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{'item': 'W184 2212255-2'}

Obsah (12)§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 5§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlW184 2212255-2 Spruch, W184 2212255-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 7Asyl

G 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 7, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein damals noch minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Alter von zehn Jahren zusammen mit zwei Geschwistern am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde ihm

§ 3in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die beschwerdeführende Partei, ein damals noch minderjähriger, männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Alter von zehn Jahren zusammen mit zwei Geschwistern am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde ihm

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls

§ 3in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, § 12 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurde zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 12, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurde zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus ein. Bei der Einvernahme am 22.08.2018 gab die beschwerdeführende Partei unter Mitwirkung seines Vaters an, seine Muttersprache sei Dari und er sei bis zum sechsten Lebensjahr in Afghanistan und dann vier Jahre im Iran aufgewachsen. Nun lebe er zusammen mit seinem 20-jährigen Bruder in einer Mietwohnung. Außerdem befinden sich noch sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Halbgeschwister in Österreich. Seine Eltern seien geschieden, die Mutter lebe in Herat, und die drei Brüder und zwei Schwestern des Vaters leben mit ihren Familien ebenfalls in Herat. Es gebe zu diesen keinen Kontakt, aber es bestehe die Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurden weitere, daran anknüpfende Aussprüche getroffen, insbesondere eine Duldung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurden weitere, daran anknüpfende Aussprüche getroffen, insbesondere eine Duldung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 ersatzlos behoben mit der Begründung, dass sich die Straftaten im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv nicht als besonders schwerwiegend erwiesen. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen des Raubes und des schweren Raubes, der Nötigung und der schweren Nötigung sowie der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 142, 143, 105, 106, 229, 241e und 148a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen des Raubes und des schweren Raubes, der Nötigung und der schweren Nötigung sowie der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 142, 143, 105, 106, 229, 241 e und 148 a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2020, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 15.07.2020, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass neuerlich die Aberkennung des Flüchtlingsstatus geprüft werde, und gleichzeitig wurde eine Frist bis 01.08.2020 für ein allfälliges ergänzendes Vorbringen gesetzt, welche ungenützt verstrich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von Amts wegen folgende Entscheidung getroffen: „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 03.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. „I. Der Ihnen mit Bescheid vom 03.11.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. V. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 52Abs.

9 FPG zulässig.römisch fünf. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VII.

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2014 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist und habe einen von seinem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten erhalten. Sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Geschwister befänden sich in Österreich. Eine Rückkehr der noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan sei aufgrund der Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage durch die COVID-19-Pandemie unzumutbar. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen einer Straftat sei bei Minderjährigen

§ 5Z 10 JGG unzulässig.

Auch stelle die beschwerdeführende Partei keinesfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Straftaten habe er in einer schwierigen pubertären Phase begangen, als er ab Dezember 2019 aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Bruder und seinem Vater zunächst in einer Notschlafstelle und dann in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht gewesen sei. Nun bereue er seine Taten sehr. Die beschwerdeführende Partei habe die Kindheit im Iran verbracht und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Eine Trennung von seiner Kernfamilie würde das Kindeswohl gefährden. Weiters wurde ein Schreiben der Bewährungshelferin vom 14.09.2020 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei seit Dezember 2018 im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut worden sei und auch das angeordnete Anti-Gewalt-Training ab 2019 regelmäßig besucht habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2014 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist und habe einen von seinem Vater abgeleiteten Status des Asylberechtigten erhalten. Sein Vater, zwei Stiefmütter und 16 Geschwister befänden sich in Österreich. Eine Rückkehr der noch minderjährigen beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan sei aufgrund der Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage durch die COVID-19-Pandemie unzumutbar. Eine Aberkennung des Flüchtlingsstatus wegen einer Straftat sei bei Minderjährigen

