G 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 7, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein damals noch minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Alter von zehn Jahren zusammen mit zwei Geschwistern am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde ihm
G 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die beschwerdeführende Partei, ein damals noch minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Alter von zehn Jahren zusammen mit zwei Geschwistern am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde ihm
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls
G 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, § 12 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurde zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 12, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurde zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus ein. Bei der Einvernahme am 22.08.2018 gab die beschwerdeführende Partei unter Mitwirkung seines Vaters an, seine Muttersprache sei Dari und er sei bis zum sechsten Lebensjahr in Afghanistan und dann vier Jahre im Iran aufgewachsen. Nun lebe er zusammen mit seinem 20-jährigen Bruder in einer Mietwohnung. Außerdem befinden sich noch sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Halbgeschwister in Österreich. Seine Eltern seien geschieden, die Mutter lebe in Herat, und die drei Brüder und zwei Schwestern des Vaters leben mit ihren Familien ebenfalls in Herat. Es gebe zu diesen keinen Kontakt, aber es bestehe die Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurden weitere, daran anknüpfende Aussprüche getroffen, insbesondere eine Duldung
G 2005.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurden weitere, daran anknüpfende Aussprüche getroffen, insbesondere eine Duldung
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 ersatzlos behoben mit der Begründung, dass sich die Straftaten im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erwiesen. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen des Raubes und des schweren Raubes, der Nötigung und der schweren Nötigung sowie der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 142, 143, 105, 106, 229, 241e und 148a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen des Raubes und des schweren Raubes, der Nötigung und der schweren Nötigung sowie der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 142, 143, 105, 106, 229, 241 e und 148 a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2020, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 15.07.2020, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass neuerlich die Aberkennung des Flüchtlingsstatus geprüft werde, und gleichzeitig wurde eine Frist bis 01.08.2020 für ein allfälliges ergänzendes Vorbringen gesetzt, welche ungenützt verstrich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von Amts wegen folgende Entscheidung getroffen: „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 03.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
G 2005 aberkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 03.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II.
G 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
G 2005 nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen. römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. V. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
9 FPG zulässig.römisch fünf. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. VI.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VII.
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2014 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist und habe einen von seinem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten erhalten. Sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Geschwister befänden sich in Österreich. Eine Rückkehr der noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan sei aufgrund der Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage durch die COVID-19-Pandemie unzumutbar. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen einer Straftat sei bei Minderjährigen
