gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz). Hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zerrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen und ähnliches.Nicht als Entgelt gelten gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz). Hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zerrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen und ähnliches. Zu A) Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG vorlag. Strittig ist, ob eine Vollversicherung oder eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG aufgrund der Geringfügigkeit des Entgeltes vorlag. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug für 2017 € 425, --, für 2018 € 438, --.Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vorlag. Strittig ist, ob eine Vollversicherung oder eine Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG aufgrund der Geringfügigkeit des Entgeltes vorlag. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug für 2017 € 425, --, für 2018 € 438, --. Nach den Feststellungen hat der Bf auf den Monat hochgerechnet € 301 (€ 7 pro Stunden mal 10 Stunden pro Woche mal 4,3) als Entgelt bekommen. Der Anspruchslohn nach dem Kollektivvertrag für die von ihm ausgeübte Tätigkeit in dem festgestellten Ausmaß betrug € 365, --. Nach § 49 Abs 1 ASVG ist in der Sozialversicherung auf den Anspruchslohn abzustellen. Der Anspruchslohn nach dem Kollektivvertrag für die von ihm ausgeübte Tätigkeit in dem festgestellten Ausmaß betrug € 365, --. Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist in der Sozialversicherung auf den Anspruchslohn abzustellen. Nach dem hier anzuwendenden Kollektivertrag ist für die Privatnutzung eines Fahrzeuges durch den Dienstnehmer der Ersatz durch den DG nicht zwingend vorgeschrieben. Seitens des Dienstgebers wurde dem Bf ein Fahrtkostenersatz nicht gewährt und es war auch kein Anspruch vereinbart. Da somit sowohl der tatsächlich ausbezahlte Lohn als auch der Anspruchslohn unter der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze lagen, war die Vollversicherungspflicht und damit auch die Arbeitslosenversicherungspflicht zu verneinen und wie im Spruch zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2245883.1.00