Paragraph 5, Ziffer 10, JGG unzulässig. Auch stelle die beschwerdeführende Partei keinesfalls eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Straftaten habe er in einer schwierigen pubertären Phase begangen, als er ab Dezember 2019 aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Bruder und seinem Vater zunächst in einer Notschlafstelle und dann in einem Kriseninterventionszentrum untergebracht gewesen sei. Nun bereue er seine Taten sehr. Die beschwerdeführende Partei habe die Kindheit im Iran verbracht und verfüge über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. Eine Trennung von seiner Kernfamilie würde das Kindeswohl gefährden. Weiters wurde ein Schreiben der Bewährungshelferin vom 14.09.2020 vorgelegt, wonach die beschwerdeführende Partei seit Dezember 2018 im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut worden sei und auch das angeordnete Anti-Gewalt-Training ab 2019 regelmäßig besucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und mehrere Zeugen Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, RV = Rechtsvertreter, BehV = Vertreter der belangten Behörde, Z = Zeugen, D = Dolmetscherin):Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei und mehrere Zeugen Folgendes aussagten (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = beschwerdeführende Partei, Regierungsvorlage = Rechtsvertreter, BehV = Vertreter der belangten Behörde, Z = Zeugen, D = Dolmetscherin): „R an BF: Warum ist Ihr Vater heute nicht erschienen? BF: Er ist im Ausland, im Iran. Beginn der Befragung (der Bewährungshelferin) (Z1): … R: Seit wann sind Sie die Bewährungshelferin des BF? Z1: Er ist am 15.06.2021 entlassen worden und seit ca. Mitte Juli bin ich bestellt, er ist mir zugeteilt worden. Die Anamnese wurde von einer anderen Person in der JA XXXX vorgenommen. Z1: Er ist am 15.06.2021 entlassen worden und seit ca. Mitte Juli bin ich bestellt, er ist mir zugeteilt worden. Die Anamnese wurde von einer anderen Person in der JA römisch 40 vorgenommen. R: Warum ist jetzt eine andere Bewährungshelferin bei ihm? Z1: Der BF hatte schon eine Anordnung der Bewährungshilfe durch die ehrenamtliche Frau XXXX , wegen der neuerlichen Verurteilung bin jetzt ich als Bewährungshelferin bestellt worden. Z1: Der BF hatte schon eine Anordnung der Bewährungshilfe durch die ehrenamtliche Frau römisch 40 , wegen der neuerlichen Verurteilung bin jetzt ich als Bewährungshelferin bestellt worden. R: Was können Sie uns Positives über den BF erzählen? Z1: Wir sind im Juli 2021 gestartet. Ich kann aus Sicht der Bewährungshilfe nur Positives berichten. Er hat sehr viel Verantwortung übernommen. Er hat schon in Haft hinsichtlich Opfer-Empathie Verantwortung übernommen. Mir ist das in den Gesprächen aufgefallen, schriftlich habe ich nichts mit. R: Was konkret macht mich sicher, dass er nicht in einem Jahr noch einmal jemanden überfallen oder verletzen wird? Z1: Ich kann nur sagen, dass ich jemanden vor mir hatte, der Verantwortung übernimmt und reuig ist, weil er von sich dieses Thema immer wieder angesprochen hat. Was auf jeden Fall positiv zu erwähnen ist, ist das, dass er sich selbstständig darum bemüht hat, den Pflichtschulabschluss abzuschließen. Er hat sich bereits im Herbst 2021 von aus sich bemüht, bei der VHS XXXX den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Z1: Ich kann nur sagen, dass ich jemanden vor mir hatte, der Verantwortung übernimmt und reuig ist, weil er von sich dieses Thema immer wieder angesprochen hat. Was auf jeden Fall positiv zu erwähnen ist, ist das, dass er sich selbstständig darum bemüht hat, den Pflichtschulabschluss abzuschließen. Er hat sich bereits im Herbst 2021 von aus sich bemüht, bei der VHS römisch 40 den Pflichtschulabschluss nachzuholen. BFV legt vor: eine Teilnahmebestätigung der VHS vom 07.03.2022, eine Therapiebestätigung und den Erstbericht des Vereins NEUSTART. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. BehV nimmt Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Z1: Ich kann natürlich keine Zukunftsprognose abgeben. Ich kann nur sagen, er hat seit Juni 2021 relevante Schutzfaktoren, nämlich eine Verantwortung, die er zeigt, Opfer-Empathie und ein positives Bemühen um einen Pflichtschulabschluss. R: Gibt es eine Diagnose von einem psychologischen Gutachten? Z1: Dazu weiß ich nichts. R an BehV: Haben Sie Fragen an die Z1? BehV: Wissen Sie, warum der BF nicht arbeitet? Z1: Nein. BehV: Wurde er in der Haftanstalt bezüglich einer künftigen beruflichen Perspektive betreut bzw. ausgebildet? Z1: Dazu kann ich nichts sagen, weil ich damals noch nicht zuständig war. BehV: Verstehe ich das dann richtig?: Sie haben keine Erkundigungen eingeholt, um den Fall besser prüfen zu können, insbesondere von der JA? Z1: Ich habe mich nur ab dem Zeitpunkt meiner Betrauung informiert. Nachgefragt: Er besucht den Kurs von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Ich kann dazu ergänzen: Ich bekomme die Unterlagen vom psychologischen Dienst. Ich habe deswegen keine genauen Unterlagen gebraucht, weil ich es nicht präsent hatte. Ich habe mich heute nur für die aktuelle Situation vorbereitet. Dem BF war es wichtig, dass er den Pflichtschulabschluss nachholt, das war sein eigenes Bestreben, um anschließend eine Berufsausbildung zu machen. R: Welche Berufsausbildung will der BF machen? Z1: Er möchte den Pflichtschulabschluss nachholen, und momentan sieht es so aus, als ob er den Abschluss in einem Jahr mit Ende des Sommersemesters Ende Juni abschließen kann. Es wurde von der VHS eine Perspektivenabklärung durchgeführt, welche Lehre realistischer Weise in Frage kommen könnte. BehV: Ist es richtig, dass in der JA XXXX , wo der BF eingesessen ist, Berufsausbildungen und Schulausbildungen möglich sind?BehV: Ist es richtig, dass in der JA römisch 40 , wo der BF eingesessen ist, Berufsausbildungen und Schulausbildungen möglich sind? Z1: Soweit ich weiß, ja. BehV: Warum hat der BF das nicht während der Haft veranlasst? Z1: Das kann ich nicht sagen. Ich habe mich nach der Haftentlassung um eine Ausbildung bemüht. BehV: Können Sie heute schon absehen, wann im gegenständlichen Fall die Bewährungshilfe nicht mehr erforderlich sein wird? Z1: Nein, ich kann nur sagen, dass der BF momentan dieses Angebot positiv annimmt und nützt oder auch über seine Verurteilungen spricht. Wir haben jetzt auch vor, auf seine Initiative hin seinen Strafakt durchzubesprechen. R: Wie oft haben Sie Kontakt mit dem BF? Z1: In der Regel zwei Mal im Monat persönlich. Der BF hat die Möglichkeit, mir zu schreiben. BehV: Keine weiteren Fragen. R an BFV: Haben Sie Fragen an die Z1? BFV: Hat der BF ein stabiles familiäres Umfeld? Z1: Er hat Kontakt zu seinem Bruder. Er hat eine beste Freundin, die ihm sehr wichtig ist. Diese hat keine Vorstrafen oder sonst etwas. Außerdem gibt er mir an, dass er sich von seinem früheren Umfeld getrennt hat und die Freizeit zuhause verbringt. BFV: Keine weiteren Fragen. … Beginn der Befragung des BF: R: Verstehen Sie alles halbwegs oder brauchen Sie die Dolmetscherin? BF: Ich verstehe alles. R: Haben Sie eine Sprachprüfung abgeschlossen oder in der Schule Deutsch gelernt? BF: In der Schule gelernt. Ich habe von der ersten, zweiten, dritten und vierten NMS Zeugnisse. R: Ich habe gesehen, im Zeugnis steht: „Betragen nichtgenügend“. Stimmt es, dass Sie sich in der Schule nicht eingefügt haben? BF: Für mich ist es sehr schwer, im Unterricht mitzukommen, weil ich in Afghanistan keine Schule besucht habe. R: Es ist vorhin die Frage aufgetaucht, warum Sie in der JA keine Berufs- oder Schulbildung gemacht haben? BF: Ich habe am Anfang in der JA XXXX als Hausarbeiter gearbeitet und dann in der Kantine als Koch. Dann wurde ich nach XXXX geschickt. Dort habe ich weiter als Koch gearbeitet. Ich habe dann die Arbeit gewechselt zum Friseur. Ich war jede Woche zwei Mal für vier Stunden in der Schule in der JA. BF: Ich habe am Anfang in der JA römisch 40 als Hausarbeiter gearbeitet und dann in der Kantine als Koch. Dann wurde ich nach römisch 40 geschickt. Dort habe ich weiter als Koch gearbeitet. Ich habe dann die Arbeit gewechselt zum Friseur. Ich war jede Woche zwei Mal für vier Stunden in der Schule in der JA. R: Gearbeitet haben Sie noch nicht? Sie haben die NMS gemacht, aber gearbeitet haben Sie noch nicht? BFV: Das in der JA gilt als „Arbeit“, weil er Geld dafür bekommt. R: Welches Einkommen haben Sie jetzt? BF: Ich bekomme vom AMS Arbeitslosengeld. Es ist unterschiedlich, manchmal 800,00 Euro, manchmal 900,00 und manchmal 1.000,00, einschließlich Sozialversicherung. R: Wo wohnen Sie jetzt? BF: Ich wohne mit meinem Bruder im