Auch stelle die beschwerdeführende Partei keinesfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Straftaten habe er in einer schwierigen pubertären Phase begangen, als er ab Dezember 2019 aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Bruder und seinem Vater zunächst in einer Notschlafstelle und dann in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht gewesen sei. Nun bereue er seine Taten sehr. Die beschwerdeführende Partei habe die Kindheit im Iran verbracht und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Eine Trennung von seiner Kernfamilie würde das Kindeswohl gefährden. Weiters wurde ein Schreiben der Bewährungshelferin vom 14.09.2020 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei seit Dezember 2018 im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut worden sei und auch das angeordnete Anti-Gewalt-Training ab 2019 regelmäßig besucht habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2014 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist und habe einen von seinem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten erhalten. Sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Geschwister befänden sich in Österreich. Eine Rückkehr der noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan sei aufgrund der Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage durch die COVID-19-Pandemie unzumutbar. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen einer Straftat sei bei Minderjährigen
Paragraph 5, Ziffer 10, JGG unzulässig. Auch stelle die beschwerdeführende Partei keinesfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Straftaten habe er in einer schwierigen pubertären Phase begangen, als er ab Dezember 2019 aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Bruder und seinem Vater zunächst in einer Notschlafstelle und dann in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht gewesen sei. Nun bereue er seine Taten sehr. Die beschwerdeführende Partei habe die Kindheit im Iran verbracht und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Eine Trennung von seiner Kernfamilie würde das Kindeswohl gefährden. Weiters wurde ein Schreiben der Bewährungshelferin vom 14.09.2020 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei seit Dezember 2018 im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut worden sei und auch das angeordnete Anti-Gewalt-Training ab 2019 regelmäßig besucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und mehrere Zeugen Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter, BehV = Vertreter der belangten Behörde, Z = Zeugen, D = Dolmetscherin):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und mehrere Zeugen Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter, BehV = Vertreter der belangten Behörde, Z = Zeugen, D = Dolmetscherin): „R an BF: Warum ist Ihr Vater heute nicht erschienen? BF: Er ist im Ausland, im Iran. Beginn der Befragung (der Bewährungshelferin) (Z1): … R: Seit wann sind Sie die Bewährungshelferin des BF? Z1: Er ist am 15.06.2021 entlassen worden und seit ca. Mitte Juli bin ich bestellt, er ist mir zugeteilt worden. Die Anamnese wurde von einer anderen Person in der JA XXXX vorgenommen. Z1: Er ist am 15.06.2021 entlassen worden und seit ca. Mitte Juli bin ich bestellt, er ist mir zugeteilt worden. Die Anamnese wurde von einer anderen Person in der JA römisch 40 vorgenommen. R: Warum ist jetzt eine andere Bewährungshelferin bei ihm? Z1: Der BF hatte schon eine Anordnung der Bewährungshilfe durch die ehrenamtliche Frau XXXX , wegen der neuerlichen Verurteilung bin jetzt ich als Bewährungshelferin bestellt worden. Z1: Der BF hatte schon eine Anordnung der Bewährungshilfe durch die ehrenamtliche Frau römisch 40 , wegen der neuerlichen Verurteilung bin jetzt ich als Bewährungshelferin bestellt worden. R: Was können Sie uns Positives über den BF erzählen? Z1: Wir sind im Juli 2021 gestartet. Ich kann aus Sicht der Bewährungshilfe nur Positives berichten. Er hat sehr viel Verantwortung übernommen. Er hat schon in Haft hinsichtlich Opfer-Empathie Verantwortung übernommen. Mir ist das in den Gesprächen aufgefallen, schriftlich habe ich nichts mit. R: Was konkret macht mich sicher, dass er nicht in einem Jahr noch einmal jemanden überfallen oder verletzen wird? Z1: Ich kann nur sagen, dass ich jemanden vor mir hatte, der Verantwortung übernimmt und reuig ist, weil er von sich dieses Thema immer wieder angesprochen hat. Was auf jeden Fall positiv zu erwähnen ist, ist das, dass er sich selbstständig darum bemüht hat, den Pflichtschulabschluss abzuschließen. Er hat sich bereits im Herbst 2021 von aus sich bemüht, bei der VHS XXXX den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Z1: Ich kann nur sagen, dass ich jemanden vor mir hatte, der Verantwortung übernimmt und reuig ist, weil er von sich dieses Thema immer wieder angesprochen hat. Was auf jeden Fall positiv zu erwähnen ist, ist das, dass er sich selbstständig darum bemüht hat, den Pflichtschulabschluss abzuschließen. Er hat sich bereits im Herbst 2021 von aus sich bemüht, bei der VHS römisch 40 den Pflichtschulabschluss nachzuholen. BFV legt vor: eine Teilnahmebestätigung der VHS vom 07.03.2022, eine Therapiebestätigung und den Erstbericht des Vereins NEUSTART. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. BehV nimmt Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Z1: Ich kann natürlich keine Zukunftsprognose abgeben. Ich kann nur sagen, er hat seit Juni 2021 relevante Schutzfaktoren, nämlich eine Verantwortung, die er zeigt, Opfer-Empathie und ein positives Bemühen um einen Pflichtschulabschluss. R: Gibt es eine Diagnose von einem psychologischen Gutachten? Z1: Dazu weiß ich nichts. R an BehV: Haben Sie Fragen an die Z1? BehV: Wissen Sie, warum der BF nicht arbeitet? Z1: Nein. BehV: Wurde er in der Haftanstalt bezüglich einer künftigen beruflichen Perspektive betreut bzw. ausgebildet? Z1: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich damals noch nicht zuständig war. BehV: Verstehe ich das dann richtig?: Sie haben keine Erkundigungen eingeholt, um den Fall besser prüfen zu können, insbesondere von der JA? Z1: Ich habe mich nur ab dem Zeitpunkt meiner Betrauung informiert. Nachgefragt: Er besucht den Kurs von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Ich kann dazu ergänzen: Ich bekomme die Unterlagen vom psychologischen Dienst. Ich habe deswegen keine genauen Unterlagen gebraucht, weil ich es nicht präsent hatte. Ich habe mich heute nur für die aktuelle Situation vorbereitet. Dem BF war es wichtig, dass er den Pflichtschulabschluss nachholt, das war sein eigenes Bestreben, um anschließend eine Berufsausbildung zu machen. R: Welche Berufsausbildung will der BF machen? Z1: Er möchte den Pflichtschulabschluss nachholen, und momentan sieht es so aus, als ob er den Abschluss in einem Jahr mit Ende des Sommersemesters Ende Juni abschließen kann. Es wurde von der VHS eine Perspektivenabklärung durchgeführt, welche Lehre realistischer Weise in Frage kommen könnte. BehV: Ist es richtig, dass in der JA XXXX , wo der BF eingesessen ist, Berufsausbildungen und Schulausbildungen möglich sind?BehV: Ist es richtig, dass in der JA römisch 40 , wo der BF eingesessen ist, Berufsausbildungen und Schulausbildungen möglich sind? Z1: Soweit ich weiß, ja. BehV: Warum hat der BF das nicht während der Haft veranlasst? Z1: Das kann ich nicht sagen. Ich habe mich nach der Haftentlassung um eine Ausbildung bemüht. BehV: Können Sie heute schon absehen, wann im gegenständlichen Fall die Bewährungshilfe nicht mehr erforderlich sein wird? Z1: Nein, ich kann nur sagen, dass der BF momentan dieses Angebot positiv annimmt und nützt oder auch über seine Verurteilungen spricht. Wir haben jetzt auch vor, auf seine Initiative hin seinen Strafakt durchzubesprechen. R: Wie oft haben Sie Kontakt mit dem BF? Z1: In der Regel zwei Mal im Monat persönlich. Der BF hat die Möglichkeit, mir zu schreiben. BehV: Keine weiteren Fragen. R an BFV: Haben Sie Fragen an die Z1? BFV: Hat der BF ein stabiles familiäres Umfeld? Z1: Er hat Kontakt zu seinem Bruder. Er hat eine beste Freundin, die ihm sehr wichtig ist. Diese hat keine Vorstrafen oder sonst etwas. Außerdem gibt er mir an, dass er sich von seinem früheren Umfeld getrennt hat und die Freizeit zuhause verbringt. BFV: Keine weiteren Fragen. … Beginn der Befragung des BF: R: Verstehen Sie alles halbwegs oder brauchen Sie die Dolmetscherin? BF: Ich verstehe alles. R: Haben Sie eine Sprachprüfung abgeschlossen oder in der Schule Deutsch gelernt? BF: In der Schule gelernt. Ich habe von der ersten, zweiten, dritten und vierten NMS Zeugnisse. R: Ich habe gesehen, im Zeugnis steht: „Betragen nichtgenügend“. Stimmt es, dass Sie sich in der Schule nicht eingefügt haben? BF: Für mich ist es sehr schwer, im Unterricht mitzukommen, weil ich in Afghanistan keine Schule besucht habe. R: Es ist vorhin die Frage aufgetaucht, warum Sie in der JA keine Berufs- oder Schulbildung gemacht haben? BF: Ich habe am Anfang in der JA XXXX als Hausarbeiter gearbeitet und dann in der Kantine als Koch. Dann wurde ich nach XXXX geschickt. Dort habe ich weiter als Koch gearbeitet. Ich habe dann die Arbeit gewechselt zum Friseur. Ich war jede Woche zwei Mal für vier Stunden in der Schule in der JA. BF: Ich habe am Anfang in der JA römisch 40 als Hausarbeiter gearbeitet und dann in der Kantine als Koch. Dann wurde ich nach römisch 40 geschickt. Dort habe ich weiter als Koch gearbeitet. Ich habe dann die Arbeit gewechselt zum Friseur. Ich war jede Woche zwei Mal für vier Stunden in der Schule in der JA. R: Gearbeitet haben Sie noch nicht? Sie haben die NMS gemacht, aber gearbeitet haben Sie noch nicht? BFV: Das in der JA gilt als „Arbeit“, weil er Geld dafür bekommt. R: Welches Einkommen haben Sie jetzt? BF: Ich bekomme vom AMS Arbeitslosengeld. Es ist unterschiedlich, manchmal 800,00 Euro, manchmal 900,00 und manchmal 1.000,00, einschließlich Sozialversicherung. R: Wo wohnen Sie jetzt? BF: Ich wohne mit meinem Bruder im