  1. Bezirk, in der XXXX . Nachgefragt: Dort wohnen seine Frau, seine drei Kinder, mein Bruder und ich. BF: Ich wohne mit meinem Bruder im
  2. Bezirk, in der römisch 40 . Nachgefragt: Dort wohnen seine Frau, seine drei Kinder, mein Bruder und ich. R: Es ist die Rede gewesen von einer Lebensgefährtin. Diese wohnt nicht dort? BF: Ich habe eine Freundin, sie wohnt in einem betreuten Wohnheim. Sie wird heuer 18 Jahre alt. R: Wieso haben Sie die Ladung im Jänner 2022, die ich Ihnen geschickt habe, nicht behoben? BF: Ich habe keinen Ausweis, und mit der E-Card kann ich das Schriftstück nicht beheben. R: Irgendeinen Ausweis müssen Sie haben? BF: Ich habe einen Identitätsausweis beantragt, aber ich habe keine Antwort bekommen. Befragung mit D: R: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren? BF: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich kenne mich dort nicht aus. Die Sicherheitslage ist dort schlecht, und wenn ich von Europa dorthin zurückkehren würde, würde ich viele Schwierigkeiten haben. Außerdem hat mein Vater dort viele Feinde. R: Wo befindet sich Ihre Mutter? BF (auf Deutsch): Soweit ich weiß, in Afghanistan, aber es besteht kein Kontakt. Ihren genauen Wohnort weiß ich nicht. R: Haben Sie überhaupt keine Verwandten mehr in Afghanistan? BF (auf Deutsch): Nein. Ich war ein Kind, als ich von Afghanistan in den Iran gekommen bin. R: Es wird doch jemand mit den Verwandten telefonieren oder Kontakt aufnehmen. Ihr Vater ist derzeit im Iran. Was macht er im Iran? BF (auf Deutsch): Ich weiß nicht, er hat seit drei Wochen sein Handy ausgeschaltet. Er hat gemeint, er macht Urlaub und er will ein bisschen Ruhe haben. Es hat ihn sehr gestört, dass ich im Gefängnis war. R: Zu welchen Volksgruppe gehören Sie? BF (auf Deutsch): Ich bin Paschtune. R: Aus welcher Provinz kommen Sie? BF (auf Deutsch): Aus Herat. R: Was haben Sie heuer vor, beruflich oder schulisch weiterzumachen? BF (auf Deutsch): Ich bin in ca. vier Monaten mit der Schule fertig. Mein Bruder ist XXXX , aber ich schaue noch, ob diese Arbeit zu mir passt. Ich will danach eine Lehre machen. BF (auf Deutsch): Ich bin in ca. vier Monaten mit der Schule fertig. Mein Bruder ist römisch 40 , aber ich schaue noch, ob diese Arbeit zu mir passt. Ich will danach eine Lehre machen. R: Ich habe mir Ihren Akt durchgelesen und Sie haben nicht einmal, sondern fast ein Dutzend Mal schwere Straftaten begangen, Menschen verletzt. Wie ist es dazu gekommen? BF (auf Deutsch): 2018 war mein erster Raub, da war ich mit meinem Komplizen im Stadtpark im
  3. Bezirk. Wir sind auf den Gedanken gekommen, einem jungen Mann die Sachen wegzunehmen. R: Im Gerichtsakt steht, dass Sie auch noch auf die Person eingetreten haben? BF (auf Deutsch): Ja, mein Komplize. Das Opfer hat mir am nächsten Tag auf Instagram geschrieben, ich weiß nicht, wie er mich gefunden hat. Wir haben geredet und ich habe mich entschuldigt. Einen Monat später bin ich verhaftet worden. R: Haben Sie ein Zeugnis von der VHS? BF (auf Deutsch): Die Prüfungen sind erst im Juni. Dazwischen gibt es kein Zeugnis. R: Sie haben eine Bestätigung von einem Psychotherapeuten vorgelegt, dass Sie betreut werden? BF (auf Deutsch): Das ist ein Therapeut von der Männerberatung. Wir treffen uns immer im
  4. Bezirk. Wir reden über die Delikte, über die Schule, über den Alltag. Nachgefragt: Die Gespräche sind einmal in der Woche, einmal ist es telefonisch und einmal ist es persönlich, wöchentlich wechselnd. Heute habe ich noch einen persönlichen Termin dort, nächste Woche dann telefonisch. Wenn die Corona-Situation besser wird, dann gibt es wöchentlich einen persönlichen Termin. R: Seit wann haben Sie Ihre Freundin? BF (auf Deutsch): Seit dem 01.11.
  5. Ich kenne sie seit
  6. R: In der Zeit, als Sie diese Verbrechen begangen haben, hatten Sie schon Ihre Freundin? BF (auf Deutsch): Ja. R an BehV: Haben Sie Fragen an den BF? BehV: Haben Sie an den Geschädigten Schadensersatz geleistet? BF (auf Deutsch): Ich habe vor dem Gericht gesagt, dass ich jedem, dem ich etwas weggenommen habe, das wieder zurückzahlen werde. Das habe ich noch nicht gemacht. BehV: Warum haben Sie nicht als Koch oder Friseur nach Ihrer Haftentlassung gearbeitet? BF (auf Deutsch): Ich wollte unbedingt meinen Pflichtschulabschluss nachholen, das haben die Betreuer auch immer gesagt. Man braucht einen Abschluss für eine Lehre. BehV: Warum haben Sie den Pflichtschulabschluss nicht schon nach der ersten Verurteilung oder während der Haft nachgeholt? BF (auf Deutsch): Während der Haft war ich vier Monate in der JA XXXX und dann haben die Leute die Schule gemacht, die das
  7. Schuljahr benötigt haben. Es gab keinen Platz für mich in einem Pflichtschulabschluss-Kurs. Dann habe ich in der Haft gearbeitet, in XXXX . Ich habe auch mit der Pflichtschule begonnen, bis ich dann bedingt entlassen wurde. BF (auf Deutsch): Während der Haft war ich vier Monate in der JA römisch 40 und dann haben die Leute die Schule gemacht, die das
  8. Schuljahr benötigt haben. Es gab keinen Platz für mich in einem Pflichtschulabschluss-Kurs. Dann habe ich in der Haft gearbeitet, in römisch 40 . Ich habe auch mit der Pflichtschule begonnen, bis ich dann bedingt entlassen wurde. BehV: Können Sie belegen, dass Sie den Pflichtschulabschluss in der JA begonnen haben? BF (auf Deutsch): Ich habe keine Bestätigung darüber, nur eine Arbeitsbestätigung. BFV legt einen Auszahlungsbeleg der JA XXXX über 1.310,00 Euro vor. BFV legt einen Auszahlungsbeleg der JA römisch 40 über 1.310,00 Euro vor. BF (auf Deutsch): Ich habe noch eine Auszahlungsbestätigung über ca. 1.600,00 Euro, diese habe ich heute nicht mit. BehV: Ich werde versuchen, eine Information von der JA XXXX über den Pflichtschulabschluss zu besorgen. BehV: Ich werde versuchen, eine Information von der JA römisch 40 über den Pflichtschulabschluss zu besorgen. BehV: Können Sie mir erklären, warum Ihr „Anti-Aggressions-Training“ nach der ersten Verurteilung wirkungslos geblieben ist? BF: Am Anfang, als ich verurteilt wurde, konnte ich noch nicht so gut Deutsch. Mir war das auch noch nicht bewusst mit Gefängnis und Abschiebung usw. Es war dort eine Gruppe und wir haben über die Delikte gesprochen. Da ich nicht im Gefängnis war, habe ich das mit den Delikten nicht verstanden. R: Wurden Sie eigentlich je wegen Verwaltungsstrafen bestraft oder mussten Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten? BF: Ja, einmal. Ich hatte keinen Ausweis und ich wurde dann von der Polizei kontrolliert und dann habe ich eine Strafe bekommen. Ich habe eine Geldstrafe von 600,00 Euro bekommen. Ich habe stattdessen sechs Tage Ersatzfreiheitstrafe verbüßt. BehV: Laut den mir übermittelten Informationen sind Sie untere anderem wegen ungebührlichen Benehmens, Ordnungsstörung und Lärmerregung bestraft worden. Was sagen Sie dazu? BF (auf Deutsch): Nein, ich war nur einmal im Gefängnis, weil ich verurteilt wurde. Ich musste, wie erwähnt, sechs Tage absitzen. BehV legt vor: eine E-Mail des Bezirkspolizeikommissariats XXXX über mehrere Verwaltungsübertretungen und vollzogene Ersatzfreiheitsstrafen. BehV legt vor: eine E-Mail des Bezirkspolizeikommissariats römisch 40 über mehrere Verwaltungsübertretungen und vollzogene Ersatzfreiheitsstrafen. R: Sind Sie wegen Lärmerregung und Ordnungsstörung bestraft worden? BF (auf Deutsch): Nein. In dem Schreiben von der Polizei stand, dass ich die Polizeibeamten beleidigt habe und vor der Polizei in Kampfposition stehengeblieben bin. R: Sind Sie dafür bestraft worden? BF (auf Deutsch): Ja, aber in Wirklichkeit hatte ich keinen Ausweis. Ich habe das damals auch meiner Bewährungshelferin gesagt, Frau XXXX . Das war, glaube ich, im Jahr
  9. BF (auf Deutsch): Ja, aber in Wirklichkeit hatte ich keinen Ausweis. Ich habe das damals auch meiner Bewährungshelferin gesagt, Frau römisch 40 . Das war, glaube ich, im Jahr
  10. BFV nimmt Einsicht in die vorgelegte E-Mail. BehV: Erinnern Sie sich, dass Sie im ersten Aberkennungsverfahren, im Jahr 2018, einvernommen wurden? BF: Ja. BehV: Warum hat Sie eine mögliche Abschiebung nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen? BF (auf Deutsch): Da war ich nicht 18, ich war jünger und vieles war mir nicht bewusst. Mir haben viele Freunde gesagt: „Nein, du wirst nicht abgeschoben, du bist noch zu jung.“ Erst als ich im Gefängnis war, ist mir das bewusst geworden. BehV: Warum ließen Ihr Vater und Ihr Bruder zu, dass Sie allein mit 16 Jahren in XXXX in der Nacht hinausgehen?BehV: Warum ließen Ihr Vater und Ihr Bruder zu, dass Sie allein mit 16 Jahren in römisch 40 in der Nacht hinausgehen? BF: Mein Vater war ohnehin dagegen. Ich habe ihm gesagt, dass ich bei einem Freund schlafe, bzw. habe ich damals bei meinem großen Bruder gewohnt. BehV: Keine weiteren Fragen. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Hat Ihre Freundin davon gewusst, dass Sie Straftaten begehen? BF: Nein, sie wusste es nicht. BFV: Inwiefern hat diese Männerberatung nach der Freiheitsstrafe anders ausgesehen als beim ersten Mal? BF: Viel besser, jetzt ist auch eine Einzeltherapie. Dieser Betreuer hat mich auch schon in der Haft betreut. Ich nehme die Therapie jetzt ernst, ich gehe immer hin, wenn ich Termine habe. BFV: Wie können Sie gegenüber der österreichischen Gesellschaft versichern, dass Sie keine Straftaten mehr begehen? BF: Ich habe im Gefängnis mit Opfern geredet und habe gelernt, wie ich Problemen aus dem Weg gehe bzw. Streitereien aus dem Weg gehe. Ich bin jetzt älter geworden und möchte meinen Abschluss machen. Es war sehr schwierig, in den 15 Monaten hat mich nicht ein Mal mein Vater besucht. BFV: Hat Sie Ihre Freundin besucht? BF: Ja, immer, wenn sie frei hatte. Sie macht derzeit eine Lehre. BFV: Wie hat Ihre Freundin reagiert, als Sie erfahren hat, dass Sie Straftaten begehen? BF: Sie war traurig und verletzt. Es war schwer für sie. BFV: Haben Sie Zukunftspläne mit Ihrer Freundin? BF: Ja, sie wird im Oktober 18 Jahre alt und dann will ich mit ihr zusammenziehen und gemeinsam leben. Mit der Erlaubnis von ihrer und meiner Familie wollen wir dann heiraten. BehV: Können Sie mir das Geburtsdatum von Ihrer Freundin nennen? BF: Ihr Name ist XXXX . Sie wurde XXXX geboren. BF: Ihr Name ist römisch 40 . Sie wurde römisch 40 geboren. BehV: Wo wohnt sie? BF: In einer betreuten Wohnung, in der XXXX . BF: In einer betreuten Wohnung, in der römisch 40 . R: Warum lebt sie nicht bei ihren Eltern, wenn Sie minderjährig ist? BF: Ihr Vater wohnt in der Türkei. Ihre Mutter ist alleinerziehend und sie hat noch weitere Geschwister. Ihr Vater ist Türke und die Mutter ist Österreicherin. Meine Freundin ist auch österreichische Staatsbürgerin. … Beginn der Befragung (der Freundin) (Z2): … Z2: Ich will aussagen. R: Seit wann kennen Sie den BF? Z2: Seit Ende
  11. R: Wohnen Sie zusammen? Z2: Zurzeit habe ich eine eigene Wohnung, er schläft auch ab und zu bei mir. R: Wo ist Ihre Wohnung? Z2: Im dritten Bezirk, in der XXXX . Z2: Im dritten Bezirk, in der römisch 40 . R: Was machen Sie beruflich? Z2: Ich bin Zahnarztassistentin im
  12. Bezirk. Ich bin noch in der Ausbildung. Ich bin im zweiten Lehrjahr. R: Haben Sie gemeinsame Pläne mit dem BF? Z2: Ja, die Wohnung, die ich gerade habe, ist ein betreutes Wohnheim. Ich würde gern eine eigene Wohnung haben und mit ihm zusammenwohnen. Ich kann mir eine gemeinsame Zukunft mit ihm vorstellen. BehV: Wussten Sie von den Straftaten des BF? Z2: Ich habe es mitbekommen, kurz bevor er im März 2020 ins Gefängnis gekommen ist. R: Haben Sie von den vielen Abwesenheiten in der Nacht nichts mitbekommen? Z2: Nein, wir hatten nicht während der ganzen Zeit Kontakt, das hat gewechselt. R: Es gab auch ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht. Das haben Sie nicht gewusst? Z2: Nein. R an BehV: Haben Sie Fragen an die Z2? BehV: Sie wurden am 28.12.2018 wegen Ladendiebstahls angezeigt. Wie ist das ausgegangen? Z2: Das war mit einer Freundin. Ich war bei der Polizeistation im
  13. Bezirk und habe ausgesagt. Ich habe nichts gestohlen, ich war nur dabei. R: Haben Sie nichts Schriftliches darüber bekommen? Z2: Doch, aber das ist alles bei meinem Betreuer. Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Ihre Freundin hat damals etwas gestohlen? Z2: Ja. R an BFV: Haben Sie Fragen an die Z2? BFV: Seit wann sind Sie mit dem BF durchgängig in einer Beziehung? BF: Seit November
  14. BFV: Haben Sie ihn auch im Gefängnis besucht? BF: Ja, sehr oft. BFV: Gehen Sie davon aus, dass der BF in Zukunft Straftaten begehen wird? Z2: Nein, er hat sich gebessert. Er hat sehr viel im Gefängnis gelernt und ich sehe, dass er das in Zukunft nicht mehr machen wird. BFV: Keine weiteren Fragen. … Beginn der Befragung (des Bruders) (Z3): … R: Möchten Sie aussagen? Z3: Ja. R: Sprechen Sie halbwegs Deutsch? Z3: Ja, aber es ist besser mit der Dolmetscherin. R: Ihr Bruder hat sich auf Deutsch äußern können. Was machen Sie beruflich? Z3 (auf Deutsch): Ich bin Fliesenleger. R: Was wissen Sie über die Zukunftspläne Ihres Bruders? Z3: Seitdem er aus dem Gefängnis herausgekommen ist, hat er sich verändert. Er möchte sein Leben weiterführen, lernen, arbeiten und heiraten. R: Das sind eigentlich einfache Dinge, diese könnten Sie auf Deutsch auch sagen, oder? Z3: Ja. R: Wo wohnt Ihr Bruder? Z3: Bei mir im XXXX . Bezirk.Z3: Bei mir im römisch 40 . Bezirk. R: Hat er eine Freundin oder Lebensgefährtin? Z3: Ja, eine Freundin. R: Wo wohnt die Freundin? Z: Sie wohnt in einer Gemeindewohnung im