G 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls
G 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor.Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor. Die beschwerdeführende Partei reiste im September 2014 als 10-Jähriger nach Österreich ein und hält sich seither siebeneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, zuerst als Asylwerber und ab November 2015 als Flüchtling. Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, § 12 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurden zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einem ebenfalls minderjährigen Mittäter einer dritten Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem der Mittäter dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm anschließend ein Butterflymesser an den Oberschenkel hielt, während die beschwerdeführende Partei dem Opfer Bargeld sowie seine Weste und Kappe wegnahm. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 12, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurden zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einem ebenfalls minderjährigen Mittäter einer dritten Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem der Mittäter dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm anschließend ein Butterflymesser an den Oberschenkel hielt, während die beschwerdeführende Partei dem Opfer Bargeld sowie seine Weste und Kappe wegnahm. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen nach §§ 142, 143, 105, 106, 229, 241e und 148a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Laut diesem Strafurteil raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern am 18.01.2020 einer Person eine Jacke im Wert von EUR 259,99, indem sie ihr Opfer umzingelten, ihm mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzten, ihn aufforderten, die Geldbörse zu übergeben und die Jacke auszuziehen, wobei sich das Opfer zuerst weigerte, ihm einer dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie ihn zu Boden zogen und ihm gewaltsam die Jacke auszogen, wodurch das Opfer Schwellungen und Rötungen in der linken Gesichtshälfte erlitt. Am 16.02.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person EUR 700,- Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.000,- und mehrere andere Gegenstände, indem sie vorgaben, ihm Suchtgift verkaufen zu wollen, sodass das Opfer Geld beim Bankomat behob, sie ihn dann mit einem Faustschlag zu Boden schlugen, wo er bewusstlos liegen blieb, sie die Wertgegenstände wegnahmen und einer von ihnen ihm mit dem Fuß gegen das Gesicht trat, sodass er eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und eine Prellung im Gesicht mit Hautabschürfung erlitt. Am 26.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person eine Halskette und andere Wertgegenstände, indem sie das Opfer in ein Gespräch verwickelten, ihn umkreisten, zwei von ihnen an seiner Kette zerrten, dann einer von ihnen ihm ein Taschenmesser vorhielt, die anderen den Verschluss der Kette öffneten, seine Tasche über den Kopf zogen, diese durchsuchten und die anderen Wertgegenstände wegnahmen. Am 21.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern einer Person ein Mobiltelefon und andere Wertgegenstände, indem einer von ihnen zu dem Opfer sagte: „Du kommst jetzt mit mir mit, und wenn du schreist oder versuchst wegzulaufen, dann steche ich dir ein Messer in den Rücken!“, sodass das Opfer diesem in einen Park folgte, in dem bereits die beiden anderen mit einem Klappmesser und einem Springmesser warteten, sie ihn aufforderten, das Mobiltelefon zurückzusetzen, einer ihm die Messerklinge an den Hals ansetzte und sie die Wertgegenstände wegnahmen. Am 20.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit zwei Mittätern zwei Personen jeweils ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie diesen jeweils ein Messer in den Rücken anhielten, verlangten, dass diese in den Park gehen, sich dort auf eine Bank setzen, alle Wertgegenstände herausgeben und die Mobiltelefone zurücksetzen, einer von ihnen mit der Faust und der flachen Hand auf sie einschlug und einer eines der Opfer mit dem Messer an der Hand verletzte, wodurch dieser eine 1,5 cm lange Schnittwunde erlitt. Am 01.