  15. Bezirk. Ich weiß es nicht genau. R: Wieso haben Sie meine Ladung zwei Mal nicht behoben? Z3: Weil meine Kinder krank waren. Ich habe den gelben Zettel verloren und ich habe auch gesagt, dass ich den Zettel verloren habe. R: Wieso ist Ihr Vater heute nicht da? Z3: Er ist im Urlaub momentan. R: Was macht er beruflich? Z3: Momentan nichts. Er war in Afghanistan als Polizeikommandant tätig. R: Was hat er die letzten zehn Jahre in Österreich gearbeitet? Z3: Nichts, Deutschkurse hat er besucht. R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Z3: Onkel, Tanten, aber wir haben keinen Kontakt. R: Wo in Afghanistan haben Sie diese Verwandten? Z3: In Herat. Meine Mutter ist auch in Afghanistan, aber wir haben keinen Kontakt. R: Wieso haben Sie keinen Kontakt? Z3: Ich weiß es nicht, ich weiß nicht genau, wo sie wohnt, und wir haben seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr. R: Wie ist es dazu gekommen, dass der BF so viele Verbrechen begangen hat? Z3: Ich habe viele Geschwister, meine Mutter war auch nicht hier. Er hat mit meinem Vater gewohnt. Er hat sich in der Schule mit falschen Freunden getroffen. R: Sie oder Ihr Vater haben überhaupt keinen Einfluss auf ihn gehabt? Z3: Wir haben schon mit ihm geredet, dass er Probleme bekommt. R: Es gab schon einmal so ein Verfahren, dass Ihr Bruder zurück nach Afghanistan muss. Das hat offenbar auch nichts geholfen? Z3: Wann war dieses Verfahren? R: Wissen Sie nichts von seinem Verfahren? Z3: Wir haben schon oft mit ihm geredet. R: Macht es dem BF nichts aus, dass er nach Afghanistan zurückmüsste? Z3: Doch, er hatte schon Angst. Da er sehr jung war, konnte er es nicht so gut einschätzen. R: Wissen Sie, was Ihr Bruder beruflich in den nächsten Monaten und Jahren vorhat? Z3: Im Moment möchte er lernen und dann wird er schauen, was er macht. Er wird seinen Beruf selbst aussuchen. Er kann als Fliesenleger arbeiten und diesen Beruf erlernen oder einen anderen. R: Was macht er jetzt gerade beruflich? Z3: Jetzt gerade geht er in die Schule. Nachgefragt: Ich weiß nicht, in welche Schule. R: Wie lange geht er noch in die Schule? Z3: Noch zwei Jahre oder ein Jahr. R: Sie wohnen in derselben Wohnung und Sie wissen nicht, bis wann er noch die Schule macht? Z
  16. Ja, ich gehe in der Früh in die Arbeit. Ich weiß nur, dass er jetzt die Schule macht. R an BehV: Haben Sie Fragen an den Z3? BehV: Wo befindet sich Ihr Vater derzeit? Z3: Im Iran. BehV: Seit wann? Z3: Seit zwei, drei Monaten. BehV: Wann war Ihr Vater zuletzt in Afghanistan? Z3: Vor 15 Jahren. BehV: Keine weiteren Fragen. R an BFV: Haben Sie Fragen an den Z3? BFV: Sie haben gesagt, dass Ihr letzter Kontakt mit Ihrer Mutter vor ca. 10 Jahren war. Z3: Ich habe circa gesagt. BFV: Warum gehen Sie davon aus, dass sie noch in Afghanistan ist, wenn es so lange her ist? Z3: Ich habe das von Onkeln gehört. BFV: Wann war das? Z3: Vor ca. zwei oder drei Jahren. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich versuche, meine Mutter zu erreichen und mit ihr Kontakt aufzunehmen. Wer will nicht mit der Mutter Kontakt haben? Aber wenn es nicht geht, was soll ich machen?“ Beide Parteien gaben noch eine schriftliche Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme aus, dass die beschwerdeführende Partei laut den Aufzeichnungen der JA XXXX vom 24.08.2020 bis 23.10.2020 in der Küche als Hilfsarbeiter eingeteilt gewesen sei und wegen negativer Arbeitsleistung und seines schlechten Einflusses auf andere Insassen abgelöst worden sei. Danach habe er vom 01.12.2020 bis zu seiner Entlassung als Hilfsarbeiter in der Friseurwerkstätte gearbeitet, weil er keine Lehre habe beginnen wollen. Außerdem habe sich die beschwerdeführende Partei am 22.10.2020 trotz Abmahnung geweigert, in der Anstaltsküche das WC zu reinigen, weshalb eine Geldbuße von EUR 20,- verhängt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Stellungnahme aus, dass die beschwerdeführende Partei laut den Aufzeichnungen der JA römisch 40 vom 24.08.2020 bis 23.10.2020 in der Küche als Hilfsarbeiter eingeteilt gewesen sei und wegen negativer Arbeitsleistung und seines schlechten Einflusses auf andere Insassen abgelöst worden sei. Danach habe er vom 01.12.2020 bis zu seiner Entlassung als Hilfsarbeiter in der Friseurwerkstätte gearbeitet, weil er keine Lehre habe beginnen wollen. Außerdem habe sich die beschwerdeführende Partei am 22.10.2020 trotz Abmahnung geweigert, in der Anstaltsküche das WC zu reinigen, weshalb eine Geldbuße von EUR 20,- verhängt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, seine Muttersprache ist Dari. Die beschwerdeführende Partei stammt aus der Provinz Herat und wurde am XXXX geboren, er wanderte zusammen mit Familienangehörigen im Alter von sechs Jahren in den Iran aus und gelangte im Jahr 2014 als Zehnjähriger nach Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, seine Muttersprache ist Dari. Die beschwerdeführende Partei stammt aus der Provinz Herat und wurde am römisch 40 geboren, er wanderte zusammen mit Familienangehörigen im Alter von sechs Jahren in den Iran aus und gelangte im Jahr 2014 als Zehnjähriger nach Österreich. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015

§ 3in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls

§ 3in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor.Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Ableitung von seinem Vater zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Vater der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 erfolgte ebenfalls

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in Ableitung von einer minderjährigen Tochter, eigene Fluchtgründe kamen nicht hervor. Die beschwerdeführende Partei reiste im September 2014 als 10-Jähriger nach Österreich ein und hält sich seither siebeneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, zuerst als Asylwerber und ab November 2015 als Flüchtling. Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, § 12 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurden zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einem ebenfalls minderjährigen Mittäter einer dritten Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem der Mittäter dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm anschließend ein Butterflymesser an den Oberschenkel hielt, während die beschwerdeführende Partei dem Opfer Bargeld sowie seine Weste und Kappe wegnahm. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.11.2018 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Mittäter nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 12, StGB sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, und es wurden zudem die Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antiaggressionstrainings angeordnet. Der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit einem ebenfalls minderjährigen Mittäter einer dritten Person mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem der Mittäter dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm anschließend ein Butterflymesser an den Oberschenkel hielt, während die beschwerdeführende Partei dem Opfer Bargeld sowie seine Weste und Kappe wegnahm. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen nach §§ 142, 143, 105, 106, 229, 241e und 148a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Laut diesem Strafurteil raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern am 18.01.2020 einer Person eine Jacke im Wert von EUR 259,99, indem sie ihr Opfer umzingelten, ihm mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzten, ihn aufforderten, die Geldbörse zu übergeben und die Jacke auszuziehen, wobei sich das Opfer zuerst weigerte, ihm einer dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie ihn zu Boden zogen und ihm gewaltsam die Jacke auszogen, wodurch das Opfer Schwellungen und Rötungen in der linken Gesichtshälfte erlitt. Am 16.02.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person EUR 700,- Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.000,- und mehrere andere Gegenstände, indem sie vorgaben, ihm Suchtgift verkaufen zu wollen, sodass das Opfer Geld beim Bankomat behob, sie ihn dann mit einem Faustschlag zu Boden schlugen, wo er bewusstlos liegen blieb, sie die Wertgegenstände wegnahmen und einer von ihnen ihm mit dem Fuß gegen das Gesicht trat, sodass er eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und eine Prellung im Gesicht mit Hautabschürfung erlitt. Am 26.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person eine Halskette und andere Wertgegenstände, indem sie das Opfer in ein Gespräch verwickelten, ihn umkreisten, zwei von ihnen an seiner Kette zerrten, dann einer von ihnen ihm ein Taschenmesser vorhielt, die anderen den Verschluss der Kette öffneten, seine Tasche über den Kopf zogen, diese durchsuchten und die anderen Wertgegenstände wegnahmen. Am 21.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern einer Person ein Mobiltelefon und andere Wertgegenstände, indem einer von ihnen zu dem Opfer sagte: „Du kommst jetzt mit mir mit, und wenn du schreist oder versuchst wegzulaufen, dann steche ich dir ein Messer in den Rücken!“, sodass das Opfer diesem in einen Park folgte, in dem bereits die beiden anderen mit einem Klappmesser und einem Springmesser warteten, sie ihn aufforderten, das Mobiltelefon zurückzusetzen, einer ihm die Messerklinge an den Hals ansetzte und sie die Wertgegenstände wegnahmen. Am 20.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit zwei Mittätern zwei Personen jeweils ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie diesen jeweils ein Messer in den Rücken anhielten, verlangten, dass diese in den Park gehen, sich dort auf eine Bank setzen, alle Wertgegenstände herausgeben und die Mobiltelefone zurücksetzen, einer von ihnen mit der Faust und der flachen Hand auf sie einschlug und einer eines der Opfer mit dem Messer an der Hand verletzte, wodurch dieser eine 1,5 cm lange Schnittwunde erlitt. Am 01.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie das Opfer von einem Lokal ansprachen und unter dem Vorwand, dass es jemandem gesundheitlich schlecht gehe und sie Hilfe bräuchten, weglockten, sie mit den Fäusten auf ihn einschlugen, einer von ihnen das Opfer am Hals fixierte, ihn zu Boden brachte, das Opfer bewusstlos liegenblieb und sie ihm die Gegenstände wegnahmen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie ein Quetschungstrauma des Halses mit Kehlkopfprellung und daraus folgenden Stauungsblutungen mit Bewusstlosigkeit, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und Schmerzen im Kiefergelenk, insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. In diesem Strafurteil werden noch weitere Tathandlungen der beschwerdeführenden Partei näher beschrieben, nämlich zwei Fälle von Nötigung, wobei einmal die Tätergruppe das Opfer zwang, 20 Minuten im Park sitzen zu bleiben, nicht die Polizei zu rufen und ihnen nicht nachzulaufen, sonst würden sie ihn abstechen, und einer von ihnen dem Opfer zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und eine Abschürfung an der linken Gesichtshälfte erlitt. Bei dem anderen Nötigungsdelikt zwang die Tätergruppe ihre beiden Opfer dazu, langsam und unauffällig die Örtlichkeit zu verlassen und die Polizei nicht zu verständigen, indem sie die Opfer mit Messern bedrohten und zu ihnen sagten, dass sie sie sonst abstechen und töten würden, denn sie wüssten ja, wer sie sind, und könnten sie töten. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Strafurteil der Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes sowie der Nötigung und der schweren Nötigung schuldig gesprochen und außerdem noch als Mittäter bei zwei Vergehen der Urkundenunterdrückung, drei Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie einem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs verurteilt. Als Erschwerungsgründe wurden die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Verletzung der Opfer beim Raub gewertet, als Milderungsgründe das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Vielzahl der Straftaten und der mit massiver, zur Tatvollendung völlig unnötigen Gewaltausübung verbundenen Tatausführung bei den Raubüberfällen sei die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen. Weiters wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.06.2020 wegen der Verbrechen und Vergehen nach Paragraphen 142, 143, 105, 106, 229, 241 e und 148 a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Laut diesem Strafurteil raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern am 18.01.2020 einer Person eine Jacke im Wert von EUR 259,99, indem sie ihr Opfer umzingelten, ihm mehrere Ohrfeigen ins Gesicht versetzten, ihn aufforderten, die Geldbörse zu übergeben und die Jacke auszuziehen, wobei sich das Opfer zuerst weigerte, ihm einer dann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sie ihn zu Boden zogen und ihm gewaltsam die Jacke auszogen, wodurch das Opfer Schwellungen und Rötungen in der linken Gesichtshälfte erlitt. Am 16.02.