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie das Opfer von einem Lokal ansprachen und unter dem Vorwand, dass es jemandem gesundheitlich schlecht gehe und sie Hilfe bräuchten, weglockten, sie mit den Fäusten auf ihn einschlugen, einer von ihnen das Opfer am Hals fixierte, ihn zu Boden brachte, das Opfer bewusstlos liegenblieb und sie ihm die Gegenstände wegnahmen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie ein Quetschungstrauma des Halses mit Kehlkopfprellung und daraus folgenden Stauungsblutungen mit Bewusstlosigkeit, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und Schmerzen im Kiefergelenk, insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. In diesem Strafurteil werden noch weitere Tathandlungen der beschwerdeführenden Partei näher beschrieben, nämlich zwei Fälle von Nötigung, wobei einmal die Tätergruppe das Opfer zwang, 20 Minuten im Park sitzen zu bleiben, nicht die Polizei zu rufen und ihnen nicht nachzulaufen, sonst würden sie ihn abstechen, und einer von ihnen dem Opfer zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und eine Abschürfung an der linken Gesichtshälfte erlitt. Bei dem anderen Nötigungsdelikt zwang die Tätergruppe ihre beiden Opfer dazu, langsam und unauffällig die Örtlichkeit zu verlassen und die Polizei nicht zu verständigen, indem sie die Opfer mit Messern bedrohten und zu ihnen sagten, dass sie sie sonst abstechen und töten würden, denn sie wüssten ja, wer sie sind, und könnten sie töten. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Strafurteil der Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes sowie der Nötigung und der schweren Nötigung schuldig gesprochen und außerdem noch als Mittäter bei zwei Vergehen der Urkundenunterdrückung, drei Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie einem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs verurteilt. Als Erschwerungsgründe wurden die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Verletzung der Opfer beim Raub gewertet, als Milderungsgründe das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Vielzahl der Straftaten und der mit massiver, zur Tatvollendung völlig unnötigen Gewaltausübung verbundenen Tatausführung bei den Raubüberfällen sei die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen nach Paragraphen 142, 143, 105, 106, 229, 241 e und 148 a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Laut diesem Strafurteil raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern am 18.01.2020 einer Person eine Jacke im Wert von EUR 259,99, indem sie ihr Opfer umzingelten, ihm mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzten, ihn aufforderten, die Geldbörse zu übergeben und die Jacke auszuziehen, wobei sich das Opfer zuerst weigerte, ihm einer dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie ihn zu Boden zogen und ihm gewaltsam die Jacke auszogen, wodurch das Opfer Schwellungen und Rötungen in der linken Gesichtshälfte erlitt. Am 16.02.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person EUR 700,- Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.000,- und mehrere andere Gegenstände, indem sie vorgaben, ihm Suchtgift verkaufen zu wollen, sodass das Opfer Geld beim Bankomat behob, sie ihn dann mit einem Faustschlag zu Boden schlugen, wo er bewusstlos liegen blieb, sie die Wertgegenstände wegnahmen und einer von ihnen ihm mit dem Fuß gegen das Gesicht trat, sodass er eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und eine Prellung im Gesicht mit Hautabschürfung erlitt. Am 26.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person eine Halskette und andere Wertgegenstände, indem sie das Opfer in ein Gespräch verwickelten, ihn umkreisten, zwei von ihnen an seiner Kette zerrten, dann einer von ihnen ihm ein Taschenmesser vorhielt, die anderen den Verschluss der Kette öffneten, seine Tasche über den Kopf zogen, diese durchsuchten und die anderen Wertgegenstände wegnahmen. Am 21.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern einer Person ein Mobiltelefon und andere Wertgegenstände, indem einer von ihnen zu dem Opfer sagte: „Du kommst jetzt mit mir mit, und wenn du schreist oder versuchst wegzulaufen, dann steche ich dir ein Messer in den Rücken!“, sodass das Opfer diesem in einen Park folgte, in dem bereits die beiden anderen mit einem Klappmesser und einem Springmesser warteten, sie ihn aufforderten, das Mobiltelefon zurückzusetzen, einer ihm die Messerklinge an den Hals ansetzte und sie die Wertgegenstände wegnahmen. Am 20.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit zwei Mittätern zwei Personen jeweils ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie diesen jeweils ein Messer in den Rücken anhielten, verlangten, dass diese in den Park gehen, sich dort auf eine Bank setzen, alle Wertgegenstände herausgeben und die Mobiltelefone zurücksetzen, einer von ihnen mit der Faust und der flachen Hand auf sie einschlug und einer eines der Opfer mit dem Messer an der Hand verletzte, wodurch dieser eine 1,5 cm lange Schnittwunde erlitt. Am 01.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie das Opfer von einem Lokal ansprachen und unter dem Vorwand, dass es jemandem gesundheitlich schlecht gehe und sie Hilfe bräuchten, weglockten, sie mit den Fäusten auf ihn einschlugen, einer von ihnen das Opfer am Hals fixierte, ihn zu Boden brachte, das Opfer bewusstlos liegenblieb und sie ihm die Gegenstände wegnahmen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie ein Quetschungstrauma des Halses mit Kehlkopfprellung und daraus folgenden Stauungsblutungen mit Bewusstlosigkeit, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und Schmerzen im Kiefergelenk, insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. In diesem Strafurteil werden noch weitere Tathandlungen der beschwerdeführenden Partei näher beschrieben, nämlich zwei Fälle von Nötigung, wobei einmal die Tätergruppe das Opfer zwang, 20 Minuten im Park sitzen zu bleiben, nicht die Polizei zu rufen und ihnen nicht nachzulaufen, sonst würden sie ihn abstechen, und einer von ihnen dem Opfer zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und eine Abschürfung an der linken Gesichtshälfte erlitt. Bei dem anderen Nötigungsdelikt zwang die Tätergruppe ihre beiden Opfer dazu, langsam und unauffällig die Örtlichkeit zu verlassen und die Polizei nicht zu verständigen, indem sie die Opfer mit Messern bedrohten und zu ihnen sagten, dass sie sie sonst abstechen und töten würden, denn sie wüssten ja, wer sie sind, und könnten sie töten. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Strafurteil der Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes sowie der Nötigung und der schweren Nötigung schuldig gesprochen und außerdem noch als Mittäter bei zwei Vergehen der Urkundenunterdrückung, drei Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie einem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs verurteilt. Als Erschwerungsgründe wurden die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Verletzung der Opfer beim Raub gewertet, als Milderungsgründe das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Vielzahl der Straftaten und der mit massiver, zur Tatvollendung völlig unnötigen Gewaltausübung verbundenen Tatausführung bei den Raubüberfällen sei die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen. Die beschwerdeführende Partei beging seine Straftaten zwischen April 2018 und Februar 2020, also zuletzt vor zwei Jahren. Ab dem 09.03.2020 befand er sich in Untersuchungshaft und von 23.06.2020 bis 15.06.2021 in Strafhaft, aus der er bedingt vorzeitig entlassen wurde. Während der Haft arbeitete er und er bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich zuerst eine Neue Mittelschule, welche er im Frühjahr 2019 negativ abschloss. Nach der Haftentlassung begann er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang von 08.10.2021 bis 01.07.2022 mit den Unterrichtszeiten Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr. Er demonstrierte in der Verhandlung Deutschkenntnisse ungefähr auf A2-Niveau, hat aber noch keine Sprachprüfung abgelegt. Die beschwerdeführende Partei wohnt gegenwärtig bei einem älteren Bruder und dessen Familie. Die beschwerdeführende Partei setzte sich in der Strafhaft mit seinen als Jugendlicher begangenen Verbrechen auseinander und möchte nun den Pflichtschulabschluss nachholen und einen Beruf erlernen, wobei er seine Verhaltensänderung allerdings eher mit dem verspürten Haftübel als mit einer Betroffenheit über die von ihm verschuldeten Leiden unbeteiligter Verbrechensopfer begründete. Er trifft sich nun nicht mehr wie früher mit seinen kriminellen afghanischen Landsleuten, und er nimmt regelmäßig seine Termine bei der Bewährungshelferin und bei seinem Psychotherapeuten wahr. 2. Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei machte bei der Aussage in der Verhandlung einen vernünftigen Eindruck und konnte sich fast durchwegs in gutem - aktiven und passiven - Deutsch verständigen. Er wirkte spontan und glaubwürdig, als er ausführlich seine Zukunftspläne darlegte, nur bei einzelnen Fragen, etwa zu einer Polizeikontrolle, die mit Verwaltungstrafen endete, reagierte er etwas trotzig und aufbrausend. Die Bewährungshelferin, die ihn seit der Haftentlassung betreut, verfolgt regelmäßig seine Entwicklung und geht von einer inneren Läuterung aus. Laut der Therapiebestätigung der Männerberatung vom 08.03.2022 befindet sich die beschwerdeführende Partei seit dem 12.08.2021 in psychotherapeutischer Betreuung und hält seine gerichtlichen Weisungen ein. Aus der Teilnahmebestätigung der Wiener Volkshochschulen vom 07.03.2022 ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang von 08.10.2021 bis 01.07.2022 mit den Unterrichtszeiten Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr besucht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 6
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2212255.2.00
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