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person EUR 700,- Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.000,- und mehrere andere Gegenstände, indem sie vorgaben, ihm Suchtgift verkaufen zu wollen, sodass das Opfer Geld beim Bankomat behob, sie ihn dann mit einem Faustschlag zu Boden schlugen, wo er bewusstlos liegen blieb, sie die Wertgegenstände wegnahmen und einer von ihnen ihm mit dem Fuß gegen das Gesicht trat, sodass er eine Gehirnerschütterung, eine Nackenzerrung und eine Prellung im Gesicht mit Hautabschürfung erlitt. Am 26.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit mehreren Mittätern einer Person eine Halskette und andere Wertgegenstände, indem sie das Opfer in ein Gespräch verwickelten, ihn umkreisten, zwei von ihnen an seiner Kette zerrten, dann einer von ihnen ihm ein Taschenmesser vorhielt, die anderen den Verschluss der Kette öffneten, seine Tasche über den Kopf zogen, diese durchsuchten und die anderen Wertgegenstände wegnahmen. Am 21.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern einer Person ein Mobiltelefon und andere Wertgegenstände, indem einer von ihnen zu dem Opfer sagte: „Du kommst jetzt mit mir mit, und wenn du schreist oder versuchst wegzulaufen, dann steche ich dir ein Messer in den Rücken!“, sodass das Opfer diesem in einen Park folgte, in dem bereits die beiden anderen mit einem Klappmesser und einem Springmesser warteten, sie ihn aufforderten, das Mobiltelefon zurückzusetzen, einer ihm die Messerklinge an den Hals ansetzte und sie die Wertgegenstände wegnahmen. Am 20.12.2019 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit zwei Mittätern zwei Personen jeweils ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie diesen jeweils ein Messer in den Rücken anhielten, verlangten, dass diese in den Park gehen, sich dort auf eine Bank setzen, alle Wertgegenstände herausgeben und die Mobiltelefone zurücksetzen, einer von ihnen mit der Faust und der flachen Hand auf sie einschlug und einer eines der Opfer mit dem Messer an der Hand verletzte, wodurch dieser eine 1,5 cm lange Schnittwunde erlitt. Am 01.01.2020 raubte die beschwerdeführende Partei zusammen mit drei Mittätern ein Mobiltelefon und andere Gegenstände, indem sie das Opfer von einem Lokal ansprachen und unter dem Vorwand, dass es jemandem gesundheitlich schlecht gehe und sie Hilfe bräuchten, weglockten, sie mit den Fäusten auf ihn einschlugen, einer von ihnen das Opfer am Hals fixierte, ihn zu Boden brachte, das Opfer bewusstlos liegenblieb und sie ihm die Gegenstände wegnahmen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie ein Quetschungstrauma des Halses mit Kehlkopfprellung und daraus folgenden Stauungsblutungen mit Bewusstlosigkeit, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, ein Brillenhämatom und Schmerzen im Kiefergelenk, insgesamt eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. In diesem Strafurteil werden noch weitere Tathandlungen der beschwerdeführenden Partei näher beschrieben, nämlich zwei Fälle von Nötigung, wobei einmal die Tätergruppe das Opfer zwang, 20 Minuten im Park sitzen zu bleiben, nicht die Polizei zu rufen und ihnen nicht nachzulaufen, sonst würden sie ihn abstechen, und einer von ihnen dem Opfer zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen und eine Abschürfung an der linken Gesichtshälfte erlitt. Bei dem anderen Nötigungsdelikt zwang die Tätergruppe ihre beiden Opfer dazu, langsam und unauffällig die Örtlichkeit zu verlassen und die Polizei nicht zu verständigen, indem sie die Opfer mit Messern bedrohten und zu ihnen sagten, dass sie sie sonst abstechen und töten würden, denn sie wüssten ja, wer sie sind, und könnten sie töten. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Strafurteil der Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes sowie der Nötigung und der schweren Nötigung schuldig gesprochen und außerdem noch als Mittäter bei zwei Vergehen der Urkundenunterdrückung, drei Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie einem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs verurteilt. Als Erschwerungsgründe wurden die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Verletzung der Opfer beim Raub gewertet, als Milderungsgründe das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Vielzahl der Straftaten und der mit massiver, zur Tatvollendung völlig unnötigen Gewaltausübung verbundenen Tatausführung bei den Raubüberfällen sei die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen. Die beschwerdeführende Partei beging seine Straftaten zwischen April 2018 und Februar 2020, also zuletzt vor zwei Jahren. Ab dem 09.03.2020 befand er sich in Untersuchungshaft und von 23.06.2020 bis 15.06.2021 in Strafhaft, aus der er bedingt vorzeitig entlassen wurde. Während der Haft arbeitete er und er bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich zuerst eine Neue Mittelschule, welche er im Frühjahr 2019 negativ abschloss. Nach der Haftentlassung begann er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang von 08.10.2021 bis 01.07.2022 mit den Unterrichtszeiten Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr. Er demonstrierte in der Verhandlung Deutschkenntnisse ungefähr auf A2-Niveau, hat aber noch keine Sprachprüfung abgelegt. Die beschwerdeführende Partei wohnt gegenwärtig bei einem älteren Bruder und dessen Familie. Die beschwerdeführende Partei setzte sich in der Strafhaft mit seinen als Jugendlicher begangenen Verbrechen auseinander und möchte nun den Pflichtschulabschluss nachholen und einen Beruf erlernen, wobei er seine Verhaltensänderung allerdings eher mit dem verspürten Haftübel als mit einer Betroffenheit über die von ihm verschuldeten Leiden unbeteiligter Verbrechensopfer begründete. Er trifft sich nun nicht mehr wie früher mit seinen kriminellen afghanischen Landsleuten, und er nimmt regelmäßig seine Termine bei der Bewährungshelferin und bei seinem Psychotherapeuten wahr. 2. Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei machte bei der Aussage in der Verhandlung einen vernünftigen Eindruck und konnte sich fast durchwegs in gutem - aktiven und passiven - Deutsch verständigen. Er wirkte spontan und glaubwürdig, als er ausführlich seine Zukunftspläne darlegte, nur bei einzelnen Fragen, etwa zu einer Polizeikontrolle, die mit Verwaltungstrafen endete, reagierte er etwas trotzig und aufbrausend. Die Bewährungshelferin, die ihn seit der Haftentlassung betreut, verfolgt regelmäßig seine Entwicklung und geht von einer inneren Läuterung aus. Laut der Therapiebestätigung der Männerberatung vom 08.03.2022 befindet sich die beschwerdeführende Partei seit dem 12.08.2021 in psychotherapeutischer Betreuung und hält seine gerichtlichen Weisungen ein. Aus der Teilnahmebestätigung der Wiener Volkshochschulen vom 07.03.2022 ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang von 08.10.2021 bis 01.07.2022 mit den Unterrichtszeiten Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr besucht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 6

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. … oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)… § 7
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit ziehen lässt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde. Die beschwerdeführende Partei ist jedoch aus gegenwärtiger Sicht nicht mehr als gemeingefährlich zu beurteilen. Während der nunmehr neun Monate in Freiheit zeigte die beschwerdeführende Partei, dass er sich gegenwärtig um ein geordnetes Leben bemüht und, so wie sein großer Bruder, einen Pflichtschulabschluss, einen Lehrabschluss und eine Berufstätigkeit erreichen will. Der beschwerdeführenden Partei, die seit kurzem volljährig ist, muss allerdings bewusst sein, dass dies nun seine letzte Chance auf einen weiteren Aufenthaltstitel in Österreich ist und dass er mit einem neuerlichen Verbrechen seine positive Zukunftsprognose verlieren müsste. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2212255.2.00

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